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V 2024 82

Zg Verwaltungsgericht · 2024-08-23 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2024 82 A. Die Antragsgegnerin, Jahrgang 1989, kenianische Staatsangehörige, heiratete am

28. Juli 2014 in Mombasa einen Schweizer Staatsbürger und reiste mit diesem im Rah- men des Familiennachzuges am 29. Januar 2015 in die Schweiz ein, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten erteilte. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 eröffnete das Migrationsamt des Kantons Zug (AFM) der Antragsgegnerin, dass beabsichtigt werde, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und sie aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen, da die Ehe tatsächlich weniger als drei Jahre gelebt worden sei. Das weite- re Verfahren verzögerte sich aufgrund eines durch die Antragsgegnerin angestossenen Strafverfahrens gegen den (damals noch) Ehemann. Nach Einstellung des Strafverfahrens und Scheidung der Ehe verfügte das AFM am 27. Mai 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum mit der Begründung, dass die Gesuchstellerin namentlich durch Verschweigen einer vorbe- stehenden Ehe die Behörden getäuscht und damit die Erteilung und jeweilige Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung erschlichen habe. Darüber hinaus seien auch die Voraus- setzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a oder b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) nicht gegeben. Die hiergegen am 21. Juni 2021 erhobene Verwaltungsbe- schwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Zug am 28. März 2023 abgewiesen mit Bestätigung der Aufforderung, die Schweiz und den Schengenraum innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. Die Antragsgegnerin hatte demnach

– rechtskräftig; der Beschwerdeweg an das hiesige Gericht wurde nicht genutzt – die Schweiz spätestens bis 1. Juni 2023 zu verlassen. In der Folge war sie für die Behörden nicht mehr erreichbar, hielt sich jedoch offensichtlich weiterhin in der Schweiz auf, bis sie am 22. Februar 2024 aufgrund einer entsprechenden Meldung ihres damaligen Gastge- bers von der Zuger Polizei in stark alkoholisiertem Zustand und herumschreiend in einer Wohnung in Zug aufgegriffen wurde. Es erfolgte eine sehr kurze fürsorgerische Unterbrin- gung in die Klinik C.________ zur Krisenintervention. Die weiteren Abklärungen der Zuger Polizei führten schliesslich zur Erhärtung des Verdachtes auf rechtswidrigen Aufenthalt. Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2024 wurde die Antragsgegnerin von der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug entsprechend verurteilt. Am 24. Februar 2024, 11:30 Uhr, wurde sie in ausländerrechtliche Administrativhaft versetzt. Die formelle Eröffnung der Ausschaf- fungshaft gemäss Art. 76 AIG erfolgte am 27. Februar 2024. Am 28. Februar 2024 bestätigte der zuständige Haftrichter die Haft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 23. Mai 2024 (VGer ZG V 2024 30). Ein am 10. April 2024 eingereichtes Haftentlassungsge- such wies er mit Verfügung vom 19. April 2024 ab (VGer ZG V 2024 40). Mit Gesuch vom

E. 3 Haftrichterverfügung V 2024 82

15. Mai 2024 beantragte das Amt für Migration dem Verwaltungsgericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft für maximal weitere drei Monate. Die Haftrichterin bestätigte mit Verfügung vom 21. Mai 2024 die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bis und mit 23. August. 2024 (VGer ZG V 2024 55). B. Mit Gesuch vom 20. August 2024 beantragte das Amt für Migration dem Verwal- tungsgericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft für maximal weitere drei Monate. C. Mit schriftlichem Plädoyer vom 23. August 2024 verlangte die Antragsgegnerin, es sei der Antrag auf Haftverlängerung abzuweisen und sie sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Staats. D. Am 23. August 2024, 11:00 Uhr, fand in Anwesenheit der Antragsgegnerin, deren Vertrauensperson (Gehilfin ihrer Rechtsanwältin) und einer Vertretung des AFM die ge- setzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Entscheides zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Eine mündliche Überprüfung ist auch für die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 79 AIG erforderlich (BGE 121 II 110), wobei der Antrag auf

E. 4 Haftrichterverfügung V 2024 82 Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft vom AFM spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Haft zu stellen ist (§ 11 EG AuG). Das am 20. August 2024 ge- stellte Gesuch wurde nicht spätestens bis 96 Stunden vor Ablauf der bis am 23. August 2024 bewilligten Haft gestellt. Da es sich hierbei um eine Ordnungsfrist handelt, hat die Missachtung der Frist keine Verwirkung des Rechts auf Haftverlängerung zur Folge. Ein derartiger formeller Mangel führt nach der Rechtsprechung nicht zur Haftentlassung, so- fern die materiellen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGer 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 3.3.2). 2. Die zuständige Behörde kann eine Ausländerin zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüg- lich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaf- fung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten der Betroffenen darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. Daran hat sich bis anhin nichts geändert. Diesbezüglich kann auch auf die Haftrich- terverfügungen vom 19. April 2024 und 21. Mai 2024 verwiesen werden (VGer ZG V 2024 40 E. 4, VGer ZG V 2024 55 E. 3). Abermals bekräftigte sie ebenfalls in der Haftrichterver- handlung vom 23. August 2024, dass sie auch künftig nicht gedenke, nach Kenia auszu- reisen oder mit den Behörden bezüglich ihrer Ausreise zu kooperieren. Sie ist nach wie vor davon überzeugt, dass die Migrationsbehörden sie belügen würden und sie deshalb nicht für eine Kooperation bereit sei. Ebenfalls unverändert sind ihre persönlichen Verhält- nisse. Sie gab zwar an, dass sie im Falle einer Entlassung einen Platz zum Wohnen habe.

