Verwaltungsrechtl. Kammer — Ausländerrecht (Nichteintretensentscheid)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 A.________
E. 1.1 Nach Art. 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Nach § 3 Abs. 4 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3) kann die zuständige Direktion über Verwal- tungsbeschwerden entscheiden, die an den Regierungsrat gerichtet sind, wenn die Frist offensichtlich nicht eingehalten wurde. In formeller Hinsicht liegt somit ein Entscheid des Regierungsrats vor. Sodann ist der Weiterzug nicht ausgeschlossen. Als Verfügungs- adressaten sind die Beschwerdeführer besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (§ 62 VRG). Mit Eingabe vom
14. August 2024 ist die Beschwerdefrist gewahrt (§ 64 Abs. 1 VRG). Im Übrigen entspricht
E. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer ersuchten um Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis ein rechtskräftiger Entscheid im Verfahren betreffend Fristwiederherstellung erfolgt sei (V 2024 90 resp. V 2024 109). Die Verfügung des Verwaltungsgerichts Zug in dieser An- gelegenheit ist am 16. Dezember 2024 ergangen und in Rechtskraft erwachsen, womit der Verfahrensantrag um Sistierung gegenstandslos geworden ist. 2. Vorliegend strittig ist somit lediglich, ob die Beschwerdeführer mit ihrer Verwal- tungsbeschwerde vom 8. Juli 2024 gegen die Verfügung des AFM vom 14. Juni 2024 die Beschwerdefrist von 20 Tagen (§ 43 Abs. 1 VRG) eingehalten haben und ob der Regie- rungsrat resp. die Sicherheitsdirektion beim Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2024 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt hat. 3.
E. 2 B.________
E. 3 Urteil V 2024 79 aus, dass der Entscheid des AFM vom 14. Juni 2024 auf der Nichtverlängerung der Ar- beitsbewilligung des Beschwerdeführers A.________ beruhe. Letztere Verfügung habe die D.________ AG angefochten, worauf der Regierungsrat nicht eingetreten sei. Gegen die- sen Entscheid sei wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden. Auf jene Beschwerde sei das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mangels Leistung eines Kos- tenvorschusses [mit Verfügung V 2024 90 vom 6. November 2024] nicht eingetreten, weshalb folglich das Gesuch um Sistierung hinfällig geworden sei (act. 9). Auf die weitere Begründung der Anträge wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Replik vom 16. Dezember 2024 hielten die Beschwerdeführer an ihren bisheri- gen Anträgen fest. Bezüglich des Antrags auf Sistierung führten sie ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin des Verfahrens V 2024 90 ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt habe [Verfahren V 2024 109], somit sei mindestens bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über die Fristwiederherstellung das Sistierungsgesuch gutzuheissen (act. 11). G. Am 21. Januar 2025 teilte die Sicherheitsdirektion mit, dass sie auf die Einrei- chung einer Duplik verzichte (act. 14). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdeführer räumen ein, dass uneingeschriebene Sendungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als zugestellt gelten, wenn sie in den Briefkasten des Adressaten gelegt würden. Bei A-Post Plus-Sendungen werde im Unterschied zum Ein- schreiben ein Empfang jedoch nicht durch den Empfänger quittiert, sondern die Zustellung werde lediglich elektronisch erfasst, wenn sie in das Postfach oder den Briefkasten des Empfängers gelegt werde. Ein "Track & Trace"-Auszug vermöge nicht zu beweisen, dass ein Schreiben tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt sei, sondern bloss, dass die Post CH AG einen Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen ha- be. Der "Track & Trace"-Auszug sei somit nur ein Indiz und kein Beweis, dass die Sen- dung tatsächlich in das Postfach des Adressaten gelegt worden sei. Die Gerichte würden somit bei der Zustellung auf die Zuverlässigkeit der Schweizerischen Post abstellen, wel- che heutzutage jedoch nicht mehr gegeben sei, was die Indizwirkung eines "Track & Trace"-Auszuges in Frage stelle. Es könne nicht mehr automatisch davon ausgegangen werden, dass im Falle einer gemäss "Track & Trace"-Auszug erfolgreichen Zustellung eine solche auch effektiv erfolgt sei. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass ihr Rechtsvertreter die Sendung erst am Montag, 17. Juni 2024, im Postfach vorgefunden ha- be und es nicht belegt sei, dass die Verfügung am Samstag, 15. Juni 2024, zugestellt oder
E. 3.2 Nach § 21 Abs. 1 VRG ist der Entscheid den Parteien durch die Post zuzustellen. Es obliegt grundsätzlich der Verfügungsbehörde nachzuweisen, dass bzw. wann eine Ver- fügung den Adressaten rechtsgültig eröffnet worden ist. Zugestellt ist eine uneingeschrie- bene Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet (vgl. BGer 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1). Nicht erforderlich ist für die Zu- stellung einer Sendung, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. BGer 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.1). Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (BGer 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.4). Soweit die Behör- de den Zustellmoment auf blosse Indizien stützt – z.B. auf einen Zustellungseintrag im "Track & Trace" der Post –, muss sie dem Adressaten Gelegenheit einräumen, die Vermu- tung zu widerlegen. Für den "Gegenbeweis" ist kein umfassender "Beweis des Gegenteils" nötig, sondern es genügt, dass der Adressat aufzeigt, dass die Eröffnungsvermutung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unzutreffend ist (Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentli- chen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3432; vgl. Urs Peter Cavelti, in: Kommentar VwVG,
