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V 2024 98

Zg Verwaltungsgericht · 2024-09-06 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Strassenverkehrsrecht (Verweigerung Wiederzuteilung Kontrollschilder)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug." C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– bezahlte die Beschwer- deführerin fristgerecht (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2024 beantragte das Strassenverkehrs- amt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 5). E. Am 27. November 2024 liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen (act. 7). F. Am 11. Dezember 2024 teilte das Strassenverkehrsamt mit, es verzichte auf die Erstattung einer Duplik (act. 9). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs-

E. 2.1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontroll- schildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Sie stellen eine amtliche Bestätigung dafür dar, dass ein Fahrzeug nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 11 SVG) zum Verkehr zugelassen worden ist (Hans Giger, Orell Füssli Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, Art. 10 N 1). Gemäss Art. 22 Abs. 1 SVG werden die Ausweise von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen, wobei für Fahrzeuge der Standortkanton zuständig ist. Für die Überprüfung, ob ein Fahrzeug verkehrssicher ist, ist der Standortkanton zuständig (Hans Giger, a.a.O., Art. 11 N 1), womit auch die Zustän- digkeit betreffend die Kontrollschilder in jene des Standortkantons fällt.

E. 2.2 Die einmal zugeteilte Schildnummer bleibt für den Halter reserviert. Die Zuteilung anderer Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzo- gen worden sind (Art. 87 Abs. 1 VZV). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug verfügt gemäss § 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kontrollschildnummern (KnV; BGS 751.222) wieder über die zugeteilte Kontrollschildnummer, wenn das Kontrollschild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden ist.

E. 3 Urteil V 2024 98 entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassen- verkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. September 2024 beim Ver- waltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die Verfügung resp. die Nichtwiederzuteilung des Kontroll- schildes ZG B.________ direkt betroffen, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung und ist folglich zur Beschwerde legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde entspricht sodann den übrigen formellen Voraussetzungen. Auf sie ist daher einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Wissen längerer Abwesenheit habe sich

C.________ D.________, Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin, am 1. De-

zember 2022 im Beisein der Ehefrau am Schalter des Strassenverkehrsamtes nach Mög-

lichkeiten, die Kontrollschildnummer ZG B.________ zu behalten, sicherzustellen (sic!),

erkundigt. Er habe die Auskunft erhalten, die Kontrollschilder zu hinterlegen, ohne den

Fahrzeugausweis für ungültig zu stempeln. Er habe die Kontrollschilder hinterlegt. Auf die

nun strittige Befristung der Hinterlegung sei er nicht hingewiesen worden. Bei einem Hin-

weis auf die Befristung hätte C.________ D.________ die Kontrollschilder ZG B.________

umgehend auf ein anderes Fahrzeug übertragen lassen. Für diesen Fall habe er die Kon-

trollschilder ZG E.________bei sich gehabt. Er habe auf die erhaltene Auskunft vertraut

und die Kontrollschilder hinterlegt.

Mit seinem Hinweis auf Art. 87 Abs. 1 VZV übergehe das Strassenverkehrsamt Satz 2 von

Art. 87 Abs. 1 VZV. Dieser verweise auf Art. 81 VZV, der die Annullation von Fahrzeug-

ausweisen regle. Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 VZV i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VZV verlange die An-

nullation des Fahrzeugausweises, wenn die Kontrollschilder anderweitig als dem bisheri-

gen Halter zugeteilt würden oder das Fahrzeug vollständig aus dem Verkehr gezogen

werde. Diese gesetzliche Vorgabe der Annullierung gelte selbstredend auch für das Stras-

senverkehrsamt, wenn es Kenntnis davon erhalte oder habe, dass das Kontrollschild nicht

mehr auf den bisherigen Halter immatrikuliert sei oder nicht mehr immatrikuliert werden

könne (hier Ablauf der Frist der Hinterlegung). Nach dem Ablauf der einjährigen Frist der

Hinterlegung habe das Strassenverkehrsamt über die Kenntnis verfügt, die zwingend die

Annullation erfordert habe. C.________ D.________ habe darauf vertraut, dass das Kon-

trollschild ZG B.________ weiterhin der Beschwerdeführerin zugeteilt sei. Lediglich der

Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass Art. 87 VZV eine Verlängerung der Hinterle-

gung nicht verbiete. Mangels Annullierung des Fahrzeugausweises habe die Beschwerde-

führerin nach Treu und Glauben annehmen dürfen und können, dass das ihr zugeteilte

Kontrollschild ZG B.________ weiterhin für sie reserviert sei und damit zugeteilt bleibe.

