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AG260001

Arbeitsrechtliche Forderung

Zh Arbeitsgericht · 2026-04-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 23. März 2026 (act. 1), hierorts eingegangen am 24. März 2026, machte die Klägerin am hiesigen Arbeitsgericht eine arbeitsrechtliche Klage betreffend Forderung aus Konkurrenzverbot sowie vorsorgliche Massnahmen an- hängig und reichte Beilagen ein (act. 2 und act. 3/2–16).

E. 2 Sachverhalt und Streitgegenstand

E. 2.1 Die Klägerin führt aus, sie sei in der ganzen Schweiz tätig und ein hochspezi- alisiertes Unternehmen im Gebiet des … . Der Beklagte sei ab 1. August 2011 als Service- und Montagetechniker für den Bereich Rauchabzug und natürliche Lüf- tungssysteme bei der Klägerin angestellt gewesen, wobei die Parteien in seinem Arbeitsvertrag vom 26. April 2011 ein Konkurrenzverbot vereinbart hätten (act.1 Rz. 3).

E. 2.2 Die Klägerin wirft dem Beklagten zusammengefasst vor, dass dieser gegen besagtes Konkurrenzverbot verstossen habe und verlangt die vereinbarte Konven- tionalstrafe sowie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Realerfüllung des Konkurrenzverbots und die Rückgabe von sich im Besitz des Beklagten befindli- chem Eigentum der Klägerin, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beklagten (vgl. act. 1 Rz. 6 ff.).

E. 3 Nichtvorliegen der Prozessvoraussetzungen

E. 3.1 Rechtliches und Parteistandpunkt

E. 3.1.1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft von Amtes we- gen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Obwohl die (nicht abschliessende) Aufzählung in Art. 59 Abs. 2 ZPO die Klagebewilligung nicht aus- drücklich als Prozessvoraussetzung aufführt, anerkennen Lehre und Rechtspre- chung das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung dann als Prozessvorausset- zung, wenn die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gesetzlich zwingend vor-

- 4 - geschrieben ist (vgl. dazu u.a. BGE 149 III 12 E. 3.1.1.2 und 146 III 185 E. 4.4.2; ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 59 N 57).

E. 3.1.2 Vorliegender Klage liegt keine Klagebewilligung bei. Vielmehr erklärt die Klä- gerin in ihrer Eingabe selber, kein Schlichtungsverfahren durchlaufen zu haben. Dies begründet sie damit, dass das Schlichtungsverfahren bei summarischen Ver- fahren gemäss Art. 198 lit. a ZPO, namentlich bei vorsorglichen Massnahmen, ent- falle. Unter Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_1006/2020 vom

16. März 2021, E. 3.1, führt sie sinngemäss weiter aus, dass das Schlichtungsver- fahren auch hinsichtlich der Hauptklage entfalle, würden gleichzeitig vorsorgliche Massnahmen beantragt. Im Übrigen sei das hiesige Arbeitsgericht als das mit der Hauptsache befasste Gericht auch für die Anordnung der vorsorglichen Mass- nahme zuständig (vgl. act. 1 Rz. 2).

E. 3.1.3 Vorab ist festzuhalten, dass es grundsätzlich zulässig ist, eine Klage mit ei- nem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu kombinieren (BGer 5A_1006/2020 vom 26. März 2021, E. 3.2.4). Vorsorgliche Massnahmen können im Übrigen aber auch bereits vor Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache beantragt werden (vgl. Art. 263 ZPO, HUBER/JUTZELER, a.a.O., Art. 261 N 1). Dadurch soll dem Be- dürfnis nach raschem Rechtsschutz Rechnung getragen werden, brauchen die Er- arbeitung der Klageschrift und das Schlichtungsverfahren oft mehr Zeit, als es die Dringlichkeit des Rechtsbegehrens zulässt (vgl. BSK ZPO-SPRECHER, Art. 263 N 1). Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen zwingend zuständig entweder das Gericht, an dem die Zustän- digkeit für die Hauptsache gegeben ist oder das Gericht, wo die Massnahme voll- streckt werden soll (Art. 13 ZPO).

E. 3.1.4 Dem Entscheidverfahren geht grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vor ei- ner Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO), wobei das Gesetz einige Ausnah- men vom Schlichtungsobligatorium kennt (vgl. Art. 198 ZPO). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist die Liste der Ausnahmen gemäss Art. 198 ZPO ab- schliessend (BGer 4A_176/2019, Urteil vom 2. September 2019, E. 4.3). So entfällt das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. a ZPO – und wie von der Klägerin

- 5 - richtig ausgeführt – im Summarverfahren, welches für vorsorgliche Massnahmen gilt (Art. 248 lit. d ZPO). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Summarverfahren der Akzent auf besonderer Beschleunigung liegt und die Durchführung einer vorgängigen Schlichtung eine unnötige Verzögerung verursa- chen würde (BK ZPO-PETER, Art. 198 N 4; BSK ZPO-INFANGER, Art. 198 N 14). Keine Ausnahme besteht hingegen – mit Ausnahme von Art. 198 lit. h ZPO – in Bezug auf die Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO. Diese Ausnahme gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet worden sind und das Gericht in der Folge Frist zur Einrei- chung der Klage angesetzt hat (Art. 198 lit. h i.V.m. Art. 263 ZPO).