E. 4.1 Festzuhalten ist zunächst, dass nach wie vor keine Hinweise bestehen, dass der Vollzug der Ausschaffung ins Heimatland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbar wäre, was das AFM anlässlich der Anhörung vom 23. August 2024 er- neut bestätigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich die heimatlichen Behörden weigern würden, die notwendigen Reisedokumente auszustellen, liegen keine vor. Im Gegenteil, wurde doch der in der Anhörung vom 21. Mai 2024 für Juni in Aussicht gestellte Termin für die zentrale Befragung bei der kenianischen Botschaft kurz darauf auf den 6. Juni 2024 angesetzt. Die Durchführung scheiterte einzig am Verhalten der Antragsgegnerin. Offen- bar hatte die Antragsgegnerin ebenfalls Kontakt mit der kenianischen Botschaft, letztmals gemäss ihrer Aussage am 22. August 2024, indessen nicht um die notwendigen Reisepa- piere zu beschaffen. Laut Antragsgegnerin wisse die Botschaft nicht, weshalb sie, die An- tragsgegnerin, in Haft sei. Sie wollten wissen, weshalb sie keinen Pass mehr habe. Ange- sichts des bisherigen Verfahrens ist dies schlicht unglaubwürdig. Hinzu kam eine falsche Orientierung der kenianischen Behörde durch die Antragsgegnerin, indem sie wahrheits- widrig angab, es lägen noch sie betreffende, hängige Verfahren vor, weshalb sie noch nicht nach Kenia zurückkehren könne. Dass die Ersatzreisepapiere bis heute ausstehend

E. 4.2 Bezüglich der Haftbedingungen im ZAA kann auf die in VGer ZG V 2024 40 E. 4.4 und VGer ZG V 2024 55 E. 4.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Insbesonde- re ist im ZAA die medizinische Versorgung gewährleistet, wobei die Antragsgegnerin in der Anhörung vom 23. August 2024 bestätigte, an Depressionen zu leiden, die aber medi- kamentös behandelt werden.

E. 4.3 Weitere Gründe, aus denen die weitere Haft unverhältnismässig erschiene, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in VGer ZG V 2024 55 E. 4.3 verwiesen werden. Die Antragsgegnerin ist kinderlos und ver- fügt über keine gefestigten Beziehungen in der Schweiz. Zwar gab sie an, sie kenne Leu- te, die hier wohnten. Der Frage, wo sie aber genau unterkommen würde, wich sie aus. Sie gab zu Protokoll, sie wolle lieber in Haft bleiben, ansonsten müsste sie sich den Fragen dieser Personen stellen, was sie nicht wolle. Somit ist nach wie vor nicht glaubwürdig, dass die Antragsgegnerin sich bis zum Vollzug ihrer Wegweisung den Behörden zur Ver- fügung halten würde. Veränderungen in ihren finanziellen Verhältnissen sind keine ersicht- lich im Vergleich zum vorangehenden Verfahren. Gegenteiliges machte sie denn auch nicht geltend. Sie sagte einzig aus, sie komme aus einer guten Familie. Angesichts all die- ser Umstände ist nicht ersichtlich, dass sie nun plötzlich zuverlässige und kooperative Par- tei sei, sich insbesondere an eine Meldepflicht oder Eingrenzung halten würde. Vielmehr gab sie erneut zu verstehen, dass sie nicht in ihr Heimatland ausgewiesen werden will und nach wie vor auf die Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beharrt. Mildere Mittel zur Haft sind nach wie vor nicht vorhanden, um den Vollzug der Ausschaffung, welcher mitt- lerweile seit Jahren (konkret: seit 2019) im Raum steht, sicher zu stellen.