Weiter lasse sich nicht von der Hand weisen, dass jedermann – und nicht nur derjenige,

der ein Kontrollschild hinterlege –, der einen nicht als ungültig abgestempelten Fahrzeug-

ausweis besitze, in gutem Glauben davon ausgehe, dass dem Ausweis weiterhin Gültig-

keit zukomme und er weiterhin Halter des im Ausweis aufgeführten Kontrollschilds sei.

Das Formular "Kontrollschilder-Abtretung", aus dessen Unterzeichnung durch die Be-

schwerdeführerin das Strassenverkehrsamt ableite, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis

E. 3.2 Das Strassenverkehrsamt entgegnet, seine Weigerung der Wiederzuteilung der Kontrollschilder ZG B.________ an die Beschwerdeführerin sei aufgrund der verpassten Frist zwingend und im Auftrag des Gesetzgebers. In jedem Fall würden der Kundschaft neue Kontrollschilder/Ziffern zugeteilt. Das Gleichbehandlungsprinzip gegenüber den be- troffenen juristischen oder natürlichen Personen sei somit sichergestellt. Die Behauptung, das Strassenverkehrsamt sei den Auskunftspflichten nicht nachgekommen, weil auf die jährige Deponierungsfrist nicht hingewiesen worden sei, sei einerseits eine Schutzbehaup- tung, weil seit dem Inkrafttreten der KnV per 1. Januar 2018 die Mitarbeitenden des Stras- senverkehrsamts geschult seien und eine korrekte Auskunft erteilten. Andererseits sei die Jahresfrist allseits bekannt und vor allem, weil es eine ausserordentliche und prägnante gesetzliche Norm in Form der KnV seit dem 1. Januar 2018 gebe. Zudem sei der zeich- nungsberechtigten Person der Beschwerdeführerin diese Frist bekannt, was sie schriftlich am 20. April 2021 im Abtretungsformular (ZG B.________) bestätigt habe. Beim Hinweis der Beschwerdeführerin betreffend Art. 87 Abs. 1 Satz 2 VZV i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VZV sei Folgendes zu berücksichtigen:

- In der Praxis würden die Fahrzeugausweise nur annulliert, wenn die Kundschaft dies ex- plizit verlange.

- Mit der Deponierung bzw. Hinterlegung der Kontrollschilder würden die Kosten für die Haftpflichtversicherung und die Motorfahrzeugsteuer gestoppt. Die bereits bezahlten Steuern würden durch das Strassenverkehrsamt rückvergütet.

- Ein Fahrzeugausweis bleibe ein gültiges Zulassungs-Dokument, ob es nun annulliert sei oder nicht. Die den Fahrzeugausweis besitzende Person sei immer handlungsbevollmäch- tigt und könne damit über das Fahrzeug verfügen.

- Ein Fahrzeugausweis mit eingetragenem Kontrollschild enthalte keinen Anspruch zum "fristlosen" Bezug der erwähnten Kontrollschilder.

E. 4 Urteil V 2024 98 3.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, wie die Vorsprache von C.________ D.________ und dessen Ehefrau am 1. Dezember 2022 am Schalter des Strassenver- kehrsamts, als er die Kontrollschilder ZG B.________ hinterlegte, ablief. Sinngemäss führt die Beschwerdeführerin aus, C.________ D.________ habe sich nach Möglichkeiten er- kundigt, die Kontrollschilder ZG B.________ zu behalten bzw. "sicherzustellen". Er habe die Auskunft erhalten, die Kontrollschilder zu hinterlegen, ohne den Fahrzeugausweis für ungültig zu stempeln (sic!). Er habe die Kontrollschilder hinterlegt. Auf die nun strittige Be- fristung der Hinterlegung sei er nicht hingewiesen worden. Daraus kann das Gericht nur – aber immerhin – Folgendes ablesen: C.________ D.________ und seiner Ehefrau wurde am Schalter des Strassenverkehrsamts die Aus- kunft erteilt, die Kontrollschilder könnten hinterlegt werden, ohne dass der Fahrzeugaus- weis für ungültig gestempelt werden müsse (zu Letzterem mehr weiter unten). Diese Aus- kunft war absolut korrekt. Ob die Vorsprechenden ausdrücklich auf die 1-Jahres-Frist von Art. 87 Abs. 1 VZV aufmerksam gemacht wurden oder nicht, lässt sich zwar nicht eruieren. Daran würde im Übrigen auch die beantragte Befragung von Herrn und Frau D.________ nichts ändern. Auch die mündliche Bestätigung ihres bereits in der Beschwerdeschrift ge-

