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V 2025 38

Zg Verwaltungsgericht · 2025-04-19 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

Erwägungen (16 Absätze)

E. 2 Es sei der Gesuchsteller unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.

E. 3 Haftrichterverfügung V 2025 38

In prozessualer Hinsicht stellte der Antragsgegner folgende Anträge:

"1. Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung zu ge-

währen.

2.

Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge-

währen und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw Davide Loss ein un-

entgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."

Der Haftrichter erwägt:

1.

Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständigen Behörde des Kantons

kann nach Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und Art. 80

Abs. 1 AIG die Ausschaffungshaft anordnen, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Aus-

weisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche strafrechtliche Landesverweisung

nach Artikel 66a oder 66abis StGB ausgesprochen wurde. Weder der ausländerrechtliche

Weg- oder Ausweisungsentscheid noch die strafrechtliche Landesverweisung müssen bei

der Haftanordnung bereits rechtskräftig sein (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018

E. 4.1). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96

Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu über-

prüfen (vgl. Art. 80 Abs. 2 AIG). Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Ver-

handlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen

nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein-

verstanden erklärt hat (vgl. Art. 80 Abs 3 AIG). Kantonale richterliche Behörde im Sinne

des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die

Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Aus-

länderinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Ge-

schäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

Vorliegend liegt gegen den Antragsgegner ein Wegweisungsentscheid des Amts für Migra-

tion des Kantons Zug vor, welches die Anordnung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs.

E. 4 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Mittellosigkeit ein Hinweis dar, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a).

E. 4.1 Mit Entscheid des Amts für Migration vom 17. April 2025 wurde der Antragsgeg- ner aus der Schweiz weggewiesen. Der Antragsgegner führte im Rahmen seiner Stel- lungnahme vom 18. April 2025 aus, dass er die Schweiz mit dem gebuchten, unbegleite- ten Linienflug nach Brasilien am 22. April 2025 verlassen möchte. In diesem Zusammen- hang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Rückflug am 22. April 2025 für den An- tragsgegner vorliegend nur im Rahmen einer Rückführung mit Polizeibegleitung bis zum Flugzeug (Deportee unacccompanied [DEPU]) möglich ist bzw. zur Verfügung steht. Bei einer DEPU wird der Antragsgegner von der Haftanstalt zum Flughafen gebracht, dort

E. 4.2 Es ist somit festzustellen, dass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt ist.

E. 5 Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. BV dar, weshalb sie daher im öffentlichen Inter- esse liegen und verhältnismässig sein muss. Auch darf sich der Wegweisungsvollzug we-

E. 5.1 Der Antragsgegner erklärt in seiner Stellungnahme vom 18. April 2025, dass er bereit sei, die Schweiz am 22. April 2025 mit dem gebuchten Linienflug nach Brasilien zu verlassen. Er erachte es aber als angezeigt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt in Freiheit bleiben könne und daher aus der Ausschaffungshaft entlassen werde.

E. 5.2 Wie bereits unter Ziffer 4.1 ausgeführt, ist der Rückflug am 22. April 2025 für den Antragsgegner nur im Rahmen einer Rückführung mit Polizeibegleitung bis zum Flugzeug (DEPU) möglich. Da daher eine selbstständige Anreise des Antraggegners am 22. April 2025 aus Genf an den Flughafen Zürich gar nicht in Betracht kommt, erübrigte sich die Prüfung einer allfälligen Meldepflicht. Es sei an dieser Stelle aber dennoch gesagt, dass selbst wenn am 22. April 2025 eine selbstständige Anreise möglich wäre, wäre eine Mel- depflicht vorliegend kein geeignetes Mittel gewesen, um den Vollzug der Wegweisung si- cherzustellen. Denn ein tägliches persönliches Erscheinen des Antragsgegners bis am

