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AG200001

Forderung aus Arbeitsvertrag

Zh Arbeitsgericht · 2025-09-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 24. November 2020 (act. 1) liess die Klägerin unter Beilage diverser Unterlagen (act. 4/1-17) beim hiesigen Arbeitsgericht die vorliegende Klage mit dem obigen Rechtsbegehren einreichen, worauf ihr mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (act. 5) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und Einreichung von Doppeln der Klagebeilagen angesetzt wurde.

E. 1.1 Gemäss Art. 340 OR kann sich der handlungsfähige Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Ar- beitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Das Konkurrenzverbot ist indes nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwen- dung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausge- schlossen ist. Es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschrei- ten. Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken, wobei er eine allfällige

- 22 - Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen hat (Art. 340a OR).

E. 1.2 Das Konkurrenzverbot steht im Gegensatz zum freien Markt einer liberalen Wirtschaftsordnung und widerspricht dem Prinzip der freien Entfaltung der Persönlichkeit wie auch deren Ausprägung in Form der Wirtschaftsfreiheit. Zu- dem stellt es heute vor allem ein schwerwiegendes Hindernis zum Stellen- wechsel dar, weshalb der Anwendungsbereich aus Respekt vor der Persön- lichkeit des Arbeitnehmers eng auszulegen ist, d.h. im Zweifel gegen den Ar- beitgeber (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Praxiskommentar zu Art. 319- 362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, N 3 zu Art. 340 m.H.a. BGE 92 II 22 u.w.).

E. 1.3 Die Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Konkurrenzverbots können wie folgt zusammengefasst werden (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 4 zu Art. 340).

a) Der sich verpflichtende Arbeitnehmer muss handlungsfähig im Sinne von Art. 13 ZGB sein.

b) Das Konkurrenzverbot ist nur schriftlich gültig und muss damit mindes- tens die Unterschrift des sich verpflichtenden Arbeitnehmers aufweisen.

c) Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse gewährt.

d) Voraussetzung für die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes ist ferner, dass die Verwendung dieser durch den Einblick in den Kundenkreis oder die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse gewonnenen Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.

e) Das Konkurrenzverbot darf das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeit- nehmers nicht unbillig erschweren (Art. 340a OR).

- 23 -

f) Das Konkurrenzverbot darf nicht wegen Wegfalls des erheblichen Inter- esses, infolge der Kündigungsumstände oder Verzichts dahingefallen sein (Art. 340c OR).

g) Als weitere, an sich bereits durch den Begriff klargestellte Vorausset- zung könnte angesehen werden, dass nur eine konkurrenzierende Tä- tigkeit verboten werden darf. Fehlt es an einer oder mehreren dieser Voraussetzungen, so ist das Konkur- renzverbot entweder nichtig (Bst. a-d, g), teilnichtig (Bst. e) oder dahingefallen (Bst. f).

2. Handlungsfähigkeit und Schriftformerfordernis Vorliegend vereinbarten die Parteien das fragliche Konkurrenzverbot unter Ziffer 11 ihres Arbeitsvertrages (act. 4/4) in voller Handlungsfähigkeit, schrift- lich und von beiden Parteien unterzeichnet bzw. gar beidseitig infidiert (wenn auch nur in der englischen Version), weshalb es in formeller Hinsicht gültig zustande kam.

3. Erhebliche Schädigungsmöglichkeit durch den Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin 3.1.1Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sind technische, organisatorische und finanzielle Spezialkenntnisse, die geheim sind und die der Arbeitgeber geheim halten will, also nicht zum Beispiel in seiner eigenen Werbung offen gelegt werden. Kenntnisse, die bei jedem Unternehmen in der Branche erwor- ben werden können, genügen nicht. Dabei muss der Arbeitgeber dartun, dass die fraglichen Tatsachen objektiv geheim sind und dass er sie auch wirklich geheim halten will. Nicht darunter fällt, was in die Berufserfahrung eingeflos- sen ist. Dieses Wissen wird Teil der Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Auch allgemeine Branchenkenntnisse unterliegen nicht dem Geheimnisschutz (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 12 zu Art. 340 m.H). Den Arbeitge-

- 24 - ber trifft für die Einblicke und für den Geheimnischarakter die Beweislast (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 14 zu Art. 340 m.H). 3.1.2Von einem Kundenkreis kann gesprochen werden, wenn es sich um Ge- schäftspartner handelt, die in mehr oder weniger regelmässigen Abständen Geschäfte mit dem Arbeitgeber tätigen, und zwar über längere Zeit. Dabei ist nicht die Kundenliste, sondern die Geschäftsbeziehung Schutzobjekt und die blosse Kenntnis der Kundenliste genügt nicht. Einblick in den Kundenkreis im Sinne des Gesetzes hat der Arbeitnehmer erst dann, wenn er die wesentli- chen Voraussetzungen, die den Kunden an den Arbeitgeber binden, kennt. Das Bundesgericht verlangt daher, dass der Arbeitnehmer persönlichen Kon- takt zu den Kunden hatte, der es ihm erlaubte, deren Eigenschaften und Be- dürfnisse kennenzulernen, so dass er den Kunden leicht gleiche Leistungen anbieten oder sie so für sich gewinnen kann (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 9 zu Art. 340 m.H.a. BGE 138 III 67, E. 2.2.1 und BGer 4C.360/2004 vom 19. Januar 2005, E. 3.2 u.w.).

E. 1.3a Der sich verpflichtende Arbeitnehmer muss handlungsfähig im Sinne von Art. 13 ZGB sein.

E. 1.3b Das Konkurrenzverbot ist nur schriftlich gültig und muss damit mindes- tens die Unterschrift des sich verpflichtenden Arbeitnehmers aufweisen.

E. 1.3c Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse gewährt.

E. 1.3d Voraussetzung für die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes ist ferner, dass die Verwendung dieser durch den Einblick in den Kundenkreis oder die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse gewonnenen Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.

E. 1.3e Das Konkurrenzverbot darf das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeit- nehmers nicht unbillig erschweren (Art. 340a OR).

- 23 -

E. 1.3f Das Konkurrenzverbot darf nicht wegen Wegfalls des erheblichen Inter- esses, infolge der Kündigungsumstände oder Verzichts dahingefallen sein (Art. 340c OR).

E. 1.3g Als weitere, an sich bereits durch den Begriff klargestellte Vorausset- zung könnte angesehen werden, dass nur eine konkurrenzierende Tä- tigkeit verboten werden darf. Fehlt es an einer oder mehreren dieser Voraussetzungen, so ist das Konkur- renzverbot entweder nichtig (Bst. a-d, g), teilnichtig (Bst. e) oder dahingefallen (Bst. f).

2. Handlungsfähigkeit und Schriftformerfordernis Vorliegend vereinbarten die Parteien das fragliche Konkurrenzverbot unter Ziffer 11 ihres Arbeitsvertrages (act. 4/4) in voller Handlungsfähigkeit, schrift- lich und von beiden Parteien unterzeichnet bzw. gar beidseitig infidiert (wenn auch nur in der englischen Version), weshalb es in formeller Hinsicht gültig zustande kam.

3. Erhebliche Schädigungsmöglichkeit durch den Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin 3.1.1Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sind technische, organisatorische und finanzielle Spezialkenntnisse, die geheim sind und die der Arbeitgeber geheim halten will, also nicht zum Beispiel in seiner eigenen Werbung offen gelegt werden. Kenntnisse, die bei jedem Unternehmen in der Branche erwor- ben werden können, genügen nicht. Dabei muss der Arbeitgeber dartun, dass die fraglichen Tatsachen objektiv geheim sind und dass er sie auch wirklich geheim halten will. Nicht darunter fällt, was in die Berufserfahrung eingeflos- sen ist. Dieses Wissen wird Teil der Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Auch allgemeine Branchenkenntnisse unterliegen nicht dem Geheimnisschutz (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 12 zu Art. 340 m.H). Den Arbeitge-

- 24 - ber trifft für die Einblicke und für den Geheimnischarakter die Beweislast (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 14 zu Art. 340 m.H). 3.1.2Von einem Kundenkreis kann gesprochen werden, wenn es sich um Ge- schäftspartner handelt, die in mehr oder weniger regelmässigen Abständen Geschäfte mit dem Arbeitgeber tätigen, und zwar über längere Zeit. Dabei ist nicht die Kundenliste, sondern die Geschäftsbeziehung Schutzobjekt und die blosse Kenntnis der Kundenliste genügt nicht. Einblick in den Kundenkreis im Sinne des Gesetzes hat der Arbeitnehmer erst dann, wenn er die wesentli- chen Voraussetzungen, die den Kunden an den Arbeitgeber binden, kennt. Das Bundesgericht verlangt daher, dass der Arbeitnehmer persönlichen Kon- takt zu den Kunden hatte, der es ihm erlaubte, deren Eigenschaften und Be- dürfnisse kennenzulernen, so dass er den Kunden leicht gleiche Leistungen anbieten oder sie so für sich gewinnen kann (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 9 zu Art. 340 m.H.a. BGE 138 III 67, E. 2.2.1 und BGer 4C.360/2004 vom 19. Januar 2005, E. 3.2 u.w.).

E. 2 Nach Eingang des Kostenvorschusses innert Frist (Prot. S. 5) und Einreichen der Doppel der Klagebeilagen (vgl. act. 7 ff.) wurde dem Beklagten mit Verfü- gung vom 26. Februar 2021 (act. 11) Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort angesetzt.

E. 2.1 Der Beklagte bestritt in seiner Klageantwort grundsätzlich den Bestand des fraglichen Konkurrenzverbots (act. 54 S. 2). Weiter bestritt er, die C._____ gegründet zu haben, in irgendeiner Form für die C._____ tätig gewesen zu sein und entwendetes Knowhow der E4._____ für eigene Zwecke benutzt zu haben (act. 54 S. 5 ff.). In seiner Klageantwort führte er hierzu aus, die Her-

- 15 - kunft der von der Klägerin vorgelegten Powerpoint-Präsentation sei höchst dubios. Es sei nicht belegt, dass diese von ihm stammen würde und diese darüber hinaus auch zu Werbezwecken in Umlauf gebracht oder an potenti- elle Kunden verteilt worden sei (act. 54 S. 5). Zudem bestritt er, dass der von der Klägerin ins Recht gelegte C._____ Businessplan vom 6. September 2017 von ihm stamme (act. 54 S. 5). Im Jahr 2008 und 2009 sei er auf der Suche nach Investoren für sein Helikopterprojekt gewesen, weshalb er damals einen Businessplan und eine Powerpoint-Präsentation entwickelt habe. Diese Do- kumente habe er sodann der E4._____ für die Anwerbung von Investoren zur Verfügung gestellt, seien aber bereits vor Vertragsabschluss mit der Klägerin vorhanden gewesen. Er erhebe persönlich Anspruch auf die Urheberrechte. Die von der Klägerin mit der Klagebegründung vorgelegten Dokumente "06- 09-17 C._____ Businessplan", "E4._____ ag businessplan" und "C._____ Powerpoint-Präsentation 2" würden grosse Ähnlichkeiten mit seinen ur- sprünglichen Entwürfen aus dem Jahre 2008 aufweisen. Es sei allerdings fraglich, woher diese Dokumente stammten, da er solche Dokumente nie – weder in der Schweiz noch im Ausland – in Umlauf gebracht habe (act. 54 S. 6). Sodann bestritt der Beklagte die Ausführungen der Klägerin im Zusam- menhang mit den angeblich konkret konkurrenzierenden Tätigkeiten in China und der Ukraine pauschal und zweifelte die Echtheit der diesbezüglich einge- reichten Dokumente der Klägerin, namentlich die genannten E-Mails, an. Auch die Herkunft dieser Dokumente sei höchst dubios (act. 54 S. 7).

E. 2.2 Schliesslich stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass sich das ver- einbarte Konkurrenzverbot ausschliesslich auf das Territorium der Schweiz beziehe und somit im Ausland ohnehin keinen Bestand habe (act. 54 S. 5).

E. 3 Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 (Datum Poststempel, act. 17), hierorts einge- gangen am 1. Juni 2021, reichte der Beklagte innert zweimalig erstreckter Frist (Prot. S. 8) ein Begehren um vorfrageweise Prüfung der anderweitigen

- 4 - Rechtshängigkeit sowie der Aktivlegitimation der Klägerin ein (act. 17) und reichte mit Eingabe vom 1. Juni 2021 (Datum Poststempel, act. 19) hierfür einige Unterlagen (act. 21/1-2) nach.

E. 3.1 Die Klägerin hielt anlässlich der Hauptverhandlung zur Frage des Bestands des Wettbewerbsverbots bzw. Konkurrenzverbots fest, dass dieses gültig ab- geschlossen worden sei, der Beklagte Einblick in den Kundenkreis und in Fa- brikations- sowie Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin gehabt habe, na- mentlich da er in intensiven Kundenkontakt gestanden und so deren Bedürf- nisse für die Helikopterentwicklung kennengelernt habe; zudem sei der Ein-

- 16 - blick in das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis allein schon durch das jah- relang geführte Strafverfahren gegen den Beklagten belegt (act. 83 S. 5 N 24 ff.). Weiter liess die Klägerin vorbringen, die Behauptung des Beklagten, er habe die C._____ nicht gegründet, könne allein dadurch widerlegt werden, indem er die Summe in der Höhe von Fr. 100'000.– zur Liberierung des Akti- enkapitals und somit die Mittel zur Finanzierung des Aktienkapitals geleistet habe. J._____ könne hierzu als Zeuge befragt werden. Als Finanzierer habe der Beklagte massgeblich Einfluss auf die konkurrenzierende Geschäftstätig- keit der C._____ gehabt. Die C._____ gehöre wirtschaftlich betrachtet dem Beklagten und J._____ sei nur ein Strohmann (act. 83 N 57 ff.). Ferner werde der Beklagte auf der eingereichten Powerpoint-Präsentation der C._____ auf dem jeweiligen Folienende genannt, mehrheitlich mit herausragenden Leis- tungen in Verbindung gebracht und auf drei Bildern von ihm ins Zentrum der Präsentation gerückt. Die Präsentation könne daher klar dem Beklagten zu- geordnet werden (act. 83 N 66). Auch der Businessplan der C._____ stamme nachweislich vom Beklagten, wovon ein Bildschirmfoto mit Zeitstempel vom

6. September 2017 für die Überarbeitung des Dokuments zeuge (act. 84/12). M._____ könne hierzu als Zeuge befragt werden (act. 83 N 61 ff. und 72 ff.). Ebenso könnten L._____ und J._____ als Zeugen zur Echtheit des Mailver- kehrs zwischen ihnen und dem Beklagten befragt werden (act. 83 N 69 f., 81 und 86). Der Beklagte vermöge mit seiner pauschalen Bestreitung der Schlussfolgerung der Klägerin mit Nichtwissen die klägerischen Ausführun- gen nicht zu entkräften (act. 83 N 76 und 85). Die von der Klägerin erwähnten Tätigkeiten des Beklagten in China und der Ukraine könnten zudem N._____ und O._____ bezeugen, zumal Letzterer über alle Verträge und Absichtser- klärungen mit chinesischen Unternehmen verfüge, welche zu edieren seien (act. 83 N 83 f.). Der Beklagte komme seiner Substantiierungspflicht mit einer globalen Bestreitung mit Nichtwissen nicht nach (act. 83 N 85 und 88 f.).

E. 3.2 Ferner wird nach dem Wortlaut des Gesetzes die Möglichkeit zu erheblicher Schädigung durch die Verwendung der vorgenannten Geheimnisse des Ar- beitgebers vorausgesetzt. Nicht erforderlich ist, dass der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Das Gesetz lässt die blosse Schädigungsmöglichkeit genü- gen. Wenn sich das Wirkungsfeld am alten und am neuen Arbeitsort auch nur teilweise überschneidet, wird eine ausreichende Schädigungsmöglichkeit in der Regel bejaht. Dabei genügt nicht jede geringfügige Schädigungsmöglich- keit. Das Bundesgericht umschrieb dies in einem Entscheid mit möglichen Kundenverlusten oder anderen ernsthaften Schwierigkeiten des Arbeitgebers. Es muss ein ins Gewicht fallendes Schadenspotenzial vorhanden sein, was auch beim drohenden Verlust eines einzigen, jedoch bedeutenden Kunden der Fall sein kann (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 15 zu Art. 340 m.H.a. BGE 103 II 120, E. 4). 3.3.1Sodann muss zwischen dem Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse und der Eintrittsmöglichkeit einer erheblichen

- 25 - Schädigung beim Arbeitgeber ein "hypothetischer Kausalzusammenhang" bestehen. Dies ergibt sich implizit aus der entsprechenden Gesetzesbestim- mung (Art. 340 Abs. 2 OR): "[…] und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.". Wenn nicht der Einblick in den Kun- denkreis, sondern hauptsächlich persönliche Fähigkeiten und Eigenschaften ursächlich sind für die Schädigungsmöglichkeit, mangelt es nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung indes an der Voraussetzung des Kausalzusam- menhangs. Die Nutzung von persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften könne dem Arbeitnehmer nicht verboten werden. Die Ursache der Schädi- gungsmöglichkeit liegt dann bei persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften, wenn dem Kunden eine Leistung angeboten wird, die durch gewichtige per- sönliche Komponenten getragen ist. Solche Eigenschaften können in beson- deren pädagogischen oder rhetorischen Fähigkeiten, in der Sachkompetenz, in einem scharfen Verstand, in strategischem Denken oder in der Geschick- lichkeit und im Urteilsvermögen des Arbeitnehmers liegen. Davon zu unter- scheiden ist die Cleverness, das Können und das Verhalten eines Arbeitneh- mers, durch Ausnützung des gewonnenen Spezialwissens Kunden an sich zu binden. Pflegte der Arbeitnehmer einen langjährigen und intensiven Kunden- kontakt, so ist seine Person naturgemäss im Zentrum und nicht die Identität des Arbeitgebers. Diese Nähe allein genügt indes nicht für die Annahme des ausschlaggebenden Gewichts der persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaf- ten. Persönliche Fähigkeiten und Eigenschaften sind in beinahe jedem Beruf gefragt, besonders in Dienstleistungsberufen. Entscheidend ist, dass die per- sönlichen Eigenschaften ausschlaggebend und von primärer Bedeutung sind, damit es am Kausalzusammenhang fehlt. Der Persönlichkeit des Arbeitneh- mers muss gegenüber der Bedeutung der von ihm erfahrenen, qualifizierten Kundeninformationen ein geradezu überwiegendes Gewicht zukommen (RÄ- BER, a.a.O., N 482 ff. m.w.H., vgl. auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 10 m.H., und BGer 4A_116/2018 vom 28. März 2019, E. 4.1). 3.3.2Für die Prüfung des Kausalzusammenhangs ist der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgebend. Der Hauptanwendungsfall von Berufs-

