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V 2024 71

Zg Verwaltungsgericht · 2025-06-17 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Gesundheitswesen (Disziplinarbusse)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 2 Urteil V 2024 71 A. Prof. Dr. med. A.________, geboren 1964, verfügt seit dem 10. Februar 2012 über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zug. Anfangs Dezember 2023 stellte Dr. A.________ ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis betreffend B.________ (fortan: ehemaliger Patient), den er in der Vergangenheit betreut und operiert hat. Als Grund für die Entbindung nannte Dr. A.________ eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen ihm und dem nachbehandelnden Arzt des ehemaligen Patienten, Prof. Dr. med. C.________. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 gab die Gesundheitsdirektion dem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht statt (GD-act. 1). Die Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 21. Februar 2024 meldete sich der ehemalige Patient bei der Gesundheitsdirektion. Er gab an, Dr. A.________ habe in einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen seinen Namen genannt und seine Akten verwendet (GD-act. 2). Am 8. März 2024 nahm Dr. A.________ zum Vorwurf Stellung (GD-act. 6). Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 auferlegte die Gesundheitsdirektion Dr. A.________ wegen Verletzung des Berufsge- heimnisses eine Busse von Fr. 500.– (GD-act. 13). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Juli 2024 liess Dr. A.________ (fort- an: Beschwerdeführer) beantragen, es sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug vom 25. Juni 2024 vollumfänglich aufzuheben, eventuell sei die Angelegen- heit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesundheitsdirektion (act. 1). C. Der Beschwerdeführer leistete fristgerecht den verfügten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– (act. 2 f.). D. Die Gesundheitsdirektion schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwer- de (act. 6). Das Verwaltungsgericht erwägt:

E. 2.1 Nach Art. 40 lit. f MedBG wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. Dieser dynamische Verweis bezieht sich in erster Linie auf das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB (vgl. Botschaft zum

E. 2.2 Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis be- kannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht. Der Begriff ist weit auszulegen. Der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt auch die Identität des Patienten und die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet. Das Geheimnis muss dem Geheimnisträger infolge seines Berufs anvertraut worden oder es muss diesem in seiner Eigenschaft als Berufsangehöriger zur Kenntnis gelangt sein (BGer 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3).

E. 2.3 Bei einer Verletzung von Berufspflichten oder anderer Vorschriften der Medizinal- berufegesetzgebung kann die Aufsichtsbehörde als Disziplinarmassnahme eine Verwar- nung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.–, ein für längstens sechs Jahre befris- tetes Berufsausübungsverbot oder ein definitives Berufsausübungsverbot für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums anordnen (vgl. Art. 43 Abs. 1 MedBG). Für die Anordnung der in Art. 43 MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen ist die Gesund- heitsdirektion zuständig (§ 5 Abs. 7 der Verordnung über das Gesundheitswesen im Kan- ton Zug [GesV; BGS 821.11]). 3.

E. 3 Urteil V 2024 71 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) ist für Beschwerden gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Wei- terzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht, das Verwal- tungsgericht des Kantons Zug zuständig. Paragraph 66 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG; BGS 821.1) sieht zwar den Weiterzug u.a. von Entscheiden der Gesundheitsdirektion an den Regierungsrat vor. Die- ser Rechtsmittelweg bezieht sich allerdings gemäss überzeugender Auslegungspraxis un- geachtet der unterbliebenen Einschränkung gleich wie derjenige von § 66 Abs. 1 GesG le- diglich auf Entscheide gestützt auf das Gesundheitsgesetz und dazugehörige Verordnun- gen, d.h. kantonales Recht. Die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 25. Juni 2024, die sich auf das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) und somit Bundesrecht stützt, kann somit gemäss § 66 Abs. 2 GesG i.V.m. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. auch VGer ZG V 2024 33 vom 12. Juni 2024 E. 1; VGer ZG V 2021 29 vom 26. Oktober 2021 E. 1.1). Das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug ist somit örtlich und sachlich zuständig. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Be- schwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegen- den Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Ver- waltungsgericht anfechtbare Verfügung der Gesundheitsdirektion an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu. 2.

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Gesundheitsdirektion dem Beschwerdeführer zu Recht aufgrund einer Verletzung des Berufsgeheimnisses eine Busse von Fr. 500.– auferlegte. Die Gesundheitsdirektion wirft dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vor, er habe ohne Einwilligung des ehemaligen Patienten und ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde den Namen des ehe- maligen Patienten und medizinische Aspekte seiner Behandlung in ein Gerichtsverfahren eingereicht und damit die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verletzt (GD- act. 13 Ziff. 2.5).