22. April 2025 beim Amt für Migration des Kantons Zug - welches vorliegend ja die zustän- dige Behörde ist, da sie die Wegweisung angeordnet hat - wäre aufgrund der Distanz zwi- schen Zug und Genf kaum praktikabel. Eine Meldepflicht bei der Polizei in Genf scheidet auch aus, da für die Wegweisung nicht die Genfer Behörden zuständig sind. Der Antrags- gegner ist auch nicht in der Lage, ausreichend finanzielle Sicherheiten zu leisten (AFM- act. 25), um nachweisen zu können, dass er im Stande ist, einen Rückflug nach Brasilien zu finanzieren. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass eine selbstständige Ausreise in naher Zukunft auch als realistisch erscheint. Dass allenfalls Drittpersonen für die Kosten einer selbstständigen Ausreise aufkommen könnten, wurde vom Antragsgegner weder ge- genüber dem Amt für Migration des Kantons Zug noch im Rahmen seiner Stellungnahme vom 18. April 2025 geltend gemacht. Die Haftdauer bis zur Ausschaffung ist überdies kurz und eine Ausreise am 22. April 2025 wir vom Antragsgegner auch gewünscht. Bis zum Rückflug dauert es noch knapp vier Tage. Während dieser Zeit kann der Antragsgegner von seiner Ehefrau Besuche empfangen und mit ihr über moderne Kommunikationsmittel in Kontakt bleiben. Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen und des In- teresses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und die beantragte Dauer als verhältnismässig. Die Ausschaffungshaft ist daher antrags- gemäss für die Dauer von acht Tagen, d.h. bis am 25. April 2025 zu bestätigen.

E. 6 Haftrichterverfügung V 2025 38 der aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG).

E. 6.1 Wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, so kann ihr die entscheidende Behörde die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligen (§ 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Rechtsverbeiständung verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (§ 27 Abs. 2 VRG).

E. 6.2 Aufgrund des fehlenden Einkommens und Vermögens des Antragsgegners ist dessen Bedürftigkeit vorliegend ausgewiesen. Auch erscheint die anwaltliche Verbeistän- dung im vorliegenden Verfahren notwendig. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit zu gewähren. Da im Bereich der Zwangsmassnahmen gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben werden, erübrigt sich das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung.

E. 6.3 Der Rechtsvertreter des Antragsgegners macht einen Zeitaufwand von 6.10 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Auslagen von Fr. 16.80, zuzüg- lich Mehrwertsteuer von Fr. 110.10, geltend. Nicht durch das Gericht im Rahmen der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung entschädigt, werden folgende Aufwände, die als un- angemessen zu qualifizieren und mithin zu kürzen sind: - insgesamt eine Stunde für zwei Telefongespräche mit dem Mandanten (anrechen- bar: maximal 30 Minuten bei einem sehr klaren Sachverhalt); - eine Stunde Aktenstudium (anrechenbar: maximal 30 Minuten bei einem Aktenum- fang von 46 Seiten); - Stellungnahme ans Verwaltungsgericht 2 Stunden und 50 Minuten (anrechenbar: maximal 90 Minuten, da die Widergabe von Gesetzen und Rechtsprechung nicht entschädigungspflichtig ist); - eine Stunde Studium des Endentscheids und Schlussbesprechung mit Mandant- schaft (anrechenbar: maximal 20 Minuten, da die Notwendigkeit einer erneuten Be- sprechung mit dem Mandanten nicht ersichtlich ist und 20 Minuten für das Studium des Endentscheids als ausreichend erachtet werden muss).

E. 6.4 Die angemessene Entschädigung des Rechtsvertreters ist demnach ausgehend von einem Stundenaufwand von total 3.10 Stunden à Fr. 220.-- zu bemessen. Demnach ist RA MLaw Davide Loss aus der Gerichtskasse mit Fr. 759.60 (inkl. MWST und Baraus- lagen) zu entschädigen.

E. 7 Haftrichterverfügung V 2025 38 6. Der Antragsgegner stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sein Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 1'468.90 (inkl. MWST und Barauslagen) ein.