- 26 - gattungen mit in der Regel im Vordergrund stehenden persönlichen Elemen- ten ist der der freien Berufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Rechtanwälte, Architekten, Ingenieure). Hier sind speziell die persönlichen Fähigkeiten für den Erfolg bei den Kunden massgebend. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wenden beide pri- mär die an der Hochschule erworbenen Kenntnisse an. Darum wird in der Regel ein Konkurrenzverbot als unstatthaft betrachtet oder jedenfalls stark eingeschränkt. Bei den freien Berufen geht das Bundesgericht von einer Ver- mutung der Ungültigkeit einer Konkurrenzverbotsabrede mangels Kausalzu- sammenhang aus. Dies hat eine gewichtige Beweislastumkehr zur Folge: Wird das Fehlen des Kausalzusammenhangs vermutet, hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften im kon- kreten Fall gerade nicht ausschlaggebend oder überwiegend waren. Norma- lerweise obliegt es dem Arbeitnehmer, das überwiegende persönliche Ele- ment nachzuweisen. Fehlt es am Kausalzusammenhang, ist auch ein stark eingeschränktes Verbot nicht mehr möglich, da es bereits an einer Gültigkeits- voraussetzung mangelt. Es muss jedoch aufgrund der Einzelfallbeurteilung nicht widersprüchlich sein, wenn innerhalb einer Berufsgruppe unterschiedlich entschieden wird. Gemäss Bundesgericht kommt es auch auf die konkrete Ausübung des Arbeitsverhältnisses an, also nicht nur auf die objektiven Cha- rakteristika einer Berufsgruppe. Fest steht damit, dass es keine Berufsart gibt, bei der ein Konkurrenzverbot bereits von vornherein ausgeschlossen werden könnte; es kommt immer auf den Einzelfall an (RÄBER, a.a.O., N 494 ff. m.w.H., vgl. auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 11 mit Hinweis auf BGE 78 II 40 [Pra 1952 Nr. 45] und BGE 56 II 442). Die Prüfung des hypothe- tischen (adäquaten) Kausalzusammenhangs stellt eine Rechtsfrage dar und ist somit von Amtes wegen, d.h. ohne Vorbringen der Parteien, zu prüfen, zumal es sich um eine Gültigkeitsvoraussetzung handelt. 3.4.1Vorliegend blieb in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Stellung des Beklagten im Betrieb als technischer Leiter und CEO ihm sowohl Einblick in den Kundenkreis als auch in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse im vor- genannten Sinn gewährte. Der Beklagte selber gab anlässlich der Hauptver- handlung gar an, als Firmengründer und Konstrukteur der Helikopter selbst- verständlich einen tiefen Einblick in den Kundenkreis und in Fabrikations- so-

- 27 - wie Geschäftsgeheimnisse gehabt zu haben (Prot. S. 39; Prot. S. 43). Die Klä- gerin wirft dem Beklagten – nebst der Beteiligung desselben an der C._____ an sich – in dieser Hinsicht im Wesentlichen vor, Fabrikationsgeheimnisse der E4._____ zu deren Ungunsten konkurrierend verwendet zu haben, indem er mit der C._____ auf der Basis von entwendeten technischen Daten bzw. von entwendetem technischem Knowhow der E4._____ betr. die Entwicklung des Helikopters SH09 einen weiteren/anderen zivilen Helikopter habe herstellen wollen (act. 1 N 24 und Ziffer 2.4). Der Einblick in den Kundenkreis sowie Know-how mit Geheimnischarakter ist damit erstellt. Zu prüfen bleibt die Frage der Kausalität zwischen diesem Einblick und der tatsächlichen Schädi- gungsmöglichkeit (vgl. oben E. 3.3.1 und 3.3.2.). 3.4.2Gemäss den unbestrittenen Aussagen (vgl. oben E. III./1. und 2.) war es ab initio das Ziel und Vorhaben des Klägers, einen Helikopter zu entwickeln und zu vertreiben, und er war als Ingenieur von Beginn an zentral für die techni- sche Verwirklichung dieses/seines Projekts verantwortlich. Die Klägerin bzw. ihrer Vorgängerin war v.a. Investorin also Geldgeberin, was sich nur schon aus ihrem Zweck gemäss Handelsregister ergibt, wonach sie sich an in- und ausländischen Unternehmen beteiligt, um an der Unternehmenswertsteige- rung zu partizipieren, namentlich durch gewinnbringende Anteilsverkäufe (act. 4/2). Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin war daher unbestritte- nermassen bloss Geldgeberin, brachte kein Know-How in der fraglichen Heli- kopterprojektierung mit und überliess die Entwicklung des gewünschten Heli- kopters dem Beklagten und seinem Team (act. 1 S. 6 N 11; act. 83 S. 6 N 31). Insofern liess die Klägerin gar selber ausführen, es habe sich um den Heliko- pter des Beklagten gehandelt bzw. um sein Baby (Prot. S. 46). Für den Be- klagten sei es um ein Lebensprojekt gegangen und nicht bloss um seine Ar- beitnehmerstellung (Prot. S. 49). Die Arbeit des Beklagten bei der E4._____ sei von zentraler Bedeutung gewesen (act. 1 N 16). Damit ist ausgewiesen und erstellt, dass der Beklagte offensichtlich seine Berufserfahrung sowie sein erarbeitetes Know-How in Sachen Helikoptertechnik bereits ins Arbeitsver- hältnis einbrachte und dieses bzw. die wesentlichen Teile davon, nicht erst dabei erlangte.

- 28 - 3.4.3Diese Überlegungen gelten auch in Bezug auf den vom Beklagten für die C._____ erstellten bzw. angepassten Businessplan und die C._____ Power- point-Präsentationen des Beklagten. Der darin hergestellte Bezug zum Heli- kopter SH09 und dessen Technik kann dem Beklagten nicht als Verwendung von Fabrikationsgeheimnissen der E4._____ angelastet werden, da die be- sagten Erkenntnisse im Wesentlichen vom Beklagten und nicht von der E4._____ an sich stammen und damit gar kein Fabrikationsgeheimnis der E4._____ preisgeben. Der Beklagte war folglich jederzeit dazu berechtigt, sol- che oder ähnliche Unterlagen in Umlauf zu bringen, zumal er diese Unterlagen gestützt auf sein eigenes Gedankengut – in Bezug auf den Businessplan gar bereits vor seinem Arbeitsvertrag mit der E4._____ – selber erstellt hatte (vgl. seine Darstellung unter "Businessplan" in Klageantwort gemäss act. 54 S. 6, die von der Klägerin in act. 83 S. 13 unbestritten geblieben ist). 3.4.4Wie bei freien Berufen – wozu ein Entwicklungsingenieur in der Art des Be- klagten im Lichte obiger Erwägungen zu zählen ist – üblich, oblag es der Klä- gerin auch im Sinne einer Beweislastumkehr, substantiiert zu behaupten und zu beweisen, dass der Beklagte sein Fachwissen für den Bau eines spezifi- schen Helikopters während seines Anstellungsverhältnisses von der E4._____ aneignete. Diesbezüglich liegen bloss pauschale Behauptungen im Recht, wonach durch den Einblick des Beklagten in den Kundenkreis und die Fabrikations- und Geschäftsgeheimisse der E4._____ eine erhebliche, hypo- thetische (adäquat kausale) Schädigungsgefahr bestanden habe, welche der Beklagte mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten verwirklicht haben soll (act. 87 N 24 ff.). Es wurde weder konkret ausgeführt noch ist bzw. wäre aus den Akten ersichtlich, welche Fabrikationsgeheimnisse der E4._____ der Be- klagte nicht für sich hätte beanspruchen dürfen, noch woraus sich konkret der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen den gewonnenen Erkenntnis- sen und einer möglichen Schädigungsgefahr herleiten lassen sollte. Deshalb und auch mit Blick auf die unbestrittene sowie ausgewiesene Ausgangslage, wonach der Beklagte der Entwicklungsingenieur und die Beklagte bloss Geld- geberin war, muss im Sinne vorstehender Erwägungen davon ausgegangen werden, dass die vom Beklagten angeblich verwendeten Fachkenntnisse

- 29 - überwiegend ihm aus seinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften heraus und nicht der E4._____ zuzuschreiben sind. 3.4.5Nach dem Gesagten fehlt es von vornherein am erforderlichen hypothetischen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen vom Beklagten via seine Tätig- keit für die E4._____ erworbenen Spezialkenntnissen und der Schädigungs- möglichkeit. Das unter Ziffer 11 des Arbeitsvertrags vereinbarte Konkurrenz- verbot war somit – bereits im Zeitpunkt der Vertragsauflösung – mindestens in Bezug auf die vorliegend im Raum stehenden Fabrikationsgeheimnisse hin- sichtlich des Baus und Vertriebs eines zivilen Helikopters unwirksam bzw. konnte keine Wirkung entfalten. Unter den gegebenen besonderen Umstän- den durfte der Beklagte sein Fachwissen betr. Technik eines zivilen Heliko- pters immer und auch zum Nachteil der E4._____ verwerten (vgl. NEERACHER, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, Diss. Zürich, Bern 2001, S. 36). Die vorliegende Klage ist folglich mangels Gültigkeit der vereinbarten Konkur- renzverbotsklausel vollumfänglich abzuweisen. Als Folge davon ist auch der Herausgabeanspruch gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens abzuweisen, da hierfür ohne Geltung des Konkurrenzverbots weder Grundlage noch Anlass besteht. 3.4.6.Zum selben Ergebnis führt auch die nachfolgende Prüfung des Vorliegens einer Konkurrenzsituation bzw. einer konkurrenzierenden Tätigkeit des Be- klagten als weitere Voraussetzung der Geltung einer Konkurrenzverbotsklau- sel.

4. Konkurrenzsituation bzw. konkurrenzierende Tätigkeit 4.1.1In sachlicher Hinsicht wird zwischen partiellen oder tätigkeitsbezogenen und allgemeinen oder unternehmensbezogenen Konkurrenzverboten unterschie- den. Erstere verbieten dem Arbeitnehmer, selbst in seinem bisherigen Tätig- keitsgebiet in einem neuen Unternehmen zu arbeiten. Beim unternehmens- bezogenen Verbot ist hingegen jede Tätigkeit in einem Konkurrenzbetrieb un- tersagt, also auch dann, wenn der Arbeitnehmer dabei in einem nicht konkur- renzierenden Geschäftsbereich eingesetzt wird; mit anderen Worten ist be-

- 30 - reits die Anstellung oder das Tätigwerden in einem Konkurrenzunternehmen ein Verstoss. Um welche der beiden Arten es sich bei einem konkreten Verbot handelt, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Dabei ist bei einem Verbot, das eine "direkte und indirekte Tätigkeit" bei einem Konkurrenten verbietet, in der Regel von einem unternehmensbezogenen Verbot auszugehen. Zu be- achten ist jedoch, dass das Konkurrenzverbot einerseits nicht über den Ge- schäftsbereich des Arbeitgebers, wie er sich am Ende des Arbeitsverhältnis- ses mit dem Arbeitnehmer präsentiert, hinausgehen darf. Andererseits hat sich das Konkurrenzverbot auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in welche der Arbeitnehmer Einsicht erhielt, kann er doch ausserhalb davon den frühe- ren Arbeitgeber mangels Kenntnissen gar nicht schädigen (Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2022 Nr. LF220039 E. 7.4 m.w.H.). 4.1.2Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss eine Konkurrenzsituation vorlie- gen, um sich auf das Konkurrenzverbot stützen zu können und eine Konven- tionalstrafe zu verlangen. Einschränkungen nachvertraglicher Tätigkeiten ei- nes Arbeitnehmers, die keine Konkurrenzierungshandlungen darstellen, sind unzulässig (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 13 zu Art. 340 mit Ver- weis auf BGE 130 III 353). Verboten ist gemäss Gesetz nur eine konkurren- zierende Tätigkeit. Eine solche liegt vor, wenn zwei Anbieter gleichartige Leis- tungen anbieten, die unmittelbar gleiche oder ähnliche Bedürfnisse befriedi- gen und einem sich mindestens teilweise überschneidenden Zielpublikum an- geboten werden. Abnehmerkreise unterschiedlicher Marktstufen (Grossist, Detailhändler) überschneiden sich dabei nicht. Ferner muss die konkurrenzie- rende Tätigkeit ausgeübt werden oder unmittelbar bevorstehen. Es genügt nicht, dass sie aufgrund der Zweckumschreibung eines Unternehmens recht- lich möglich wäre. So kommt es nicht auf den Zweckartikel einer neu gegrün- deten AG an: Dieser wird allgemein sehr weit gefasst. Nur konkrete Konkur- renzierung kann das Konkurrenzverbot überhaupt verletzen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O. N 7 und 13 zu Art. 340 m.H.). Zudem wird von Art. 340 ff. OR nur die Konkurrenzierung auf der Angebotsseite erfasst, nicht aber die Nachfrageseite. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf

- 31 - der Arbeitnehmer somit mit Lieferanten des Arbeitgebers in Geschäftsbezie- hungen treten, selbst wenn dieser dadurch geschädigt wird. Unerheblich ist indes die Art der Konkurrenzierung und deren Folgen. So kann es nicht darauf ankommen, ob der Konkurrent bzw. Arbeitnehmer aktiv auf die Kunden des alten Arbeitgebers zugeht oder ob er "bloss" als Berater oder Agent tätig ist. Ebenso unerheblich ist, ob der Konkurrenzierungsversuch Erfolg hat und zu einem Schaden beim Arbeitgeber führt. Zur Konkurrenzierung muss eine Be- einflussung des Kunden z.B. durch Werbung vorliegen, weshalb auch die An- werbung von Arbeitskräften zum Aufbau einer konkurrenzierenden Unterneh- mung noch nicht genügt (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 7 zu Art. 340 mit Hinweis auf BGE 130 III 353, E. 2.1.2 u.w.). 4.1.3Besondere Probleme können sich bezüglich der Beteiligung an einem Unter- nehmen ergeben. Zwar hebt das Gesetz die Beteiligung als Konkurrenzie- rungsform hervor, doch konkurrenziert der Arbeitnehmer auch hier nur, wenn er Einfluss auf den wirtschaftlichen Wettbewerb durch potenzielle Verwertung seiner beim Arbeitgeber erworbenen, besonderen Kenntnisse nimmt. Nur wenn der Arbeitnehmer in der neuen Gesellschaft Einfluss auf die Geschäfts- führung habe, liege als Folge der Beteiligung Konkurrenz vor, nicht aber bei Aktienbesitz oder Gewährung eines Darlehens. Bei massgeblicher oder gar beherrschender Eigentümerstellung ist allerdings die Einflussnahme zu ver- muten (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 7 zu Art. 340 mit Hinweis auf BGE 89 II 126). 4.1.4Ein Verbot, auf einem bestimmten Gebiet weder direkt noch indirekt tätig wer- den zu dürfen, wurde vom Bundesgericht so ausgelegt, dass es auch die An- stellung in einem konkurrenzierenden Betrieb umfasst, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer persönlich auf dem betreffenden Gebiet eingesetzt wird. Die verbreitete Meinung, das Konkurrenzverbot sei nicht verletzt, wenn der Arbeit- nehmer bei Konkurrenten keinen Kundenkontakt habe und seine Geheim- nisse für sich behalte bzw. in einem anderen, nicht konkurrierenden Ge- schäftsbereich eingesetzt werde, führt beim unternehmensbezogenen Kon- kurrenzverbot vollständig in die Irre. Das Bundesgericht hat entschieden, dass

- 32 - es nicht darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer persönlich im vom Konkur- renzverbot geschützten Bereich aktiv werde. Mit anderen Worten stellt beim unternehmensbezogenen Konkurrenzverbot bereits die Anstellung bei einem Konkurrenten eine konkurrenzierende Handlung dar. Ob der neue Arbeitge- ber das Knowhow des Arbeitnehmers tatsächlich ausnützt oder nicht, ist irre- levant (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 4 zu Art. 340a). 4.2.1Vorliegend wurde in Ziffer 11 des Arbeitsvertrages (act. 4/4) ein unterneh- mensbezogenes Konkurrenzverbot vereinbart, wobei die verbotenen Tätigkei- ten einzeln aufgeführt wurden. Dem Beklagten war daher – im Falle der Gel- tung des Konkurrenzverbots – an sich bereits die Anstellung in einem oder die Gründung oder der Erwerb eines Konkurrenzunternehmens nicht erlaubt, wo- bei im Lichte obiger Erwägungen auch diesfalls eine Konkurrenzsituation vor- liegen muss und somit das bisherige Tätigkeitsgebiet der Arbeitgeberin zu be- achten ist. Bei der E4._____ mit Sitz in P._____ handelt es sich um eine Ak- tiengesellschaft mit dem Zweck, Helikopter im In- und Ausland zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben (act. 4/5). Praktisch denselben Zweck verfolgt gemäss Handelsregistereintrag auch die in I._____ ansässige Firma C._____, namentlich strebt diese die Planung, den Bau und den Vertrieb von Luftfahr- zeugen an (act. 4/7). Dabei ist sie befugt, im In- und Ausland tätig zu sein. Wird nur der Zweck der beiden Gesellschaften betrachtet, sind diese klarer- weise als Konkurrenten zu betrachten. Im Lichte obiger Erwägungen kommt es für die Beurteilung einer Konkurrenzsituation indes nicht nur rein auf den im SHAB veröffentlichen Zweck, sondern auf das konkrete Wirkungsfeld der zu beurteilenden Firmen an. Die E4._____ ist in der Schweiz ansässig, entwi- ckelte auch ihre Helikopter in der Schweiz und war gemäss Aussagen des Beklagten bisher hauptsächlich in der Schweiz und nicht im Ausland tätig (Prot. S. 54). Dies wurde seitens der Klägerin nicht in Abrede gestellt, auch wenn das Ziel der E4._____ gemäss Handelsregister und eigenen Aussagen (act. 87 N 35) künftig offenbar auch die Gewinnung des internationalen Mark- tes wäre (vgl. act. 87 N 73). Wie bereits erwähnt stellt sich die Klägerin nun in örtlicher Hinsicht auf den Standpunkt, das Konkurrenzverbot gelte weltweit und gehe über die Schweiz hinaus, da der Helikoptermarkt global sei. Dem