E. 3.1.5 Es gilt der Grundsatz, dass die Prozessvoraussetzungen für jeden Anspruch gesondert zu prüfen sind (vgl. DIKE Kommentar-EGLI/MROSE, Art. 198 N 17k; HO- NEGGER, a.a.O., Art. 198 N 5b). Da die Klägerin vorliegend gleichzeitig mehrere An- sprüche geltend macht, findet die Bestimmung zur objektiven Klagenhäufung ge- mäss Art. 90 ZPO Anwendung. Die Prozessvoraussetzungen – und damit auch das Erfordernis einer (gültigen) Klagebewilligung – sind deshalb für jeden Anspruch ein- zeln zu prüfen (BSK ZPO-GROZ, Art. 90 N 13).

E. 3.2 Würdigung

E. 3.2.1 Das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage betrifft eine arbeitsrechtliche Forde- rung, die aufgrund ihres Streitwerts im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist; die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist insoweit zwingend (Art. 197 ZPO). Demgegenüber entfällt – wie von der Klägerin zutreffend ausgeführt – das Schlich- tungsobligatorium hinsichtlich der in den Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 der Klage geltend gemachten vorsorglichen Massnahmen.

E. 3.2.2 Sodann macht die Klägerin geltend, dass das Schlichtungsverfahren auf- grund der Ausnahme in Art. 198 lit. a ZPO auch in Bezug auf den im Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 geltend gemachten Anspruch betreffend die Konventionalstrafe entfiele. Dieser Auffassung ist insbesondere aus folgenden Gründen nicht zu folgen.

E. 3.2.2.1 Zunächst würde die von der Klägerin vertretene Auffassung dazu führen, dass das Schlichtungsobligatorium durch die Kombination eines Hauptsachebe-

- 6 - gehrens mit einem Massnahmebegehren systematisch umgangen werden könnte. Eine Partei wäre demnach in der Lage, sich dem gesetzlich vorgesehenen Schlich- tungsverfahren ohne Weiteres zu entziehen, indem sie ihre Forderungsklage mit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen verbindet. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der das Schlichtungsobligatorium klar als die Regel vor- sah und nur wenige Ausnahmen anerkannte (vgl. Marginalien zu Art. 197 f.). Die Auffassung der Klägerin liefe darauf hinaus, eine zusätzliche, vom Gesetz nicht vorgesehene Ausnahme zu schaffen. Eine solche würde die gesetzliche Systema- tik unterlaufen, wonach sich die Frage des Schlichtungserfordernisses nach der Natur des jeweiligen zu beurteilenden Anspruchs richtet und nicht von der Kombi- nation mehrerer Ansprüche abhängig ist. Dass ein einzelner geltend gemachter An- spruch im Summarverfahren beurteilt wird, vermag nicht zu bewirken, dass gleich- zeitig erhobene und im ordentlichen Verfahren zu beurteilende Ansprüche gestützt auf diese Rechtsgrundlage ebenfalls von der Schlichtungspflicht befreit werden.

E. 3.2.2.2 Dem Bedürfnis nach raschem Rechtsschutz wird sodann durch die gesetz- liche Regelung von Art. 263 ZPO Rechnung getragen. So können vorsorgliche Massnahmen unabhängig von der Rechtshängigkeit der Hauptsache beantragt werden. Für solche Verfahren gelangt das Summarverfahren zur Anwendung (Art. 248 lit. d ZPO), weshalb das Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 198 lit. a ZPO entfällt. Diese gesetzliche Konzeption trägt dem Umstand Rechnung, dass in dringlichen Fällen ein rascher Rechtsschutz erforderlich ist, ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müsste. Sie beschränkt sich jedoch auf das Massnahmeverfahren. Demgegenüber bleibt in Bezug auf ein im ordentli- chen Verfahren zu beurteilendes Rechtsbegehren das Schlichtungserfordernis be- stehen. Die von der Klägerin vertretene Auffassung findet im Gesetz keine Stütze und würde die im Gesetz vorgesehene Differenzierung obsolet machen, indem sie die Befreiung vom Schlichtungsverfahren im Massnahmeverfahren in unzulässiger Weise auf die übrigen geltend gemachten Ansprüche ausdehnt.

