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AGer-Z 2003 Nr. 26

OR 340a; Örtliche Begrenzung eines Konkurrenzverbotes

Zh Arbeitsgericht · 2003-06-17 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2003 Nr. 26 OR 340a; Örtliche Begrenzung eines Konkurrenzverbotes

26. OR 340a; Örtliche Begrenzung eines Konkurrenzverbotes Der Kläger unterzeichnete ein Konkurrenzverbot (zum Umfang siehe nac~~ol gend). Nach seinem Austritt war er in Thailand für eine Konkurrenzfirma tatlg, weshalb die Klägerin eine Konventionalstrafe aus Verletzung des Konkurrenzver botes geltend machte. Aus den Erwägungen: "Örtlich würde sich das vereinbarte Konkurrenzverbot auf die "gesamte Schweiz und alle Länder, wo die X. (!<Jägerin) tätig ist", erstrecken. Nachdem die !<Jägerin ausführen liess, sie sei weltweit tätig, müsste der Wortlaut der Konkurrenzverbots I<Jausel auch zu einem weltweiten Tätigkeitsverbot des Beklagten führen. Das Reisegebiet des Beklagten wurde mit "südliches und mittleres Deutschland bis und mit NRW, Österreich, Naher und Ferner Osten, Südamerika und Afrika" defi niert, wobei Einschränkungen oder Ausdehnungen des Reisegebietes vorbehalte~ blieben. Nach der weiteren Sachdarstellung soll der Beklagte während der zwei Monate während denen er tatsächlich für die !<Jägerin tätig gewesen ist, indessen nur die 'Schweiz, Deutschland und Österreich bereist haben (ohne dabei jemals ein Gerät verkauft zu haben). Die örtliche Umschreibung des Konkurrenzverbotes im Arbeitsvertrag - "in der Schweiz und überall, wo die !<Jägerin tätig ist" -erweist sich als zu unbestimmt, als dass dieser Umschreibung die gültige Vereinbarung eines weltweiten Konkurrenz verbotes beigemessen werden könnte. Mit Hinblick auf die Umschreibung des vorgesehenen Reisegebietes der Beklagten - deutschsprachiges Europa, naher u~d Ferner Osten, Südamerika und Afrika -ist das Konkurrenzverbot zum Vornherein auf eben diese Regionen zu beschränken, da nichts dafür vorliegt, dass im Zeit punkt der Unterzeichnung der Vertragsklausel sich der Beklagte hätte Rechenschaft

ablegen müssen, dass mit dem Zusatz "überall, wo die Klägerin tätig ist" zur klaren -und relativ engen -örtlichen Umschreibung "Schweiz" das Konkurrenzverbot auf die gesamte Welt ausgedehnt werden soll. Soweit die !<Jägerin mit dem Konkurrenzverbot ihren Kundenstamm schützen möchte, ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach der Sachdarstellung der !<Jägerin lediglich einen (grossen) Teil des deutschsprachigen Europas bereiste. Nur in diesem Reisegebiet war die Tätigkeit des Beklagten für die !<Jägerin über haupt geeignet, einen Einblick in den Kundenstamm dahingehend zu gewinnen, dass er durch persönliche Kontakte oder ande1weitig Einblick gewonnen hat in die spezifischen Eigenarten, Bedürfnisse und Wünsche der Kundschaft der !<Jägerin (BGE 91 II 372). Thailand dagegen hat der Beklagte für die !<Jägerin nicht bereist, weshalb er dort auch keinen Einblick in deren Kundenstamm (i.S. von Art. 340 OR) gewinnen konnte. Unbeachtlich, da nicht mit dem "Einblick in den Kundenstamm" gleichzusetzen, ist der Umstand, dass der Beklagte selbst der !<Jägerin allenfalls Namen von Kunden im Fernen Osten bekannt gegeben hat oder ihm bei der !<Jägerin derartige Kunden(adressen) zur Kenntnis gelangt sind. Mit Hinblick auf die effektive Reisetätigkeit des Beklagten für die !<Jägerin ist da her das vereinbarte Konkurrenzverbot in örtlicher Hinsicht auf das vom Beklagten bereiste deutschsprachige Europa zu beschränken, soweit die !<Jägerin mit dem Konkurrenzverbot den Kundenstamm geschützt haben will; dessen weltweite Ausdehnung, insbesondere auch auf den Fernen Osten, erweist sich als unverhält nismässig." Die geltend gemachte Konventionalstrafe wurde in der Folge abgewiesen. (AGer., AG020031 vom 17.6.2003; vom Obergericht am 13.10.2003 bestätigt; LA030037)