E. 8 Haftrichterverfügung V 2025 38

E. 9 Haftrichterverfügung V 2025 38 Der Haftrichter verfügt: __________________

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird bis und mit
  2. April 2025 bestätigt.
  3. Dem Antragsgegner wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unent- geltliche Rechtsverbeiständung in der Person von RA MLaw Davide Loss bewilligt und diese zu Lasten der Staatskasse mit Fr. 759.60 (inkl. MWST und Barausla- gen) entschädigt.
  4. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung in schriftlicher begründeter Form (nachdem das Dispositiv vorgängig be- reits eröffnet wurde) an: - RA MLaw Davide Loss, advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich (im Doppel) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern Zug, 19. April 2025 Der Haftrichter MLaw Stefan Bernbeck versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 19. April 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6301 Zug

v.d. RA MLaw Davide Loss, advokatur kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 1012,

8021 Zürich

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG)

V 2025 38

2

Haftrichterverfügung V 2025 38

A.

A.________, geb. ____ 1999, ist brasilianischer Staatsangehöriger und hielt sich

bereits in der Vergangenheit vom 30. Mai 2018 bis am 25. Juni 2019 illegal in der Schweiz

auf, weshalb gegen ihn ein Einreiseverbot mit einer Dauer vom 27. Juni 2019 bis am 26.

Juni 2022 verhängt wurde. Am 16. April 2024, 11: 51 Uhr, wurde er anlässlich einer Poli-

zeikontrolle von der Zuger Polizei verhaftet, da er nicht im Besitz eines gültigen Aufent-

haltstitels war und einer Erwerbstätigkeit nachging. Anlässlich seiner Einvernahme gab er

zu Protokoll, dass er im Juni 2024 ohne Visum in den Kanton Genf eingereist sei. Der An-

tragsgegner hält sich somit spätestens seit dem 1. Oktober 2024 illegal in der Schweiz auf.

B.

Aufgrund der Sachverhaltsabklärungen wurde der Antragsgegner dann mit Straf-

befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 17. April 2025 wegen mehrfacher Wi-

derhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (rechtswidriger Aufenthalt und

Ausüben einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit) zu einer unbedingten Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt.

C.

Das Amt für Migration des Kantons Zug versetzte den Antragsgegner am 17. April

2025 in Ausschaffungshaft, wobei dieser auf eine mündliche Verhandlung verzichtete und

sich damit einverstanden erklärte, dass die Haftanordnung im Rahmen des schriftlichen

Verfahrens überprüft wird. Unmittelbar nach Anordnung der Ausschaffungshaft verfügte

das Amt für Migration des Kantos Zug mit Verfügung vom 17. April 2025 die Wegweisung

des Antragsgegners aus der Schweiz. Gleichentags beantragte das Amt für Migration des

Kantons Zug beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Prüfung der angeordneten

Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG sowie die Ausschaffungshaft für

die Dauer von acht Tagen zu stützen.

D.

Mit Eingabe vom 18. April 2025, vertreten durch RA MLaw Davide Loss, reichte

der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Stellungnahme ein und

stellte folgende Anträge:

"1. Es sei das Gesuch abzuweisen.

2.

Es sei der Gesuchsteller unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Ge-

suchstellers."

3

Haftrichterverfügung V 2025 38

In prozessualer Hinsicht stellte der Antragsgegner folgende Anträge:

"1. Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung zu ge-

währen.

2.

Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge-

währen und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw Davide Loss ein un-

entgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."

Der Haftrichter erwägt:

1.

Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständigen Behörde des Kantons

kann nach Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und Art. 80

Abs. 1 AIG die Ausschaffungshaft anordnen, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Aus-

weisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche strafrechtliche Landesverweisung

nach Artikel 66a oder 66abis StGB ausgesprochen wurde. Weder der ausländerrechtliche

Weg- oder Ausweisungsentscheid noch die strafrechtliche Landesverweisung müssen bei

der Haftanordnung bereits rechtskräftig sein (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018

E. 4.1). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96

Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu über-

prüfen (vgl. Art. 80 Abs. 2 AIG). Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Ver-

handlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen

nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein-

verstanden erklärt hat (vgl. Art. 80 Abs 3 AIG). Kantonale richterliche Behörde im Sinne

des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die

Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Aus-

länderinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Ge-

schäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

Vorliegend liegt gegen den Antragsgegner ein Wegweisungsentscheid des Amts für Migra-

tion des Kantons Zug vor, welches die Anordnung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs.