- 33 - Beklagten sei es zudem gestützt auf das Konkurrenzverbot verwehrt gewe- sen, die E4._____ in der Schweiz oder von der Schweiz aus zu konkurrenzie- ren. Dabei wies sie als Konkurrenzierung nur auf die eingangs (oben E. IV./1.1.) erwähnten drei Handlungen des Beklagten hin, namentlich die Grün- dung der C._____, die Bereitstellung von Daten der E4._____ und die Koope- ration mit chinesischen Anlegern sowie die Erbringung von Dienstleistungen für den ukrainischen Turbinenhersteller K._____ (act. 87 N 10 und 68 ff.). In sachlicher Hinsicht fügte die Klägerin ferner an, das vorliegend zu prüfende Konkurrenzverbot sei streng und komplett und es gehe nicht darum, auf dem Markt tatsächlich tätig zu werden, sondern man dürfe per se nicht für ein kon- kurrenzierendes Unternehmen wie die C._____ tätig sein (act. 87 N 57). 4.2.2Diesbezüglich ist der Klägerin allerdings nicht ohne Weiteres beizupflichten. Die E4._____ und die C._____ bieten zwar nach deren Zweckbestimmung gleichartige Leistungen an und befriedigen gleiche oder ähnliche Bedürfnisse der Kundschaft. Das Anbieten dieser Leistungen einem sich mindestens teil- weise überschneidenden Zielpublikum während der zeitlichen Geltung des Konkurrenzverbots ist jedoch vorliegend zu verneinen. Schliesslich genügt eine bloss abstrakte Schädigungsgefahr zur Anwendung eines vereinbarten Konkurrenzverbots nicht. Eine konkrete Schädigungsmöglichkeit des Beklag- ten oder der C._____ wurde seitens der Klägerschaft indes (zu Recht) nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die E4._____ beschränkte sich während der Geltung des Konkurrenzverbots, d.h. zwischen Januar 2017 bis und mit Dezember 2019, offenbar nach wie vor auf den Schweizer Markt, während die Klägerin dem Beklagten über die C._____ im genannten Zeit- raum nur das Anbieten von Leistungen im Bereich Helikopterentwicklung auf ausländischen Märkten, wie China und der Ukraine, vorwirft. Der effektive Kundenkreis der beiden Firmen deckte sich daher trotz grundsätzlich gleicher Zweckbestimmung nicht. Einerseits wurde seitens der Klägerschaft nicht gel- tend gemacht, dass die C._____ während der Geltung des Konkurrenzverbots bereits in der Schweiz tätig gewesen sei bzw. den Schweizer Helikoptermarkt überhaupt in irgendeiner Art und Weise hätte beeinflussen können. Anderer- seits wurde auch nicht ausgeführt, dass die Klägerschaft bereits mit chinesi-

- 34 - scher oder ukrainischer oder überhaupt internationaler Kundschaft im Ge- spräch über eine Zusammenarbeit gewesen sei, noch wurde behauptet, dass sie in jenem Zeitraum überhaupt an der Gewinnung des chinesischen, ukrai- nischen oder gar globalen Marktes interessiert gewesen wäre. Damit er- streckte sich der Wirkungsbereich des Konkurrenzverbots bei Vertragsauflö- sung einzig auf die Schweiz und nicht darüber hinaus. Die Klägerin kann ein- zig aus der allgemeinen Tatsache, dass der Helikoptermarkt an sich global ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser Markt wurde von der E4._____ zu jener Zeit offenbar (noch) nicht konkret berührt. Die Kundenkreise der E4._____ und die (zu jener Zeit gar erst potentiellen) Kundenkreise der C._____ überschnitten sich in jenen drei Jahren nach der Vertragsauflösung bzw. ab der Gründung der C._____ noch nicht einmal ansatzweise. Mangels einer Konkurrenzsituation fehlt es in Bezug auf die drei dem Beklagten vorge- worfenen konkurrenzierenden Tätigkeiten an einer Schädigungsmöglichkeit bzw. an einer konkurrenzierenden Tätigkeit des Beklagten an sich, womit das vereinbarte Konkurrenzverbot auch unter diesem Aspekt keine Gültigkeit er- langt bzw. die Klägerin daraus keine Ansprüche gegen den Beklagten daraus ableiten kann. 4.2.3Des Weiteren handelt es sich insbesondere bei der Firma K._____ offenbar um eine Herstellerfirma für Helikopterteile – so die Klägerin selbst (act. 87 N 75). Eine allfällige Zusammenarbeit des Beklagten mit dieser Firma betrifft folglich die Angebots- und nicht die Nachfrageseite, auf welche das Konkur- renzverbot von vornherein nicht anwendbar ist. Dem Beklagten war es folglich auch unter Geltung des nachvertraglichen Konkurrenzverbots jederzeit er- laubt, mit Lieferanten von Helikopterteilen sowohl im Ausland als auch in der Schweiz Lieferverträge abzuschliessen, um seine Vision von der (Weiter-)Ent- wicklung seines eigenen Schweizer Helikopters weiterzuverfolgen bzw. vor- zubereiten. 4.2.4Dasselbe ist auch bezüglich der dem Beklagten vorgeworfenen geplanten Zu- sammenarbeit mit chinesischen Investoren zu sagen. Für die Durchführung des vom Beklagten gewünschten Helikopterprojekts war anerkannter- und no-

- 35 - torischermassen ein erheblicher finanzieller Grundbetrag von Nöten, welcher vom Beklagten zusammengebracht werden wollte – wie bereits im Zusam- menhang mit der Gründung der E4._____. Von einer Kundschaft im Sinne des Konkurrenzverbots kann dabei aber nicht die Rede sein. Schliesslich wei- sen die von der Klägerin vorgebrachten drei E-Mails zwischen dem Beklagten und L._____ vom 30. April/1. Mai 2018 (act. 63/10 und 63/14-15) nur darauf hin, dass der Beklagte in erster Linie potentielle Investoren suchte und dafür gewisse Gegenleistungen wie namentlich den exklusiven Zugang zu den Technologien des künftig geplanten Helikopters hatte erbringen wollen. Die Suche nach Investoren beschlägt indes ebenfalls die Angebots- und nicht die Nachfrageseite, auf welche ein nachvertragliches Konkurrenzverbot von vorn- herein nicht anwendbar ist. In Anbetracht dessen, dass ein solches Projekt nach der allgemeinen Lebenserfahrung länger als die zeitliche Geltung des Konkurrenzverbots in Anspruch nehmen dürfte, stand zudem eine allfällige Konkurrenzierung durch die den chinesischen Unternehmen in ferner Zukunft in Aussicht gestellte Zurverfügungstellung von noch zu entwickelnden Heliko- ptertechnologien damals noch in weiter Ferne. Von einer Konkurrenzierung bzw. einer Schädigungsmöglichkeit konnte zu jenem Zeitpunkt folglich auch noch keine Rede sein. 4.2.5Zusammengefasst ist demnach davon auszugehen, dass der Beklagte per- sönlich oder über die C._____ oder weitere Firmen durch die Aufgleisung ei- nes neuen Helikopterprojekts auf ausländischen Märkten, namentlich auf dem chinesischen Markt, im Zeitraum zwischen Januar 2017 und Dezember 2019 (Geltungsdauer des nachvertraglichen Konkurrenzverbots) die E4._____ mangels Überschneidung deren räumlichen Wirkungsbereichs nicht konkur- renzierte. Das vereinbarte nachvertragliche Konkurrenzverbot ist insofern nicht gültig, weshalb die vorliegende Klage auch unter diesem Aspekt vollum- fänglich abzuweisen ist.

- 36 - VII. FAZIT

1. Im Lichte obiger Beweiswürdigung (E. V.) ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beklagte die ihm von der Klägerin zur Last gelegten Tätigkeiten tatsächlich vorgenommen hat und er im Zeitraum zwischen Ja- nuar 2017 und Dezember 2019 Anstalten traf bzw. teils auch bereits im Zuge war, ein neues Helikopterprojekt mit Hilfe von ausländischen Investoren und Lieferanten aufzugleisen.

2. Mit Bezug auf den Bestand des Konkurrenzverbots ist im Lichte obiger Erwä- gungen (E. VI.) zusammengefasst festzuhalten, dass die vorliegende Klage mangels eines hypothetischen (adäquaten) Kausalzusammenhangs zwi- schen der Verwendung der technischen Erkenntnisse des Beklagten betref- fend den Helikopter SH09 und einer konkreten Schädigungsmöglichkeit der E4._____ vollumfänglich abzuweisen ist. Sie ist es auch deshalb, da darüber hinaus eine Konkurrenzsituation im besagten Zeitraum nicht auszumachen ist. VIII. KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN

E. 3.3 Wie die Beweise im Einzelnen zu erbringen sind, ergibt sich aus der Zivilpro- zessordnung. Gemäss Art. 157 ZPO würdigt das Gericht die Beweise nach freier Überzeugung (Prinzip der freien Beweiswürdigung). Dabei hat es unab- hängig von abstrakten Regeln und nach der eigenen Überzeugung über be- hauptete Tatsachen zu befinden. Dieses Ermessen ist pflichtgemäss auszu- üben. Demzufolge hat das Gericht aufgrund umfassender Sach- und Men- schenkenntnis sowie der allgemeinen Lebenserfahrung zu entscheiden, ob eine behauptete Tatsache als bewiesen betrachtet werden kann. Die richter- liche Überzeugung verlangt folglich mehr als blosse Wahrscheinlichkeit. Ab- solute Sicherheit kann hingegen nicht gefordert werden, vielmehr genügt die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Intensitätsgrad ist er- reicht, wenn das Gericht an der Existenz der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls vorhandene Zweifel als leicht er- scheinen. Übereinstimmende Zeugenaussagen oder eindeutige Urkunden vermögen vollen Beweis zu erbringen, auch wenn die Möglichkeit nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass Zeugnisse unwahr oder Dokumente ge- fälscht sind. Solche entfernten "Rest-Zweifel" können den Eintritt des Bewei- serfolges nicht hindern, wenn sie je einzeln unerheblich sind und gesamthaft nicht ins Gewicht fallen (vgl. HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 6 f. und N 22 zu Art. 157 m.w.H.).

4. Nach Massgabe der vorgenannten Grundregeln kann vorliegend auf die Ab- nahme von weiteren Beweisen über den aktuellen Aktenbestand hinaus und damit auf ein Beweisverfahren verzichtet werden, wie nachstehend im Einzel- nen zu zeigen sein wird. Nach Durchführung der Hauptverhandlung (Prot. S. 23 ff.) erweist sich das Verfahren als spruchreif, weshalb es – wie den Par- teien mit Schreiben vom 27. Februar 2025 (act. 106) mitgeteilt – durch einen

- 11 - Entscheid zu beenden ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivor- bringen und deren Beweiswürdigung ist – soweit für die Entscheidfindung überhaupt notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. III. UNBESTRITTENE AUSGANGSLAGE

1. Der Beklagte ist gelernter Maschinenmechaniker und bildete sich am H._____ zum Maschineningenieur weiter (Prot. S. 31). Im Jahr 1997 gründete er die E3._____ GmbH (später: AG) mit Sitz in G._____ mit dem Zweck … (Prot. S. 26 [unbestritten geblieben]; act. 4/9). Im Dezember 2007 gründete er sodann aus der Firma E1._____ AG heraus – zusammen mit drei weiteren Personen

– die E4._____ AG (fortan: E4._____ genannt, ab tt.mm.2018 D._____ ag) mit dem Zweck, Helikopter im In- und Ausland zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben (act. 1 S. 5 f., act. 4/5 und Prot. S. 27 f. und 31).

2. Mit Arbeitsvertrag vom Januar 2010 wurde der Beklagte bei der E4._____ als CEO angestellt, wobei ihm die Leitung der Entwicklung des geplanten zivilen Helikopters übergeben wurde (act. 1 S. 5 N 9 sowie S. 6 N 11 und act. 4/4). Gleichzeitig blieb er bis im Jahr 2012 Mitglied des Verwaltungsrats der E4._____ (act. 1 S. 5 N 9). Gemäss unbestrittenen Aussagen trug er dabei in technischer Hinsicht die gesamte Verantwortung, zumal die übrigen Verwal- tungsratsmitglieder allesamt branchenfremd waren (Prot. S. 33 f.).

3. Im Arbeitsvertrag vereinbarten der Beklagte und die E4._____ unter Ziffer 11 folgendes nachvertragliches Konkurrenzverbot (act. 4/4 S. 6 des Vertrages): "11.1 Der Arbeitnehmer hat während des Arbeitsverhältnisses und für einen Zeitraum von 3 Jahren nach dessen Beendigung jede direkt oder indirekt mit der Gesellschaft kon- kurrierende Tätigkeit innerhalb der Schweiz und [●] zu unterlassen, insbesondere im Bereich der Entwicklung, Herstellung, dem Verkauf oder der Wartung von Helikoptern.

E. 4 Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 (act. 22) wurde das Verfahren sodann einst- weilen auf die genannten (Vor-)Fragen beschränkt und der Klägerin Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt.

E. 4.1 Anlässlich der Hauptverhandlung blieb der Beklagte im Rahmen seines ersten Parteivortrags im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass sich das Konkur- renzverbot ausschliesslich auf das Territorium der Schweiz beziehe und im Ausland, insbesondere in China und der Ukraine, keinen Bestand habe (act. 85 S. 13). Ferner wiederholte er, dass er die Echtheit der von der Kläge- rin eingereichten Dokumente anzweifle, und er bestritt erneut mit Nichtwissen die gesamten Abschnitte der klägerischen Ausführungen in der Klageschrift hinsichtlich der behaupteten Tätigkeiten in China und der Ukraine (act. 85 S. 17). Des Weiteren bestritt er abermals, dass die besagten Powerpoint-Prä- sentationen sowie der Businessplan der C._____ von ihm stammen und er diese zu Werbezwecken an potentielle Kunden in Umlauf gebracht habe. Die von ihm entworfenen Dokumente seien bereits vor Vertragsschluss vorhan- den gewesen (act. 85 S. 14 und 16). Anlässlich der Stellungnahme zum Par- teivortrag der Klägerin gab der Beklagte sodann an, es seien Unterlagen, wel- che er für sich privat erstellt habe, in die Öffentlichkeit getragen worden. Er könne privat schreiben und machen, was er wolle (Prot. S. 25).

E. 4.2 Weiter führte der Beklagte auf die Frage nach der Bedeutung der Abkürzung "MS 13/17" in der Powerpoint-Präsentation der C._____ aus, diese Power- point-Präsentation habe er in seiner Freizeit erstellt und sei nur für interne Zwecke gedacht gewesen, zumal sie Fehler enthalte. Auch am entsprechen- den Businessplan habe er nur intern gearbeitet. Es sei speziell, dass ein in- ternes Dokument vor Gericht lande (Prot. S. 40 f.). Auf den Vorhalt der kläge- rischen Behauptung, die behauptete konkurrierende Tätigkeit falle in das

- 18 - Schweizer Konkurrenzverbot, weil sie in der Schweiz stattgefunden habe, führte er aus, es komme nicht darauf an, von wo eine E-Mail abgeschickt werde, sondern wo etwas geplant werde (Prot. S. 41). Ferner fügte er auf Be- fragen an, dass er nichts von Verträgen mit chinesischen Unternehmen oder Absichtserklärungen wisse (Prot. S. 41). Zur behaupteten Aktivität in der Uk- raine führte er auf entsprechende Frage hin aus, der Kontakt sei über J._____ zustande gekommen. Dieser habe bereits relativ enge Beziehungen dorthin gehabt und sie hätten sich bereits zuvor aus dem Helikopterprojekt gekannt. Diese Aktivität in der Ukraine verletze aber den Arbeitsvertrag nicht, zumal sie auch nicht irgendwelche Geheimnisse in der Ukraine verkauft hätten. Er sei nur einmal dort gewesen und nach dem Besuch in der Ukraine hätte er nicht geholfen, die C._____ zu gründen (Prot. S. 31).

5. Die Klägerin liess hierzu ausführen, auch wenn der Beklagte privat am Busi- nessplan gearbeitet habe, sei er trotzdem konkurrierend tätig gewesen, da er noch im Jahr 2017 daran gearbeitet habe. Er habe diesen Plan in anderer Angelegenheit erstellt. Auch mit der Erstellung der C._____ Powerpoint-Prä- sentation habe er bereits das Konkurrenzverbot verletzt (Prot. S. 46). Der Businessplan habe zwar schon vorher bestanden. Die Rechte daran seien jedoch bei der Arbeitgeberin, weshalb ihr das Recht auf dessen Nutzung zu- stehe (Prot. S. 52). Ferner habe der Beklagte zwar keine Geheimnisse in die Ukraine verkauft. Dies sei aber auch nicht nötig, da der unternehmensbezo- gene Teil des Konkurrenzverbots eine Tätigkeit für ein konkurrierendes Un- ternehmen wie die C._____ per se untersage (Prot. S. 46 f.).

6. Der Beklagte entgegnete hierzu, er fände es abenteuerlich, dass das Konkur- renzverbot plötzlich nicht mehr nur auf die Schweiz begrenzt sein soll. Es werde einfach etwas in den Vertrag hinein interpretiert, zumal die D._____ AG nach wie vor nicht weltweit tätig sei, da diese noch kein zertifiziertes Produkt habe, welches verkauft werden könne (Prot. S. 54). Eine fehlende räumliche Begrenzung des Konkurrenzverbots führe zu einer weltweiten Geltung. Daher sei mit der Begrenzung auf die Schweiz das Maximum herausgeholt worden und mit einer eckigen Klammer sei zu verstehen gegeben worden, dass sich

- 19 - das Verbot bei einer räumlichen Ausdehnung erweitern würde, was aber nicht zugetroffen habe (Prot. S. 57). Ebenso seien sie nie eine Kooperation mit der Ukraine eingegangen. Es sei dabei um einen Roboterprüfstand gegangen und sei Arbeit für die E1._____ AG gewesen (Prot. S. 54). Ferner betonte er er- neut, dass er nie nachweislich für die C._____ gearbeitet habe. Dafür fehlten Hinweise und die Liberierung des Aktienkapitals sei kein Beweis dafür. Da er nie für die C._____ gearbeitet habe, sei es auch nicht möglich, etwas für die Ukraine und China gemacht zu haben. Sie hätten mehrfach bewiesen, dass sie den SH09 nie hätten verkaufen wollen. Es sei in den Gesprächen eher darum gegangen, ein neues Projekt zu finanzieren. Damit hätten sie keine Immaterialgüterrechte verkauft, sondern nur ein neues Helikopterprojekt ent- wickelt (Prot. S. 55).

7. Gestützt auf die genannten Parteibehauptungen ist vorliegend in tatsächlicher Hinsicht einerseits zu prüfen, ob und inwiefern der Beklagte effektiv für die C._____ – über die Liberierung des Aktienkapitals hinaus – tätig war. Ande- rerseits ist in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob die vor- genannte nachvertragliche Konkurrenzverbotsklausel zwischen der E4._____ und dem Beklagten gültig ist (mithin die vom Beklagten aufgeworfene Frage nach deren Bestand an sich) und ob der Beklagte diese verletzt hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, wie die vorliegende Konkurrenzverbots- klausel in räumlicher Hinsicht wirkt. V. TATSÄCHLICHES ZUM DEM BEKLAGTEN VORGEWORFENEN VERHALTEN

1. Fest steht zunächst zufolge der entsprechenden Angabe des Beklagten sel- ber, dass er sämtliche Aktien der C._____ für deren Gründung liberierte (Prot. S. 30). Nach anfänglichem Bestreiten gestand der Beklagte sodann zudem ein, den von der Klägerschaft vorgelegten C._____ Businessplan und die bei- den C._____ Powerpoint-Präsentationen erstellt und daran gearbeitet zu ha- ben. Er habe dies allerdings im privaten Rahmen gemacht und die Dokumente weder in der Schweiz noch im Ausland zu Werbezwecken verwendet (Prot.

- 20 - S. 25, 41 und act. S. 5 und 6). Von der Klägerseite zugestanden wurde dabei, dass der Businessplan vom Beklagten bereits vor seiner Anstellung bei der E4._____ bestand und dieser vom Beklagten nur noch in Bezug auf die C._____ angepasst wurde (Prot. S. 46).

