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V 2025 1

Zg Verwaltungsgericht · 2025-01-07 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Denkmalschutz (Unterschutzstellung Bauernwohnhaus mit Ökonomieanbau)

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Verfügung V 2025 1

wird Folgendes festgestellt:

A.

Am 6. Januar 2025 liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Verwaltungsbeschwerdeentscheid des

Regierungsrats des Kantons Zug vom 3. Dezember 2024 erheben.

B.

Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 forderte das Verwaltungsgericht den Be-

schwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bis zum 28. Januar 2025

zu bezahlen, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungs-

gerichts abgeschrieben werde.

C.

Am 30. Januar 2025 (Valutadatum) ging bei der Finanzverwaltung des Kan-

tons Zug der Kostenvorschuss ein. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin die Gele-

genheit gegeben, sich zum verspäteten Eingang des Kostenvorschusses zu äussern.

D.

Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 17. Februar 2025 eine

Stellungnahme ein und beantragte in der Hauptsache, die Beschwerde weiter zu be-

handeln und nicht abzuschreiben.

und Folgendes erwogen:

1.

Gemäss § 26 Abs. 1 VRG kann das Gericht von der Partei, die eine Amts-

handlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvor-

schuss verlangen. Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert

der angesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Amtshandlung unterbleiben bzw.

das Verfahren abgeschrieben werden (§ 26 Abs. 2 VRG). Eine gerichtlich angesetzte

Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausrei-

chender Grund glaubhaft gemacht wird (§ 11 Abs. 2 VRG).

Vorliegend steht fest, dass das Gericht den Gesuchsteller bzw. dessen Rechtsvertre-

ter mit Verfügung vom 7. Januar 2025 aufforderte, den Kostenvorschuss in der Höhe

von Fr. 2'000.– bis zum 28. Januar 2025 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde in der Ver-

fügung darauf aufmerksam gemacht, dass das Verfahren bei nicht fristgerechter Be-

zahlung des Kostenvorschusses abgeschrieben werde. Da bis am 28. Januar 2025

weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Erstreckung der gericht-

lich angesetzten Zahlungsfrist gestellt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich abzu-

E. 2.1 Gemäss § 11 Abs. 3 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt wer- den, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrer Vertretung ein Vorwurf gemacht werden kann. Entsprechend dem Wortlaut von § 11 Abs. 3 VRG steht bereits ein leichtes Verschulden der Wiederherstellung entgegen. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzu- nehmen. Die strenge Praxis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin. Eine fehlende Nachlässigkeit ist zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzu- nehmen (zum Ganzen VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3d mit zahlreichen Hinweisen).

E. 2.2 Die Fristenwahrung bei Zahlungspflichten gegenüber dem Verwaltungsge- richt wird gleich gehandhabt wie bei Eingaben. Zur Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen muss der Betrag am letzten Tag der Frist einem Schweizer Post- oder Bankkonto belastet worden sein. Im Verfahren nach VRG ist keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses vorgesehen (§ 26 Abs. 2 VRG; VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3g mit Hinweisen). Im Verkehr zwi- schen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten) findet sodann Art. 101 OR Anwen- dung. Fehler von Hilfspersonen werden demnach der Partei und ihrer Vertretung zu- gerechnet. Eine Prozesspartei vermag sich der Verantwortung für die Wahrnehmung ihrer Prozesspflichten nicht dadurch rechtsgültig zu entledigen, dass sie Dritte mit der Wahrung ihrer Rechte und Pflichten beauftragt. Bedient sich die Partei oder ihr Ver- treter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen, so ist ihr bzw. dem Anwalt das Verhalten der Hilfsperson wie ein eigenes zuzurechnen, denn wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (zum Ganzen BGE 114 Ib 67 E. 2e f.; 107 Ia 168 E. 2a;