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, Art. 87 Abs. 1 Satz 2 VZV i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VZV verlange die Annullation des Fahrzeugausweises, wenn die Kontroll- schilder anderweitig als dem bisherigen Halter zugeteilt würden oder das Fahrzeug vollständig aus dem Verkehr gezogen werde. Diese gesetzliche Vorgabe der Annullierung gelte selbstredend auch für das Strassenverkehrsamt, wenn es Kenntnis davon erhalte oder habe, dass das Kontrollschild nicht mehr auf den bisherigen Halter immatrikuliert sei oder nicht mehr immatrikuliert werden könne (hier Ablauf der Frist der Hinterlegung). Nach dem Ablauf der einjährigen Frist der Hinterlegung habe das Strassenverkehrsamt über die Kenntnis verfügt, die zwingend die Annullation erfordert habe. C.________ D.________

E. 5 Urteil V 2024 98 von § 3 Abs. 1 lit. b KnV gehabt habe, beziehe sich ausschliesslich auf die Abtretung von Kontrollschildnummern, auch wenn die Hinterlegung und die damit verbundene Befristung nebenbei angesprochen seien. Es widerspreche jeglicher Erfahrung und könne auch nicht erwartet werden, dass der Unterzeichnende eines Abtretungs-Formulars, das beim Stras- senverkehrsamt hinterlegt und archiviert sei, eineinhalb Jahre später mit Blick auf die be- absichtigte Hinterlegung aus der Abtretungserklärung die gesetzlichen Vorgaben in Erin- nerung habe, noch weniger, dass er hinsichtlich der Regelungen das Gesetz konsultiere. Mangels Annullation des Fahrzeugausweises vertraue er der Gültigkeit und den Angaben im Ausweis, dass die Kontrollschilder weiterhin ihm zugeteilt seien.

E. 6 Urteil V 2024 98

- Die Fristenregelung in Art. 87 Abs. 1 VZV habe Vorrang. Somit komme Art. 81 Abs. 1 VZV nach Ablauf der Frist von einem Jahr nicht mehr zum Tragen.

- In der Praxis verlange die Kundschaft in der Regel keine Annullation des Fahrzeugaus- weises, wenn das Fahrzeug nach kurzer Zeit wieder immatrikuliert werde. Das verhindere unnötige Gebühren für den neuen Fahrzeugausweis. Diese Praxis werde seit Jahrzehnten angewendet und sei unbestritten. Die Verantwortung eines nicht annullierten Fahrzeug- ausweises übernehme aufgrund der explizit nicht verlangten Annullation desselben die Kundschaft.

- Das Strassenverkehrsamt habe keine Pflicht und rechtliche Veranlassung, die Kund- schaft nach Ablauf eines Jahres schriftlich auf die jährige Deponierungspflicht hinzuwei- sen. Die Kontrollschilddeponierung ohne die Annullation des Fahrzeugausweises, wie im vorliegenden Fall, habe keine Rechtswirkung und sei eine häufige und alltägliche Dienst- leistung des Strassenverkehrsamts.

- Die VZV und die KnV sähen keine Verlängerung der Deponierungs- oder Hinterlegungs- frist vor. Der Regierungsrat habe in der KnV aufgrund der sehr liberalen Abtretungsmög- lichkeiten (nur) im Kanton Zug auf diese Möglichkeit bewusst verzichtet und sehr deutlich in § 3 der KnV die Frist geregelt. 4.

E. 7 Urteil V 2024 98 machten Vorbringens, C.________ D.________ hätte bei einem Hinweis auf die Befris- tung der Hinterlegung die Kontrollschilder ZG B.________ umgehend auf ein anderes Fahrzeug übertragen lassen, brächte keine weiteren Erkenntnisse. Hätten Herr und Frau D.________ tatsächlich nach einer Frist gefragt – was sie nicht geltend machen –, wären sie mit Sicherheit darauf hingewiesen worden. Entscheidend ist nun aber insbesondere, dass das Strassenverkehrsamt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der vom hiesigen Gericht in VGer V 2017 60 vom 24. Oktober 2017 E. 4d gemachten Aufforderung nachgekommen ist, auf geeignete Weise, zumindest aber auf seiner Homepage, Fahr- zeughalter darüber aufzuklären, nach welcher Frist der Herausgabeanspruch untergeht, wenn Schilder beim Amt hinterlegt werden. Zum einen wurde die KnV erlassen, in welcher in § 3 die Frist geregelt ist. Zum anderen orientiert das Strassenverkehrsamt über seine Fristenpraxis ausführlich und unmissverständlich auf der aktuellen Webseite, wie es das auch auf der Vorgänger-Webseite getan hat. Die Beschwerdeführerin kann somit nicht gel- tend machen, sie habe nichts von der Deponierungsfrist wissen können, und noch weni- ger, sie habe eine unkorrekte Auskunft erhalten. Zutreffend ist zwar, dass C.________ D.________ am 20. April 2021 schon einmal ein Formular "Kontrollschilder-Abtretung" betreffend die Kontrollschilder ZG B.________ (STVA-act. 1) unterschrieben hatte, auf welchem auf der Rückseite unter vielen anderen Rechtsgrundlagen auch auf die Frist von Art. 87 Abs. 1 VZV und § 3 KnV aufmerksam gemacht wird. Die Frage, ob C.________ D.________ dadurch bereits Kenntnis von der Jahresfrist bei Hinterlegung von Kontrollschildern hätte haben müssen, obwohl das For- mular im Rahmen einer Abtretung unterzeichnet wurde und dies vor geraumer Zeit ge- schah, braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die Beschwerde- führerin genügend Möglichkeiten hatte, von der Hinterlegungsfrist auf andere Weise Kenntnis zu erhalten.

