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AGer-Z 2010 Nr. 9 OR 329d; Verjährung von Ferienansprüchen
9. OR 329d; Verjährung von Ferienansprüchen Der Kläger verlangte unter anderem den Lohn für nicht bezogene Ferientage. Der kumulierte Feriensaldo betrug per Ende 2001 rund 63 Tage. Die Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger habe die Ferien jeweils bis Ende März des Folgejahres beziehen müssen. Der Ferienanspruch für das am weitesten zurückliegende Jahr, nämlich das Jahr 2001, sei deshalb spätestens Ende März 2007 verjährt gewesen. Die erste Unterbrechungshandlung sei mit der Klageeinleitung am 11. Juni 2007 erfolgt. Aus dem Entscheid: «Gemäss Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn [...] zu entrichten. Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen (Art. 329b Abs. 1 OR). Die Lohnzahlung für die Ferienzeit muss den Arbeitnehmer gleich stellen, wie wenn er gearbeitet hätte (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 3 zu Art. 329d OR). Da dies bei unregelmässigen Einkommen schwierig ist, wird in solchen Fällen auf den bisherigen Durchschnittslohn während einer bestimmten Referenzperiode abgestellt. Als Referenzperiode wird in der Regel das Dienstjahr vor dem Ferienbezug verwendet, bei kürzerer Anstellung oder wenn inzwischen eine grössere Änderung von Stundenzahl oder Lohnhöhe stattgefunden hat, auf eine kürzere Periode. Das Bundesgericht scheint eine möglichst lange Referenzperiode zu favorisieren, was namentlich bei Lohnänderungen zu neuen Komplikationen führt. Zahlungen, die gestützt auf Art. 324a OR erbracht wurden, sind bei der Bestimmung des Ferienlohnes zu berücksichtigen. Soweit aufgrund von Krankheit oder Unfall nur 80 % des Lohnes bezahlt wurden, ist für die Berechnung des Ferienlohnes der Betrag um die fehlenden 20 % zu erhöhen, denn die Kürzung des Ferienguthabens gemäss Art. 329b OR ist die einzige Sanktion für die Verhinderung; eine zusätzliche Einbusse in der Höhe des Ferienlohnes pro Zeiteinheit ist nicht vorgesehen. Wird der aufgelaufene Feriensaldo am Ende der Anstellung ausbezahlt, ist ein Anteil 13. Monatslohn zusätzlich zu bezahlen. Nicht bezogene Ferien werden automatisch auf das neue Jahr übertragen (Streiff/ von Kaenel, a.a.O., N 4 zu Art. 329c OR). Ein widersprechendes Reglement ist ungültig (JAR 1993 S. 168f.). Auf die Ferien und den Ferienlohn kann ein Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und binnen eines Monats nach dessen Beendigung nicht verzichten (Art. 341 Abs. 1 i.V.m. Art. 362 Abs. 1 OR).
Umstritten ist die Dauer der Verjährungsfrist für Ferienansprüche. Die Mehrheit geht von der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR aus. Das Bundesgericht liess diese Frage bisher offen. Die Gerichtspraxis geht von fünf Jahren aus. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit zu laufen. Bei fehlender Anordnung beginnt die Verjährung nie zu laufen (Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 5. Juni 2001, Geschäft Nr. AN000851).Von einerAnordnung der Ferien ist dann auszugehen,wennder Zeitpunkt des Ferienbezugs durch rechtsgestaltende Erklärung des Arbeitgebers festgelegt worden ist (H.-P. Egli, Strittige Fragen zum Thema Ferien, S. 132, in: ArbR 2006). Vorliegend muss eine Verjährung der Ferien deshalb verneint werden, weil das Reglement, auf welches sich die Beklagte im Zusammenhang mit der Anordnung der Ferien bezieht, lediglich festhält, dass die Ferien jeweils bis spätestens Ende März des Folgejahres bezogen werden müssten. Dies stellt jedoch keine Ferienanordnung im Sinne der obigen Erwägungen dar, da kein Zeitpunkt des Ferienbezugs festgelegt, sondern lediglich ausgeführt wird, wann die Ferien in etwa bezogen werden sollten. Deshalb kann offen bleiben, ob das Reglement dem Kläger auch tatsächlich überreicht wurde.» Das Obergericht hielt dazu fest: «Die Vorinstanz hat die Verjährungseinrede verworfen. Die Verjährungsfrist beginne mit der Fälligkeit zu laufen. Bei fehlender Anordnung beginne die Verjährung nie zu laufen. Von einer Anordnung der Ferien sei dann auszugehen, wenn der Zeitpunkt des Ferienbezugs durch rechtsgestaltende Erklärung des Arbeitgebers festgelegt worden sei. Das Reglement der Beklagten halte lediglich fest, dass die Ferien jeweils bis spätestens Ende März des Folgejahres bezogen werden müssten. Dies stelle jedoch keine Ferienanordnung im Sinne der obigen Erwägungen dar, da kein Zeitpunkt des Ferienbezugs festgelegt, sondern lediglich ausgeführt werde, wann die Ferien in etwa bezogen werden sollten. Der Ferienanspruch sei daher nicht verjährt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verjährt der Ferienanspruch mit Ablauf von fünf Jahren. Der Ferienanspruch jedes einzelnen Dienstjahres verjährt gesondert. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Fälligkeit des Ferienanspruchs tritt im Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen oder des vom Arbeitgeber bestimmten Ferienbezugs ein (Art. 329c Abs.2 OR). Mangels vertraglicher Regelung oder arbeitgeberseitiger Anordnung tritt die Fälligkeit am letzten Tag des Dienstjahres ein, an dem der vollständige Bezug der Ferien innerhalb des entsprechenden Dienstjahres noch möglich ist (BGE 136 III 94 f.; BGE 4A_44/2010). Da die Beklagte selber davon ausgeht, dass aufgrund ihres Reglements der Ferienbezug bis Ende März des Folgejahres möglich war, trat die Fälligkeit des Ferienanspruchs gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung jeweils am letzten Tag im März des Folgejahres ein, an dem der vollständige Bezug der Ferien bis Ende März noch möglich war. Bei Klageeinleitung am 11. Juni 2007 waren daher die vom Kläger geltend gemachten Ferienansprüche verjährt. Damit entfällt aber auch ein Entschädigungsanspruch für nicht bezogene Ferien.» (AGer., AN070417 vom 18. Januar 2010; OGer., LA100009 vom 2. März 2011; siehe auch Entscheid vorn Nr. 2)