2. Des Weiteren muss auch davon ausgegangen werden und ist damit erstellt, dass der Beklagte via L._____ in Kontakt mit chinesischen Investoren und mit J._____ in Kontakt mit der ukrainischen Firma K._____ stand, um vorzugs- weise über die C._____ und/oder allenfalls mit dieser verbundenen Firmen ein neues Helikopterprojekt aufzugleisen. Die Klägerin liess diesbezüglich mehrere E-Mails zwischen dem Beklagten und L._____ sowie dem Beklagten und J._____ einreichen (vgl. oben E. IV./3.2.), welche diese Tatsache ohne Weiteres rechtsgenüglich darlegen. Der Beklagte bestritt zwar die Echtheit der vorgenannten E-Mails zwischen ihm und L._____, wie auch das E-Mail von ihm an J._____ im Zusammenhang mit einer geplanten Zusammenarbeit mit der Firma K._____ vom 5. November 2017 (act. 4/16). Dabei begnügte er sich indes mit einer pauschalen Bestreitung, ohne sich differenziert mit deren In- halt und deren Beweiskraft auseinanderzusetzen oder zu substantiieren, warum und inwiefern diese Dokumente nicht echt sein sollten, zumal er selber zugestand, an einem neuen Helikopterprojekt interessiert gewesen und auch in die Ukraine gereist zu sein (act. 54 S. 7 und act. 85 S. 17 Prot. S. 31 und 54 f.). Auch inhaltlich stellte er die Ausführungen der Klägerschaft zu den ihm zufolge der besagten E-Mails ergebenden Tätigkeiten in der Ukraine und in China nicht massgeblich in Abrede, indem er die entsprechenden klägeri- schen Ausführungen nur pauschal mit Nichtwissen bestritt (act. 54 S. 7 und act. 85 S. 17). Gesamthaft ist damit von der Echtheit der E-Mails und mithin von einer effektiven Aktivität des Beklagten in China und der Ukraine betref- fend Aufgleisung eines neuen Helikopterprojekts auszugehen.

3. Durch die Erstellung des C._____ Businessplans und der C._____ Power- point-Präsentationen erscheint die Bestreitung des Beklagten, er habe mit der C._____ nichts zu tun, als reine Schutzbehauptung, zumal er auch nachweis- lich (mithin gemäss eigener Aussage) sämtliche Aktien der C._____ liberierte.

- 21 - Insofern muss aus notorischen Gründen von einer nicht unerheblichen Ein- flussnahme des Beklagten auf den Geschäftsgang der C._____ ausgegangen werden. Ebenso legen die vorgenannten E-Mail-Korrespondenzen des Be- klagten und L._____ von Frühling 2018 inhaltlich nahe, dass der Beklagte ge- willt war, über die C._____ ein neues Helikopterprojekt zu starten und dies auch selber in die Hand nahm. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel, dass der Beklagte sein Helikopterprojekt nach seinem Ausscheiden bei der E4._____ über die C._____ weiterverfolgen wollte und diesbezüglich im frag- lichen Zeitraum auch bereits erste Anstalten hierzu traf hinsichtlich einer Zu- sammenarbeit mit chinesischen Investoren und ukrainischen Helikopterteile- Herstellern.

4. Nach dem Gesagten ist die Tätigkeit des Beklagten für die C._____ gemäss den Darlegungen bzw. Vorwürfen der Klägerin (vgl. oben E. IV./1.1.) erstellt. VI. RECHTLICHES UND TATSÄCHLICHES ZUM KONKURRENZVERBOT

1. Allgemeine Gültigkeitsvoraussetzungen eines Konkurrenzverbots

E. 5 Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 23. August 2021 (act. 24) innert Frist eine entsprechende Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der klägerischen Anträge, unter Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort (S. 2).

E. 6 Mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. 26) wurde dem Beklagten hier- auf eine Frist zur Stellungnahme auf die genannte Stellungnahme der Kläge- rin vom 23. August 2021 angesetzt, worauf sich dieser mit Eingabe vom

8. November 2021 (Datum Poststempel, act. 28) innert Frist erneut hierzu ver- nehmen liess und dabei zusätzlich den Eventualantrag stellte, die vorliegende Klage bis zum Abschluss der weiteren zwischen den Parteien hängigen Ver- fahren (Forderungsklage sowie Aberkennungsklage) zu sistieren (act. 28 S. 2).

E. 7 Mit Verfügung vom 16. November 2021 (act. 30) wurde der Klägerin alsdann Frist angesetzt, sich auch hierzu zu äussern, worauf sie sich mit Eingabe vom

10. Dezember 2021 (act. 34) unter Beilage diverser Unterlagen (act. 36/1-2) innert einmaliger erstreckter Frist vernehmen liess und die Abweisung auch des beklagtischen Eventualantrags beantragte.

E. 8 Mit (Zirkular-)Beschluss vom 28. April 2022 (act. 37) wurde schliesslich fest- gestellt, dass die Klage nicht anderweitig rechtshängig und die Klägerin aktiv- legitimiert sei, weshalb die (Eventual-)Anträge des Beklagten allesamt vollum- fänglich abgewiesen wurden. Weiter wurde die am 15. Juni 2021 verfügte Ver- fahrensbeschränkung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Dem Be-

- 5 - klagten wurde eine Nachfrist angesetzt, um die schriftliche Klageantwort ein- zureichen.

E. 9 Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 (Datum Poststempel, act. 39) liess sich der Beklagte zwar unter Beilage weiterer Unterlagen (act. 41 und 42) – u.a. einer weiteren Eingabe von ihm, datiert vom 10. Mai 2022 – innert Frist ausführlich zu den Hintergründen der vorliegenden Streitsache vernehmen, hielt aber fest, dass die ihm angesetzte Frist zur Einreichung einer schriftlichen Kla- geantwort zu kurz sei. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 (Datum Poststempel, act. 43) äusserte sich der Beklagte, unter Beilage diverser Unterlagen (act. 45/1-6), sodann abermals zu den Hintergründen, wenn auch nicht mehr fristgemäss.

E. 10 Infolgedessen wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 27. Juni 2022 (act. 46) eine nicht erstreckbare Frist angesetzt, um zu erklären, ob er seine Eingabe vom 12. Mai 2022 als Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz ver- standen haben wolle, um Doppel der vorgenannten Beilagen nachzureichen und – im Sinne einer letzten Nachfrist – die schriftliche Klageantwort einzurei- chen.

E. 11 Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 (act. 48) verzichtete der Beklagte auf eine Be- schwerde an die Rechtsmittelinstanz, reichte die mit Verfügung vom 27. Juni 2022 geforderten Doppel (act. 50/1-3) nach, äusserte sich erneut zum Verfah- ren und den Streithintergründen und stellte die Erstattung der schriftlichen Klageantwort innert der angesetzten Frist in Aussicht.

E. 11.2 Der Arbeitnehmer anerkennt insbesondere, dass er während dieses Zeitraums: (a) nicht direkt oder indirekt in einem Unternehmen beschäftigt sein, dieses besit- zen, managen, betreiben, finanzieren, kontrollieren oder sich am Eigentum, dem

- 12 - Management, dem Betrieb oder der Kontrolle eines Unternehmens beteiligen darf, dessen Produkte oder Tätigkeiten mit den Produkten oder Tätigkeiten der Gesellschaft konkurrieren (ein Unternehmen); allerdings darf der Arbeitnehmer bis zu (aber nicht mehr als) 5 Prozent aller Klassen von Wertpapieren von bör- sengehandelten Aktiengesellschaften oder anderen börsengehandelten Unter- nehmen kaufen oder auf andere Weise erwerben (ohne sich jedoch in anderer Weise an den Tätigkeiten solcher Aktiengesellschaften oder Unternehmen zu beteiligen); (b) nicht in einem solchen Unternehmen angestellt sein oder Dienstleistungen oder Beratungsdienstleistungen erbringen darf; (c) nicht direkt oder indirekt ein solches Unternehmen gründen oder erwerben darf; (d) keine Personen von der Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft anwerben, beeinträchtigen oder abzuwerben versuchen darf, die bei der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft angestellt oder Kunde ist.

E. 11.3 Im Fall eines Verstosses gegen diese Verpflichtung muss der Arbeitnehmer der Ge- sellschaft pro Fall und Ereignis eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrags zahlen, welche der Hälfte des letzten Grundlohns des Arbeitnehmers entspricht. Ausserdem muss der Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der Konzerngesellschaft alle weiteren Schäden und finanziellen Verluste ersetzen, die sich direkt aus oder in Zusammenhang mit einer solchen Verletzung ergeben. Die Gesellschaft kann verlangen, dass der Arbeitnehmer die Verletzung einstellt und kann gerichtliche Anordnungen, einschliesslich einstweili- gen Verfügungen, beantragen, mit denen solche Verstösse untersagt werden."

4. Es kam zwischen dem Beklagten und der E4._____ unbestrittenermassen zu- nehmend zu Unstimmigkeiten, so dass das Arbeitsverhältnis schliesslich Ende 2016 endete (act. 1 S. 6 N 13).

5. Im Mai 2017 wurde sodann die C._____ AG (nachfolgend: C._____ genannt) mit Sitz in I._____ gegründet, mit dem Zweck der Planung, des Baus und des Vertriebs von Luftfahrzeugen (act. 4/7; act. 1 S. 8 N 19; Prot. S. 30). Im Han- delsregister ist einzig J._____ als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunter- schrift eingetragen. Gemäss eigenen Aussagen liberierte der Beklagte indes 100% des Aktienkapitals dieser Firma (Prot. S. 30).

- 13 - IV. PARTEISTANDPUNKTE

E. 12 Mit Eingabe vom 15. August 2022 (act. 54) reichte der Beklagte alsdann innert Frist die schriftliche Klageantwort ein.

E. 13 Mit Verfügung vom 20. September 2022 (act. 57) wurde den Parteien Frist angesetzt, diverse beiderseits in englischer Sprache eingereichte Unterlagen auf Deutsch einzureichen, ansonsten die entsprechenden Unterlagen aus dem Recht gewiesen würden.

- 6 -

E. 14 Mit Eingaben vom 19. Oktober 2022 (act. 61) und 7. November 2022 (Datum Poststempel, act. 64) – der Beklagte innert einmalig erstreckter Frist (Prot. S. 21) – legten die Parteien die geforderten Unterlagen in deutscher Überset- zung (act. 63/8-15 und 66/1-11) ins Recht, worauf diese mit Vorladung vom

30. Januar 2023 (act. 67) zur Hauptverhandlung auf den 10. März 2023 vor- geladen wurden.

E. 15 Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (Datum Poststempel, act. 68) ersuchte der Beklagte mit ausführlicher Begründung um Verschiebung der Verhandlung, worauf er mit Schreiben vom 9. Februar 2023 (act. 70) aufgefordert wurde, Belege für sein Gesuch einzureichen. Solche reichte er mit Eingabe vom

15. Februar 2023 (act. 71) nach (act. 73/1-2), worauf die Hauptverhandlung auf den 3. Mai 2023 verschoben wurde (act. 75-76).

E. 16 Zu dieser Hauptverhandlung erschienen Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics, LL.M A. X3._____ mit Vollmacht für die Klägerin und der Beklagte persönlich in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ (Prot. S. 23). An- lässlich dieser Verhandlung hielten die Parteien ihre Parteivorträge sowie nahmen sie ihr Replikrecht wahr, der Beklagte als Laie dabei teilweise auf gerichtliches Befragen hin (Prot. 24 ff.; act. 83, 84/1-12, 85, 86/1-9 und 87). Den Parteien wurde sodann am Schluss der Verhandlung in Aussicht gestellt, dass ihnen ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag geschickt werde (Prot. S. 59).

E. 17 Ein entsprechender Vergleichsvorschlag wurde den Parteien mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 zugestellt (act. 101 f.). Beide Parteien erklärten in der Folge, den Vergleichsvorschlag abzulehnen: Während die Klägerin um Durch- führung des Beweisverfahrens ersuchte (act. 103), teilte der Beklagte mit, dass er das vorliegende Verfahren als spruchreif erachte, wobei er eventuali- ter ebenfalls um Durchführung des Beweisverfahrens ersuchte (act. 104 S. 3).

E. 18 Die Sache erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Schreiben vom

27. Februar 2025 mitgeteilt wurde (act. 106).

- 7 - II. PROZESSUALES

1. Zu den prozessualen Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens und be- treffend die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin ist auf den Beschluss vom

28. April 2022 zu verweisen (act. 37). Zu Ausführungen zu weiteren prozes- sualen Aspekten besteht kein Anlass, namentlich auch deshalb, da solches von den Parteien nicht aufgeworfen wurde.

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschä- digungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  2. In Anwendung von Art. 96 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) auf Fr. 19'550.– festzulegen. Ferner hat die Klägerin die Kosten der Schlichtungsverhandlung selber zu tragen. Die Gerichtskosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
  3. Da der Beklagte im vorliegenden Verfahren bis und mit Hauptverhandlung nicht anwaltlich vertreten gewesen ist und demnach zu Recht keine Umtrieb- - 37 - sentschädigung begründet oder Auslagen geltend macht, hat er keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  4. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
  5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 19'550.– festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss bezogen.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  9. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Arbeitsgericht Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: MLaw T. Kazik MLaw F. Engler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Pfäffikon Arbeitsgericht Geschäfts-Nr.: AG200001-H/U Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw T. Kazik (Vorsitzender) Arbeitsrichter A. Meyer (Arbeitgeberseite) Arbeitsrichterin MLaw R. Bruttin (Arbeitnehmerseite) Gerichtsschreiber MLaw F. Engler Urteil vom 22. September 2025 in Sachen A._____ AG, vormals A'._____ AG, Klägerin vertreten durch Fürsprecher X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X2._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

- 2 - Rechtsbegehren:

• der Klägerin (act. 1 S. 2 f.): "1. Der Beklagte sei teilklageweise und unter Vorbehalt von An- sprüchen auf weiterem Schadenersatz zu verpflichten, Fr. 450'000.– aufgrund der Verletzung eines Wettbewerbs- verbots an die Klägerin zu bezahlen;

2. Zum vollständigen Nachweis und zur Bezifferung der Ansprü- che aus Teilklage gegen den Beklagten sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin vorab Folgendes zu liefern:

a. Sämtliche Unterlagen und Daten der C._____ AG oder ihrer inländischer und ausländischer Tochter- und Schwestergesellschaften, aller von ihr eingegangenen Joint Ventures und andere Kooperation mit Dritten so- wie vollständige Benennung und Identifizierung dieser Dritten;

b. Sämtliche Verträge und/oder Vertragsentwürfe, wel- che die C._____ AG oder ihre inländischen und aus- ländischen Tochter- und Schwestergesellschaften ein- gegangen sind, und welche die Planung, den Bau und den Vertrieb von Luftfahrzeugen betreffen;

c. Sämtliche Arbeitsverträge, welche die C._____ AG oder ihre inländischen und ausländischen Tochter- und Schwestergesellschaften mit Mitarbeitern unterzeich- net haben sowie vollständige Benennung und Identifi- zierung dieser Mitarbeiter;

d. Sämtliche Unterlagen und Daten der C._____ AG oder ihrer inländischer und ausländischer Tochter- und Schwestergesellschaften, die der Beklagte selbst oder Angestellte oder Organe einer von ihm kontrollierten Gesellschaft von aktuellen oder ehemaligen Ge- schäftspartnern der D._____ AG oder ihrer Tochterge- sellschaften erhalten haben;

e. Abrechnungen von und Belege für alle Zahlungen von Dritten an den Beklagten oder an von ihm kontrollierte Gesellschaften oder Entitäten wie C._____ AG, E1._____ AG, E2._____ AG, E3._____ GmbH oder F._____ AG (inklusive aller Rechnungen und deren Details), welche die Planung, den Bau und den Ver- trieb von Luftfahrzeugen betreffen;

f. Auflistung aller offenen oder zukünftigen Ansprüche des Beklagten oder von ihm kontrollierte Gesellschaf- ten oder Entitäten (wie C._____ AG, E1._____ AG, E2._____ AG AG, E3._____ GmbH oder F._____ AG)

- 3 - gegenüber Dritten oder verwandten Gesellschaften (inklusive aller Dokumentationen, Rechnungen und Details der Ansprüche), welche die Planung, den Bau und den Vertrieb von Luftfahrzeugen betreffen.

3. Es sei der Klägerin nach vollständigem Erhalt aller Informati- onen und Unterlagen gemäss Rechtsbegehren Nr. 2 Frist zur Bezifferung der Ansprüche (Teilklage) und zur vollständigen Begründung anzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. MwSt.) zu- lasten des Beklagten."

• des Beklagten (act. 54 S. 1): "1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Klägerin." Streitwert: Fr. 450'000.– Erwägungen: I. PROZESSVERLAUF

1. Mit Eingabe vom 24. November 2020 (act. 1) liess die Klägerin unter Beilage diverser Unterlagen (act. 4/1-17) beim hiesigen Arbeitsgericht die vorliegende Klage mit dem obigen Rechtsbegehren einreichen, worauf ihr mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (act. 5) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und Einreichung von Doppeln der Klagebeilagen angesetzt wurde.

2. Nach Eingang des Kostenvorschusses innert Frist (Prot. S. 5) und Einreichen der Doppel der Klagebeilagen (vgl. act. 7 ff.) wurde dem Beklagten mit Verfü- gung vom 26. Februar 2021 (act. 11) Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort angesetzt.

3. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 (Datum Poststempel, act. 17), hierorts einge- gangen am 1. Juni 2021, reichte der Beklagte innert zweimalig erstreckter Frist (Prot. S. 8) ein Begehren um vorfrageweise Prüfung der anderweitigen

- 4 - Rechtshängigkeit sowie der Aktivlegitimation der Klägerin ein (act. 17) und reichte mit Eingabe vom 1. Juni 2021 (Datum Poststempel, act. 19) hierfür einige Unterlagen (act. 21/1-2) nach.

4. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 (act. 22) wurde das Verfahren sodann einst- weilen auf die genannten (Vor-)Fragen beschränkt und der Klägerin Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt.

5. Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 23. August 2021 (act. 24) innert Frist eine entsprechende Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der klägerischen Anträge, unter Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort (S. 2).

6. Mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. 26) wurde dem Beklagten hier- auf eine Frist zur Stellungnahme auf die genannte Stellungnahme der Kläge- rin vom 23. August 2021 angesetzt, worauf sich dieser mit Eingabe vom

8. November 2021 (Datum Poststempel, act. 28) innert Frist erneut hierzu ver- nehmen liess und dabei zusätzlich den Eventualantrag stellte, die vorliegende Klage bis zum Abschluss der weiteren zwischen den Parteien hängigen Ver- fahren (Forderungsklage sowie Aberkennungsklage) zu sistieren (act. 28 S. 2).

7. Mit Verfügung vom 16. November 2021 (act. 30) wurde der Klägerin alsdann Frist angesetzt, sich auch hierzu zu äussern, worauf sie sich mit Eingabe vom

10. Dezember 2021 (act. 34) unter Beilage diverser Unterlagen (act. 36/1-2) innert einmaliger erstreckter Frist vernehmen liess und die Abweisung auch des beklagtischen Eventualantrags beantragte.

