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V 2024 87

Zg Verwaltungsgericht · 2024-09-12 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2024 87 A. A.________, geboren 1989, algerischer Staatsangehöriger, reichte am 9. Mai 2018 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, verschwand dann aber, worauf es am 21. September 2018 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 26. September 2020 reichte er ein zweites Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 15. März 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schen- gen-Raum bis am 10. Mai 2021 zu verlassen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Der Kanton Zug wurde mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Entscheid erwuchs am 16. April 2021 in Rechtskraft. Gleichwohl verliess er die Schweiz nicht und zeigte sich nicht kooperativ. Am

28. Juni 2022 konnte das SEM die Identität verifizieren. A.________ wurde mehrfach straffällig. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ordnete für ihn infolge der Uneinbringlich- keit der ihm auferlegten Bussen eine Ersatzfreiheitsstrafe ab 10. Januar 2024 bis 16. März 2024 an. Anschliessend an die Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde A.________ im Auf- trag des Amtes für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom

18. März 2024 wurde die Haft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG für drei Monate, d.h. bis zum 15. Juni 2024, richterlich bestätigt (V 2024 35). Am 6. Juni 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung einer Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass am 24. April 2024 für A.________ der Rückflug mit Datum vom 21. Mai 2024 bestätigt worden sei. Am 17. Mai 2024 habe das SEM das AFM informiert, dass die algerische Botschaft kein Laissez- passer ausstelle, da A.________ ihr gegenüber geäussert habe, dass bei ihm noch ein Arzttermin bei einem Neurologen ausstehe. Am 31. Mai 2024 habe das SEM mitgeteilt, dass die algerische Botschaft einen zusätzlichen aktuellen ärztlichen Bericht in französi- scher Sprache verlange. Am gleichen Tag habe das AFM der B.________ AG den ent- sprechenden Auftrag erteilt. Die lange Haftdauer werde durch das unkooperative Verhal- ten des Inhaftierten und das langwierige Prozedere der algerischen Behörden verursacht. Am 14. Juni 2024 bestätigte die Haftrichterin die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis und mit 15. September 2024 (V 2024 58). B. Am 5. September 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung ei- ner erneuten Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Sein Gesuch begrün- dete das AFM damit, dass das bei der B.________ AG in Auftrag gegebene Gutachten am

E. 5 Haftrichterverfügung V 2024 87 3.2 Der Vertreter des AFM gab an, die Haftgründe seien weiterhin dieselben wie im Zeitpunkt der Anhörung vom 14. Juni 2024. Die vom algerischen Konsul einverlangten ärztlichen Dokumente hätten beschafft und am 10. September 2024 durch das SEM übermittelt werden können. Die Verzögerung sei durch die Präsidentschaftswahlen in Al- gerien anfangs September verursacht worden. Nun gelte es die Antwort des Botschafters abzuwarten. Weitere Dokumente für den Erhalt eines Laissez-Passer seien nicht erfor- derlich, da der einverlangte Bericht eingereicht wurde. Würde der Antragsgegner selbst bei der algerischen Botschaft ein Laissez-Passer beantragen, könnte er gemäss SEM in- nert 2 bis 3 Wochen zurückgeführt werden. Sowohl die Reisefähigkeit als auch die Haf- terstehungsfähigkeit seien gegeben. Die weitere Haft werde im ZAA vollzogen. An der Verlängerung um drei Monate werde festgehalten. 3.3 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG weiterhin gegeben ist, wobei in tatsächlicher Hinsicht auf die Haftrichterverfügungen vom 18. März 2024 (V 2024 35) und vom 14. Juni 2024 (V 2024 58) verwiesen werden kann, da sich die massgeblichen Tat- sachen in der Zwischenzeit nicht entscheidend verändert haben. Es ist weiterhin damit zu rechnen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen würde. Auf der einen Seite gab er an, er könne bei Freunden in Zug, Luzern oder Genf unterkommen und er würde seine Wohnadresse melden. Andererseits äusserte er sich dahingehend, dass er im Falle seiner Entlassung innerhalb von 24 Stunden die Schweiz in Richtung Frankreich verlassen würde. Dort würde er sich medizinisch behandeln lassen, da seine erste Ope- ration in Frankreich vorgenommen worden sei. Indessen verfügt er auch im Schengen- Raum über keinen gültigen Aufenthaltstitel. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar (vgl. statt vieler etwa BGer 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 1.1). Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. 4.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG dürfen die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75 – 77 sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Diese kann indes mit Zu- stimmung des Haftgerichts um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn: a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; b) sich die Übermittlung

