Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2024 81
A.
Die Antragsgegnerin, geboren 1998, Staatsangehörige von Venezuela, wurde am
13. August 2024 in der Wohnung eines Bekannten in Steinhausen angetroffen und vorläu-
fig festgenommen. Die weiteren Abklärungen ergaben, dass sie am 23. März 2024 in den
Schengenraum eingereist war und diesen seither nicht mehr verlassen habe. Am 14. Au-
gust 2024 um 15:00 Uhr wurde A.________ durch die Staatsanwaltschaft aus der Haft
entlassen und dem Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) zugeführt, welches das
Haftregime nahtlos übernahm und auch am selben Tag die Wegweisung verfügte.
B.
Die Haftanordnung vom 14. August 2024 wurde insbesondere damit begründet,
dass die Antragsgegnerin die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb der letz-
ten 180 Tagen im Schengenraum bereits (längst) überschritten habe, über keine ausrei-
chenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfüge sowie auch über keine Mittel
für die Rückkehr in ihr Herkunftsland. Es sei darauf zu schliessen, dass sie sich behördli-
chen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde.
Da gemäss AFM der Vollzug der Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen durchge-
führt werden kann, bestätigte die Antragsgegnerin im Rahmen der Haftanordnung unter-
schriftlich, dass sie auf eine mündliche Verhandlung vor der Haftrichterin verzichte.
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um
Prüfung der gegenüber der Antragsgegnerin angeordneten Administrativhaft nach Art. 76
AIG und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Wochen.
Die Haftrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei-
ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale
richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit-
te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG,
E. 3 Haftrichterverfügung V 2024 81
BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]
und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS
162.11]).
1.2
Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Ver-
handlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen
nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein-
verstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt
werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanord-
nung nachzuholen.
Vorliegend wurde die Antragsgegnerin am 14. August 2024 in Haft genommen; ursprüng-
lich war die Ausreise bereits für Samstag, 17. August 2024, geplant. Nachdem nun indes
die Durchführung eines begleiteten Rückflugs (mit Betreuung durch eine Krankenschwes-
ter) vorgesehen ist, verzögert sich der Prozess. Nach vorläufiger Einschätzung des AFM
ist jedoch eine Ausreise bis Donnerstag, 22. August 2024, mithin innert acht Tagen, mög-
lich. Konkret bedeutet dies, dass – nachdem die Einwilligung der Antragsgegnerin vorliegt
– die Haft vorliegend bis und mit Montag, 26. August 2024, 15:00 Uhr, bestätigt werden
kann. Erweist sich im Verlauf, dass die Ausschaffung nicht bis Donnerstag, 22. August
2024, durchgeführt werden kann, wird spätestens nach zwölf Tagen, d.h. bis Montag,
26. August 2024, 15:00 Uhr, eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der weiteren
Haft durchzuführen sein, wobei es dem AFM im Zuge dessen frei stehen wird, die bean-
tragte Haftdauer gegebenenfalls mit Blick auf allfällige Komplikationen anzupassen.
2.
Die zuständige Behörde kann eine Ausländerin zur Sicherstellung des Vollzugs
eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor-
aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli-
cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid
vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Iden-
tität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnis-
mässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend
zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer
2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzli-
E. 3.1 Das AFM hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 14. August 2024 aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt demnach vor.