8. Mit (Zirkular-)Beschluss vom 28. April 2022 (act. 37) wurde schliesslich fest- gestellt, dass die Klage nicht anderweitig rechtshängig und die Klägerin aktiv- legitimiert sei, weshalb die (Eventual-)Anträge des Beklagten allesamt vollum- fänglich abgewiesen wurden. Weiter wurde die am 15. Juni 2021 verfügte Ver- fahrensbeschränkung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Dem Be-

- 5 - klagten wurde eine Nachfrist angesetzt, um die schriftliche Klageantwort ein- zureichen.

9. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 (Datum Poststempel, act. 39) liess sich der Beklagte zwar unter Beilage weiterer Unterlagen (act. 41 und 42) – u.a. einer weiteren Eingabe von ihm, datiert vom 10. Mai 2022 – innert Frist ausführlich zu den Hintergründen der vorliegenden Streitsache vernehmen, hielt aber fest, dass die ihm angesetzte Frist zur Einreichung einer schriftlichen Kla- geantwort zu kurz sei. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 (Datum Poststempel, act. 43) äusserte sich der Beklagte, unter Beilage diverser Unterlagen (act. 45/1-6), sodann abermals zu den Hintergründen, wenn auch nicht mehr fristgemäss.

10. Infolgedessen wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 27. Juni 2022 (act. 46) eine nicht erstreckbare Frist angesetzt, um zu erklären, ob er seine Eingabe vom 12. Mai 2022 als Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz ver- standen haben wolle, um Doppel der vorgenannten Beilagen nachzureichen und – im Sinne einer letzten Nachfrist – die schriftliche Klageantwort einzurei- chen.

11. Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 (act. 48) verzichtete der Beklagte auf eine Be- schwerde an die Rechtsmittelinstanz, reichte die mit Verfügung vom 27. Juni 2022 geforderten Doppel (act. 50/1-3) nach, äusserte sich erneut zum Verfah- ren und den Streithintergründen und stellte die Erstattung der schriftlichen Klageantwort innert der angesetzten Frist in Aussicht.

12. Mit Eingabe vom 15. August 2022 (act. 54) reichte der Beklagte alsdann innert Frist die schriftliche Klageantwort ein.

13. Mit Verfügung vom 20. September 2022 (act. 57) wurde den Parteien Frist angesetzt, diverse beiderseits in englischer Sprache eingereichte Unterlagen auf Deutsch einzureichen, ansonsten die entsprechenden Unterlagen aus dem Recht gewiesen würden.

- 6 -

14. Mit Eingaben vom 19. Oktober 2022 (act. 61) und 7. November 2022 (Datum Poststempel, act. 64) – der Beklagte innert einmalig erstreckter Frist (Prot. S. 21) – legten die Parteien die geforderten Unterlagen in deutscher Überset- zung (act. 63/8-15 und 66/1-11) ins Recht, worauf diese mit Vorladung vom

30. Januar 2023 (act. 67) zur Hauptverhandlung auf den 10. März 2023 vor- geladen wurden.

15. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (Datum Poststempel, act. 68) ersuchte der Beklagte mit ausführlicher Begründung um Verschiebung der Verhandlung, worauf er mit Schreiben vom 9. Februar 2023 (act. 70) aufgefordert wurde, Belege für sein Gesuch einzureichen. Solche reichte er mit Eingabe vom

15. Februar 2023 (act. 71) nach (act. 73/1-2), worauf die Hauptverhandlung auf den 3. Mai 2023 verschoben wurde (act. 75-76).

16. Zu dieser Hauptverhandlung erschienen Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics, LL.M A. X3._____ mit Vollmacht für die Klägerin und der Beklagte persönlich in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ (Prot. S. 23). An- lässlich dieser Verhandlung hielten die Parteien ihre Parteivorträge sowie nahmen sie ihr Replikrecht wahr, der Beklagte als Laie dabei teilweise auf gerichtliches Befragen hin (Prot. 24 ff.; act. 83, 84/1-12, 85, 86/1-9 und 87). Den Parteien wurde sodann am Schluss der Verhandlung in Aussicht gestellt, dass ihnen ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag geschickt werde (Prot. S. 59).

17. Ein entsprechender Vergleichsvorschlag wurde den Parteien mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 zugestellt (act. 101 f.). Beide Parteien erklärten in der Folge, den Vergleichsvorschlag abzulehnen: Während die Klägerin um Durch- führung des Beweisverfahrens ersuchte (act. 103), teilte der Beklagte mit, dass er das vorliegende Verfahren als spruchreif erachte, wobei er eventuali- ter ebenfalls um Durchführung des Beweisverfahrens ersuchte (act. 104 S. 3).

18. Die Sache erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Schreiben vom

27. Februar 2025 mitgeteilt wurde (act. 106).

- 7 - II. PROZESSUALES

1. Zu den prozessualen Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens und be- treffend die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin ist auf den Beschluss vom

28. April 2022 zu verweisen (act. 37). Zu Ausführungen zu weiteren prozes- sualen Aspekten besteht kein Anlass, namentlich auch deshalb, da solches von den Parteien nicht aufgeworfen wurde. 2.1. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen. Die vom Gericht zu berücksich- tigenden, rechtserheblichen Tatsachen sind einerseits zu behaupten (sog. Behauptungslast) und andererseits auch zu substantiieren (sog. Substantiie- rungslast; vgl. OG ZH, Urteil vom 21. Februar 2013, Geschäftsnummer LB120040, E. 2.1). Die Substantiierungslast ist insofern mit der Behauptungs- last eng verbunden, als die behauptungsbelastete Partei rechtserhebliche Tatsachen nicht nur pauschal, sondern detailliert genug bzw. eben substanti- iert behaupten muss, damit das Gericht diese unter eine bestimmte Geset- zesbestimmung subsumieren kann, sofern es sich im Beweisverfahren von ihrer Wahrheit überzeugt hat (FELLMANN, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haft- pflichtprozessrecht 2011, Substantiierungspflicht nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2011, S. 14, m.w.H.). Das Gericht ist nicht ver- pflichtet, die Akten selbst zu durchforsten, um abzuklären, was sich aus die- sen für die eine oder die andere Partei ableiten liesse (BGer 4A_32/2007, E. 4.1). Entsprechend kann sich die Partei nicht mit globalen Vorbringen be- gnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich dann aus dem Beweisverfahren ergeben; denn die Durchführung eines solchen setzt entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (GLASL, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl. 2016, N 22 zu Art. 55). Die Partei, die ihre Substantiierungs- pflicht verletzt, hat die Folgen davon zu tragen. Betreffend die unsubstantiiert gebliebenen Ansprüche ist die Klage oder sind einzelne Ansprüche ohne Wei- teres durch Sachurteil abzuweisen (vgl. BGer 4C.82/2006, m.w.H.).

- 8 - 2.2. Eingeschränkt wird die Substantiierungspflicht einzig durch die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO. Sind die Vorbringen einer Partei unklar, wider- sprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so hat ihr das Ge- richt durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und/oder Er- gänzung zu geben. Das Ausmass der richterlichen Fragepflicht hängt im Ein- zelfall davon ab, wie eine Partei sozial und intellektuell disponiert ist und ins- besondere, ob sie anwaltlich vertreten wird (vgl. HAUCK, in: Sutter-Somm/Sei- ler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zü- rich 2021, N 1 ff. zu Art. 56 und weitere). 3.1. Sind zwischen den Parteien rechtserhebliche Tatsachen strittig, ist darüber Beweis zu führen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen hingegen keines Beweises (Art. 151 ZPO). Tatsachen sind feststellbare Geschehnisse, die sich in der Vergangenheit ver- wirklicht haben. Ob eine Tatsache strittig ist, ergibt sich aus den schriftlichen und mündlichen Vorträgen der Parteien. Kommt der Kläger seiner Behaup- tungs- und Substantiierungslast nach, indem er sämtliche Tatsachen und Be- weismittel, auf welche sich seine Rechtsbegehren stützen, substantiiert dar- gelegt hat, so hat der Beklagte die Möglichkeit, diese Tatsachen und Beweis- mittel im Rahmen seiner Bestreitungslast zu bestreiten (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Diese Bestreitungen müssen ebenfalls substantiiert sein. Generalbestreitun- gen genügen in der Regel nicht (BGE 113 Ia 433, E. 4.b m.w.H.). Dies gilt ins- besondere für die in Rechtsschriften gebräuchliche Wendung, wonach alles bestritten sei, was nicht ausdrücklich anerkannt sei (Botschaft zur Schweize- rischen ZPO, BBl. 2006 7221, S. 7311). Grundsätzlich sind nur substantiiert behauptete und ebenso bestrittene Tat- sachen zu beweisen. Denn was die Parteien übereinstimmend vorbringen oder was die eine Partei behauptet und die andere nicht in Abrede stellt, muss das Gericht seinem Entscheid zugrunde legen, ohne eine Wahrheitsprüfung mittels Beweisabnahme durchzuführen (unter Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO).

- 9 - Ferner sind nur solche Tatsachen beweisbedürftig, welche für die rechtliche Beurteilung des Falles bedeutsam sind, also rechtserhebliche Tatsachen, mit- hin solche, deren Verwirklichung eine Rechtsfolge nach sich ziehen. Es han- delt sich um Tatsachen, die den gerichtlichen Entscheid (Sach- oder Prozes- surteil) zu beeinflussen vermögen, indem bei ihrer Berücksichtigung das Urteil anders ausfallen würde als bei ihrem Fehlen (vgl. SUTTER-SOMM/VON ARX, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 12 zu Art. 150). 3.2. Wer im konkreten Fall die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, wird durch die Beweislastverteilung geregelt. Die objektive Beweislast beruht auf dem materiellen Privatrecht (LEU, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O., N 87 zu Art. 154). Fehlen im materiellen Privatrecht Sondervorschriften, kom- men die allgemeinen Grundsätze der Beweislastverteilung zur Anwendung. Aus Art. 8 ZGB ergibt sich zunächst allgemein, dass derjenige das Vorhan- densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der daraus Rechte ab- leitet. Jede Partei hat die tatbestandlichen Voraussetzungen desjenigen Rechtssatzes zu beweisen, der zu ihren Gunsten wirkt. Die Beweislast hängt also nicht von der Rolle im Prozess als Kläger oder Beklagter ab (SCHWANDER, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], ZGB Kommentar - Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Bern/St. Gallen 2011, N 2 zu Art. 8). Rechtsbegründende bzw. -erzeugende Tatsachen hat diejenige Partei zu beweisen, die Rechte aus dieser Tatsache ableitet (vgl. BGE 125 III 798, E. 3). Für rechtsvernichtende Tatsachen (wie Untergang der Forderung durch Tilgung) und für rechtshindernde Tatsachen (die dem Entstehen eines An- spruchs von Anfang an entgegenstehen, wie Nichtzustandekommen des Ver- trags infolge fehlender Urteilsfähigkeit) trägt die Partei die Beweislast, zu de- ren Gunsten sie angerufen werden (BGE 117 II 231, E. 2; BGE 111 II 55, E. 3). Bei erschwerten Beweisführungen behilft sich die Praxis mit einer ge- wissen Herabsetzung des Beweismasses (BGE 123 III 241, E. 3 f.; BGE 132 III 715, E. 3.1 ff.) oder mit tatsächlichen Vermutungen, welche sich nicht aus Gesetz, sondern aus allgemeiner Lebenserfahrung ergeben (BGE 124 III 5, E. 4; BGE 123 III 385, E. 4).

- 10 - Kann eine Partei den ihr auferlegten Beweis nicht erbringen, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zü- rich/Basel/Genf 2010, S. 274). Mithin wird die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache angenommen und zu Lasten der beweisbelasteten Partei entschie- den. 3.3. Wie die Beweise im Einzelnen zu erbringen sind, ergibt sich aus der Zivilpro- zessordnung. Gemäss Art. 157 ZPO würdigt das Gericht die Beweise nach freier Überzeugung (Prinzip der freien Beweiswürdigung). Dabei hat es unab- hängig von abstrakten Regeln und nach der eigenen Überzeugung über be- hauptete Tatsachen zu befinden. Dieses Ermessen ist pflichtgemäss auszu- üben. Demzufolge hat das Gericht aufgrund umfassender Sach- und Men- schenkenntnis sowie der allgemeinen Lebenserfahrung zu entscheiden, ob eine behauptete Tatsache als bewiesen betrachtet werden kann. Die richter- liche Überzeugung verlangt folglich mehr als blosse Wahrscheinlichkeit. Ab- solute Sicherheit kann hingegen nicht gefordert werden, vielmehr genügt die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Intensitätsgrad ist er- reicht, wenn das Gericht an der Existenz der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls vorhandene Zweifel als leicht er- scheinen. Übereinstimmende Zeugenaussagen oder eindeutige Urkunden vermögen vollen Beweis zu erbringen, auch wenn die Möglichkeit nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass Zeugnisse unwahr oder Dokumente ge- fälscht sind. Solche entfernten "Rest-Zweifel" können den Eintritt des Bewei- serfolges nicht hindern, wenn sie je einzeln unerheblich sind und gesamthaft nicht ins Gewicht fallen (vgl. HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 6 f. und N 22 zu Art. 157 m.w.H.).

4. Nach Massgabe der vorgenannten Grundregeln kann vorliegend auf die Ab- nahme von weiteren Beweisen über den aktuellen Aktenbestand hinaus und damit auf ein Beweisverfahren verzichtet werden, wie nachstehend im Einzel- nen zu zeigen sein wird. Nach Durchführung der Hauptverhandlung (Prot. S. 23 ff.) erweist sich das Verfahren als spruchreif, weshalb es – wie den Par- teien mit Schreiben vom 27. Februar 2025 (act. 106) mitgeteilt – durch einen

- 11 - Entscheid zu beenden ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivor- bringen und deren Beweiswürdigung ist – soweit für die Entscheidfindung überhaupt notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. III. UNBESTRITTENE AUSGANGSLAGE

1. Der Beklagte ist gelernter Maschinenmechaniker und bildete sich am H._____ zum Maschineningenieur weiter (Prot. S. 31). Im Jahr 1997 gründete er die E3._____ GmbH (später: AG) mit Sitz in G._____ mit dem Zweck … (Prot. S. 26 [unbestritten geblieben]; act. 4/9). Im Dezember 2007 gründete er sodann aus der Firma E1._____ AG heraus – zusammen mit drei weiteren Personen

– die E4._____ AG (fortan: E4._____ genannt, ab tt.mm.2018 D._____ ag) mit dem Zweck, Helikopter im In- und Ausland zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben (act. 1 S. 5 f., act. 4/5 und Prot. S. 27 f. und 31).

2. Mit Arbeitsvertrag vom Januar 2010 wurde der Beklagte bei der E4._____ als CEO angestellt, wobei ihm die Leitung der Entwicklung des geplanten zivilen Helikopters übergeben wurde (act. 1 S. 5 N 9 sowie S. 6 N 11 und act. 4/4). Gleichzeitig blieb er bis im Jahr 2012 Mitglied des Verwaltungsrats der E4._____ (act. 1 S. 5 N 9). Gemäss unbestrittenen Aussagen trug er dabei in technischer Hinsicht die gesamte Verantwortung, zumal die übrigen Verwal- tungsratsmitglieder allesamt branchenfremd waren (Prot. S. 33 f.).

3. Im Arbeitsvertrag vereinbarten der Beklagte und die E4._____ unter Ziffer 11 folgendes nachvertragliches Konkurrenzverbot (act. 4/4 S. 6 des Vertrages): "11.1 Der Arbeitnehmer hat während des Arbeitsverhältnisses und für einen Zeitraum von 3 Jahren nach dessen Beendigung jede direkt oder indirekt mit der Gesellschaft kon- kurrierende Tätigkeit innerhalb der Schweiz und [●] zu unterlassen, insbesondere im Bereich der Entwicklung, Herstellung, dem Verkauf oder der Wartung von Helikoptern. 11.2 Der Arbeitnehmer anerkennt insbesondere, dass er während dieses Zeitraums: (a) nicht direkt oder indirekt in einem Unternehmen beschäftigt sein, dieses besit- zen, managen, betreiben, finanzieren, kontrollieren oder sich am Eigentum, dem

- 12 - Management, dem Betrieb oder der Kontrolle eines Unternehmens beteiligen darf, dessen Produkte oder Tätigkeiten mit den Produkten oder Tätigkeiten der Gesellschaft konkurrieren (ein Unternehmen); allerdings darf der Arbeitnehmer bis zu (aber nicht mehr als) 5 Prozent aller Klassen von Wertpapieren von bör- sengehandelten Aktiengesellschaften oder anderen börsengehandelten Unter- nehmen kaufen oder auf andere Weise erwerben (ohne sich jedoch in anderer Weise an den Tätigkeiten solcher Aktiengesellschaften oder Unternehmen zu beteiligen); (b) nicht in einem solchen Unternehmen angestellt sein oder Dienstleistungen oder Beratungsdienstleistungen erbringen darf; (c) nicht direkt oder indirekt ein solches Unternehmen gründen oder erwerben darf; (d) keine Personen von der Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft anwerben, beeinträchtigen oder abzuwerben versuchen darf, die bei der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft angestellt oder Kunde ist. 11.3 Im Fall eines Verstosses gegen diese Verpflichtung muss der Arbeitnehmer der Ge- sellschaft pro Fall und Ereignis eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrags zahlen, welche der Hälfte des letzten Grundlohns des Arbeitnehmers entspricht. Ausserdem muss der Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der Konzerngesellschaft alle weiteren Schäden und finanziellen Verluste ersetzen, die sich direkt aus oder in Zusammenhang mit einer solchen Verletzung ergeben. Die Gesellschaft kann verlangen, dass der Arbeitnehmer die Verletzung einstellt und kann gerichtliche Anordnungen, einschliesslich einstweili- gen Verfügungen, beantragen, mit denen solche Verstösse untersagt werden."

4. Es kam zwischen dem Beklagten und der E4._____ unbestrittenermassen zu- nehmend zu Unstimmigkeiten, so dass das Arbeitsverhältnis schliesslich Ende 2016 endete (act. 1 S. 6 N 13).

5. Im Mai 2017 wurde sodann die C._____ AG (nachfolgend: C._____ genannt) mit Sitz in I._____ gegründet, mit dem Zweck der Planung, des Baus und des Vertriebs von Luftfahrzeugen (act. 4/7; act. 1 S. 8 N 19; Prot. S. 30). Im Han- delsregister ist einzig J._____ als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunter- schrift eingetragen. Gemäss eigenen Aussagen liberierte der Beklagte indes 100% des Aktienkapitals dieser Firma (Prot. S. 30).

