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V 2025 31

Zg Verwaltungsgericht · 2025-09-16 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Straf- und Massnahmenvollzug (Bedingte Entlassung)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 2 Urteil V 2025 31

A.

A.________ wurde mit Urteil Nr. SE 2024 31 des Strafgerichts Zug vom 30. August

2024 insbesondere zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 113 Tage Untersuchungs-

haft, rechtskräftig verurteilt (BG-act. A.13.10). A.________ befand sich ab dem 12. Juli

2024 im (vorzeitigen) Strafvollzug in der B.________. Am 21. Oktober 2024 wurde er in

die Abteilung Kleingruppe in der B.________ versetzt. Ab dem 27. Januar 2025 befand er

sich im Regelvollzug in der B.________ (BG-act. A.4.1). Am 27. Februar 2025 erfolgte die

Versetzung in die C.________. Am 26. März 2025 stellte die C.________ einen Antrag zur

Versetzung von A.________ in eine Sicherheitsabteilung. Mit Verfügung des Vollzugs- und

Bewährungsdiensts vom 28. März 2025 wurde A.________ in die Sicherheitsabteilung A

(Einzelhaft) versetzt. Seit dem 4. April 2025 befindet sich A.________ in der D.________.

Sein Strafende fällt auf den 20. Oktober 2025 (BG-act. B.4.1).

Gefangene sind gemäss Art. 86 Abs. 1 und 2 StGB durch die zuständige Behörde bedingt

zu entlassen, wenn sie zwei Drittel ihrer Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate, ver-

büsst haben, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist,

dass sie weitere Verbrechen oder Vergehen begehen werden. Die Prüfung, ob eine be-

dingte Entlassung möglich ist, hat von Amtes wegen zu erfolgen. Da A.________ am 9.

April 2025 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst hatte und damit die zeitlichen Voraussetzun-

gen für die bedingte Entlassung erfüllte, prüfte der Vollzugs- und Bewährungsdienst, ob

A.________ bedingt aus der Haft entlassen werden kann. Er stützt sich dabei auf einen

Anstaltsbericht und auf die Anhörung des Strafgefangenen. Am 19. März 2025 wurde

A.________ diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Mit Verfügung vom 31. März

2025 kam der Vollzugs- und Bewährungsdienst zum Schluss, dass eine bedingte Entlas-

sung von A.________ nicht möglich ist (BG-act. B.4.1).

B.

Am 7. April 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des

Vollzugs- und Bewährungsdiensts (nachfolgend Beschwerdegegner) vom 31. März 2025

ein. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Aufhebung der Verfügung vom 31. März

2025 und die Gutheissung der bedingten Entlassung. Zur Begründung führt er sinngemäss

aus, sein Verhalten während des Strafvollzugs wäre darin begründet, dass der Beschwer-

degegner ihn nicht habe in eine andere Strafanstalt versetzen wollen, obwohl er sich in der

B.________ nicht wohlgefühlt habe. Der Beschwerdegegner hätte das Verhalten demnach

provoziert, um einen Grund zu finden, ihn nicht nach zwei Drittel der Strafe bedingt entlas-

sen zu müssen. Überdies habe der Beschwerdegegner zu spät über seine bedingte Ent-

lassung entschieden (act. 1).

E. 2.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Drit- teln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die be- dingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letz- ten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Die- sem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenü- ber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte (vgl. dazu BGE 119 IV 5 E. 1b) hinnehmbar ist, hängt nicht nur von der Wahrscheinlichkeit ei- ner neuen Straftat ab, sondern auch von der Bedeutung des Rechtsguts, das bei einem Rückfall beeinträchtigt ist. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das

E. 2.2 Während der Beschwerdegegner die erste Voraussetzung der bedingten Entlas- sung (die Mindestdauer der Strafverbüssung) als erfüllt betrachtet, fällt gemäss dem Be- schwerdegegner die zweite und dritte Voraussetzung (das Verhalten des Strafgefangenen im Vollzug und positive Legal- oder Bewährungsprognose) negativ aus. Infolge des negati- ven Vollzugsverhaltens und der negativen Legalprognose lehnt der Beschwerdegegner die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ab und ordnet den Vollzug der Reststrafe an.

E. 2.3 Das vom Beschwerdegegner angeführte, negative Vollzugsverhalten zeigt sich zunächst deutlich in den vom Beschwerdegegner dem Gericht eingereichten Akten. Die- sen sind folgende Massnahmen zu entnehmen, die gegen den Beschwerdeführer im Ver- laufe seiner Inhaftierung ergriffen wurden resp. ergriffen werden mussten: - Disziplinarmassnahme vom 31. Juli 2024 (BG-act. A.5.14), in welcher ein Verweis ausgesprochen wurde, da der Beschwerdeführer mit einem Mitinhaftierten eine kör- perliche Auseinandersetzung hatte; - Disziplinarmassnahme vom 23. Oktober 2024 (BG-act. A.5.13), mit welcher der Be- schwerdeführer einen Tag in eine Arrestzelle und anschliessend in die Abteilung Kleingruppe versetzt wurde. Diese Disziplinarmassnahme wurde ergriffen, da der Beschwerdeführer aufgrund von Arbeitsverweigerung in seine Zelle eingeschlossen wurde und er seinen Unmut darüber durch wiederholtes Betätigen des Zellenrufs ausdrückte. Anschliessend entfachte der Beschwerdeführer am Boden seiner Zelle ein Feuer, welches den Feueralarm auslöste;

E. 2.4 Der Beschwerdegegner begründet sodann die Verweigerung der bedingten Ent- lassung in seiner Verfügung sehr umfassend (BG-act. B.4.1). In Ziffer 2 geht er auf das Gutachten von E.________ vom 16. Mai 2024, auf den Vollzugsbericht der B.________ vom 24. Februar 2025 und den Vollzugsbericht der C.________ vom 14. März 2025 ein, welche Grundlage der Verfügung bilden.

