opencaselaw.ch

V 2024 91

Zg Verwaltungsgericht · 2024-09-30 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2024 91 A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1996, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am

21. Juli 2021 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Er wurde für die Durch- führung des Asylverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen. Mit Verfügung vom 13. Sep- tember 2022 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem wurde der Antragsgegner mit gleicher Verfügung aufge- fordert, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 15. Oktober 2022 zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten per 14. Oktober 2022 in Rechtskraft. Am 29. September 2022 fand mit dem Amt für Migration (AFM) ein Informati- onsgespräch statt, an welchem er bereits kund tat, nicht ausreisen zu wollen. Ein weiteres Gespräch wurde am 27. Oktober 2022 abgehalten. Wiederum gab er an, die Schweiz nicht verlassen zu können bzw. zu wollen. Vom 20. Oktober 2023 bis 18. Dezember 2023 war der Antragsgegner in diversen Einrichtungen im Strafvollzug. Im Gespräch vom 18. De- zember 2023 mit dem AFM wurde der Antragsgegner angewiesen, bis Mitte Januar 2024 seine Geburtsurkunde abzugeben. Schliesslich wurde der Antragsgegner, nachdem zuvor von einer algerischen Staatsangehörigkeit ausgegangen worden war, am 20. Dezember 2023 von den marokkanischen Behörden als marokkanischer Staatsangehöriger identifi- ziert. Infolgedessen fand am 30. Januar 2024 ein weiteres Gespräch statt. Dem Antrags- gegner wurde angezeigt, dass für ihn ein Flug im März 2024 nach Marokko gebucht wer- de, womit er sich einverstanden erklärte. Am 6. März 2024 händigte das AFM dem An- tragsgegner persönlich das Bahn- und Flugticket für die Rückreise am 27. März 2024 aus. Anlässlich des Gesprächs vom 18. März 2024 wurden dem Antragsgegner nochmals die Modalitäten aufgezeigt und er wurde darauf hingewiesen, was im Weigerungsfalle die nächsten Schritte wären. Ferner wurde ein Einreiseverbot in Aussicht gestellt, welches so- dann vom SEM am 19. März 2024 erlassen wurde. Den Rückflug trat der Antragsgegner in der Folge nicht an und per 26. März 2024 ist er untergetaucht. Dem auf den 4. April 2024 anberaumtem Gesprächstermin leistete er keine Folge. Im Rahmen einer Fahrzeugkon- trolle konnte der Antragsgegner am 22. September 2024 durch die Zuger Polizei angetrof- fen und in Haft genommen werden. Vom 22. September 2024, 18.10 Uhr, bis zum 2. Ok- tober 2024 befindet er sich im Strafvollzug. Auf Anordnung des AFM wird der Antragsgeg- ner nach der Entlassung gemäss Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) in Ausschaffungshaft versetzt. B. Am 26. September 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.

E. 3 Haftrichterverfügung V 2024 91 C. Am 30. September 2024 fand um 10:00 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie der Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheides zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüg- lich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaf- fung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete

E. 3.1 Das SEM hat den Antragsgegner mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Septem- ber 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt demnach vor.

E. 3.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner seit seiner rechtskräf- tigen Wegweisung keinerlei Anstalten unternommen hat, um bei der Papierbeschaffung für seine kontrollierte Ausreise mitzuwirken. Insbesondere hat er seit seiner Einreise in die Schweiz im Juli 2021 unter der falschen Identität B.________ hier gelebt. Erst im De- zember 2023 konnte er durch die marokkanischen Behörden als A.________ identifiziert werden. Im Weiteren ist er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, was die zahl- reichen Strafbefehle wegen Verstössen gegen Ausgrenzungsanordnungen sowie weitere AIG-Bestimmungen, wegen Diebstahls, Hausfriedensbruch und Betäubungsmitteldelikten eindrücklich aufzeigen. Ebenfalls ist aktenkundig, dass für den 27. März 2024 das AFM einen Flug nach Casablanca gebucht und dem Antragsgegner am 18. März 2024 das Flug- und Bahnticket für die freiwillige Ausreise ausgehändigt hat. Den Flug hat er nicht angetreten. Er ist gar vom 26. März 2024 bis zu seiner Verhaftung am 22. September 2024 untergetaucht und hat sich damit den Behörden entzogen. Dem auf den 4. April 2024 anberaumten Termin nach dem ausgelassenen Rückflug nach Marokko ist er un- entschuldigt ferngeblieben.

