Verwaltungsrechtl. Kammer — Denkmalschutz (Parteientschädigung)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Urteil V 2024 88 A. Der Gemeinderat C.________ erteilte am 28. November 2023 die Bewilligung für verschiedene inwendige Umbauten und Sanierungsmassnahmen bei der Liegenschaft Gasthof B.________ in C.________, welche als schützenswertes Denkmal im Inventar der schützenswerten Denkmäler enthalten ist. Am 8. März 2024 stellte die Direktion des In- nern des Kantons Zug den Gasthof B.________ vorsorglich unter Schutz, da die Gemein- de C.________, entgegen den Anträgen des Amts für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug, blosse "Empfehlungen" und keine "Auflagen" betreffend die Ausführung der Fenster und Klappläden erlassen hatte. Gegen die vorsorgliche Unterschutzstellungsver- fügung reichte die A.________ AG am 27. März 2024 Verwaltungsbeschwerde ein. Nach- dem Vergleichsgespräche betreffend die Materialisierung der Fenster und Klappläden ab- geschlossen waren, hob die Direktion des Innern am 15. Mai 2024 die vorsorgliche Unter- schutzstellung wiedererwägungsweise auf. Am 14. August 2024 schrieb die Baudirektion des Kantons Zug das Verwaltungsbeschwerdeverfahren als gegenstandslos ab. Kosten wurden keine erhoben, jedoch wurde die Direktion des Innern zur Leistung einer Parteien- tschädigung von Fr. 1'000.– an die A.________ AG verpflichtet. B. Am 16. September 2024 erhob die Direktion des Innern gegen den Entscheid der Baudirektion Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1) und beantragte die ersatzlose Auf- hebung der Dispositiv-Ziff. 3. Die Direktion des Innern sei zu keiner Parteientschädigung an die A.________ AG zu verpflichten. Zusammenfassend bestritt die Direktion des In- nern, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der Unterschutzstellungsverfügung vom
8. März 2024 vorliegend als Unterliegen gelte. Ausserdem habe es die Baudirektion unter- lassen, eine Beurteilung der Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit vorzunehmen. Aller Voraussicht nach wäre die Beschwerde gegen die vorsorgliche Unterschutzstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden. C. Die A.________ AG beantragte mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 8,1 % zu Lasten der Direktion des Innern (act. 3). D. Die Baudirektion beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2024, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 5).
E. 3 Urteil V 2024 88 E. Die Parteien hielten im weiteren Schriftenwechsel (Replik der Beschwerdeführerin vom 15. November 2024 [act. 7], Duplik der A.________ AG vom 4. Dezember 2024 [act. 9] und Duplik der Baudirektion vom 10. Dezember 2024 [act. 10]) an ihren Anträgen fest. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht aus- nahmsweise ausschliesst. Der Entscheid vom 14. August 2024, gegen welchen die Direk- tion des Innern Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichte, wurde von der Baudirektion er- lassen. Die Baudirektion stützte sich dabei auf § 3 Abs. 4 Ziff. 5 der Delegationsverord- nung (DelV; BGS 153.3). Bei Entscheiden, die gestützt auf § 3 DelV erlassen werden, handelt es sich nur faktisch um Direktionsentscheide, de jure sind es Entscheide des Re- gierungsrats, die aufgrund der Kompetenzdelegation in Einzelkompetenz gefällt werden (VGer ZG V 2010 140 vom 29. Dezember 2010 E. 1, in: GVP 2010 129). Solche Entschei- de können daher direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen (§ 64 f. VRG). 1.2 An einem Rechtsmittelverfahren beteiligen kann sich nur, wer über eine Parteistel- lung verfügt. Grundvoraussetzung der Parteistellung ist die Parteifähigkeit als prozessua- les Gegenstück der Rechtsfähigkeit (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentli- ches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 861 f.). Rechtsfähig (und damit parteifähig) sind die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts und damit z.B. der Bund, die Kantone und die Gemeinden als öffentlich-rechtliche Körperschaf- ten sowie selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts. Demgegenüber nicht rechts- fähig sind insbesondere Behörden (Ämter, Dienststellen etc.), die für ein Gemeinwesen handeln; das Gesetz kann sie indessen für bestimmte Verfahren als beschwerdelegitimiert erklären, woraus sich ihre Parteifähigkeit implizit ergibt (BGE 127 II 32 E. 2f; Zimmer- li/Kälin/Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, 2004, S. 96 f.). Entspre- chend diesen Überlegungen definiert § 5 VRG Parteien als Personen, deren Rechte oder