E. 4.4 Schliesslich ist auch die Dauer der Haft im aktuellen Zeitpunkt noch als verhält- nismässig zu qualifizieren: Die Antragsgegnerin entzieht sich seit dem Jahr 2019 mit allen Mitteln ihrer Ausschaffung, wobei sie mehrfach untertauchte und auch nicht davor zurück- schreckte, das diesbezügliche Verfahren zu verzögern, indem sie gegen ihren damaligen Ehegatten ein Strafverfahren einleitete (vgl. Strafanzeige vom 6. Februar 2019, nachdem ihr am 4. Februar 2019 eröffnet worden war, dass ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlän- gert werde; Staatsanwaltschaft und Obergericht stimmten darin überein, dass ihre Sach- verhaltsdarstellungen offensichtlich als unbegründet zu qualifizieren seien, vgl. – rechts- kräftig – Verfügung und Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2021). Auch ihre weiteren Handlungen, das Vereiteln des Ter- mins auf der kenianischen Botschaft und den Auftrag an ihren ehemaligen Anwalt, die al- ten Verfahrensakten bei den kenianischen Behörden einzureichen wie auch ihre diesbe-

E. 5 Haftrichterverfügung V 2024 82 Wo dieser aber genau ist, erklärte sie nicht. Vielmehr äusserte sie den Wunsch, in Haft verbleiben zu wollen. Auch führte sie aus, dass sie nichts zu verstecken hätte oder es kei- ne Gründe gäbe, weshalb sie sich nicht den Behörden zur Verfügung stellen würde. Die bis anhin bestehenden und in den vorangegangenen Verfahren genannten Zweifel vermag sie nach wie vor nicht auszuräumen. Dass sie nicht einsichtig wurde und ihr Verhalten wei- terhin unkooperativ bleibt, zeigt sich an weiteren Begebenheiten. So hat sie den Termin vom 6. Juni 2024 auf der kenianischen Botschaft zwecks zentraler Befragung für die Iden- tifikation und Papierbeschaffung vereitelt. Zur Begründung gab sie an, sie sei sehr spät bzw. gleichentags darüber informiert worden und deshalb nicht bereit dafür gewesen. Ihr damaliger Anwalt, Rechtsanwalt B.________, hätte für sie Dokumente bereitstellen müs- sen, welche sie hätte mitnehmen sollen. Aber dem war nicht so. Sie könne sich erinnern gesagt zu haben, dass sie nicht hingehen werde. Ihr Anwalt habe Dokumente bereitstellen wollen, welche sie nach Bern hätte mitnehmen sollen. Auf Nachfrage hin blieb sie sehr va- ge bezüglich des Inhalts der Dokumente. Es hätte sich um ein anderes Argument gehan- delt. Weiter gab sie an, man könne sie nicht einfach wecken und sagen, sie müsse nach Bern. Sie habe auch Termine und gehe im ZAA einer Arbeit nach. Ob sie sich nun gewei- gert hat, das Fahrzeug zu besteigen, wie den Akten zu entnehmen ist, oder ob sie bereits in den Räumlichkeiten des ZAA es abgelehnt hat mitzugehen, ist unerheblich, zeigt letzten Endes aber doch ein unkooperatives Verhalten. Ihr muss bereits seit der letzten Anhörung am 21. Mai 2024 bewusst gewesen sein, dass sie einen Termin auf der kenianischen Bot- schaft haben wird. Inwiefern dafür noch weitere Dokumente von ihr notwendig gewesen wären, ist nicht ersichtlich und vermöchte ihre Weigerungshaltung nicht zu rechtfertigen. Ferner gab sie gegenüber den kenianischen Behörden an, sie könne noch nicht in ihr Heimatland zurück, da noch sie betreffende Verfahren hängig seien. Nachdem sie drei Anzeigen gegen ihren Ex-Mann eingereicht habe, habe sie dem nicht mehr nachgehen wollen. Um welche Verfahren es sich genau handelt und welches die zuständigen Instan- zen sind, konnte sie nicht erklären, sondern verwies auf ihren Anwalt, der die Anzeigen eingereicht habe. Der Aufforderung des AFM vom 13. Juni 2024 diese Verfahren und ent- sprechenden Instanzen zu benennen, leistete sie ebenfalls keine Folge. Als Begründung fügte sie an, die Behörden wüssten ja schon alles. Weshalb solle sie dann noch Informati- onen geben. An einer beförderlichen Sachverhaltsermittlung nahm sie auch hierbei nicht teil. Sodann liess sie durch ihren ehemaligen Rechtsanwalt B.________ diverse Akten vergangener und abgeschlossener Verfahren bei der kenianischen Botschaft einreichen, was am 21. Juli 2024 geschah. Dies führte zu einer weiteren Verwirrung seitens der keni- anischen Behörden und bedurfte der Klärung. Das SEM musste beim AFM Rücksprache

