Verwaltungsrechtl. Kammer — Straf- und Massnahmenvollzug (Sicherheitshaft)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 2 Urteil V 2025 32 / V 2025 66
A.
A.________ wurde mit Urteil Nr. SE 2024 31 des Strafgerichts Zug vom 30. Au-
gust 2024 insbesondere zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 113 Tage Untersu-
chungshaft, rechtskräftig verurteilt (BG-act. A.13.10). A.________ befand sich ab dem 12.
Juli 2024 im (vorzeitigen) Strafvollzug in der B.________. Am 21. Oktober 2024 wurde er
in die Abteilung Kleingruppe in der B.________ versetzt. Ab dem 27. Januar 2025 befand
er sich im Regelvollzug in der B.________ (BG-act. A.4.1). Am 27. Februar 2025 erfolgte
die Versetzung in die C.________. Am 26. März 2025 stellte die C.________ einen Antrag
zur Versetzung von A.________ in eine Sicherheitsabteilung. Mit Verfügung des Vollzugs-
und Bewährungsdienstes vom 28. März 2025 (Verfügung Nr. SMV.2024.761/220) wurde
A.________ vorerst für drei Monate bis zum 26. Juni 2025 in die Sicherheitsabteilung A
(Einzelhaft) versetzt (BG-act. B.4.2). Seit dem 4. April 2025 befindet sich A.________ in
der D.________, Menzingen (BG-act. B.1.1).
B.
Am 7. April 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung Nr.
SMV.2024.761/220 des Vollzugs- und Bewährungsdiensts (nachfolgend Beschwerdegeg-
ner) vom 28. März 2025 ein. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Aufhebung der
Verfügung vom 28. März 2025 und sinngemäss die Versetzung in den Normalvollzug oder
die Aushändigung von Fr. 30.– pro Tag, um mit seiner Familie telefonieren zu können
(act. 1 im Verfahren V 2025 32).
C.
Im Verfahren V 2025 6, welches mit Urteil vom 13. Mai 2025 abgeschlossen wur-
de, wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Be-
schwerdeführer befindet sich seit dem 12. Juli 2024 ununterbrochen in Haft. Von einer
Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist deshalb nicht auszugehen. Es wurde folglich
darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufzufor-
dern resp. ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Dem Beschwer-
deführer wird auch für die vorliegend behandelten Verfahren die unentgeltliche Rechts-
pflege gewährt.
D.
Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 17. April 2025 seine Vernehm-
lassung zur Beschwerde ein und beantragte deren vollumfängliche Abweisung (act. 5 im
Verfahren V 2025 32).
E.
Mit Verfügung Nr. SMV.2024.761/282 vom 25. Juni 2025 ordnete der Beschwer-
degegner die Weiterführung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Sicherheitsab-
E. 2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. März 2025 in den Einzelvoll- zug der Sicherheitsabteilung A eingewiesen. Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob diese Versetzung rechtmässig erfolgte.
E. 2.2 Der Strafvollzug hat nicht nur das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern, sondern auch im Sinn des Sicherungsprinzips dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Einweisung eines Gefangenen in die Sicherheitsabteilung mit Einzel- haft stellt eine Sicherheitsmassnahme dar. Die Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf gemäss Art. 78 StGB nur angeordnet werden bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche (lit. a), zum Schutz des Gefangenen oder Dritter (lit. b), als Disziplinarsanktion (lit. c) oder zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch Gedankengut, welches die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen (lit. d). Die Dauer der Einzelhaft wird durch das kantonale Recht geregelt (Benjamin F. Brägger, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, Art. 78 N 2).
E. 2.3 Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) vollzieht der Vollzugs- und Bewährungsdienst als Abteilung des Amts für Justizvollzug Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht anderen Behörden übertragen worden sind. Das Amt für Justizvollzug richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäss § 2 JVV nach den Er- lassen des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat). Gemäss Art. 7 des Merkblatts der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kan- tone betreffend die Einweisung und der Ausgestaltung des Vollzugs in Sicherheitsabtei- lungen (SSED 30.3; nachfolgend: Merkblatt) gelten für die Einweisung in Sicherheitsabtei- lungen A die gesetzlichen Gründe gemäss Art. 78 lit. b StGB und Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB
E. 2.4.1 Die C.________ begründet ihren Antrag auf Einweisung des Beschwerdeführers in eine Sicherheitsabteilung vom 26. März 2025 damit, der Beschwerdeführer befinde sich seit seinem Eintritt am 27. Februar 2025 bereits zum siebten Mal in einer Schutz- und Si- cherheitsmassnahme oder Disziplinarmassnahme. Weiterhin verwies sie auf den Voll- zugsbericht vom 14. März 2025, welcher den Haftverlauf des Beschwerdeführers bis zum
12. März 2025 wiedergebe. Nach der Versetzung in den Normalvollzug am 12. März 2025 sei bereits am 14. März 2025 ein weiterer Vorfall gemeldet worden, welcher die erneute Unterbringung in der Sicherheitszelle erforderlich gemacht habe. Die daraufhin verhängte Disziplinarsanktion in Form von Arrest ende am 27. März 2025 um 11:00 Uhr. Sämtliche Versuche und deeskalierenden Massnahmen zur Wiedereingliederung des Beschwerde- führers in den Normalvollzug seien bislang gescheitert. Seit seiner Aufnahme habe er le- diglich zwei Tage im Normalvollzug verbracht. Sobald eine Forderung des Beschwerde- führers nicht oder nicht umgehend erfüllt werden könne, beginne dieser mit massiven Dro-
E. 2.4.2 Der Beschwerdegegner erwog, dass die von der C.________ geschilderten Vorfäl- le und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers darauf schliessen liessen, dass die engmaschige Betreuung derzeit nicht ausreiche, um den Schutz des Betreuungspersonals zu gewährleisten bzw. dem aktuell vom Beschwerdeführer ausgehenden Fremdgefähr- dungspotenzial entgegenzuwirken. Trotz der Reizabschirmung und dem höheren Betreu- ungsschlüssel gelinge es ihm nicht, seine Anliegen adäquat zu äussern und von bedrohli- chem, aggressivem und renitentem Verhalten Abstand zu nehmen. Der bisherige Voll- zugsverlauf in der C.________ zeige auf, dass der Beschwerdeführer im Normalvollzug überfordert sei und auch im Rahmen von besonderen Sicherheitsmassnahmen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Es sei von einer unberechenbaren Fremdgefährdung auszugehen, wobei es für die Vollzugseinrichtung nur mit der Durchsetzung von Disziplin- armassnahmen möglich sei, ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Miteingewiesenen und dem Betreuungspersonal nachzukommen (BG-act. B.4.2 Ziff. 1).
E. 2.4.3 Der Beschwerdeführer äussert sich zur Einweisung in die Sicherheitsabteilung A dahingehend, dass die Haft für ihn nicht angenehm sei und dass seine Äusserungen zur Selbstverletzung und seine Drohungen "kreativ" seien. Er glaube nicht, dass er sehr ge- fährlich sei und er könne in den Normalvollzug versetzt werden, wenn niemand Angst vor ihm hätte.
E. 2.4.4 Das von der C.________ angeführte, negative Vollzugsverhalten zeigt sich nebst
den Schilderungen der C.________ deutlich in den vom Beschwerdegegner dem Gericht
eingereichten Akten. Aus diesen ergibt sich sodann, dass das Vollzugsverhalten des Be-
schwerdeführers nicht erst seit seiner Versetzung in die C.________ problematisch ist.