E. 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 beim Bezirksgericht Meilen eine Klageschrift gegen Prof. Dr. C.________ betreffend Ge- nugtuung eingereicht hat. In der Klageschrift legte der Beschwerdeführer offen, dass er den ehemaligen Patienten früher betreute (GD-act. 6, Klageschrift, Rz. 17). Zudem reichte der Beschwerdeführer in Beilage 14 zur Klage ein monodisziplinäres Gutachten des Uni- versitätsspital Zürich, Klinik für Neurochirurgie, ein. Das Gutachten untersucht die operati- ve Behandlung des ehemaligen Patienten, welche der Beschwerdeführer durchgeführt hatte. Neben Ausführungen zum ärztlichen Handeln des Beschwerdeführers enthält das Gutachten detaillierte Informationen über den Gesundheitszustand des ehemaligen Pati- enten. Ausserdem sind im Gutachten Ausführungen des ehemaligen Patienten festgehal- ten, wonach Dr. C.________ den Beschwerdeführer als "Verbrecher" bezeichnet habe (GD-act. 4, S. 6 des Gutachtens). 4.

E. 4 Urteil V 2024 71 MedBG, BBl 2005 229; Boris Etter, in: Medizinalberufegesetz, Stämpflis Handkommentar, 2006, Art. 40 N 36 ff.; BGer 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.1). Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB werden Ärztinnen und Ärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen ha- ben, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Arzt- geheimnis fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz der Geheimsphäre des Patienten (BGer 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in dem von ihm anhängig gemachten Ver- fahren vor dem Bezirksgericht Meilen den ehemaligen Patienten namentlich genannt und das Gutachten eingereicht zu haben (act. 1 Ziff. 3, GD-act. 6). Der Beschwerdeführer ver- tritt aber den Standpunkt, keine geheimen Tatsachen offenbart zu haben. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er habe in keiner Art und Weise medizinische Unterlagen, welche die Behandlung des ehemaligen Patienten betreffen, gegenüber Dritten offenbart. Er habe lediglich das ihm mit Zustimmung des ehemaligen Patienten von seinem Haft- pflichtversicherer zugestellte Fehlergutachten im Genugtuungsprozess gegen den Berufs- kollegen, welcher ihm zu Unrecht eine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfe und ihn darüber hinaus sogar als "Verbrecher" bezeichnet habe, als Beweismittel eingereicht. Für den Be- schwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein ehemaliger Patient ein objektiv ge- rechtfertigtes Interesse habe, dass ihm gegenüber von einem Berufskollegen gemachte ehrverletzende Aussagen nicht nachgewiesen werden können. Zudem stelle die Aussage eines anderen Berufskollegen gegenüber einem ehemaligen Patienten keinen Umstand dar, welcher vom Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht geheim zu halten wäre. Der Be- schwerdeführer habe deshalb am 4. Dezember 2023 lediglich vorsorglich um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ersucht (act. 1 Ziff. 6 ff.).

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass ihn keine Pflicht traf, die Aus- führungen im Gutachten zur Aussage von Prof. Dr. C.________ geheim zu halten. Der Beschwerdeführer offenbarte im Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen aber nicht nur die im Gutachten enthaltenen Ausführungen zur Aussage seines Berufskollegen. Er

E. 5 Urteil V 2024 71

E. 5.1 Keine Verletzung des Berufsgeheimnisses liegt vor, wenn das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters resp. vorlie- gend des Arztes erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Auf- sichtsbehörde offenbart wird (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössi- schen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunfts- pflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB; BGer 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2; 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, eine Partei sei im Zivilverfahren be- rechtigt und verpflichtet, die verfügbaren Beweismittel, insbesondere auch allfällige Zeu- gen, zu benennen und dem Gericht zu beantragen, die notwendigen Beweismittel abzu- nehmen. Vor diesem Hintergrund sei der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft, da er vom Beschwerdeführer verlange, einen Zeugen – mithin den Hauptzeugen – zu anonymi- sieren. Gemäss dem Beschwerdeführer wäre die Gesundheitsdirektion verpflichtet gewe- sen, zu begründen, wie es möglich sein soll, in einem Zivilprozess eine namentlich nicht bezeichnete Person als Zeugen zu befragen. Sollte eventuell die Einreichung des Fehler- gutachtens eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht darstellen, berufe sich der Be- schwerdeführer auf den Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision. Er sei prozessual zur Preisgabe des Namens des ehemaligen Patienten verpflichtet gewesen. Dem Beschwer- deführer sei nichts anderes übriggeblieben, als den Namen des Zeugen zu offenbaren, da die Bezeichnung als "Verbrecher" nicht hinzunehmen sei (act. 1 Ziff. 10 ff.).