E. 8 Urteil V 2024 98

habe darauf vertraut, dass das Kontrollschild ZG B.________ weiterhin der Beschwerde-

führerin zugeteilt sei.

Es trifft zu, dass Art. 81 Abs. 1 VZV grundsätzlich vorsieht, dass der Fahrzeugausweis zu

annullieren ist, wenn ein Fahrzeug u.a. ausser Verkehr gesetzt wird – was bei einer Depo-

nierung der Kontrollschilder der Fall ist. Das Strassenverkehrsamt hat jedoch überzeugend

dargelegt, dass eine Annullierung des Fahrzeugausweises nur auf ausdrücklichen Wunsch

der Fahrzeughalterin bzw. des Fahrzeughalters vorgenommen wird, umso mehr als der

Verzicht darauf mit wesentlichen Vorteilen für die Fahrzeughalterin bzw. den Fahrzeughal-

ter verbunden ist. Die Beschwerdeführerin kann jedenfalls aus dem Umstand, dass auf die

Annullierung des Fahrzeugausweises verzichtet wurde, nicht darauf schliessen, dass sie

auf ewig Anspruch auf die Kontrollschilder hat, umso mehr als sie bis zum Ablauf der Frist

von Art. 87 Abs. 1 VZV weiterhin Halterin der Kontrollschilder ZG B.________ blieb bzw.

diese ihr zugeteilt blieben. An Letzterem ändert sich jedenfalls nichts, wenn der Fahrzeug-

ausweis nicht annulliert wird. Schon gar nicht verfängt die Argumentation der Beschwerde-

führerin, das Strassenverkehrsamt hätte zwingend den Fahrzeugausweis annullieren

müssen, nachdem es nach Ablauf der einjährigen Frist über die Kenntnis verfügt habe,

dass das Kontrollschild nicht mehr auf den bisherigen Halter immatrikuliert werden könne.

Zu diesem Zeitpunkt hätte die Annullation des Fahrzeugausweises der Beschwerdeführe-

rin zu keiner neuen Erkenntnis verholfen, die es ihr ermöglicht hätte, die 1-Jahres-Frist

einzuhalten, da diese ja bereits abgelaufen war.

5.

Zusammengefasst ergibt sich, dass das Strassenverkehrsamt zu Recht eine

Nichtwiederzuteilung der Kontrollschilder ZG B.________ verfügt hat. Hätte es eine Wie-

derzuteilung vorgenommen, hätte es eine unrichtige Rechtsanwendung zu verantworten.

Das Strassenverkehrsamt durfte und musste wie erfolgt verfügen. Wie vorstehend aufge-

zeigt, ist in der Verkehrszulassungsverordnung und in der Verordnung über die Kontroll-

schildnummern eine explizite Frist zur Deponierung festgelegt, welche wiederum auf der

Webseite des Strassenverkehrsamtes bestätigt wird. Es gibt ausserdem keine Gründe,

weshalb das Strassenverkehrsamt davon abweichen sollte oder müsste, liegt doch auch

kein Vertrauensschutzszenario vor. Da die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Frist

keine Wiederzuteilung beantragt hat, hat das Strassenverkehrsamt somit zu Recht die

Wiederzuteilung der Kontrollschildnummer an die Beschwerdeführerin abgelehnt. Die Be-

schwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

E. 9 Urteil V 2024 98 6. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin angesichts des Verfahrens- ausgangs nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).

