Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 Es sei der Gesuchsteller unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.
E. 3 Haftrichterverfügung V 2025 38
In prozessualer Hinsicht stellte der Antragsgegner folgende Anträge:
"1. Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
2.
Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge-
währen und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw Davide Loss ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."
Der Haftrichter erwägt:
1.
Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständigen Behörde des Kantons
kann nach Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und Art. 80
Abs. 1 AIG die Ausschaffungshaft anordnen, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Aus-
weisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche strafrechtliche Landesverweisung
nach Artikel 66a oder 66abis StGB ausgesprochen wurde. Weder der ausländerrechtliche
Weg- oder Ausweisungsentscheid noch die strafrechtliche Landesverweisung müssen bei
der Haftanordnung bereits rechtskräftig sein (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018
E. 4.1). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96
Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu über-
prüfen (vgl. Art. 80 Abs. 2 AIG). Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Ver-
handlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen
nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein-
verstanden erklärt hat (vgl. Art. 80 Abs 3 AIG). Kantonale richterliche Behörde im Sinne
des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die
Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Ge-
schäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
Vorliegend liegt gegen den Antragsgegner ein Wegweisungsentscheid des Amts für Migra-
tion des Kantons Zug vor, welches die Anordnung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs.
E. 4 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Mittellosigkeit ein Hinweis dar, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a).
E. 4.1 Mit Entscheid des Amts für Migration vom 17. April 2025 wurde der Antragsgeg- ner aus der Schweiz weggewiesen. Der Antragsgegner führte im Rahmen seiner Stel- lungnahme vom 18. April 2025 aus, dass er die Schweiz mit dem gebuchten, unbegleite- ten Linienflug nach Brasilien am 22. April 2025 verlassen möchte. In diesem Zusammen- hang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Rückflug am 22. April 2025 für den An- tragsgegner vorliegend nur im Rahmen einer Rückführung mit Polizeibegleitung bis zum Flugzeug (Deportee unacccompanied [DEPU]) möglich ist bzw. zur Verfügung steht. Bei einer DEPU wird der Antragsgegner von der Haftanstalt zum Flughafen gebracht, dort
E. 4.2 Es ist somit festzustellen, dass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt ist.
E. 5 Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. BV dar, weshalb sie daher im öffentlichen Inter- esse liegen und verhältnismässig sein muss. Auch darf sich der Wegweisungsvollzug we-
E. 5.1 Der Antragsgegner erklärt in seiner Stellungnahme vom 18. April 2025, dass er bereit sei, die Schweiz am 22. April 2025 mit dem gebuchten Linienflug nach Brasilien zu verlassen. Er erachte es aber als angezeigt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt in Freiheit bleiben könne und daher aus der Ausschaffungshaft entlassen werde.
E. 5.2 Wie bereits unter Ziffer 4.1 ausgeführt, ist der Rückflug am 22. April 2025 für den Antragsgegner nur im Rahmen einer Rückführung mit Polizeibegleitung bis zum Flugzeug (DEPU) möglich. Da daher eine selbstständige Anreise des Antraggegners am 22. April 2025 aus Genf an den Flughafen Zürich gar nicht in Betracht kommt, erübrigte sich die Prüfung einer allfälligen Meldepflicht. Es sei an dieser Stelle aber dennoch gesagt, dass selbst wenn am 22. April 2025 eine selbstständige Anreise möglich wäre, wäre eine Mel- depflicht vorliegend kein geeignetes Mittel gewesen, um den Vollzug der Wegweisung si- cherzustellen. Denn ein tägliches persönliches Erscheinen des Antragsgegners bis am
22. April 2025 beim Amt für Migration des Kantons Zug - welches vorliegend ja die zustän- dige Behörde ist, da sie die Wegweisung angeordnet hat - wäre aufgrund der Distanz zwi- schen Zug und Genf kaum praktikabel. Eine Meldepflicht bei der Polizei in Genf scheidet auch aus, da für die Wegweisung nicht die Genfer Behörden zuständig sind. Der Antrags- gegner ist auch nicht in der Lage, ausreichend finanzielle Sicherheiten zu leisten (AFM- act. 25), um nachweisen zu können, dass er im Stande ist, einen Rückflug nach Brasilien zu finanzieren. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass eine selbstständige Ausreise in naher Zukunft auch als realistisch erscheint. Dass allenfalls Drittpersonen für die Kosten einer selbstständigen Ausreise aufkommen könnten, wurde vom Antragsgegner weder ge- genüber dem Amt für Migration des Kantons Zug noch im Rahmen seiner Stellungnahme vom 18. April 2025 geltend gemacht. Die Haftdauer bis zur Ausschaffung ist überdies kurz und eine Ausreise am 22. April 2025 wir vom Antragsgegner auch gewünscht. Bis zum Rückflug dauert es noch knapp vier Tage. Während dieser Zeit kann der Antragsgegner von seiner Ehefrau Besuche empfangen und mit ihr über moderne Kommunikationsmittel in Kontakt bleiben. Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen und des In- teresses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und die beantragte Dauer als verhältnismässig. Die Ausschaffungshaft ist daher antrags- gemäss für die Dauer von acht Tagen, d.h. bis am 25. April 2025 zu bestätigen.