E. 5.3 Eine Pflichtenkollision ist dann gegeben, wenn zwei (oder mehrere) Rechtspflich- ten in derselben Situation so zusammentreffen, dass der Verpflichtete keine von ihnen oh- ne Verletzung der anderen erfüllen kann (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Straf- recht - Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl. 2024, S. 227 f.). Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, sind die Parteien im Zivilprozess zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet (Art. 160 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Allerdings darf eine Partei gestützt auf Art. 163 Abs. 1 lit. b ZPO die Mitwir- kung verweigern, wenn sie mit der Aussage ein Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB ver- letzen würde. Der Beschwerdeführer kann sich aus diesem Grund nicht auf den Rechtsfer- tigungsgrund der Pflichtenkollision berufen. In dem von ihm selbst anhängig gemachten Zivilverfahren traf ihn keine Pflicht, durch die namentliche Nennung des ehemaligen Pati- enten und durch die Einreichung des Gutachtens das Berufsgeheimnis zu verletzen. Viel- mehr wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, in Nachachtung von Art. 321 StGB keine vom Berufsgeheimnis erfassten Tatsachen zu offenbaren. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Gesundheitsdirektion im angefochtenen Ent- scheid keine Ausführungen dazu gemacht hat, wie es möglich sein soll, in einem Zivilpro- zess namentlich nicht bezeichnete Personen als Zeugen zu befragen. 6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB und die in Art. 40 lit. f MedBG normierte Berufspflicht verletzt hat. Es bleibt somit zu prüfen, ob die von der Gesundheitsdirektion ausgesprochene Disziplinarmassnahme gerechtfertigt ist.

E. 6 Urteil V 2024 71 legte auch das Behandlungsverhältnis zum ehemaligen Patienten und Informationen zu dessen Gesundheitszustand offen. Bei diesen Informationen handelt es sich zweifelsfrei um vom Berufsgeheimnis erfasste Tatsachen, an deren Geheimhaltung der ehemalige Pa- tient ein berechtigtes Interesse hat (vgl. oben E. 2.2). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Gutachten von einem Dritten erstellt und vom ehemaligen Pa- tienten der Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Der ehemali- ge Patient hat das Gutachten nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer von dessen Haftpflichtversicherer in seiner Eigenschaft als Arzt zugestellt. Folglich unterlagen die vom Beschwerdeführer mit der Ein- reichung des Gutachtens offenbarten Informationen über den ehemaligen Patienten dem Berufsgeheimnis. 5.

E. 6.1 Die Gesundheitsdirektion wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als mit- telschwere Berufspflichtverletzung und auferlegte ihm eine Disziplinarbusse von Fr. 500.–. Begründend führt die Gesundheitsdirektion aus, der Beschwerdeführer habe das Berufs- geheimnis wissentlich verletzt, indem er trotz Ablehnung seines Gesuchs um Entbindung von der Schweigepflicht die Geheimnisse des ehemaligen Patienten preisgegeben habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Berufsgeheimnisverletzung begangen, obwohl ihm die Einreichung der Genugtuungsklage auch ohne Nennung des Namens und – mittels Einreichung eines anonymisierten Gutachtens – auch ohne Offenlegung der medizini- schen Aspekte problemlos möglich gewesen wäre. Aufgrund des Verzichts auf eine Stel- lungnahme könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Verfehlung einsichtig sei (GD-act. 13 Ziff. 2.7 ff.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass sein Verhalten keine mittelschwe- re Verletzung darstelle, welche eine Disziplinarbusse rechtfertige. Zur Wahrung des Ver- hältnismässigkeitsgebots wäre es gemäss dem Beschwerdeführer völlig ausreichend ge- wesen, ihn zu verwarnen und darauf hinzuweisen, dass in einem neuerlichen Genugtu- ungsprozess in einem ersten Schritt die Namen von ehemaligen Patienten zu anonymisie- ren sind bzw. die Namen von ehemaligen Patienten erst dann preisgegeben werden dür- fen, wenn dies vom zuständigen Gericht verlangt wird (act. 1 Ziff. 16 f.).