E. 6 Haftrichterverfügung V 2024 87 der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 80 Abs. 6 AIG wird die Haft beendet, wenn

a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b) einem Haftentlassungs- gesuch entsprochen wird; oder c) die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. Im Zustimmungsverfahren zur Haftverlängerung hat das Haftge- richt nebst Haftgrund, Haftzweck, Durchführbarkeit der Ausschaffung und Verhältnismäs- sigkeit der Haftanordnung zu prüfen, ob dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besonde- re Hindernisse entgegenstehen. Diese können, müssen aber nicht durch den Ausländer selbst verschuldet sein. Unter den Begriff der besonderen Hindernisse fallen unter ande- rem die aussergewöhnlich lange Dauer der Papierbeschaffung, die anhaltende Weigerung des Ausländers, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, die vorübergehende Unmöglich- keit einer Ausschaffung aus technischen Gründen, beispielsweise weil der Zielflughafen nicht angeflogen werden kann. Die Ausschaffungshaft muss ernsthaft geeignet sein, in absehbarer Zeit die Weg- oder Ausweisung zu erlauben. Der Umstand allein, dass die Ausreise nur unter Schwierigkeiten organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung dabei nicht bereits als undurchführbar erscheinen. Die Haft ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 AIG nur dann aufzuheben, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmass- nahme triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel aber nur dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Identität oder Nationalität des Betroffe- nen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlich- keit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist an eine länger dauernde Transportun- fähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder eine ausdrückliche oder zumindest klar er- kennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehö- rige zurückzunehmen. Die Haft ist nicht aufzuheben, solange noch ernsthafte Aussichten auf Vollzug der Ausschaffung bestehen (BGE 127 II 168 mit Verweisen). 4.2 Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes alle notwendigen Vor- kehrungen getroffen, um den Antragsgegner in seine Heimat zurückzuführen. Nachdem die Ausstellung des Laissez-Passer durch den algerischen Konsul von einem Gesund- heitsbericht abhängig gemacht wurde, hat das AFM noch gleichentags, als es am 31. Mai 2024 vom SEM die Meldung erhalten hatte, bei der B.________ AG einen ärztlichen Be- richt in Auftrag gegeben. Dies wurde seitens der algerischen Behörde deshalb verlangt, weil der Antragsgegner neue medizinischen Akten dem algerischen Konsul zugeschickt und geltend gemacht hat, er benötige weitere Behandlungen. In der Folge sandte das

E. 7 Haftrichterverfügung V 2024 87 AFM der B.________ AG am 19. Juni 2024 medizinische Unterlagen zur Beurteilung zu. Telefonisch teilte das beauftragte Unternehmen mit, es benötige aufgrund widersprüchli- cher Angaben seitens des Chirurgen und des Arztes des ZAA noch mehr Zeit für das Ver- fassen des Berichtes. Mit Datum vom 27. Juli 2024 wurde die medizinische Beurteilung vom 24. Juli 2024 schliesslich erstattet. Am 5. August 2024 reichte das AFM den Bericht der B.________ AG beim SEM zuhanden des algerischen Konsuls ein. Damit das ärztli- che Dokument ausgehändigt werden konnte, bedurfte es ferner einer Zustimmung seitens des Antraggegners, welche am 12. August 2024 vorlag. Mit Meldung vom 26. August 2024 teilte das SEM mit, es werde den Medical Report dem algerischen Konsulat vorlegen. Schliesslich erfolgte die schriftliche Kontaktaufnahme mit dem algerischen Generalkonsu- lat am 10. September 2024. Somit ist die Antwort des Konsuls abzuwarten, die baldmög- lichst eingehen sollte. Die Verzögerung der Übermittlung der Ausreisepapiere ist somit nicht durch das AFM zu vertreten. Einerseits hat der Antragsgegner selbst mit seinem Verhalten, indem er weitere ärztliche Unterlagen dem algerischen Konsulat eingereicht hatte, dazu beigetragen und andererseits lässt die Antwort aufgrund der Präsidentschaftswahlen anfangs September 2024 auf sich warten. Jedenfalls sind keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersicht- lich, die die Ausschaffung als undurchführbar erscheinen lassen. Vielmehr betonte das SEM, der algerische Konsul zeige sich bei der Ausstellung von Ersatzreisdokumenten für Medizinalfälle in der Regel pragmatisch und kooperativ, insbesondere wenn der Betroffene seine Arzttermine nicht wahrnehme oder eine Behandlung verweigere. Es ist demnach weiterhin davon auszugehen, dass das notwendige Laissez-Passer zeitnah ausgestellt wird und die Rückführung innert angemessener Frist vollzogen werden kann. An dieser Stelle ist nochmals anzufügen, dass laut Angaben des SEM der Antragsgegner mit einem kooperativen Verhalten, indem er sich gegenüber dem algerischen Konsulat mündlich und schriftlich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt, das Verfahren entscheidend beschleuni- gen könnte. 4.3 Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung als die Ausschaffungs- haft sind hier nicht ersichtlich. Der Antragsgegner verfügt in der Schweiz über keine Woh- nung. Er erklärte zwar, er könne bei Freunden in Zug, Luzern oder Genf unterkommen und er würde seine Adresse melden. Gleichzeitig tat er kund, innert 24 Stunden nach seiner Entlassung die Schweiz in Richtung Frankreich zu verlassen, damit er sich dort ärztlich behandeln lassen könnte. Indessen besitzt er auch im übrigen Schengen-Raum über kei- nen gültigen Aufenthaltstitel. Seine finanziellen Mittel reichen ebenfalls nicht zur Bestrei-