E. 3.2.2.3 Schliesslich vermag die Klägerin auch aus dem von ihr angeführten Ent- scheid des Bundesgerichts 5A_1006/2020 vom 16. März 2021 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So führte das Bundesgericht darin zusammengefasst lediglich

- 7 - aus, dass ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gleichzeitig mit einer Klage eingereicht werden könne (E. 3.2.4), und dass in besagtem Verfahren ein konklu- denter Verzicht zur Durchführung einer Schlichtungsverhandlung angenommen werden könne (E. 3.3). Ein solcher Verzicht ist allerdings nur unter den Vorausset- zungen von Art. 199 ZPO möglich, welche vorliegend nicht gegeben sind. Eine ge- nerelle Befreiung vom Schlichtungsobligatorium für einen im ordentlichen Verfah- ren zu beurteilenden Anspruch lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

E. 3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen der Klägerin – die Ausnahmebestimmung von Art. 198 lit. a ZPO das Schlichtungser- fordernis hinsichtlich des in Rechtsbegehren Ziff. 1 geltend gemachten Anspruchs nicht entfallen zu lassen vermag.

E. 3.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Ausnahme vom Schlichtungsobligatorium gemäss Art. 198 lit. h ZPO vorliegend ebenfalls nicht ein- schlägig ist. So würde deren Anwendung voraussetzen, dass vorsorgliche Mass- nahmen bereits vor Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache beantragt und angeordnet worden sind und das Gericht in der Folge Frist zur Einreichung der Klage in der Hauptsache angesetzt hat (Art. 263 ZPO). Eine solche Konstellation liegt hier unbestrittenermassen nicht vor. Die Klägerin hat ihr Gesuch um vorsorg- liche Massnahmen mit ihrer Klage eingereicht, ohne dass vorgängig ein selbstän- diges Massnahmeverfahren angestrebt oder durchgeführt worden wäre. Bereits aus diesem Grund fällt eine Anwendung von Art. 198 lit. h ZPO ausser Betracht und die Prüfung der weiteren Anwendungsvoraussetzungen erübrigt sich.

E. 3.2.5 Schliesslich erweist sich die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts zur Beurteilung der beantragten vorsorglichen Massnahmen als nicht gegeben. Zwar ist gemäss Art. 13 ZPO grundsätzlich entweder das für die Hauptsache zu- ständige Gericht oder das Vollstreckungsgericht zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen berufen, wobei eine entsprechende örtliche Zuständigkeit auch be- reits vor Einleitung des Hauptverfahrens besteht. Vorliegend fehlt es jedoch in Be- zug auf den im ordentlichen Verfahren zu behandelnden Anspruch gemäss Rechts- begehren Ziff. 1 – wie dargelegt – an einer gültigen Klagebewilligung, weshalb dar- auf nicht einzutreten ist. Damit verbleiben von den klägerischen Rechtsbegehren

- 8 - lediglich die Massnahmebegehren, für deren (selbständige) Beurteilung jedoch nicht das Arbeitsgericht, sondern das Einzelgericht zuständig ist (§ 24 lit. c GOG ZH). Unter diesen Umständen fällt eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ausser Betracht. Die beantragten vorsorglichen Massnahmen wären vielmehr selbständig im Summarverfahren beim zuständigen Einzelgericht geltend zu machen.

E. 3.3 Mangels Klagebewilligung ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage nicht einzutreten. Für die Anordnung der in den Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 der Klage beantragten vorsorglichen Massnahmen ist das Arbeitsgericht im Übrigen nicht zu- ständig.

E. 4 Überweisung Gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO leitet das unzuständige Gericht irrtümlich bei ihm eingereichte Eingaben von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiter. Vorliegend hat die Klägerin ausdrücklich geltend gemacht, das angerufene Arbeits- gericht sei zur Beurteilung sämtlicher anhängig gemachter Rechtsbegehren zu- ständig und ihre Eingabe entsprechend begründet. Damit bringt sie klar zum Aus- druck, dass sie an der Zuständigkeit dieses Gerichts festhält. Unter diesen Umstän- den kann nicht von einer irrtümlichen Einreichung im Sinne von Art. 143 Abs. 1bis ZPO gesprochen werden. Eine Weiterleitung an das allenfalls zuständige Gericht fällt daher ausser Betracht.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Die Gebühren im Zivilprozess bemessen sich am Streitwert, wobei dieser durch das Rechtsbegehren bestimmt wird (§ 4 Abs. 1 GebV OG und Art. 91 Abs. 1 ZPO).