E. 6 Haftrichterverfügung V 2025 38 der aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG).
E. 6.1 Wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, so kann ihr die entscheidende Behörde die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligen (§ 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Rechtsverbeiständung verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (§ 27 Abs. 2 VRG).
E. 6.2 Aufgrund des fehlenden Einkommens und Vermögens des Antragsgegners ist dessen Bedürftigkeit vorliegend ausgewiesen. Auch erscheint die anwaltliche Verbeistän- dung im vorliegenden Verfahren notwendig. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit zu gewähren. Da im Bereich der Zwangsmassnahmen gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben werden, erübrigt sich das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung.
E. 6.3 Der Rechtsvertreter des Antragsgegners macht einen Zeitaufwand von 6.10 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Auslagen von Fr. 16.80, zuzüg- lich Mehrwertsteuer von Fr. 110.10, geltend. Nicht durch das Gericht im Rahmen der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung entschädigt, werden folgende Aufwände, die als un- angemessen zu qualifizieren und mithin zu kürzen sind: - insgesamt eine Stunde für zwei Telefongespräche mit dem Mandanten (anrechen- bar: maximal 30 Minuten bei einem sehr klaren Sachverhalt); - eine Stunde Aktenstudium (anrechenbar: maximal 30 Minuten bei einem Aktenum- fang von 46 Seiten); - Stellungnahme ans Verwaltungsgericht 2 Stunden und 50 Minuten (anrechenbar: maximal 90 Minuten, da die Widergabe von Gesetzen und Rechtsprechung nicht entschädigungspflichtig ist); - eine Stunde Studium des Endentscheids und Schlussbesprechung mit Mandant- schaft (anrechenbar: maximal 20 Minuten, da die Notwendigkeit einer erneuten Be- sprechung mit dem Mandanten nicht ersichtlich ist und 20 Minuten für das Studium des Endentscheids als ausreichend erachtet werden muss).
E. 6.4 Die angemessene Entschädigung des Rechtsvertreters ist demnach ausgehend von einem Stundenaufwand von total 3.10 Stunden à Fr. 220.-- zu bemessen. Demnach ist RA MLaw Davide Loss aus der Gerichtskasse mit Fr. 759.60 (inkl. MWST und Baraus- lagen) zu entschädigen.
E. 7 Haftrichterverfügung V 2025 38 6. Der Antragsgegner stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sein Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 1'468.90 (inkl. MWST und Barauslagen) ein.
E. 8 Haftrichterverfügung V 2025 38
E. 9 Haftrichterverfügung V 2025 38 Der Haftrichter verfügt: __________________
Dispositiv
- Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird bis und mit
- April 2025 bestätigt.
- Dem Antragsgegner wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unent- geltliche Rechtsverbeiständung in der Person von RA MLaw Davide Loss bewilligt und diese zu Lasten der Staatskasse mit Fr. 759.60 (inkl. MWST und Barausla- gen) entschädigt.
- Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung in schriftlicher begründeter Form (nachdem das Dispositiv vorgängig be- reits eröffnet wurde) an: - RA MLaw Davide Loss, advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich (im Doppel) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern Zug, 19. April 2025 Der Haftrichter MLaw Stefan Bernbeck versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 19. April 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug
Antragsteller
gegen
A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6301 Zug
v.d. RA MLaw Davide Loss, advokatur kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 1012,
8021 Zürich
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG)
V 2025 38
2
Haftrichterverfügung V 2025 38
A.
A.________, geb. ____ 1999, ist brasilianischer Staatsangehöriger und hielt sich
bereits in der Vergangenheit vom 30. Mai 2018 bis am 25. Juni 2019 illegal in der Schweiz
auf, weshalb gegen ihn ein Einreiseverbot mit einer Dauer vom 27. Juni 2019 bis am 26.
Juni 2022 verhängt wurde. Am 16. April 2024, 11: 51 Uhr, wurde er anlässlich einer Poli-
zeikontrolle von der Zuger Polizei verhaftet, da er nicht im Besitz eines gültigen Aufent-
haltstitels war und einer Erwerbstätigkeit nachging. Anlässlich seiner Einvernahme gab er
zu Protokoll, dass er im Juni 2024 ohne Visum in den Kanton Genf eingereist sei. Der An-
tragsgegner hält sich somit spätestens seit dem 1. Oktober 2024 illegal in der Schweiz auf.
B.
Aufgrund der Sachverhaltsabklärungen wurde der Antragsgegner dann mit Straf-
befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 17. April 2025 wegen mehrfacher Wi-
derhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (rechtswidriger Aufenthalt und
Ausüben einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit) zu einer unbedingten Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt.
C.
Das Amt für Migration des Kantons Zug versetzte den Antragsgegner am 17. April
2025 in Ausschaffungshaft, wobei dieser auf eine mündliche Verhandlung verzichtete und
sich damit einverstanden erklärte, dass die Haftanordnung im Rahmen des schriftlichen
Verfahrens überprüft wird. Unmittelbar nach Anordnung der Ausschaffungshaft verfügte
das Amt für Migration des Kantos Zug mit Verfügung vom 17. April 2025 die Wegweisung
des Antragsgegners aus der Schweiz. Gleichentags beantragte das Amt für Migration des
Kantons Zug beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Prüfung der angeordneten
Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG sowie die Ausschaffungshaft für
die Dauer von acht Tagen zu stützen.
D.
Mit Eingabe vom 18. April 2025, vertreten durch RA MLaw Davide Loss, reichte
der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Stellungnahme ein und
stellte folgende Anträge:
"1. Es sei das Gesuch abzuweisen.
2.
Es sei der Gesuchsteller unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Ge-
suchstellers."
3
Haftrichterverfügung V 2025 38
In prozessualer Hinsicht stellte der Antragsgegner folgende Anträge:
"1. Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
2.
Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge-
währen und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw Davide Loss ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."
Der Haftrichter erwägt:
1.
Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständigen Behörde des Kantons
kann nach Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und Art. 80
Abs. 1 AIG die Ausschaffungshaft anordnen, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Aus-
weisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche strafrechtliche Landesverweisung
nach Artikel 66a oder 66abis StGB ausgesprochen wurde. Weder der ausländerrechtliche
Weg- oder Ausweisungsentscheid noch die strafrechtliche Landesverweisung müssen bei
der Haftanordnung bereits rechtskräftig sein (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018
E. 4.1). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96
Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu über-
prüfen (vgl. Art. 80 Abs. 2 AIG). Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Ver-
handlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen
nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein-
verstanden erklärt hat (vgl. Art. 80 Abs 3 AIG). Kantonale richterliche Behörde im Sinne
des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die
Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Ge-
schäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
Vorliegend liegt gegen den Antragsgegner ein Wegweisungsentscheid des Amts für Migra-
tion des Kantons Zug vor, welches die Anordnung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs.