E. 6 Haftrichterverfügung V 2024 82 nehmen und den kenianischen Behörden erneut bestätigen, dass sämtliche Verfahren die Antragsgegnerin betreffend rechtskräftig abgeschlossen sind. Die Antragsgegnerin vermochte insgesamt nicht darzulegen, inwiefern sich der massgebli- che Sachverhalt seit dem 21. Mai 2024 verändert hätte, insbesondere davon auszugehen wäre, dass sie sich inskünftig den Behörden für die geplante Ausschaffung nach Kenia zur Verfügung halten würde. Nach wie vor bezichtigt sie die Migrationsbehörden der Lügen. Und trotz mehrfacher Erklärung, auch in den vorangegangenen Verfahren, ist ihr nicht be- wusst, dass die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig entschieden wurde. In diesem Zusammenhang sind auch ihre Äusserungen, die kenianische Botschaft wisse nicht, weshalb sie in Haft sei, unglaubwürdig. Der Haftgrund der Widersetzlichkeit gegen behördliche Anordnungen ist demnach unver- ändert zu bejahen (vgl. auch Haftrichterverfügungen vom 28. Februar, 19. April und 21. Mai 2024, VGer ZG V 2024 30, V 2024 40 und V 2024 55). 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.

E. 7 Haftrichterverfügung V 2024 82 sind, ist mit Blick auf die Aktenlage nicht der Untätigkeit des AFM geschuldet, sondern vielmehr dem unkooperativen Verhalten der Antragsgegnerin. Das AFM hat bereits mit Haftbeginn umgehend die notwendigen Anfragen und den Antrag für die Ausstellung von Ersatzreisepapieren gestellt und am 16. April 2024 sowie am 15. Mai 2024 weitere Erkun- digungen nach dem Stand der Angelegenheit eingezogen. Ferner hat es sich in Zusam- menarbeit mit dem SEM um einen Termin für die zentrale Befragung bei der kenianischen Botschaft bemüht. Im Weiteren tätigte das AFM Abklärungen in Bezug auf die geltend ge- machten hängigen Verfahren. Dies geschah in einer regelmässigen zeitlichen Abfolge, so- dass dem AFM kein Vorwurf gemacht werden kann. Eine zusätzliche Verzögerung ent- stand durch die Einreichung der alten Verfahrensakten durch ihren ehemaligen Anwalt, was ebenfalls der Klärung durch das SEM und AFM bedurfte. Die eingetretene Verzöge- rung ist mithin dem notorisch langwierigen Identifikationsprozedere der kenianischen Behörden zuzuschreiben, welches erfahrungsgemäss mehrere Monate dauern kann, un- terdessen aber auch dem deutlich unkooperativen Verhalten der Antragsgegnerin. Damit unter dem Titel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG die Haft beendet werden müsste, bedarf es trif- tiger Gründe. Es hat praktisch festzustehen, dass sich die Ausschaffung innert der gesetz- lichen Frist nicht wird realisieren lassen (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 12.118). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoreti- sche Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht in- dessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3). Vorliegend sind solche triftigen Gründe weder ersichtlich noch ausrei- chend geltend gemacht. Gemäss den Angaben der Antragstellerin ist die Identität der An- tragsgegnerin seitens der kenianischen Botschaft anerkannt und es gilt lediglich noch auf die Ausstellung des Laissez-Passer zu warten. Entgegen der Auffassung der Antragsgeg- nerin ist der Vollzug nicht in weite Ferne gerückt, Gegenteiliges ist vielmehr der Fall. Ebenso wenig hat die kenianische Botschaft anderweitige Signale gesendet, die eine Rückführung als höchst unwahrscheinlich erscheinen liessen. Weiterhin zielführend wäre demgegenüber eine aktive Kooperation seitens der Antragsgegnerin, ist doch bekannt, dass eine Beschleunigung des Verfahrens dann möglich ist, wenn die betroffene Person entweder aktiv auf die kenianischen Behörden zugeht oder ihre Familienangehörigen die Papierbeschaffung unterstützen. Dies wurde der Antragsgegnerin bereits mehrfach durch verschiedene Behörden mitgeteilt. Eine solche aktive Kooperation ist bis heute nicht er- kennbar und wurde von der Gesuchstellerin erneut an der Verhandlung vom 23. August 2024 explizit verneint. Das Beschleunigungsgebot wurde demnach durch das AFM nicht verletzt.

E. 8 Haftrichterverfügung V 2024 82

E. 9 Haftrichterverfügung V 2024 82 züglichen falschen Angaben, es lägen noch hängige Verfahren vor, ziehen das Verfahren in die Länge. Die nun beantragte Haftdauer von maximal neun Monaten (ab 24. Februar

2024) überschreitet – nachdem vorliegend Verzögerungen in der Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengen-Staat verursacht werden

– nicht die gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG zulässige maximale Haftdauer für die Vorberei- tungs- und Ausschaffungshaft von 18 Monaten. 5. Die Antragsgegnerin wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (analog § 28 Abs. 2 VRG).