- 13 - IV. PARTEISTANDPUNKTE 1.1 Die Klägerin wirft dem Beklagten im vorgenannten Zusammenhang im We- sentlichen Folgendes vor: Einerseits habe er gegen das obgenannte Konkurrenzverbot verstossen, in- dem er die C._____ mit fast identischem Zweck wie die E4._____ gegründet habe (act. 87 N 10). Andererseits habe er gegen das Konkurrenzverbot verstossen, indem er die Technologie der E4._____ für Zwecke der C._____ verwendet habe. Der Be- klagte habe auf Basis entwendeter Daten und Geschäftsgeheimnisse der E4._____ einen zivilen Helikopter für eigene Zwecke entwickeln wollen (act. 1 N 19 ff.). Insbesondere sei der Beklagte mit der C._____ eine Kooperation mit der ukrainischen Gesellschaft "K._____" eingegangen, welche u.a. Teile für Helikopter entwickle und damit in Konkurrenz mit der E4._____ stehe (act. 1 N 64 ff.). Ferner habe der Beklagte über die C._____ chinesischen Unterneh- men die Technologie der E4._____ angeboten (act. 1 N 56 ff.). 1.2.1Als Beweis liess die Klägerin mit ihrer Klageschrift eine Powerpoint-Präsenta- tion, beschriftet mit "C._____" und signiert mit "E1._____ AG - C._____ I B._____" (act. 63/8 [deutsche Übersetzung von act. 4/8]), eine weitere Pow- erpoint-Präsentation, beschriftet mit "C._____" und signiert mit "E1._____ AG C._____ I B._____" (act. 63/13 [deutsche Übersetzung von act. 4/13]), sowie einen Businessplan, beschriftet mit "06-09-17 C._____ Businessplan" und Än- derungsverfolgungen (act. 63/11 [deutsche Übersetzung von act. 4/11]), ein- reichen, welcher praktisch identisch sei mit dem Businessplan der E4._____ vom 12. Juli 2009 (act. 63/12 [deutsche Übersetzung von act. 4/12]). 1.2.2Ebenso liess die Klägerin eine E-Mail-Kommunikation zwischen B._____ und L._____ vom 1. Mai 2018 einreichen (act. 63/14-15), aus welcher hervorgeht, dass der Beklagte mehrere Partner zur Finanzierung eines einmotorigen und eines zweimotorigen Hubschraubers in China suchte und L._____ ihm hilft, chinesische Investoren zu finden. Ferner kann dem Mail-Verkehr entnommen

- 14 - werden, dass die Firma "M._____" bereits konkret im Gespräch über eine In- vestition ist und sich für den einmotorigen Hubschrauber SH09 und M13 sowie Anteile an der C._____ zum Zwecke des Hubschrauberbaus interessiert. 1.2.3Zudem liess die Klägerin eine E-Mail des Beklagten an L._____ vom 30. April 2018 (act. 63/10 [deutsche Übersetzung von act. 4/10]) einreichen, aus wel- cher zusammengefasst hervorgeht, dass der chinesische Investor "M._____", zusammen mit anderen Partnern aus China und anderen Ländern, in ein Un- ternehmen namens C._____ Finance investieren sollen, um insgesamt USD 400 Millionen zu sammeln, und diese Firma das Entwicklungsprojekt eines einmotorigen und zweimotorigen Helikoptermodells finanzieren soll. Die M._____ sei an Gesprächen und einer Investition in die C._____ AG interes- siert, um möglicherweise die Technologie und Innovation der C._____ AG bei M._____ für die Herstellung und Vermarktung in China in einem Joint Venture zu nutzen. C._____ werde mit der Entwicklung beginnen, sobald diese Inves- titionssumme erreicht werde. "M._____" erhalte Zugang zu Technologie, Pro- duktions- und Montagelinie (Lizenzproduktion) im Zusammenhang mit ihrer Investition. C._____ sei eine Gesellschaft der E._____ Gruppe – so im We- sentlichen die E-Mail des Beklagten vom 30. April 2018. 1.2.4Als Beweis für die behaupteten konkurrenzierenden Aktivitäten des Beklagten in der Ukraine liess die Klägerin weiter eine E-Mail des Beklagten an J._____ vom 5. November 2017 (act. 4/16) einreichen, mit welcher der Beklagte dem Genannten folgende Mitteilung zusandte: "…In der Beilage die Daten für K._____. Ich habe es jetzt ziemlich eingedampft, da mir eingefallen ist, da nur 2 Seiten gefragt waren, damit der Big Boss sie auch schnell durchlesen kann. Mit diesem Entwurf haben wir dies erreicht. Die Kosten habe ich so kalkuliert, dass 4 Leute a 150 CHF am Projekt arbeiten und ich mit 200CHF/h…". 2.1 Der Beklagte bestritt in seiner Klageantwort grundsätzlich den Bestand des fraglichen Konkurrenzverbots (act. 54 S. 2). Weiter bestritt er, die C._____ gegründet zu haben, in irgendeiner Form für die C._____ tätig gewesen zu sein und entwendetes Knowhow der E4._____ für eigene Zwecke benutzt zu haben (act. 54 S. 5 ff.). In seiner Klageantwort führte er hierzu aus, die Her-

- 15 - kunft der von der Klägerin vorgelegten Powerpoint-Präsentation sei höchst dubios. Es sei nicht belegt, dass diese von ihm stammen würde und diese darüber hinaus auch zu Werbezwecken in Umlauf gebracht oder an potenti- elle Kunden verteilt worden sei (act. 54 S. 5). Zudem bestritt er, dass der von der Klägerin ins Recht gelegte C._____ Businessplan vom 6. September 2017 von ihm stamme (act. 54 S. 5). Im Jahr 2008 und 2009 sei er auf der Suche nach Investoren für sein Helikopterprojekt gewesen, weshalb er damals einen Businessplan und eine Powerpoint-Präsentation entwickelt habe. Diese Do- kumente habe er sodann der E4._____ für die Anwerbung von Investoren zur Verfügung gestellt, seien aber bereits vor Vertragsabschluss mit der Klägerin vorhanden gewesen. Er erhebe persönlich Anspruch auf die Urheberrechte. Die von der Klägerin mit der Klagebegründung vorgelegten Dokumente "06- 09-17 C._____ Businessplan", "E4._____ ag businessplan" und "C._____ Powerpoint-Präsentation 2" würden grosse Ähnlichkeiten mit seinen ur- sprünglichen Entwürfen aus dem Jahre 2008 aufweisen. Es sei allerdings fraglich, woher diese Dokumente stammten, da er solche Dokumente nie – weder in der Schweiz noch im Ausland – in Umlauf gebracht habe (act. 54 S. 6). Sodann bestritt der Beklagte die Ausführungen der Klägerin im Zusam- menhang mit den angeblich konkret konkurrenzierenden Tätigkeiten in China und der Ukraine pauschal und zweifelte die Echtheit der diesbezüglich einge- reichten Dokumente der Klägerin, namentlich die genannten E-Mails, an. Auch die Herkunft dieser Dokumente sei höchst dubios (act. 54 S. 7). 2.2 Schliesslich stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass sich das ver- einbarte Konkurrenzverbot ausschliesslich auf das Territorium der Schweiz beziehe und somit im Ausland ohnehin keinen Bestand habe (act. 54 S. 5). 3.1 Die Klägerin hielt anlässlich der Hauptverhandlung zur Frage des Bestands des Wettbewerbsverbots bzw. Konkurrenzverbots fest, dass dieses gültig ab- geschlossen worden sei, der Beklagte Einblick in den Kundenkreis und in Fa- brikations- sowie Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin gehabt habe, na- mentlich da er in intensiven Kundenkontakt gestanden und so deren Bedürf- nisse für die Helikopterentwicklung kennengelernt habe; zudem sei der Ein-

- 16 - blick in das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis allein schon durch das jah- relang geführte Strafverfahren gegen den Beklagten belegt (act. 83 S. 5 N 24 ff.). Weiter liess die Klägerin vorbringen, die Behauptung des Beklagten, er habe die C._____ nicht gegründet, könne allein dadurch widerlegt werden, indem er die Summe in der Höhe von Fr. 100'000.– zur Liberierung des Akti- enkapitals und somit die Mittel zur Finanzierung des Aktienkapitals geleistet habe. J._____ könne hierzu als Zeuge befragt werden. Als Finanzierer habe der Beklagte massgeblich Einfluss auf die konkurrenzierende Geschäftstätig- keit der C._____ gehabt. Die C._____ gehöre wirtschaftlich betrachtet dem Beklagten und J._____ sei nur ein Strohmann (act. 83 N 57 ff.). Ferner werde der Beklagte auf der eingereichten Powerpoint-Präsentation der C._____ auf dem jeweiligen Folienende genannt, mehrheitlich mit herausragenden Leis- tungen in Verbindung gebracht und auf drei Bildern von ihm ins Zentrum der Präsentation gerückt. Die Präsentation könne daher klar dem Beklagten zu- geordnet werden (act. 83 N 66). Auch der Businessplan der C._____ stamme nachweislich vom Beklagten, wovon ein Bildschirmfoto mit Zeitstempel vom

6. September 2017 für die Überarbeitung des Dokuments zeuge (act. 84/12). M._____ könne hierzu als Zeuge befragt werden (act. 83 N 61 ff. und 72 ff.). Ebenso könnten L._____ und J._____ als Zeugen zur Echtheit des Mailver- kehrs zwischen ihnen und dem Beklagten befragt werden (act. 83 N 69 f., 81 und 86). Der Beklagte vermöge mit seiner pauschalen Bestreitung der Schlussfolgerung der Klägerin mit Nichtwissen die klägerischen Ausführun- gen nicht zu entkräften (act. 83 N 76 und 85). Die von der Klägerin erwähnten Tätigkeiten des Beklagten in China und der Ukraine könnten zudem N._____ und O._____ bezeugen, zumal Letzterer über alle Verträge und Absichtser- klärungen mit chinesischen Unternehmen verfüge, welche zu edieren seien (act. 83 N 83 f.). Der Beklagte komme seiner Substantiierungspflicht mit einer globalen Bestreitung mit Nichtwissen nicht nach (act. 83 N 85 und 88 f.). 3.2 Zur örtlichen Geltung des Konkurrenzverbots liess die Klägerin ausführen, die untersagte Tätigkeit des Beklagten habe in der Schweiz stattgefunden, habe sich auf die Schweiz ausgewirkt und falle damit in den örtlichen Geltungsbe- reich des besagten Konkurrenzverbots, welches sich nach dem wirklichen

- 17 - Willen der Parteien insbesondere auf die Schweiz erstrecke und Märkte, wel- che von der Schweiz aus bearbeitet worden seien. Gemäss E-Mail-Verkehr zwischen L._____ und dem Beklagten sei die Sicherstellung der Finanzierung der Gesellschaften C._____ und E2._____ AG – beides Gesellschaften in der Schweiz – angedacht gewesen. Zudem sei beabsichtigt gewesen, die Imma- terialgüterrechte dieser Schweizer Gesellschaften und Anteile an diesen in der Schweiz zu erwerben. Ein Bezug zur Schweiz liege insofern vor (act. 83 N 77 ff.). 4.1 Anlässlich der Hauptverhandlung blieb der Beklagte im Rahmen seines ersten Parteivortrags im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass sich das Konkur- renzverbot ausschliesslich auf das Territorium der Schweiz beziehe und im Ausland, insbesondere in China und der Ukraine, keinen Bestand habe (act. 85 S. 13). Ferner wiederholte er, dass er die Echtheit der von der Kläge- rin eingereichten Dokumente anzweifle, und er bestritt erneut mit Nichtwissen die gesamten Abschnitte der klägerischen Ausführungen in der Klageschrift hinsichtlich der behaupteten Tätigkeiten in China und der Ukraine (act. 85 S. 17). Des Weiteren bestritt er abermals, dass die besagten Powerpoint-Prä- sentationen sowie der Businessplan der C._____ von ihm stammen und er diese zu Werbezwecken an potentielle Kunden in Umlauf gebracht habe. Die von ihm entworfenen Dokumente seien bereits vor Vertragsschluss vorhan- den gewesen (act. 85 S. 14 und 16). Anlässlich der Stellungnahme zum Par- teivortrag der Klägerin gab der Beklagte sodann an, es seien Unterlagen, wel- che er für sich privat erstellt habe, in die Öffentlichkeit getragen worden. Er könne privat schreiben und machen, was er wolle (Prot. S. 25). 4.2 Weiter führte der Beklagte auf die Frage nach der Bedeutung der Abkürzung "MS 13/17" in der Powerpoint-Präsentation der C._____ aus, diese Power- point-Präsentation habe er in seiner Freizeit erstellt und sei nur für interne Zwecke gedacht gewesen, zumal sie Fehler enthalte. Auch am entsprechen- den Businessplan habe er nur intern gearbeitet. Es sei speziell, dass ein in- ternes Dokument vor Gericht lande (Prot. S. 40 f.). Auf den Vorhalt der kläge- rischen Behauptung, die behauptete konkurrierende Tätigkeit falle in das

- 18 - Schweizer Konkurrenzverbot, weil sie in der Schweiz stattgefunden habe, führte er aus, es komme nicht darauf an, von wo eine E-Mail abgeschickt werde, sondern wo etwas geplant werde (Prot. S. 41). Ferner fügte er auf Be- fragen an, dass er nichts von Verträgen mit chinesischen Unternehmen oder Absichtserklärungen wisse (Prot. S. 41). Zur behaupteten Aktivität in der Uk- raine führte er auf entsprechende Frage hin aus, der Kontakt sei über J._____ zustande gekommen. Dieser habe bereits relativ enge Beziehungen dorthin gehabt und sie hätten sich bereits zuvor aus dem Helikopterprojekt gekannt. Diese Aktivität in der Ukraine verletze aber den Arbeitsvertrag nicht, zumal sie auch nicht irgendwelche Geheimnisse in der Ukraine verkauft hätten. Er sei nur einmal dort gewesen und nach dem Besuch in der Ukraine hätte er nicht geholfen, die C._____ zu gründen (Prot. S. 31).

5. Die Klägerin liess hierzu ausführen, auch wenn der Beklagte privat am Busi- nessplan gearbeitet habe, sei er trotzdem konkurrierend tätig gewesen, da er noch im Jahr 2017 daran gearbeitet habe. Er habe diesen Plan in anderer Angelegenheit erstellt. Auch mit der Erstellung der C._____ Powerpoint-Prä- sentation habe er bereits das Konkurrenzverbot verletzt (Prot. S. 46). Der Businessplan habe zwar schon vorher bestanden. Die Rechte daran seien jedoch bei der Arbeitgeberin, weshalb ihr das Recht auf dessen Nutzung zu- stehe (Prot. S. 52). Ferner habe der Beklagte zwar keine Geheimnisse in die Ukraine verkauft. Dies sei aber auch nicht nötig, da der unternehmensbezo- gene Teil des Konkurrenzverbots eine Tätigkeit für ein konkurrierendes Un- ternehmen wie die C._____ per se untersage (Prot. S. 46 f.).

6. Der Beklagte entgegnete hierzu, er fände es abenteuerlich, dass das Konkur- renzverbot plötzlich nicht mehr nur auf die Schweiz begrenzt sein soll. Es werde einfach etwas in den Vertrag hinein interpretiert, zumal die D._____ AG nach wie vor nicht weltweit tätig sei, da diese noch kein zertifiziertes Produkt habe, welches verkauft werden könne (Prot. S. 54). Eine fehlende räumliche Begrenzung des Konkurrenzverbots führe zu einer weltweiten Geltung. Daher sei mit der Begrenzung auf die Schweiz das Maximum herausgeholt worden und mit einer eckigen Klammer sei zu verstehen gegeben worden, dass sich

- 19 - das Verbot bei einer räumlichen Ausdehnung erweitern würde, was aber nicht zugetroffen habe (Prot. S. 57). Ebenso seien sie nie eine Kooperation mit der Ukraine eingegangen. Es sei dabei um einen Roboterprüfstand gegangen und sei Arbeit für die E1._____ AG gewesen (Prot. S. 54). Ferner betonte er er- neut, dass er nie nachweislich für die C._____ gearbeitet habe. Dafür fehlten Hinweise und die Liberierung des Aktienkapitals sei kein Beweis dafür. Da er nie für die C._____ gearbeitet habe, sei es auch nicht möglich, etwas für die Ukraine und China gemacht zu haben. Sie hätten mehrfach bewiesen, dass sie den SH09 nie hätten verkaufen wollen. Es sei in den Gesprächen eher darum gegangen, ein neues Projekt zu finanzieren. Damit hätten sie keine Immaterialgüterrechte verkauft, sondern nur ein neues Helikopterprojekt ent- wickelt (Prot. S. 55).

7. Gestützt auf die genannten Parteibehauptungen ist vorliegend in tatsächlicher Hinsicht einerseits zu prüfen, ob und inwiefern der Beklagte effektiv für die C._____ – über die Liberierung des Aktienkapitals hinaus – tätig war. Ande- rerseits ist in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob die vor- genannte nachvertragliche Konkurrenzverbotsklausel zwischen der E4._____ und dem Beklagten gültig ist (mithin die vom Beklagten aufgeworfene Frage nach deren Bestand an sich) und ob der Beklagte diese verletzt hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, wie die vorliegende Konkurrenzverbots- klausel in räumlicher Hinsicht wirkt. V. TATSÄCHLICHES ZUM DEM BEKLAGTEN VORGEWORFENEN VERHALTEN

1. Fest steht zunächst zufolge der entsprechenden Angabe des Beklagten sel- ber, dass er sämtliche Aktien der C._____ für deren Gründung liberierte (Prot. S. 30). Nach anfänglichem Bestreiten gestand der Beklagte sodann zudem ein, den von der Klägerschaft vorgelegten C._____ Businessplan und die bei- den C._____ Powerpoint-Präsentationen erstellt und daran gearbeitet zu ha- ben. Er habe dies allerdings im privaten Rahmen gemacht und die Dokumente weder in der Schweiz noch im Ausland zu Werbezwecken verwendet (Prot.

- 20 - S. 25, 41 und act. S. 5 und 6). Von der Klägerseite zugestanden wurde dabei, dass der Businessplan vom Beklagten bereits vor seiner Anstellung bei der E4._____ bestand und dieser vom Beklagten nur noch in Bezug auf die C._____ angepasst wurde (Prot. S. 46).

2. Des Weiteren muss auch davon ausgegangen werden und ist damit erstellt, dass der Beklagte via L._____ in Kontakt mit chinesischen Investoren und mit J._____ in Kontakt mit der ukrainischen Firma K._____ stand, um vorzugs- weise über die C._____ und/oder allenfalls mit dieser verbundenen Firmen ein neues Helikopterprojekt aufzugleisen. Die Klägerin liess diesbezüglich mehrere E-Mails zwischen dem Beklagten und L._____ sowie dem Beklagten und J._____ einreichen (vgl. oben E. IV./3.2.), welche diese Tatsache ohne Weiteres rechtsgenüglich darlegen. Der Beklagte bestritt zwar die Echtheit der vorgenannten E-Mails zwischen ihm und L._____, wie auch das E-Mail von ihm an J._____ im Zusammenhang mit einer geplanten Zusammenarbeit mit der Firma K._____ vom 5. November 2017 (act. 4/16). Dabei begnügte er sich indes mit einer pauschalen Bestreitung, ohne sich differenziert mit deren In- halt und deren Beweiskraft auseinanderzusetzen oder zu substantiieren, warum und inwiefern diese Dokumente nicht echt sein sollten, zumal er selber zugestand, an einem neuen Helikopterprojekt interessiert gewesen und auch in die Ukraine gereist zu sein (act. 54 S. 7 und act. 85 S. 17 Prot. S. 31 und 54 f.). Auch inhaltlich stellte er die Ausführungen der Klägerschaft zu den ihm zufolge der besagten E-Mails ergebenden Tätigkeiten in der Ukraine und in China nicht massgeblich in Abrede, indem er die entsprechenden klägeri- schen Ausführungen nur pauschal mit Nichtwissen bestritt (act. 54 S. 7 und act. 85 S. 17). Gesamthaft ist damit von der Echtheit der E-Mails und mithin von einer effektiven Aktivität des Beklagten in China und der Ukraine betref- fend Aufgleisung eines neuen Helikopterprojekts auszugehen.