E. 2.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Weiterbehandlung der Beschwerde wie folgt: Er hätte die Zahlung am 20. Januar 2025 rechtzeitig bei der B.________ in Auftrag gegeben. Die Ausführung sei für den 22. Januar 2025 vorge- sehen gewesen. Die B.________ hätte ihm mit Schreiben vom 23. Januar 2025, beim Beschwerdeführer eingegangen am 28. Januar 2025, jedoch mitgeteilt, dass die Zahlung nicht übermittelt werden konnte, da in der Zahlungsanweisung Angaben in Form eines A-6 konformen QR-Belegs gefehlt hätten. Gleichentags hätte sich der Beschwerdeführer deshalb zur B.________ begeben, um die Auslösung der Zahlung erneut zu veranlassen. Die B.________ hätte ihm daraufhin mitgeteilt, dass die Zah- lung nicht mehr am selben Tag ausgelöst werden würde, sondern erst am Tag dar- auf. Mit Datum vom 30. Januar 2025 ist die Zahlung bei der Finanzverwaltung des Kantons Zug eingetroffen. Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Stand- punkt, ihn treffe keine Schuld daran, dass die Zahlung nicht fristgerecht beim Gericht eingetroffen sei. Es dürfe ihm nicht angelastet werden, dass die B.________ die Zah- lung erst am 29. Januar 2025 ausgelöst hätte. Insbesondere dürfe es nicht zu seinen Lasten gehen, dass die Mitarbeiterin der Bank offenbar keine Kenntnis darüber hatte, dass es die Möglichkeit der Auslösung einer Zahlung mittels Expressauftrag oder Notfallzahlung gibt. Überdies wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob die vom Gericht gemachten Angaben hinsichtlich Kontoverbindung ungenügend seien.

E. 2.4.1 In tatsächlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer somit geltend, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert Frist einerseits auf mangelhafte An- gaben zur Bankverbindung seitens des Gerichts, und andererseits auf einen Fehler der B.________ zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer reichte diesbezüglich als Nachweis den Vergütungsauftrag vom 20. Januar 2025 (BF-act. 7) sowie das Schreiben der B.________ vom 23. Januar 2025, wonach sie für die Verarbeitung des Auftrags die Angaben eines QR-Belegs benötigen würde, ein (BF-act. 8). Ferner legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Vergütungsauftrags vom 28. Januar 2025, welcher durch ihn unterzeichnet wurde, bei (BF-act. 9). Dem Vergütungsauf- trag ist nebst dem Auftragsdatum auch das Ausführungsdatum, welches für den 29. Januar 2025 vorgesehen war, zu entnehmen.

E. 2.4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Angaben hinsichtlich Bank- verbindung durch das Gericht seien mangelhaft, ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben offensichtlich ausreichend waren, um die am 30. Januar 2025 bei der Fi- nanzverwaltung eingetroffene Zahlung zu tätigen. Die Angaben sind bereits aus die- sem Grund zweifellos genügend, um die Bezahlung eines Kostenvorschusses tätigen zu können. Überdies verwendet das Gericht diese Angaben seit mehr als zwei Jah- ren standardmässig und ohne Probleme. Es mag allenfalls zutreffen, dass die B.________ für die Verarbeitung eines Vergütungsauftrags eines Einzahlungs- scheins mit QR-Code bedarf (vgl. C.________ der B.________). Wie sich gezeigt hat, bestehen aber andere Möglichkeiten für die Ausführung der Zahlung.

E. 2.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die nicht fristgerechte Be- zahlung des Prozesskostenvorschusses auf ein fehlerhaftes Verhalten der Bank zurückzuführen sei, weswegen dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen dür- fe, übersieht er, dass eine mit der Überweisung des Prozesskostenvorschusses be- traute Bank gemäss konstanter Rechtsprechung als Hilfsperson der Prozesspartei qualifiziert – wobei letztere das Risiko trägt, dass die Bank die Belastung rechtzeitig vornimmt (BGE 114 Ib 67 E. 2e f.; BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.2, je mit Hinweisen). Überdies war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben und auch aktenkundig darüber informiert, dass die Bank die Zahlung nicht mehr am