E. 10 Urteil V 2024 98 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziff. 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 6. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 6. Mai 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Beschwerdeführerin vertreten durch RA lic. iur. Oskar Müller, Advokaturbüro Oskar Müller, Schutzengelstrasse 38, 6340 Baar gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (Verweigerung Wiederzuteilung Kontrollschilder) V 2024 98

2 Urteil V 2024 98 A. Die A.________ AG, Baar, hatte am 5. Dezember 2022 die Kontrollschilder ZG B.________ beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug deponiert. Als der Präsident des Verwaltungsrats der A.________ AG am 5. Juli 2024 am Schalter des Strassenver- kehrsamts die Wiederzuteilung der Kontrollschilder ZG B.________ verlangte, wurde die- se aufgrund der abgelaufenen Jahresfrist (Art. 87 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverord- nung, VZV; SR 741.51) abgelehnt. Mit Verfügung vom 6. September 2024 bestätigte dies das Strassenverkehrsamt formell (BF-act. 2). B. Am 9. Oktober 2024 liess die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1): "1. In Aufhebung der Verfügung vom 6. September 2024 sei das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug anzuweisen, die Kontrollschildnummer ZG B.________ der Beschwerdeführerin wieder zuzu- teilen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug." C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– bezahlte die Beschwer- deführerin fristgerecht (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2024 beantragte das Strassenverkehrs- amt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 5). E. Am 27. November 2024 liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen (act. 7). F. Am 11. Dezember 2024 teilte das Strassenverkehrsamt mit, es verzichte auf die Erstattung einer Duplik (act. 9). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs-

3 Urteil V 2024 98 entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassen- verkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. September 2024 beim Ver- waltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die Verfügung resp. die Nichtwiederzuteilung des Kontroll- schildes ZG B.________ direkt betroffen, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung und ist folglich zur Beschwerde legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde entspricht sodann den übrigen formellen Voraussetzungen. Auf sie ist daher einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontroll- schildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Sie stellen eine amtliche Bestätigung dafür dar, dass ein Fahrzeug nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 11 SVG) zum Verkehr zugelassen worden ist (Hans Giger, Orell Füssli Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, Art. 10 N 1). Gemäss Art. 22 Abs. 1 SVG werden die Ausweise von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen, wobei für Fahrzeuge der Standortkanton zuständig ist. Für die Überprüfung, ob ein Fahrzeug verkehrssicher ist, ist der Standortkanton zuständig (Hans Giger, a.a.O., Art. 11 N 1), womit auch die Zustän- digkeit betreffend die Kontrollschilder in jene des Standortkantons fällt. 2.2 Die einmal zugeteilte Schildnummer bleibt für den Halter reserviert. Die Zuteilung anderer Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzo- gen worden sind (Art. 87 Abs. 1 VZV). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug verfügt gemäss § 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kontrollschildnummern (KnV; BGS 751.222) wieder über die zugeteilte Kontrollschildnummer, wenn das Kontrollschild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden ist.

4 Urteil V 2024 98 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Wissen längerer Abwesenheit habe sich C.________ D.________, Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin, am 1. De- zember 2022 im Beisein der Ehefrau am Schalter des Strassenverkehrsamtes nach Mög- lichkeiten, die Kontrollschildnummer ZG B.________ zu behalten, sicherzustellen (sic!), erkundigt. Er habe die Auskunft erhalten, die Kontrollschilder zu hinterlegen, ohne den Fahrzeugausweis für ungültig zu stempeln. Er habe die Kontrollschilder hinterlegt. Auf die nun strittige Befristung der Hinterlegung sei er nicht hingewiesen worden. Bei einem Hin- weis auf die Befristung hätte C.________ D.________ die Kontrollschilder ZG B.________ umgehend auf ein anderes Fahrzeug übertragen lassen. Für diesen Fall habe er die Kon- trollschilder ZG E.________bei sich gehabt. Er habe auf die erhaltene Auskunft vertraut und die Kontrollschilder hinterlegt. Mit seinem Hinweis auf Art. 87 Abs. 1 VZV übergehe das Strassenverkehrsamt Satz 2 von Art. 87 Abs. 1 VZV. Dieser verweise auf Art. 81 VZV, der die Annullation von Fahrzeug- ausweisen regle. Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 VZV i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VZV verlange die An- nullation des Fahrzeugausweises, wenn die Kontrollschilder anderweitig als dem bisheri- gen Halter zugeteilt würden oder das Fahrzeug vollständig aus dem Verkehr gezogen werde. Diese gesetzliche Vorgabe der Annullierung gelte selbstredend auch für das Stras- senverkehrsamt, wenn es Kenntnis davon erhalte oder habe, dass das Kontrollschild nicht mehr auf den bisherigen Halter immatrikuliert sei oder nicht mehr immatrikuliert werden könne (hier Ablauf der Frist der Hinterlegung). Nach dem Ablauf der einjährigen Frist der Hinterlegung habe das Strassenverkehrsamt über die Kenntnis verfügt, die zwingend die Annullation erfordert habe. C.________ D.________ habe darauf vertraut, dass das Kon- trollschild ZG B.________ weiterhin der Beschwerdeführerin zugeteilt sei. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass Art. 87 VZV eine Verlängerung der Hinterle- gung nicht verbiete. Mangels Annullierung des Fahrzeugausweises habe die Beschwerde- führerin nach Treu und Glauben annehmen dürfen und können, dass das ihr zugeteilte Kontrollschild ZG B.________ weiterhin für sie reserviert sei und damit zugeteilt bleibe. Weiter lasse sich nicht von der Hand weisen, dass jedermann – und nicht nur derjenige, der ein Kontrollschild hinterlege –, der einen nicht als ungültig abgestempelten Fahrzeug- ausweis besitze, in gutem Glauben davon ausgehe, dass dem Ausweis weiterhin Gültig- keit zukomme und er weiterhin Halter des im Ausweis aufgeführten Kontrollschilds sei. Das Formular "Kontrollschilder-Abtretung", aus dessen Unterzeichnung durch die Be- schwerdeführerin das Strassenverkehrsamt ableite, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis

5 Urteil V 2024 98 von § 3 Abs. 1 lit. b KnV gehabt habe, beziehe sich ausschliesslich auf die Abtretung von Kontrollschildnummern, auch wenn die Hinterlegung und die damit verbundene Befristung nebenbei angesprochen seien. Es widerspreche jeglicher Erfahrung und könne auch nicht erwartet werden, dass der Unterzeichnende eines Abtretungs-Formulars, das beim Stras- senverkehrsamt hinterlegt und archiviert sei, eineinhalb Jahre später mit Blick auf die be- absichtigte Hinterlegung aus der Abtretungserklärung die gesetzlichen Vorgaben in Erin- nerung habe, noch weniger, dass er hinsichtlich der Regelungen das Gesetz konsultiere. Mangels Annullation des Fahrzeugausweises vertraue er der Gültigkeit und den Angaben im Ausweis, dass die Kontrollschilder weiterhin ihm zugeteilt seien. 3.2 Das Strassenverkehrsamt entgegnet, seine Weigerung der Wiederzuteilung der Kontrollschilder ZG B.________ an die Beschwerdeführerin sei aufgrund der verpassten Frist zwingend und im Auftrag des Gesetzgebers. In jedem Fall würden der Kundschaft neue Kontrollschilder/Ziffern zugeteilt. Das Gleichbehandlungsprinzip gegenüber den be- troffenen juristischen oder natürlichen Personen sei somit sichergestellt. Die Behauptung, das Strassenverkehrsamt sei den Auskunftspflichten nicht nachgekommen, weil auf die jährige Deponierungsfrist nicht hingewiesen worden sei, sei einerseits eine Schutzbehaup- tung, weil seit dem Inkrafttreten der KnV per 1. Januar 2018 die Mitarbeitenden des Stras- senverkehrsamts geschult seien und eine korrekte Auskunft erteilten. Andererseits sei die Jahresfrist allseits bekannt und vor allem, weil es eine ausserordentliche und prägnante gesetzliche Norm in Form der KnV seit dem 1. Januar 2018 gebe. Zudem sei der zeich- nungsberechtigten Person der Beschwerdeführerin diese Frist bekannt, was sie schriftlich am 20. April 2021 im Abtretungsformular (ZG B.________) bestätigt habe. Beim Hinweis der Beschwerdeführerin betreffend Art. 87 Abs. 1 Satz 2 VZV i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VZV sei Folgendes zu berücksichtigen:

- In der Praxis würden die Fahrzeugausweise nur annulliert, wenn die Kundschaft dies ex- plizit verlange.

- Mit der Deponierung bzw. Hinterlegung der Kontrollschilder würden die Kosten für die Haftpflichtversicherung und die Motorfahrzeugsteuer gestoppt. Die bereits bezahlten Steuern würden durch das Strassenverkehrsamt rückvergütet.

- Ein Fahrzeugausweis bleibe ein gültiges Zulassungs-Dokument, ob es nun annulliert sei oder nicht. Die den Fahrzeugausweis besitzende Person sei immer handlungsbevollmäch- tigt und könne damit über das Fahrzeug verfügen.

- Ein Fahrzeugausweis mit eingetragenem Kontrollschild enthalte keinen Anspruch zum "fristlosen" Bezug der erwähnten Kontrollschilder.

6 Urteil V 2024 98

- Die Fristenregelung in Art. 87 Abs. 1 VZV habe Vorrang. Somit komme Art. 81 Abs. 1 VZV nach Ablauf der Frist von einem Jahr nicht mehr zum Tragen.