3. Durch die Erstellung des C._____ Businessplans und der C._____ Power- point-Präsentationen erscheint die Bestreitung des Beklagten, er habe mit der C._____ nichts zu tun, als reine Schutzbehauptung, zumal er auch nachweis- lich (mithin gemäss eigener Aussage) sämtliche Aktien der C._____ liberierte.

- 21 - Insofern muss aus notorischen Gründen von einer nicht unerheblichen Ein- flussnahme des Beklagten auf den Geschäftsgang der C._____ ausgegangen werden. Ebenso legen die vorgenannten E-Mail-Korrespondenzen des Be- klagten und L._____ von Frühling 2018 inhaltlich nahe, dass der Beklagte ge- willt war, über die C._____ ein neues Helikopterprojekt zu starten und dies auch selber in die Hand nahm. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel, dass der Beklagte sein Helikopterprojekt nach seinem Ausscheiden bei der E4._____ über die C._____ weiterverfolgen wollte und diesbezüglich im frag- lichen Zeitraum auch bereits erste Anstalten hierzu traf hinsichtlich einer Zu- sammenarbeit mit chinesischen Investoren und ukrainischen Helikopterteile- Herstellern.

4. Nach dem Gesagten ist die Tätigkeit des Beklagten für die C._____ gemäss den Darlegungen bzw. Vorwürfen der Klägerin (vgl. oben E. IV./1.1.) erstellt. VI. RECHTLICHES UND TATSÄCHLICHES ZUM KONKURRENZVERBOT

1. Allgemeine Gültigkeitsvoraussetzungen eines Konkurrenzverbots 1.1 Gemäss Art. 340 OR kann sich der handlungsfähige Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Ar- beitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Das Konkurrenzverbot ist indes nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwen- dung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausge- schlossen ist. Es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschrei- ten. Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken, wobei er eine allfällige

- 22 - Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen hat (Art. 340a OR). 1.2 Das Konkurrenzverbot steht im Gegensatz zum freien Markt einer liberalen Wirtschaftsordnung und widerspricht dem Prinzip der freien Entfaltung der Persönlichkeit wie auch deren Ausprägung in Form der Wirtschaftsfreiheit. Zu- dem stellt es heute vor allem ein schwerwiegendes Hindernis zum Stellen- wechsel dar, weshalb der Anwendungsbereich aus Respekt vor der Persön- lichkeit des Arbeitnehmers eng auszulegen ist, d.h. im Zweifel gegen den Ar- beitgeber (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Praxiskommentar zu Art. 319- 362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, N 3 zu Art. 340 m.H.a. BGE 92 II 22 u.w.). 1.3 Die Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Konkurrenzverbots können wie folgt zusammengefasst werden (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 4 zu Art. 340).

a) Der sich verpflichtende Arbeitnehmer muss handlungsfähig im Sinne von Art. 13 ZGB sein.

b) Das Konkurrenzverbot ist nur schriftlich gültig und muss damit mindes- tens die Unterschrift des sich verpflichtenden Arbeitnehmers aufweisen.

c) Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse gewährt.

d) Voraussetzung für die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes ist ferner, dass die Verwendung dieser durch den Einblick in den Kundenkreis oder die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse gewonnenen Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.

e) Das Konkurrenzverbot darf das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeit- nehmers nicht unbillig erschweren (Art. 340a OR).

- 23 -

f) Das Konkurrenzverbot darf nicht wegen Wegfalls des erheblichen Inter- esses, infolge der Kündigungsumstände oder Verzichts dahingefallen sein (Art. 340c OR).

g) Als weitere, an sich bereits durch den Begriff klargestellte Vorausset- zung könnte angesehen werden, dass nur eine konkurrenzierende Tä- tigkeit verboten werden darf. Fehlt es an einer oder mehreren dieser Voraussetzungen, so ist das Konkur- renzverbot entweder nichtig (Bst. a-d, g), teilnichtig (Bst. e) oder dahingefallen (Bst. f).

2. Handlungsfähigkeit und Schriftformerfordernis Vorliegend vereinbarten die Parteien das fragliche Konkurrenzverbot unter Ziffer 11 ihres Arbeitsvertrages (act. 4/4) in voller Handlungsfähigkeit, schrift- lich und von beiden Parteien unterzeichnet bzw. gar beidseitig infidiert (wenn auch nur in der englischen Version), weshalb es in formeller Hinsicht gültig zustande kam.

3. Erhebliche Schädigungsmöglichkeit durch den Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin 3.1.1Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sind technische, organisatorische und finanzielle Spezialkenntnisse, die geheim sind und die der Arbeitgeber geheim halten will, also nicht zum Beispiel in seiner eigenen Werbung offen gelegt werden. Kenntnisse, die bei jedem Unternehmen in der Branche erwor- ben werden können, genügen nicht. Dabei muss der Arbeitgeber dartun, dass die fraglichen Tatsachen objektiv geheim sind und dass er sie auch wirklich geheim halten will. Nicht darunter fällt, was in die Berufserfahrung eingeflos- sen ist. Dieses Wissen wird Teil der Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Auch allgemeine Branchenkenntnisse unterliegen nicht dem Geheimnisschutz (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 12 zu Art. 340 m.H). Den Arbeitge-

- 24 - ber trifft für die Einblicke und für den Geheimnischarakter die Beweislast (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 14 zu Art. 340 m.H). 3.1.2Von einem Kundenkreis kann gesprochen werden, wenn es sich um Ge- schäftspartner handelt, die in mehr oder weniger regelmässigen Abständen Geschäfte mit dem Arbeitgeber tätigen, und zwar über längere Zeit. Dabei ist nicht die Kundenliste, sondern die Geschäftsbeziehung Schutzobjekt und die blosse Kenntnis der Kundenliste genügt nicht. Einblick in den Kundenkreis im Sinne des Gesetzes hat der Arbeitnehmer erst dann, wenn er die wesentli- chen Voraussetzungen, die den Kunden an den Arbeitgeber binden, kennt. Das Bundesgericht verlangt daher, dass der Arbeitnehmer persönlichen Kon- takt zu den Kunden hatte, der es ihm erlaubte, deren Eigenschaften und Be- dürfnisse kennenzulernen, so dass er den Kunden leicht gleiche Leistungen anbieten oder sie so für sich gewinnen kann (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 9 zu Art. 340 m.H.a. BGE 138 III 67, E. 2.2.1 und BGer 4C.360/2004 vom 19. Januar 2005, E. 3.2 u.w.). 3.2 Ferner wird nach dem Wortlaut des Gesetzes die Möglichkeit zu erheblicher Schädigung durch die Verwendung der vorgenannten Geheimnisse des Ar- beitgebers vorausgesetzt. Nicht erforderlich ist, dass der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Das Gesetz lässt die blosse Schädigungsmöglichkeit genü- gen. Wenn sich das Wirkungsfeld am alten und am neuen Arbeitsort auch nur teilweise überschneidet, wird eine ausreichende Schädigungsmöglichkeit in der Regel bejaht. Dabei genügt nicht jede geringfügige Schädigungsmöglich- keit. Das Bundesgericht umschrieb dies in einem Entscheid mit möglichen Kundenverlusten oder anderen ernsthaften Schwierigkeiten des Arbeitgebers. Es muss ein ins Gewicht fallendes Schadenspotenzial vorhanden sein, was auch beim drohenden Verlust eines einzigen, jedoch bedeutenden Kunden der Fall sein kann (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 15 zu Art. 340 m.H.a. BGE 103 II 120, E. 4). 3.3.1Sodann muss zwischen dem Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse und der Eintrittsmöglichkeit einer erheblichen

- 25 - Schädigung beim Arbeitgeber ein "hypothetischer Kausalzusammenhang" bestehen. Dies ergibt sich implizit aus der entsprechenden Gesetzesbestim- mung (Art. 340 Abs. 2 OR): "[…] und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.". Wenn nicht der Einblick in den Kun- denkreis, sondern hauptsächlich persönliche Fähigkeiten und Eigenschaften ursächlich sind für die Schädigungsmöglichkeit, mangelt es nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung indes an der Voraussetzung des Kausalzusam- menhangs. Die Nutzung von persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften könne dem Arbeitnehmer nicht verboten werden. Die Ursache der Schädi- gungsmöglichkeit liegt dann bei persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften, wenn dem Kunden eine Leistung angeboten wird, die durch gewichtige per- sönliche Komponenten getragen ist. Solche Eigenschaften können in beson- deren pädagogischen oder rhetorischen Fähigkeiten, in der Sachkompetenz, in einem scharfen Verstand, in strategischem Denken oder in der Geschick- lichkeit und im Urteilsvermögen des Arbeitnehmers liegen. Davon zu unter- scheiden ist die Cleverness, das Können und das Verhalten eines Arbeitneh- mers, durch Ausnützung des gewonnenen Spezialwissens Kunden an sich zu binden. Pflegte der Arbeitnehmer einen langjährigen und intensiven Kunden- kontakt, so ist seine Person naturgemäss im Zentrum und nicht die Identität des Arbeitgebers. Diese Nähe allein genügt indes nicht für die Annahme des ausschlaggebenden Gewichts der persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaf- ten. Persönliche Fähigkeiten und Eigenschaften sind in beinahe jedem Beruf gefragt, besonders in Dienstleistungsberufen. Entscheidend ist, dass die per- sönlichen Eigenschaften ausschlaggebend und von primärer Bedeutung sind, damit es am Kausalzusammenhang fehlt. Der Persönlichkeit des Arbeitneh- mers muss gegenüber der Bedeutung der von ihm erfahrenen, qualifizierten Kundeninformationen ein geradezu überwiegendes Gewicht zukommen (RÄ- BER, a.a.O., N 482 ff. m.w.H., vgl. auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 10 m.H., und BGer 4A_116/2018 vom 28. März 2019, E. 4.1). 3.3.2Für die Prüfung des Kausalzusammenhangs ist der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgebend. Der Hauptanwendungsfall von Berufs-

- 26 - gattungen mit in der Regel im Vordergrund stehenden persönlichen Elemen- ten ist der der freien Berufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Rechtanwälte, Architekten, Ingenieure). Hier sind speziell die persönlichen Fähigkeiten für den Erfolg bei den Kunden massgebend. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wenden beide pri- mär die an der Hochschule erworbenen Kenntnisse an. Darum wird in der Regel ein Konkurrenzverbot als unstatthaft betrachtet oder jedenfalls stark eingeschränkt. Bei den freien Berufen geht das Bundesgericht von einer Ver- mutung der Ungültigkeit einer Konkurrenzverbotsabrede mangels Kausalzu- sammenhang aus. Dies hat eine gewichtige Beweislastumkehr zur Folge: Wird das Fehlen des Kausalzusammenhangs vermutet, hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften im kon- kreten Fall gerade nicht ausschlaggebend oder überwiegend waren. Norma- lerweise obliegt es dem Arbeitnehmer, das überwiegende persönliche Ele- ment nachzuweisen. Fehlt es am Kausalzusammenhang, ist auch ein stark eingeschränktes Verbot nicht mehr möglich, da es bereits an einer Gültigkeits- voraussetzung mangelt. Es muss jedoch aufgrund der Einzelfallbeurteilung nicht widersprüchlich sein, wenn innerhalb einer Berufsgruppe unterschiedlich entschieden wird. Gemäss Bundesgericht kommt es auch auf die konkrete Ausübung des Arbeitsverhältnisses an, also nicht nur auf die objektiven Cha- rakteristika einer Berufsgruppe. Fest steht damit, dass es keine Berufsart gibt, bei der ein Konkurrenzverbot bereits von vornherein ausgeschlossen werden könnte; es kommt immer auf den Einzelfall an (RÄBER, a.a.O., N 494 ff. m.w.H., vgl. auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 11 mit Hinweis auf BGE 78 II 40 [Pra 1952 Nr. 45] und BGE 56 II 442). Die Prüfung des hypothe- tischen (adäquaten) Kausalzusammenhangs stellt eine Rechtsfrage dar und ist somit von Amtes wegen, d.h. ohne Vorbringen der Parteien, zu prüfen, zumal es sich um eine Gültigkeitsvoraussetzung handelt. 3.4.1Vorliegend blieb in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Stellung des Beklagten im Betrieb als technischer Leiter und CEO ihm sowohl Einblick in den Kundenkreis als auch in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse im vor- genannten Sinn gewährte. Der Beklagte selber gab anlässlich der Hauptver- handlung gar an, als Firmengründer und Konstrukteur der Helikopter selbst- verständlich einen tiefen Einblick in den Kundenkreis und in Fabrikations- so-

- 27 - wie Geschäftsgeheimnisse gehabt zu haben (Prot. S. 39; Prot. S. 43). Die Klä- gerin wirft dem Beklagten – nebst der Beteiligung desselben an der C._____ an sich – in dieser Hinsicht im Wesentlichen vor, Fabrikationsgeheimnisse der E4._____ zu deren Ungunsten konkurrierend verwendet zu haben, indem er mit der C._____ auf der Basis von entwendeten technischen Daten bzw. von entwendetem technischem Knowhow der E4._____ betr. die Entwicklung des Helikopters SH09 einen weiteren/anderen zivilen Helikopter habe herstellen wollen (act. 1 N 24 und Ziffer 2.4). Der Einblick in den Kundenkreis sowie Know-how mit Geheimnischarakter ist damit erstellt. Zu prüfen bleibt die Frage der Kausalität zwischen diesem Einblick und der tatsächlichen Schädi- gungsmöglichkeit (vgl. oben E. 3.3.1 und 3.3.2.). 3.4.2Gemäss den unbestrittenen Aussagen (vgl. oben E. III./1. und 2.) war es ab initio das Ziel und Vorhaben des Klägers, einen Helikopter zu entwickeln und zu vertreiben, und er war als Ingenieur von Beginn an zentral für die techni- sche Verwirklichung dieses/seines Projekts verantwortlich. Die Klägerin bzw. ihrer Vorgängerin war v.a. Investorin also Geldgeberin, was sich nur schon aus ihrem Zweck gemäss Handelsregister ergibt, wonach sie sich an in- und ausländischen Unternehmen beteiligt, um an der Unternehmenswertsteige- rung zu partizipieren, namentlich durch gewinnbringende Anteilsverkäufe (act. 4/2). Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin war daher unbestritte- nermassen bloss Geldgeberin, brachte kein Know-How in der fraglichen Heli- kopterprojektierung mit und überliess die Entwicklung des gewünschten Heli- kopters dem Beklagten und seinem Team (act. 1 S. 6 N 11; act. 83 S. 6 N 31). Insofern liess die Klägerin gar selber ausführen, es habe sich um den Heliko- pter des Beklagten gehandelt bzw. um sein Baby (Prot. S. 46). Für den Be- klagten sei es um ein Lebensprojekt gegangen und nicht bloss um seine Ar- beitnehmerstellung (Prot. S. 49). Die Arbeit des Beklagten bei der E4._____ sei von zentraler Bedeutung gewesen (act. 1 N 16). Damit ist ausgewiesen und erstellt, dass der Beklagte offensichtlich seine Berufserfahrung sowie sein erarbeitetes Know-How in Sachen Helikoptertechnik bereits ins Arbeitsver- hältnis einbrachte und dieses bzw. die wesentlichen Teile davon, nicht erst dabei erlangte.

- 28 - 3.4.3Diese Überlegungen gelten auch in Bezug auf den vom Beklagten für die C._____ erstellten bzw. angepassten Businessplan und die C._____ Power- point-Präsentationen des Beklagten. Der darin hergestellte Bezug zum Heli- kopter SH09 und dessen Technik kann dem Beklagten nicht als Verwendung von Fabrikationsgeheimnissen der E4._____ angelastet werden, da die be- sagten Erkenntnisse im Wesentlichen vom Beklagten und nicht von der E4._____ an sich stammen und damit gar kein Fabrikationsgeheimnis der E4._____ preisgeben. Der Beklagte war folglich jederzeit dazu berechtigt, sol- che oder ähnliche Unterlagen in Umlauf zu bringen, zumal er diese Unterlagen gestützt auf sein eigenes Gedankengut – in Bezug auf den Businessplan gar bereits vor seinem Arbeitsvertrag mit der E4._____ – selber erstellt hatte (vgl. seine Darstellung unter "Businessplan" in Klageantwort gemäss act. 54 S. 6, die von der Klägerin in act. 83 S. 13 unbestritten geblieben ist). 3.4.4Wie bei freien Berufen – wozu ein Entwicklungsingenieur in der Art des Be- klagten im Lichte obiger Erwägungen zu zählen ist – üblich, oblag es der Klä- gerin auch im Sinne einer Beweislastumkehr, substantiiert zu behaupten und zu beweisen, dass der Beklagte sein Fachwissen für den Bau eines spezifi- schen Helikopters während seines Anstellungsverhältnisses von der E4._____ aneignete. Diesbezüglich liegen bloss pauschale Behauptungen im Recht, wonach durch den Einblick des Beklagten in den Kundenkreis und die Fabrikations- und Geschäftsgeheimisse der E4._____ eine erhebliche, hypo- thetische (adäquat kausale) Schädigungsgefahr bestanden habe, welche der Beklagte mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten verwirklicht haben soll (act. 87 N 24 ff.). Es wurde weder konkret ausgeführt noch ist bzw. wäre aus den Akten ersichtlich, welche Fabrikationsgeheimnisse der E4._____ der Be- klagte nicht für sich hätte beanspruchen dürfen, noch woraus sich konkret der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen den gewonnenen Erkenntnis- sen und einer möglichen Schädigungsgefahr herleiten lassen sollte. Deshalb und auch mit Blick auf die unbestrittene sowie ausgewiesene Ausgangslage, wonach der Beklagte der Entwicklungsingenieur und die Beklagte bloss Geld- geberin war, muss im Sinne vorstehender Erwägungen davon ausgegangen werden, dass die vom Beklagten angeblich verwendeten Fachkenntnisse

- 29 - überwiegend ihm aus seinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften heraus und nicht der E4._____ zuzuschreiben sind. 3.4.5Nach dem Gesagten fehlt es von vornherein am erforderlichen hypothetischen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen vom Beklagten via seine Tätig- keit für die E4._____ erworbenen Spezialkenntnissen und der Schädigungs- möglichkeit. Das unter Ziffer 11 des Arbeitsvertrags vereinbarte Konkurrenz- verbot war somit – bereits im Zeitpunkt der Vertragsauflösung – mindestens in Bezug auf die vorliegend im Raum stehenden Fabrikationsgeheimnisse hin- sichtlich des Baus und Vertriebs eines zivilen Helikopters unwirksam bzw. konnte keine Wirkung entfalten. Unter den gegebenen besonderen Umstän- den durfte der Beklagte sein Fachwissen betr. Technik eines zivilen Heliko- pters immer und auch zum Nachteil der E4._____ verwerten (vgl. NEERACHER, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, Diss. Zürich, Bern 2001, S. 36). Die vorliegende Klage ist folglich mangels Gültigkeit der vereinbarten Konkur- renzverbotsklausel vollumfänglich abzuweisen. Als Folge davon ist auch der Herausgabeanspruch gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens abzuweisen, da hierfür ohne Geltung des Konkurrenzverbots weder Grundlage noch Anlass besteht. 3.4.6.Zum selben Ergebnis führt auch die nachfolgende Prüfung des Vorliegens einer Konkurrenzsituation bzw. einer konkurrenzierenden Tätigkeit des Be- klagten als weitere Voraussetzung der Geltung einer Konkurrenzverbotsklau- sel.