E. 2.4.1 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von E.________ vom 16. Mai 2024 wurde beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend para- noid-übernachhaltigen und dissozialen Anteilen diagnostiziert. Wesentliche Risikofaktoren beim Beschwerdeführer seien die fehlende Einsicht in den deliktischen Charakter seines Handelns, mangelnde Offenheit bezüglich der Taten, ein externalisierender und bagatelli- sierender Umgang mit den Vorwürfen sowie ein lang andauernder, eskalierender Verlauf

E. 2.4.2 Der Vollzugsbericht der B.________ vom 24. Februar 2025 beschreibt das Verhal- ten des Beschwerdeführers als aggressiv und vehement, obwohl er gelegentlich ein freundlich wirkendes Auftreten zeige. Er versuche, seine Bedürfnisse durch impulsives und destruktives Verhalten durchzusetzen. Kommunikationsversuche der Anstalt blieben erfolglos, weshalb es immer wieder zu Sanktionen und Aufenthalten in der Arrestzelle komme. Sein aggressives und provokatives Verhalten äussere sich unter anderem in der Nutzung rassistischer Parolen und Symbole wie Hakenkreuzen sowie in rassistischen Briefen. Zudem käme es zu verbalen und physischen Auseinandersetzungen mit Mitinhaf- tierten, begleitet von Drohungen gegen Mitgefangene und Personal, darunter Morddrohun- gen und Ankündigungen von Selbstverletzungen. Es sei zu oberflächlichen Selbstverlet- zungen und Verunreinigungen der Zelle gekommen. Soziale Kontakte seien kaum vorhan- den, eine Teilnahme an gemeinschaftlichen Aktivitäten oder Bildungsangeboten finde nicht statt. Der Beschwerdeführer wirke sozial isoliert und werde von anderen Gefangenen eher gemieden. Sein Verhalten gegenüber dem Anstaltspersonal schwanke zwischen koopera- tivem und renitentem Auftreten. Er reagiere ablehnend auf Grenzen und alternative Vor- schläge und verweigere die Zusammenarbeit, sobald er mit anderen Sichtweisen konfron- tiert werde. Er unternehme Versuche, Kontrolle auszuüben, indem er auf eine Arbeitsauf- nahme und Versetzungen in andere Abteilungen dränge, teilweise unter Androhung von Sanktionen. Trotz Aufforderungen verweigere er das Entfernen rassistischer Symbole. Die Zusammenarbeit mit dem Sozialamt sei angespannt und von Konflikten geprägt. Er for- dere sofortige Sprachkurse und den Besuch von Familienangehörigen und lehne alterna- tive Lösungen ab. Finanzielle Mittel aus Arbeitsentgelt würden sparsam verwendet und teilweise an Familienangehörige überwiesen. Im Vollzugsverlauf seien keine erkennbaren Verbesserungen zu verzeichnen. Seine egozentrische Wahrnehmung und die Legitimation seines aggressiven Verhaltens würden sich zunehmend verhärten. Die wiederholten und massiven Drohungen, auch für die Zeit nach der Entlassung, seien als deliktrelevant ein- zustufen, weshalb Zweifel an einer langfristigen Deliktfreiheit bestünden.

E. 2.4.3 Gemäss Vollzugsbericht der C.________ vom 14. März 2025 wurde beim Eintritt des Beschwerdeführers festgestellt, dass dieser zwei Schrauben in seiner Unterwäsche mitführte, was zusammen mit suizidalen Äusserungen zur Einweisung in die Sicherheits- zelle führte. Sein Verhalten wird weiter als aggressiv und verbal ausfällig gegenüber dem Personal beschrieben. Zudem habe er mehrfach versucht, die Zelle zu überschwemmen und diese zu verschmutzen. Aufgrund seines Verhaltens erfolgten mehrere Versetzungen zwischen Sicherheitszelle und Normalvollzug. Die Akzeptanz der Hausordnung und der geltenden Regeln würden ihm schwerfallen. Er zeige sich fordernd, provokativ und kaum kommunikativ. Eine Integration in Arbeitsangebote sei aufgrund seines Verhaltens nicht möglich. Nach eigener Aussage sei er psychisch und somatisch gesund, eine akute Sucht- problematik sei nicht erkennbar. Es seien mehrfach psychiatrische Visiten aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung erfolgt. Aufgrund des schwierigen Vollzugsverlaufs hätten keine Entlassungsvorbereitungen erarbeitet werden können. Insgesamt spreche das Voll- zugsverhalten gegen eine bedingte Entlassung. Ferner beantragte die C.________ am 26. März 2025 beim Beschwerdegegner die Verset- zung des Beschwerdeführers in eine Sicherheitsabteilung, da gegen diesen seit seinem Eintritt am 27. Februar 2025 bereits siebenmal Schutz- und Sicherheitsmassnahmen er- griffen werden mussten und er nur zwei Tage im Normalvollzug verbringen konnte. Sein Verhalten habe sich negativ entwickelt, mit massiven Drohungen gegen das Personal, re- nitentem Verhalten sowie Sachbeschädigungen wie Verschmutzungen und Flutungsversu- chen der Zelle. Deeskalationsversuche seien erfolglos geblieben.

E. 2.5 Der Beschwerdegegner wertete aufgrund der vorgenannten Berichte das Voll- zugsverhalten des Beschwerdeführers als negativ. Es sei im Verlaufe des Strafvollzugs zu diversen Vorkommnissen, Sanktionen und besonderen Sicherheitsmassnahmen gekom- men. Zur Legalprognose, spezifisch zum Vorleben des Beschwerdeführers, zu seiner neueren Einstellung zu seinen Taten und einer allfälligen Besserung sowie zu den zu erwartenden

E. 2.6 Der Einschätzung des Beschwerdegegners ist zu folgen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Strafvollzugs wiederholt disziplinarisch sanktioniert. Die diversen, gegen ihn verhängten Massnahmen beruhten auf schwerwiegenden Regelverstössen, darunter Arbeitsverweigerung, Sachbeschädigung, das Auslösen von Brandalarmen sowie wiederholtes aggressives und bedrohliches Verhalten gegenüber dem Personal und Mitin-

E. 2.7 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass vorliegend die Vorausset- zungen für die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug nicht er- füllt sind. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, dass der Be- schwerdegegner zu spät erst die bedingte Entlassung geprüft hätte. Das Gesetz sieht vor, dass die zuständige Behörde eine bedingte Entlassung von Amtes wegen prüft und eine Entlassung – bei Erfüllen der Voraussetzungen – nach Verbüssen von zwei Drittel der Strafe erfolgt. Der Beschwerdeführer hat am 9. April 2025 zwei Drittel seiner Strafe ver-

E. 3 Urteil V 2025 31

C.

Im Verfahren V 2025 6, welches mit Urteil vom 13. Mai 2025 abgeschlossen

wurde, wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Be-

schwerdeführer befindet sich seit dem 12. Juli 2024 ununterbrochen in Haft. Von einer

Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist deshalb nicht auszugehen. Es wurde folglich

darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufzufor-

dern resp. ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Dem Beschwer-

deführer wird auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

D.

Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 17. April 2025 seine Vernehm-

lassung zur Beschwerde ein und beantragte deren vollumfängliche Abweisung (act. 5).

E.