E. 4 Urteil V 2024 88 Pflichten der Entscheid berühren soll. Als Parteien gelten auch andere Personen, Organi- sationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zusteht, sowie Behörden, deren Entscheid angefochten wird. Die Direktion des Innern verweist auf § 5 VRG und den Umstand, dass dem nunmehr an- gefochtenen Abschreibungsbeschluss der Baudirektion ein Entscheid der Direktion des Innern über die vorsorgliche Unterschutzstellung der Liegenschaft Gasthaus B.________ in C.________ zugrunde gelegen habe. Das ist im hier vor Verwaltungsgericht zu führen- den Verfahren jedoch unbeachtlich. Zwar hat dieser Umstand der Direktion des Innern die Parteistellung im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat auf- grund der Definition in § 5 VRG verschafft, da dort deren Verfügung angefochten wurde. Im vorliegenden Verfahren wird jedoch nicht Beschwerde über einen Entscheid geführt, welchen die Direktion des Innern erlassen hat, sondern die Direktion des Innern hat Be- schwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrats bzw. der Baudirektion erhoben. Die Direktion des Innern ist somit keine Behörde mehr, deren Entscheid angefochten wurde (vgl. § 39 VRG). Wie die Baudirektion zu Recht ausführt, ist die Bestimmung in § 5 VRG darauf zugeschnitten, dass sich eine Behörde in einem Rechtsmittelverfahren einbringen kann, wenn deren Entscheid angefochten wird, eine darüber hinausgehende Prozess- fähigkeit kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Im vorliegenden Verfahren vor Verwal- tungsgericht, in welchem es lediglich um die von der Baudirektion im Auftrag des Regie- rungsrats der weiteren Verfahrensbeteiligten zugesprochenen Parteientschädigung geht, verfügt die Direktion des Innern, der keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (vgl. BGer 1C_360/2022 vom 6. März 2023 E. 2), über keine Parteistellung im Sinne der Defini- tion von § 5 VRG. Die Direktion des Innern ist somit vorliegend nicht parteifähig. Deshalb hilft ihr auch nicht das Argument weiter, sie sei im Sinne der Legitimationsvoraussetzungen in § 62 Abs. 1 lit. b und c VRG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Diese Bestimmungen re- geln zusammen mit der weiteren Anforderung in § 62 Abs. 1 lit. a VRG die Beschwerde- voraussetzungen zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde näher und setzen dabei stillschweigend die Parteifähigkeit voraus. Zwar erklärt § 5 VRG auch Behörden als parteifähig, denen ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid zusteht. Entsprechend gilt gemäss § 62 Abs. 3 VRG als vor Verwaltungsgericht beschwerdelegitimiert, wer dazu durch eine besondere Vorschrift ermächtigt ist. Der
E. 5 Urteil V 2024 88 Direktion des Innern steht im hier zu behandelnden Aufgabenbereich jedoch keine Vertre- tungsbefugnis zu, weder durch einen spezifischen Ermächtigungsbeschluss zur Einrei- chung von Beschwerden noch durch kantonale Vorschriften. Die Befugnis, im Namen des Kantons Beschwerde zu führen, steht grundsätzlich nur dem Regierungsrat zu (soweit er- sichtlich einzige Ausnahme: § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BGS 215.11]). 2. Mangels Parteistellung der Direktion des Innern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richtes (GO VG; BGS 162.11) durch den Einzelrichter erfolgen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 24 Abs. 1 VRG keine Kosten zu erheben. Gestützt auf § 28 Abs. 2 VRG wird die Direktion des Innern ver- pflichtet, der weiteren Verfahrensbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
E. 6 Urteil V 2024 88
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Direktion des Innern hat die A.________ AG mit Fr. 800.– zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Regierungsrat (im Doppel), die Direktion des Innern, die Baudirektion und an den Rechtsvertreter der A.________ AG (im Doppel). Zug, 28. April 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Einzelrichter: MLaw Patrick Trütsch Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 28. April 2025 [rechtskräftig] in Sachen Direktion des Innern des Kantons Zug, Neugasse 2, 6301 Zug Beschwerdeführerin gegen Regierungsrat des Kantons Zug, vertreten durch die Baudirektion, Aabachstrasse 5, 6301 Zug Beschwerdegegner weitere Verfahrensbeteiligte: A.________ AG vertreten durch RA MLaw Ueli Spillmann, Hotz Goldmann Advokatur/ Notariat, Postfach, Dorfstrasse 16, 6341 Baar betreffend Denkmalschutz (Parteientschädigung) V 2024 88
