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AGer-Z 2009 Nr. 9 OR 329 ff.; Ferien- und Feiertagsentschädigung beim Stundenlohn
9. OR 329 ff.; Ferien- und Feiertagsentschädigung beim Stundenlohn Der Vertrag einer Call-Center Agentin enthielt folgende Regelung (§ 5.2 und § 9.2): “Der Brutto-Stundenlohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn (inkl. 13. Monatslohn) und der Ferien- und Feiertagsentschädigung (8,33 % = 1,54 CHF).” und “Der gesetzliche Ferienanspruch ist gemäss § 5 dieses Vertrages in dem Salär abgegolten (8,33 % = 1,54 CHF).” Aus den Erwägungen: «Ferienentschädigung Das Abgeltungsverbot bezweckt, dass Ferien der Erholung dienen und nicht durch Geldleistungen abgegolten werden. Die Durchsetzung dieses Verbotes kann namentlich bei sehr unregelmässiger Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten mit Schwierigkeiten verbunden sein. Deshalb lässt die Rechtsprechung Abgeltungsvereinbarun-
gen ausnahmsweise zu, sofern für den Arbeitnehmer sowohl aus dem Arbeitsvertrag wie aus den Lohnabrechnungen klar ersichtlich ist, welcher Teil des Arbeitslohns den Ferienanspruch abgelten soll (BGE 118 II 136 E.3b, mit weiteren Verweisen). Aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeit der Klägerin ist grundsätzlich eine monetäre Ferienlohnabgeltung zulässig. Auf den Lohnabrechnungen findet sich jeweils ein Hinweis darauf, dass der aufgeführte Stundenlohn von Fr. 20.– brutto bzw. ab Dezember 2007 Fr. 22.–brutto eine Ferien- und Feiertagsentschädigung von 8,33 % beinhaltet. Die Entschädigung von 8,33 % entspricht prozentual den vertraglich vereinbarten Ferien von 20 Arbeitstagen bzw. vier Wochen, was dem zwingenden gesetzlichen Minimum von Art. 329a Abs. 1 OR entspricht. Damit ist der mit 8,33 % sowohl im Arbeitsvertrag als auch in sämtlichen Lohnabrechnungen ausgewiesene Ferienlohnanteil betragsmässig errechenbar und genügend ausgeschieden, weshalb die Ferienentschädigung bereits vollständig vergütet wurde. Unter diesem Titel hat die Klägerin nichts mehr zu Gute. Feiertagsentschädigung Der Gesetzgeber hat für Feiertage keine Lohnzahlungspflicht festgelegt. Für Stundenlöhner bedeutet dies, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer eine Feiertagsentschädigung zu entrichten (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 14 zu Art. 329 OR), ausser natürlich, eine solche wurde vertraglich vereinbart. Aus § 9 des Arbeitsvertrages geht hervor, dass mit den 8,33 % die Ferien abgegolten werden. Wenn es nun in § 5.2 weiter heisst, die Ferien- und Feiertagsentschädigung betrage 8,33 %, kann dies nur bedeuten, dass die Feiertagsentschädigung 0 % ausmacht. Da der Arbeitgeber –wie soeben erwähnt –nicht zur Bezahlung einer Feiertagsentschädigung verpflichtet ist, ist eine solche Null-Regelung zulässig. Somit schuldet die Beklagte der Klägerin keine Feiertagsentschädigung.» (AGer., AN090459 vom 23. Oktober 2009; die Berufung wurde am 13.01.10 durch Vergleich erledigt; LA090023)