E. 3.3 An der Haftrichterverhandlung vom 30. September 2024 bestätigte der Antrags- gegner seine Personalien (A.________) und nannte als Geburtsdatum jenes, das auf dem Laissez-Passer der marokkanischen Behörden angegeben ist, namentlich den C.________ 1996. Auch seine marokkanische Staatsbürgerschaft gab er zu. Zur Be- gründung, weshalb er unter falscher Identität in der Schweiz gelebt hat, erklärte er, dass er neu in die Schweiz gekommen sei und die Regeln nicht gekannt habe. Er habe nichts Falsches machen wollen. Seine wahre Identität nicht offengelegt habe er, weil er als der Flug im März 2024 so kurzfristig organisiert worden sei, seine Freundin nicht habe allein

E. 3.4 Die Vertreterin des AFM begründete die Inhaftnahme mit dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid vom 13. September 2022, der Sicherstellung des Vollzugs, dem erhebliche Interesse der Schweiz an einer kontrollierten Ausreise und unter Verweis auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. Der Antragsgegner habe sich

E. 3.5 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG offensichtlich erfüllt sind. Die seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuchs und der Wegweisung nicht exis- tente Mitwirkung zur Papierbeschaffung, die zahlreichen auch strafrechtlich geahndeten Verstösse gegen die verfügten Eingrenzungen, die diversen strafbaren Handlungen, wel- che ebenfalls mittels unzähligen Strafbefehlen sanktioniert wurden, das Nichtwahrneh- men von Vorladungen des AFM, das Untertauchen für rund ein halbes Jahr nach der Weigerung der freiwilligen, bereits organisierten Ausreise trotz anderer Beteuerung wie auch insbesondere der Umstand, dass der Antragsgegner bis Ende 2023 (Identifikation

E. 4 Haftrichterverfügung V 2024 91 Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt.

E. 5 Haftrichterverfügung V 2024 91 zurücklassen wollen. Sie sei schwanger geworden, habe das Kind aber verloren. Er sei für seine Freundin zuständig. Vorher habe er auch keinen Pass gehabt. Da er Probleme mit seiner Familie habe, hätten sie auch nicht seine Papiere schicken können. Auf seine Familienverhältnisse angesprochen sagte der Antragsgegner aus, dass er seine Freun- din in Luzern in einer Moschee nach islamischer Tradition geheiratet habe. Das Datum konnte er nicht nennen. Dies sei ohne Papiere erfolgt, aber in Anwesenheit zweier Per- sonen. Über eine Wohnung verfüge er nicht, er habe zuvor in der Unterkunft in Unteräge- ri gelebt. Nun habe er bei Kollegen übernachtet, da er viele Termine beim Arzt habe. Ar- beiten tue er nicht. Im Asylheim habe er im Garten Tätigkeiten verrichtet. Er erhalte Sozi- alhilfe (recte wohl: Nothilfe) von Fr. 400.– plus zusätzlich Fr. 50.– für einen Deutschkurs. Die Schweiz habe er nach dem Wegweisungsentscheid deshalb nicht verlassen, weil er keinen Ausweis gehabt und viele Termine beim Arzt habe. Zudem erhalte er Geld und die Krankenkasse werde übernommen. Zum nicht angetretenen Flug wiederholte er nochmals, dass er seine Freundin mit all den ärztlichen Terminen nach der Fehlgeburt nicht habe alleine lassen wollen. Der Flug sei sehr kurzfristig anberaumt worden. Er wolle mit ihr eine Familie mit Kindern gründen und er träume von einer guten Arbeit. Er wisse, dass er die Schweiz verlassen müsse, aber er brauche ein bisschen Zeit, um mit seiner Freundin alles vorbereiten zu können. Sein Untertauchen von März bis September 2024 erklärte er damit, dass es für ihn schwierig gewesen sei in der Unterkunft in Ägeri. Er ha- be Probleme mit anderen Bewohnern gehabt. Er sei bei Kollegen im Kanton Luzern un- tergekommen. Auch habe er nicht gewusst, was er machen soll. Er und seine Freundin hätten eine Anwältin in Luzern, die für die Beschaffung der Papiere für ihre Heirat zu- ständig sei. Ihren Namen habe er vergessen. Seine Freundin müsse zuerst eine Woh- nung organisieren und dafür eine Arbeit haben. Bisher habe sie im Unternehmen des Va- ters gearbeitet. Er selbst sei am Deutsch lernen. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der Antragsgegner, er nehme keine Medikamente, aber sein Rücken sei aufgrund seines Fitnesstrainings kaputt. Seine Muskeln schmerzten. Abschliessend ersuchte er um Ge- währung einer Chance für ihn und seine Freundin. Er würde mit ihr einen Termin beim AFM vereinbaren und alle Papiere mitnehmen. Seine Freundin schaue wegen einer Wohnung, er wolle arbeiten und ein Diplom erwerben. Er wolle Deutsch lernen, da er hauptsächlich arabisch und französisch spreche.