E. 10 Haftrichterverfügung V 2024 82 Der Haftrichter verfügt: ___________________

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für weitere drei Monate, d.h. bis und mit 23. November 2024, bestätigt.
  2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, AsyLex, Zürich (im Doppel, für sich sowie für A.________) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Dispositiv) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 23. August 2024 Der Haftrichter MLaw Patrick Trütsch versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 23. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche Admi- nistrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Rechtsanwältin Cora Schmid, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich Antragsgegnerin betreffend Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 79 Abs. 2 Ziff. b AIG) V 2024 82

2 Haftrichterverfügung V 2024 82 A. Die Antragsgegnerin, Jahrgang 1989, kenianische Staatsangehörige, heiratete am

28. Juli 2014 in Mombasa einen Schweizer Staatsbürger und reiste mit diesem im Rah- men des Familiennachzuges am 29. Januar 2015 in die Schweiz ein, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten erteilte. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 eröffnete das Migrationsamt des Kantons Zug (AFM) der Antragsgegnerin, dass beabsichtigt werde, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und sie aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen, da die Ehe tatsächlich weniger als drei Jahre gelebt worden sei. Das weite- re Verfahren verzögerte sich aufgrund eines durch die Antragsgegnerin angestossenen Strafverfahrens gegen den (damals noch) Ehemann. Nach Einstellung des Strafverfahrens und Scheidung der Ehe verfügte das AFM am 27. Mai 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum mit der Begründung, dass die Gesuchstellerin namentlich durch Verschweigen einer vorbe- stehenden Ehe die Behörden getäuscht und damit die Erteilung und jeweilige Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung erschlichen habe. Darüber hinaus seien auch die Voraus- setzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a oder b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) nicht gegeben. Die hiergegen am 21. Juni 2021 erhobene Verwaltungsbe- schwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Zug am 28. März 2023 abgewiesen mit Bestätigung der Aufforderung, die Schweiz und den Schengenraum innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. Die Antragsgegnerin hatte demnach

– rechtskräftig; der Beschwerdeweg an das hiesige Gericht wurde nicht genutzt – die Schweiz spätestens bis 1. Juni 2023 zu verlassen. In der Folge war sie für die Behörden nicht mehr erreichbar, hielt sich jedoch offensichtlich weiterhin in der Schweiz auf, bis sie am 22. Februar 2024 aufgrund einer entsprechenden Meldung ihres damaligen Gastge- bers von der Zuger Polizei in stark alkoholisiertem Zustand und herumschreiend in einer Wohnung in Zug aufgegriffen wurde. Es erfolgte eine sehr kurze fürsorgerische Unterbrin- gung in die Klinik C.________ zur Krisenintervention. Die weiteren Abklärungen der Zuger Polizei führten schliesslich zur Erhärtung des Verdachtes auf rechtswidrigen Aufenthalt. Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2024 wurde die Antragsgegnerin von der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug entsprechend verurteilt. Am 24. Februar 2024, 11:30 Uhr, wurde sie in ausländerrechtliche Administrativhaft versetzt. Die formelle Eröffnung der Ausschaf- fungshaft gemäss Art. 76 AIG erfolgte am 27. Februar 2024. Am 28. Februar 2024 bestätigte der zuständige Haftrichter die Haft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 23. Mai 2024 (VGer ZG V 2024 30). Ein am 10. April 2024 eingereichtes Haftentlassungsge- such wies er mit Verfügung vom 19. April 2024 ab (VGer ZG V 2024 40). Mit Gesuch vom

3 Haftrichterverfügung V 2024 82

15. Mai 2024 beantragte das Amt für Migration dem Verwaltungsgericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft für maximal weitere drei Monate. Die Haftrichterin bestätigte mit Verfügung vom 21. Mai 2024 die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bis und mit 23. August. 2024 (VGer ZG V 2024 55). B. Mit Gesuch vom 20. August 2024 beantragte das Amt für Migration dem Verwal- tungsgericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft für maximal weitere drei Monate. C. Mit schriftlichem Plädoyer vom 23. August 2024 verlangte die Antragsgegnerin, es sei der Antrag auf Haftverlängerung abzuweisen und sie sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Staats. D. Am 23. August 2024, 11:00 Uhr, fand in Anwesenheit der Antragsgegnerin, deren Vertrauensperson (Gehilfin ihrer Rechtsanwältin) und einer Vertretung des AFM die ge- setzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Entscheides zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Eine mündliche Überprüfung ist auch für die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 79 AIG erforderlich (BGE 121 II 110), wobei der Antrag auf