4. Konkurrenzsituation bzw. konkurrenzierende Tätigkeit 4.1.1In sachlicher Hinsicht wird zwischen partiellen oder tätigkeitsbezogenen und allgemeinen oder unternehmensbezogenen Konkurrenzverboten unterschie- den. Erstere verbieten dem Arbeitnehmer, selbst in seinem bisherigen Tätig- keitsgebiet in einem neuen Unternehmen zu arbeiten. Beim unternehmens- bezogenen Verbot ist hingegen jede Tätigkeit in einem Konkurrenzbetrieb un- tersagt, also auch dann, wenn der Arbeitnehmer dabei in einem nicht konkur- renzierenden Geschäftsbereich eingesetzt wird; mit anderen Worten ist be-

- 30 - reits die Anstellung oder das Tätigwerden in einem Konkurrenzunternehmen ein Verstoss. Um welche der beiden Arten es sich bei einem konkreten Verbot handelt, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Dabei ist bei einem Verbot, das eine "direkte und indirekte Tätigkeit" bei einem Konkurrenten verbietet, in der Regel von einem unternehmensbezogenen Verbot auszugehen. Zu be- achten ist jedoch, dass das Konkurrenzverbot einerseits nicht über den Ge- schäftsbereich des Arbeitgebers, wie er sich am Ende des Arbeitsverhältnis- ses mit dem Arbeitnehmer präsentiert, hinausgehen darf. Andererseits hat sich das Konkurrenzverbot auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in welche der Arbeitnehmer Einsicht erhielt, kann er doch ausserhalb davon den frühe- ren Arbeitgeber mangels Kenntnissen gar nicht schädigen (Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2022 Nr. LF220039 E. 7.4 m.w.H.). 4.1.2Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss eine Konkurrenzsituation vorlie- gen, um sich auf das Konkurrenzverbot stützen zu können und eine Konven- tionalstrafe zu verlangen. Einschränkungen nachvertraglicher Tätigkeiten ei- nes Arbeitnehmers, die keine Konkurrenzierungshandlungen darstellen, sind unzulässig (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 13 zu Art. 340 mit Ver- weis auf BGE 130 III 353). Verboten ist gemäss Gesetz nur eine konkurren- zierende Tätigkeit. Eine solche liegt vor, wenn zwei Anbieter gleichartige Leis- tungen anbieten, die unmittelbar gleiche oder ähnliche Bedürfnisse befriedi- gen und einem sich mindestens teilweise überschneidenden Zielpublikum an- geboten werden. Abnehmerkreise unterschiedlicher Marktstufen (Grossist, Detailhändler) überschneiden sich dabei nicht. Ferner muss die konkurrenzie- rende Tätigkeit ausgeübt werden oder unmittelbar bevorstehen. Es genügt nicht, dass sie aufgrund der Zweckumschreibung eines Unternehmens recht- lich möglich wäre. So kommt es nicht auf den Zweckartikel einer neu gegrün- deten AG an: Dieser wird allgemein sehr weit gefasst. Nur konkrete Konkur- renzierung kann das Konkurrenzverbot überhaupt verletzen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O. N 7 und 13 zu Art. 340 m.H.). Zudem wird von Art. 340 ff. OR nur die Konkurrenzierung auf der Angebotsseite erfasst, nicht aber die Nachfrageseite. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf

- 31 - der Arbeitnehmer somit mit Lieferanten des Arbeitgebers in Geschäftsbezie- hungen treten, selbst wenn dieser dadurch geschädigt wird. Unerheblich ist indes die Art der Konkurrenzierung und deren Folgen. So kann es nicht darauf ankommen, ob der Konkurrent bzw. Arbeitnehmer aktiv auf die Kunden des alten Arbeitgebers zugeht oder ob er "bloss" als Berater oder Agent tätig ist. Ebenso unerheblich ist, ob der Konkurrenzierungsversuch Erfolg hat und zu einem Schaden beim Arbeitgeber führt. Zur Konkurrenzierung muss eine Be- einflussung des Kunden z.B. durch Werbung vorliegen, weshalb auch die An- werbung von Arbeitskräften zum Aufbau einer konkurrenzierenden Unterneh- mung noch nicht genügt (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 7 zu Art. 340 mit Hinweis auf BGE 130 III 353, E. 2.1.2 u.w.). 4.1.3Besondere Probleme können sich bezüglich der Beteiligung an einem Unter- nehmen ergeben. Zwar hebt das Gesetz die Beteiligung als Konkurrenzie- rungsform hervor, doch konkurrenziert der Arbeitnehmer auch hier nur, wenn er Einfluss auf den wirtschaftlichen Wettbewerb durch potenzielle Verwertung seiner beim Arbeitgeber erworbenen, besonderen Kenntnisse nimmt. Nur wenn der Arbeitnehmer in der neuen Gesellschaft Einfluss auf die Geschäfts- führung habe, liege als Folge der Beteiligung Konkurrenz vor, nicht aber bei Aktienbesitz oder Gewährung eines Darlehens. Bei massgeblicher oder gar beherrschender Eigentümerstellung ist allerdings die Einflussnahme zu ver- muten (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 7 zu Art. 340 mit Hinweis auf BGE 89 II 126). 4.1.4Ein Verbot, auf einem bestimmten Gebiet weder direkt noch indirekt tätig wer- den zu dürfen, wurde vom Bundesgericht so ausgelegt, dass es auch die An- stellung in einem konkurrenzierenden Betrieb umfasst, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer persönlich auf dem betreffenden Gebiet eingesetzt wird. Die verbreitete Meinung, das Konkurrenzverbot sei nicht verletzt, wenn der Arbeit- nehmer bei Konkurrenten keinen Kundenkontakt habe und seine Geheim- nisse für sich behalte bzw. in einem anderen, nicht konkurrierenden Ge- schäftsbereich eingesetzt werde, führt beim unternehmensbezogenen Kon- kurrenzverbot vollständig in die Irre. Das Bundesgericht hat entschieden, dass

- 32 - es nicht darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer persönlich im vom Konkur- renzverbot geschützten Bereich aktiv werde. Mit anderen Worten stellt beim unternehmensbezogenen Konkurrenzverbot bereits die Anstellung bei einem Konkurrenten eine konkurrenzierende Handlung dar. Ob der neue Arbeitge- ber das Knowhow des Arbeitnehmers tatsächlich ausnützt oder nicht, ist irre- levant (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 4 zu Art. 340a). 4.2.1Vorliegend wurde in Ziffer 11 des Arbeitsvertrages (act. 4/4) ein unterneh- mensbezogenes Konkurrenzverbot vereinbart, wobei die verbotenen Tätigkei- ten einzeln aufgeführt wurden. Dem Beklagten war daher – im Falle der Gel- tung des Konkurrenzverbots – an sich bereits die Anstellung in einem oder die Gründung oder der Erwerb eines Konkurrenzunternehmens nicht erlaubt, wo- bei im Lichte obiger Erwägungen auch diesfalls eine Konkurrenzsituation vor- liegen muss und somit das bisherige Tätigkeitsgebiet der Arbeitgeberin zu be- achten ist. Bei der E4._____ mit Sitz in P._____ handelt es sich um eine Ak- tiengesellschaft mit dem Zweck, Helikopter im In- und Ausland zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben (act. 4/5). Praktisch denselben Zweck verfolgt gemäss Handelsregistereintrag auch die in I._____ ansässige Firma C._____, namentlich strebt diese die Planung, den Bau und den Vertrieb von Luftfahr- zeugen an (act. 4/7). Dabei ist sie befugt, im In- und Ausland tätig zu sein. Wird nur der Zweck der beiden Gesellschaften betrachtet, sind diese klarer- weise als Konkurrenten zu betrachten. Im Lichte obiger Erwägungen kommt es für die Beurteilung einer Konkurrenzsituation indes nicht nur rein auf den im SHAB veröffentlichen Zweck, sondern auf das konkrete Wirkungsfeld der zu beurteilenden Firmen an. Die E4._____ ist in der Schweiz ansässig, entwi- ckelte auch ihre Helikopter in der Schweiz und war gemäss Aussagen des Beklagten bisher hauptsächlich in der Schweiz und nicht im Ausland tätig (Prot. S. 54). Dies wurde seitens der Klägerin nicht in Abrede gestellt, auch wenn das Ziel der E4._____ gemäss Handelsregister und eigenen Aussagen (act. 87 N 35) künftig offenbar auch die Gewinnung des internationalen Mark- tes wäre (vgl. act. 87 N 73). Wie bereits erwähnt stellt sich die Klägerin nun in örtlicher Hinsicht auf den Standpunkt, das Konkurrenzverbot gelte weltweit und gehe über die Schweiz hinaus, da der Helikoptermarkt global sei. Dem

- 33 - Beklagten sei es zudem gestützt auf das Konkurrenzverbot verwehrt gewe- sen, die E4._____ in der Schweiz oder von der Schweiz aus zu konkurrenzie- ren. Dabei wies sie als Konkurrenzierung nur auf die eingangs (oben E. IV./1.1.) erwähnten drei Handlungen des Beklagten hin, namentlich die Grün- dung der C._____, die Bereitstellung von Daten der E4._____ und die Koope- ration mit chinesischen Anlegern sowie die Erbringung von Dienstleistungen für den ukrainischen Turbinenhersteller K._____ (act. 87 N 10 und 68 ff.). In sachlicher Hinsicht fügte die Klägerin ferner an, das vorliegend zu prüfende Konkurrenzverbot sei streng und komplett und es gehe nicht darum, auf dem Markt tatsächlich tätig zu werden, sondern man dürfe per se nicht für ein kon- kurrenzierendes Unternehmen wie die C._____ tätig sein (act. 87 N 57). 4.2.2Diesbezüglich ist der Klägerin allerdings nicht ohne Weiteres beizupflichten. Die E4._____ und die C._____ bieten zwar nach deren Zweckbestimmung gleichartige Leistungen an und befriedigen gleiche oder ähnliche Bedürfnisse der Kundschaft. Das Anbieten dieser Leistungen einem sich mindestens teil- weise überschneidenden Zielpublikum während der zeitlichen Geltung des Konkurrenzverbots ist jedoch vorliegend zu verneinen. Schliesslich genügt eine bloss abstrakte Schädigungsgefahr zur Anwendung eines vereinbarten Konkurrenzverbots nicht. Eine konkrete Schädigungsmöglichkeit des Beklag- ten oder der C._____ wurde seitens der Klägerschaft indes (zu Recht) nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die E4._____ beschränkte sich während der Geltung des Konkurrenzverbots, d.h. zwischen Januar 2017 bis und mit Dezember 2019, offenbar nach wie vor auf den Schweizer Markt, während die Klägerin dem Beklagten über die C._____ im genannten Zeit- raum nur das Anbieten von Leistungen im Bereich Helikopterentwicklung auf ausländischen Märkten, wie China und der Ukraine, vorwirft. Der effektive Kundenkreis der beiden Firmen deckte sich daher trotz grundsätzlich gleicher Zweckbestimmung nicht. Einerseits wurde seitens der Klägerschaft nicht gel- tend gemacht, dass die C._____ während der Geltung des Konkurrenzverbots bereits in der Schweiz tätig gewesen sei bzw. den Schweizer Helikoptermarkt überhaupt in irgendeiner Art und Weise hätte beeinflussen können. Anderer- seits wurde auch nicht ausgeführt, dass die Klägerschaft bereits mit chinesi-

- 34 - scher oder ukrainischer oder überhaupt internationaler Kundschaft im Ge- spräch über eine Zusammenarbeit gewesen sei, noch wurde behauptet, dass sie in jenem Zeitraum überhaupt an der Gewinnung des chinesischen, ukrai- nischen oder gar globalen Marktes interessiert gewesen wäre. Damit er- streckte sich der Wirkungsbereich des Konkurrenzverbots bei Vertragsauflö- sung einzig auf die Schweiz und nicht darüber hinaus. Die Klägerin kann ein- zig aus der allgemeinen Tatsache, dass der Helikoptermarkt an sich global ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser Markt wurde von der E4._____ zu jener Zeit offenbar (noch) nicht konkret berührt. Die Kundenkreise der E4._____ und die (zu jener Zeit gar erst potentiellen) Kundenkreise der C._____ überschnitten sich in jenen drei Jahren nach der Vertragsauflösung bzw. ab der Gründung der C._____ noch nicht einmal ansatzweise. Mangels einer Konkurrenzsituation fehlt es in Bezug auf die drei dem Beklagten vorge- worfenen konkurrenzierenden Tätigkeiten an einer Schädigungsmöglichkeit bzw. an einer konkurrenzierenden Tätigkeit des Beklagten an sich, womit das vereinbarte Konkurrenzverbot auch unter diesem Aspekt keine Gültigkeit er- langt bzw. die Klägerin daraus keine Ansprüche gegen den Beklagten daraus ableiten kann. 4.2.3Des Weiteren handelt es sich insbesondere bei der Firma K._____ offenbar um eine Herstellerfirma für Helikopterteile – so die Klägerin selbst (act. 87 N 75). Eine allfällige Zusammenarbeit des Beklagten mit dieser Firma betrifft folglich die Angebots- und nicht die Nachfrageseite, auf welche das Konkur- renzverbot von vornherein nicht anwendbar ist. Dem Beklagten war es folglich auch unter Geltung des nachvertraglichen Konkurrenzverbots jederzeit er- laubt, mit Lieferanten von Helikopterteilen sowohl im Ausland als auch in der Schweiz Lieferverträge abzuschliessen, um seine Vision von der (Weiter-)Ent- wicklung seines eigenen Schweizer Helikopters weiterzuverfolgen bzw. vor- zubereiten. 4.2.4Dasselbe ist auch bezüglich der dem Beklagten vorgeworfenen geplanten Zu- sammenarbeit mit chinesischen Investoren zu sagen. Für die Durchführung des vom Beklagten gewünschten Helikopterprojekts war anerkannter- und no-

- 35 - torischermassen ein erheblicher finanzieller Grundbetrag von Nöten, welcher vom Beklagten zusammengebracht werden wollte – wie bereits im Zusam- menhang mit der Gründung der E4._____. Von einer Kundschaft im Sinne des Konkurrenzverbots kann dabei aber nicht die Rede sein. Schliesslich wei- sen die von der Klägerin vorgebrachten drei E-Mails zwischen dem Beklagten und L._____ vom 30. April/1. Mai 2018 (act. 63/10 und 63/14-15) nur darauf hin, dass der Beklagte in erster Linie potentielle Investoren suchte und dafür gewisse Gegenleistungen wie namentlich den exklusiven Zugang zu den Technologien des künftig geplanten Helikopters hatte erbringen wollen. Die Suche nach Investoren beschlägt indes ebenfalls die Angebots- und nicht die Nachfrageseite, auf welche ein nachvertragliches Konkurrenzverbot von vorn- herein nicht anwendbar ist. In Anbetracht dessen, dass ein solches Projekt nach der allgemeinen Lebenserfahrung länger als die zeitliche Geltung des Konkurrenzverbots in Anspruch nehmen dürfte, stand zudem eine allfällige Konkurrenzierung durch die den chinesischen Unternehmen in ferner Zukunft in Aussicht gestellte Zurverfügungstellung von noch zu entwickelnden Heliko- ptertechnologien damals noch in weiter Ferne. Von einer Konkurrenzierung bzw. einer Schädigungsmöglichkeit konnte zu jenem Zeitpunkt folglich auch noch keine Rede sein. 4.2.5Zusammengefasst ist demnach davon auszugehen, dass der Beklagte per- sönlich oder über die C._____ oder weitere Firmen durch die Aufgleisung ei- nes neuen Helikopterprojekts auf ausländischen Märkten, namentlich auf dem chinesischen Markt, im Zeitraum zwischen Januar 2017 und Dezember 2019 (Geltungsdauer des nachvertraglichen Konkurrenzverbots) die E4._____ mangels Überschneidung deren räumlichen Wirkungsbereichs nicht konkur- renzierte. Das vereinbarte nachvertragliche Konkurrenzverbot ist insofern nicht gültig, weshalb die vorliegende Klage auch unter diesem Aspekt vollum- fänglich abzuweisen ist.

- 36 - VII. FAZIT

1. Im Lichte obiger Beweiswürdigung (E. V.) ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beklagte die ihm von der Klägerin zur Last gelegten Tätigkeiten tatsächlich vorgenommen hat und er im Zeitraum zwischen Ja- nuar 2017 und Dezember 2019 Anstalten traf bzw. teils auch bereits im Zuge war, ein neues Helikopterprojekt mit Hilfe von ausländischen Investoren und Lieferanten aufzugleisen.

2. Mit Bezug auf den Bestand des Konkurrenzverbots ist im Lichte obiger Erwä- gungen (E. VI.) zusammengefasst festzuhalten, dass die vorliegende Klage mangels eines hypothetischen (adäquaten) Kausalzusammenhangs zwi- schen der Verwendung der technischen Erkenntnisse des Beklagten betref- fend den Helikopter SH09 und einer konkreten Schädigungsmöglichkeit der E4._____ vollumfänglich abzuweisen ist. Sie ist es auch deshalb, da darüber hinaus eine Konkurrenzsituation im besagten Zeitraum nicht auszumachen ist. VIII. KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschä- digungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. In Anwendung von Art. 96 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) auf Fr. 19'550.– festzulegen. Ferner hat die Klägerin die Kosten der Schlichtungsverhandlung selber zu tragen. Die Gerichtskosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.

3. Da der Beklagte im vorliegenden Verfahren bis und mit Hauptverhandlung nicht anwaltlich vertreten gewesen ist und demnach zu Recht keine Umtrieb-

- 37 - sentschädigung begründet oder Auslagen geltend macht, hat er keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 19'550.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss bezogen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Arbeitsgericht Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: MLaw T. Kazik MLaw F. Engler