Mit Schreiben an den Beschwerdegegner, bei diesem eingegangen am 30. Juni

2025, beantragte der Beschwerdeführer erneut die bedingte Entlassung. Dieses Schreiben

leitete der Beschwerdegegner zuständigkeitshalber dem Gericht weiter (act. 9).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs-

sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsent-

scheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsge-

richt zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung

keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.

Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) vollzieht das

Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Bewährungsdienst (Be-

schwerdegegner) sowie B.________ bei Erwachsenen Strafen und Massnahmen, soweit

diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind. Der Beschwerdegegner ist so-

mit für die Prüfung und den Entscheid betreffend die bedingte Entlassung aus dem Straf-

vollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB zuständig. Die Entscheide des Beschwerdegegners,

die sich auf das StGB als Bundesrecht stützen, können direkt beim Verwaltungsgericht an-

gefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden.

Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer a)

E. 4 Urteil V 2025 31 vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er- halten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und

c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwer- deführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom Entscheid direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids des Beschwerdegegners. In Anwendung von § 62 Abs. 1 VRG ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt. Da sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Be- schwerde zu prüfen. 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Be- schwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegen- den Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Ver- waltungsgericht anfechtbare Verfügung des Beschwerdegegners an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu. 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitgegenstand bildet die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Da dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 4.2 Dem in seinem amtlichen Wirkungsbereich tätigen Beschwerdegegner wird ge- stützt auf § 28 Abs. 2a VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Urteil V 2025 31 eine bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; je mit Hinweis). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartende Lebensverhältnisse berücksichtigt. Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermes- sensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Sie prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann und holt dafür einen Bericht der Anstalts- leitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB).

E. 6 Urteil V 2025 31

-

Disziplinarmassnahme vom 28. Oktober 2024 (BG-act. A.5.12), in welcher der Be-

schwerdeführer mit einer Arreststrafe von fünf Tagen diszipliniert wurde, da er ei-

nen Brandalarm in seiner Zelle auslöste. In der Arrestzelle beschädigte er mit einer

Büroklammer die Abdeckung der Videoüberwachungskamera, verunreinigte die

Zelle mit Essen, urinierte absichtlich neben die Toilette und verstopfte die sanitären

Anlagen mit seiner Kleidung;

-

Disziplinarmassnahme vom 11. November 2024 (BG-act. A.5.11), in welcher der

Beschwerdeführer mit einer Arreststrafe von sieben Tagen diszipliniert wurde, da er

aus Langeweile einen Brandmelder aus der Zellendecke riss, seinen Zelleneingang

verschmutzte und einen Besen beschädigte;

-

Disziplinarmassnahme vom 4. Februar 2025 (BG-act. A.5.10), in welcher der Be-

schwerdeführer mit einem Zelleneinschluss von 36 Stunden und 15 Minuten diszi-

pliniert wurde, da es zu einer verbalen und vermutungsweise auch körperlichen

Auseinandersetzung mit einem Mitinhaftierten kam;

-

Disziplinarmassnahme vom 12. Februar 2025 (BG-act. A.5.9), mit welcher ein Ver-

weis ausgesprochen sowie der Arbeitsplatz entzogen wurde, da beim Beschwerde-

führer in der Zelle die Trainerhosen eines Mitinhaftierten sowie diverse Reinigungs-

utensilien, welche grundsätzlich an seinem Arbeitsplatz in der Wäscherei aufbe-

wahrt werden, sichergestellt wurden;

-

Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 28. Februar 2025 (BG-

act. A.5.8), 3. März 2025 (BG-act. A.5.7) resp. 4. März 2025 (BG-act. A.5.6), in wel-

cher der Beschwerdeführer mit einem Schutz- und Sicherheitseinschluss in einer

Sicherheitszelle vom 27. Februar 2025 bis 4. März 2025 diszipliniert wurde, da bei

ihm im Rahmen der Leibesvisitation anlässlich des Eintritts in die Justizvollzugsan-

stalt Grosshof vier Schrauben im Bund seiner Unterhose festgestellt wurden und er

suizidale Äusserungen und Androhungen von Problemen machte. Aufgrund dessen

wurde er in eine Arrestzelle einquartiert, in welcher er mit seinem Mittagessen die

Kameras verschmutzte;

-

Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 4. und 7. März 2025 (BG-

act. A.5.4 und A.5.5), mit welcher der Beschwerdeführer in eine Sicherheitszelle

versetzt wurde, da er sich nach Aufhebung der ersten Sicherheitsmassnahme da-

E. 7 Urteil V 2025 31 hingehend äusserte, dass er Sachbeschädigung begehen, einen Brand legen sowie sämtliches Personal verbal und wenn möglich physisch angehen würde; - Disziplinarverfügung vom 10. März 2025 (BG-act. A.5.3), mit welcher der Be- schwerdeführer aufgrund von beleidigendem und ungebührlichen Verhaltens dem Personal gegenüber am 2. März 2025 und am 5. März 2025 jeweils mit einem Tag Arrest diszipliniert wurde; - Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 17. März 2025 (BG-act. A.5.2), in welcher der Beschwerdeführer mit einem Schutz- und Sicherheitsein- schluss und einem Bewegungsmonitoring diszipliniert wurde, nachdem er mit Brandstiftung gedroht hatte; - Disziplinarverfügung vom 20. März 2025 (BG-act. A.5.1), mit welcher der Be- schwerdeführer aufgrund von Drohungen dem Personal gegenüber mit dem Tod am 16. März 2025 und am 18. März 2025 mit sieben Tagen Arrest diszipliniert wurde. In den Akten des Beschwerdegegners befindet sich zudem eine Telefonnotiz vom

17. März 2025, aus der hervorgeht, dass die C.________ den Beschwerdegegner darüber informierte, den Beschwerdeführer nicht länger in Haft behalten zu können, da sein Ver- halten nicht länger toleriert werden könne. Er verkote jeden zweiten Tag seine Zelle und spreche täglich Drohungen dem Personal gegenüber aus (BG-act. A.6.1).

E. 8 Urteil V 2025 31 der Nachstellungen bis zur Inhaftierung. Zudem zeige er eine geringe Beeinflussbarkeit durch Ermahnungen und Sanktionen. Forensisch-psychiatrisch werde bei einer Freilas- sung eine hohe kurzfristige Rückfallwahrscheinlichkeit für ähnliche Straftaten angenom- men. Persönlichkeitsakzentuierungen seien tief verwurzelte, meist lebenslang bestehende Störungen, die nur begrenzt therapierbar seien. Deshalb sei auch bei einer symptomati- schen Besserung keine signifikante Reduktion des Rückfallrisikos zu erwarten. Es lägen keine schweren psychischen Störungen oder Abhängigkeitserkrankungen vor, und straf- rechtliche Massnahmen seien aus gutachterlicher Sicht nicht geboten.