E. 6 Haftrichterverfügung V 2024 91 mehrmals widersetzt, sei mehrfach strafrechtlich verurteilt worden und es gebe von sei- ner Seite her keinerlei Kooperationsbereitschaft. Mit der Ausstellung eines neuen Lais- sez-Passer könne mit einer Vorlaufsfrist von 60 Tagen gerechnet werden, die Ausstel- lung sei garantiert. Mildere Massnahmen seien keine möglich. Das AFM habe während mehr als eineinhalb Jahren versucht, eine Lösung mit dem Antragsgegner zu finden. Er verfüge über keine gefestigte Bleibe. Bis zum heutigen Tage habe das AFM auch keiner- lei Kenntnis der schwangeren Freundin oder von einer Ehevorbereitung gehabt. Die an- gegebene Heirat sei nach islamischem Recht vollzogen worden, was hier jedoch unbe- achtlich sei. Lediglich die Auferlegung einer Meldepflicht sei vorliegend keine Alternative. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben, benötige er weder Medikamente noch einen Arzt. Er habe keine relevanten Beschwerden. Die medizinische Versorgung wäre in der Einrichtung ohnehin gewährleistet. Wo die Haft vollzogen werden soll, werde aktuell noch geprüft. Es komme eine Überstellung nach Basel in Betracht, dies sollte sich am heuti- gen Tag herausstellen. Aufgrund des Gesagten werde an der beantragten Bestätigung der Haft für drei Monate auch angesichts der Vorlaufszeit von 60 Tagen festgehalten. Ei- ner Rückführung stünden keine rechtlichen oder tatsächlichen Hürden entgegen. Nichts daran zu ändern vermöchten die heute vom Antragsgegner gemachten Angaben. Es lä- gen weder eine Anwaltsvollmacht noch Ehepapier vor. Er verfüge nach wie vor über kein Aufenthaltsrecht. Das Amt habe versucht, mit dem Antragsgegner zusammenzuarbeiten und ihn zu motivieren, selbst Dokumente zur Verfügung zu stellen. Dies hat nicht funktio- niert. Bis zur Verhaftung am 22. September 2024 habe man keine Kenntnis von einer Freundin gehabt. Abschliessend führte die Vertreterin des AFM aus, dass der Antrags- gegner seit dem 15. Oktober 2022 kein Aufenthaltsrecht mehr hat. Es sei versucht wor- den, dass er kontrolliert ausreise, aber er sei nicht kooperativ gewesen. Deshalb sei die Administrativhaft das einzig mögliche. Ein Ehevorbereitungsverfahren sei ohnehin nicht möglich, da er über kein Aufenthaltsrecht verfüge.