E. 5.1.1 Die Klägerin verlangt CHF 47'400.– nebst Zins zu 5 % seit 3. Februar 2026. Zudem ersucht sie um Erlass eines Verbots gegenüber dem Beklagten in Bezug auf konkurrenzierende Tätigkeiten sowie darum, den Beklagten zur Herausgabe des sich in seinem Besitz befindlichen Eigentums der Klägerin zu verpflichten, je- weils unter Androhung von Straffolgen und einer Ordnungsbusse. Zum Streitwert dieser weiteren Rechtsbegehren äussert sich die Klägerin in ihrer Klage nicht aus-

- 9 - drücklich. Betreffend Rechtsbegehren Ziff. 2 führt die Klägerin allerdings aus, auf- grund der konkurrenzierenden Tätigkeit drohe ihr ein unverhältnismässig grosser Schaden. Sie generiere einen Umsatz im siebenstelligen Bereich, sodass der dar- aus entstehende Schaden deutlich über die Konventionalstrafe hinausgehe (act. 1 Rz. 20). Bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 3 erwähnt die Klägerin ein Prüfgerät und allfällige betriebsspezifische Softwareprogramme (act. 1 Rz. 21).

E. 5.1.2 Bei Rechtsbegehren, die auf eine bestimmte Geldsumme lauten, entspricht der Streitwert dem im Rechtsbegehren genannten Betrag. Lautet das Rechtsbe- gehren demgegenüber nicht auf eine bestimmte Geldsumme, ist dieser anhand des objektiven ökonomischen Werts zu bemessen; bei Begehren auf Erlass vorsorgli- cher Massnahmen bemisst sich der Streitwert an demjenigen der Hauptsache unter Berücksichtigung von deren zeitlich beschränkter Wirkung (BSK ZPO-HOF- MANN/BAECKERT, Art. 91 N 8, 18 und 20). Der Streitwert bei Unterlassungsklagen bemisst sich am Wert der geforderten Unterlassung, welcher regelmässig dem dar- aus resultierenden Vorteil des Klägers entspricht (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 91 N 14). Bei Tätigkeitsverboten sind die berufliche Zukunft und die künftige Verdienstmöglichkeit bzw. -einbussen des Arbeitnehmers sowie das Interesse des Arbeitgebers an der Unterlassung der konkurrenzierenden Tätigkeit zu berücksich- tigen (vgl. Urteil des Zürcher Handelsgerichts HE210133 vom 24. November 2021, E. 2.3). Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens zählen nicht zum Streitwert (Art. 91 Abs. 1 ZPO).

E. 5.2 Der Streitwert hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 1 beträgt CHF 47'400.–. Für das Rechtsbegehren Ziff. 2 erscheint es – ausgehend vom wirt- schaftlichen Interesse an der Durchsetzung des Konkurrenzverbots und unter Be- rücksichtigung der lediglich vorläufigen Wirkung vorsorglicher Massnahmen – als sachgerecht, den Streitwert ermessensweise auf rund die Hälfte der geltend ge- machten Konventionalstrafe festzusetzen, mithin auf ca. CHF 24'000.–. Zusammen mit dem Rechtsbegehrens Ziff. 3 ist von einem CHF 72’000.– übersteigenden Streitwert auszugehen. Damit resultiert eine Entscheidgebühr von CHF 4’000.– (§§ 2, 4 und 10 GebV OG).

- 10 -

E. 5.3 Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend sind die Gerichtskosten deshalb ausgangsge- mäss der Klägerin aufzuerlegen. Da dem Beklagten im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten.

E. 6 Rechtsmittel Es handelt sich vorliegend um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Angesichts des CHF 10'000.– übersteigen- den Streitwerts kann gegen den vorliegenden Entscheid das Rechtsmittel der Be- rufung erhoben werden (Art. 308 ZPO). Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Arbeitsgericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4’000.–.
  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
  4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilungen an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 1 und act. 3/2–16, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Kostenregelung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 - 11 - Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die An- träge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Meilen, 24. April 2026 BEZIRKSGERICHT MEILEN Arbeitsgericht Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Chicherio
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Arbeitsgericht Geschäfts-Nr.: AG260001-G/U/Ch/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden als Vorsitzende, Arbeitsrichter W. Biber und Arbeitsrichter R. Günter sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Chicherio Beschluss vom 24. April 2026 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Ass. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter betreffend arbeitsrechtliche Forderung

- 2 - Rechtsbegehren und Anträge: "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 47'400.– zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Februar 2026.