28. Januar 2025 tätigen würde. Ihm war somit bewusst, dass er die Frist zur Beglei- chung des Kostenvorschusses nicht einhalten wird. Nichtsdestotrotz hat er es unter- lassen, mit dem Gericht Kontakt aufzunehmen und um eine Erstreckung der Frist zu ersuchen. Dieser Umstand wiegt besonders schwer, wäre es dem Beschwerdeführer somit noch möglich gewesen, fristgerecht zu handeln und die drohenden Nachteile abzuwenden. Deshalb rechtfertigt es sich nicht, das Verfahren entgegen der Andro- hung um Abschreibung bei Verpassen der Frist fortzuführen. Ferner wäre es vorlie- gend dem Beschwerdeführer offen gestanden, bereits am 22. Januar 2025 zu über- prüfen, ob der Prozesskostenvorschuss tatsächlich überwiesen wurde. Bei Beach- tung der gebotenen Sorgfalt, welche vorliegend angezeigt gewesen wäre, hätte er die fehlende Überweisung bereits zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt, was ihm Zeit verschafft hätte, die Überweisung innert der angesetzten Frist erneut zu veran- lassen. Eine solche Prüfung wäre angesichts des drohenden Rechtsverlusts bei Ausbleiben der Zahlung von einer sorgfältigen Partei zu erwarten gewesen (vgl. so bereits OGer SH OGE 60/2019/19 vom 15. Oktober 2019 E. 5.1). Es kann daher

E. 3 Verfügung V 2025 1 schreiben, es sei denn, es gäbe Gründe, welche eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von § 11 Abs. 3 VRG resp. ein anderweitiges Vorgehen als die androhungs- gemässe Abschreibung des Verfahrens rechtfertigen würden. 2.

E. 4 Verfügung V 2025 1 VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3g, je mit Hin- weisen).

E. 5 Verfügung V 2025 1

E. 6 Verfügung V 2025 1 nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte die übliche bzw. gebotene Sorgfalt bei der Überweisung von Prozesskostenvorschüssen beachtet. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche das Absehen von der Abschreibung des Verfahrens trotz Verpassen der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses rechtfertigen würden. Das Verfahren ist deshalb abzuschreiben.

E. 7 Verfügung V 2025 1

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts ab- geschrieben.
  2. Für diese Abschreibungsverfügung werden keine Kosten erhoben. Der ver- spätet bezahlte Kostenvorschuss wird nach Rechtskraft der Verfügung dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröff- nung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie im Dispositiv zum Voll- zug von dessen Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 7. März 2025 kaj Der Vorsitzende V 2025 1 MLaw Patrick Trütsch versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER V E R F Ü G U N G vom 7. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Schweizer Bauernverband, Agriexpert Bewertung & Recht, Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG gegen Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug, Beschwerdegegner betreffend Denkmalschutz (Unterschutzstellung Bauernwohnhaus mit Ökonomieanbau) V 2025 1

2 Verfügung V 2025 1 wird Folgendes festgestellt: A. Am 6. Januar 2025 liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Ver- waltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Verwaltungsbeschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 3. Dezember 2024 erheben. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 forderte das Verwaltungsgericht den Be- schwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bis zum 28. Januar 2025 zu bezahlen, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungs- gerichts abgeschrieben werde. C. Am 30. Januar 2025 (Valutadatum) ging bei der Finanzverwaltung des Kan- tons Zug der Kostenvorschuss ein. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin die Gele- genheit gegeben, sich zum verspäteten Eingang des Kostenvorschusses zu äussern. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 17. Februar 2025 eine Stellungnahme ein und beantragte in der Hauptsache, die Beschwerde weiter zu be- handeln und nicht abzuschreiben. und Folgendes erwogen: 1. Gemäss § 26 Abs. 1 VRG kann das Gericht von der Partei, die eine Amts- handlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvor- schuss verlangen. Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das Verfahren abgeschrieben werden (§ 26 Abs. 2 VRG). Eine gerichtlich angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausrei- chender Grund glaubhaft gemacht wird (§ 11 Abs. 2 VRG). Vorliegend steht fest, dass das Gericht den Gesuchsteller bzw. dessen Rechtsvertre- ter mit Verfügung vom 7. Januar 2025 aufforderte, den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– bis zum 28. Januar 2025 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde in der Ver- fügung darauf aufmerksam gemacht, dass das Verfahren bei nicht fristgerechter Be- zahlung des Kostenvorschusses abgeschrieben werde. Da bis am 28. Januar 2025 weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Erstreckung der gericht- lich angesetzten Zahlungsfrist gestellt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich abzu-