E. 3.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn das bis- herige Verhalten der Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen An- ordnungen widersetzt. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die Antragsgegnerin ursprünglich via Spa- nien in den Schengenraum ein- und dann unmittelbar in die Schweiz weiterreiste. In der polizeilichen Befragung gab sie an, sich seither bei einem Bekannten in Steinhausen aufgehalten zu haben, z.T. zusammen mit ihrer Schwester und ihrem Schwager. Gear- beitet habe sie lediglich einmalig als Reinigungskraft, wobei sie Fr. 490.– verdient habe. Ansonsten habe sie in den letzten drei Monaten in der Schweiz keine Arbeit gehabt. Zum weiter zurückliegenden Zeitraum machte sie keine Angaben. Hingegen gab sie an, sie habe in der Schweiz arbeiten und leben wollen; für den August hätte sie Arbeit in Aus- sicht gehabt. Im Juni habe sie zudem nach Spanien reisen wollen um Arbeit zu suchen, sei aber versehentlich nach Deutschland gereist, wo sie indes an der Grenze angehalten und in die Schweiz zurückgewiesen worden sei. Darauf erhellt ohne Weiteres, dass die Antragsgegnerin wohl im Bewusstsein über ihr zeitlich begrenztes Aufenthaltsrecht und die Unzulässigkeit der Erwerbstätigkeit war, sich darüber aber hinweggesetzt hat. Spätestens seit ihrer Rückweisung an der Grenze zu Deutschland im Juni 2024 musste ihr bewusst sein, dass sie über kein Recht mehr verfügte, sich im Schengenraum aufzu- halten und sich darin frei zu bewegen.
E. 3.3 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorlie- gend hat die Antragsgegnerin keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Der Zweck ihrer Einreise lag erklärtermassen im längerfristigen Aufenthalt sowie in der Suche von Ar- beit, wozu jedoch die notwendige Bewilligung nicht vorhanden ist. Die Antragsgegnerin ist hafterstehungsfähig. Für eine offenbar vorbestehende Epilepsie und Migräne benötigt sie Medikamente, die ihr jedoch sowohl in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug als auch im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) zur Verfügung stehen, ebenso wie eine ärztliche Betreuung im Bedarfsfall. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug sowie im ZAA in Zürich entsprechen be- kanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. In Nachachtung des Beschleuni- gungsgebots hat das AFM schliesslich bereits alle notwendigen Vorkehren getroffen, um die Antragsgegnerin in ihren Heimatstaat zurückzuführen. In Berücksichtigung aller Aspek- te und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise in die Heimat (und nicht etwa einer Weiterreise nach Spanien, wie sie die An- tragsgegnerin offenbar ins Auge fasst) erweist sich die Haft grundsätzlich als verhältnis- mässig. Ohne vorgängige mündliche Anhörung kann sie indes nach dem Gesagten (oben E. 1.2 i.f.) lediglich bis und mit Montag, 26. August 2024, 15:00 Uhr, bestätigt werden. Eine zeitlich weitergehende Anordnung bedingte eine vorgehende mündliche Anhörung, deren Durchführung am Freitagnachmittag, 16. August 2024 oder am Wochenende jedoch für die Antragsgegnerin faktisch zur Folge hätte, dass sie bis zum Montag, 19. August 2024 in der Strafanstalt Zug verbleiben müsste, statt bereits am Freitag in das weniger restriktive Haftregime des ZAA wechseln zu können. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit ist des- halb mit der Organisation einer allfälligen mündlichen Anhörung (der im Übrigen offenbar ausreisewilligen und kooperativen Antragsgegnerin) zuzuwarten, bis Näheres zum Ausrei- sedatum bekannt ist.
E. 4 Haftrichterverfügung V 2024 81 chen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeig- nete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterste- hungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten der Betroffenen darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wider- setzt.
E. 5 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zumal die Antragsgegnerin offenbar mittellos ist.
E. 6 Haftrichterverfügung V 2024 81 Die Haftrichterin verfügt: ___________________
Dispositiv
- Der Antrag des Amt für Migration wird vorläufig erst teilweise gutgeheissen. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorerst bis zum
- August 2024, 15:00 Uhr, bestätigt. Das AFM wird um Meldung gebeten, so- bald das Datum der Ausreise bekannt ist.
- Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an: - A.________, c/o Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (via An- staltsleitung, mit der Bitte um Aushändigung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Doppel, mit dem Ersuchen um Aushändigung eines Exemplars an A.________, gegen Empfangsbescheinigung) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (vorab per E- Mail) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 16. August 2024 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN V E R F Ü G U N G vom 16. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Administrativhaft, An der Aa 2, 6301 Zug Antragsgegnerin betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG) V 2024 81
2 Haftrichterverfügung V 2024 81 A. Die Antragsgegnerin, geboren 1998, Staatsangehörige von Venezuela, wurde am
13. August 2024 in der Wohnung eines Bekannten in Steinhausen angetroffen und vorläu- fig festgenommen. Die weiteren Abklärungen ergaben, dass sie am 23. März 2024 in den Schengenraum eingereist war und diesen seither nicht mehr verlassen habe. Am 14. Au- gust 2024 um 15:00 Uhr wurde A.________ durch die Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen und dem Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) zugeführt, welches das Haftregime nahtlos übernahm und auch am selben Tag die Wegweisung verfügte. B. Die Haftanordnung vom 14. August 2024 wurde insbesondere damit begründet, dass die Antragsgegnerin die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb der letz- ten 180 Tagen im Schengenraum bereits (längst) überschritten habe, über keine ausrei- chenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfüge sowie auch über keine Mittel für die Rückkehr in ihr Herkunftsland. Es sei darauf zu schliessen, dass sie sich behördli- chen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde. Da gemäss AFM der Vollzug der Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen durchge- führt werden kann, bestätigte die Antragsgegnerin im Rahmen der Haftanordnung unter- schriftlich, dass sie auf eine mündliche Verhandlung vor der Haftrichterin verzichte. C. Mit Eingabe vom 16. August 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der gegenüber der Antragsgegnerin angeordneten Administrativhaft nach Art. 76 AIG und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Wochen. Die Haftrichterin erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG,
3 Haftrichterverfügung V 2024 81 BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). 1.2 Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Ver- handlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein- verstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanord- nung nachzuholen. Vorliegend wurde die Antragsgegnerin am 14. August 2024 in Haft genommen; ursprüng- lich war die Ausreise bereits für Samstag, 17. August 2024, geplant. Nachdem nun indes die Durchführung eines begleiteten Rückflugs (mit Betreuung durch eine Krankenschwes- ter) vorgesehen ist, verzögert sich der Prozess. Nach vorläufiger Einschätzung des AFM ist jedoch eine Ausreise bis Donnerstag, 22. August 2024, mithin innert acht Tagen, mög- lich. Konkret bedeutet dies, dass – nachdem die Einwilligung der Antragsgegnerin vorliegt
– die Haft vorliegend bis und mit Montag, 26. August 2024, 15:00 Uhr, bestätigt werden kann. Erweist sich im Verlauf, dass die Ausschaffung nicht bis Donnerstag, 22. August 2024, durchgeführt werden kann, wird spätestens nach zwölf Tagen, d.h. bis Montag,
26. August 2024, 15:00 Uhr, eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der weiteren Haft durchzuführen sein, wobei es dem AFM im Zuge dessen frei stehen wird, die bean- tragte Haftdauer gegebenenfalls mit Blick auf allfällige Komplikationen anzupassen. 2. Die zuständige Behörde kann eine Ausländerin zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor- aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli- cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Iden- tität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnis- mässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzli-
4 Haftrichterverfügung V 2024 81 chen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeig- nete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterste- hungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten der Betroffenen darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. 3.1 Das AFM hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 14. August 2024 aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt demnach vor. 3.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn das bis- herige Verhalten der Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen An- ordnungen widersetzt. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die Antragsgegnerin ursprünglich via Spa- nien in den Schengenraum ein- und dann unmittelbar in die Schweiz weiterreiste. In der polizeilichen Befragung gab sie an, sich seither bei einem Bekannten in Steinhausen aufgehalten zu haben, z.T. zusammen mit ihrer Schwester und ihrem Schwager. Gear- beitet habe sie lediglich einmalig als Reinigungskraft, wobei sie Fr. 490.– verdient habe. Ansonsten habe sie in den letzten drei Monaten in der Schweiz keine Arbeit gehabt. Zum weiter zurückliegenden Zeitraum machte sie keine Angaben. Hingegen gab sie an, sie habe in der Schweiz arbeiten und leben wollen; für den August hätte sie Arbeit in Aus- sicht gehabt. Im Juni habe sie zudem nach Spanien reisen wollen um Arbeit zu suchen, sei aber versehentlich nach Deutschland gereist, wo sie indes an der Grenze angehalten und in die Schweiz zurückgewiesen worden sei. Darauf erhellt ohne Weiteres, dass die Antragsgegnerin wohl im Bewusstsein über ihr zeitlich begrenztes Aufenthaltsrecht und die Unzulässigkeit der Erwerbstätigkeit war, sich darüber aber hinweggesetzt hat. Spätestens seit ihrer Rückweisung an der Grenze zu Deutschland im Juni 2024 musste ihr bewusst sein, dass sie über kein Recht mehr verfügte, sich im Schengenraum aufzu- halten und sich darin frei zu bewegen.