- In der Praxis verlange die Kundschaft in der Regel keine Annullation des Fahrzeugaus- weises, wenn das Fahrzeug nach kurzer Zeit wieder immatrikuliert werde. Das verhindere unnötige Gebühren für den neuen Fahrzeugausweis. Diese Praxis werde seit Jahrzehnten angewendet und sei unbestritten. Die Verantwortung eines nicht annullierten Fahrzeug- ausweises übernehme aufgrund der explizit nicht verlangten Annullation desselben die Kundschaft.

- Das Strassenverkehrsamt habe keine Pflicht und rechtliche Veranlassung, die Kund- schaft nach Ablauf eines Jahres schriftlich auf die jährige Deponierungspflicht hinzuwei- sen. Die Kontrollschilddeponierung ohne die Annullation des Fahrzeugausweises, wie im vorliegenden Fall, habe keine Rechtswirkung und sei eine häufige und alltägliche Dienst- leistung des Strassenverkehrsamts.

- Die VZV und die KnV sähen keine Verlängerung der Deponierungs- oder Hinterlegungs- frist vor. Der Regierungsrat habe in der KnV aufgrund der sehr liberalen Abtretungsmög- lichkeiten (nur) im Kanton Zug auf diese Möglichkeit bewusst verzichtet und sehr deutlich in § 3 der KnV die Frist geregelt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, wie die Vorsprache von C.________ D.________ und dessen Ehefrau am 1. Dezember 2022 am Schalter des Strassenver- kehrsamts, als er die Kontrollschilder ZG B.________ hinterlegte, ablief. Sinngemäss führt die Beschwerdeführerin aus, C.________ D.________ habe sich nach Möglichkeiten er- kundigt, die Kontrollschilder ZG B.________ zu behalten bzw. "sicherzustellen". Er habe die Auskunft erhalten, die Kontrollschilder zu hinterlegen, ohne den Fahrzeugausweis für ungültig zu stempeln (sic!). Er habe die Kontrollschilder hinterlegt. Auf die nun strittige Be- fristung der Hinterlegung sei er nicht hingewiesen worden. Daraus kann das Gericht nur – aber immerhin – Folgendes ablesen: C.________ D.________ und seiner Ehefrau wurde am Schalter des Strassenverkehrsamts die Aus- kunft erteilt, die Kontrollschilder könnten hinterlegt werden, ohne dass der Fahrzeugaus- weis für ungültig gestempelt werden müsse (zu Letzterem mehr weiter unten). Diese Aus- kunft war absolut korrekt. Ob die Vorsprechenden ausdrücklich auf die 1-Jahres-Frist von Art. 87 Abs. 1 VZV aufmerksam gemacht wurden oder nicht, lässt sich zwar nicht eruieren. Daran würde im Übrigen auch die beantragte Befragung von Herrn und Frau D.________ nichts ändern. Auch die mündliche Bestätigung ihres bereits in der Beschwerdeschrift ge-

7 Urteil V 2024 98 machten Vorbringens, C.________ D.________ hätte bei einem Hinweis auf die Befris- tung der Hinterlegung die Kontrollschilder ZG B.________ umgehend auf ein anderes Fahrzeug übertragen lassen, brächte keine weiteren Erkenntnisse. Hätten Herr und Frau D.________ tatsächlich nach einer Frist gefragt – was sie nicht geltend machen –, wären sie mit Sicherheit darauf hingewiesen worden. Entscheidend ist nun aber insbesondere, dass das Strassenverkehrsamt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der vom hiesigen Gericht in VGer V 2017 60 vom 24. Oktober 2017 E. 4d gemachten Aufforderung nachgekommen ist, auf geeignete Weise, zumindest aber auf seiner Homepage, Fahr- zeughalter darüber aufzuklären, nach welcher Frist der Herausgabeanspruch untergeht, wenn Schilder beim Amt hinterlegt werden. Zum einen wurde die KnV erlassen, in welcher in § 3 die Frist geregelt ist. Zum anderen orientiert das Strassenverkehrsamt über seine Fristenpraxis ausführlich und unmissverständlich auf der aktuellen Webseite, wie es das auch auf der Vorgänger-Webseite getan hat. Die Beschwerdeführerin kann somit nicht gel- tend machen, sie habe nichts von der Deponierungsfrist wissen können, und noch weni- ger, sie habe eine unkorrekte Auskunft erhalten. Zutreffend ist zwar, dass C.________ D.________ am 20. April 2021 schon einmal ein Formular "Kontrollschilder-Abtretung" betreffend die Kontrollschilder ZG B.________ (STVA-act. 1) unterschrieben hatte, auf welchem auf der Rückseite unter vielen anderen Rechtsgrundlagen auch auf die Frist von Art. 87 Abs. 1 VZV und § 3 KnV aufmerksam gemacht wird. Die Frage, ob C.________ D.________ dadurch bereits Kenntnis von der Jahresfrist bei Hinterlegung von Kontrollschildern hätte haben müssen, obwohl das For- mular im Rahmen einer Abtretung unterzeichnet wurde und dies vor geraumer Zeit ge- schah, braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die Beschwerde- führerin genügend Möglichkeiten hatte, von der Hinterlegungsfrist auf andere Weise Kenntnis zu erhalten. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, Art. 87 Abs. 1 Satz 2 VZV i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VZV verlange die Annullation des Fahrzeugausweises, wenn die Kontroll- schilder anderweitig als dem bisherigen Halter zugeteilt würden oder das Fahrzeug vollständig aus dem Verkehr gezogen werde. Diese gesetzliche Vorgabe der Annullierung gelte selbstredend auch für das Strassenverkehrsamt, wenn es Kenntnis davon erhalte oder habe, dass das Kontrollschild nicht mehr auf den bisherigen Halter immatrikuliert sei oder nicht mehr immatrikuliert werden könne (hier Ablauf der Frist der Hinterlegung). Nach dem Ablauf der einjährigen Frist der Hinterlegung habe das Strassenverkehrsamt über die Kenntnis verfügt, die zwingend die Annullation erfordert habe. C.________ D.________