4
Haftrichterverfügung V 2025 38
1 Bst. b Ziff. 4 AIG stützt. Auf eine mündliche Anhörung des Antragsgegners durch das
Verwaltungsgericht kann verzichtet werden, da der Antragsgegner im Rahmen der Anord-
nung der Ausschaffungshaft am 17. April 2025 auf die Durchführung einer solchen explizit
verzichtet hat.
2.
Der Antragsgegner führt in seiner Stellungnahme vom 18. April 2025 aus, dass
der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG nicht gegeben sei. Er habe klar festge-
halten, dass er nach Brasilien zurückkehren wolle und er wünsche, das Land mit dem ge-
buchten, unbegleiteten Linienflug am 22. April 2025 zu verlassen. Es fehle daher an kon-
kreten Anzeichen, dass er sich behördlichen Anordnungen bzw. dem Vollzug der Weg-
weisung widersetzten würde, womit auch keine Untertauchungsgefahr bestehe. Auch le-
ben seine Mutter und Schwester in Genf. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Ver-
bleib in der Ausschaffungshaft bis am 22. April 2025 auch nicht als verhältnismässig.
Eine tägliche Meldepflicht bei der Polizei wäre als milderes Mittel zur Ausschaffungshaft
geeignet, um seine Anwesenheit im Hinblick auf die Ausschaffung vom 22. April 2025 si-
cherzustellen.
3.
Einleitend ist zu erwähnen, dass vorliegend ansonsten alle weiteren Vorausset-
zungen für die Ausschaffungshaft unbestritten sind (Einhaltung des Beschleunigungsge-
bots, Absehbarkeit des Wegweissungsvollzugs, Haftbedingungen, Hafterstehungsfähigkeit
etc.). Es wird daher im Folgenden nur auf die strittigen Punkte eingegangen.
4.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin-
stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten
des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider-
setzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Mittellosigkeit ein Hinweis
dar, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a).
4.1
Mit Entscheid des Amts für Migration vom 17. April 2025 wurde der Antragsgeg-
ner aus der Schweiz weggewiesen. Der Antragsgegner führte im Rahmen seiner Stel-
lungnahme vom 18. April 2025 aus, dass er die Schweiz mit dem gebuchten, unbegleite-
ten Linienflug nach Brasilien am 22. April 2025 verlassen möchte. In diesem Zusammen-
hang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Rückflug am 22. April 2025 für den An-
tragsgegner vorliegend nur im Rahmen einer Rückführung mit Polizeibegleitung bis zum
Flugzeug (Deportee unacccompanied [DEPU]) möglich ist bzw. zur Verfügung steht. Bei
einer DEPU wird der Antragsgegner von der Haftanstalt zum Flughafen gebracht, dort
5
Haftrichterverfügung V 2025 38
von der Flughafenpolizei in Empfang genommen und dann ins Flugzeug begleitet Der ei-
gentliche Rückflug erfolgt jedoch unbegleitet. Die vom Antragsgegner selbst gewünschte
Rückkehr nach Brasilien am 22. April 2025 wird für diesen daher nur aus der Ausschaf-
fungshaft heraus möglich sein. Eine selbständige Anreise des Antragsgegners am
22. April 2025 von Genf aus an den Flughafen Zürich ist daher nicht möglich, da das ge-
buchte Rückflugticket nur im Rahmen der DEPU gültig ist und der Antragsgegner an-
sonsten nicht ins Flugzeug gelassen wird. Bei einer freiwilligen Ausreise aus der Schweiz
- ausserhalb des Vollzugs im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft - müsste so-
dann die Rückreise vom Antragsgegner hingegen selbst organisiert und bezahlt werden.
Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner jedoch über kein Einkommen verfügt und
nicht in der Lage ist, einen Rückflug nach Brasilien aus eigenen Mitteln zu bezahlen
(AFM-act. 25), ist absehbar, dass er der Wegweisungsverfügung vom 17. April 2025
nicht nachkommen wird. Zwar bekräftigte der Antragssteller anlässlich der Anordnung
der Ausschaffungshaft am 17. April 2025, dass er die Schweiz schnellstmöglich verlas-
sen möchte (AFM-act. 41), in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse und unter
Berücksichtigung seines illegalen Aufenthalts muss ihm allerdings bewusst sein, dass
eine selbstständige Ausreise aus der Schweiz für ihn nicht möglich ist. Es scheint daher
fraglich, inwieweit der Antragsgegner die Ausreise aus der Schweiz tatsächlich beabsich-
tigt und sein geäusserter Ausreisewunsch nicht vielmehr bloss ein Vorwand ist, um nicht
in Ausschaffungshaft genommen zu werden. Ist doch auch zu berücksichtigen, dass sich
der Antragsgegner bereits zum zweiten Mal illegal in der Schweiz aufhält. Im Rahmen
seines zweiten illegalen Aufenthalts hält er sich aktuell seit über sieben Monaten illegal in
der Schweiz auf. Zudem ist vor dem Hintergrund, dass sich die Ehefrau des Antragsgeg-
ner ebenfalls ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält (AFM-act. 28) und der Antrags-
gegner daher damit rechnen muss, dass das Amt für Migration des Kantons Zug die zu-
ständigen Genfer Behörden über diesen Umstand orientieren wird, damit zu rechnen,
dass er zusammen mit seiner Frau untertauchen könnte. Es bestehen daher konkrete
Anhaltspunkte, dass der sich der Antragsgegner behördlichen Anordnungen widersetzen
und einer Ausschaffung entziehen könnte.
4.2
Es ist somit festzustellen, dass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG
erfüllt ist.
5.
Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die
persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. BV dar, weshalb sie daher im öffentlichen Inter-
esse liegen und verhältnismässig sein muss. Auch darf sich der Wegweisungsvollzug we-
6
Haftrichterverfügung V 2025 38
der aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG).
5.1
Der Antragsgegner erklärt in seiner Stellungnahme vom 18. April 2025, dass er
bereit sei, die Schweiz am 22. April 2025 mit dem gebuchten Linienflug nach Brasilien zu
verlassen. Er erachte es aber als angezeigt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt in Freiheit
bleiben könne und daher aus der Ausschaffungshaft entlassen werde.
5.2
Wie bereits unter Ziffer 4.1 ausgeführt, ist der Rückflug am 22. April 2025 für den
Antragsgegner nur im Rahmen einer Rückführung mit Polizeibegleitung bis zum Flugzeug
(DEPU) möglich. Da daher eine selbstständige Anreise des Antraggegners am 22. April
2025 aus Genf an den Flughafen Zürich gar nicht in Betracht kommt, erübrigte sich die
Prüfung einer allfälligen Meldepflicht. Es sei an dieser Stelle aber dennoch gesagt, dass
selbst wenn am 22. April 2025 eine selbstständige Anreise möglich wäre, wäre eine Mel-
depflicht vorliegend kein geeignetes Mittel gewesen, um den Vollzug der Wegweisung si-
cherzustellen. Denn ein tägliches persönliches Erscheinen des Antragsgegners bis am
22. April 2025 beim Amt für Migration des Kantons Zug - welches vorliegend ja die zustän-
dige Behörde ist, da sie die Wegweisung angeordnet hat - wäre aufgrund der Distanz zwi-
schen Zug und Genf kaum praktikabel. Eine Meldepflicht bei der Polizei in Genf scheidet
auch aus, da für die Wegweisung nicht die Genfer Behörden zuständig sind. Der Antrags-
gegner ist auch nicht in der Lage, ausreichend finanzielle Sicherheiten zu leisten (AFM-
act. 25), um nachweisen zu können, dass er im Stande ist, einen Rückflug nach Brasilien
zu finanzieren. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass eine selbstständige Ausreise in
naher Zukunft auch als realistisch erscheint. Dass allenfalls Drittpersonen für die Kosten
einer selbstständigen Ausreise aufkommen könnten, wurde vom Antragsgegner weder ge-
genüber dem Amt für Migration des Kantons Zug noch im Rahmen seiner Stellungnahme
vom 18. April 2025 geltend gemacht. Die Haftdauer bis zur Ausschaffung ist überdies kurz
und eine Ausreise am 22. April 2025 wir vom Antragsgegner auch gewünscht. Bis zum
Rückflug dauert es noch knapp vier Tage. Während dieser Zeit kann der Antragsgegner
von seiner Ehefrau Besuche empfangen und mit ihr über moderne Kommunikationsmittel
in Kontakt bleiben. Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen und des In-
teresses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft
und die beantragte Dauer als verhältnismässig. Die Ausschaffungshaft ist daher antrags-
gemäss für die Dauer von acht Tagen, d.h. bis am 25. April 2025 zu bestätigen.