2 Urteil V 2024 88 A. Der Gemeinderat C.________ erteilte am 28. November 2023 die Bewilligung für verschiedene inwendige Umbauten und Sanierungsmassnahmen bei der Liegenschaft Gasthof B.________ in C.________, welche als schützenswertes Denkmal im Inventar der schützenswerten Denkmäler enthalten ist. Am 8. März 2024 stellte die Direktion des In- nern des Kantons Zug den Gasthof B.________ vorsorglich unter Schutz, da die Gemein- de C.________, entgegen den Anträgen des Amts für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug, blosse "Empfehlungen" und keine "Auflagen" betreffend die Ausführung der Fenster und Klappläden erlassen hatte. Gegen die vorsorgliche Unterschutzstellungsver- fügung reichte die A.________ AG am 27. März 2024 Verwaltungsbeschwerde ein. Nach- dem Vergleichsgespräche betreffend die Materialisierung der Fenster und Klappläden ab- geschlossen waren, hob die Direktion des Innern am 15. Mai 2024 die vorsorgliche Unter- schutzstellung wiedererwägungsweise auf. Am 14. August 2024 schrieb die Baudirektion des Kantons Zug das Verwaltungsbeschwerdeverfahren als gegenstandslos ab. Kosten wurden keine erhoben, jedoch wurde die Direktion des Innern zur Leistung einer Parteien- tschädigung von Fr. 1'000.– an die A.________ AG verpflichtet. B. Am 16. September 2024 erhob die Direktion des Innern gegen den Entscheid der Baudirektion Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1) und beantragte die ersatzlose Auf- hebung der Dispositiv-Ziff. 3. Die Direktion des Innern sei zu keiner Parteientschädigung an die A.________ AG zu verpflichten. Zusammenfassend bestritt die Direktion des In- nern, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der Unterschutzstellungsverfügung vom
8. März 2024 vorliegend als Unterliegen gelte. Ausserdem habe es die Baudirektion unter- lassen, eine Beurteilung der Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit vorzunehmen. Aller Voraussicht nach wäre die Beschwerde gegen die vorsorgliche Unterschutzstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden. C. Die A.________ AG beantragte mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 8,1 % zu Lasten der Direktion des Innern (act. 3). D. Die Baudirektion beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2024, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 5).
3 Urteil V 2024 88 E. Die Parteien hielten im weiteren Schriftenwechsel (Replik der Beschwerdeführerin vom 15. November 2024 [act. 7], Duplik der A.________ AG vom 4. Dezember 2024 [act. 9] und Duplik der Baudirektion vom 10. Dezember 2024 [act. 10]) an ihren Anträgen fest. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht aus- nahmsweise ausschliesst. Der Entscheid vom 14. August 2024, gegen welchen die Direk- tion des Innern Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichte, wurde von der Baudirektion er- lassen. Die Baudirektion stützte sich dabei auf § 3 Abs. 4 Ziff. 5 der Delegationsverord- nung (DelV; BGS 153.3). Bei Entscheiden, die gestützt auf § 3 DelV erlassen werden, handelt es sich nur faktisch um Direktionsentscheide, de jure sind es Entscheide des Re- gierungsrats, die aufgrund der Kompetenzdelegation in Einzelkompetenz gefällt werden (VGer ZG V 2010 140 vom 29. Dezember 2010 E. 1, in: GVP 2010 129). Solche Entschei- de können daher direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen (§ 64 f. VRG). 1.2 An einem Rechtsmittelverfahren beteiligen kann sich nur, wer über eine Parteistel- lung verfügt. Grundvoraussetzung der Parteistellung ist die Parteifähigkeit als prozessua- les Gegenstück der Rechtsfähigkeit (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentli- ches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 861 f.). Rechtsfähig (und damit parteifähig) sind die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts und damit z.B. der Bund, die Kantone und die Gemeinden als öffentlich-rechtliche Körperschaf- ten sowie selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts. Demgegenüber nicht rechts- fähig sind insbesondere Behörden (Ämter, Dienststellen etc.), die für ein Gemeinwesen handeln; das Gesetz kann sie indessen für bestimmte Verfahren als beschwerdelegitimiert erklären, woraus sich ihre Parteifähigkeit implizit ergibt (BGE 127 II 32 E. 2f; Zimmer- li/Kälin/Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, 2004, S. 96 f.). Entspre- chend diesen Überlegungen definiert § 5 VRG Parteien als Personen, deren Rechte oder