4 Haftrichterverfügung V 2024 82 Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft vom AFM spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Haft zu stellen ist (§ 11 EG AuG). Das am 20. August 2024 ge- stellte Gesuch wurde nicht spätestens bis 96 Stunden vor Ablauf der bis am 23. August 2024 bewilligten Haft gestellt. Da es sich hierbei um eine Ordnungsfrist handelt, hat die Missachtung der Frist keine Verwirkung des Rechts auf Haftverlängerung zur Folge. Ein derartiger formeller Mangel führt nach der Rechtsprechung nicht zur Haftentlassung, so- fern die materiellen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGer 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 3.3.2). 2. Die zuständige Behörde kann eine Ausländerin zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüg- lich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaf- fung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten der Betroffenen darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. Daran hat sich bis anhin nichts geändert. Diesbezüglich kann auch auf die Haftrich- terverfügungen vom 19. April 2024 und 21. Mai 2024 verwiesen werden (VGer ZG V 2024 40 E. 4, VGer ZG V 2024 55 E. 3). Abermals bekräftigte sie ebenfalls in der Haftrichterver- handlung vom 23. August 2024, dass sie auch künftig nicht gedenke, nach Kenia auszu- reisen oder mit den Behörden bezüglich ihrer Ausreise zu kooperieren. Sie ist nach wie vor davon überzeugt, dass die Migrationsbehörden sie belügen würden und sie deshalb nicht für eine Kooperation bereit sei. Ebenfalls unverändert sind ihre persönlichen Verhält- nisse. Sie gab zwar an, dass sie im Falle einer Entlassung einen Platz zum Wohnen habe.

5 Haftrichterverfügung V 2024 82 Wo dieser aber genau ist, erklärte sie nicht. Vielmehr äusserte sie den Wunsch, in Haft verbleiben zu wollen. Auch führte sie aus, dass sie nichts zu verstecken hätte oder es kei- ne Gründe gäbe, weshalb sie sich nicht den Behörden zur Verfügung stellen würde. Die bis anhin bestehenden und in den vorangegangenen Verfahren genannten Zweifel vermag sie nach wie vor nicht auszuräumen. Dass sie nicht einsichtig wurde und ihr Verhalten wei- terhin unkooperativ bleibt, zeigt sich an weiteren Begebenheiten. So hat sie den Termin vom 6. Juni 2024 auf der kenianischen Botschaft zwecks zentraler Befragung für die Iden- tifikation und Papierbeschaffung vereitelt. Zur Begründung gab sie an, sie sei sehr spät bzw. gleichentags darüber informiert worden und deshalb nicht bereit dafür gewesen. Ihr damaliger Anwalt, Rechtsanwalt B.________, hätte für sie Dokumente bereitstellen müs- sen, welche sie hätte mitnehmen sollen. Aber dem war nicht so. Sie könne sich erinnern gesagt zu haben, dass sie nicht hingehen werde. Ihr Anwalt habe Dokumente bereitstellen wollen, welche sie nach Bern hätte mitnehmen sollen. Auf Nachfrage hin blieb sie sehr va- ge bezüglich des Inhalts der Dokumente. Es hätte sich um ein anderes Argument gehan- delt. Weiter gab sie an, man könne sie nicht einfach wecken und sagen, sie müsse nach Bern. Sie habe auch Termine und gehe im ZAA einer Arbeit nach. Ob sie sich nun gewei- gert hat, das Fahrzeug zu besteigen, wie den Akten zu entnehmen ist, oder ob sie bereits in den Räumlichkeiten des ZAA es abgelehnt hat mitzugehen, ist unerheblich, zeigt letzten Endes aber doch ein unkooperatives Verhalten. Ihr muss bereits seit der letzten Anhörung am 21. Mai 2024 bewusst gewesen sein, dass sie einen Termin auf der kenianischen Bot- schaft haben wird. Inwiefern dafür noch weitere Dokumente von ihr notwendig gewesen wären, ist nicht ersichtlich und vermöchte ihre Weigerungshaltung nicht zu rechtfertigen. Ferner gab sie gegenüber den kenianischen Behörden an, sie könne noch nicht in ihr Heimatland zurück, da noch sie betreffende Verfahren hängig seien. Nachdem sie drei Anzeigen gegen ihren Ex-Mann eingereicht habe, habe sie dem nicht mehr nachgehen wollen. Um welche Verfahren es sich genau handelt und welches die zuständigen Instan- zen sind, konnte sie nicht erklären, sondern verwies auf ihren Anwalt, der die Anzeigen eingereicht habe. Der Aufforderung des AFM vom 13. Juni 2024 diese Verfahren und ent- sprechenden Instanzen zu benennen, leistete sie ebenfalls keine Folge. Als Begründung fügte sie an, die Behörden wüssten ja schon alles. Weshalb solle sie dann noch Informati- onen geben. An einer beförderlichen Sachverhaltsermittlung nahm sie auch hierbei nicht teil. Sodann liess sie durch ihren ehemaligen Rechtsanwalt B.________ diverse Akten vergangener und abgeschlossener Verfahren bei der kenianischen Botschaft einreichen, was am 21. Juli 2024 geschah. Dies führte zu einer weiteren Verwirrung seitens der keni- anischen Behörden und bedurfte der Klärung. Das SEM musste beim AFM Rücksprache

