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V 2024 84

Zg Verwaltungsgericht · 2024-08-28 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2024 84

A.

Der Antragsgegner, Jahrgang 1987, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am

11. Februar 2003 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für

Flüchtlinge ([BFF]; ab 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]; seit 1. Januar

2015: Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat mit Verfügung vom 2. Mai 2003 auf das

Gesuch nicht ein und ordnete die sofortige Wegweisung aus der Schweiz an. Auf Be-

schwerde hin hat die damalige Asylrekurskommission (ARK) die Sache hinsichtlich des

Wegweisungsvollzuges zur Neubeurteilung an das BFF zurückgewiesen. Mit Verfügung

vom 1. Juli 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und de-

ren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten per 9. August 2005 in Rechts-

kraft. Der Antragsgegner hätte somit die Schweiz bis spätestens 10. August 2005 verlas-

sen müssen. Am 20. Dezember 2023 hat die marokkanische Botschaft den Antragsgegner

identifiziert und die entsprechenden Ausreisepapiere in Aussicht gestellt. Der Vorladung

des Amtes für Migration des Kantons Zug (AFM) vom 8. August 2024 für den 14. August

2024 hat der Antragsgegner keine Folge geleistet. Am 26. August 2024, 10:00 Uhr, wurde

der Antragsgegner auf Anordnung des AFM vom 14. August 2024 von der Zuger Polizei in

Zug festgenommen und dem AFM zugeführt, welches hernach die Ausschaffungshaft

nach Art. 76 AIG (Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz], AIG; SR 142.20) angeordnet hat.

B.

Am 27. August 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der

Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für die Dauer von drei Monaten, so-

fern die geplante Ausreise per 30. August 2024 nicht durchgeführt werden kann.

C.

Im Rahmen der Hafteröffnung vom 26. August 2024 bestätigte der Antragsgegner

unterschriftlich, dass er in Berücksichtigung des gemäss dem AFM voraussichtlich innert

acht Tagen erfolgenden Vollzugs der Ausschaffung auf eine mündliche Verhandlung vor

dem Haftrichter verzichte.

Der Haftrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der

Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli-

chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son-

dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen

E. 3 Haftrichterverfügung V 2024 84 Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht,

E. 3.1 Das BFM hat den Antragsgegner mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Juli 2005 aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt demnach vor.

E. 3.2 Den umfangreichen Akten lässt ich entnehmen, dass der Antragsgegner wieder- holt aufgefordert wurde, die Schweiz verlassen, zumindest aber bei der Papierbeschaf- fung mitzuwirken, zumal er auch gemäss seinen eigenen Angaben über verwandtschaft- liche Beziehungen in seinem Heimatland verfügt. Trotz seinen Aussagen, mit den schweizerischen Behörden zu kooperieren, blieb es offensichtlich lediglich bei einem Lippenbekenntnis. Weiter sind den Akten zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen insbe- sondere wegen Verstössen gegen Eingrenzungsanordnungen und weiteren AIG- Bestimmungen zu entnehmen wie aber auch wegen Betäubungsmitteldelikten und weite- ren strafrechtlichen Verfehlungen. Ebenso zahlreich hat er Vorladungen des AFM keine Folge geleistet, letztmals vom 8. August 2024 für den 14. August 2024. Unklar bleiben auch über weite Strecken seine jeweiligen konkreten Aufenthaltsorte (vgl. die Vielzahl von Untertauchungsmeldungen); so war er nach eigenen Angaben während seiner offizi- ell hiesigen Anwesenheit auch in Frankreich. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs einen Dolmetscher für Spanisch wünschte.

E. 4 Haftrichterverfügung V 2024 84 scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch abseh- bar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Aus- schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendi- gen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) um- gehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbe- dingungen zu beachten (vgl. Art. 81 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungs- fähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt.