E. 7 Haftrichterverfügung V 2024 91 durch den marokkanischen Staat) bewusst falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat, lässt ohne weiteres darauf schliessen, dass er sich auch künftig nicht an die behörd- lichen Anordnungen halten wird. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorlie- gend kommt keine mildere Massnahme, z.B. in Form einer Meldepflicht, in Frage. Der An- tragsgegner verfügt weder über eine aktuelle Bleibe noch über finanzielle Mittel. Die Ge- fahr des Untertauchens ist damit weiterhin gegeben, zumal er bereits einen Tag vor dem organisierten Flug nach Marokko für ein halbes Jahr unauffindbar war und sich den Behörden entzogen hat. Auch die familiären Verhältnisse ergeben keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Antragsgegner bringt erstmals vor, seine Freundin in einer Moschee in Luzern geheiratet zu haben. An das konkrete Da- tum konnte er sich allerdings nicht erinnern. Eine zivilrechtliche Trauung verneinte er. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ohne vorgängige zivile Trauung auf einem Zi- vilstandsamt eine religiöse Eheschliessung in der Schweiz nicht durchgeführt werden darf. Einer religiösen Eheschliessung ohne vorgängige zivile Trauung kommen keine Rechts- wirkungen zu. Die Partner gelten nach schweizerischem Recht weiterhin als nicht mitein- ander verheiratet (sog. Nichtehe), selbst wenn die Eheschliessung in einem anderen Staat anerkannt würde. Weiter gab der Antragsgegner an, dass unter Mithilfe einer Luzerner Rechtsanwältin, deren Namen er ebenfalls nicht nennen konnte, ein Ehevorbereitungsver- fahren eingeleitet werden solle. Hierfür liegen indessen keinerlei Beweise bei den Akten und auch das AFM hatte bisher keine Kenntnis davon. Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung lässt eine bevorstehende Heirat eine Haftanordnung grundsätzlich nicht hinfäl- lig werden und es ist in aller Regel zumutbar, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten und zu gegebener Zeit bei der schweizerischen Auslandsvertretung im Heimatland um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen. Der Wegwei- sungsvollzug erscheint höchstens dann unverhältnismässig, wenn sämtliche für den Ehe- schluss erforderlichen Papiere vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht und binnen kurzem mit der Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (BGer 2C_481/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, eine unmittelbar bevorstehende Eheschliessung ist nicht ausgewiesen, insbesondere wenn der Antragsgegner angibt, seine Freundin müsse zuerst eine Woh- nung finden und dafür eine Arbeit haben. Ebenso wenig liegen die für die Ehevorbereitung notwendigen Papiere vor. Ebenfalls keine andere Betrachtungsweise zu begründen ver-

E. 8 Haftrichterverfügung V 2024 91 mag der Umstand, dass die Freundin des Antragsgegners das ungeborene Kind verloren hat. Auch wenn nach diesem tragischen Schicksalsschlag die emotionale Verfassung des Antragsgegners und seiner Freundin nachvollziehbar ist und es auch verständlich ist, dass er für sie da sein und zu den notwendigen ärztlichen Terminen begleiten will, so ehrt ihn dies, doch darf demgegenüber nicht über sein bisheriges Verhalten hinweggesehen wer- den. Alles in allem stellt die Haftanordnung die einzige Möglichkeit dar, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Die Hafterstehungsfähigkeit kann diesfalls bejaht werden, benötigt er doch weder Medikamente noch einen Arzt. Die Haft wird voraussichtlich im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Kloten oder im Ausschaffungs- gefängnis Bässlergut in Basel-Stadt vollzogen, welche notorisch den Vorgaben von Art. 81 AIG entsprechen. In Nachachtung des Beschleunigungsgebotes hat das AFM die notwe- nigen Vorkehren für den Vollzug der Ausschaffung unternommen. Der Vollzug der Rück- führung am 27. März 2024 scheiterte einzig an der Weigerung des Antragsgegners, den Flug anzutreten. Die Ausstellung eines neuen Laissez-Passer ist unter Berücksichtigung einer Vorlaufsfrist von 60 Tagen absehbar. In Berücksichtigung aller Aspekte und des ge- wichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise in die Heimat erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhält- nismässig. Da alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis 2. Januar 2025 zu bestätigen. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vor- liegend kein Anlass.