2. Aufl. 2019, Art. 20 N 10; vgl. auch BGE 142 III 599 E. 2.4.1).
E. 3.3 Vorliegend ist mittels Sendungsverfolgung ("Track & Trace"-Auszug) nachgewie- sen, dass die Verfügung am 15. Juni 2024 ins Postfach des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführer gelegt wurde. Die Beschwerdeführer zeigen weder auf, dass die in Erwä- gung 3.2 hiervor beschriebene Eröffnungsvermutung mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit unzutreffend ist, noch sind derartige Hinweise ersichtlich. Insbesondere sind die pau- schalen und generellen Ausführungen zur Zuverlässigkeit der Post nicht geeignet, vorlie- gend einen Fehler in der Zustellung plausibel darzulegen. Es bedürfte konkreter Umstände dazu, welche in keiner Weise dargetan werden. 4.
E. 4 Urteil V 2024 79 die Beschwerdeschrift den formellen Voraussetzungen (§ 65 VRG), weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist.
E. 4.1 Die Beschwerdeführer lassen weiter ausführen, dass der Versand mittels A-Post Plus in vorliegendem Fall als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren sei. Das AFM habe die Verfügung vorsätzlich genau an einem Freitag per A-Post Plus versendet,
E. 4.2 Den Ausführungen der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. So geht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Einwand, dass Anwaltskanzleien am Wochenende geschlossen seien, am Umstand vorbei, dass ein Empfänger grundsätzlich jederzeit faktischen Zugang zu seinem Briefkasten oder Postfach hat (BGer 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.4). Die Beschwerdeführer behaupten denn auch nicht, dass dies vorliegend anders gewesen sei. Der Umstand, dass der Rechtsver- treter der Beschwerdeführer die Sendung erst am Montag aus dem Postfach geholt hat, vermag daran nichts zu ändern (BGer 8C_573/2014 vom 26. November 2014 E. 3.1). So- dann stellt die Post A-Post Plus-Sendungen schon seit einiger Zeit auch an Samstagen zu (vgl. VGer BE 200 19 96 UV vom 27. März 2019 E. 1.5.1; BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.3.2; BVGer A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 3.4.1). Als Empfänger der Verfügung hätte der Rechtsanwalt somit aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit am Montag alles Zumutbare unternehmen müssen, um den genauen Zeitpunkt der Zustellung in Erfahrung zu bringen, falls Ungewissheit darüber bestanden hätte (vgl. Cavelti, a.a.O., Art. 20 N 10 m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als die Fristenkontrol-
E. 4.3 Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtsmittelfrist treuwidrig verkürzt worden wäre (vgl. dazu etwa auch BGer 5A_562/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 2.2.2). Der Rechtsanwalt hatte mit Zustellung am Samstag, 15. Juni 2024, 15 übliche Arbeitstage Zeit für die Beschwerdeerhebung (17.–21. Juni 2024; 24.–28. Juni 2024 und 1.–5. Juli 2024). Dem Rechtsanwalt hätten 16 Arbeitstage (zusätzlich noch der 8. Juli 2024) und damit nur ein einziger Arbeitstag mehr zur Verfügung gestanden, wäre der Versand der Verfügung mit Einschreiben erfolgt und hätte der Rechtsvertreter die Verfügung des AFM erst am Montag, 17. Juni 2024, abgeholt, was als nicht relevant zu bezeichnen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelfrist in Tagen – und nicht in Arbeitstagen – festgelegt hat. Dies führt dazu, dass auch solche Feiertage, welche die Arbeitstage während der laufenden Beschwerdefrist verringern, bei der Fristbe- rechnung unberücksichtigt bleiben, sofern nicht der letzte Tag der Frist auf sie fällt. Schliesslich hat das Bundesgericht bereits erwogen, dass die verfügende Behörde durch die Wahl der Zustellungsform nicht in rechtsungleicher Weise Einfluss auf die Dauer der Rechtsmittelfrist nimmt, denn die Rechtsmittelfrist ist bei jeder Zustellform gleich lang. Sie wird stets dann ausgelöst, wenn die Sendung in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt und dieser vom Inhalt der Sendung Kenntnis nehmen kann (anstatt vieler: BGer 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.6). Vor diesem Hintergrund ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Wahl der Versandart bzw. des Versandzeitpunkts, wie die Be- schwerdeführer behaupten, die Beschwerdefrist in treuwidriger Weise (Art. 9 BV) verkürzt.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das AFM davon ausgehen durfte und musste, dass der Rechtsanwalt prüft, wann die Verfügung zugegangen ist, zumal ihm dies anhand der Trackingnummer problemlos möglich war. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern
E. 5 Urteil V 2024 79 erst am 17. Juni 2024 ins Postfach gelegt worden sei. Der alleinige Verweis auf den "Track & Trace"-Auszug genüge zumindest nicht, weshalb das AFM als beweisbelastete Partei nach Art. 8 ZGB die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und die Beschwerde vom