E. 8 Haftrichterverfügung V 2024 87 tung seines Lebensunterhaltes – er gab an, im Besitz von Fr. 500.– bis Fr. 600.– zu sein – aus, was ihn in der Vergangenheit auch zur regelmässigen Delinquenz veranlasste. Trotz der Klagen betreffend seine zahlreichen Erkrankungen ist die Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners zu bejahen; dazu ist die medizinische Betreuung in der Haftanstalt ge- währleistet. Die Beurteilung der B.________ AG hat ergeben, dass keine neurologische Erkrankung vorliegt, keine weiteren Termine offen sind, er sogar Arzttermine nicht wahr- genommen hat, und eine Entfernung der Platte in seinem linken Ellbogen nicht notwendig ist. Die Haftbedingungen in der ZAA, welche den Vorgaben des AIG entspricht, werden zudem nicht in rechtlicher Relevanz beanstandet. 4.4 In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die bisherige Administrativhaft von sechs Monaten und deren beantragte Verlängerung um weitere drei Monate als ver- hältnismässig, zumal der Rahmen von Art. 79 Abs. 2 AIG noch bei Weitem nicht ausge- schöpft ist. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaf- fungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis und mit 15. Dezember 2024 verlängert. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, zwei Monate nach der Haftüberprüfung bei der richterlichen Behörde ein Haftentlassungsgesuch einzurei- chen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (analog § 28 Abs. 2 VRG).

E. 9 Haftrichterverfügung V 2024 87 Der Haftrichter verfügt: ___________________

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für weitere drei Monate, d.h. bis und mit 15. Dezember 2024, bestätigt.
  2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (Zustellung an die Anstaltsleitung zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 12. September 2024 Der Haftrichter MLaw Patrick Trütsch versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 12. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich Antragsgegner betreffend Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 AIG) V 2024 87

2 Haftrichterverfügung V 2024 87 A. A.________, geboren 1989, algerischer Staatsangehöriger, reichte am 9. Mai 2018 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, verschwand dann aber, worauf es am 21. September 2018 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 26. September 2020 reichte er ein zweites Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 15. März 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schen- gen-Raum bis am 10. Mai 2021 zu verlassen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Der Kanton Zug wurde mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Entscheid erwuchs am 16. April 2021 in Rechtskraft. Gleichwohl verliess er die Schweiz nicht und zeigte sich nicht kooperativ. Am

28. Juni 2022 konnte das SEM die Identität verifizieren. A.________ wurde mehrfach straffällig. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ordnete für ihn infolge der Uneinbringlich- keit der ihm auferlegten Bussen eine Ersatzfreiheitsstrafe ab 10. Januar 2024 bis 16. März 2024 an. Anschliessend an die Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde A.________ im Auf- trag des Amtes für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom

18. März 2024 wurde die Haft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG für drei Monate, d.h. bis zum 15. Juni 2024, richterlich bestätigt (V 2024 35). Am 6. Juni 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung einer Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass am 24. April 2024 für A.________ der Rückflug mit Datum vom 21. Mai 2024 bestätigt worden sei. Am 17. Mai 2024 habe das SEM das AFM informiert, dass die algerische Botschaft kein Laissez- passer ausstelle, da A.________ ihr gegenüber geäussert habe, dass bei ihm noch ein Arzttermin bei einem Neurologen ausstehe. Am 31. Mai 2024 habe das SEM mitgeteilt, dass die algerische Botschaft einen zusätzlichen aktuellen ärztlichen Bericht in französi- scher Sprache verlange. Am gleichen Tag habe das AFM der B.________ AG den ent- sprechenden Auftrag erteilt. Die lange Haftdauer werde durch das unkooperative Verhal- ten des Inhaftierten und das langwierige Prozedere der algerischen Behörden verursacht. Am 14. Juni 2024 bestätigte die Haftrichterin die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis und mit 15. September 2024 (V 2024 58). B. Am 5. September 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung ei- ner erneuten Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Sein Gesuch begrün- dete das AFM damit, dass das bei der B.________ AG in Auftrag gegebene Gutachten am

5. August 2024 samt den benötigten medizinischen Unterlagen dem SEM zur Weiterlei- tung an die algerischen Behörden eingereicht worden sei und nun deren Antwort abzuwar- ten sei.

3 Haftrichterverfügung V 2024 87 C. Am 12. September 2024, 11:22 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners sowie einer Vertretung des AFM unter Beizug eines Dolmetschers die gesetzlich vorge- schriebene mündliche Verhandlung statt. Nach der Befragung der Parteien hatten diese Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss an die Verhandlung wurde der Entscheid mündlich eröffnet und begründet. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechts- kraft der Haftbestätigung zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Eine mündliche Überprüfung ist auch für die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 79 AIG erforderlich (BGE 121 II 110), wobei der Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft vom AFM spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Haft zu stellen ist (§ 11 EG AuG). Auf das in diesem Sinne rechtzeitig gestellte Gesuch des AFM ist einzutreten. 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüg- lich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft

4 Haftrichterverfügung V 2024 87 verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaf- fung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss hafter- stehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 15. März 2021 liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Die Identität des Antragsgegners wurde am 24. Juni 2022 durch das algerische Generalkonsulat bestätigt. Der Haftgrund wurde zwei Mal bejaht, da der Antragsgegner immer wieder behördliche Anweisungen missach- tet hat und mehrfach straffällig geworden ist. Zu den diesbezüglichen tatsächlichen Fest- stellungen kann auf die Haftrichterverfügungen vom 18. März 2024 (V 2024 35) und vom

14. Juni 2024 (V 2024 58) verwiesen werden. 3.1 An der Haftrichterverhandlung vom 12. September 2024 erklärte der Antrags- gegner, dass er weiterhin nicht nach Algerien zurückreisen wolle. Er wolle sich ärztlich versorgt sehen. Ebenso wenig erklärte er sich dazu bereit, gegenüber dem algerischen Konsulat seinen Willen zur freiwilligen Rückreise kundzutun. Er würde aber, sollte man ihn frei lassen, innerhalb von 24 Stunden die Schweiz verlassen, damit er sich ärztlich in Frankreich behandeln lassen könne, da dort die erste Operation stattgefunden habe. Er gab zudem zu Protokoll, dass er bei einer Entlassung bei einem Freund in der Schweiz wohnen könnte. Er kenne Leute in Zug, Luzern und Genf. Auf seine finanziellen Verhält- nisse angesprochen sagte er aus, über Fr. 500.– bis Fr. 600.– zu verfügen. Er würde bei einer Freilassung seine Wohnadresse angeben. Nach Algerien könne er nicht zurück, da er krank sei und sich dort nicht behandeln lassen könnte. Ansonsten würde er woanders hingehen, um eine medizinische Betreuung zu erhalten. Er klagte darüber, dass die Ner- ven in seinem Bein schmerzen würden, über die Metallplatte im linken Ellbogen und sei- ne psychische Verfassung sei nicht gut. Die medizinische Versorgung im ZAA sei ge- währleistet. Allerdings erhalte er 10 Tabletten pro Tag gegen die Schmerzen und für sei- ne Nerven, was zu viel sei.