Den Akten sind insbesondere folgende Massnahmen zu entnehmen, die gegen den Be-
schwerdeführer im Verlaufe seiner Inhaftierung ergriffen wurden resp. ergriffen werden
mussten:
-
Disziplinarmassnahme vom 31. Juli 2024 (BG-act. A.5.14), in welcher ein Verweis
ausgesprochen wurde, da der Beschwerdeführer mit einem Mitinhaftierten eine
körperliche Auseinandersetzung hatte;
-
Disziplinarmassnahme vom 23. Oktober 2024 (BG-act. A.5.13), mit welcher der Be-
schwerdeführer einen Tag in eine Arrestzelle und anschliessend in die Abteilung
Kleingruppe versetzt wurde. Diese Disziplinarmassnahme wurde ergriffen, da der
Beschwerdeführer aufgrund von Arbeitsverweigerung in seine Zelle eingeschlossen
wurde und er seinen Unmut darüber durch wiederholtes Betätigen des Zellenrufs
ausdrückte. Anschliessend entfachte der Beschwerdeführer am Boden seiner Zelle
ein Feuer, welches den Feueralarm auslöste;
-
Disziplinarmassnahme vom 28. Oktober 2024 (BG-act. A.5.12), in welcher der Be-
schwerdeführer mit einer Arreststrafe von fünf Tagen diszipliniert wurde, da er ei-
nen Brandalarm in seiner Zelle auslöste. In der Arrestzelle beschädigte er mit einer
Büroklammer die Abdeckung der Videoüberwachungskamera, verunreinigte die
Zelle mit Essen, urinierte absichtlich neben die Toilette und verstopfte die sanitären
Anlagen mit seiner Kleidung;
-
Disziplinarmassnahme vom 11. November 2024 (BG-act. A.5.11), in welcher der
Beschwerdeführer mit einer Arreststrafe von sieben Tagen diszipliniert wurde, da er
aus Langeweile einen Brandmelder aus der Zellendecke riss, seinen Zelleneingang
verschmutzte und einen Besen beschädigte;
-
Disziplinarmassnahme vom 4. Februar 2025 (BG-act. A.5.10), in welcher der Be-
schwerdeführer mit einem Zelleneinschluss von 36 Stunden und 15 Minuten diszi-
pliniert wurde, da es zu einer verbalen und vermutungsweise auch körperlichen
Auseinandersetzung mit einem Mitinhaftierten kam;
E. 2.5 Wie bereits vorstehend erwähnt, stellt die Einweisung einer gefangenen Person in eine Sicherheitsabteilung A einen erheblichen Eingriff in deren persönliche Freiheit dar und bedarf daher besonderer Zurückhaltung und sorgfältiger Prüfung. Gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 7 des Merkblatts ist eine solche Massnahme nur zulässig, wenn sie zur Wah- rung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung erforderlich ist. Dabei ist ins- besondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit) zu beachten.
E. 2.5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Inhaftierung – sowohl vor als auch nach seiner Versetzung in die C.________ – durch eine Vielzahl sicherheitsrelevanter Vorkommnisse auszeichnet. So wurde der Beschwerdeführer mehrfach mit Disziplinarmassnahmen belegt, unter anderem wegen körperlicher Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen, Brandlegungen, Zer- störung von Anstaltseigentum, Verunreinigungen der Zelle mit Fäkalien sowie wiederhol- ten Drohungen gegenüber dem Anstaltspersonal, teils mit Androhung von körperlicher Gewalt und Tod. Ferner finden sich Hinweise auf Eigengefährdung, namentlich durch sui- zidale Äusserungen und die Aufbewahrung potenziell gefährlicher Gegenstände (vier Schrauben im Hosenbund) bei Eintritt in die C.________. Die Vielzahl und Intensität der Vorkommnisse, insbesondere die eng aufeinanderfolgenden Disziplinarmassnahmen in den Monaten Februar und März 2025, dokumentieren ein anhaltend instabiles, fremd- und eigengefährdendes Verhalten des Beschwerdeführers, welches sich immer weiter zuspitz- te. An diesem Ergebnis ändert auch die Argumentation des Beschwerdeführers nichts. Seine Einwendungen, er empfinde die Haft nicht als angenehm und seine Äusserungen zu Selbstverletzungen sowie Drohungen seien als "kreativ" zu werten, vermögen die Recht- mässigkeit der Einweisung in die Sicherheitsabteilung nicht in Frage zu stellen. Seine per-
E. 2.5.2 Die angeordnete Einweisung in die Sicherheitsabteilung A erweist sich als geeig- net, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden konkreten Gefährdung der Anstaltsord- nung, der Mitinhaftierten sowie des Personals entgegenzuwirken. Sie ist zudem erforder- lich, da die in der Vergangenheit ergriffenen milderen Massnahmen (z. B. Arrest, Zellen- einschluss, Kleingruppenunterbringung, Entzug der Arbeitstätigkeit) nicht zu einer nach- haltigen Verhaltensänderung geführt haben. Auch die Zumutbarkeit der Massnahme ist gegeben. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer möglichst freien Unterbringung innerhalb der Anstalt tritt angesichts der erheblichen Gefährdungslage zurück. Dies gilt umso mehr, als aus den Akten auch hervorgeht, dass der Beschwerdeführer täglich das Personal bedroht und nahezu jeden zweiten Tag seine Zelle verunreinigt, was auf eine schwerwiegende und dauerhafte Störung des Vollzugsbetriebes hindeutet.
E. 2.6 Die Einweisung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung A erweist sich unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als rechtmässig. Sie beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, verfolgt einen legitimen Zweck, ist verhältnismässig im en- geren Sinne und trägt dem aktuellen und anhaltenden Gefährdungspotential des Be- schwerdeführers angemessen Rechnung. Überdies wurde dem Beschwerdeführer in An- wendung von Art. 15 Abs. 1 des Merkblatts am 27. März 2025 das rechtliche Gehör zur geplanten Einweisung in die Sicherheitsabteilung A gewährt.
E. 2.7 Zusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass die Einweisung in die Sicher- heitsabteilung A (Verfügung Nr. SMV.2024.761/220 vom 28. März 2025) rechtmässig war und sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist.
E. 3 Urteil V 2025 32 / V 2025 66
teilung A in der D.________ bis zum geplanten Strafende am 20. Oktober 2025 an (BG-
act. C.3.2).
F.
Am 30. Juni 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung Nr. SMV.2024.761/282 des Be-
schwerdegegners vom 25. Juni 2025 ein. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Auf-
hebung der Verfügung vom 25. Juni 2025 und sinngemäss die Versetzung in den Normal-
vollzug (act. 1 im Verfahren V 2025 66).
G.
Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 31. Juli 2025 seine Vernehm-
lassung zur Beschwerde ein und beantragte deren vollumfängliche Abweisung (act. 7 im
Verfahren V 2025 66).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs-
sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsent-
scheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsge-
richt zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung
keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) vollzieht das
Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Bewährungsdienst (Be-
schwerdegegner) sowie B.________ bei Erwachsenen Strafen und Massnahmen, soweit
diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind. Der Beschwerdegegner ist
somit für die Prüfung und den Entscheid betreffend Anordnung von Einzelhaft zum Schutz
der Gefangenen oder Dritten gemäss Art. 78 lit. b StGB zuständig. Die Entscheide des
Beschwerdegegners, die sich auf das StGB als Bundesrecht stützen, können direkt beim
Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht ein-
gereicht worden.
Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer a)
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er-
E. 3.1 Der Beschwerdegegner verfügte mit Datum vom 25. Juni 2025 die Weiterführung des Haftvollzugs in der Sicherheitsabteilung A. Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob die Verlängerung rechtmässig erfolgte.
E. 3.2 Für die Verlängerung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung A gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Einweisung. Für die Verlängerung einer Ersteinweisung ist ein besonderes Augenmerk auf das Verhältnismässigkeitsprinzip zu legen (Art. 3 Abs. 2 des Merkblatts).