E. 9 Haftrichterverfügung V 2024 91 Der Haftrichter verfügt: ___________________

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 2. Januar 2025 bestätigt.
  2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläu- terung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 30. September 2024 Der Haftrichter MLaw Patrick Trütsch versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 30. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6300 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) V 2024 91

2 Haftrichterverfügung V 2024 91 A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1996, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am

21. Juli 2021 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Er wurde für die Durch- führung des Asylverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen. Mit Verfügung vom 13. Sep- tember 2022 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem wurde der Antragsgegner mit gleicher Verfügung aufge- fordert, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 15. Oktober 2022 zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten per 14. Oktober 2022 in Rechtskraft. Am 29. September 2022 fand mit dem Amt für Migration (AFM) ein Informati- onsgespräch statt, an welchem er bereits kund tat, nicht ausreisen zu wollen. Ein weiteres Gespräch wurde am 27. Oktober 2022 abgehalten. Wiederum gab er an, die Schweiz nicht verlassen zu können bzw. zu wollen. Vom 20. Oktober 2023 bis 18. Dezember 2023 war der Antragsgegner in diversen Einrichtungen im Strafvollzug. Im Gespräch vom 18. De- zember 2023 mit dem AFM wurde der Antragsgegner angewiesen, bis Mitte Januar 2024 seine Geburtsurkunde abzugeben. Schliesslich wurde der Antragsgegner, nachdem zuvor von einer algerischen Staatsangehörigkeit ausgegangen worden war, am 20. Dezember 2023 von den marokkanischen Behörden als marokkanischer Staatsangehöriger identifi- ziert. Infolgedessen fand am 30. Januar 2024 ein weiteres Gespräch statt. Dem Antrags- gegner wurde angezeigt, dass für ihn ein Flug im März 2024 nach Marokko gebucht wer- de, womit er sich einverstanden erklärte. Am 6. März 2024 händigte das AFM dem An- tragsgegner persönlich das Bahn- und Flugticket für die Rückreise am 27. März 2024 aus. Anlässlich des Gesprächs vom 18. März 2024 wurden dem Antragsgegner nochmals die Modalitäten aufgezeigt und er wurde darauf hingewiesen, was im Weigerungsfalle die nächsten Schritte wären. Ferner wurde ein Einreiseverbot in Aussicht gestellt, welches so- dann vom SEM am 19. März 2024 erlassen wurde. Den Rückflug trat der Antragsgegner in der Folge nicht an und per 26. März 2024 ist er untergetaucht. Dem auf den 4. April 2024 anberaumtem Gesprächstermin leistete er keine Folge. Im Rahmen einer Fahrzeugkon- trolle konnte der Antragsgegner am 22. September 2024 durch die Zuger Polizei angetrof- fen und in Haft genommen werden. Vom 22. September 2024, 18.10 Uhr, bis zum 2. Ok- tober 2024 befindet er sich im Strafvollzug. Auf Anordnung des AFM wird der Antragsgeg- ner nach der Entlassung gemäss Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) in Ausschaffungshaft versetzt. B. Am 26. September 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.

3 Haftrichterverfügung V 2024 91 C. Am 30. September 2024 fand um 10:00 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie der Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheides zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüg- lich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaf- fung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete

4 Haftrichterverfügung V 2024 91 Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. 3.1 Das SEM hat den Antragsgegner mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Septem- ber 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt demnach vor. 3.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner seit seiner rechtskräf- tigen Wegweisung keinerlei Anstalten unternommen hat, um bei der Papierbeschaffung für seine kontrollierte Ausreise mitzuwirken. Insbesondere hat er seit seiner Einreise in die Schweiz im Juli 2021 unter der falschen Identität B.________ hier gelebt. Erst im De- zember 2023 konnte er durch die marokkanischen Behörden als A.________ identifiziert werden. Im Weiteren ist er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, was die zahl- reichen Strafbefehle wegen Verstössen gegen Ausgrenzungsanordnungen sowie weitere AIG-Bestimmungen, wegen Diebstahls, Hausfriedensbruch und Betäubungsmitteldelikten eindrücklich aufzeigen. Ebenfalls ist aktenkundig, dass für den 27. März 2024 das AFM einen Flug nach Casablanca gebucht und dem Antragsgegner am 18. März 2024 das Flug- und Bahnticket für die freiwillige Ausreise ausgehändigt hat. Den Flug hat er nicht angetreten. Er ist gar vom 26. März 2024 bis zu seiner Verhaftung am 22. September 2024 untergetaucht und hat sich damit den Behörden entzogen. Dem auf den 4. April 2024 anberaumten Termin nach dem ausgelassenen Rückflug nach Marokko ist er un- entschuldigt ferngeblieben. 3.3 An der Haftrichterverhandlung vom 30. September 2024 bestätigte der Antrags- gegner seine Personalien (A.________) und nannte als Geburtsdatum jenes, das auf dem Laissez-Passer der marokkanischen Behörden angegeben ist, namentlich den C.________ 1996. Auch seine marokkanische Staatsbürgerschaft gab er zu. Zur Be- gründung, weshalb er unter falscher Identität in der Schweiz gelebt hat, erklärte er, dass er neu in die Schweiz gekommen sei und die Regeln nicht gekannt habe. Er habe nichts Falsches machen wollen. Seine wahre Identität nicht offengelegt habe er, weil er als der Flug im März 2024 so kurzfristig organisiert worden sei, seine Freundin nicht habe allein

5 Haftrichterverfügung V 2024 91 zurücklassen wollen. Sie sei schwanger geworden, habe das Kind aber verloren. Er sei für seine Freundin zuständig. Vorher habe er auch keinen Pass gehabt. Da er Probleme mit seiner Familie habe, hätten sie auch nicht seine Papiere schicken können. Auf seine Familienverhältnisse angesprochen sagte der Antragsgegner aus, dass er seine Freun- din in Luzern in einer Moschee nach islamischer Tradition geheiratet habe. Das Datum konnte er nicht nennen. Dies sei ohne Papiere erfolgt, aber in Anwesenheit zweier Per- sonen. Über eine Wohnung verfüge er nicht, er habe zuvor in der Unterkunft in Unteräge- ri gelebt. Nun habe er bei Kollegen übernachtet, da er viele Termine beim Arzt habe. Ar- beiten tue er nicht. Im Asylheim habe er im Garten Tätigkeiten verrichtet. Er erhalte Sozi- alhilfe (recte wohl: Nothilfe) von Fr. 400.– plus zusätzlich Fr. 50.– für einen Deutschkurs. Die Schweiz habe er nach dem Wegweisungsentscheid deshalb nicht verlassen, weil er keinen Ausweis gehabt und viele Termine beim Arzt habe. Zudem erhalte er Geld und die Krankenkasse werde übernommen. Zum nicht angetretenen Flug wiederholte er nochmals, dass er seine Freundin mit all den ärztlichen Terminen nach der Fehlgeburt nicht habe alleine lassen wollen. Der Flug sei sehr kurzfristig anberaumt worden. Er wolle mit ihr eine Familie mit Kindern gründen und er träume von einer guten Arbeit. Er wisse, dass er die Schweiz verlassen müsse, aber er brauche ein bisschen Zeit, um mit seiner Freundin alles vorbereiten zu können. Sein Untertauchen von März bis September 2024 erklärte er damit, dass es für ihn schwierig gewesen sei in der Unterkunft in Ägeri. Er ha- be Probleme mit anderen Bewohnern gehabt. Er sei bei Kollegen im Kanton Luzern un- tergekommen. Auch habe er nicht gewusst, was er machen soll. Er und seine Freundin hätten eine Anwältin in Luzern, die für die Beschaffung der Papiere für ihre Heirat zu- ständig sei. Ihren Namen habe er vergessen. Seine Freundin müsse zuerst eine Woh- nung organisieren und dafür eine Arbeit haben. Bisher habe sie im Unternehmen des Va- ters gearbeitet. Er selbst sei am Deutsch lernen. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der Antragsgegner, er nehme keine Medikamente, aber sein Rücken sei aufgrund seines Fitnesstrainings kaputt. Seine Muskeln schmerzten. Abschliessend ersuchte er um Ge- währung einer Chance für ihn und seine Freundin. Er würde mit ihr einen Termin beim AFM vereinbaren und alle Papiere mitnehmen. Seine Freundin schaue wegen einer Wohnung, er wolle arbeiten und ein Diplom erwerben. Er wolle Deutsch lernen, da er hauptsächlich arabisch und französisch spreche. 3.4 Die Vertreterin des AFM begründete die Inhaftnahme mit dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid vom 13. September 2022, der Sicherstellung des Vollzugs, dem erhebliche Interesse der Schweiz an einer kontrollierten Ausreise und unter Verweis auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. Der Antragsgegner habe sich