8 Urteil V 2024 98 habe darauf vertraut, dass das Kontrollschild ZG B.________ weiterhin der Beschwerde- führerin zugeteilt sei. Es trifft zu, dass Art. 81 Abs. 1 VZV grundsätzlich vorsieht, dass der Fahrzeugausweis zu annullieren ist, wenn ein Fahrzeug u.a. ausser Verkehr gesetzt wird – was bei einer Depo- nierung der Kontrollschilder der Fall ist. Das Strassenverkehrsamt hat jedoch überzeugend dargelegt, dass eine Annullierung des Fahrzeugausweises nur auf ausdrücklichen Wunsch der Fahrzeughalterin bzw. des Fahrzeughalters vorgenommen wird, umso mehr als der Verzicht darauf mit wesentlichen Vorteilen für die Fahrzeughalterin bzw. den Fahrzeughal- ter verbunden ist. Die Beschwerdeführerin kann jedenfalls aus dem Umstand, dass auf die Annullierung des Fahrzeugausweises verzichtet wurde, nicht darauf schliessen, dass sie auf ewig Anspruch auf die Kontrollschilder hat, umso mehr als sie bis zum Ablauf der Frist von Art. 87 Abs. 1 VZV weiterhin Halterin der Kontrollschilder ZG B.________ blieb bzw. diese ihr zugeteilt blieben. An Letzterem ändert sich jedenfalls nichts, wenn der Fahrzeug- ausweis nicht annulliert wird. Schon gar nicht verfängt die Argumentation der Beschwerde- führerin, das Strassenverkehrsamt hätte zwingend den Fahrzeugausweis annullieren müssen, nachdem es nach Ablauf der einjährigen Frist über die Kenntnis verfügt habe, dass das Kontrollschild nicht mehr auf den bisherigen Halter immatrikuliert werden könne. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Annullation des Fahrzeugausweises der Beschwerdeführe- rin zu keiner neuen Erkenntnis verholfen, die es ihr ermöglicht hätte, die 1-Jahres-Frist einzuhalten, da diese ja bereits abgelaufen war. 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass das Strassenverkehrsamt zu Recht eine Nichtwiederzuteilung der Kontrollschilder ZG B.________ verfügt hat. Hätte es eine Wie- derzuteilung vorgenommen, hätte es eine unrichtige Rechtsanwendung zu verantworten. Das Strassenverkehrsamt durfte und musste wie erfolgt verfügen. Wie vorstehend aufge- zeigt, ist in der Verkehrszulassungsverordnung und in der Verordnung über die Kontroll- schildnummern eine explizite Frist zur Deponierung festgelegt, welche wiederum auf der Webseite des Strassenverkehrsamtes bestätigt wird. Es gibt ausserdem keine Gründe, weshalb das Strassenverkehrsamt davon abweichen sollte oder müsste, liegt doch auch kein Vertrauensschutzszenario vor. Da die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Frist keine Wiederzuteilung beantragt hat, hat das Strassenverkehrsamt somit zu Recht die Wiederzuteilung der Kontrollschildnummer an die Beschwerdeführerin abgelehnt. Die Be- schwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

9 Urteil V 2024 98 6. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin angesichts des Verfahrens- ausgangs nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).

10 Urteil V 2024 98 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziff. 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 6. Mai 2025 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am