E. 3.3.1 Der Vollzugsbericht der D.________ vom 18. Juni 2025 empfiehlt die Verlänge- rung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung A um sechs Monate. Der Vollzugsbericht gibt das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zusammengefasst wie folgt wieder: Der Beschwerdeführer hätte am 4. April 2025 von der Sicherheitsabteilung A in die Si- cherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) ohne besondere Vorkommnisse versetzt wer- den können. Sein Verhalten sei zu Beginn kooperativ und korrekt gewesen. Am 8. April 2025 habe er nach einem Gespräch mit der Anstaltspsychiaterin, das nicht seinen Vorstel- lungen entsprach, die Nahrungsaufnahme verweigert (Hungerstreik), den er jedoch nach wenigen Tagen selbst beendete habe. Am 9. April 2025 sei der Beschwerdeführer auf- grund mehrfacher Beleidigungen und dauernder Ruhestörungen in die Sicherheitszelle verlegt worden. Dort habe er die Zelle verschmutzt, die Toilette verstopft und in eine Ecke uriniert. Nach einer Zellenintervention am 11. April 2025 habe er sich vorübergehend wie- der zugänglich gezeigt, sodass er am 14. April 2025 zurück in die reguläre Wohnzelle ver- legt werde konnte, wobei eine deutliche Verhaltensbesserung festzustellen war. Aufgrund des vom Beschwerdeführer geäusserten Stressgefühls im Kleingruppenvollzug sei er am
21. Mai 2025 wieder in die Sicherheitsabteilung A versetzt worden. Am 3. Juni 2025 sei es bei der Rückverschiebung in die Wohnzelle zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Be- schwerdeführer verbotene Gegenstände versteckt hielt, die anschliessende Personenkon- trolle missachtet, aggressiv reagiert (Treten gegen die Zellentür) und versucht habe, die Zelle zu fluten. Das Verhalten habe sich daraufhin weiter verschlechtert. In der Sicher- heitszelle habe er das Personal massiv beleidigt, habe Kot und Essen an die Wände ge- schmiert und eine 1.5-Liter-Wasserflasche als Trommelinstrument missbraucht, wodurch er erhebliche Ruhestörungen verursacht habe. Der Aufenthalt in der Sicherheitszelle sei am 10. Juni 2025 beendet worden, da unklar war, ob er ausreichend Flüssigkeit und Nah- rung zu sich nahm. Nach Rückkehr in die Wohnzelle habe der Beschwerdeführer bis zur
E. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Vorfälle und das Verhalten des Be- schwerdeführers im Vollzug der D.________ zeige, dass seine Einweisung in die Sicher- heitsabteilung A weiterhin notwendig sei, um das Betreuungspersonal zu schützen und ei- ner Fremdgefährdung entgegenzuwirken. Trotz eines mehrmonatigen Aufenthalts gelinge es ihm nicht, sein aggressives und renitentes Verhalten abzulegen oder seine Anliegen angemessen zu äussern. Im Normalvollzug ohne Rückzugsmöglichkeiten wäre er überfor- dert und würde die Sicherheit der Anstalt gefährden. Die Verlängerung des Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung A sei notwendig, verhältnismässig und zweckmässig, da mildere Massnahmen nicht verfügbar seien und der Beschwerdeführer weiterhin besondere Schutzmassnahmen benötige. Ferner sei gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB hängig. Sein Verhalten und der laufende Strafprozess würde auf eingeschränkte Kooperations- fähigkeit hindeuten, was eine konstruktive Mitwirkung erschwere. Eine Überforderung im Normalvollzug sei deshalb zu erwarten. Überdies habe der Beschwerdeführer einer Ver- längerung zugestimmt, als ihm am 25. Juni 2025 das rechtliche Gehör diesbezüglich ge- währt wurde (BG-act. C.3.1 sowie C.3.2 Ziff. 1 ff.).
E. 3.3.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde sinngemäss dahingehend, dass die verfügte Verlängerung rassistisch sei. Generell seien die Mitarbeitenden der D.________ rassistisch. Sie würden extra Kontrollen bei ihm durchführen, ohne einen Grund dafür zu haben. Er habe niemanden verletzt oder Drogen genommen. Mithäftlinge würden Drogen nehmen, würden Gewalt anwenden und würden trotzdem nicht in die Ar- restzelle versetzt. Ihn habe man aber in die Arrestzelle versetzt, weil er Kontrollen verwei- gert und Ruhestörungen begangen habe, das sei rassistisch.
E. 3.4 Die Verlängerung der Einweisung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabtei-
lung A ist nach dem vorliegenden Vollzugsbericht der D.________ vom 18. Juni 2025 ge-
rechtfertigt, da weiterhin ein erhebliches Fremdgefährdungspotenzial besteht. Das Verhal-
ten des Beschwerdeführers, insbesondere seine aggressiven, renitenten und störenden
Handlungen gegenüber dem Vollzugspersonal sowie die mangelnde Einsicht und fehlende
konstruktive Kommunikation, machen eine kontrollierte Unterbringung in der Sicherheits-
abteilung erforderlich. Ein Verbleib im Normalvollzug ohne die Möglichkeit zum Rückzug
und zur Reizabschirmung ist aufgrund der Überforderung des Beschwerdeführers und der
dadurch drohenden Gefährdung der Sicherheit von Personal und Mitgefangenen nicht
zumutbar. Die Verlängerung des Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung A dient somit dem
legitimen Zweck, Gefahren abzuwehren und die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt auf-
rechtzuerhalten. Mildere Massnahmen zur Gefahrenabwehr oder zum Selbstschutz sind
nach dem aktuellen Stand nicht vorhanden oder nicht geeignet, die bestehende Fremdge-
fährdung zu beseitigen. Die Massnahme ist daher verhältnismässig und entspricht dem
Gebot der Subsidiarität. Das laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen
Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die beobachtete eingeschränkte
Kooperationsfähigkeit unterstreichen die Notwendigkeit der besonderen Schutz- und Dis-
ziplinarmassnahmen im Sicherheitsvollzug. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des
rechtlichen Gehörs angehört und hat der Verlängerung der Einweisung in die Sicherheits-
abteilung A zugestimmt, wodurch die Verfahrensrechte gewahrt sind.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Verlängerung der Einweisung in
die Sicherheitsabteilung A rassistisch motiviert sei und die Mitarbeitenden der D.________
ihn ohne Grund gezielt kontrollieren würden, sind nicht überzeugend und vermögen die
Rechtmässigkeit der Massnahme nicht in Frage zu stellen. Die Anordnung der Einweisung
und deren Verlängerung basieren auf objektiven Tatsachen und dem dokumentierten Ver-
halten des Beschwerdeführers, insbesondere seinen aggressiven Handlungen, Beleidi-
gungen und der Verweigerung von Kontrollen, welche die Sicherheit und Ordnung im Voll-
zug erheblich beeinträchtigen. Die Sicherheitsmassnahmen dienen dem Schutz des Per-
sonals und der Mitgefangenen und stehen in keinem Zusammenhang mit einer diskrimi-
nierenden Behandlung. Dass andere Mithäftlinge trotz möglicher Regelverstösse nicht in
die Arrestzelle versetzt wurden, entbindet den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, sich
an die Anstaltsordnung zu halten. Die Verlängerung der Einweisung richtet sich nach dem
individuellen Verhalten und Gefährdungspotenzial und erfolgt unter Wahrung der Rechts-
grundsätze. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine rassistische Diskriminierung, viel-
E. 3.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verlängerung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung A (Verfügung Nr. SMV.2024 761/282 vom 25. Juni 2025) rechtmässig war und sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet erweist. 4. Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass an den vorliegend ange- fochtenen Entscheiden des Beschwerdegegners nichts zu beanstanden ist. Beide Be- schwerden erweisen sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. 5.
E. 4 Urteil V 2025 32 / V 2025 66
halten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und
c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das schutz-
würdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerde-
führer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situati-
on unmittelbar beeinflusst werden kann. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei
der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und
praktisch sein. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Inter-
esses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnli-
chen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzel-
fall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung
im öffentlichen Interesse liegt (BGE 141 II 14 E. 4.4). Der Beschwerdeführer ist als Adres-
sat der angefochtenen Verfügungen von diesen direkt betroffen. Die Verfügung Nr.
SMV.2024.761/220 war befristet bis zum 26. Juni 2025 und entfaltet daher im Zeitpunkt
der Urteilsfällung keine Wirkung mehr, weshalb auch kein aktuelles und praktisches Inter-
esse mehr an der Beurteilung der Beschwerde im Verfahren V 2025 32 besteht. Da die
Verfügung Nr. SMV.2024.761/282 – welche eine Verlängerung der Verfügung Nr.
SMV.2024.761/220 darstellt – zum Zeitpunkt der Urteilsfällung weiterhin in Kraft ist und die
rechtliche Überprüfung der Verlängerung untrennbar mit derjenigen der ursprünglichen
Verfügung verknüpft ist, kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf
das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden kann. Die
Eintretensvoraussetzungen sind unter diesen Umständen sowohl für das Verfahren
V 2025 32 als auch für das Verfahren V 2025 66 als erfüllt zu betrachten und die Be-
schwerden sind zu prüfen.
1.2
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede
für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Be-
schwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die
unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegen-
den Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Ver-
waltungsgericht anfechtbare Verfügung des Beschwerdegegners an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1
VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im
Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.