4

Haftrichterverfügung V 2025 38

1 Bst. b Ziff. 4 AIG stützt. Auf eine mündliche Anhörung des Antragsgegners durch das

Verwaltungsgericht kann verzichtet werden, da der Antragsgegner im Rahmen der Anord-

nung der Ausschaffungshaft am 17. April 2025 auf die Durchführung einer solchen explizit

verzichtet hat.

2.

Der Antragsgegner führt in seiner Stellungnahme vom 18. April 2025 aus, dass

der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG nicht gegeben sei. Er habe klar festge-

halten, dass er nach Brasilien zurückkehren wolle und er wünsche, das Land mit dem ge-

buchten, unbegleiteten Linienflug am 22. April 2025 zu verlassen. Es fehle daher an kon-

kreten Anzeichen, dass er sich behördlichen Anordnungen bzw. dem Vollzug der Weg-

weisung widersetzten würde, womit auch keine Untertauchungsgefahr bestehe. Auch le-

ben seine Mutter und Schwester in Genf. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Ver-

bleib in der Ausschaffungshaft bis am 22. April 2025 auch nicht als verhältnismässig.

Eine tägliche Meldepflicht bei der Polizei wäre als milderes Mittel zur Ausschaffungshaft

geeignet, um seine Anwesenheit im Hinblick auf die Ausschaffung vom 22. April 2025 si-

cherzustellen.

3.

Einleitend ist zu erwähnen, dass vorliegend ansonsten alle weiteren Vorausset-

zungen für die Ausschaffungshaft unbestritten sind (Einhaltung des Beschleunigungsge-

bots, Absehbarkeit des Wegweissungsvollzugs, Haftbedingungen, Hafterstehungsfähigkeit

etc.). Es wird daher im Folgenden nur auf die strittigen Punkte eingegangen.

4.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin-

stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten

des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider-

setzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Mittellosigkeit ein Hinweis

dar, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a).

4.1

Mit Entscheid des Amts für Migration vom 17. April 2025 wurde der Antragsgeg-

ner aus der Schweiz weggewiesen. Der Antragsgegner führte im Rahmen seiner Stel-

lungnahme vom 18. April 2025 aus, dass er die Schweiz mit dem gebuchten, unbegleite-

ten Linienflug nach Brasilien am 22. April 2025 verlassen möchte. In diesem Zusammen-

hang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Rückflug am 22. April 2025 für den An-

tragsgegner vorliegend nur im Rahmen einer Rückführung mit Polizeibegleitung bis zum

Flugzeug (Deportee unacccompanied [DEPU]) möglich ist bzw. zur Verfügung steht. Bei

einer DEPU wird der Antragsgegner von der Haftanstalt zum Flughafen gebracht, dort

5

Haftrichterverfügung V 2025 38

von der Flughafenpolizei in Empfang genommen und dann ins Flugzeug begleitet Der ei-

gentliche Rückflug erfolgt jedoch unbegleitet. Die vom Antragsgegner selbst gewünschte

Rückkehr nach Brasilien am 22. April 2025 wird für diesen daher nur aus der Ausschaf-

fungshaft heraus möglich sein. Eine selbständige Anreise des Antragsgegners am

22. April 2025 von Genf aus an den Flughafen Zürich ist daher nicht möglich, da das ge-

buchte Rückflugticket nur im Rahmen der DEPU gültig ist und der Antragsgegner an-

sonsten nicht ins Flugzeug gelassen wird. Bei einer freiwilligen Ausreise aus der Schweiz

- ausserhalb des Vollzugs im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft - müsste so-

dann die Rückreise vom Antragsgegner hingegen selbst organisiert und bezahlt werden.

Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner jedoch über kein Einkommen verfügt und

nicht in der Lage ist, einen Rückflug nach Brasilien aus eigenen Mitteln zu bezahlen

(AFM-act. 25), ist absehbar, dass er der Wegweisungsverfügung vom 17. April 2025

nicht nachkommen wird. Zwar bekräftigte der Antragssteller anlässlich der Anordnung

der Ausschaffungshaft am 17. April 2025, dass er die Schweiz schnellstmöglich verlas-

sen möchte (AFM-act. 41), in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse und unter

Berücksichtigung seines illegalen Aufenthalts muss ihm allerdings bewusst sein, dass

eine selbstständige Ausreise aus der Schweiz für ihn nicht möglich ist. Es scheint daher

fraglich, inwieweit der Antragsgegner die Ausreise aus der Schweiz tatsächlich beabsich-

tigt und sein geäusserter Ausreisewunsch nicht vielmehr bloss ein Vorwand ist, um nicht

in Ausschaffungshaft genommen zu werden. Ist doch auch zu berücksichtigen, dass sich

der Antragsgegner bereits zum zweiten Mal illegal in der Schweiz aufhält. Im Rahmen

seines zweiten illegalen Aufenthalts hält er sich aktuell seit über sieben Monaten illegal in

der Schweiz auf. Zudem ist vor dem Hintergrund, dass sich die Ehefrau des Antragsgeg-

ner ebenfalls ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält (AFM-act. 28) und der Antrags-

gegner daher damit rechnen muss, dass das Amt für Migration des Kantons Zug die zu-

ständigen Genfer Behörden über diesen Umstand orientieren wird, damit zu rechnen,

dass er zusammen mit seiner Frau untertauchen könnte. Es bestehen daher konkrete

Anhaltspunkte, dass der sich der Antragsgegner behördlichen Anordnungen widersetzen

und einer Ausschaffung entziehen könnte.

4.2

Es ist somit festzustellen, dass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG

erfüllt ist.

5.

Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die

persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. BV dar, weshalb sie daher im öffentlichen Inter-

esse liegen und verhältnismässig sein muss. Auch darf sich der Wegweisungsvollzug we-

6

Haftrichterverfügung V 2025 38

der aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl.

Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG).

5.1

Der Antragsgegner erklärt in seiner Stellungnahme vom 18. April 2025, dass er

bereit sei, die Schweiz am 22. April 2025 mit dem gebuchten Linienflug nach Brasilien zu

verlassen. Er erachte es aber als angezeigt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt in Freiheit

bleiben könne und daher aus der Ausschaffungshaft entlassen werde.

5.2

Wie bereits unter Ziffer 4.1 ausgeführt, ist der Rückflug am 22. April 2025 für den

Antragsgegner nur im Rahmen einer Rückführung mit Polizeibegleitung bis zum Flugzeug

(DEPU) möglich. Da daher eine selbstständige Anreise des Antraggegners am 22. April

2025 aus Genf an den Flughafen Zürich gar nicht in Betracht kommt, erübrigte sich die

Prüfung einer allfälligen Meldepflicht. Es sei an dieser Stelle aber dennoch gesagt, dass

selbst wenn am 22. April 2025 eine selbstständige Anreise möglich wäre, wäre eine Mel-

depflicht vorliegend kein geeignetes Mittel gewesen, um den Vollzug der Wegweisung si-

cherzustellen. Denn ein tägliches persönliches Erscheinen des Antragsgegners bis am

22. April 2025 beim Amt für Migration des Kantons Zug - welches vorliegend ja die zustän-

dige Behörde ist, da sie die Wegweisung angeordnet hat - wäre aufgrund der Distanz zwi-

schen Zug und Genf kaum praktikabel. Eine Meldepflicht bei der Polizei in Genf scheidet

auch aus, da für die Wegweisung nicht die Genfer Behörden zuständig sind. Der Antrags-

gegner ist auch nicht in der Lage, ausreichend finanzielle Sicherheiten zu leisten (AFM-

act. 25), um nachweisen zu können, dass er im Stande ist, einen Rückflug nach Brasilien

zu finanzieren. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass eine selbstständige Ausreise in

naher Zukunft auch als realistisch erscheint. Dass allenfalls Drittpersonen für die Kosten

einer selbstständigen Ausreise aufkommen könnten, wurde vom Antragsgegner weder ge-

genüber dem Amt für Migration des Kantons Zug noch im Rahmen seiner Stellungnahme

vom 18. April 2025 geltend gemacht. Die Haftdauer bis zur Ausschaffung ist überdies kurz

und eine Ausreise am 22. April 2025 wir vom Antragsgegner auch gewünscht. Bis zum