14. August 2024 gutzuheissen sei.
E. 5.1 Die Beschwerdeführer lassen geltend machen, die eidgenössische Legislative ha- be seit längerem erkannt, dass die Zustellung von A-Post Plus-Sendungen an Wochenen- den und Feiertagen zu unzumutbaren Nachteilen für Adressaten führe. Aus diesem Grund trete ab dem 1. Januar 2025 der Art. 142 Abs. 1bis der revidierten Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft, welcher besage, dass, wenn eine Zustellung einer Sendung an ei- nem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4 ZPO) er- folge, die Mitteilung am nächsten Werktag als erfolgt gelte. Eine Anpassung sollten auch das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts erhalten. Zum anderen solle eine Auffangordnung geschaffen werden mit der Revision des Bundes- gesetzes über den Fristenlauf an Samstagen. Der Bundesgesetzgeber sei daran, eine flächendeckende Regelung betreffend Samstagszustellungen einzuführen. Eine fristauslö- sende Zustellung an einem Samstag und damit ein Fristbeginn am Sonntag solle laut Ge- setzgeber nicht mehr zulässig sein, womit nicht mehr der (schwächere) Empfänger die Nachteile der Abwesenheit trage, sondern die absendende Behörde. Es sei somit im vor- liegenden Fall unklar, wann die Verfügung des AFM zugestellt worden sei, da keine Indiz- wirkung angenommen werden könne. Dies gelte umso mehr, wenn man die gesetzgeberi- sche Tätigkeit des Parlaments herbeiziehe. Folglich sei im vorliegenden Fall von einer Zu- stellung am Montag, 17. Juni 2024, auszugehen.
E. 5.2 Zwar ist dem Gericht bekannt, dass der Bundesgesetzgeber beabsichtigt, die Re- gelung zur Zustellung an Wochenenden so zu ändern, dass fristauslösende Sendungen im gesamten Bundesrecht erst am nächsten Werktag als zugestellt gelten (sog. Zustellungs- fiktion), wie sie derzeit im Zivilprozess gilt. Die (positive) Vorwirkung eines Erlasses ist je- doch unzulässig, weshalb die allenfalls in Kraft tretenden Gesetzesänderungen vorliegend keine Rechtswirkungen zeitigen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 6 Urteil V 2024 79 da dies – wie ein Blick auf die Rechtsprechung betreffend A-Post Plus-Versand nahelege
– die Fehlerquote betreffend Fristeinhaltung stark erhöhe. Zudem gebe es keinen plausi- blen Grund, weshalb die Behörden ihre Verfügungen – anstatt per Einschreiben – mittels A-Post Plus versenden. Das Argument der Kosteneinsparung könne zumindest im Kanton Zug mit vollen Kassen nicht verfangen. Ein Versand mittels A-Post Plus an einem Freitag scheine jedenfalls in Anbetracht des migrationsrechtlichen Verfahrens vor dem AFM sowie in Anbetracht ähnlicher Fälle, die bereits gerichtlich behandelt worden seien, allein aus dem Grund zu erfolgen, dem Adressaten einer Verfügung einen erheblichen Nachteil zu- zufügen, indem man auf eine Falschberechnung einer Frist hoffe bzw. dem Adressaten die gesetzliche Rechtsmittelfrist treuwidrig verkürzen wolle. Es sei sodann gerichtsnotorisch bekannt, dass Anwaltskanzleien wie auch (quasi) sämtliche Behörden an einem Samstag nicht arbeiten würden und am Wochenende somit nie jemand Postfächer bzw. Briefkästen leere, auch wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Empfänger theoretisch jederzeit faktischen Zugang zu seinem Postfach habe. Dieses Vorgehen verkürze zum ei- nen die gesetzliche Rechtsmittelfrist und zum anderen erhöhe es die Wahrscheinlichkeit, dass die Postverarbeitung in einer Anwaltskanzlei am Montagmorgen nicht vom eigentli- chen Zustelldatum am Samstag, sondern vom Montag erfasst werde, was wiederum zu einer falschen Berechnung der Frist führe. Dieses Handeln des AFM verletze klar das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben und somit den verfassungsmässigen An- spruch auf eine gerechte Behandlung.
E. 6.1 Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, der Regierungsrat resp. die Si- cherheitsdirektion habe mit dem Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2024 gegen die allge- meine Verfahrensgarantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verstossen, indem die Beschwerdeführer vor dem Erlass nicht angehört worden seien. Dies stelle eine Verletzung dieses fundamentalen Rechtsanspruches dar und könne weder geschützt noch geheilt werden.
E. 6.2 Nach der Rechtsprechung besteht in der Regel kein unbedingter und vorausset- zungsloser Anspruch auf Anhörung vor Erlass eines Nichteintretensentscheids. Insbeson- dere ist ein solcher Anspruch dann nicht gegeben, wenn die Umstände der Rechtsmitte- lerhebung klar und unbestritten sind, sodass die Frage betreffend Eintreten auf ein Rechtsmittel ohne weitere Abklärungen beantwortet werden kann und insoweit keine Not- wendigkeit besteht, den Beschwerdeführer zum Versäumnis der Rechtsmittelfrist an- zuhören (BGer 1P.322/2006 vom 25. Juli 2006 E. 4.3).