1.3
Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord-
nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
E. 5 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 1.4 Aus Gründen der Prozessökonomie ist die Vereinigung der Verfahren V 2025 32 und V 2025 66 sinnvoll, da beide Verfahren den gleichen Beschwerdeführer betreffen, sich die Beschwerden gegen die Anordnung (V 2025 32) resp. die Weiterführung (V 2025 66) der Versetzung in die Sicherheitsabteilung A richten und die Rechtsbegehren sinngemäss identisch sind. 2.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Da dem Beschwerdeführer jedoch die unentgelt- liche Rechtspflege bewilligt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 5.2 Dem in seinem amtlichen Wirkungsbereich tätigen Beschwerdegegner wird ge- stützt auf § 28 Abs. 2a VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 6 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 sowie die Ausführungen in Art. 5 Abs. 1 und 2 des Merkblatts. Eine Einweisung in eine Si- cherheitsabteilung A erfolgt durch die zuständige kantonale Vollzugsbehörde mittels Ver- waltungsverfügung (Art. 16 Abs. 1 des Merkblatts). Vor der Ersteinweisung in eine Sicher- heitsabteilung A oder der Verlängerung des Aufenthalts in einer solchen Abteilung wird der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt (Art. 15 Abs. 1 des Merkblatts). Die Er- steinweisung in eine Sicherheitsabteilung kann von der zuständigen kantonalen Vollzugs- behörde für eine Dauer von maximal sechs Monaten verfügt werden (Art. 17 Abs. 1 des Merkblatts). Die Verlängerung des Aufenthalts in einer Sicherheitsabteilung kann jeweils höchstens für weitere sechs Monate verfügt werden (Abs. 2). Die Unterbringung in einer Sicherheitsabteilung A (Abteilung für höchste Sicherheitshaft mit Einzelhaft) wird gemäss Art. 78 lit. b StGB zum Schutze des Gefangenen oder Dritter angeordnet, im Falle eines hohen Fremdgefährdungspotenzials, bei gefährlichen Gefangenen, die die Öffentlichkeit oder die Anstaltssicherheit gefährden (Art. 5 Abs. 1 des Merkblatts). Eine Einweisung in eine Sicherheitsabteilung A führt in der Regel zu einer ununterbrochenen Trennung von anderen Insassen (Abs. 3). Die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung stellt einen massiven Eingriff in die persönli- che Freiheit einer gefangenen Person dar (Art. 3 Abs. 1 des Merkblatts). Entsprechend fordert sie in jedem Falle eine sorgfältige Prüfung der Einweisungsgründe. Ebenfalls ist bei der erstmaligen Einweisung resp. der Verlängerung ein besonderes Augenmerk auf die Verhältnismässigkeit zu legen (Abs. 2).
E. 7 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 hungen gegenüber dem Personal und zeige ein äusserst renitentes Verhalten, indem er die Sicherheitszelle mit Essensresten und Exkrementen beschmiere, versuche, diese zu fluten, und den Zellenruf ständig missbrauche. Nachdem die C.________ den Beschwer- deführer dem Beschwerdegegner zur Verlegung zur Verfügung gestellt habe, sei für den
24. März 2025 eine Zuführung in die E.________ geplant und organisiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Versetzung zunächst gut angenommen, jedoch am Sonntag, dem 23. März 2025, die Möglichkeit zum Duschen gefordert, welche ihm am Wochenende nicht gewährt worden sei. Daraufhin sei die Situation in der Sicherheitszelle erneut eska- liert, weshalb der Transport in die E.________ habe gestoppt werden müssen. Seitdem habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht geändert; er verhalte sich bei fast jedem Kontakt verbal ausfällig und spreche Drohungen gegenüber dem Personal aus. Die C.________ verfüge weder über eine eigene Sicherheitsabteilung noch über die erforderli- chen personellen Ressourcen, um den Haftalltag mit dem Beschwerdeführer zu bewälti- gen (BG-act. B.2.1).
E. 8 Urteil V 2025 32 / V 2025 66
E. 9 Urteil V 2025 32 / V 2025 66
-
Disziplinarmassnahme vom 12. Februar 2025 (BG-act. A.5.9), mit welcher ein Ver-
weis ausgesprochen sowie der Arbeitsplatz entzogen wurde, da beim Beschwerde-
führer in der Zelle die Trainerhosen eines Mitinhaftierten sowie diverse Reinigungs-
utensilien, welche grundsätzlich an seinem Arbeitsplatz in der Wäscherei aufbe-
wahrt werden, sichergestellt wurden;
-
Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 28. Februar 2025 (BG-
act. A.5.8), 3. März 2025 (BG-act. A.5.7) resp. 4. März 2025 (BG-act. A.5.6), in wel-
cher der Beschwerdeführer mit einem Schutz- und Sicherheitseinschluss in einer
Sicherheitszelle vom 27. Februar 2025 bis 4. März 2025 diszipliniert wurde, da bei
ihm im Rahmen der Leibesvisitation anlässlich des Eintritts in die C.________ vier
Schrauben im Bund seiner Unterhose festgestellt wurden und er suizidale Äusse-
rungen und Androhungen von Problemen machte. Aufgrund dessen wurde er in ei-
ne Arrestzelle einquartiert, in welcher er mit seinem Mittagessen die Kameras ver-
schmutzte;
-
Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 4. und 7. März 2025 (BG-
act. A.5.4 und A.5.5), mit welcher der Beschwerdeführer in eine Sicherheitszelle
versetzt wurde, da er sich nach Aufhebung der ersten Sicherheitsmassnahme da-
hingehend äusserte, dass er Sachbeschädigung begehen, einen Brand legen sowie
sämtliches Personal verbal und wenn möglich physisch angehen würde;
-
Disziplinarverfügung vom 10. März 2025 (BG-act. A.5.3), mit welcher der Be-
schwerdeführer aufgrund von beleidigendem und ungebührlichen Verhaltens dem
Personal gegenüber am 2. März 2025 und am 5. März 2025 jeweils mit einem Tag
Arrest diszipliniert wurde;
-
Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 17. März 2025 (BG-act.
A.5.2), in welcher der Beschwerdeführer mit einem Schutz- und Sicherheitsein-
schluss und einem Bewegungsmonitoring diszipliniert wurde, nachdem er mit
Brandstiftung gedroht hatte;
-
Disziplinarverfügung vom 20. März 2025 (BG-act. A.5.1), mit welcher der Be-
schwerdeführer aufgrund von Drohungen dem Personal gegenüber mit dem Tod
E. 10 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 am 16. März 2025 und am 18. März 2025 mit sieben Tagen Arrest diszipliniert wur- de. In den Akten des Beschwerdegegners befindet sich zudem eine Telefonnotiz vom
17. März 2025, aus der hervorgeht, dass die C.________ den Beschwerdegegner darüber informierte, den Beschwerdeführer nicht länger in Haft behalten zu können, da sein Ver- halten nicht länger toleriert werden könne. Er verkote jeden zweiten Tag seine Zelle und spreche täglich Drohungen dem Personal gegenüber aus (BG-act. A.6.1).
E. 11 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 sönliche Wahrnehmung der Haftbedingungen sowie die Bagatellisierung seines Verhal- tens entbehren jeder objektiven Grundlage für eine Abweisung des Antrags. Insbesondere ist seine Einschätzung, er sei nicht sehr gefährlich und könne in den Normalvollzug ver- setzt werden, sofern niemand Angst vor ihm habe, nicht massgeblich. Die Entscheidung über die Unterbringung richtet sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Beschwer- deführers, sondern nach den tatsächlichen Sicherheitsbedürfnissen und dem Verhalten im Vollzug. Angesichts der dokumentierten mehrfachen Schutz- und Disziplinarmassnahmen sowie der wiederholten aggressiven und renitenten Verhaltensweisen besteht ein nach- vollziehbarer und sachlicher Grund für die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt somit kein tragfähiges Argument dar, um die Versetzung als unrechtmässig erscheinen zu lassen.
E. 12 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 3.
E. 13 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 Berichterstattung ein relativ angepasstes Verhalten ohne weitere Beleidigungen gezeigt. Am 14. Juni 2025 habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er kein Essen von sogenann- ten "pädophilen Schweizern" annehmen werde und nur von einem bestimmten "ausländi- schen" Mitarbeiter verpflegt werden wolle, was so vereinbart wurde. Der Beschwerdefüh- rer habe nicht am Therapieangebot der D.________ teilgenommen, bestreite sein Delikt und sehe sich benachteiligt sowie rassistisch behandelt. Insgesamt gestalte sich sein Voll- zugsalltag schwierig, da er Probleme habe, staatliche Autorität anzuerkennen, Regeln zu befolgen, und häufig mit übertriebenen Diskussionen reagiere. Körperliche Auseinander- setzungen blieben bislang aus, es kam jedoch zu zahlreichen Beleidigungen. Die D.________ rate von einer Versetzung in das Grosskollektiv ab, da dort keine Rückzugs- möglichkeiten bestünden (BG-act. C.2.2 und C.3.2. lit. D).