6 Haftrichterverfügung V 2024 82 nehmen und den kenianischen Behörden erneut bestätigen, dass sämtliche Verfahren die Antragsgegnerin betreffend rechtskräftig abgeschlossen sind. Die Antragsgegnerin vermochte insgesamt nicht darzulegen, inwiefern sich der massgebli- che Sachverhalt seit dem 21. Mai 2024 verändert hätte, insbesondere davon auszugehen wäre, dass sie sich inskünftig den Behörden für die geplante Ausschaffung nach Kenia zur Verfügung halten würde. Nach wie vor bezichtigt sie die Migrationsbehörden der Lügen. Und trotz mehrfacher Erklärung, auch in den vorangegangenen Verfahren, ist ihr nicht be- wusst, dass die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig entschieden wurde. In diesem Zusammenhang sind auch ihre Äusserungen, die kenianische Botschaft wisse nicht, weshalb sie in Haft sei, unglaubwürdig. Der Haftgrund der Widersetzlichkeit gegen behördliche Anordnungen ist demnach unver- ändert zu bejahen (vgl. auch Haftrichterverfügungen vom 28. Februar, 19. April und 21. Mai 2024, VGer ZG V 2024 30, V 2024 40 und V 2024 55). 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. 4.1 Festzuhalten ist zunächst, dass nach wie vor keine Hinweise bestehen, dass der Vollzug der Ausschaffung ins Heimatland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbar wäre, was das AFM anlässlich der Anhörung vom 23. August 2024 er- neut bestätigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich die heimatlichen Behörden weigern würden, die notwendigen Reisedokumente auszustellen, liegen keine vor. Im Gegenteil, wurde doch der in der Anhörung vom 21. Mai 2024 für Juni in Aussicht gestellte Termin für die zentrale Befragung bei der kenianischen Botschaft kurz darauf auf den 6. Juni 2024 angesetzt. Die Durchführung scheiterte einzig am Verhalten der Antragsgegnerin. Offen- bar hatte die Antragsgegnerin ebenfalls Kontakt mit der kenianischen Botschaft, letztmals gemäss ihrer Aussage am 22. August 2024, indessen nicht um die notwendigen Reisepa- piere zu beschaffen. Laut Antragsgegnerin wisse die Botschaft nicht, weshalb sie, die An- tragsgegnerin, in Haft sei. Sie wollten wissen, weshalb sie keinen Pass mehr habe. Ange- sichts des bisherigen Verfahrens ist dies schlicht unglaubwürdig. Hinzu kam eine falsche Orientierung der kenianischen Behörde durch die Antragsgegnerin, indem sie wahrheits- widrig angab, es lägen noch sie betreffende, hängige Verfahren vor, weshalb sie noch nicht nach Kenia zurückkehren könne. Dass die Ersatzreisepapiere bis heute ausstehend

7 Haftrichterverfügung V 2024 82 sind, ist mit Blick auf die Aktenlage nicht der Untätigkeit des AFM geschuldet, sondern vielmehr dem unkooperativen Verhalten der Antragsgegnerin. Das AFM hat bereits mit Haftbeginn umgehend die notwendigen Anfragen und den Antrag für die Ausstellung von Ersatzreisepapieren gestellt und am 16. April 2024 sowie am 15. Mai 2024 weitere Erkun- digungen nach dem Stand der Angelegenheit eingezogen. Ferner hat es sich in Zusam- menarbeit mit dem SEM um einen Termin für die zentrale Befragung bei der kenianischen Botschaft bemüht. Im Weiteren tätigte das AFM Abklärungen in Bezug auf die geltend ge- machten hängigen Verfahren. Dies geschah in einer regelmässigen zeitlichen Abfolge, so- dass dem AFM kein Vorwurf gemacht werden kann. Eine zusätzliche Verzögerung ent- stand durch die Einreichung der alten Verfahrensakten durch ihren ehemaligen Anwalt, was ebenfalls der Klärung durch das SEM und AFM bedurfte. Die eingetretene Verzöge- rung ist mithin dem notorisch langwierigen Identifikationsprozedere der kenianischen Behörden zuzuschreiben, welches erfahrungsgemäss mehrere Monate dauern kann, un- terdessen aber auch dem deutlich unkooperativen Verhalten der Antragsgegnerin. Damit unter dem Titel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG die Haft beendet werden müsste, bedarf es trif- tiger Gründe. Es hat praktisch festzustehen, dass sich die Ausschaffung innert der gesetz- lichen Frist nicht wird realisieren lassen (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 12.118). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoreti- sche Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht in- dessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3). Vorliegend sind solche triftigen Gründe weder ersichtlich noch ausrei- chend geltend gemacht. Gemäss den Angaben der Antragstellerin ist die Identität der An- tragsgegnerin seitens der kenianischen Botschaft anerkannt und es gilt lediglich noch auf die Ausstellung des Laissez-Passer zu warten. Entgegen der Auffassung der Antragsgeg- nerin ist der Vollzug nicht in weite Ferne gerückt, Gegenteiliges ist vielmehr der Fall. Ebenso wenig hat die kenianische Botschaft anderweitige Signale gesendet, die eine Rückführung als höchst unwahrscheinlich erscheinen liessen. Weiterhin zielführend wäre demgegenüber eine aktive Kooperation seitens der Antragsgegnerin, ist doch bekannt, dass eine Beschleunigung des Verfahrens dann möglich ist, wenn die betroffene Person entweder aktiv auf die kenianischen Behörden zugeht oder ihre Familienangehörigen die Papierbeschaffung unterstützen. Dies wurde der Antragsgegnerin bereits mehrfach durch verschiedene Behörden mitgeteilt. Eine solche aktive Kooperation ist bis heute nicht er- kennbar und wurde von der Gesuchstellerin erneut an der Verhandlung vom 23. August 2024 explizit verneint. Das Beschleunigungsgebot wurde demnach durch das AFM nicht verletzt.