E. 6.3 Die von den Beschwerdeführern eingereichte Verwaltungsbeschwerde datiert vom
8. Juli 2024 und ging am 9. Juli 2024 beim Regierungsrat ein, was von den Beschwerde- führern auch nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführer brachten vor dem Regierungsrat vor, dass die Eingabe "innert Frist und somit rechtzeitig" erfolgt sei, da ihrer Ansicht nach die Zustellung am 17. Juli 2024 stattgefunden habe (BF-act. 3). Dadurch war dem Regie- rungsrat resp. der Sicherheitsdirektion klar, dass das Rechtsmittel offensichtlich verspätet eingereicht wurde, zumal die Verfügung des AFM bereits am 15. Juni 2024 erfolgreich zu- gestellt worden war (vgl. E. 3.3). Insbesondere in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei A-Post Plus-Sendungen (vgl. E. 3.2 u. 4.3) und der Tatsache, dass die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sind (vgl. E. 4.2), konnte der Regierungsrat die Frage der Fristwahrung somit ohne weitere Anhörung beantworten, und es liegt keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 6.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgelegen hätte, eine wie hier nicht besonders schwerwiegende Ver- letzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachver-
E. 7 Urteil V 2024 79 le zu den elementaren anwaltlichen Berufspflichten gehört. Zur pflichtgemässen Berufs- ausübung gehört es, nicht bloss laufende, sondern auch versäumte Fristen festzustellen. Im Übrigen ist die zeitliche Planung ein grundlegendes Arbeitsinstrument, da die Dringlich- keit eines Geschäftes den Tagesablauf in der Advokatur bestimmt. Ohne eine regelmässi- ge Fristenkontrolle ist ein Rechtsanwalt ausserstande, seine Tätigkeit ordnungsgemäss zu verrichten (BGer 6B_389/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 1.8). Schliesslich lässt sich das Zustelldatum bei einer A-Post Plus-Sendung ohne grossen Aufwand anhand der Trackingnummer auf der Website der Post (https://service.post.ch/ekp-web/ui/list) feststel- len.
E. 8 Aufl. 2020, Rz. 299), wie dies die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat. Schliesslich handelt es sich im vorliegenden Verfahren um ein verwaltungsrechtliches Verfahren und nicht um ein zivilprozessuales Verfahren. Eine analoge Anwendung von Art. 142 Abs. 1bis ZPO ist letztlich nicht erforderlich, da offensichtlich keine Gesetzeslücke vorliegt, welche nur im
E. 9 Urteil V 2024 79 Falle einer Lückenfüllung berücksichtigt werden könnte (vgl. BGer 4A_238/2014 vom
19. Januar 2015 E. 2.5.1). 6.
E. 10 Urteil V 2024 79 halt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, wobei das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug gemäss § 63 Abs. 1 und 2 VRG diese Möglichkeit hat (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BGer 2C_980, 981/2013 vom 21. Juli 2014 E. 4.3). Nachdem sich jedoch die Frage der Fristwahrung ohne Weiteres beantworten liess, ist darauf nicht weiter einzu- gehen. 7. Die Verwaltungsbeschwerde vom 8. Juli 2024 wurde somit verspätet eingereicht, weshalb der Regierungsrat bzw. die Sicherheitsdirektion zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist vollum- fänglich abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von Fr. 1'500.– den Be- schwerdeführern aufzuerlegen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG) und in dieser Höhe mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzuspre- chen (§ 28 Abs. 2 und 2a VRG).
