Dispositiv
- das Arbeitszeugnis dahingehend zu ändern, dass in Bezug auf die Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses antragsgemäss eine neut rale Formulierung einzufügen ist, wobei immerhin das Austrittsdatum mit jenem im ersten Absatz des Zeugnisses in Einklang zu bringen ist." (AGer., AN031092 vom 2.07.2004; in der dagegen erhobenen Berufung war dieser Punkt kein Streitthema mehr)
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AGer-Z 2004 Nr. 14 OR 330a; Erwähnung der kündigenden Partei im Zeugnis?
14. OR 330a; Erwähnung der kündigenden Partei im Zeugnis? Der Klägerin war gemäss eigener Darstellung zufolge der vom übrigen Team bean standeten zu starken Persönlichkeit und mangelhaften Sensibilität der Klägerin gekündigt worden (siehe dazu Entscheid Nr. 20). Sie beantragte, dass im Zeugnis nicht erwähnt werden dürfe, wer das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Aus dem Entscheid: "Unter Beendigungsgrund im engeren Sinne ist die technische Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen (Kündigung des Arbeitnehmers, Kündigung des Arbeitgebers, Aufhebungsvertrag u. dgl.). Bei den Motiven, die zur Kündigung geführt haben, handelt es sich um den Kündigungsgrund im weiteren Sinne. Vorliegend hat die Beklagte nur den Kündigungsgrund im engeren Sinne in das Zeugnis aufgenommen (Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte). In einem Vollzeugnis müssen Angaben zum Beendigungsgrund im engeren Sinne, d.h. zur technischen Art der Beendigung, ohne Rücksichtnahme auf den diesbezüglichen Willen des Arbeitnehmers dann gemacht werden, wenn sie zur Würdigung des Gesamtbildes des Arbeitnehmers beitragen. Trägt der Beendigungsgrund dagegen nicht zur Würdigung des Gesamtbildes des Arbeitnehmers bei, kann dieser verlangen, dass diesbezügliche Angaben gestrichen werden (Janssen, a.a.O., S. 188 f.; Rehbinder, a.a.O.). Es ist damit zu prüfen, ob der Umstand, dass die Kündigung von der Beklagten ausgegangen ist, zur Gesamtwürdigung der Klägerin beiträgt. Unter diesem Ge sichtspunkt ist zu beachten, dass das Arbeitszeugnis den Grundsätzen der Wahr heit, des Wohlwollens, der Vollständigkeit, der Einheitlichkeit, der Individualität und der Klarheit entsprechen sollte, wobei diese Grundsätze teilweise auch in ei nem Spannungsverhältnis zueinander stehen. Nicht jede Information soll im Ar beitszeugnis Eingang finden, weshalb öfters eine Abwägung zwischen den Arbeit geber- und den Arbeitnehmerinteressen an der Erwähnung bzw. Nichterwähnung einer Tatsache vorgeht (Janssen, a.a.O., S. 70 f.; JAR 1988, S. 251). Die Beklagte äusserte sich im Arbeitszeugnis vom 19. Februar 2004 grundsätzlich sehr positiv über die Leistungen der Klägerin. Ihr Verhalten wurde dagegen nur mit Bezug auf interne und externe Kunden gewürdigt, woraus ein aufmerksamer Leser des Zeugnisses bereits den Schluss ziehen kann, dass ihr Verhalten gegenüber Vor gesetzten und Mitarbeitern zumindest nicht die gleiche Qualität aufwies. Diese Auslassung ist als genügend zu erachten, um die sämtlichen von der Beklagten im Prozess geltend gemachten (teilweise bestrittenen) Verhaltensfehler der Klägerin abschliessend in die Beurteilung im Zeugnis einzubeziehen, zumal diese Verhaltens fehler -selbst wenn sie in allen Teilen zutreffen sollten -nicht nachgerade auf einen fundamentalen Charaktermangel der Klägerin schliessen liessen. Die Angabe am Schluss des Zeugnisses, wonach die Beklagte das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, trägt damit ergänzend weder zur Klarheit noch zur Einheitlichkeit des Zeugnisses bei. Mit Hinblick auf das gebotene Wohlwollen und den insoweit bestehenden Ermessensspielraum ist der Hinweis, nachdem das Verhalten bereits anderweitig ins Zeugnis eingeflossen ist, auch entbehrlich. Er erschwert das wirtschaftliche Fort kommen der Klägerin -auch mit Hinblick auf die gut dreijährige Anstellungsdauer der Klägerin -übermässig. Das Interesse der Klägerin an der Streichung der Angabe des technischen Kündigungsgrundes übersteigt daher die Arbeitgeberinteressen. Ob ein eigentlicher Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine neutrale Formulierung des technischen Austrittsgrundes im Falle einer Arbeitgeberkündigung besteht - zumal wenn sich der Austrittszeitpunkt bereits aus dem Zeugnis-Ingress ergibt - kann vorliegend offen bleiben. Im konkreten Zeugnis ist sie jedenfalls aufgrund des übrigen Text-Flusses sprachlich geboten, würde andernfalls doch dem an die
Leistungs- und Verhaltensbeurteilung unmittelbar anschliessenden blossen Hinweis auf das Berufsgeheimnis, aber fehlender weitergehender Verpflichtungen (in der gewählten Formulierung) ein zu vermeidender, abrupter Umbruch im Zeugnistext erfolgen. Aus diesen Gründen ist das Arbeitszeugnis dahingehend zu ändern, dass in Bezug auf die Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses antragsgemäss eine neut rale Formulierung einzufügen ist, wobei immerhin das Austrittsdatum mit jenem im ersten Absatz des Zeugnisses in Einklang zu bringen ist." (AGer., AN031092 vom 2.07.2004; in der dagegen erhobenen Berufung war dieser Punkt kein Streitthema mehr)