E. 9 Urteil V 2025 31 Die B.________ kam in ihrem Bericht sodann zum Schluss, dass davon ausgegangen werden müsse, dass auch mit mehr Zeit im Strafvollzug keine erhebliche Entwicklung des Beschwerdeführers mehr möglich sei. Sie warf deshalb die Frage auf, ob weitere flankie- rende Massnahmen oder zusätzliche Abklärungen getroffen werden müssten.

E. 10 Urteil V 2025 31 Lebensverhältnissen nach der Entlassung hielt der Beschwerdegegner folgendes fest: Der Beschwerdeführer sei zweimal im Schweizerischen Strafregister eingetragen. Im Jahr 2022 sei er wegen einfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe mit zweijähriger Probezeit sowie einer Busse verurteilt worden. Die Probezeit sei später vom Strafgericht des Kantons Zug widerrufen und um ein Jahr verlängert wor- den. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seinen Taten habe beim Beschwerdeführer nicht stattgefunden. Vielmehr zeige er ein gefestigtes Ungerechtigkeitsempfinden und eine stark egozentrische Wahrnehmung. Eigenes Fehlverhalten bagatellisiere er, weise es zurück oder leugne es ganz. Er sei überzeugt, zu Unrecht inhaftiert zu sein, und sehe die Schuld ausschliesslich bei äusseren Umständen und einem Versagen des Systems. Nach der Haftentlassung könnte der Beschwerdeführer grundsätzlich in seine bisherigen Le- bensverhältnisse zurückkehren. Er verfüge über eine Wohnung, die derzeit noch vom So- zialamt finanziert werde, und hätte die Möglichkeit, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Bei erfolgreicher Teilnahme wären ein Deutschkurs sowie Unterstützung bei der Arbeitssuche vorgesehen. Allerdings sei unklar, ob er bereit oder in der Lage ist, diese Angebote anzunehmen und sich konstruktiv in die vorgesehenen Strukturen einzufügen. Zweifel daran bestünden insbesondere, da er bereits Drohungen gegenüber Stellen aus- gesprochen habe, mit denen er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug kooperieren müsste. Zudem habe er wiederholt geäussert, die Schweiz verlassen zu wollen. Im Rah- men der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sich der Beschwerdeführer zudem da- hingehend geäussert, dass das Gefängnis ihn schlecht mache und sein Vollzugsverhalten auf Beleidigungen und ihm zugefügtes Unrecht zurückzuführen sei. Der Beschwerdegegner hielt abschliessend in seiner Verfügung fest, dass auch unter An- ordnung von Bewährungshilfe oder einer Weisung der bestehenden Rückfallgefahr bezüg- lich erneuter Delikte nicht erfolgreich begegnet werden könne und aus diesem Grund ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben werde. Aufgrund des Verhaltens des Beschwer- deführers bestehe die Notwendigkeit, eine fundierte Gefährlichkeitsanalyse erstellen zu lassen und zu prüfen, ob eine therapeutische oder andere spezielle Intervention erforder- lich sei, um das Eskalationspotential nach der Entlassung zu reduzieren.

E. 11 Urteil V 2025 31 haftierten. Die vom Beschwerdegegner eingeforderten Vollzugsberichte sowie das ge- nannte Gutachten belegen eine ungünstige Prognose im Hinblick auf das zukünftige Ver- halten des Beschwerdeführers. Das Verhalten im Vollzug ist fast durchwegs negativ. Das psychiatrische Gutachten diagnostiziert eine tief verwurzelte Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoid-übernachhaltigen und dissozialen Anteilen, verbunden mit fehlender Einsicht in das eigene deliktische Verhalten sowie Bagatellisierung und Externalisierung der Schuld. Dadurch besteht generell eine hohe kurzfristige Rückfallwahrscheinlichkeit, die auch durch symptomatische Besserung kaum reduziert wird. Das Vollzugsverhalten ist ge- prägt von Aggressivität, Impulsivität und destruktivem Verhalten. Der Beschwerdeführer zeigt sich wiederholt renitent, verweigert Kooperation, setzt sich mit rassistischen Parolen und Symbolen sowie Drohungen gegen Mitgefangene und Personal durch und isoliert sich sozial. Trotz Sanktionen und Versetzungen in Sicherheitsabteilungen besserte sich sein Verhalten nicht, und es sind keine erkennbaren Fortschritte in der Resozialisierung vor- handen. Sein strafrechtliches Vorleben zeigt bereits frühere Delikte mit bedingten Strafen und widerrufener Probezeit, wobei er sich bislang nicht mit seinem Fehlverhalten ausein- andergesetzt hat. Seine Einstellung ist geprägt von einem gefestigten Ungerechtigkeits- empfinden, egozentrischer Wahrnehmung und Leugnung eigener Verantwortung. Nach der Entlassung ist zwar eine Wohnmöglichkeit und ein Arbeitsintegrationsprogramm vor- handen, doch es bestehen erhebliche Zweifel, ob er diese Angebote annimmt oder sich konstruktiv verhält. Drohungen gegenüber unterstützenden Stellen und der Wunsch, die Schweiz zu verlassen, unterstreichen die Unsicherheit der Reintegration. Insgesamt spre- chen die Persönlichkeit, das Vorleben, die fehlende Einsicht und Reife, das aggressive und destruktive Verhalten im Vollzug sowie die unklare Bereitschaft zur Nutzung sozialer und beruflicher Hilfen nach der Entlassung gegen eine bedingte Entlassung. Das hohe Rückfallrisiko, verbunden mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Delikte androht, welche sich gegen das Rechtsgut von Leib und Leben richten, führen zur Verneinung der gesetzlich geforderten positiven Legalprognose und damit zur zwingenden Ablehnung der bedingten Entlassung.

E. 12 Urteil V 2025 31 büsst. Der Beschwerdegegner hatte mit Verfügung vom 31. März 2025 über die bedingte Entlassung entschieden und damit vor Ablauf von zwei Dritteln der Strafverbüssung. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinen Aus- führungen, dass sein Verhalten eine Trotzreaktion gewesen sei, resp. Druck auf den Be- schwerdegegner ausüben sollte, im Gegenteil: Sein Verhalten zeugt von einer nicht gefes- tigten Persönlichkeit und einer unverändert deliktsrelevanten Einstellung. Ein solches Ver- halten ist gerade kein Zeichen positiver Entwicklung, sondern Ausdruck von Unreife und einer möglicherweise fortbestehenden sozialen und psychischen Problematik. Es unter- gräbt das Vertrauen in eine günstige Legalprognose und spricht gegen eine bedingte Ent- lassung. Er liefert damit ein gewichtiges Argument gegen seine bedingte Entlassung, da dieses Verhalten im Rahmen der Gesamtwürdigung negativ zu berücksichtigen ist und die Annahme einer Rückfallgefahr stützen kann. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4.