6 Haftrichterverfügung V 2024 91 mehrmals widersetzt, sei mehrfach strafrechtlich verurteilt worden und es gebe von sei- ner Seite her keinerlei Kooperationsbereitschaft. Mit der Ausstellung eines neuen Lais- sez-Passer könne mit einer Vorlaufsfrist von 60 Tagen gerechnet werden, die Ausstel- lung sei garantiert. Mildere Massnahmen seien keine möglich. Das AFM habe während mehr als eineinhalb Jahren versucht, eine Lösung mit dem Antragsgegner zu finden. Er verfüge über keine gefestigte Bleibe. Bis zum heutigen Tage habe das AFM auch keiner- lei Kenntnis der schwangeren Freundin oder von einer Ehevorbereitung gehabt. Die an- gegebene Heirat sei nach islamischem Recht vollzogen worden, was hier jedoch unbe- achtlich sei. Lediglich die Auferlegung einer Meldepflicht sei vorliegend keine Alternative. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben, benötige er weder Medikamente noch einen Arzt. Er habe keine relevanten Beschwerden. Die medizinische Versorgung wäre in der Einrichtung ohnehin gewährleistet. Wo die Haft vollzogen werden soll, werde aktuell noch geprüft. Es komme eine Überstellung nach Basel in Betracht, dies sollte sich am heuti- gen Tag herausstellen. Aufgrund des Gesagten werde an der beantragten Bestätigung der Haft für drei Monate auch angesichts der Vorlaufszeit von 60 Tagen festgehalten. Ei- ner Rückführung stünden keine rechtlichen oder tatsächlichen Hürden entgegen. Nichts daran zu ändern vermöchten die heute vom Antragsgegner gemachten Angaben. Es lä- gen weder eine Anwaltsvollmacht noch Ehepapier vor. Er verfüge nach wie vor über kein Aufenthaltsrecht. Das Amt habe versucht, mit dem Antragsgegner zusammenzuarbeiten und ihn zu motivieren, selbst Dokumente zur Verfügung zu stellen. Dies hat nicht funktio- niert. Bis zur Verhaftung am 22. September 2024 habe man keine Kenntnis von einer Freundin gehabt. Abschliessend führte die Vertreterin des AFM aus, dass der Antrags- gegner seit dem 15. Oktober 2022 kein Aufenthaltsrecht mehr hat. Es sei versucht wor- den, dass er kontrolliert ausreise, aber er sei nicht kooperativ gewesen. Deshalb sei die Administrativhaft das einzig mögliche. Ein Ehevorbereitungsverfahren sei ohnehin nicht möglich, da er über kein Aufenthaltsrecht verfüge. 3.5 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG offensichtlich erfüllt sind. Die seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuchs und der Wegweisung nicht exis- tente Mitwirkung zur Papierbeschaffung, die zahlreichen auch strafrechtlich geahndeten Verstösse gegen die verfügten Eingrenzungen, die diversen strafbaren Handlungen, wel- che ebenfalls mittels unzähligen Strafbefehlen sanktioniert wurden, das Nichtwahrneh- men von Vorladungen des AFM, das Untertauchen für rund ein halbes Jahr nach der Weigerung der freiwilligen, bereits organisierten Ausreise trotz anderer Beteuerung wie auch insbesondere der Umstand, dass der Antragsgegner bis Ende 2023 (Identifikation

