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AGer-Z 2011 Nr. 17 OR 337; Beschimpfungen am Arbeitsplatz
OR 337; Beschimpfungen am Arbeitsplatz 17, Der Kläger war als Gebäu~ereini_~er _täti~. Mit Schreiben vom 12. November 201 1„ der Beklagte das Arbe1tsverhaltms mit dem Kläger fristlos auf. Der Beklagte ga 0ste• Gründe für d'1 e f n·s t1 o se E" ntI a ssung an, d'1 e aber wegen Zeitablaufs nicht meh zwei . . . f" ine fristlose Entlassung geeignet waren sowie, der Kläger habe den Beklagten a uAr _c hloch» und «Wichser» beschimpft. «,sc A dem Entscheid: «i:mäss Rechtssprechung des Bundesgerichtes können Schimpfwörter, wie sie de Kläger gegenüber dem Beklagten ?ebraucht haben soll (Ars~hloch, Wichser), eine fris 1~ e Entlassung auch ohne vorhenge Abmahnung rechtfertigen. Vorausgesetzt ist abe
gen. d d. Verfehlung des Arbeitnehmers aufgrund der gesamten Umstände tatsächlich so ass ie d b . 1 "l . b 1 . D or S. schwer wiegt, dass die Fortsetzung. e~ Ar elt~_ver 1a tm~~es unzumut ar ers~ 1e111t. a_s habe Bundesgericht hielt fest, dass dabei die Umstande d~s E111z~lfalls r~levant s111d (Urteil '.f.). habe 4c,435/2004 vom 2. Februar 2005, E. 4 Bei diesem Entscheid wurde au_ch_ der nne Umstand beachtet, dass je nach Branc_he c_111 anderer„Umg~n?ston herrsche. Be1sp1e_ls- oder we . i se, a uf ei· ner B ' a ustelle oder eben 111 emem Gebaudere1111gungsuntcrnehmen wird icht anders gesprochen als in der Teppichetage einer Gross~an~. A~ch ':ähr~nd der Hauptverhandlung wurde deutlich, dass zwischen den Partc1~n e111 ziemlich ruder U1:1gangs die ton gepflegt wurde. Ausserdem ist der Kläger der Ansicht, der Beklagte habe 1hn auf- . nd seiner Herkunft aus dem Osten Deutschlands beschimpft. In einem solchen Umgtu · · h' f h . 1 . um feld ist die Hemmschwelle, e111 derartiges Sc 11np wort auszusprec en, gennger a s 111 des anderen Berufsbereichen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ebenfalls zu berücksichtigen, und gen wenn sich der Arbeitnehmer in einer aussergewöhnlichen Situation in verständlicher mit Erregung befand (Urteil 4C.400/2005 vom 24. März 2006, E. 2.1). Es wird von be_idcn wie Parteien behauptet, sie seien beleidigt worden. Ausserdem empfand der Kläger dieses s s. Gespräch als fristlose Kündigung. Diese Aus~üh'.·ungen erwecken _den Eindruck, ~as und Telefongespräch vom 12. November 2010 sei mcht auf e111e ruhige Art und Weise Es geführt worden und der Kläger habe sich dadurch in einer zumindest teilweise vergen ständlichen Erregung befunden. bei Weiter ist zu beachten, in welchem Umfeld die angebliche Beschimpfung stattgefunden hat, bzw. ob Drittpers~nen in diesem Z~itpunkt in unmittel~arer N~h_e nen gewesen sind. Dabei geht es um die Frage, ob bzw. 111 welchem Masse die Autontat eit- des Arbeitgebers untergraben worden ist, indem er in Gegenwart anderer Angestell ei- ten beschimpft und beleidigt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 4C.435/2004 des vom 2. Februar 2005, E. 2). Die zwei Kraftausdrücke wären während eines Telefon uf- gesprächs gefallen und nicht für Drittpersonen bestimmt gewesen. In diesem Fall gilt es zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt, gemäss eigenen Angaben, in seinem Auto aufgehalten habe. Seine Lebenspartnerin habe sich eben falls im Fahrzeug befunden, was der Kläger jedoch nicht wissen konnte. Es waren aber keine Mitarbeiter in unmittelbarer Nähe, die diese Konversation und die Unter grabung der Autorität des Vorgesetzten durch den Kläger hätten verfolgen können. Auch waren keine Kunden in der Umgebung, welche die behauptete Beschimpfung hätten hören können, womit auch nicht der Ruf des Unternehmens geschädigt wer 10 den konnte. ab Wohlverstanden soll nicht der Eindruck erweckt werden, das Gericht sei der hr Auffassung, der Kläger hätte sich nicht fehl verhalten, wenn er seinen Arbeitgeber als mit solchen Kraftausdrücken beleidigt hätte. Das wäre in keinem Fall angängig. So wie nicht jedes Fehlverhalten eines Arbeitnehmers eine fristlose Entlassung recht fertigt, zeigt auch die Praxis bei solchen Beschimpfungen, dass es auf den Einzelfall ankommt und die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Streiff/von er Kaenel, a.a.O., N. 5 zu Art. 337 OR, mit Verweisen). Die fristlose Entlassung ist t- nicht ein Mittel, um ein bestimmtes Verhalten zu sanktionieren und dem Arbeitgeber er eine Befriedigung zu verschaffen. Sie dient vielmehr als Ausweg, wenn die Situation,
objektiv nicht mehr tragbar ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.435/2004 vom 2. Fe bruar 2005, E. 3 .3). Gemäss Arbeitsvertrag der Parteien bzw. Art. 335c Abs. 1 OR vereinbarten sie eine Kündigungsfrist von einem Monat. ~ei di_eser kurzen F:ist wäre es dem Beklagten zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis mit der ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden. Insbesondere, da die Arbeit des Klägers durch den Beklagten nicht beanstan det worden ist. Des Weiteren wurde durch den Beklagten nicht geltend gemacht, sol che Kraftausdrücke seien bereits früher gefallen. Es hätte sich demnach um eine einma lige Entgleisung des Klägers gehandelt. Gemäss Bundesgericht ist dies ebenfalls ein Gesichtspunkt, der für die Zumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses spricht (Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1998, in: JAR 1999 S. 283). Die fristlose Entlassung ist demzufolge ungerechtfertigt.» (AGer., AN110008 vom 31. März 2011; eine dagegen erhobene Berufung ist noch hängig)