E. 13 Urteil V 2025 31 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Beschwerdegegner. Zug, 16. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt U R T E I L vom 16. September 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Vollzugs- und Bewährungsdienst, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Straf- und Massnahmenvollzug (Bedingte Entlassung) V 2025 31

2 Urteil V 2025 31 A. A.________ wurde mit Urteil Nr. SE 2024 31 des Strafgerichts Zug vom 30. August 2024 insbesondere zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 113 Tage Untersuchungs- haft, rechtskräftig verurteilt (BG-act. A.13.10). A.________ befand sich ab dem 12. Juli 2024 im (vorzeitigen) Strafvollzug in der B.________. Am 21. Oktober 2024 wurde er in die Abteilung Kleingruppe in der B.________ versetzt. Ab dem 27. Januar 2025 befand er sich im Regelvollzug in der B.________ (BG-act. A.4.1). Am 27. Februar 2025 erfolgte die Versetzung in die C.________. Am 26. März 2025 stellte die C.________ einen Antrag zur Versetzung von A.________ in eine Sicherheitsabteilung. Mit Verfügung des Vollzugs- und Bewährungsdiensts vom 28. März 2025 wurde A.________ in die Sicherheitsabteilung A (Einzelhaft) versetzt. Seit dem 4. April 2025 befindet sich A.________ in der D.________. Sein Strafende fällt auf den 20. Oktober 2025 (BG-act. B.4.1). Gefangene sind gemäss Art. 86 Abs. 1 und 2 StGB durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn sie zwei Drittel ihrer Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate, ver- büsst haben, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, dass sie weitere Verbrechen oder Vergehen begehen werden. Die Prüfung, ob eine be- dingte Entlassung möglich ist, hat von Amtes wegen zu erfolgen. Da A.________ am 9. April 2025 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst hatte und damit die zeitlichen Voraussetzun- gen für die bedingte Entlassung erfüllte, prüfte der Vollzugs- und Bewährungsdienst, ob A.________ bedingt aus der Haft entlassen werden kann. Er stützt sich dabei auf einen Anstaltsbericht und auf die Anhörung des Strafgefangenen. Am 19. März 2025 wurde A.________ diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Mit Verfügung vom 31. März 2025 kam der Vollzugs- und Bewährungsdienst zum Schluss, dass eine bedingte Entlas- sung von A.________ nicht möglich ist (BG-act. B.4.1). B. Am 7. April 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des Vollzugs- und Bewährungsdiensts (nachfolgend Beschwerdegegner) vom 31. März 2025 ein. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Aufhebung der Verfügung vom 31. März 2025 und die Gutheissung der bedingten Entlassung. Zur Begründung führt er sinngemäss aus, sein Verhalten während des Strafvollzugs wäre darin begründet, dass der Beschwer- degegner ihn nicht habe in eine andere Strafanstalt versetzen wollen, obwohl er sich in der B.________ nicht wohlgefühlt habe. Der Beschwerdegegner hätte das Verhalten demnach provoziert, um einen Grund zu finden, ihn nicht nach zwei Drittel der Strafe bedingt entlas- sen zu müssen. Überdies habe der Beschwerdegegner zu spät über seine bedingte Ent- lassung entschieden (act. 1).

3 Urteil V 2025 31 C. Im Verfahren V 2025 6, welches mit Urteil vom 13. Mai 2025 abgeschlossen wurde, wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Be- schwerdeführer befindet sich seit dem 12. Juli 2024 ununterbrochen in Haft. Von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist deshalb nicht auszugehen. Es wurde folglich darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufzufor- dern resp. ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Dem Beschwer- deführer wird auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. D. Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 17. April 2025 seine Vernehm- lassung zur Beschwerde ein und beantragte deren vollumfängliche Abweisung (act. 5). E. Mit Schreiben an den Beschwerdegegner, bei diesem eingegangen am 30. Juni 2025, beantragte der Beschwerdeführer erneut die bedingte Entlassung. Dieses Schreiben leitete der Beschwerdegegner zuständigkeitshalber dem Gericht weiter (act. 9). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsent- scheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsge- richt zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) vollzieht das Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Bewährungsdienst (Be- schwerdegegner) sowie B.________ bei Erwachsenen Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind. Der Beschwerdegegner ist so- mit für die Prüfung und den Entscheid betreffend die bedingte Entlassung aus dem Straf- vollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB zuständig. Die Entscheide des Beschwerdegegners, die sich auf das StGB als Bundesrecht stützen, können direkt beim Verwaltungsgericht an- gefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer a)

4 Urteil V 2025 31 vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er- halten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und

c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwer- deführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom Entscheid direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids des Beschwerdegegners. In Anwendung von § 62 Abs. 1 VRG ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt. Da sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Be- schwerde zu prüfen. 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Be- schwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegen- den Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Ver- waltungsgericht anfechtbare Verfügung des Beschwerdegegners an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu. 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitgegenstand bildet die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. 2.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Drit- teln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die be- dingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letz- ten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Die- sem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenü- ber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte (vgl. dazu BGE 119 IV 5 E. 1b) hinnehmbar ist, hängt nicht nur von der Wahrscheinlichkeit ei- ner neuen Straftat ab, sondern auch von der Bedeutung des Rechtsguts, das bei einem Rückfall beeinträchtigt ist. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das

5 Urteil V 2025 31 eine bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; je mit Hinweis). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartende Lebensverhältnisse berücksichtigt. Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermes- sensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Sie prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann und holt dafür einen Bericht der Anstalts- leitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). 2.2 Während der Beschwerdegegner die erste Voraussetzung der bedingten Entlas- sung (die Mindestdauer der Strafverbüssung) als erfüllt betrachtet, fällt gemäss dem Be- schwerdegegner die zweite und dritte Voraussetzung (das Verhalten des Strafgefangenen im Vollzug und positive Legal- oder Bewährungsprognose) negativ aus. Infolge des negati- ven Vollzugsverhaltens und der negativen Legalprognose lehnt der Beschwerdegegner die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ab und ordnet den Vollzug der Reststrafe an. 2.3 Das vom Beschwerdegegner angeführte, negative Vollzugsverhalten zeigt sich zunächst deutlich in den vom Beschwerdegegner dem Gericht eingereichten Akten. Die- sen sind folgende Massnahmen zu entnehmen, die gegen den Beschwerdeführer im Ver- laufe seiner Inhaftierung ergriffen wurden resp. ergriffen werden mussten: - Disziplinarmassnahme vom 31. Juli 2024 (BG-act. A.5.14), in welcher ein Verweis ausgesprochen wurde, da der Beschwerdeführer mit einem Mitinhaftierten eine kör- perliche Auseinandersetzung hatte; - Disziplinarmassnahme vom 23. Oktober 2024 (BG-act. A.5.13), mit welcher der Be- schwerdeführer einen Tag in eine Arrestzelle und anschliessend in die Abteilung Kleingruppe versetzt wurde. Diese Disziplinarmassnahme wurde ergriffen, da der Beschwerdeführer aufgrund von Arbeitsverweigerung in seine Zelle eingeschlossen wurde und er seinen Unmut darüber durch wiederholtes Betätigen des Zellenrufs ausdrückte. Anschliessend entfachte der Beschwerdeführer am Boden seiner Zelle ein Feuer, welches den Feueralarm auslöste;