2. Es sei der Beklagte unter Androhung von Straffolgen nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall und einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Zuwiderhandlung bis zum

31. Januar 2028, eventualiter für eine angemessene kürzere Dauer, zu verbieten, in irgendeiner Weise für die C._____ AG direkt oder indirekt tätig zu sein oder die Klägerin in irgendeiner anderen Weise zu konkurrenzieren, insbesondere auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit demjenigen der Klägerin in Wettbewerb steht oder in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Insbesondere sei es dem Beklagten zu verbieten:

a) Verkauf, Handel sowie die Wartung/Reparatur von und mit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Lüftungsanlagen, Brandschutzprodukten, Überdruckanlagen, Gaswarnanlagen sowie Fenster-, Fassaden-, und Dachantriebsystemen zu betreiben;

b) Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner sowie interne und temporäre Mitarbeitende der Klägerin direkt oder indirekt durch Dritte anzugehen oder abzuwerben.

3. Der Beklagte sei unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB und einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Zuwiderhandlung gerichtlich anzuhalten, jegliches Eigentum der Klägerin (bspw. Hardware, Software, Werkzeug, Dokumente und Daten) das sich noch in seinem Besitz befindet, der Klägerin unverzüglich zurückzugeben. Eventualiter sei der Beklagte gerichtlich aufzufordern, eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass er kein Eigentum der Klägerin in seinem Besitz hat.

4. Die Anträge gemäss Ziff. 2 bis 3 seien gestützt auf Art. 261 ZPO als vorsorgliche Massnahme anzuordnen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten."

- 3 - Erwägungen:

1. Ausgangslage und Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 23. März 2026 (act. 1), hierorts eingegangen am 24. März 2026, machte die Klägerin am hiesigen Arbeitsgericht eine arbeitsrechtliche Klage betreffend Forderung aus Konkurrenzverbot sowie vorsorgliche Massnahmen an- hängig und reichte Beilagen ein (act. 2 und act. 3/2–16).

2. Sachverhalt und Streitgegenstand 2.1. Die Klägerin führt aus, sie sei in der ganzen Schweiz tätig und ein hochspezi- alisiertes Unternehmen im Gebiet des … . Der Beklagte sei ab 1. August 2011 als Service- und Montagetechniker für den Bereich Rauchabzug und natürliche Lüf- tungssysteme bei der Klägerin angestellt gewesen, wobei die Parteien in seinem Arbeitsvertrag vom 26. April 2011 ein Konkurrenzverbot vereinbart hätten (act.1 Rz. 3). 2.2. Die Klägerin wirft dem Beklagten zusammengefasst vor, dass dieser gegen besagtes Konkurrenzverbot verstossen habe und verlangt die vereinbarte Konven- tionalstrafe sowie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Realerfüllung des Konkurrenzverbots und die Rückgabe von sich im Besitz des Beklagten befindli- chem Eigentum der Klägerin, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beklagten (vgl. act. 1 Rz. 6 ff.).

3. Nichtvorliegen der Prozessvoraussetzungen 3.1. Rechtliches und Parteistandpunkt 3.1.1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft von Amtes we- gen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Obwohl die (nicht abschliessende) Aufzählung in Art. 59 Abs. 2 ZPO die Klagebewilligung nicht aus- drücklich als Prozessvoraussetzung aufführt, anerkennen Lehre und Rechtspre- chung das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung dann als Prozessvorausset- zung, wenn die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gesetzlich zwingend vor-

- 4 - geschrieben ist (vgl. dazu u.a. BGE 149 III 12 E. 3.1.1.2 und 146 III 185 E. 4.4.2; ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 59 N 57). 3.1.2. Vorliegender Klage liegt keine Klagebewilligung bei. Vielmehr erklärt die Klä- gerin in ihrer Eingabe selber, kein Schlichtungsverfahren durchlaufen zu haben. Dies begründet sie damit, dass das Schlichtungsverfahren bei summarischen Ver- fahren gemäss Art. 198 lit. a ZPO, namentlich bei vorsorglichen Massnahmen, ent- falle. Unter Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_1006/2020 vom

16. März 2021, E. 3.1, führt sie sinngemäss weiter aus, dass das Schlichtungsver- fahren auch hinsichtlich der Hauptklage entfalle, würden gleichzeitig vorsorgliche Massnahmen beantragt. Im Übrigen sei das hiesige Arbeitsgericht als das mit der Hauptsache befasste Gericht auch für die Anordnung der vorsorglichen Mass- nahme zuständig (vgl. act. 1 Rz. 2). 3.1.3. Vorab ist festzuhalten, dass es grundsätzlich zulässig ist, eine Klage mit ei- nem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu kombinieren (BGer 5A_1006/2020 vom 26. März 2021, E. 3.2.4). Vorsorgliche Massnahmen können im Übrigen aber auch bereits vor Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache beantragt werden (vgl. Art. 263 ZPO, HUBER/JUTZELER, a.a.O., Art. 261 N 1). Dadurch soll dem Be- dürfnis nach raschem Rechtsschutz Rechnung getragen werden, brauchen die Er- arbeitung der Klageschrift und das Schlichtungsverfahren oft mehr Zeit, als es die Dringlichkeit des Rechtsbegehrens zulässt (vgl. BSK ZPO-SPRECHER, Art. 263 N 1). Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen zwingend zuständig entweder das Gericht, an dem die Zustän- digkeit für die Hauptsache gegeben ist oder das Gericht, wo die Massnahme voll- streckt werden soll (Art. 13 ZPO). 3.1.4. Dem Entscheidverfahren geht grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vor ei- ner Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO), wobei das Gesetz einige Ausnah- men vom Schlichtungsobligatorium kennt (vgl. Art. 198 ZPO). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist die Liste der Ausnahmen gemäss Art. 198 ZPO ab- schliessend (BGer 4A_176/2019, Urteil vom 2. September 2019, E. 4.3). So entfällt das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. a ZPO – und wie von der Klägerin