E. 14 Urteil V 2025 32 / V 2025 66
E. 15 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 mehr ist die Anordnung sachlich begründet und verhältnismässig. Die Beschwerde des Beschwerdeführers stützt sich einzig auf seine subjektiven Wahrnehmungen, die nicht auch nur ansatzweise objektivierbar sind und somit keinen Einfluss auf die Rechtmässig- keit der Verlängerung der Einweisung haben.
E. 16 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Verfahren V 2025 32 und V 2025 66 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Beschwerdegegner. Zug, 16. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt U R T E I L vom 16. September 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Vollzugs- und Bewährungsdienst, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Straf- und Massnahmenvollzug (Sicherheitshaft) V 2025 32 / V 2025 66
2 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 A. A.________ wurde mit Urteil Nr. SE 2024 31 des Strafgerichts Zug vom 30. Au- gust 2024 insbesondere zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 113 Tage Untersu- chungshaft, rechtskräftig verurteilt (BG-act. A.13.10). A.________ befand sich ab dem 12. Juli 2024 im (vorzeitigen) Strafvollzug in der B.________. Am 21. Oktober 2024 wurde er in die Abteilung Kleingruppe in der B.________ versetzt. Ab dem 27. Januar 2025 befand er sich im Regelvollzug in der B.________ (BG-act. A.4.1). Am 27. Februar 2025 erfolgte die Versetzung in die C.________. Am 26. März 2025 stellte die C.________ einen Antrag zur Versetzung von A.________ in eine Sicherheitsabteilung. Mit Verfügung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes vom 28. März 2025 (Verfügung Nr. SMV.2024.761/220) wurde A.________ vorerst für drei Monate bis zum 26. Juni 2025 in die Sicherheitsabteilung A (Einzelhaft) versetzt (BG-act. B.4.2). Seit dem 4. April 2025 befindet sich A.________ in der D.________, Menzingen (BG-act. B.1.1). B. Am 7. April 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung Nr. SMV.2024.761/220 des Vollzugs- und Bewährungsdiensts (nachfolgend Beschwerdegeg- ner) vom 28. März 2025 ein. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2025 und sinngemäss die Versetzung in den Normalvollzug oder die Aushändigung von Fr. 30.– pro Tag, um mit seiner Familie telefonieren zu können (act. 1 im Verfahren V 2025 32). C. Im Verfahren V 2025 6, welches mit Urteil vom 13. Mai 2025 abgeschlossen wur- de, wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Be- schwerdeführer befindet sich seit dem 12. Juli 2024 ununterbrochen in Haft. Von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist deshalb nicht auszugehen. Es wurde folglich darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufzufor- dern resp. ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Dem Beschwer- deführer wird auch für die vorliegend behandelten Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. D. Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 17. April 2025 seine Vernehm- lassung zur Beschwerde ein und beantragte deren vollumfängliche Abweisung (act. 5 im Verfahren V 2025 32). E. Mit Verfügung Nr. SMV.2024.761/282 vom 25. Juni 2025 ordnete der Beschwer- degegner die Weiterführung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Sicherheitsab-
3 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 teilung A in der D.________ bis zum geplanten Strafende am 20. Oktober 2025 an (BG- act. C.3.2). F. Am 30. Juni 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung Nr. SMV.2024.761/282 des Be- schwerdegegners vom 25. Juni 2025 ein. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Auf- hebung der Verfügung vom 25. Juni 2025 und sinngemäss die Versetzung in den Normal- vollzug (act. 1 im Verfahren V 2025 66). G. Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 31. Juli 2025 seine Vernehm- lassung zur Beschwerde ein und beantragte deren vollumfängliche Abweisung (act. 7 im Verfahren V 2025 66). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsent- scheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsge- richt zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) vollzieht das Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Bewährungsdienst (Be- schwerdegegner) sowie B.________ bei Erwachsenen Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind. Der Beschwerdegegner ist somit für die Prüfung und den Entscheid betreffend Anordnung von Einzelhaft zum Schutz der Gefangenen oder Dritten gemäss Art. 78 lit. b StGB zuständig. Die Entscheide des Beschwerdegegners, die sich auf das StGB als Bundesrecht stützen, können direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht ein- gereicht worden. Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er-
4 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 halten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und
c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das schutz- würdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerde- führer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situati- on unmittelbar beeinflusst werden kann. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Inter- esses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnli- chen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzel- fall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 141 II 14 E. 4.4). Der Beschwerdeführer ist als Adres- sat der angefochtenen Verfügungen von diesen direkt betroffen. Die Verfügung Nr. SMV.2024.761/220 war befristet bis zum 26. Juni 2025 und entfaltet daher im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Wirkung mehr, weshalb auch kein aktuelles und praktisches Inter- esse mehr an der Beurteilung der Beschwerde im Verfahren V 2025 32 besteht. Da die Verfügung Nr. SMV.2024.761/282 – welche eine Verlängerung der Verfügung Nr. SMV.2024.761/220 darstellt – zum Zeitpunkt der Urteilsfällung weiterhin in Kraft ist und die rechtliche Überprüfung der Verlängerung untrennbar mit derjenigen der ursprünglichen Verfügung verknüpft ist, kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden kann. Die Eintretensvoraussetzungen sind unter diesen Umständen sowohl für das Verfahren V 2025 32 als auch für das Verfahren V 2025 66 als erfüllt zu betrachten und die Be- schwerden sind zu prüfen. 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Be- schwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegen- den Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Ver- waltungsgericht anfechtbare Verfügung des Beschwerdegegners an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu. 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
5 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 1.4 Aus Gründen der Prozessökonomie ist die Vereinigung der Verfahren V 2025 32 und V 2025 66 sinnvoll, da beide Verfahren den gleichen Beschwerdeführer betreffen, sich die Beschwerden gegen die Anordnung (V 2025 32) resp. die Weiterführung (V 2025 66) der Versetzung in die Sicherheitsabteilung A richten und die Rechtsbegehren sinngemäss identisch sind. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. März 2025 in den Einzelvoll- zug der Sicherheitsabteilung A eingewiesen. Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob diese Versetzung rechtmässig erfolgte. 2.2 Der Strafvollzug hat nicht nur das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern, sondern auch im Sinn des Sicherungsprinzips dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Einweisung eines Gefangenen in die Sicherheitsabteilung mit Einzel- haft stellt eine Sicherheitsmassnahme dar. Die Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf gemäss Art. 78 StGB nur angeordnet werden bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche (lit. a), zum Schutz des Gefangenen oder Dritter (lit. b), als Disziplinarsanktion (lit. c) oder zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch Gedankengut, welches die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen (lit. d). Die Dauer der Einzelhaft wird durch das kantonale Recht geregelt (Benjamin F. Brägger, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, Art. 78 N 2). 2.3 Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) vollzieht der Vollzugs- und Bewährungsdienst als Abteilung des Amts für Justizvollzug Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht anderen Behörden übertragen worden sind. Das Amt für Justizvollzug richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäss § 2 JVV nach den Er- lassen des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat). Gemäss Art. 7 des Merkblatts der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kan- tone betreffend die Einweisung und der Ausgestaltung des Vollzugs in Sicherheitsabtei- lungen (SSED 30.3; nachfolgend: Merkblatt) gelten für die Einweisung in Sicherheitsabtei- lungen A die gesetzlichen Gründe gemäss Art. 78 lit. b StGB und Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB
6 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 sowie die Ausführungen in Art. 5 Abs. 1 und 2 des Merkblatts. Eine Einweisung in eine Si- cherheitsabteilung A erfolgt durch die zuständige kantonale Vollzugsbehörde mittels Ver- waltungsverfügung (Art. 16 Abs. 1 des Merkblatts). Vor der Ersteinweisung in eine Sicher- heitsabteilung A oder der Verlängerung des Aufenthalts in einer solchen Abteilung wird der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt (Art. 15 Abs. 1 des Merkblatts). Die Er- steinweisung in eine Sicherheitsabteilung kann von der zuständigen kantonalen Vollzugs- behörde für eine Dauer von maximal sechs Monaten verfügt werden (Art. 17 Abs. 1 des Merkblatts). Die Verlängerung des Aufenthalts in einer Sicherheitsabteilung kann jeweils höchstens für weitere sechs Monate verfügt werden (Abs. 2). Die Unterbringung in einer Sicherheitsabteilung A (Abteilung für höchste Sicherheitshaft mit Einzelhaft) wird gemäss Art. 78 lit. b StGB zum Schutze des Gefangenen oder Dritter angeordnet, im Falle eines hohen Fremdgefährdungspotenzials, bei gefährlichen Gefangenen, die die Öffentlichkeit oder die Anstaltssicherheit gefährden (Art. 5 Abs. 1 des Merkblatts). Eine Einweisung in eine Sicherheitsabteilung A führt in der Regel zu einer ununterbrochenen Trennung von anderen Insassen (Abs. 3). Die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung stellt einen massiven Eingriff in die persönli- che Freiheit einer gefangenen Person dar (Art. 3 Abs. 1 des Merkblatts). Entsprechend fordert sie in jedem Falle eine sorgfältige Prüfung der Einweisungsgründe. Ebenfalls ist bei der erstmaligen Einweisung resp. der Verlängerung ein besonderes Augenmerk auf die Verhältnismässigkeit zu legen (Abs. 2). 2.4 2.4.1 Die C.________ begründet ihren Antrag auf Einweisung des Beschwerdeführers in eine Sicherheitsabteilung vom 26. März 2025 damit, der Beschwerdeführer befinde sich seit seinem Eintritt am 27. Februar 2025 bereits zum siebten Mal in einer Schutz- und Si- cherheitsmassnahme oder Disziplinarmassnahme. Weiterhin verwies sie auf den Voll- zugsbericht vom 14. März 2025, welcher den Haftverlauf des Beschwerdeführers bis zum
12. März 2025 wiedergebe. Nach der Versetzung in den Normalvollzug am 12. März 2025 sei bereits am 14. März 2025 ein weiterer Vorfall gemeldet worden, welcher die erneute Unterbringung in der Sicherheitszelle erforderlich gemacht habe. Die daraufhin verhängte Disziplinarsanktion in Form von Arrest ende am 27. März 2025 um 11:00 Uhr. Sämtliche Versuche und deeskalierenden Massnahmen zur Wiedereingliederung des Beschwerde- führers in den Normalvollzug seien bislang gescheitert. Seit seiner Aufnahme habe er le- diglich zwei Tage im Normalvollzug verbracht. Sobald eine Forderung des Beschwerde- führers nicht oder nicht umgehend erfüllt werden könne, beginne dieser mit massiven Dro-
7 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 hungen gegenüber dem Personal und zeige ein äusserst renitentes Verhalten, indem er die Sicherheitszelle mit Essensresten und Exkrementen beschmiere, versuche, diese zu fluten, und den Zellenruf ständig missbrauche. Nachdem die C.________ den Beschwer- deführer dem Beschwerdegegner zur Verlegung zur Verfügung gestellt habe, sei für den
24. März 2025 eine Zuführung in die E.________ geplant und organisiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Versetzung zunächst gut angenommen, jedoch am Sonntag, dem 23. März 2025, die Möglichkeit zum Duschen gefordert, welche ihm am Wochenende nicht gewährt worden sei. Daraufhin sei die Situation in der Sicherheitszelle erneut eska- liert, weshalb der Transport in die E.________ habe gestoppt werden müssen. Seitdem habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht geändert; er verhalte sich bei fast jedem Kontakt verbal ausfällig und spreche Drohungen gegenüber dem Personal aus. Die C.________ verfüge weder über eine eigene Sicherheitsabteilung noch über die erforderli- chen personellen Ressourcen, um den Haftalltag mit dem Beschwerdeführer zu bewälti- gen (BG-act. B.2.1). 2.4.2 Der Beschwerdegegner erwog, dass die von der C.________ geschilderten Vorfäl- le und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers darauf schliessen liessen, dass die engmaschige Betreuung derzeit nicht ausreiche, um den Schutz des Betreuungspersonals zu gewährleisten bzw. dem aktuell vom Beschwerdeführer ausgehenden Fremdgefähr- dungspotenzial entgegenzuwirken. Trotz der Reizabschirmung und dem höheren Betreu- ungsschlüssel gelinge es ihm nicht, seine Anliegen adäquat zu äussern und von bedrohli- chem, aggressivem und renitentem Verhalten Abstand zu nehmen. Der bisherige Voll- zugsverlauf in der C.________ zeige auf, dass der Beschwerdeführer im Normalvollzug überfordert sei und auch im Rahmen von besonderen Sicherheitsmassnahmen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Es sei von einer unberechenbaren Fremdgefährdung auszugehen, wobei es für die Vollzugseinrichtung nur mit der Durchsetzung von Disziplin- armassnahmen möglich sei, ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Miteingewiesenen und dem Betreuungspersonal nachzukommen (BG-act. B.4.2 Ziff. 1). 2.4.3 Der Beschwerdeführer äussert sich zur Einweisung in die Sicherheitsabteilung A dahingehend, dass die Haft für ihn nicht angenehm sei und dass seine Äusserungen zur Selbstverletzung und seine Drohungen "kreativ" seien. Er glaube nicht, dass er sehr ge- fährlich sei und er könne in den Normalvollzug versetzt werden, wenn niemand Angst vor ihm hätte.
8 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 2.4.4 Das von der C.________ angeführte, negative Vollzugsverhalten zeigt sich nebst den Schilderungen der C.________ deutlich in den vom Beschwerdegegner dem Gericht eingereichten Akten. Aus diesen ergibt sich sodann, dass das Vollzugsverhalten des Be- schwerdeführers nicht erst seit seiner Versetzung in die C.________ problematisch ist. Den Akten sind insbesondere folgende Massnahmen zu entnehmen, die gegen den Be- schwerdeführer im Verlaufe seiner Inhaftierung ergriffen wurden resp. ergriffen werden mussten: - Disziplinarmassnahme vom 31. Juli 2024 (BG-act. A.5.14), in welcher ein Verweis ausgesprochen wurde, da der Beschwerdeführer mit einem Mitinhaftierten eine körperliche Auseinandersetzung hatte; - Disziplinarmassnahme vom 23. Oktober 2024 (BG-act. A.5.13), mit welcher der Be- schwerdeführer einen Tag in eine Arrestzelle und anschliessend in die Abteilung Kleingruppe versetzt wurde. Diese Disziplinarmassnahme wurde ergriffen, da der Beschwerdeführer aufgrund von Arbeitsverweigerung in seine Zelle eingeschlossen wurde und er seinen Unmut darüber durch wiederholtes Betätigen des Zellenrufs ausdrückte. Anschliessend entfachte der Beschwerdeführer am Boden seiner Zelle ein Feuer, welches den Feueralarm auslöste; - Disziplinarmassnahme vom 28. Oktober 2024 (BG-act. A.5.12), in welcher der Be- schwerdeführer mit einer Arreststrafe von fünf Tagen diszipliniert wurde, da er ei- nen Brandalarm in seiner Zelle auslöste. In der Arrestzelle beschädigte er mit einer Büroklammer die Abdeckung der Videoüberwachungskamera, verunreinigte die Zelle mit Essen, urinierte absichtlich neben die Toilette und verstopfte die sanitären Anlagen mit seiner Kleidung; - Disziplinarmassnahme vom 11. November 2024 (BG-act. A.5.11), in welcher der Beschwerdeführer mit einer Arreststrafe von sieben Tagen diszipliniert wurde, da er aus Langeweile einen Brandmelder aus der Zellendecke riss, seinen Zelleneingang verschmutzte und einen Besen beschädigte; - Disziplinarmassnahme vom 4. Februar 2025 (BG-act. A.5.10), in welcher der Be- schwerdeführer mit einem Zelleneinschluss von 36 Stunden und 15 Minuten diszi- pliniert wurde, da es zu einer verbalen und vermutungsweise auch körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitinhaftierten kam;