6 Urteil V 2025 31 - Disziplinarmassnahme vom 28. Oktober 2024 (BG-act. A.5.12), in welcher der Be- schwerdeführer mit einer Arreststrafe von fünf Tagen diszipliniert wurde, da er ei- nen Brandalarm in seiner Zelle auslöste. In der Arrestzelle beschädigte er mit einer Büroklammer die Abdeckung der Videoüberwachungskamera, verunreinigte die Zelle mit Essen, urinierte absichtlich neben die Toilette und verstopfte die sanitären Anlagen mit seiner Kleidung; - Disziplinarmassnahme vom 11. November 2024 (BG-act. A.5.11), in welcher der Beschwerdeführer mit einer Arreststrafe von sieben Tagen diszipliniert wurde, da er aus Langeweile einen Brandmelder aus der Zellendecke riss, seinen Zelleneingang verschmutzte und einen Besen beschädigte; - Disziplinarmassnahme vom 4. Februar 2025 (BG-act. A.5.10), in welcher der Be- schwerdeführer mit einem Zelleneinschluss von 36 Stunden und 15 Minuten diszi- pliniert wurde, da es zu einer verbalen und vermutungsweise auch körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitinhaftierten kam; - Disziplinarmassnahme vom 12. Februar 2025 (BG-act. A.5.9), mit welcher ein Ver- weis ausgesprochen sowie der Arbeitsplatz entzogen wurde, da beim Beschwerde- führer in der Zelle die Trainerhosen eines Mitinhaftierten sowie diverse Reinigungs- utensilien, welche grundsätzlich an seinem Arbeitsplatz in der Wäscherei aufbe- wahrt werden, sichergestellt wurden; - Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 28. Februar 2025 (BG- act. A.5.8), 3. März 2025 (BG-act. A.5.7) resp. 4. März 2025 (BG-act. A.5.6), in wel- cher der Beschwerdeführer mit einem Schutz- und Sicherheitseinschluss in einer Sicherheitszelle vom 27. Februar 2025 bis 4. März 2025 diszipliniert wurde, da bei ihm im Rahmen der Leibesvisitation anlässlich des Eintritts in die Justizvollzugsan- stalt Grosshof vier Schrauben im Bund seiner Unterhose festgestellt wurden und er suizidale Äusserungen und Androhungen von Problemen machte. Aufgrund dessen wurde er in eine Arrestzelle einquartiert, in welcher er mit seinem Mittagessen die Kameras verschmutzte; - Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 4. und 7. März 2025 (BG- act. A.5.4 und A.5.5), mit welcher der Beschwerdeführer in eine Sicherheitszelle versetzt wurde, da er sich nach Aufhebung der ersten Sicherheitsmassnahme da-

7 Urteil V 2025 31 hingehend äusserte, dass er Sachbeschädigung begehen, einen Brand legen sowie sämtliches Personal verbal und wenn möglich physisch angehen würde; - Disziplinarverfügung vom 10. März 2025 (BG-act. A.5.3), mit welcher der Be- schwerdeführer aufgrund von beleidigendem und ungebührlichen Verhaltens dem Personal gegenüber am 2. März 2025 und am 5. März 2025 jeweils mit einem Tag Arrest diszipliniert wurde; - Verfügung einer besonderen Sicherheitsmassnahme vom 17. März 2025 (BG-act. A.5.2), in welcher der Beschwerdeführer mit einem Schutz- und Sicherheitsein- schluss und einem Bewegungsmonitoring diszipliniert wurde, nachdem er mit Brandstiftung gedroht hatte; - Disziplinarverfügung vom 20. März 2025 (BG-act. A.5.1), mit welcher der Be- schwerdeführer aufgrund von Drohungen dem Personal gegenüber mit dem Tod am 16. März 2025 und am 18. März 2025 mit sieben Tagen Arrest diszipliniert wurde. In den Akten des Beschwerdegegners befindet sich zudem eine Telefonnotiz vom

17. März 2025, aus der hervorgeht, dass die C.________ den Beschwerdegegner darüber informierte, den Beschwerdeführer nicht länger in Haft behalten zu können, da sein Ver- halten nicht länger toleriert werden könne. Er verkote jeden zweiten Tag seine Zelle und spreche täglich Drohungen dem Personal gegenüber aus (BG-act. A.6.1). 2.4 Der Beschwerdegegner begründet sodann die Verweigerung der bedingten Ent- lassung in seiner Verfügung sehr umfassend (BG-act. B.4.1). In Ziffer 2 geht er auf das Gutachten von E.________ vom 16. Mai 2024, auf den Vollzugsbericht der B.________ vom 24. Februar 2025 und den Vollzugsbericht der C.________ vom 14. März 2025 ein, welche Grundlage der Verfügung bilden. 2.4.1 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von E.________ vom 16. Mai 2024 wurde beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend para- noid-übernachhaltigen und dissozialen Anteilen diagnostiziert. Wesentliche Risikofaktoren beim Beschwerdeführer seien die fehlende Einsicht in den deliktischen Charakter seines Handelns, mangelnde Offenheit bezüglich der Taten, ein externalisierender und bagatelli- sierender Umgang mit den Vorwürfen sowie ein lang andauernder, eskalierender Verlauf