- 5 - richtig ausgeführt – im Summarverfahren, welches für vorsorgliche Massnahmen gilt (Art. 248 lit. d ZPO). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Summarverfahren der Akzent auf besonderer Beschleunigung liegt und die Durchführung einer vorgängigen Schlichtung eine unnötige Verzögerung verursa- chen würde (BK ZPO-PETER, Art. 198 N 4; BSK ZPO-INFANGER, Art. 198 N 14). Keine Ausnahme besteht hingegen – mit Ausnahme von Art. 198 lit. h ZPO – in Bezug auf die Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO. Diese Ausnahme gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet worden sind und das Gericht in der Folge Frist zur Einrei- chung der Klage angesetzt hat (Art. 198 lit. h i.V.m. Art. 263 ZPO). 3.1.5. Es gilt der Grundsatz, dass die Prozessvoraussetzungen für jeden Anspruch gesondert zu prüfen sind (vgl. DIKE Kommentar-EGLI/MROSE, Art. 198 N 17k; HO- NEGGER, a.a.O., Art. 198 N 5b). Da die Klägerin vorliegend gleichzeitig mehrere An- sprüche geltend macht, findet die Bestimmung zur objektiven Klagenhäufung ge- mäss Art. 90 ZPO Anwendung. Die Prozessvoraussetzungen – und damit auch das Erfordernis einer (gültigen) Klagebewilligung – sind deshalb für jeden Anspruch ein- zeln zu prüfen (BSK ZPO-GROZ, Art. 90 N 13). 3.2. Würdigung 3.2.1. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage betrifft eine arbeitsrechtliche Forde- rung, die aufgrund ihres Streitwerts im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist; die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist insoweit zwingend (Art. 197 ZPO). Demgegenüber entfällt – wie von der Klägerin zutreffend ausgeführt – das Schlich- tungsobligatorium hinsichtlich der in den Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 der Klage geltend gemachten vorsorglichen Massnahmen. 3.2.2. Sodann macht die Klägerin geltend, dass das Schlichtungsverfahren auf- grund der Ausnahme in Art. 198 lit. a ZPO auch in Bezug auf den im Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 geltend gemachten Anspruch betreffend die Konventionalstrafe entfiele. Dieser Auffassung ist insbesondere aus folgenden Gründen nicht zu folgen. 3.2.2.1. Zunächst würde die von der Klägerin vertretene Auffassung dazu führen, dass das Schlichtungsobligatorium durch die Kombination eines Hauptsachebe-

- 6 - gehrens mit einem Massnahmebegehren systematisch umgangen werden könnte. Eine Partei wäre demnach in der Lage, sich dem gesetzlich vorgesehenen Schlich- tungsverfahren ohne Weiteres zu entziehen, indem sie ihre Forderungsklage mit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen verbindet. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der das Schlichtungsobligatorium klar als die Regel vor- sah und nur wenige Ausnahmen anerkannte (vgl. Marginalien zu Art. 197 f.). Die Auffassung der Klägerin liefe darauf hinaus, eine zusätzliche, vom Gesetz nicht vorgesehene Ausnahme zu schaffen. Eine solche würde die gesetzliche Systema- tik unterlaufen, wonach sich die Frage des Schlichtungserfordernisses nach der Natur des jeweiligen zu beurteilenden Anspruchs richtet und nicht von der Kombi- nation mehrerer Ansprüche abhängig ist. Dass ein einzelner geltend gemachter An- spruch im Summarverfahren beurteilt wird, vermag nicht zu bewirken, dass gleich- zeitig erhobene und im ordentlichen Verfahren zu beurteilende Ansprüche gestützt auf diese Rechtsgrundlage ebenfalls von der Schlichtungspflicht befreit werden. 3.2.2.2. Dem Bedürfnis nach raschem Rechtsschutz wird sodann durch die gesetz- liche Regelung von Art. 263 ZPO Rechnung getragen. So können vorsorgliche Massnahmen unabhängig von der Rechtshängigkeit der Hauptsache beantragt werden. Für solche Verfahren gelangt das Summarverfahren zur Anwendung (Art. 248 lit. d ZPO), weshalb das Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 198 lit. a ZPO entfällt. Diese gesetzliche Konzeption trägt dem Umstand Rechnung, dass in dringlichen Fällen ein rascher Rechtsschutz erforderlich ist, ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müsste. Sie beschränkt sich jedoch auf das Massnahmeverfahren. Demgegenüber bleibt in Bezug auf ein im ordentli- chen Verfahren zu beurteilendes Rechtsbegehren das Schlichtungserfordernis be- stehen. Die von der Klägerin vertretene Auffassung findet im Gesetz keine Stütze und würde die im Gesetz vorgesehene Differenzierung obsolet machen, indem sie die Befreiung vom Schlichtungsverfahren im Massnahmeverfahren in unzulässiger Weise auf die übrigen geltend gemachten Ansprüche ausdehnt. 3.2.2.3. Schliesslich vermag die Klägerin auch aus dem von ihr angeführten Ent- scheid des Bundesgerichts 5A_1006/2020 vom 16. März 2021 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So führte das Bundesgericht darin zusammengefasst lediglich