7 Haftrichterverfügung V 2024 91 durch den marokkanischen Staat) bewusst falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat, lässt ohne weiteres darauf schliessen, dass er sich auch künftig nicht an die behörd- lichen Anordnungen halten wird. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorlie- gend kommt keine mildere Massnahme, z.B. in Form einer Meldepflicht, in Frage. Der An- tragsgegner verfügt weder über eine aktuelle Bleibe noch über finanzielle Mittel. Die Ge- fahr des Untertauchens ist damit weiterhin gegeben, zumal er bereits einen Tag vor dem organisierten Flug nach Marokko für ein halbes Jahr unauffindbar war und sich den Behörden entzogen hat. Auch die familiären Verhältnisse ergeben keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Antragsgegner bringt erstmals vor, seine Freundin in einer Moschee in Luzern geheiratet zu haben. An das konkrete Da- tum konnte er sich allerdings nicht erinnern. Eine zivilrechtliche Trauung verneinte er. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ohne vorgängige zivile Trauung auf einem Zi- vilstandsamt eine religiöse Eheschliessung in der Schweiz nicht durchgeführt werden darf. Einer religiösen Eheschliessung ohne vorgängige zivile Trauung kommen keine Rechts- wirkungen zu. Die Partner gelten nach schweizerischem Recht weiterhin als nicht mitein- ander verheiratet (sog. Nichtehe), selbst wenn die Eheschliessung in einem anderen Staat anerkannt würde. Weiter gab der Antragsgegner an, dass unter Mithilfe einer Luzerner Rechtsanwältin, deren Namen er ebenfalls nicht nennen konnte, ein Ehevorbereitungsver- fahren eingeleitet werden solle. Hierfür liegen indessen keinerlei Beweise bei den Akten und auch das AFM hatte bisher keine Kenntnis davon. Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung lässt eine bevorstehende Heirat eine Haftanordnung grundsätzlich nicht hinfäl- lig werden und es ist in aller Regel zumutbar, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten und zu gegebener Zeit bei der schweizerischen Auslandsvertretung im Heimatland um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen. Der Wegwei- sungsvollzug erscheint höchstens dann unverhältnismässig, wenn sämtliche für den Ehe- schluss erforderlichen Papiere vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht und binnen kurzem mit der Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (BGer 2C_481/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, eine unmittelbar bevorstehende Eheschliessung ist nicht ausgewiesen, insbesondere wenn der Antragsgegner angibt, seine Freundin müsse zuerst eine Woh- nung finden und dafür eine Arbeit haben. Ebenso wenig liegen die für die Ehevorbereitung notwendigen Papiere vor. Ebenfalls keine andere Betrachtungsweise zu begründen ver-

8 Haftrichterverfügung V 2024 91 mag der Umstand, dass die Freundin des Antragsgegners das ungeborene Kind verloren hat. Auch wenn nach diesem tragischen Schicksalsschlag die emotionale Verfassung des Antragsgegners und seiner Freundin nachvollziehbar ist und es auch verständlich ist, dass er für sie da sein und zu den notwendigen ärztlichen Terminen begleiten will, so ehrt ihn dies, doch darf demgegenüber nicht über sein bisheriges Verhalten hinweggesehen wer- den. Alles in allem stellt die Haftanordnung die einzige Möglichkeit dar, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Die Hafterstehungsfähigkeit kann diesfalls bejaht werden, benötigt er doch weder Medikamente noch einen Arzt. Die Haft wird voraussichtlich im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Kloten oder im Ausschaffungs- gefängnis Bässlergut in Basel-Stadt vollzogen, welche notorisch den Vorgaben von Art. 81 AIG entsprechen. In Nachachtung des Beschleunigungsgebotes hat das AFM die notwe- nigen Vorkehren für den Vollzug der Ausschaffung unternommen. Der Vollzug der Rück- führung am 27. März 2024 scheiterte einzig an der Weigerung des Antragsgegners, den Flug anzutreten. Die Ausstellung eines neuen Laissez-Passer ist unter Berücksichtigung einer Vorlaufsfrist von 60 Tagen absehbar. In Berücksichtigung aller Aspekte und des ge- wichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise in die Heimat erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhält- nismässig. Da alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis 2. Januar 2025 zu bestätigen. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vor- liegend kein Anlass.

9 Haftrichterverfügung V 2024 91 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 2. Januar 2025 bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläu- terung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 30. September 2024 Der Haftrichter MLaw Patrick Trütsch versandt am