Rückflug dauert es noch knapp vier Tage. Während dieser Zeit kann der Antragsgegner

von seiner Ehefrau Besuche empfangen und mit ihr über moderne Kommunikationsmittel

in Kontakt bleiben. Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen und des In-

teresses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft

und die beantragte Dauer als verhältnismässig. Die Ausschaffungshaft ist daher antrags-

gemäss für die Dauer von acht Tagen, d.h. bis am 25. April 2025 zu bestätigen.

7

Haftrichterverfügung V 2025 38

6.

Der Antragsgegner stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sein

Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 1'468.90 (inkl.

MWST und Barauslagen) ein.

6.1

Wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, so kann ihr die entscheidende Behörde die unentgeltliche Rechts-

pflege bewilligen (§ 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]).

Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die

Rechtsverbeiständung verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei

notwendig ist (§ 27 Abs. 2 VRG).

6.2

Aufgrund des fehlenden Einkommens und Vermögens des Antragsgegners ist

dessen Bedürftigkeit vorliegend ausgewiesen. Auch erscheint die anwaltliche Verbeistän-

dung im vorliegenden Verfahren notwendig. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist

somit zu gewähren. Da im Bereich der Zwangsmassnahmen gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG

in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben werden, erübrigt sich das Gesuch um unent-

geltliche Prozessführung.

6.3

Der Rechtsvertreter des Antragsgegners macht einen Zeitaufwand von 6.10

Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Auslagen von Fr. 16.80, zuzüg-

lich Mehrwertsteuer von Fr. 110.10, geltend. Nicht durch das Gericht im Rahmen der un-

entgeltlichen Rechtsverbeiständung entschädigt, werden folgende Aufwände, die als un-

angemessen zu qualifizieren und mithin zu kürzen sind:

-

insgesamt eine Stunde für zwei Telefongespräche mit dem Mandanten (anrechen-

bar: maximal 30 Minuten bei einem sehr klaren Sachverhalt);

-

eine Stunde Aktenstudium (anrechenbar: maximal 30 Minuten bei einem Aktenum-

fang von 46 Seiten);

-

Stellungnahme ans Verwaltungsgericht 2 Stunden und 50 Minuten (anrechenbar:

maximal 90 Minuten, da die Widergabe von Gesetzen und Rechtsprechung nicht

entschädigungspflichtig ist);

-

eine Stunde Studium des Endentscheids und Schlussbesprechung mit Mandant-

schaft (anrechenbar: maximal 20 Minuten, da die Notwendigkeit einer erneuten Be-

sprechung mit dem Mandanten nicht ersichtlich ist und 20 Minuten für das Studium

des Endentscheids als ausreichend erachtet werden muss).

8

Haftrichterverfügung V 2025 38

6.4

Die angemessene Entschädigung des Rechtsvertreters ist demnach ausgehend

von einem Stundenaufwand von total 3.10 Stunden à Fr. 220.-- zu bemessen. Demnach

ist RA MLaw Davide Loss aus der Gerichtskasse mit Fr. 759.60 (inkl. MWST und Baraus-

lagen) zu entschädigen.

9

Haftrichterverfügung V 2025 38

Der Haftrichter verfügt:

__________________

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird bis und mit

25. April 2025 bestätigt.

2.

Dem Antragsgegner wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unent-

geltliche Rechtsverbeiständung in der Person von RA MLaw Davide Loss bewilligt

und diese zu Lasten der Staatskasse mit Fr. 759.60 (inkl. MWST und Barausla-

gen) entschädigt.

3.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit-

teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent-

lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung in schriftlicher begründeter Form (nachdem das Dispositiv vorgängig be-

reits eröffnet wurde) an:

-

RA MLaw Davide Loss, advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach

1012, 8021 Zürich (im Doppel)

-

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

-

Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern

Zug, 19. April 2025

Der Haftrichter

MLaw Stefan Bernbeck

versandt am