Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2025 53
A.
A.________, geb. B.________ 1999, afghanischer Staatsangehöriger (nachfol-
gend: Antragsgegner), wurde am 20. Mai 2025 mitten in der Nacht (um 01:51 Uhr) in Zug
in einem verlassenen Gewerbegebiet neben einem unbeleuchteten Parkplatz festgenom-
men, während er Gegenstände mitführte, die (soweit ersichtlich) nur für Einbrüche verwen-
det werden können. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. Mai
2025 wurde der Antragsgegner wegen rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen. Das
Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) verfügte am 21. Mai 2025 eine
Wegweisung und ordnete Ausschaffungshaft an.
B.
Am 21. Mai 2025 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der an-
geordneten Ausschaffungshaft und beantragte, diese für die Dauer von zwei Monaten zu
stützen.
C.
Am 22. Mai 2025 fand um 10:58 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie
des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und
die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Ent-
scheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Ver-
fügung.
Der Haftrichter erwägt:
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto-
nale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner
Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG,
BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]
und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS
162.11]).
E. 3 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt.
E. 3.1 Das AFM begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass das bisherige Verhalten des Antragsgegners darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anord- nungen weiterhin widersetzen wird. Zudem liegt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. Mai 2025 wegen rechtswidriger Einreise vor. Das AFM ver- fügte eine Wegweisung gegenüber dem Antragsgegner. Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei ebenfalls gegeben. Eigentlich sollte die Rückführung nach Österreich innerhalb von einem Monat vollzogen werden können. Jedoch muss die Übernahme zuerst mit Österreich abgeklärt werden. Das AFM habe die Rückübernahme bereits in Österreich beantragt, sobald das Einverständnis der zuständi- gen österreichischen Behörde eingetroffen sei, werde ein Flug gebucht. Das AFM sei also bereits dabei, die Ausreise zu organisieren. Bis die definitive Rückreise erfolgen könne, soll der Antragsgegner im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) untergebracht werden.
E. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 22. Mai 2025 äusserte sich der Antragsgeg- ner im Wesentlichen, wie folgt: Der Antragsgegner teilt dem Gericht mit, dass die Haftbe- dingungen nicht gut seien und auch sein Gesundheitszustand nicht gut sei. Weiter gibt er an, dass er unsicher sei, ob er mit den schweizerischen Behörden zusammenarbeiten möchte.
E. 3.3 In Würdigung der Akten sowie der Aussagen der Parteien anlässlich der Haftrich- terverhandlung ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind. Es liegt eine Wegweisung vor. Die Wegweisung kann aufgrund der (noch) fehlenden Absprache mit den österreichischen Behörden noch nicht vollzogen werden. Es ist indessen absehbar, dass die Ausschaffung innert einem Monat vollzogen werden kann. Das AFM hat die notwendigen Massnahmen (hier: Absprache mit den zuständigen österreichischen Behörden) bereits in die Wege geleitet. Das ZAA ist eine geeignete Einrichtung für den Vollzug der Ausschaffungshaft. Auch ist der An- tragsgegner hafterstehungsfähig. Einer Ausschaffung stehen folglich weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse im Weg. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist vorliegend gegeben, da das bishe- rige Verhalten des Antragsgegners von einer Missachtung der schweizerischen Gesetze (strafrechtliche Verurteilung sowie rechtswidriger Aufenthalt) geprägt ist. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Schweizer Gesetze vorsätzlich verletzt hat (polizeiliche Einver- nahme, Frage 4). Auch zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die Ausschrei- bung in Italien, welche ein weiteres Indiz für die Missachtung gegenüber Gesetzen dar- stellt. Auch relevant ist die Tatsache, dass er zwei "verbogene Metallstücke" sowie Hand- schuhe auf sich trug (vgl. Effektenverzeichnis), als er festgenommen wurde; diese werfen zumindest die Frage auf, wozu (ausser für Einbrüche) diese Gegenstande Ende Mai wohl gebraucht werden könnten. Auf die entsprechende Frage 9 anlässlich der polizeili- chen Einvernahme meinte der Antragsgegner, dass er diese "aus Versehen" dabeihatte. Der Antragsgegner hat mehrfach falsche oder widersprüchliche Angaben gemacht (vgl. dazu: BGE 122 II 49 E. 2a); so hat er anlässlich des Ausreisegesprächs gesundheitliche Probleme verneint und anlässlich der Verhandlung (einen Tag später) behauptet, dass es ihm gesundheitlich "nicht gut" gehe; weiter hat er anlässlich der polizeilichen Einver- nahme (Frage 1) ausgesagt, dass er "wegen Arbeit" in die Schweiz gekommen sei, an- lässlich der Verhandlung (einen Tag später) behauptete er indessen, dass er dringend nach Österreich zurückmüsse, weil er dort seiner Arbeit nachgehen müsse. Zusammen- fassend kann der Antragsgegner also nicht mehr als "unbescholten" gelten (vgl. zum Be-
E. 4 Haftrichterverfügung V 2025 53
E. 5 Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
E. 6 Haftrichterverfügung V 2025 53 Der Haftrichter verfügt: __________________
Dispositiv
- Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis und mit dem 19. Juli 2025, bestätigt.
- Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5 Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung, zur Erläuterung und zur Rücksendung der separaten Empfangsbescheini- gung), - Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern Zug, 22. Mai 2025 Der Haftrichter Dr. iur. Matthias Suter versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 22. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, An der Aa 2, 6300 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG) V 2025 53
2 Haftrichterverfügung V 2025 53 A. A.________, geb. B.________ 1999, afghanischer Staatsangehöriger (nachfol- gend: Antragsgegner), wurde am 20. Mai 2025 mitten in der Nacht (um 01:51 Uhr) in Zug in einem verlassenen Gewerbegebiet neben einem unbeleuchteten Parkplatz festgenom- men, während er Gegenstände mitführte, die (soweit ersichtlich) nur für Einbrüche verwen- det werden können. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. Mai 2025 wurde der Antragsgegner wegen rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen. Das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) verfügte am 21. Mai 2025 eine Wegweisung und ordnete Ausschaffungshaft an. B. Am 21. Mai 2025 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der an- geordneten Ausschaffungshaft und beantragte, diese für die Dauer von zwei Monaten zu stützen. C. Am 22. Mai 2025 fand um 10:58 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Ent- scheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Ver- fügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto- nale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
3 Haftrichterverfügung V 2025 53 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs ei- nes Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor- aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli- cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Iden- tität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnis- mässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vor- kehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzli- chen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeig- nete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterste- hungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. 3.1 Das AFM begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass das bisherige Verhalten des Antragsgegners darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anord- nungen weiterhin widersetzen wird. Zudem liegt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. Mai 2025 wegen rechtswidriger Einreise vor. Das AFM ver- fügte eine Wegweisung gegenüber dem Antragsgegner. Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei ebenfalls gegeben. Eigentlich sollte die Rückführung nach Österreich innerhalb von einem Monat vollzogen werden können. Jedoch muss die Übernahme zuerst mit Österreich abgeklärt werden. Das AFM habe die Rückübernahme bereits in Österreich beantragt, sobald das Einverständnis der zuständi- gen österreichischen Behörde eingetroffen sei, werde ein Flug gebucht. Das AFM sei also bereits dabei, die Ausreise zu organisieren. Bis die definitive Rückreise erfolgen könne, soll der Antragsgegner im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) untergebracht werden.
4 Haftrichterverfügung V 2025 53 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 22. Mai 2025 äusserte sich der Antragsgeg- ner im Wesentlichen, wie folgt: Der Antragsgegner teilt dem Gericht mit, dass die Haftbe- dingungen nicht gut seien und auch sein Gesundheitszustand nicht gut sei. Weiter gibt er an, dass er unsicher sei, ob er mit den schweizerischen Behörden zusammenarbeiten möchte. 3.3 In Würdigung der Akten sowie der Aussagen der Parteien anlässlich der Haftrich- terverhandlung ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind. Es liegt eine Wegweisung vor. Die Wegweisung kann aufgrund der (noch) fehlenden Absprache mit den österreichischen Behörden noch nicht vollzogen werden. Es ist indessen absehbar, dass die Ausschaffung innert einem Monat vollzogen werden kann. Das AFM hat die notwendigen Massnahmen (hier: Absprache mit den zuständigen österreichischen Behörden) bereits in die Wege geleitet. Das ZAA ist eine geeignete Einrichtung für den Vollzug der Ausschaffungshaft. Auch ist der An- tragsgegner hafterstehungsfähig. Einer Ausschaffung stehen folglich weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse im Weg. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist vorliegend gegeben, da das bishe- rige Verhalten des Antragsgegners von einer Missachtung der schweizerischen Gesetze (strafrechtliche Verurteilung sowie rechtswidriger Aufenthalt) geprägt ist. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Schweizer Gesetze vorsätzlich verletzt hat (polizeiliche Einver- nahme, Frage 4). Auch zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die Ausschrei- bung in Italien, welche ein weiteres Indiz für die Missachtung gegenüber Gesetzen dar- stellt. Auch relevant ist die Tatsache, dass er zwei "verbogene Metallstücke" sowie Hand- schuhe auf sich trug (vgl. Effektenverzeichnis), als er festgenommen wurde; diese werfen zumindest die Frage auf, wozu (ausser für Einbrüche) diese Gegenstande Ende Mai wohl gebraucht werden könnten. Auf die entsprechende Frage 9 anlässlich der polizeili- chen Einvernahme meinte der Antragsgegner, dass er diese "aus Versehen" dabeihatte. Der Antragsgegner hat mehrfach falsche oder widersprüchliche Angaben gemacht (vgl. dazu: BGE 122 II 49 E. 2a); so hat er anlässlich des Ausreisegesprächs gesundheitliche Probleme verneint und anlässlich der Verhandlung (einen Tag später) behauptet, dass es ihm gesundheitlich "nicht gut" gehe; weiter hat er anlässlich der polizeilichen Einver- nahme (Frage 1) ausgesagt, dass er "wegen Arbeit" in die Schweiz gekommen sei, an- lässlich der Verhandlung (einen Tag später) behauptete er indessen, dass er dringend nach Österreich zurückmüsse, weil er dort seiner Arbeit nachgehen müsse. Zusammen- fassend kann der Antragsgegner also nicht mehr als "unbescholten" gelten (vgl. zum Be-
5 Haftrichterverfügung V 2025 53 griff "unbescholten": BGE 119 Ib 193). Auch fehlt es dem Antragsgegner an einem festen Aufenthaltsort in der Schweiz (vgl. dazu: BGE 122 II 49 E. 2a). 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen vermögen. Die Haft ist aus folgenden Gründen verhältnismässig: Erstens ist sie geeignet, dem öffentlichen Interesse an einer kontrollierten Ausreise des Antragsgegners Geltung zu verschaffen. Zweitens stellt sie das mildeste Mittel dar. Drittens ergibt eine Abwägung der privaten Interessen des Antrags- gegners und der öffentlichen Interessen, dass die Haft auch zumutbar ist. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden müsste.
6 Haftrichterverfügung V 2025 53 Der Haftrichter verfügt: __________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis und mit dem 19. Juli 2025, bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5 Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung, zur Erläuterung und zur Rücksendung der separaten Empfangsbescheini- gung), - Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern Zug, 22. Mai 2025 Der Haftrichter Dr. iur. Matthias Suter versandt am