3 Verfügung V 2025 1 schreiben, es sei denn, es gäbe Gründe, welche eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von § 11 Abs. 3 VRG resp. ein anderweitiges Vorgehen als die androhungs- gemässe Abschreibung des Verfahrens rechtfertigen würden. 2. 2.1 Gemäss § 11 Abs. 3 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt wer- den, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrer Vertretung ein Vorwurf gemacht werden kann. Entsprechend dem Wortlaut von § 11 Abs. 3 VRG steht bereits ein leichtes Verschulden der Wiederherstellung entgegen. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzu- nehmen. Die strenge Praxis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin. Eine fehlende Nachlässigkeit ist zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzu- nehmen (zum Ganzen VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3d mit zahlreichen Hinweisen). 2.2 Die Fristenwahrung bei Zahlungspflichten gegenüber dem Verwaltungsge- richt wird gleich gehandhabt wie bei Eingaben. Zur Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen muss der Betrag am letzten Tag der Frist einem Schweizer Post- oder Bankkonto belastet worden sein. Im Verfahren nach VRG ist keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses vorgesehen (§ 26 Abs. 2 VRG; VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3g mit Hinweisen). Im Verkehr zwi- schen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten) findet sodann Art. 101 OR Anwen- dung. Fehler von Hilfspersonen werden demnach der Partei und ihrer Vertretung zu- gerechnet. Eine Prozesspartei vermag sich der Verantwortung für die Wahrnehmung ihrer Prozesspflichten nicht dadurch rechtsgültig zu entledigen, dass sie Dritte mit der Wahrung ihrer Rechte und Pflichten beauftragt. Bedient sich die Partei oder ihr Ver- treter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen, so ist ihr bzw. dem Anwalt das Verhalten der Hilfsperson wie ein eigenes zuzurechnen, denn wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (zum Ganzen BGE 114 Ib 67 E. 2e f.; 107 Ia 168 E. 2a;

4 Verfügung V 2025 1 VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3g, je mit Hin- weisen). 2.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Weiterbehandlung der Beschwerde wie folgt: Er hätte die Zahlung am 20. Januar 2025 rechtzeitig bei der B.________ in Auftrag gegeben. Die Ausführung sei für den 22. Januar 2025 vorge- sehen gewesen. Die B.________ hätte ihm mit Schreiben vom 23. Januar 2025, beim Beschwerdeführer eingegangen am 28. Januar 2025, jedoch mitgeteilt, dass die Zahlung nicht übermittelt werden konnte, da in der Zahlungsanweisung Angaben in Form eines A-6 konformen QR-Belegs gefehlt hätten. Gleichentags hätte sich der Beschwerdeführer deshalb zur B.________ begeben, um die Auslösung der Zahlung erneut zu veranlassen. Die B.________ hätte ihm daraufhin mitgeteilt, dass die Zah- lung nicht mehr am selben Tag ausgelöst werden würde, sondern erst am Tag dar- auf. Mit Datum vom 30. Januar 2025 ist die Zahlung bei der Finanzverwaltung des Kantons Zug eingetroffen. Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Stand- punkt, ihn treffe keine Schuld daran, dass die Zahlung nicht fristgerecht beim Gericht eingetroffen sei. Es dürfe ihm nicht angelastet werden, dass die B.________ die Zah- lung erst am 29. Januar 2025 ausgelöst hätte. Insbesondere dürfe es nicht zu seinen Lasten gehen, dass die Mitarbeiterin der Bank offenbar keine Kenntnis darüber hatte, dass es die Möglichkeit der Auslösung einer Zahlung mittels Expressauftrag oder Notfallzahlung gibt. Überdies wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob die vom Gericht gemachten Angaben hinsichtlich Kontoverbindung ungenügend seien. 2.4 2.4.1 In tatsächlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer somit geltend, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert Frist einerseits auf mangelhafte An- gaben zur Bankverbindung seitens des Gerichts, und andererseits auf einen Fehler der B.________ zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer reichte diesbezüglich als Nachweis den Vergütungsauftrag vom 20. Januar 2025 (BF-act. 7) sowie das Schreiben der B.________ vom 23. Januar 2025, wonach sie für die Verarbeitung des Auftrags die Angaben eines QR-Belegs benötigen würde, ein (BF-act. 8). Ferner legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Vergütungsauftrags vom 28. Januar 2025, welcher durch ihn unterzeichnet wurde, bei (BF-act. 9). Dem Vergütungsauf- trag ist nebst dem Auftragsdatum auch das Ausführungsdatum, welches für den 29. Januar 2025 vorgesehen war, zu entnehmen.