- 7 - aus, dass ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gleichzeitig mit einer Klage eingereicht werden könne (E. 3.2.4), und dass in besagtem Verfahren ein konklu- denter Verzicht zur Durchführung einer Schlichtungsverhandlung angenommen werden könne (E. 3.3). Ein solcher Verzicht ist allerdings nur unter den Vorausset- zungen von Art. 199 ZPO möglich, welche vorliegend nicht gegeben sind. Eine ge- nerelle Befreiung vom Schlichtungsobligatorium für einen im ordentlichen Verfah- ren zu beurteilenden Anspruch lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. 3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen der Klägerin – die Ausnahmebestimmung von Art. 198 lit. a ZPO das Schlichtungser- fordernis hinsichtlich des in Rechtsbegehren Ziff. 1 geltend gemachten Anspruchs nicht entfallen zu lassen vermag. 3.2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Ausnahme vom Schlichtungsobligatorium gemäss Art. 198 lit. h ZPO vorliegend ebenfalls nicht ein- schlägig ist. So würde deren Anwendung voraussetzen, dass vorsorgliche Mass- nahmen bereits vor Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache beantragt und angeordnet worden sind und das Gericht in der Folge Frist zur Einreichung der Klage in der Hauptsache angesetzt hat (Art. 263 ZPO). Eine solche Konstellation liegt hier unbestrittenermassen nicht vor. Die Klägerin hat ihr Gesuch um vorsorg- liche Massnahmen mit ihrer Klage eingereicht, ohne dass vorgängig ein selbstän- diges Massnahmeverfahren angestrebt oder durchgeführt worden wäre. Bereits aus diesem Grund fällt eine Anwendung von Art. 198 lit. h ZPO ausser Betracht und die Prüfung der weiteren Anwendungsvoraussetzungen erübrigt sich. 3.2.5. Schliesslich erweist sich die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts zur Beurteilung der beantragten vorsorglichen Massnahmen als nicht gegeben. Zwar ist gemäss Art. 13 ZPO grundsätzlich entweder das für die Hauptsache zu- ständige Gericht oder das Vollstreckungsgericht zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen berufen, wobei eine entsprechende örtliche Zuständigkeit auch be- reits vor Einleitung des Hauptverfahrens besteht. Vorliegend fehlt es jedoch in Be- zug auf den im ordentlichen Verfahren zu behandelnden Anspruch gemäss Rechts- begehren Ziff. 1 – wie dargelegt – an einer gültigen Klagebewilligung, weshalb dar- auf nicht einzutreten ist. Damit verbleiben von den klägerischen Rechtsbegehren

- 8 - lediglich die Massnahmebegehren, für deren (selbständige) Beurteilung jedoch nicht das Arbeitsgericht, sondern das Einzelgericht zuständig ist (§ 24 lit. c GOG ZH). Unter diesen Umständen fällt eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ausser Betracht. Die beantragten vorsorglichen Massnahmen wären vielmehr selbständig im Summarverfahren beim zuständigen Einzelgericht geltend zu machen. 3.3. Mangels Klagebewilligung ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage nicht einzutreten. Für die Anordnung der in den Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 der Klage beantragten vorsorglichen Massnahmen ist das Arbeitsgericht im Übrigen nicht zu- ständig.