E. 11 Urteil V 2024 79 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, welche in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an den Re- gierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an das Staatssekretariat für Migration,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 1. April 2025 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen
1. A.________
2. B.________
3. C.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. Bruno Schelbert, schelbertlaw Anwaltsbüro & Notariat, Baarerstrasse 53, Postfach 7561, 6302 Zug gegen Regierungsrat des Kantons Zug, vertreten durch die Sicherheitsdirektion Beschwerdegegner betreffend Ausländerrecht (Nichteintretensentscheid) V 2024 79
2 Urteil V 2024 79 A. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 widerrief das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) die Aufenthaltsbewilligungen von A.________, B.________ und C.________ bezie- hungsweise verlängerte diese nicht (SD-act. 1, Beilage 2). Das AFM versandte die vorge- nannte Verfügung per A-Post Plus, welche gemäss "Track & Trace" am Samstag, 15. Juni 2024, zugestellt wurde. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 8. Juli 2024 gelangten A.________, B.________ und C.________ an den Regierungsrat des Kantons Zug und liessen beantragen, das Beschwerdeverfahren in Sachen Nichtverlängerung resp. allfälli- gem Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen sei bis zum rechtskräftigen Entscheid im Be- schwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Arbeitsbewilligung von A.________ zu sistieren, die Verfügung des AFM vom 14. Juni 2024 sei aufzuheben und ihre Aufent- haltsbewilligung sei zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Staatskasse (SD-act. 1). Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 trat die Si- cherheitsdirektion auf die Beschwerde nicht ein, da die Rechtsmittelfrist offensichtlich nicht eingehalten worden sei (SD-act. 4). B. Mit Eingabe vom 14. August 2024 erhoben A.________, B.________ und C.________ (fortan: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. Sie liessen beantragen, die Verfügung des Regierungsrates bzw. der Sicherheitsdirektion vom 18. Juli 2024 sei aufzuheben und der Regierungsrat sei zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 8. Juli 2024 einzutreten, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zuzüglich 8,1 % MWST zu Lasten des Regierungsrates (act. 1). Be- gründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustellung mittels A-Post Plus- Sendungen gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen habe und im Übrigen die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör verletzt habe. C. Der mit Verfügung vom 16. August 2024 verlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– ging fristgerecht ein (act. 2 f.). D. Mit Schreiben vom 20. September 2024 beantragten die Beschwerdeführer weiter, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid im von der D.________ AG hängig gemachten Verfahren betreffend Arbeitsbewilligung (V 2024 90) für A.________ vorliege (act. 5). E. Die Sicherheitsdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2024, es seien sowohl das Sistierungsgesuch als auch die Beschwerde abzuweisen, unter Kos- tenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Begründend führt die Sicherheitsdirektion
3 Urteil V 2024 79 aus, dass der Entscheid des AFM vom 14. Juni 2024 auf der Nichtverlängerung der Ar- beitsbewilligung des Beschwerdeführers A.________ beruhe. Letztere Verfügung habe die D.________ AG angefochten, worauf der Regierungsrat nicht eingetreten sei. Gegen die- sen Entscheid sei wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden. Auf jene Beschwerde sei das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mangels Leistung eines Kos- tenvorschusses [mit Verfügung V 2024 90 vom 6. November 2024] nicht eingetreten, weshalb folglich das Gesuch um Sistierung hinfällig geworden sei (act. 9). Auf die weitere Begründung der Anträge wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Replik vom 16. Dezember 2024 hielten die Beschwerdeführer an ihren bisheri- gen Anträgen fest. Bezüglich des Antrags auf Sistierung führten sie ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin des Verfahrens V 2024 90 ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt habe [Verfahren V 2024 109], somit sei mindestens bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über die Fristwiederherstellung das Sistierungsgesuch gutzuheissen (act. 11). G. Am 21. Januar 2025 teilte die Sicherheitsdirektion mit, dass sie auf die Einrei- chung einer Duplik verzichte (act. 14). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Nach Art. 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Nach § 3 Abs. 4 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3) kann die zuständige Direktion über Verwal- tungsbeschwerden entscheiden, die an den Regierungsrat gerichtet sind, wenn die Frist offensichtlich nicht eingehalten wurde. In formeller Hinsicht liegt somit ein Entscheid des Regierungsrats vor. Sodann ist der Weiterzug nicht ausgeschlossen. Als Verfügungs- adressaten sind die Beschwerdeführer besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (§ 62 VRG). Mit Eingabe vom
14. August 2024 ist die Beschwerdefrist gewahrt (§ 64 Abs. 1 VRG). Im Übrigen entspricht