8 Haftrichterverfügung V 2024 82 4.2 Bezüglich der Haftbedingungen im ZAA kann auf die in VGer ZG V 2024 40 E. 4.4 und VGer ZG V 2024 55 E. 4.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Insbesonde- re ist im ZAA die medizinische Versorgung gewährleistet, wobei die Antragsgegnerin in der Anhörung vom 23. August 2024 bestätigte, an Depressionen zu leiden, die aber medi- kamentös behandelt werden. 4.3 Weitere Gründe, aus denen die weitere Haft unverhältnismässig erschiene, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in VGer ZG V 2024 55 E. 4.3 verwiesen werden. Die Antragsgegnerin ist kinderlos und ver- fügt über keine gefestigten Beziehungen in der Schweiz. Zwar gab sie an, sie kenne Leu- te, die hier wohnten. Der Frage, wo sie aber genau unterkommen würde, wich sie aus. Sie gab zu Protokoll, sie wolle lieber in Haft bleiben, ansonsten müsste sie sich den Fragen dieser Personen stellen, was sie nicht wolle. Somit ist nach wie vor nicht glaubwürdig, dass die Antragsgegnerin sich bis zum Vollzug ihrer Wegweisung den Behörden zur Ver- fügung halten würde. Veränderungen in ihren finanziellen Verhältnissen sind keine ersicht- lich im Vergleich zum vorangehenden Verfahren. Gegenteiliges machte sie denn auch nicht geltend. Sie sagte einzig aus, sie komme aus einer guten Familie. Angesichts all die- ser Umstände ist nicht ersichtlich, dass sie nun plötzlich zuverlässige und kooperative Par- tei sei, sich insbesondere an eine Meldepflicht oder Eingrenzung halten würde. Vielmehr gab sie erneut zu verstehen, dass sie nicht in ihr Heimatland ausgewiesen werden will und nach wie vor auf die Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beharrt. Mildere Mittel zur Haft sind nach wie vor nicht vorhanden, um den Vollzug der Ausschaffung, welcher mitt- lerweile seit Jahren (konkret: seit 2019) im Raum steht, sicher zu stellen. 4.4 Schliesslich ist auch die Dauer der Haft im aktuellen Zeitpunkt noch als verhält- nismässig zu qualifizieren: Die Antragsgegnerin entzieht sich seit dem Jahr 2019 mit allen Mitteln ihrer Ausschaffung, wobei sie mehrfach untertauchte und auch nicht davor zurück- schreckte, das diesbezügliche Verfahren zu verzögern, indem sie gegen ihren damaligen Ehegatten ein Strafverfahren einleitete (vgl. Strafanzeige vom 6. Februar 2019, nachdem ihr am 4. Februar 2019 eröffnet worden war, dass ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlän- gert werde; Staatsanwaltschaft und Obergericht stimmten darin überein, dass ihre Sach- verhaltsdarstellungen offensichtlich als unbegründet zu qualifizieren seien, vgl. – rechts- kräftig – Verfügung und Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2021). Auch ihre weiteren Handlungen, das Vereiteln des Ter- mins auf der kenianischen Botschaft und den Auftrag an ihren ehemaligen Anwalt, die al- ten Verfahrensakten bei den kenianischen Behörden einzureichen wie auch ihre diesbe-

9 Haftrichterverfügung V 2024 82 züglichen falschen Angaben, es lägen noch hängige Verfahren vor, ziehen das Verfahren in die Länge. Die nun beantragte Haftdauer von maximal neun Monaten (ab 24. Februar

2024) überschreitet – nachdem vorliegend Verzögerungen in der Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengen-Staat verursacht werden

– nicht die gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG zulässige maximale Haftdauer für die Vorberei- tungs- und Ausschaffungshaft von 18 Monaten. 5. Die Antragsgegnerin wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (analog § 28 Abs. 2 VRG).

10 Haftrichterverfügung V 2024 82 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für weitere drei Monate, d.h. bis und mit 23. November 2024, bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, AsyLex, Zürich (im Doppel, für sich sowie für A.________) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Dispositiv) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 23. August 2024 Der Haftrichter MLaw Patrick Trütsch versandt am