9 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 - Disziplinarmassnahme vom 12. Februar 2025 (BG-act. A.5.9), mit welcher ein Ver- weis ausgesprochen sowie der Arbeitsplatz entzogen wurde, da beim Beschwerde- führer in der Zelle die Trainerhosen eines Mitinhaftierten sowie diverse Reinigungs- utensilien, welche grundsätzlich an seinem Arbeitsplatz in der Wäscherei aufbe- wahrt werden, sichergestellt wurden; - Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 28. Februar 2025 (BG- act. A.5.8), 3. März 2025 (BG-act. A.5.7) resp. 4. März 2025 (BG-act. A.5.6), in wel- cher der Beschwerdeführer mit einem Schutz- und Sicherheitseinschluss in einer Sicherheitszelle vom 27. Februar 2025 bis 4. März 2025 diszipliniert wurde, da bei ihm im Rahmen der Leibesvisitation anlässlich des Eintritts in die C.________ vier Schrauben im Bund seiner Unterhose festgestellt wurden und er suizidale Äusse- rungen und Androhungen von Problemen machte. Aufgrund dessen wurde er in ei- ne Arrestzelle einquartiert, in welcher er mit seinem Mittagessen die Kameras ver- schmutzte; - Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 4. und 7. März 2025 (BG- act. A.5.4 und A.5.5), mit welcher der Beschwerdeführer in eine Sicherheitszelle versetzt wurde, da er sich nach Aufhebung der ersten Sicherheitsmassnahme da- hingehend äusserte, dass er Sachbeschädigung begehen, einen Brand legen sowie sämtliches Personal verbal und wenn möglich physisch angehen würde; - Disziplinarverfügung vom 10. März 2025 (BG-act. A.5.3), mit welcher der Be- schwerdeführer aufgrund von beleidigendem und ungebührlichen Verhaltens dem Personal gegenüber am 2. März 2025 und am 5. März 2025 jeweils mit einem Tag Arrest diszipliniert wurde; - Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 17. März 2025 (BG-act. A.5.2), in welcher der Beschwerdeführer mit einem Schutz- und Sicherheitsein- schluss und einem Bewegungsmonitoring diszipliniert wurde, nachdem er mit Brandstiftung gedroht hatte; - Disziplinarverfügung vom 20. März 2025 (BG-act. A.5.1), mit welcher der Be- schwerdeführer aufgrund von Drohungen dem Personal gegenüber mit dem Tod
10 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 am 16. März 2025 und am 18. März 2025 mit sieben Tagen Arrest diszipliniert wur- de. In den Akten des Beschwerdegegners befindet sich zudem eine Telefonnotiz vom
17. März 2025, aus der hervorgeht, dass die C.________ den Beschwerdegegner darüber informierte, den Beschwerdeführer nicht länger in Haft behalten zu können, da sein Ver- halten nicht länger toleriert werden könne. Er verkote jeden zweiten Tag seine Zelle und spreche täglich Drohungen dem Personal gegenüber aus (BG-act. A.6.1). 2.5 Wie bereits vorstehend erwähnt, stellt die Einweisung einer gefangenen Person in eine Sicherheitsabteilung A einen erheblichen Eingriff in deren persönliche Freiheit dar und bedarf daher besonderer Zurückhaltung und sorgfältiger Prüfung. Gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 7 des Merkblatts ist eine solche Massnahme nur zulässig, wenn sie zur Wah- rung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung erforderlich ist. Dabei ist ins- besondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit) zu beachten. 2.5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Inhaftierung – sowohl vor als auch nach seiner Versetzung in die C.________ – durch eine Vielzahl sicherheitsrelevanter Vorkommnisse auszeichnet. So wurde der Beschwerdeführer mehrfach mit Disziplinarmassnahmen belegt, unter anderem wegen körperlicher Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen, Brandlegungen, Zer- störung von Anstaltseigentum, Verunreinigungen der Zelle mit Fäkalien sowie wiederhol- ten Drohungen gegenüber dem Anstaltspersonal, teils mit Androhung von körperlicher Gewalt und Tod. Ferner finden sich Hinweise auf Eigengefährdung, namentlich durch sui- zidale Äusserungen und die Aufbewahrung potenziell gefährlicher Gegenstände (vier Schrauben im Hosenbund) bei Eintritt in die C.________. Die Vielzahl und Intensität der Vorkommnisse, insbesondere die eng aufeinanderfolgenden Disziplinarmassnahmen in den Monaten Februar und März 2025, dokumentieren ein anhaltend instabiles, fremd- und eigengefährdendes Verhalten des Beschwerdeführers, welches sich immer weiter zuspitz- te. An diesem Ergebnis ändert auch die Argumentation des Beschwerdeführers nichts. Seine Einwendungen, er empfinde die Haft nicht als angenehm und seine Äusserungen zu Selbstverletzungen sowie Drohungen seien als "kreativ" zu werten, vermögen die Recht- mässigkeit der Einweisung in die Sicherheitsabteilung nicht in Frage zu stellen. Seine per-
11 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 sönliche Wahrnehmung der Haftbedingungen sowie die Bagatellisierung seines Verhal- tens entbehren jeder objektiven Grundlage für eine Abweisung des Antrags. Insbesondere ist seine Einschätzung, er sei nicht sehr gefährlich und könne in den Normalvollzug ver- setzt werden, sofern niemand Angst vor ihm habe, nicht massgeblich. Die Entscheidung über die Unterbringung richtet sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Beschwer- deführers, sondern nach den tatsächlichen Sicherheitsbedürfnissen und dem Verhalten im Vollzug. Angesichts der dokumentierten mehrfachen Schutz- und Disziplinarmassnahmen sowie der wiederholten aggressiven und renitenten Verhaltensweisen besteht ein nach- vollziehbarer und sachlicher Grund für die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt somit kein tragfähiges Argument dar, um die Versetzung als unrechtmässig erscheinen zu lassen. 2.5.2 Die angeordnete Einweisung in die Sicherheitsabteilung A erweist sich als geeig- net, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden konkreten Gefährdung der Anstaltsord- nung, der Mitinhaftierten sowie des Personals entgegenzuwirken. Sie ist zudem erforder- lich, da die in der Vergangenheit ergriffenen milderen Massnahmen (z. B. Arrest, Zellen- einschluss, Kleingruppenunterbringung, Entzug der Arbeitstätigkeit) nicht zu einer nach- haltigen Verhaltensänderung geführt haben. Auch die Zumutbarkeit der Massnahme ist gegeben. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer möglichst freien Unterbringung innerhalb der Anstalt tritt angesichts der erheblichen Gefährdungslage zurück. Dies gilt umso mehr, als aus den Akten auch hervorgeht, dass der Beschwerdeführer täglich das Personal bedroht und nahezu jeden zweiten Tag seine Zelle verunreinigt, was auf eine schwerwiegende und dauerhafte Störung des Vollzugsbetriebes hindeutet. 2.6 Die Einweisung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung A erweist sich unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als rechtmässig. Sie beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, verfolgt einen legitimen Zweck, ist verhältnismässig im en- geren Sinne und trägt dem aktuellen und anhaltenden Gefährdungspotential des Be- schwerdeführers angemessen Rechnung. Überdies wurde dem Beschwerdeführer in An- wendung von Art. 15 Abs. 1 des Merkblatts am 27. März 2025 das rechtliche Gehör zur geplanten Einweisung in die Sicherheitsabteilung A gewährt. 2.7 Zusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass die Einweisung in die Sicher- heitsabteilung A (Verfügung Nr. SMV.2024.761/220 vom 28. März 2025) rechtmässig war und sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist.