5 Haftrichterverfügung V 2024 81 3.3 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorlie- gend hat die Antragsgegnerin keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Der Zweck ihrer Einreise lag erklärtermassen im längerfristigen Aufenthalt sowie in der Suche von Ar- beit, wozu jedoch die notwendige Bewilligung nicht vorhanden ist. Die Antragsgegnerin ist hafterstehungsfähig. Für eine offenbar vorbestehende Epilepsie und Migräne benötigt sie Medikamente, die ihr jedoch sowohl in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug als auch im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) zur Verfügung stehen, ebenso wie eine ärztliche Betreuung im Bedarfsfall. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug sowie im ZAA in Zürich entsprechen be- kanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. In Nachachtung des Beschleuni- gungsgebots hat das AFM schliesslich bereits alle notwendigen Vorkehren getroffen, um die Antragsgegnerin in ihren Heimatstaat zurückzuführen. In Berücksichtigung aller Aspek- te und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise in die Heimat (und nicht etwa einer Weiterreise nach Spanien, wie sie die An- tragsgegnerin offenbar ins Auge fasst) erweist sich die Haft grundsätzlich als verhältnis- mässig. Ohne vorgängige mündliche Anhörung kann sie indes nach dem Gesagten (oben E. 1.2 i.f.) lediglich bis und mit Montag, 26. August 2024, 15:00 Uhr, bestätigt werden. Eine zeitlich weitergehende Anordnung bedingte eine vorgehende mündliche Anhörung, deren Durchführung am Freitagnachmittag, 16. August 2024 oder am Wochenende jedoch für die Antragsgegnerin faktisch zur Folge hätte, dass sie bis zum Montag, 19. August 2024 in der Strafanstalt Zug verbleiben müsste, statt bereits am Freitag in das weniger restriktive Haftregime des ZAA wechseln zu können. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit ist des- halb mit der Organisation einer allfälligen mündlichen Anhörung (der im Übrigen offenbar ausreisewilligen und kooperativen Antragsgegnerin) zuzuwarten, bis Näheres zum Ausrei- sedatum bekannt ist. 5. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zumal die Antragsgegnerin offenbar mittellos ist.
6 Haftrichterverfügung V 2024 81 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Der Antrag des Amt für Migration wird vorläufig erst teilweise gutgeheissen. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorerst bis zum
26. August 2024, 15:00 Uhr, bestätigt. Das AFM wird um Meldung gebeten, so- bald das Datum der Ausreise bekannt ist. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an: - A.________, c/o Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (via An- staltsleitung, mit der Bitte um Aushändigung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Doppel, mit dem Ersuchen um Aushändigung eines Exemplars an A.________, gegen Empfangsbescheinigung) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (vorab per E- Mail) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 16. August 2024 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am