4 Urteil V 2024 88 Pflichten der Entscheid berühren soll. Als Parteien gelten auch andere Personen, Organi- sationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zusteht, sowie Behörden, deren Entscheid angefochten wird. Die Direktion des Innern verweist auf § 5 VRG und den Umstand, dass dem nunmehr an- gefochtenen Abschreibungsbeschluss der Baudirektion ein Entscheid der Direktion des Innern über die vorsorgliche Unterschutzstellung der Liegenschaft Gasthaus B.________ in C.________ zugrunde gelegen habe. Das ist im hier vor Verwaltungsgericht zu führen- den Verfahren jedoch unbeachtlich. Zwar hat dieser Umstand der Direktion des Innern die Parteistellung im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat auf- grund der Definition in § 5 VRG verschafft, da dort deren Verfügung angefochten wurde. Im vorliegenden Verfahren wird jedoch nicht Beschwerde über einen Entscheid geführt, welchen die Direktion des Innern erlassen hat, sondern die Direktion des Innern hat Be- schwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrats bzw. der Baudirektion erhoben. Die Direktion des Innern ist somit keine Behörde mehr, deren Entscheid angefochten wurde (vgl. § 39 VRG). Wie die Baudirektion zu Recht ausführt, ist die Bestimmung in § 5 VRG darauf zugeschnitten, dass sich eine Behörde in einem Rechtsmittelverfahren einbringen kann, wenn deren Entscheid angefochten wird, eine darüber hinausgehende Prozess- fähigkeit kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Im vorliegenden Verfahren vor Verwal- tungsgericht, in welchem es lediglich um die von der Baudirektion im Auftrag des Regie- rungsrats der weiteren Verfahrensbeteiligten zugesprochenen Parteientschädigung geht, verfügt die Direktion des Innern, der keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (vgl. BGer 1C_360/2022 vom 6. März 2023 E. 2), über keine Parteistellung im Sinne der Defini- tion von § 5 VRG. Die Direktion des Innern ist somit vorliegend nicht parteifähig. Deshalb hilft ihr auch nicht das Argument weiter, sie sei im Sinne der Legitimationsvoraussetzungen in § 62 Abs. 1 lit. b und c VRG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Diese Bestimmungen re- geln zusammen mit der weiteren Anforderung in § 62 Abs. 1 lit. a VRG die Beschwerde- voraussetzungen zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde näher und setzen dabei stillschweigend die Parteifähigkeit voraus. Zwar erklärt § 5 VRG auch Behörden als parteifähig, denen ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid zusteht. Entsprechend gilt gemäss § 62 Abs. 3 VRG als vor Verwaltungsgericht beschwerdelegitimiert, wer dazu durch eine besondere Vorschrift ermächtigt ist. Der
5 Urteil V 2024 88 Direktion des Innern steht im hier zu behandelnden Aufgabenbereich jedoch keine Vertre- tungsbefugnis zu, weder durch einen spezifischen Ermächtigungsbeschluss zur Einrei- chung von Beschwerden noch durch kantonale Vorschriften. Die Befugnis, im Namen des Kantons Beschwerde zu führen, steht grundsätzlich nur dem Regierungsrat zu (soweit er- sichtlich einzige Ausnahme: § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BGS 215.11]). 2. Mangels Parteistellung der Direktion des Innern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richtes (GO VG; BGS 162.11) durch den Einzelrichter erfolgen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 24 Abs. 1 VRG keine Kosten zu erheben. Gestützt auf § 28 Abs. 2 VRG wird die Direktion des Innern ver- pflichtet, der weiteren Verfahrensbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
6 Urteil V 2024 88 Demnach erkennt der Einzelrichter: ____________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Direktion des Innern hat die A.________ AG mit Fr. 800.– zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Regierungsrat (im Doppel), die Direktion des Innern, die Baudirektion und an den Rechtsvertreter der A.________ AG (im Doppel). Zug, 28. April 2025 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am