4. Überweisung Gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO leitet das unzuständige Gericht irrtümlich bei ihm eingereichte Eingaben von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiter. Vorliegend hat die Klägerin ausdrücklich geltend gemacht, das angerufene Arbeits- gericht sei zur Beurteilung sämtlicher anhängig gemachter Rechtsbegehren zu- ständig und ihre Eingabe entsprechend begründet. Damit bringt sie klar zum Aus- druck, dass sie an der Zuständigkeit dieses Gerichts festhält. Unter diesen Umstän- den kann nicht von einer irrtümlichen Einreichung im Sinne von Art. 143 Abs. 1bis ZPO gesprochen werden. Eine Weiterleitung an das allenfalls zuständige Gericht fällt daher ausser Betracht.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Gebühren im Zivilprozess bemessen sich am Streitwert, wobei dieser durch das Rechtsbegehren bestimmt wird (§ 4 Abs. 1 GebV OG und Art. 91 Abs. 1 ZPO). 5.1.1. Die Klägerin verlangt CHF 47'400.– nebst Zins zu 5 % seit 3. Februar 2026. Zudem ersucht sie um Erlass eines Verbots gegenüber dem Beklagten in Bezug auf konkurrenzierende Tätigkeiten sowie darum, den Beklagten zur Herausgabe des sich in seinem Besitz befindlichen Eigentums der Klägerin zu verpflichten, je- weils unter Androhung von Straffolgen und einer Ordnungsbusse. Zum Streitwert dieser weiteren Rechtsbegehren äussert sich die Klägerin in ihrer Klage nicht aus-

- 9 - drücklich. Betreffend Rechtsbegehren Ziff. 2 führt die Klägerin allerdings aus, auf- grund der konkurrenzierenden Tätigkeit drohe ihr ein unverhältnismässig grosser Schaden. Sie generiere einen Umsatz im siebenstelligen Bereich, sodass der dar- aus entstehende Schaden deutlich über die Konventionalstrafe hinausgehe (act. 1 Rz. 20). Bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 3 erwähnt die Klägerin ein Prüfgerät und allfällige betriebsspezifische Softwareprogramme (act. 1 Rz. 21). 5.1.2. Bei Rechtsbegehren, die auf eine bestimmte Geldsumme lauten, entspricht der Streitwert dem im Rechtsbegehren genannten Betrag. Lautet das Rechtsbe- gehren demgegenüber nicht auf eine bestimmte Geldsumme, ist dieser anhand des objektiven ökonomischen Werts zu bemessen; bei Begehren auf Erlass vorsorgli- cher Massnahmen bemisst sich der Streitwert an demjenigen der Hauptsache unter Berücksichtigung von deren zeitlich beschränkter Wirkung (BSK ZPO-HOF- MANN/BAECKERT, Art. 91 N 8, 18 und 20). Der Streitwert bei Unterlassungsklagen bemisst sich am Wert der geforderten Unterlassung, welcher regelmässig dem dar- aus resultierenden Vorteil des Klägers entspricht (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 91 N 14). Bei Tätigkeitsverboten sind die berufliche Zukunft und die künftige Verdienstmöglichkeit bzw. -einbussen des Arbeitnehmers sowie das Interesse des Arbeitgebers an der Unterlassung der konkurrenzierenden Tätigkeit zu berücksich- tigen (vgl. Urteil des Zürcher Handelsgerichts HE210133 vom 24. November 2021, E. 2.3). Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens zählen nicht zum Streitwert (Art. 91 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der Streitwert hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 1 beträgt CHF 47'400.–. Für das Rechtsbegehren Ziff. 2 erscheint es – ausgehend vom wirt- schaftlichen Interesse an der Durchsetzung des Konkurrenzverbots und unter Be- rücksichtigung der lediglich vorläufigen Wirkung vorsorglicher Massnahmen – als sachgerecht, den Streitwert ermessensweise auf rund die Hälfte der geltend ge- machten Konventionalstrafe festzusetzen, mithin auf ca. CHF 24'000.–. Zusammen mit dem Rechtsbegehrens Ziff. 3 ist von einem CHF 72’000.– übersteigenden Streitwert auszugehen. Damit resultiert eine Entscheidgebühr von CHF 4’000.– (§§ 2, 4 und 10 GebV OG).

- 10 - 5.3. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend sind die Gerichtskosten deshalb ausgangsge- mäss der Klägerin aufzuerlegen. Da dem Beklagten im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten.

6. Rechtsmittel Es handelt sich vorliegend um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Angesichts des CHF 10'000.– übersteigen- den Streitwerts kann gegen den vorliegenden Entscheid das Rechtsmittel der Be- rufung erhoben werden (Art. 308 ZPO). Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Arbeitsgericht beschliesst:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4’000.–.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilungen an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 1 und act. 3/2–16, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Kostenregelung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021

- 11 - Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die An- träge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Meilen, 24. April 2026 BEZIRKSGERICHT MEILEN Arbeitsgericht Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Chicherio