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AGer-Z 2008 Nr. 3 OR 321a; Nichteinhalten von Vorschriften bei Eigengeschäften: Gewinnabschöpfung zulässig?
3. OR 321a; Nichteinhalten von Vorschriften bei Eigengeschäften: Gewinnabschöpfung zulässig? Nachdem sich ein Direktionsmitglied bei Eigengeschäften nicht an die reglementarischen Vorgaben gehalten hatte, stellte sich die Frage, ob die Beklagte den dadurch erzielten Gewinn im Sinne einer Konventionalstrafe wieder zurückverlangen kann. Aus den Erwägungen: «Es ist zu prüfen, ob die vorliegende Konventionalstrafenregelung zulässig ist. Die Treuepflicht kann grundsätzlich durch vertragliche Konventionalstrafen (Art. 160 ff. OR) abgesichert werden. Allerdings müssen disziplinarische Massnahmen im Arbeitsvertrag klar umschrieben, verhältnismässig und vorbestimmt sein. Die Statuierung einer allgemeinen Disziplinargewalt nach Gutdünken des Arbeitgebers ist unzulässig. Bei Sanktionen in Form von Bussen handelt es sich um Konventionalstrafen, die für den Arbeitnehmer kalkulierbar sein müssen (JAR 1994 S. 132 = BGE 119 II 162 E. 2). Somit müssen zunächst die Tatbestände und die disziplinarischen Massnahmen im Arbeitsvertrag klar umschrieben und damit vorherbestimmt sein. Laut dem AVR (Arbeitsvertragsreglement) entspricht die Konventionalstrafe dem aus der Verletzung des Eigengeschäfts resultierenden Gewinn. Beim Gewinn handelt es sich um eine objektiv festgelegte Grösse, die der Willkür des Arbeitgebers entzogen ist. Als Tatbestand, welcher die Konventionalstrafzahlung auslöst, nennt das AVR die Verletzung von Weisungen für Eigengeschäfte. Die entsprechenden Weisungen werden in den Eigenhandelsrichtlinien konkretisiert. Der Kläger hat die Richtlinien mit der Unterzeichnung des Übernahmevertrags zur Kenntnis genommen und insbesondere die explizit erwähnte Haltefrist nicht beanstandet. Sein handschriftlicher Vorbehalt bezog sich lediglich auf Ziff. 8.2. Damit waren die disziplinarischen Massnahmen genügend bestimmt. Des Weiteren muss die Konventionalstrafe im Verhältnis zur Vertragsverletzung und zum Verschulden verhältnismässig sein. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Konventionalstrafe von Fr. 5'264.–, anders als eine Busse, nicht zu einer effektiven Vermögensverminderung des Klägers, sondern lediglich zu einer Nichtvermehrung der Aktiven führte. Durch die Rückzahlung des erzielten Gewinns wird lediglich der Zustand wieder hergestellt, der ohne Verletzung der Eigenhandelsrichtlinien bestanden hat. Zusammenfassend erweist sich die Gewinnabschöpfung mit dem Instrument der Konventionalstrafe als zulässig.
Gewinnberechnung Der Kläger bestreitet in seiner Klage ausserdem den Umfang des Gewinns der monierten Transaktion von Fr. 5'364.–. Die Beklagte erläuterte die Gewinnberechnung im Rahmen ihrer Klageantwort detailliert und gestützt auf die Belege “Börsenabrechnung” nachvollziehbar. Die Berechnung blieb denn auch in der Replik seitens des Klägers unbestritten. Nachdem der Kläger Fr. 100.– an eine gemeinnützige Institution überwiesen hat, ist der Betrag von Fr. 5'264.– ausgewiesen. Verrechnungsrecht In Art. 120 ff. OR sind die Voraussetzungen des Verrechnungsrechts geregelt. Für das Arbeitsvertragsrecht enthält Art. 323b Abs. 2 OR die Einschränkung, dass der Arbeitgeber Gegenforderungen mit dem Lohn nur verrechnen darf, soweit der Lohn pfändbar ist. Eine Verletzung des Existenzminimums steht vorliegend nicht zur Debatte. Hingegen beruft sich der Kläger auf das AVR Direktion, welche Bestimmung festlegt, wann die Firma berechtigt ist, vom Salär des Direktionsmitglieds Abzüge vorzunehmen oder mittels Lastschriftverfahren dem Konto zu belasten. Nebst Sozialversicherungsbeiträgen, Krankentaggeldprämien, freiwilligen Personalversicherungen nennt die Klausel “andere Abzüge, soweit sie mit dem Direktionsmitglied vereinbart worden sind.” Der Kläger beanstandet die Verrechnung gestützt auf die letzte Bestimmung mit der Begründung, dass der Abzug sein Einverständnis vorausgesetzt hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das AVR nicht auf das allgemeine Verrechnungsrecht bezieht. Eine systematische und terminologische Auslegung der Bestimmung ergibt klar, dass es sich dabei um die Regelung der Abzüge aus dem Sozialversicherungsbereich und nicht um Verrechnungsforderungen handeln muss. Dass es sich nicht um eine abschliessende Regelung handelt, ergibt sich auch aus einer weiteren Bestimmung des AVR, wo die Verrechnung von Schadenersatzansprüchen mit Salärguthaben geregelt ist. Vorliegend sind sämtliche Voraussetzungen nach Art. 120 ff. OR, welche zur Verrechnung berechtigen, erfüllt, insbesondere kann aus dem AVR nicht ein Verrechnungsverzicht des Schuldners im Sinne von Art. 126 OR abgeleitet werden. Zusammenfassend war der Lohnabzug durch die Beklagte berechtigt und das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.» (AGer., AN070249 vom 28. Januar 2008)