4 Urteil V 2024 79 die Beschwerdeschrift den formellen Voraussetzungen (§ 65 VRG), weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Die Beschwerdeführer ersuchten um Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis ein rechtskräftiger Entscheid im Verfahren betreffend Fristwiederherstellung erfolgt sei (V 2024 90 resp. V 2024 109). Die Verfügung des Verwaltungsgerichts Zug in dieser An- gelegenheit ist am 16. Dezember 2024 ergangen und in Rechtskraft erwachsen, womit der Verfahrensantrag um Sistierung gegenstandslos geworden ist. 2. Vorliegend strittig ist somit lediglich, ob die Beschwerdeführer mit ihrer Verwal- tungsbeschwerde vom 8. Juli 2024 gegen die Verfügung des AFM vom 14. Juni 2024 die Beschwerdefrist von 20 Tagen (§ 43 Abs. 1 VRG) eingehalten haben und ob der Regie- rungsrat resp. die Sicherheitsdirektion beim Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2024 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt hat. 3. 3.1 Die Beschwerdeführer räumen ein, dass uneingeschriebene Sendungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als zugestellt gelten, wenn sie in den Briefkasten des Adressaten gelegt würden. Bei A-Post Plus-Sendungen werde im Unterschied zum Ein- schreiben ein Empfang jedoch nicht durch den Empfänger quittiert, sondern die Zustellung werde lediglich elektronisch erfasst, wenn sie in das Postfach oder den Briefkasten des Empfängers gelegt werde. Ein "Track & Trace"-Auszug vermöge nicht zu beweisen, dass ein Schreiben tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt sei, sondern bloss, dass die Post CH AG einen Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen ha- be. Der "Track & Trace"-Auszug sei somit nur ein Indiz und kein Beweis, dass die Sen- dung tatsächlich in das Postfach des Adressaten gelegt worden sei. Die Gerichte würden somit bei der Zustellung auf die Zuverlässigkeit der Schweizerischen Post abstellen, wel- che heutzutage jedoch nicht mehr gegeben sei, was die Indizwirkung eines "Track & Trace"-Auszuges in Frage stelle. Es könne nicht mehr automatisch davon ausgegangen werden, dass im Falle einer gemäss "Track & Trace"-Auszug erfolgreichen Zustellung eine solche auch effektiv erfolgt sei. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass ihr Rechtsvertreter die Sendung erst am Montag, 17. Juni 2024, im Postfach vorgefunden ha- be und es nicht belegt sei, dass die Verfügung am Samstag, 15. Juni 2024, zugestellt oder
5 Urteil V 2024 79 erst am 17. Juni 2024 ins Postfach gelegt worden sei. Der alleinige Verweis auf den "Track & Trace"-Auszug genüge zumindest nicht, weshalb das AFM als beweisbelastete Partei nach Art. 8 ZGB die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und die Beschwerde vom
14. August 2024 gutzuheissen sei. 3.2 Nach § 21 Abs. 1 VRG ist der Entscheid den Parteien durch die Post zuzustellen. Es obliegt grundsätzlich der Verfügungsbehörde nachzuweisen, dass bzw. wann eine Ver- fügung den Adressaten rechtsgültig eröffnet worden ist. Zugestellt ist eine uneingeschrie- bene Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet (vgl. BGer 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1). Nicht erforderlich ist für die Zu- stellung einer Sendung, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. BGer 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.1). Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (BGer 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.4). Soweit die Behör- de den Zustellmoment auf blosse Indizien stützt – z.B. auf einen Zustellungseintrag im "Track & Trace" der Post –, muss sie dem Adressaten Gelegenheit einräumen, die Vermu- tung zu widerlegen. Für den "Gegenbeweis" ist kein umfassender "Beweis des Gegenteils" nötig, sondern es genügt, dass der Adressat aufzeigt, dass die Eröffnungsvermutung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unzutreffend ist (Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentli- chen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3432; vgl. Urs Peter Cavelti, in: Kommentar VwVG,
2. Aufl. 2019, Art. 20 N 10; vgl. auch BGE 142 III 599 E. 2.4.1). 3.3 Vorliegend ist mittels Sendungsverfolgung ("Track & Trace"-Auszug) nachgewie- sen, dass die Verfügung am 15. Juni 2024 ins Postfach des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführer gelegt wurde. Die Beschwerdeführer zeigen weder auf, dass die in Erwä- gung 3.2 hiervor beschriebene Eröffnungsvermutung mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit unzutreffend ist, noch sind derartige Hinweise ersichtlich. Insbesondere sind die pau- schalen und generellen Ausführungen zur Zuverlässigkeit der Post nicht geeignet, vorlie- gend einen Fehler in der Zustellung plausibel darzulegen. Es bedürfte konkreter Umstände dazu, welche in keiner Weise dargetan werden. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer lassen weiter ausführen, dass der Versand mittels A-Post Plus in vorliegendem Fall als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren sei. Das AFM habe die Verfügung vorsätzlich genau an einem Freitag per A-Post Plus versendet,
6 Urteil V 2024 79 da dies – wie ein Blick auf die Rechtsprechung betreffend A-Post Plus-Versand nahelege