8 Urteil V 2025 31 der Nachstellungen bis zur Inhaftierung. Zudem zeige er eine geringe Beeinflussbarkeit durch Ermahnungen und Sanktionen. Forensisch-psychiatrisch werde bei einer Freilas- sung eine hohe kurzfristige Rückfallwahrscheinlichkeit für ähnliche Straftaten angenom- men. Persönlichkeitsakzentuierungen seien tief verwurzelte, meist lebenslang bestehende Störungen, die nur begrenzt therapierbar seien. Deshalb sei auch bei einer symptomati- schen Besserung keine signifikante Reduktion des Rückfallrisikos zu erwarten. Es lägen keine schweren psychischen Störungen oder Abhängigkeitserkrankungen vor, und straf- rechtliche Massnahmen seien aus gutachterlicher Sicht nicht geboten. 2.4.2 Der Vollzugsbericht der B.________ vom 24. Februar 2025 beschreibt das Verhal- ten des Beschwerdeführers als aggressiv und vehement, obwohl er gelegentlich ein freundlich wirkendes Auftreten zeige. Er versuche, seine Bedürfnisse durch impulsives und destruktives Verhalten durchzusetzen. Kommunikationsversuche der Anstalt blieben erfolglos, weshalb es immer wieder zu Sanktionen und Aufenthalten in der Arrestzelle komme. Sein aggressives und provokatives Verhalten äussere sich unter anderem in der Nutzung rassistischer Parolen und Symbole wie Hakenkreuzen sowie in rassistischen Briefen. Zudem käme es zu verbalen und physischen Auseinandersetzungen mit Mitinhaf- tierten, begleitet von Drohungen gegen Mitgefangene und Personal, darunter Morddrohun- gen und Ankündigungen von Selbstverletzungen. Es sei zu oberflächlichen Selbstverlet- zungen und Verunreinigungen der Zelle gekommen. Soziale Kontakte seien kaum vorhan- den, eine Teilnahme an gemeinschaftlichen Aktivitäten oder Bildungsangeboten finde nicht statt. Der Beschwerdeführer wirke sozial isoliert und werde von anderen Gefangenen eher gemieden. Sein Verhalten gegenüber dem Anstaltspersonal schwanke zwischen koopera- tivem und renitentem Auftreten. Er reagiere ablehnend auf Grenzen und alternative Vor- schläge und verweigere die Zusammenarbeit, sobald er mit anderen Sichtweisen konfron- tiert werde. Er unternehme Versuche, Kontrolle auszuüben, indem er auf eine Arbeitsauf- nahme und Versetzungen in andere Abteilungen dränge, teilweise unter Androhung von Sanktionen. Trotz Aufforderungen verweigere er das Entfernen rassistischer Symbole. Die Zusammenarbeit mit dem Sozialamt sei angespannt und von Konflikten geprägt. Er for- dere sofortige Sprachkurse und den Besuch von Familienangehörigen und lehne alterna- tive Lösungen ab. Finanzielle Mittel aus Arbeitsentgelt würden sparsam verwendet und teilweise an Familienangehörige überwiesen. Im Vollzugsverlauf seien keine erkennbaren Verbesserungen zu verzeichnen. Seine egozentrische Wahrnehmung und die Legitimation seines aggressiven Verhaltens würden sich zunehmend verhärten. Die wiederholten und massiven Drohungen, auch für die Zeit nach der Entlassung, seien als deliktrelevant ein- zustufen, weshalb Zweifel an einer langfristigen Deliktfreiheit bestünden.

9 Urteil V 2025 31 Die B.________ kam in ihrem Bericht sodann zum Schluss, dass davon ausgegangen werden müsse, dass auch mit mehr Zeit im Strafvollzug keine erhebliche Entwicklung des Beschwerdeführers mehr möglich sei. Sie warf deshalb die Frage auf, ob weitere flankie- rende Massnahmen oder zusätzliche Abklärungen getroffen werden müssten. 2.4.3 Gemäss Vollzugsbericht der C.________ vom 14. März 2025 wurde beim Eintritt des Beschwerdeführers festgestellt, dass dieser zwei Schrauben in seiner Unterwäsche mitführte, was zusammen mit suizidalen Äusserungen zur Einweisung in die Sicherheits- zelle führte. Sein Verhalten wird weiter als aggressiv und verbal ausfällig gegenüber dem Personal beschrieben. Zudem habe er mehrfach versucht, die Zelle zu überschwemmen und diese zu verschmutzen. Aufgrund seines Verhaltens erfolgten mehrere Versetzungen zwischen Sicherheitszelle und Normalvollzug. Die Akzeptanz der Hausordnung und der geltenden Regeln würden ihm schwerfallen. Er zeige sich fordernd, provokativ und kaum kommunikativ. Eine Integration in Arbeitsangebote sei aufgrund seines Verhaltens nicht möglich. Nach eigener Aussage sei er psychisch und somatisch gesund, eine akute Sucht- problematik sei nicht erkennbar. Es seien mehrfach psychiatrische Visiten aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung erfolgt. Aufgrund des schwierigen Vollzugsverlaufs hätten keine Entlassungsvorbereitungen erarbeitet werden können. Insgesamt spreche das Voll- zugsverhalten gegen eine bedingte Entlassung. Ferner beantragte die C.________ am 26. März 2025 beim Beschwerdegegner die Verset- zung des Beschwerdeführers in eine Sicherheitsabteilung, da gegen diesen seit seinem Eintritt am 27. Februar 2025 bereits siebenmal Schutz- und Sicherheitsmassnahmen er- griffen werden mussten und er nur zwei Tage im Normalvollzug verbringen konnte. Sein Verhalten habe sich negativ entwickelt, mit massiven Drohungen gegen das Personal, re- nitentem Verhalten sowie Sachbeschädigungen wie Verschmutzungen und Flutungsversu- chen der Zelle. Deeskalationsversuche seien erfolglos geblieben. 2.5 Der Beschwerdegegner wertete aufgrund der vorgenannten Berichte das Voll- zugsverhalten des Beschwerdeführers als negativ. Es sei im Verlaufe des Strafvollzugs zu diversen Vorkommnissen, Sanktionen und besonderen Sicherheitsmassnahmen gekom- men. Zur Legalprognose, spezifisch zum Vorleben des Beschwerdeführers, zu seiner neueren Einstellung zu seinen Taten und einer allfälligen Besserung sowie zu den zu erwartenden