5 Verfügung V 2025 1 2.4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Angaben hinsichtlich Bank- verbindung durch das Gericht seien mangelhaft, ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben offensichtlich ausreichend waren, um die am 30. Januar 2025 bei der Fi- nanzverwaltung eingetroffene Zahlung zu tätigen. Die Angaben sind bereits aus die- sem Grund zweifellos genügend, um die Bezahlung eines Kostenvorschusses tätigen zu können. Überdies verwendet das Gericht diese Angaben seit mehr als zwei Jah- ren standardmässig und ohne Probleme. Es mag allenfalls zutreffen, dass die B.________ für die Verarbeitung eines Vergütungsauftrags eines Einzahlungs- scheins mit QR-Code bedarf (vgl. C.________ der B.________). Wie sich gezeigt hat, bestehen aber andere Möglichkeiten für die Ausführung der Zahlung. 2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die nicht fristgerechte Be- zahlung des Prozesskostenvorschusses auf ein fehlerhaftes Verhalten der Bank zurückzuführen sei, weswegen dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen dür- fe, übersieht er, dass eine mit der Überweisung des Prozesskostenvorschusses be- traute Bank gemäss konstanter Rechtsprechung als Hilfsperson der Prozesspartei qualifiziert – wobei letztere das Risiko trägt, dass die Bank die Belastung rechtzeitig vornimmt (BGE 114 Ib 67 E. 2e f.; BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.2, je mit Hinweisen). Überdies war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben und auch aktenkundig darüber informiert, dass die Bank die Zahlung nicht mehr am

28. Januar 2025 tätigen würde. Ihm war somit bewusst, dass er die Frist zur Beglei- chung des Kostenvorschusses nicht einhalten wird. Nichtsdestotrotz hat er es unter- lassen, mit dem Gericht Kontakt aufzunehmen und um eine Erstreckung der Frist zu ersuchen. Dieser Umstand wiegt besonders schwer, wäre es dem Beschwerdeführer somit noch möglich gewesen, fristgerecht zu handeln und die drohenden Nachteile abzuwenden. Deshalb rechtfertigt es sich nicht, das Verfahren entgegen der Andro- hung um Abschreibung bei Verpassen der Frist fortzuführen. Ferner wäre es vorlie- gend dem Beschwerdeführer offen gestanden, bereits am 22. Januar 2025 zu über- prüfen, ob der Prozesskostenvorschuss tatsächlich überwiesen wurde. Bei Beach- tung der gebotenen Sorgfalt, welche vorliegend angezeigt gewesen wäre, hätte er die fehlende Überweisung bereits zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt, was ihm Zeit verschafft hätte, die Überweisung innert der angesetzten Frist erneut zu veran- lassen. Eine solche Prüfung wäre angesichts des drohenden Rechtsverlusts bei Ausbleiben der Zahlung von einer sorgfältigen Partei zu erwarten gewesen (vgl. so bereits OGer SH OGE 60/2019/19 vom 15. Oktober 2019 E. 5.1). Es kann daher

6 Verfügung V 2025 1 nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte die übliche bzw. gebotene Sorgfalt bei der Überweisung von Prozesskostenvorschüssen beachtet. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche das Absehen von der Abschreibung des Verfahrens trotz Verpassen der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses rechtfertigen würden. Das Verfahren ist deshalb abzuschreiben.

7 Verfügung V 2025 1 Demnach wird verfügt: 1. Das Verfahren wird vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts ab- geschrieben. 2. Für diese Abschreibungsverfügung werden keine Kosten erhoben. Der ver- spätet bezahlte Kostenvorschuss wird nach Rechtskraft der Verfügung dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröff- nung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie im Dispositiv zum Voll- zug von dessen Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 7. März 2025 kaj Der Vorsitzende V 2025 1 MLaw Patrick Trütsch versandt am