E. 5 Haftrichterverfügung V 2024 84 Offensichtlich hat er sich bisher wenig bis gar nicht um behördliche Anordnungen gekümmert, was ohne weiteres darauf schliessen lässt, dass er auch künftig solchen An- ordnungen nicht die geforderte Folge leisten wird. Es kommt hinzu, dass er jüngst seine Kooperation dezidiert von der Leistung einer grösseren Geldzahlung (Fr. 10'000.--) durch die Behörden abhängig macht. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Akten- kundig verfügt der Antragsgegner trotz seiner langen Anwesenheit offensichtlich über kei- ne zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Auch gemäss Festnahmeverfügung vom

26. August 2024 wünschte der Antragsgegner, niemanden über seine Verhaftung zu orien- tieren. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner, welcher nach eige- nen Angaben weder Medikamente noch eine ärztliche Behandlung benötigt, nicht hafter- stehungsfähig wäre. Gemäss Angaben des AFM wird der Antragsgegner per 28. August 2024 von der Strafanstalt Zug nach Zürich ins Zentrum für Ausländerrechtliche Administra- tivhaft (ZAA) verlegt, welches bekanntermassen ebenso den Vorgaben von Art. 81 AIG entspricht und wo insbesondere auch die ärztliche Betreuung weiterhin sichergestellt ist. In Nachachtung des Beschleunigungsgebotes hat das AFM alle notwendigen Vorkehren ge- troffen, um den Antragsgegner in seinen Heimatstaat zurückzuführen; der Flug konnte be- reits für den 30. August 2024 gebucht werden. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise in die Heimat erweist sich die Haft als verhältnismässig und deren Anordnung ist bis Samstag,

E. 7 September 2024, 10:00 Uhr, zu bestätigen (vgl. Ziffer 1.2 hiervor). 5. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vor- liegend kein Anlass.

6 Haftrichterverfügung V 2024 84 Der Haftrichter verfügt: ___________________

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorerst bis zum Samstag 7. September 2024, 10:00 Uhr, bestätigt.
  2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung an: - A.________, c/o Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (via An- staltsleitung, mit der Bitte um Aushändigung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 28. August 2024 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 28. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG) V 2024 84

2 Haftrichterverfügung V 2024 84 A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1987, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am

11. Februar 2003 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge ([BFF]; ab 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]; seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat mit Verfügung vom 2. Mai 2003 auf das Gesuch nicht ein und ordnete die sofortige Wegweisung aus der Schweiz an. Auf Be- schwerde hin hat die damalige Asylrekurskommission (ARK) die Sache hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges zur Neubeurteilung an das BFF zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und de- ren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten per 9. August 2005 in Rechts- kraft. Der Antragsgegner hätte somit die Schweiz bis spätestens 10. August 2005 verlas- sen müssen. Am 20. Dezember 2023 hat die marokkanische Botschaft den Antragsgegner identifiziert und die entsprechenden Ausreisepapiere in Aussicht gestellt. Der Vorladung des Amtes für Migration des Kantons Zug (AFM) vom 8. August 2024 für den 14. August 2024 hat der Antragsgegner keine Folge geleistet. Am 26. August 2024, 10:00 Uhr, wurde der Antragsgegner auf Anordnung des AFM vom 14. August 2024 von der Zuger Polizei in Zug festgenommen und dem AFM zugeführt, welches hernach die Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG (Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz], AIG; SR 142.20) angeordnet hat. B. Am 27. August 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für die Dauer von drei Monaten, so- fern die geplante Ausreise per 30. August 2024 nicht durchgeführt werden kann. C. Im Rahmen der Hafteröffnung vom 26. August 2024 bestätigte der Antragsgegner unterschriftlich, dass er in Berücksichtigung des gemäss dem AFM voraussichtlich innert acht Tagen erfolgenden Vollzugs der Ausschaffung auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte. Der Haftrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli- chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son- dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen

3 Haftrichterverfügung V 2024 84 Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht,

4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richts [GO VG, BGS 162.11]). Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstan- den erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzu- holen. 1.2 Der Antragsgegner wurde am 26. August 2024, 10:00 Uhr, aus ausländerrechtli- chen Gründen in Haft genommen. Gemäss Antragsteller und ausweislich der Akten ist für den 30. August 2024, 11:40 Uhr, ein Flug nach Marrakesch gebucht. Der Vollzug der Aus- schaffung wird somit voraussichtlich innerhalb von acht Tagen seit Haftanordnung erfolgen können, weshalb vorliegend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, nachdem der Antragsgegner am 26. August 2024 schriftlich auf deren Durchführung ver- zichtet hat. Mit vorliegender schriftlicher Entscheidung ist mithin auch die gesetzliche Frist von 96 Stunden für die Haftprüfung gewahrt. Ergibt sich, dass der Vollzug der Ausschaffung wider Erwarten am 30. August 2024 doch nicht erfolgen kann, wird spätestens nach zwölf Tagen, d.h. bis Samstag, 7. September 2024, 10:00 Uhr, die Prüfung der weiteren Haft durchzuführen sein. Mit anderen Worten; im vorliegenden Stadium kann sich die Haftprüfung hinsichtlich der Dauer der Haftanord- nung lediglich auf die zwölf Tage beschränken; eine darüber hinausgehende Fortführung der Haft würde einen zweiten Haftgenehmigungsentscheid aufgrund einer mündlichen Verhandlung bis spätestens Samstag, 7. September 2024, 10:00 Uhr, erfordern. 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent-

