opencaselaw.ch

AGer-Z 2004 Nr. 20

OR 336; Zusammenarbeitsprobleme im Team: Mobbing?

Zh Arbeitsgericht · 2004-07-02 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2004 Nr. 20 OR 336; Zusammenarbeitsprobleme im Team: Mobbing?

20. OR 336; Zusammenarbeitsprobleme im Team: Mobbing? Die Klägerin macht geltend, die Kündigung sei missbräuchlich. Sie vertritt zusam menfassend den Standpunkt, sie sei von ihren Teamkolleginnen aus dem Arbeits verhältnis verdrängt worden, weil diese ihre Stelle unter sich aufteilen bzw. ihre Stelle der Bekannten einer Mitarbeiterin zuhalten wollten. Weiter sei ihr gekündigt worden, weil sie eine selbstsicher auftretende Mitarbeiterin gewesen sei, die auf die Wahrung ihrer persönlichen Sphäre bedacht gewesen sei. Aus dem Entscheid: "Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht genügt hat, bevor sie zur Kündigung schritt, welche Pflichtwidrigkeit des Arbeitgebers das Bundesgericht im Entscheid 4C.253/2001 veranlasste, die Missbräuchlichkeit einer Kündigung festzu stellen. Gemäss eigenen Angaben der Klägerin hat die Beklagte die (zu) starke Persönlich keit und mangelhafte Sensibilität der Klägerin in einem Gespräch im Oktober 2002 angesprochen und ihr dann im Oktober 2003 mit der nämlichen Begründung und dem Hinweis, sie habe sich nicht gebessert, gekündigt. Im vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid stipulierte das höchste Gericht eine weitgehende Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin für einen offen ausgebrochenen Konflikt zwischen zwei Mitarbeitern, die sich auch verbal nichts durchgehen lies sen. Eine vergleichbare Situation liegt nicht vor. Eigentliches Mobbing hat die Klägerin ebenso wenig dargetan wie konkrete Persönlichkeitsverletzungen durch ihre T eamkolleginnen oder anderweitige Angriffe auf ihre Ehre oder Integrität. Das einzige, was im Raume steht, ist der Umstand, dass ihre Kolleginnen zunächst ihre zu starke Persönlichkeit beanstandeten und später die Arbeitgeberin aus dem näm lichen Grund vor die Alternative stellten, entweder der Klägerin zu kündigen oder die Kündigung des übrigen Teams in Kauf zu nehmen. Die Beklagte sah sich mit anderen Worten -immer der Sachdarstellung der Klägerin folgend -in der Situati on, dass die Kolleginnen der Klägerin deren Persönlichkeitsstruktur als nicht team-

gerecht erachteten und deshalb schliesslich deren Entfernung aus dem Team wünschten. Sowohl Art. 328 OR als auch der angeführte Bundesgerichtsentscheid - der auf einem keineswegs vergleichbaren Sachverhalt beruht -sind mit Augenmass auszule gen und zu würdigen. Es würde zu weit führen, wenn der Arbeitgeber bei Unver träglichkeiten unter Arbeitnehmern, die aber weder zu Persönlichkeitsverletzungen noch zu anderweitigen Angriffen auf die Ehre oder die geistige Integrität führen, sondern sich darauf beschränken, die Unvereinbarkeit der Persönlichkeitsstruktu ren zu thematisieren, bereits Schlichtungsbemühungen zu tätigen hätte (vgl. dazu auch den Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes vom 10. Juni 2004, G. Nr. LA030051). Es muss als hinreichend erachtet werden, wenn der Arbeitgeber mit jenem Mitarbeiter das Gespräch sucht, der vom Team als zu stark und zu we nig sensibel empfunden wird, und es muss ihm erlaubt sein, sich von diesem Mitar beiter zu trennen, wenn sich der Zustand perpetuiert. Zusammenfassend erwiese sich die Kündigung selbst dann nicht als missbräuchlich, wenn sie entsprechend der klägerischen Sachdarstellung zufolge der vom übrigen Team beanstandeten zu starken Persönlichkeit und mangelhaften Sensibilität der Klägerin ergangen sein sollte." (AGer., AN031092 vom 2.07.2004; vom Obergericht bestätigt am 5.11.2004; LA040035)