7
Haftrichterverfügung V 2025 38
6.
Der Antragsgegner stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sein
Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 1'468.90 (inkl.
MWST und Barauslagen) ein.
6.1
Wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, so kann ihr die entscheidende Behörde die unentgeltliche Rechts-
pflege bewilligen (§ 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]).
Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die
Rechtsverbeiständung verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei
notwendig ist (§ 27 Abs. 2 VRG).
6.2
Aufgrund des fehlenden Einkommens und Vermögens des Antragsgegners ist
dessen Bedürftigkeit vorliegend ausgewiesen. Auch erscheint die anwaltliche Verbeistän-
dung im vorliegenden Verfahren notwendig. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist
somit zu gewähren. Da im Bereich der Zwangsmassnahmen gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG
in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben werden, erübrigt sich das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung.
6.3
Der Rechtsvertreter des Antragsgegners macht einen Zeitaufwand von 6.10
Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Auslagen von Fr. 16.80, zuzüg-
lich Mehrwertsteuer von Fr. 110.10, geltend. Nicht durch das Gericht im Rahmen der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung entschädigt, werden folgende Aufwände, die als un-
angemessen zu qualifizieren und mithin zu kürzen sind:
-
insgesamt eine Stunde für zwei Telefongespräche mit dem Mandanten (anrechen-
bar: maximal 30 Minuten bei einem sehr klaren Sachverhalt);
-
eine Stunde Aktenstudium (anrechenbar: maximal 30 Minuten bei einem Aktenum-
fang von 46 Seiten);
-
Stellungnahme ans Verwaltungsgericht 2 Stunden und 50 Minuten (anrechenbar:
maximal 90 Minuten, da die Widergabe von Gesetzen und Rechtsprechung nicht
entschädigungspflichtig ist);
-
eine Stunde Studium des Endentscheids und Schlussbesprechung mit Mandant-
schaft (anrechenbar: maximal 20 Minuten, da die Notwendigkeit einer erneuten Be-
sprechung mit dem Mandanten nicht ersichtlich ist und 20 Minuten für das Studium
des Endentscheids als ausreichend erachtet werden muss).
8
Haftrichterverfügung V 2025 38
6.4
Die angemessene Entschädigung des Rechtsvertreters ist demnach ausgehend
von einem Stundenaufwand von total 3.10 Stunden à Fr. 220.-- zu bemessen. Demnach
ist RA MLaw Davide Loss aus der Gerichtskasse mit Fr. 759.60 (inkl. MWST und Baraus-
lagen) zu entschädigen.
9
Haftrichterverfügung V 2025 38
Der Haftrichter verfügt:
__________________
1.
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird bis und mit
25. April 2025 bestätigt.
2.
Dem Antragsgegner wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unent-
geltliche Rechtsverbeiständung in der Person von RA MLaw Davide Loss bewilligt
und diese zu Lasten der Staatskasse mit Fr. 759.60 (inkl. MWST und Barausla-
gen) entschädigt.
3.
Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit-
teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5.
Mitteilung in schriftlicher begründeter Form (nachdem das Dispositiv vorgängig be-
reits eröffnet wurde) an:
-
RA MLaw Davide Loss, advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach
1012, 8021 Zürich (im Doppel)
-
Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
-
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern
Zug, 19. April 2025
Der Haftrichter
MLaw Stefan Bernbeck
versandt am