5 Haftrichterverfügung V 2024 87 3.2 Der Vertreter des AFM gab an, die Haftgründe seien weiterhin dieselben wie im Zeitpunkt der Anhörung vom 14. Juni 2024. Die vom algerischen Konsul einverlangten ärztlichen Dokumente hätten beschafft und am 10. September 2024 durch das SEM übermittelt werden können. Die Verzögerung sei durch die Präsidentschaftswahlen in Al- gerien anfangs September verursacht worden. Nun gelte es die Antwort des Botschafters abzuwarten. Weitere Dokumente für den Erhalt eines Laissez-Passer seien nicht erfor- derlich, da der einverlangte Bericht eingereicht wurde. Würde der Antragsgegner selbst bei der algerischen Botschaft ein Laissez-Passer beantragen, könnte er gemäss SEM in- nert 2 bis 3 Wochen zurückgeführt werden. Sowohl die Reisefähigkeit als auch die Haf- terstehungsfähigkeit seien gegeben. Die weitere Haft werde im ZAA vollzogen. An der Verlängerung um drei Monate werde festgehalten. 3.3 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG weiterhin gegeben ist, wobei in tatsächlicher Hinsicht auf die Haftrichterverfügungen vom 18. März 2024 (V 2024 35) und vom 14. Juni 2024 (V 2024 58) verwiesen werden kann, da sich die massgeblichen Tat- sachen in der Zwischenzeit nicht entscheidend verändert haben. Es ist weiterhin damit zu rechnen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen würde. Auf der einen Seite gab er an, er könne bei Freunden in Zug, Luzern oder Genf unterkommen und er würde seine Wohnadresse melden. Andererseits äusserte er sich dahingehend, dass er im Falle seiner Entlassung innerhalb von 24 Stunden die Schweiz in Richtung Frankreich verlassen würde. Dort würde er sich medizinisch behandeln lassen, da seine erste Ope- ration in Frankreich vorgenommen worden sei. Indessen verfügt er auch im Schengen- Raum über keinen gültigen Aufenthaltstitel. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar (vgl. statt vieler etwa BGer 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 1.1). Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. 4.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG dürfen die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75 – 77 sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Diese kann indes mit Zu- stimmung des Haftgerichts um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn: a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; b) sich die Übermittlung

6 Haftrichterverfügung V 2024 87 der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 80 Abs. 6 AIG wird die Haft beendet, wenn

a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b) einem Haftentlassungs- gesuch entsprochen wird; oder c) die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. Im Zustimmungsverfahren zur Haftverlängerung hat das Haftge- richt nebst Haftgrund, Haftzweck, Durchführbarkeit der Ausschaffung und Verhältnismäs- sigkeit der Haftanordnung zu prüfen, ob dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besonde- re Hindernisse entgegenstehen. Diese können, müssen aber nicht durch den Ausländer selbst verschuldet sein. Unter den Begriff der besonderen Hindernisse fallen unter ande- rem die aussergewöhnlich lange Dauer der Papierbeschaffung, die anhaltende Weigerung des Ausländers, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, die vorübergehende Unmöglich- keit einer Ausschaffung aus technischen Gründen, beispielsweise weil der Zielflughafen nicht angeflogen werden kann. Die Ausschaffungshaft muss ernsthaft geeignet sein, in absehbarer Zeit die Weg- oder Ausweisung zu erlauben. Der Umstand allein, dass die Ausreise nur unter Schwierigkeiten organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung dabei nicht bereits als undurchführbar erscheinen. Die Haft ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 AIG nur dann aufzuheben, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmass- nahme triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel aber nur dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Identität oder Nationalität des Betroffe- nen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlich- keit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist an eine länger dauernde Transportun- fähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder eine ausdrückliche oder zumindest klar er- kennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehö- rige zurückzunehmen. Die Haft ist nicht aufzuheben, solange noch ernsthafte Aussichten auf Vollzug der Ausschaffung bestehen (BGE 127 II 168 mit Verweisen). 4.2 Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes alle notwendigen Vor- kehrungen getroffen, um den Antragsgegner in seine Heimat zurückzuführen. Nachdem die Ausstellung des Laissez-Passer durch den algerischen Konsul von einem Gesund- heitsbericht abhängig gemacht wurde, hat das AFM noch gleichentags, als es am 31. Mai 2024 vom SEM die Meldung erhalten hatte, bei der B.________ AG einen ärztlichen Be- richt in Auftrag gegeben. Dies wurde seitens der algerischen Behörde deshalb verlangt, weil der Antragsgegner neue medizinischen Akten dem algerischen Konsul zugeschickt und geltend gemacht hat, er benötige weitere Behandlungen. In der Folge sandte das

