Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs ei- nes Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor-
E. 3 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt.
E. 3.1 Das AFM begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass das bisherige Verhalten des Antragsgegners darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anord- nungen weiterhin widersetzen wird. Zudem liegt ein rechtskräftiges Urteil vom 20. März 2022 gegen den Antragsgegner vor, in welchem der Antragsgegner zu einem Landesver- weis von sieben Jahren verurteilt wurde. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass der An- tragsgegner bereits mehrere Male ausgeschafft wurde, das letzte Mal etwa im April 2024. Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei eben- falls gegeben. Eigentlich sollte die Rückführung nach Polen innerhalb kürzester Zeit voll- zogen werden, jedoch hat sich herausgestellt, dass der Reisepass des Antragsgegners abgelaufen ist. Das AFM sei bereits mit den polnischen Behörden, d.h. mit der Botschaft in Kontakt, damit ein Reisedokument so schnell als möglich ausgestellt werden kann. Dazu habe das AFM bereits alle Informationen sowie ein Foto an die zuständige Behörde zugestellt. Sobald das Ausweisdokument vorliegt, wird ein Flug nach Polen organisiert werden. Bis die definitive Rückreise erfolgt, soll der Antragsgegner im Zentrum für aus- länderrechtliche Administrativhaft (ZAA) untergebracht werden.
E. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 14. Februar 2025 äusserte sich der Antrags- gegner im Wesentlichen, wie folgt: Der Antragsgegner teilt dem Gericht mit, dass seine Mutter sehr krank sei und sein Vater nur eine kleine Rente erhalte. Er wolle für seine El- tern da sein und sie unterstützen, deshalb sei er in der Vergangenheit in die Schweiz ein- gereist. Am 13. Februar 2025 sei er indessen ungewollt in die Schweiz eingereist. Er sei im Zug von Feldkirch (AT) eingeschlafen und in Buchs (SG) gelandet, als er von der Schweizer Zoll- und Grenzsicherheit verhaftet wurde. Weiter gibt er an, dass er die Schweiz auch freiwillig verlassen werde und sich anschliessend wieder einen Job in Feldkirch (AT) suchen werde. Auf die Frage, ob er gesundheitliche Probleme habe, ant- wortete er, dass er täglich Blutdrucktabletten zu sich nehme, es ihm aber ansonsten gut gehe. Auch seien die Haftbedingungen in der Strafanstalt in Zug sehr gut.
E. 3.4 In Würdigung der Akten sowie Aussagen der Parteien anlässlich der Haftrichter- verhandlung ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind. Es liegt ein rechtskräftiger Landesverweis vor. Dieser kann momentan aufgrund des abgelaufenen Reisepasses des Antragsgegners nicht voll- zogen werden. Es ist indessen absehbar, dass ein neuer Reisepass von der polnischen Botschaft ausgestellt wird. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist vorliegend gegeben, da das bisherige Verhalten des Antragsgegners von einer Missachtung der schweizerischen Gesetze (strafrechtliche Verurteilungen sowie mehrfache Missachtung des Landesverweises) geprägt ist. Das AFM hat die notwendigen Massnahmen (hier: Be- stellung eines Reisepasses bei der polnischen Botschaft) sofort in die Wege geleitet. Das ZAA ist eine geeignete Einrichtung für den Vollzug der Ausschaffungshaft. Auch ist der Antragsgegner hafterstehungsfähig. Einer Ausschaffung stehen folglich weder tatsächli- che noch rechtliche Hindernisse im Weg.
E. 4 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen vermögen. Die Haft ist aus folgenden Gründen verhältnismässig: Erstens ist sie geeignet, dem öffentlichen Interesse an einer kontrollierten Ausreise des Antragsgegners Geltung zu verschaffen. Zweitens stellt sie das mildeste Mittel dar. Drittens ergibt eine Abwägung der privaten Interessen des Antrags- gegners und der öffentlichen Interessen, dass die Haft auch zumutbar ist.
E. 5 Haftrichterverfügung V 2025 12 der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
E. 6 Haftrichterverfügung V 2025 12 Der Haftrichter verfügt: __________________
Dispositiv
- Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für zwei Monate, d.h. bis und mit 12. April 2025 bestätigt.
- Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Urteilsbegründung unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Post- fach, 8058 Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung, zur Erläute- rung und zur Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 14. Februar 2025 Der Haftrichter Dr. iur. Matthias Suter versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 14. Februar 2025 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG) V 2025 12
2 Haftrichterverfügung V 2025 12 A. A.________, geb. 1978, polnischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Antragsgeg- ner), wurde mit Urteil des Strafgerichts Zug SE 2022 1 vom 25. März 2022 schuldig ge- sprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einem Landesverweis von 7 Jahren verurteilt. Dieser Landesverweis ist gültig bis zum 19. Juni 2029. Der Antragsgeg- ner wurde bereits mehrfach aus der Schweiz ausgeschafft; letztmals am 11. April 2024. Am 13. Februar 2025 um 10:00 Uhr wurde der Antragsgegner am Grenzbahnhof Buchs SG bei der Einreise in die Schweiz erneut festgenommen. B. Am 14. Februar 2025 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfol- gend: AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von zwei Monaten zu stützen. C. Am 14. Februar 2025 fand um 16 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Ent- scheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Ver- fügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto- nale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs ei- nes Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor-
3 Haftrichterverfügung V 2025 12 aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli- cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Iden- tität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnis- mässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vor- kehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzli- chen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeig- nete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterste- hungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. 3.1 Das AFM begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass das bisherige Verhalten des Antragsgegners darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anord- nungen weiterhin widersetzen wird. Zudem liegt ein rechtskräftiges Urteil vom 20. März 2022 gegen den Antragsgegner vor, in welchem der Antragsgegner zu einem Landesver- weis von sieben Jahren verurteilt wurde. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass der An- tragsgegner bereits mehrere Male ausgeschafft wurde, das letzte Mal etwa im April 2024. Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei eben- falls gegeben. Eigentlich sollte die Rückführung nach Polen innerhalb kürzester Zeit voll- zogen werden, jedoch hat sich herausgestellt, dass der Reisepass des Antragsgegners abgelaufen ist. Das AFM sei bereits mit den polnischen Behörden, d.h. mit der Botschaft in Kontakt, damit ein Reisedokument so schnell als möglich ausgestellt werden kann. Dazu habe das AFM bereits alle Informationen sowie ein Foto an die zuständige Behörde zugestellt. Sobald das Ausweisdokument vorliegt, wird ein Flug nach Polen organisiert werden. Bis die definitive Rückreise erfolgt, soll der Antragsgegner im Zentrum für aus- länderrechtliche Administrativhaft (ZAA) untergebracht werden.
4 Haftrichterverfügung V 2025 12 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 14. Februar 2025 äusserte sich der Antrags- gegner im Wesentlichen, wie folgt: Der Antragsgegner teilt dem Gericht mit, dass seine Mutter sehr krank sei und sein Vater nur eine kleine Rente erhalte. Er wolle für seine El- tern da sein und sie unterstützen, deshalb sei er in der Vergangenheit in die Schweiz ein- gereist. Am 13. Februar 2025 sei er indessen ungewollt in die Schweiz eingereist. Er sei im Zug von Feldkirch (AT) eingeschlafen und in Buchs (SG) gelandet, als er von der Schweizer Zoll- und Grenzsicherheit verhaftet wurde. Weiter gibt er an, dass er die Schweiz auch freiwillig verlassen werde und sich anschliessend wieder einen Job in Feldkirch (AT) suchen werde. Auf die Frage, ob er gesundheitliche Probleme habe, ant- wortete er, dass er täglich Blutdrucktabletten zu sich nehme, es ihm aber ansonsten gut gehe. Auch seien die Haftbedingungen in der Strafanstalt in Zug sehr gut. 3.4 In Würdigung der Akten sowie Aussagen der Parteien anlässlich der Haftrichter- verhandlung ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind. Es liegt ein rechtskräftiger Landesverweis vor. Dieser kann momentan aufgrund des abgelaufenen Reisepasses des Antragsgegners nicht voll- zogen werden. Es ist indessen absehbar, dass ein neuer Reisepass von der polnischen Botschaft ausgestellt wird. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist vorliegend gegeben, da das bisherige Verhalten des Antragsgegners von einer Missachtung der schweizerischen Gesetze (strafrechtliche Verurteilungen sowie mehrfache Missachtung des Landesverweises) geprägt ist. Das AFM hat die notwendigen Massnahmen (hier: Be- stellung eines Reisepasses bei der polnischen Botschaft) sofort in die Wege geleitet. Das ZAA ist eine geeignete Einrichtung für den Vollzug der Ausschaffungshaft. Auch ist der Antragsgegner hafterstehungsfähig. Einer Ausschaffung stehen folglich weder tatsächli- che noch rechtliche Hindernisse im Weg. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen vermögen. Die Haft ist aus folgenden Gründen verhältnismässig: Erstens ist sie geeignet, dem öffentlichen Interesse an einer kontrollierten Ausreise des Antragsgegners Geltung zu verschaffen. Zweitens stellt sie das mildeste Mittel dar. Drittens ergibt eine Abwägung der privaten Interessen des Antrags- gegners und der öffentlichen Interessen, dass die Haft auch zumutbar ist. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach
5 Haftrichterverfügung V 2025 12 der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden müsste.
6 Haftrichterverfügung V 2025 12 Der Haftrichter verfügt: __________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für zwei Monate, d.h. bis und mit 12. April 2025 bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Urteilsbegründung unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Post- fach, 8058 Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung, zur Erläute- rung und zur Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 14. Februar 2025 Der Haftrichter Dr. iur. Matthias Suter versandt am