4 Haftrichterverfügung V 2024 84 scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch abseh- bar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Aus- schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendi- gen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) um- gehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbe- dingungen zu beachten (vgl. Art. 81 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungs- fähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. 3.1 Das BFM hat den Antragsgegner mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Juli 2005 aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt demnach vor. 3.2 Den umfangreichen Akten lässt ich entnehmen, dass der Antragsgegner wieder- holt aufgefordert wurde, die Schweiz verlassen, zumindest aber bei der Papierbeschaf- fung mitzuwirken, zumal er auch gemäss seinen eigenen Angaben über verwandtschaft- liche Beziehungen in seinem Heimatland verfügt. Trotz seinen Aussagen, mit den schweizerischen Behörden zu kooperieren, blieb es offensichtlich lediglich bei einem Lippenbekenntnis. Weiter sind den Akten zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen insbe- sondere wegen Verstössen gegen Eingrenzungsanordnungen und weiteren AIG- Bestimmungen zu entnehmen wie aber auch wegen Betäubungsmitteldelikten und weite- ren strafrechtlichen Verfehlungen. Ebenso zahlreich hat er Vorladungen des AFM keine Folge geleistet, letztmals vom 8. August 2024 für den 14. August 2024. Unklar bleiben auch über weite Strecken seine jeweiligen konkreten Aufenthaltsorte (vgl. die Vielzahl von Untertauchungsmeldungen); so war er nach eigenen Angaben während seiner offizi- ell hiesigen Anwesenheit auch in Frankreich. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs einen Dolmetscher für Spanisch wünschte.

5 Haftrichterverfügung V 2024 84 Offensichtlich hat er sich bisher wenig bis gar nicht um behördliche Anordnungen gekümmert, was ohne weiteres darauf schliessen lässt, dass er auch künftig solchen An- ordnungen nicht die geforderte Folge leisten wird. Es kommt hinzu, dass er jüngst seine Kooperation dezidiert von der Leistung einer grösseren Geldzahlung (Fr. 10'000.--) durch die Behörden abhängig macht. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Akten- kundig verfügt der Antragsgegner trotz seiner langen Anwesenheit offensichtlich über kei- ne zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Auch gemäss Festnahmeverfügung vom

26. August 2024 wünschte der Antragsgegner, niemanden über seine Verhaftung zu orien- tieren. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner, welcher nach eige- nen Angaben weder Medikamente noch eine ärztliche Behandlung benötigt, nicht hafter- stehungsfähig wäre. Gemäss Angaben des AFM wird der Antragsgegner per 28. August 2024 von der Strafanstalt Zug nach Zürich ins Zentrum für Ausländerrechtliche Administra- tivhaft (ZAA) verlegt, welches bekanntermassen ebenso den Vorgaben von Art. 81 AIG entspricht und wo insbesondere auch die ärztliche Betreuung weiterhin sichergestellt ist. In Nachachtung des Beschleunigungsgebotes hat das AFM alle notwendigen Vorkehren ge- troffen, um den Antragsgegner in seinen Heimatstaat zurückzuführen; der Flug konnte be- reits für den 30. August 2024 gebucht werden. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise in die Heimat erweist sich die Haft als verhältnismässig und deren Anordnung ist bis Samstag,

7. September 2024, 10:00 Uhr, zu bestätigen (vgl. Ziffer 1.2 hiervor). 5. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vor- liegend kein Anlass.

6 Haftrichterverfügung V 2024 84 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorerst bis zum Samstag 7. September 2024, 10:00 Uhr, bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an: - A.________, c/o Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (via An- staltsleitung, mit der Bitte um Aushändigung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 28. August 2024 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am