– die Fehlerquote betreffend Fristeinhaltung stark erhöhe. Zudem gebe es keinen plausi- blen Grund, weshalb die Behörden ihre Verfügungen – anstatt per Einschreiben – mittels A-Post Plus versenden. Das Argument der Kosteneinsparung könne zumindest im Kanton Zug mit vollen Kassen nicht verfangen. Ein Versand mittels A-Post Plus an einem Freitag scheine jedenfalls in Anbetracht des migrationsrechtlichen Verfahrens vor dem AFM sowie in Anbetracht ähnlicher Fälle, die bereits gerichtlich behandelt worden seien, allein aus dem Grund zu erfolgen, dem Adressaten einer Verfügung einen erheblichen Nachteil zu- zufügen, indem man auf eine Falschberechnung einer Frist hoffe bzw. dem Adressaten die gesetzliche Rechtsmittelfrist treuwidrig verkürzen wolle. Es sei sodann gerichtsnotorisch bekannt, dass Anwaltskanzleien wie auch (quasi) sämtliche Behörden an einem Samstag nicht arbeiten würden und am Wochenende somit nie jemand Postfächer bzw. Briefkästen leere, auch wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Empfänger theoretisch jederzeit faktischen Zugang zu seinem Postfach habe. Dieses Vorgehen verkürze zum ei- nen die gesetzliche Rechtsmittelfrist und zum anderen erhöhe es die Wahrscheinlichkeit, dass die Postverarbeitung in einer Anwaltskanzlei am Montagmorgen nicht vom eigentli- chen Zustelldatum am Samstag, sondern vom Montag erfasst werde, was wiederum zu einer falschen Berechnung der Frist führe. Dieses Handeln des AFM verletze klar das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben und somit den verfassungsmässigen An- spruch auf eine gerechte Behandlung. 4.2 Den Ausführungen der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. So geht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Einwand, dass Anwaltskanzleien am Wochenende geschlossen seien, am Umstand vorbei, dass ein Empfänger grundsätzlich jederzeit faktischen Zugang zu seinem Briefkasten oder Postfach hat (BGer 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.4). Die Beschwerdeführer behaupten denn auch nicht, dass dies vorliegend anders gewesen sei. Der Umstand, dass der Rechtsver- treter der Beschwerdeführer die Sendung erst am Montag aus dem Postfach geholt hat, vermag daran nichts zu ändern (BGer 8C_573/2014 vom 26. November 2014 E. 3.1). So- dann stellt die Post A-Post Plus-Sendungen schon seit einiger Zeit auch an Samstagen zu (vgl. VGer BE 200 19 96 UV vom 27. März 2019 E. 1.5.1; BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.3.2; BVGer A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 3.4.1). Als Empfänger der Verfügung hätte der Rechtsanwalt somit aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit am Montag alles Zumutbare unternehmen müssen, um den genauen Zeitpunkt der Zustellung in Erfahrung zu bringen, falls Ungewissheit darüber bestanden hätte (vgl. Cavelti, a.a.O., Art. 20 N 10 m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als die Fristenkontrol-
7 Urteil V 2024 79 le zu den elementaren anwaltlichen Berufspflichten gehört. Zur pflichtgemässen Berufs- ausübung gehört es, nicht bloss laufende, sondern auch versäumte Fristen festzustellen. Im Übrigen ist die zeitliche Planung ein grundlegendes Arbeitsinstrument, da die Dringlich- keit eines Geschäftes den Tagesablauf in der Advokatur bestimmt. Ohne eine regelmässi- ge Fristenkontrolle ist ein Rechtsanwalt ausserstande, seine Tätigkeit ordnungsgemäss zu verrichten (BGer 6B_389/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 1.8). Schliesslich lässt sich das Zustelldatum bei einer A-Post Plus-Sendung ohne grossen Aufwand anhand der Trackingnummer auf der Website der Post (https://service.post.ch/ekp-web/ui/list) feststel- len. 4.3 Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtsmittelfrist treuwidrig verkürzt worden wäre (vgl. dazu etwa auch BGer 5A_562/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 2.2.2). Der Rechtsanwalt hatte mit Zustellung am Samstag, 15. Juni 2024, 15 übliche Arbeitstage Zeit für die Beschwerdeerhebung (17.–21. Juni 2024; 24.–28. Juni 2024 und 1.–5. Juli 2024). Dem Rechtsanwalt hätten 16 Arbeitstage (zusätzlich noch der 8. Juli 2024) und damit nur ein einziger Arbeitstag mehr zur Verfügung gestanden, wäre der Versand der Verfügung mit Einschreiben erfolgt und hätte der Rechtsvertreter die Verfügung des AFM erst am Montag, 17. Juni 2024, abgeholt, was als nicht relevant zu bezeichnen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelfrist in Tagen – und nicht in Arbeitstagen – festgelegt hat. Dies führt dazu, dass auch solche Feiertage, welche die Arbeitstage während der laufenden Beschwerdefrist verringern, bei der Fristbe- rechnung unberücksichtigt bleiben, sofern nicht der letzte Tag der Frist auf sie fällt. Schliesslich hat das Bundesgericht bereits erwogen, dass die verfügende Behörde durch die Wahl der Zustellungsform nicht in rechtsungleicher Weise Einfluss auf die Dauer der Rechtsmittelfrist nimmt, denn die Rechtsmittelfrist ist bei jeder Zustellform gleich lang. Sie wird stets dann ausgelöst, wenn die Sendung in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt und dieser vom Inhalt der Sendung Kenntnis nehmen kann (anstatt vieler: BGer 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.6). Vor diesem Hintergrund ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Wahl der Versandart bzw. des Versandzeitpunkts, wie die Be- schwerdeführer behaupten, die Beschwerdefrist in treuwidriger Weise (Art. 9 BV) verkürzt. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das AFM davon ausgehen durfte und musste, dass der Rechtsanwalt prüft, wann die Verfügung zugegangen ist, zumal ihm dies anhand der Trackingnummer problemlos möglich war. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern
8 Urteil V 2024 79 das AFM treuwidrig gehandelt hätte. Auch von einer relevanten Verkürzung der Rechtsmit- telfrist kann nicht die Rede sein. 5. 5.1 Die Beschwerdeführer lassen geltend machen, die eidgenössische Legislative ha- be seit längerem erkannt, dass die Zustellung von A-Post Plus-Sendungen an Wochenen- den und Feiertagen zu unzumutbaren Nachteilen für Adressaten führe. Aus diesem Grund trete ab dem 1. Januar 2025 der Art. 142 Abs. 1bis der revidierten Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft, welcher besage, dass, wenn eine Zustellung einer Sendung an ei- nem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4 ZPO) er- folge, die Mitteilung am nächsten Werktag als erfolgt gelte. Eine Anpassung sollten auch das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts erhalten. Zum anderen solle eine Auffangordnung geschaffen werden mit der Revision des Bundes- gesetzes über den Fristenlauf an Samstagen. Der Bundesgesetzgeber sei daran, eine flächendeckende Regelung betreffend Samstagszustellungen einzuführen. Eine fristauslö- sende Zustellung an einem Samstag und damit ein Fristbeginn am Sonntag solle laut Ge- setzgeber nicht mehr zulässig sein, womit nicht mehr der (schwächere) Empfänger die Nachteile der Abwesenheit trage, sondern die absendende Behörde. Es sei somit im vor- liegenden Fall unklar, wann die Verfügung des AFM zugestellt worden sei, da keine Indiz- wirkung angenommen werden könne. Dies gelte umso mehr, wenn man die gesetzgeberi- sche Tätigkeit des Parlaments herbeiziehe. Folglich sei im vorliegenden Fall von einer Zu- stellung am Montag, 17. Juni 2024, auszugehen. 5.2 Zwar ist dem Gericht bekannt, dass der Bundesgesetzgeber beabsichtigt, die Re- gelung zur Zustellung an Wochenenden so zu ändern, dass fristauslösende Sendungen im gesamten Bundesrecht erst am nächsten Werktag als zugestellt gelten (sog. Zustellungs- fiktion), wie sie derzeit im Zivilprozess gilt. Die (positive) Vorwirkung eines Erlasses ist je- doch unzulässig, weshalb die allenfalls in Kraft tretenden Gesetzesänderungen vorliegend keine Rechtswirkungen zeitigen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl. 2020, Rz. 299), wie dies die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat. Schliesslich handelt es sich im vorliegenden Verfahren um ein verwaltungsrechtliches Verfahren und nicht um ein zivilprozessuales Verfahren. Eine analoge Anwendung von Art. 142 Abs. 1bis ZPO ist letztlich nicht erforderlich, da offensichtlich keine Gesetzeslücke vorliegt, welche nur im
9 Urteil V 2024 79 Falle einer Lückenfüllung berücksichtigt werden könnte (vgl. BGer 4A_238/2014 vom
19. Januar 2015 E. 2.5.1). 6. 6.1 Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, der Regierungsrat resp. die Si- cherheitsdirektion habe mit dem Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2024 gegen die allge- meine Verfahrensgarantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verstossen, indem die Beschwerdeführer vor dem Erlass nicht angehört worden seien. Dies stelle eine Verletzung dieses fundamentalen Rechtsanspruches dar und könne weder geschützt noch geheilt werden. 6.2 Nach der Rechtsprechung besteht in der Regel kein unbedingter und vorausset- zungsloser Anspruch auf Anhörung vor Erlass eines Nichteintretensentscheids. Insbeson- dere ist ein solcher Anspruch dann nicht gegeben, wenn die Umstände der Rechtsmitte- lerhebung klar und unbestritten sind, sodass die Frage betreffend Eintreten auf ein Rechtsmittel ohne weitere Abklärungen beantwortet werden kann und insoweit keine Not- wendigkeit besteht, den Beschwerdeführer zum Versäumnis der Rechtsmittelfrist an- zuhören (BGer 1P.322/2006 vom 25. Juli 2006 E. 4.3). 6.3 Die von den Beschwerdeführern eingereichte Verwaltungsbeschwerde datiert vom
8. Juli 2024 und ging am 9. Juli 2024 beim Regierungsrat ein, was von den Beschwerde- führern auch nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführer brachten vor dem Regierungsrat vor, dass die Eingabe "innert Frist und somit rechtzeitig" erfolgt sei, da ihrer Ansicht nach die Zustellung am 17. Juli 2024 stattgefunden habe (BF-act. 3). Dadurch war dem Regie- rungsrat resp. der Sicherheitsdirektion klar, dass das Rechtsmittel offensichtlich verspätet eingereicht wurde, zumal die Verfügung des AFM bereits am 15. Juni 2024 erfolgreich zu- gestellt worden war (vgl. E. 3.3). Insbesondere in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei A-Post Plus-Sendungen (vgl. E. 3.2 u. 4.3) und der Tatsache, dass die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sind (vgl. E. 4.2), konnte der Regierungsrat die Frage der Fristwahrung somit ohne weitere Anhörung beantworten, und es liegt keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor. 6.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgelegen hätte, eine wie hier nicht besonders schwerwiegende Ver- letzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachver-
10 Urteil V 2024 79 halt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, wobei das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug gemäss § 63 Abs. 1 und 2 VRG diese Möglichkeit hat (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BGer 2C_980, 981/2013 vom 21. Juli 2014 E. 4.3). Nachdem sich jedoch die Frage der Fristwahrung ohne Weiteres beantworten liess, ist darauf nicht weiter einzu- gehen. 7. Die Verwaltungsbeschwerde vom 8. Juli 2024 wurde somit verspätet eingereicht, weshalb der Regierungsrat bzw. die Sicherheitsdirektion zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist vollum- fänglich abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von Fr. 1'500.– den Be- schwerdeführern aufzuerlegen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG) und in dieser Höhe mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzuspre- chen (§ 28 Abs. 2 und 2a VRG).
11 Urteil V 2024 79 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, welche in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an den Re- gierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an das Staatssekretariat für Migration, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 1. April 2025 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am