12 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 3. 3.1 Der Beschwerdegegner verfügte mit Datum vom 25. Juni 2025 die Weiterführung des Haftvollzugs in der Sicherheitsabteilung A. Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob die Verlängerung rechtmässig erfolgte. 3.2 Für die Verlängerung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung A gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Einweisung. Für die Verlängerung einer Ersteinweisung ist ein besonderes Augenmerk auf das Verhältnismässigkeitsprinzip zu legen (Art. 3 Abs. 2 des Merkblatts). 3.3 3.3.1 Der Vollzugsbericht der D.________ vom 18. Juni 2025 empfiehlt die Verlänge- rung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung A um sechs Monate. Der Vollzugsbericht gibt das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zusammengefasst wie folgt wieder: Der Beschwerdeführer hätte am 4. April 2025 von der Sicherheitsabteilung A in die Si- cherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) ohne besondere Vorkommnisse versetzt wer- den können. Sein Verhalten sei zu Beginn kooperativ und korrekt gewesen. Am 8. April 2025 habe er nach einem Gespräch mit der Anstaltspsychiaterin, das nicht seinen Vorstel- lungen entsprach, die Nahrungsaufnahme verweigert (Hungerstreik), den er jedoch nach wenigen Tagen selbst beendete habe. Am 9. April 2025 sei der Beschwerdeführer auf- grund mehrfacher Beleidigungen und dauernder Ruhestörungen in die Sicherheitszelle verlegt worden. Dort habe er die Zelle verschmutzt, die Toilette verstopft und in eine Ecke uriniert. Nach einer Zellenintervention am 11. April 2025 habe er sich vorübergehend wie- der zugänglich gezeigt, sodass er am 14. April 2025 zurück in die reguläre Wohnzelle ver- legt werde konnte, wobei eine deutliche Verhaltensbesserung festzustellen war. Aufgrund des vom Beschwerdeführer geäusserten Stressgefühls im Kleingruppenvollzug sei er am
21. Mai 2025 wieder in die Sicherheitsabteilung A versetzt worden. Am 3. Juni 2025 sei es bei der Rückverschiebung in die Wohnzelle zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Be- schwerdeführer verbotene Gegenstände versteckt hielt, die anschliessende Personenkon- trolle missachtet, aggressiv reagiert (Treten gegen die Zellentür) und versucht habe, die Zelle zu fluten. Das Verhalten habe sich daraufhin weiter verschlechtert. In der Sicher- heitszelle habe er das Personal massiv beleidigt, habe Kot und Essen an die Wände ge- schmiert und eine 1.5-Liter-Wasserflasche als Trommelinstrument missbraucht, wodurch er erhebliche Ruhestörungen verursacht habe. Der Aufenthalt in der Sicherheitszelle sei am 10. Juni 2025 beendet worden, da unklar war, ob er ausreichend Flüssigkeit und Nah- rung zu sich nahm. Nach Rückkehr in die Wohnzelle habe der Beschwerdeführer bis zur
13 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 Berichterstattung ein relativ angepasstes Verhalten ohne weitere Beleidigungen gezeigt. Am 14. Juni 2025 habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er kein Essen von sogenann- ten "pädophilen Schweizern" annehmen werde und nur von einem bestimmten "ausländi- schen" Mitarbeiter verpflegt werden wolle, was so vereinbart wurde. Der Beschwerdefüh- rer habe nicht am Therapieangebot der D.________ teilgenommen, bestreite sein Delikt und sehe sich benachteiligt sowie rassistisch behandelt. Insgesamt gestalte sich sein Voll- zugsalltag schwierig, da er Probleme habe, staatliche Autorität anzuerkennen, Regeln zu befolgen, und häufig mit übertriebenen Diskussionen reagiere. Körperliche Auseinander- setzungen blieben bislang aus, es kam jedoch zu zahlreichen Beleidigungen. Die D.________ rate von einer Versetzung in das Grosskollektiv ab, da dort keine Rückzugs- möglichkeiten bestünden (BG-act. C.2.2 und C.3.2. lit. D). 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Vorfälle und das Verhalten des Be- schwerdeführers im Vollzug der D.________ zeige, dass seine Einweisung in die Sicher- heitsabteilung A weiterhin notwendig sei, um das Betreuungspersonal zu schützen und ei- ner Fremdgefährdung entgegenzuwirken. Trotz eines mehrmonatigen Aufenthalts gelinge es ihm nicht, sein aggressives und renitentes Verhalten abzulegen oder seine Anliegen angemessen zu äussern. Im Normalvollzug ohne Rückzugsmöglichkeiten wäre er überfor- dert und würde die Sicherheit der Anstalt gefährden. Die Verlängerung des Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung A sei notwendig, verhältnismässig und zweckmässig, da mildere Massnahmen nicht verfügbar seien und der Beschwerdeführer weiterhin besondere Schutzmassnahmen benötige. Ferner sei gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB hängig. Sein Verhalten und der laufende Strafprozess würde auf eingeschränkte Kooperations- fähigkeit hindeuten, was eine konstruktive Mitwirkung erschwere. Eine Überforderung im Normalvollzug sei deshalb zu erwarten. Überdies habe der Beschwerdeführer einer Ver- längerung zugestimmt, als ihm am 25. Juni 2025 das rechtliche Gehör diesbezüglich ge- währt wurde (BG-act. C.3.1 sowie C.3.2 Ziff. 1 ff.). 3.3.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde sinngemäss dahingehend, dass die verfügte Verlängerung rassistisch sei. Generell seien die Mitarbeitenden der D.________ rassistisch. Sie würden extra Kontrollen bei ihm durchführen, ohne einen Grund dafür zu haben. Er habe niemanden verletzt oder Drogen genommen. Mithäftlinge würden Drogen nehmen, würden Gewalt anwenden und würden trotzdem nicht in die Ar- restzelle versetzt. Ihn habe man aber in die Arrestzelle versetzt, weil er Kontrollen verwei- gert und Ruhestörungen begangen habe, das sei rassistisch.
14 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 3.4 Die Verlängerung der Einweisung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabtei- lung A ist nach dem vorliegenden Vollzugsbericht der D.________ vom 18. Juni 2025 ge- rechtfertigt, da weiterhin ein erhebliches Fremdgefährdungspotenzial besteht. Das Verhal- ten des Beschwerdeführers, insbesondere seine aggressiven, renitenten und störenden Handlungen gegenüber dem Vollzugspersonal sowie die mangelnde Einsicht und fehlende konstruktive Kommunikation, machen eine kontrollierte Unterbringung in der Sicherheits- abteilung erforderlich. Ein Verbleib im Normalvollzug ohne die Möglichkeit zum Rückzug und zur Reizabschirmung ist aufgrund der Überforderung des Beschwerdeführers und der dadurch drohenden Gefährdung der Sicherheit von Personal und Mitgefangenen nicht zumutbar. Die Verlängerung des Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung A dient somit dem legitimen Zweck, Gefahren abzuwehren und die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt auf- rechtzuerhalten. Mildere Massnahmen zur Gefahrenabwehr oder zum Selbstschutz sind nach dem aktuellen Stand nicht vorhanden oder nicht geeignet, die bestehende Fremdge- fährdung zu beseitigen. Die Massnahme ist daher verhältnismässig und entspricht dem Gebot der Subsidiarität. Das laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die beobachtete eingeschränkte Kooperationsfähigkeit unterstreichen die Notwendigkeit der besonderen Schutz- und Dis- ziplinarmassnahmen im Sicherheitsvollzug. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs angehört und hat der Verlängerung der Einweisung in die Sicherheits- abteilung A zugestimmt, wodurch die Verfahrensrechte gewahrt sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Verlängerung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung A rassistisch motiviert sei und die Mitarbeitenden der D.________ ihn ohne Grund gezielt kontrollieren würden, sind nicht überzeugend und vermögen die Rechtmässigkeit der Massnahme nicht in Frage zu stellen. Die Anordnung der Einweisung und deren Verlängerung basieren auf objektiven Tatsachen und dem dokumentierten Ver- halten des Beschwerdeführers, insbesondere seinen aggressiven Handlungen, Beleidi- gungen und der Verweigerung von Kontrollen, welche die Sicherheit und Ordnung im Voll- zug erheblich beeinträchtigen. Die Sicherheitsmassnahmen dienen dem Schutz des Per- sonals und der Mitgefangenen und stehen in keinem Zusammenhang mit einer diskrimi- nierenden Behandlung. Dass andere Mithäftlinge trotz möglicher Regelverstösse nicht in die Arrestzelle versetzt wurden, entbindet den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, sich an die Anstaltsordnung zu halten. Die Verlängerung der Einweisung richtet sich nach dem individuellen Verhalten und Gefährdungspotenzial und erfolgt unter Wahrung der Rechts- grundsätze. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine rassistische Diskriminierung, viel-
15 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 mehr ist die Anordnung sachlich begründet und verhältnismässig. Die Beschwerde des Beschwerdeführers stützt sich einzig auf seine subjektiven Wahrnehmungen, die nicht auch nur ansatzweise objektivierbar sind und somit keinen Einfluss auf die Rechtmässig- keit der Verlängerung der Einweisung haben. 3.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verlängerung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung A (Verfügung Nr. SMV.2024 761/282 vom 25. Juni 2025) rechtmässig war und sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet erweist. 4. Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass an den vorliegend ange- fochtenen Entscheiden des Beschwerdegegners nichts zu beanstanden ist. Beide Be- schwerden erweisen sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Da dem Beschwerdeführer jedoch die unentgelt- liche Rechtspflege bewilligt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2 Dem in seinem amtlichen Wirkungsbereich tätigen Beschwerdegegner wird ge- stützt auf § 28 Abs. 2a VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.
16 Urteil V 2025 32 / V 2025 66 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Verfahren V 2025 32 und V 2025 66 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Beschwerdegegner. Zug, 16. September 2025 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am