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AGer-Z 2007 Nr. 1

OR 319; Zwei Betriebe am gleichen Ort: Wer ist Arbeitgeber?

Zh Arbeitsgericht · 2007-07-11 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2007 Nr. 1 OR 319; Zwei Betriebe am gleichen Ort: Wer ist Arbeitgeber?

1. OR 319; Zwei Betriebe am gleichen Ort: Wer ist Arbeitgeber? Die Klägerin war als Administrationsmitarbeiterin tätig, bis man sie nicht mehr weiterarbeiten liess und auch den Lohn nicht bezahlte. Vorgesetzte waren der Inhaber der Beklagten sowie dessen Tochter, welche dort eine Einzelfirma betrieb. Im Verfahren war daher zu prüfen, wer nun eigentlich ihr Arbeitgeber gewesen war. Aus den Erwägungen: «Sowohl die Beklagte als auch das von A. geführte Einzelunternehmen B. haben ihren Sitz an der X-Strasse. Die Büros der Beklagten und der B. sind räumlich nicht getrennt und voneinander nicht zu unterscheiden. Die beiden Unternehmen sind weiter miteinander verflochten: C., Geschäftsführer der Beklagten, verfügt bei der Firma B. über Einzelunterschriftsberechtigung und A. ist die Tochter von C., des einzigen Verwaltungsrats der Beklagten. Das sind weitere Umstände, weshalb die Klägerin nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, C. und A. würden in einem Unternehmen zusammenarbeiten. Die Klägerin arbeitete mehrheitlich für die Beklagte. So musste sie die von C. erstellten Sitzungsnotizen und Berichte zum Thema Bauarbeiten und Architektur am Computer abschreiben. Arbeiten im Bereich des Kunsthandels und Finanzbusiness erledigte die Klägerin keine, da A. kaum Zeit hatte, ihr die Sachen zu erklären. Ferner wurde die Klägerin angewiesen, sämtliche Telefonanrufe mit der Begrüssung des Namens der beklagten Firma entgegenzunehmen. Bei den Anrufern handelte es sich mehrheitlich um Kunden der Beklagten. Es liegt auf der Hand, dass dadurch bei der Klägerin der Eindruck geweckt worden ist, sie stehe in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Entsprechend erklärte sie, sie hätte sich am Telefon doch nicht so gemeldet, wenn sie für einen anderen Arbeitgeber gearbeitet hätte. Bei dieser Sachlage und aufgrund der engmaschigen Beziehung zwischen der Beklagten und der B. hätte die Beklagte der Klägerin unmissverständlich darlegen müssen, wenn sie nicht Arbeitgeberin gewesen wäre. Das hat sie unterlassen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der erste Lohn im August 2006 von der Beklagten bezahlt worden ist. Die Beklagte hält dagegen, A. habe unter dem Namen der Beklagten der Klägerin den Augustlohn am Schalter bar einbezahlt, ansonsten eine Belastung auf dem Konto der Beklagten erfolgt wäre. Sie habe anscheinend den Namen der Beklagten angegeben. Das überzeugt wenig, ist doch entscheidend, dass A. aufgrund der Bezeichnung des Anweisenden bei der Klägerin den Anschein erweckt hat, die Einzahlung sei durch die Beklagte getätigt worden. Ein weiteres Indiz für die Passivlegitimation der Beklagten stellen ihre beiden Schreiben an diese vom 19. Februar 2007 sowie vom 2. April 2007 dar. In beiden forderte die Klägerin die Beklagte zur Bezahlung der offenen Lohnforderungen auf, selbst wenn sie dasjenige vom 2. April 2007 an A. richtete. Wäre die Beklagte nicht

Arbeitgeberin gewesen, hätte sie naturgemäss auf die Schreiben reagiert und die Forderung als falsch adressiert zurückgewiesen. Sie unterliess aber beide Male eine Stellungnahme. Das bedeutet zwar noch nicht, sie habe die Forderungen anerkannt. Doch wäre eine Reaktion zu erwarten gewesen, wenn die Beklagte sich als die falsche Adressatin betrachtet hätte, weil von einer vernünftig handelnden Person in einem solchen Fall ein klarer Widerspruch erwartet worden wäre. Die Klägerin durfte auch in diesem Punkt in guten Treuen davon ausgehen, es handle sich bei der Beklagten um ihre Arbeitgeberin. Umstände, welche für die Sachdarstellung der Beklagten sprechen würden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Es darf somit der Schluss gezogen werden, die Klägerin betrachte die Beklagte zu Recht als ihre Arbeitgeberin und es lägen keine Umstände vor, wonach sie nach dem Vertrauensprinzip auf die B. als ihre – ausschliessliche – Arbeitgeberin habe schliessen müssen. Die Passivlegitimation der Beklagten ist gegeben. Selbst wenn die Klägerin in der Hauptverhandlung einräumen musste, sie wisse nicht genau, bei wem sie angestellt gewesen sei, weil sie sowohl für die Beklagte als auch für A. tätig gewesen sei, ist zu berücksichtigen, dass sie jedenfalls für beide, die Beklagte und die B. tätig gewesen ist. Damit war sie gleichermassen in die Arbeitsorganisation der Beklagten wie auch in diejenige von A.’s Einzelfirma eingegliedert, womit gleichzeitig zwei Arbeitgeber bestanden und ein Solidarschuldverhältnis vorgelegen hätte. Somit stellt sich im Zusammenhang mit der Passivlegitimation der Beklagten die Frage, wie die mehreren Schuldner nach aussen, d.h. ihrem Gläubiger gegenüber verpflichtet sind. Solidarität bedeutet nach der Legaldefinition, dass jeder Schuldner dem Gläubiger gegenüber einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet (Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann die geschuldete Leistung von einem einzelnen oder gleichzeitig von mehreren Solidarschuldnern verlangen (Art. 144 Abs. 1 OR; BGE 114 II 343 Erw. 2b). Soweit die Schuld durch Zahlung eines Mitarbeiters getilgt ist, werden auch die übrigen Solidarschuldner befreit (Art. 144 Abs. 2 OR). Der Klägerin wäre es somit anheim gestellt, die geschuldeten Leistungen (ganz oder teilweise, falls sie teilbar sind) von einem einzelnen Solidarschuldner oder gleichzeitig von mehreren oder allen Schuldnern zu verlangen. Mit anderen Worten ist die Beklagte selbst für den Fall, dass ein Solidarschuldverhältnis vorliegen würde, für die eingeklagten Ansprüche passivlegitimiert.» (AGer., AN070292 vom 11. Juli 2007; eine Berufung wurde am 27. September 2007 durch Vergleich erledigt.)