10 Urteil V 2025 31 Lebensverhältnissen nach der Entlassung hielt der Beschwerdegegner folgendes fest: Der Beschwerdeführer sei zweimal im Schweizerischen Strafregister eingetragen. Im Jahr 2022 sei er wegen einfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe mit zweijähriger Probezeit sowie einer Busse verurteilt worden. Die Probezeit sei später vom Strafgericht des Kantons Zug widerrufen und um ein Jahr verlängert wor- den. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seinen Taten habe beim Beschwerdeführer nicht stattgefunden. Vielmehr zeige er ein gefestigtes Ungerechtigkeitsempfinden und eine stark egozentrische Wahrnehmung. Eigenes Fehlverhalten bagatellisiere er, weise es zurück oder leugne es ganz. Er sei überzeugt, zu Unrecht inhaftiert zu sein, und sehe die Schuld ausschliesslich bei äusseren Umständen und einem Versagen des Systems. Nach der Haftentlassung könnte der Beschwerdeführer grundsätzlich in seine bisherigen Le- bensverhältnisse zurückkehren. Er verfüge über eine Wohnung, die derzeit noch vom So- zialamt finanziert werde, und hätte die Möglichkeit, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Bei erfolgreicher Teilnahme wären ein Deutschkurs sowie Unterstützung bei der Arbeitssuche vorgesehen. Allerdings sei unklar, ob er bereit oder in der Lage ist, diese Angebote anzunehmen und sich konstruktiv in die vorgesehenen Strukturen einzufügen. Zweifel daran bestünden insbesondere, da er bereits Drohungen gegenüber Stellen aus- gesprochen habe, mit denen er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug kooperieren müsste. Zudem habe er wiederholt geäussert, die Schweiz verlassen zu wollen. Im Rah- men der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sich der Beschwerdeführer zudem da- hingehend geäussert, dass das Gefängnis ihn schlecht mache und sein Vollzugsverhalten auf Beleidigungen und ihm zugefügtes Unrecht zurückzuführen sei. Der Beschwerdegegner hielt abschliessend in seiner Verfügung fest, dass auch unter An- ordnung von Bewährungshilfe oder einer Weisung der bestehenden Rückfallgefahr bezüg- lich erneuter Delikte nicht erfolgreich begegnet werden könne und aus diesem Grund ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben werde. Aufgrund des Verhaltens des Beschwer- deführers bestehe die Notwendigkeit, eine fundierte Gefährlichkeitsanalyse erstellen zu lassen und zu prüfen, ob eine therapeutische oder andere spezielle Intervention erforder- lich sei, um das Eskalationspotential nach der Entlassung zu reduzieren. 2.6 Der Einschätzung des Beschwerdegegners ist zu folgen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Strafvollzugs wiederholt disziplinarisch sanktioniert. Die diversen, gegen ihn verhängten Massnahmen beruhten auf schwerwiegenden Regelverstössen, darunter Arbeitsverweigerung, Sachbeschädigung, das Auslösen von Brandalarmen sowie wiederholtes aggressives und bedrohliches Verhalten gegenüber dem Personal und Mitin-

11 Urteil V 2025 31 haftierten. Die vom Beschwerdegegner eingeforderten Vollzugsberichte sowie das ge- nannte Gutachten belegen eine ungünstige Prognose im Hinblick auf das zukünftige Ver- halten des Beschwerdeführers. Das Verhalten im Vollzug ist fast durchwegs negativ. Das psychiatrische Gutachten diagnostiziert eine tief verwurzelte Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoid-übernachhaltigen und dissozialen Anteilen, verbunden mit fehlender Einsicht in das eigene deliktische Verhalten sowie Bagatellisierung und Externalisierung der Schuld. Dadurch besteht generell eine hohe kurzfristige Rückfallwahrscheinlichkeit, die auch durch symptomatische Besserung kaum reduziert wird. Das Vollzugsverhalten ist ge- prägt von Aggressivität, Impulsivität und destruktivem Verhalten. Der Beschwerdeführer zeigt sich wiederholt renitent, verweigert Kooperation, setzt sich mit rassistischen Parolen und Symbolen sowie Drohungen gegen Mitgefangene und Personal durch und isoliert sich sozial. Trotz Sanktionen und Versetzungen in Sicherheitsabteilungen besserte sich sein Verhalten nicht, und es sind keine erkennbaren Fortschritte in der Resozialisierung vor- handen. Sein strafrechtliches Vorleben zeigt bereits frühere Delikte mit bedingten Strafen und widerrufener Probezeit, wobei er sich bislang nicht mit seinem Fehlverhalten ausein- andergesetzt hat. Seine Einstellung ist geprägt von einem gefestigten Ungerechtigkeits- empfinden, egozentrischer Wahrnehmung und Leugnung eigener Verantwortung. Nach der Entlassung ist zwar eine Wohnmöglichkeit und ein Arbeitsintegrationsprogramm vor- handen, doch es bestehen erhebliche Zweifel, ob er diese Angebote annimmt oder sich konstruktiv verhält. Drohungen gegenüber unterstützenden Stellen und der Wunsch, die Schweiz zu verlassen, unterstreichen die Unsicherheit der Reintegration. Insgesamt spre- chen die Persönlichkeit, das Vorleben, die fehlende Einsicht und Reife, das aggressive und destruktive Verhalten im Vollzug sowie die unklare Bereitschaft zur Nutzung sozialer und beruflicher Hilfen nach der Entlassung gegen eine bedingte Entlassung. Das hohe Rückfallrisiko, verbunden mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Delikte androht, welche sich gegen das Rechtsgut von Leib und Leben richten, führen zur Verneinung der gesetzlich geforderten positiven Legalprognose und damit zur zwingenden Ablehnung der bedingten Entlassung. 2.7 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass vorliegend die Vorausset- zungen für die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug nicht er- füllt sind. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, dass der Be- schwerdegegner zu spät erst die bedingte Entlassung geprüft hätte. Das Gesetz sieht vor, dass die zuständige Behörde eine bedingte Entlassung von Amtes wegen prüft und eine Entlassung – bei Erfüllen der Voraussetzungen – nach Verbüssen von zwei Drittel der Strafe erfolgt. Der Beschwerdeführer hat am 9. April 2025 zwei Drittel seiner Strafe ver-

12 Urteil V 2025 31 büsst. Der Beschwerdegegner hatte mit Verfügung vom 31. März 2025 über die bedingte Entlassung entschieden und damit vor Ablauf von zwei Dritteln der Strafverbüssung. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinen Aus- führungen, dass sein Verhalten eine Trotzreaktion gewesen sei, resp. Druck auf den Be- schwerdegegner ausüben sollte, im Gegenteil: Sein Verhalten zeugt von einer nicht gefes- tigten Persönlichkeit und einer unverändert deliktsrelevanten Einstellung. Ein solches Ver- halten ist gerade kein Zeichen positiver Entwicklung, sondern Ausdruck von Unreife und einer möglicherweise fortbestehenden sozialen und psychischen Problematik. Es unter- gräbt das Vertrauen in eine günstige Legalprognose und spricht gegen eine bedingte Ent- lassung. Er liefert damit ein gewichtiges Argument gegen seine bedingte Entlassung, da dieses Verhalten im Rahmen der Gesamtwürdigung negativ zu berücksichtigen ist und die Annahme einer Rückfallgefahr stützen kann. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Da dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2 Dem in seinem amtlichen Wirkungsbereich tätigen Beschwerdegegner wird ge- stützt auf § 28 Abs. 2a VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.

13 Urteil V 2025 31 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Beschwerdegegner. Zug, 16. September 2025 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am