7 Haftrichterverfügung V 2024 87 AFM der B.________ AG am 19. Juni 2024 medizinische Unterlagen zur Beurteilung zu. Telefonisch teilte das beauftragte Unternehmen mit, es benötige aufgrund widersprüchli- cher Angaben seitens des Chirurgen und des Arztes des ZAA noch mehr Zeit für das Ver- fassen des Berichtes. Mit Datum vom 27. Juli 2024 wurde die medizinische Beurteilung vom 24. Juli 2024 schliesslich erstattet. Am 5. August 2024 reichte das AFM den Bericht der B.________ AG beim SEM zuhanden des algerischen Konsuls ein. Damit das ärztli- che Dokument ausgehändigt werden konnte, bedurfte es ferner einer Zustimmung seitens des Antraggegners, welche am 12. August 2024 vorlag. Mit Meldung vom 26. August 2024 teilte das SEM mit, es werde den Medical Report dem algerischen Konsulat vorlegen. Schliesslich erfolgte die schriftliche Kontaktaufnahme mit dem algerischen Generalkonsu- lat am 10. September 2024. Somit ist die Antwort des Konsuls abzuwarten, die baldmög- lichst eingehen sollte. Die Verzögerung der Übermittlung der Ausreisepapiere ist somit nicht durch das AFM zu vertreten. Einerseits hat der Antragsgegner selbst mit seinem Verhalten, indem er weitere ärztliche Unterlagen dem algerischen Konsulat eingereicht hatte, dazu beigetragen und andererseits lässt die Antwort aufgrund der Präsidentschaftswahlen anfangs September 2024 auf sich warten. Jedenfalls sind keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersicht- lich, die die Ausschaffung als undurchführbar erscheinen lassen. Vielmehr betonte das SEM, der algerische Konsul zeige sich bei der Ausstellung von Ersatzreisdokumenten für Medizinalfälle in der Regel pragmatisch und kooperativ, insbesondere wenn der Betroffene seine Arzttermine nicht wahrnehme oder eine Behandlung verweigere. Es ist demnach weiterhin davon auszugehen, dass das notwendige Laissez-Passer zeitnah ausgestellt wird und die Rückführung innert angemessener Frist vollzogen werden kann. An dieser Stelle ist nochmals anzufügen, dass laut Angaben des SEM der Antragsgegner mit einem kooperativen Verhalten, indem er sich gegenüber dem algerischen Konsulat mündlich und schriftlich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt, das Verfahren entscheidend beschleuni- gen könnte. 4.3 Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung als die Ausschaffungs- haft sind hier nicht ersichtlich. Der Antragsgegner verfügt in der Schweiz über keine Woh- nung. Er erklärte zwar, er könne bei Freunden in Zug, Luzern oder Genf unterkommen und er würde seine Adresse melden. Gleichzeitig tat er kund, innert 24 Stunden nach seiner Entlassung die Schweiz in Richtung Frankreich zu verlassen, damit er sich dort ärztlich behandeln lassen könnte. Indessen besitzt er auch im übrigen Schengen-Raum über kei- nen gültigen Aufenthaltstitel. Seine finanziellen Mittel reichen ebenfalls nicht zur Bestrei-

8 Haftrichterverfügung V 2024 87 tung seines Lebensunterhaltes – er gab an, im Besitz von Fr. 500.– bis Fr. 600.– zu sein – aus, was ihn in der Vergangenheit auch zur regelmässigen Delinquenz veranlasste. Trotz der Klagen betreffend seine zahlreichen Erkrankungen ist die Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners zu bejahen; dazu ist die medizinische Betreuung in der Haftanstalt ge- währleistet. Die Beurteilung der B.________ AG hat ergeben, dass keine neurologische Erkrankung vorliegt, keine weiteren Termine offen sind, er sogar Arzttermine nicht wahr- genommen hat, und eine Entfernung der Platte in seinem linken Ellbogen nicht notwendig ist. Die Haftbedingungen in der ZAA, welche den Vorgaben des AIG entspricht, werden zudem nicht in rechtlicher Relevanz beanstandet. 4.4 In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die bisherige Administrativhaft von sechs Monaten und deren beantragte Verlängerung um weitere drei Monate als ver- hältnismässig, zumal der Rahmen von Art. 79 Abs. 2 AIG noch bei Weitem nicht ausge- schöpft ist. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaf- fungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis und mit 15. Dezember 2024 verlängert. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, zwei Monate nach der Haftüberprüfung bei der richterlichen Behörde ein Haftentlassungsgesuch einzurei- chen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (analog § 28 Abs. 2 VRG).

9 Haftrichterverfügung V 2024 87 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für weitere drei Monate, d.h. bis und mit 15. Dezember 2024, bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (Zustellung an die Anstaltsleitung zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 12. September 2024 Der Haftrichter MLaw Patrick Trütsch versandt am