E. 6.3 Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen Verfehlungen im Zu- sammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit primär retrospektiv sanktioniert werden. Dabei sollen die Massnahmen die fehlbare Person auch vor erneuten Verfehlun- gen abhalten. Schliesslich wirken die Massnahmen vertrauenserhaltend, indem sie das für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens nötige Vertrauen der Bevölkerung in die Berufsausübung gewährleisten sollen (BGer 2C_222/2019 vom 23. Juli 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Bemessung der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses unter Berücksichtigung der Zahl der Verstösse, dem Mass des Verschuldens sowie dem beruflichen Vorleben der Medizinalperson (BGer 2C_336/2023 vom 25. Juli 2024 E. 7.1). Das MedBG legt in Art. 43 einen abschliessenden Katalog von Disziplinarmassnahmen fest. Die Verwarnung ist die mildeste Disziplinarsanktion; sie kommt nur in Frage bei erst- maligen und den leichtesten der nicht mehr tolerierbaren Verfehlungen. Der Verweis ist die zweitmildeste Massnahme und kommt bei leichteren Pflichtverletzungen und Fällen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leich- ten Verletzung (Rückfall) bzw. bei der gleichzeitig begangenen leichten Verletzung unter- schiedlicher Pflichten in Frage. Die Busse bildet das "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen. Im Einzelfall richtet sich die Busse nach dem Verschulden und den Verhält- nissen der betreffenden Medizinalperson. Beim befristeten bzw. beim unbefristeten Be- rufsverbot handelt es sich um die zwei strengsten Disziplinarmassnahmen, die bei wieder- holten mittelschweren, schweren bzw. schwersten Verstössen gegen die Berufspflichten auszusprechen sind (Tomas Poledna, in: Kommentar Medizinalberufegesetz [MedBG], 2009, Art. 43 N 17–32).

E. 6.4 Die Auferlegung einer Busse in der Höhe von Fr. 500.– liegt im korrekten und zweckmässigen Ermessen der Gesundheitsdirektion. Der Beschwerdeführer gab in einem Zivilverfahren Informationen über einen ehemaligen Patienten preis, obwohl die Gesund-

E. 7 Urteil V 2024 71

E. 8 Urteil V 2024 71

E. 9 Urteil V 2024 71 heitsdirektion dem vorgängig gestellten Entbindungsgesuch nicht stattgegeben hat. Der Beschwerdeführer hat folglich nicht nur das Berufsgeheimnis verletzt, sondern sich auch bewusst über einen Entscheid der Gesundheitsdirektion hinweggesetzt. Vor diesem Hin- tergrund kann nicht von einer leichten Pflichtverletzung gesprochen werden. Eine blosse Verwarnung mit einem erneuten Hinweis auf das rechtmässige Verhalten, wie dies der Beschwerdeführer vorschlägt, ist folglich nicht angezeigt. Dies gilt umso mehr, als die Ver- letzung des Berufsgeheimnisses durch die Einreichung eines anonymisierten Gutachtens ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre und dies dem Beschwerdeführer von der Ge- sundheitsdirektion bereits in der Verfügung vom 19. Dezember 2023 nachvollziehbar dar- gelegt worden ist und welche ihrerseits zur Begrünung der anonymisierten Beweisofferte der Klage hätte beigelegt werden können. Die Gesundheitsdirektion hat das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Berufspflichtverletzung gewertet und dem Beschwerdeführer eine Busse im unteren Bereich des Bussenrahmens auferlegt, welche aufgrund des vorstehend skizzierten Verhaltens des Beschwerdeführers durchaus auch höher hätte ausfallen können. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 25. Juni 2024 in keinem Punkt zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verwaltungsgericht er- hebt gemäss § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (KostenVO; BGS 162.12) für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–. Sie richtet sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts und nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Streitsache. Vorliegend wird die Spruchge- bühr auf Fr. 1'500.– festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts des Verfah- rensausgangs nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).

E. 10 Urteil V 2024 71 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ge- sundheitsdirektion des Kantons Zug und im Dispositiv zum Vollzug von dessen Zif- fer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 17. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt U R T E I L vom 17. Juni 2025 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, LL.M., Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, Neugasse 2, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Gesundheitswesen (Disziplinarbusse) V 2024 71

2 Urteil V 2024 71 A. Prof. Dr. med. A.________, geboren 1964, verfügt seit dem 10. Februar 2012 über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zug. Anfangs Dezember 2023 stellte Dr. A.________ ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis betreffend B.________ (fortan: ehemaliger Patient), den er in der Vergangenheit betreut und operiert hat. Als Grund für die Entbindung nannte Dr. A.________ eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen ihm und dem nachbehandelnden Arzt des ehemaligen Patienten, Prof. Dr. med. C.________. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 gab die Gesundheitsdirektion dem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht statt (GD-act. 1). Die Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 21. Februar 2024 meldete sich der ehemalige Patient bei der Gesundheitsdirektion. Er gab an, Dr. A.________ habe in einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen seinen Namen genannt und seine Akten verwendet (GD-act. 2). Am 8. März 2024 nahm Dr. A.________ zum Vorwurf Stellung (GD-act. 6). Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 auferlegte die Gesundheitsdirektion Dr. A.________ wegen Verletzung des Berufsge- heimnisses eine Busse von Fr. 500.– (GD-act. 13). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Juli 2024 liess Dr. A.________ (fort- an: Beschwerdeführer) beantragen, es sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug vom 25. Juni 2024 vollumfänglich aufzuheben, eventuell sei die Angelegen- heit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesundheitsdirektion (act. 1). C. Der Beschwerdeführer leistete fristgerecht den verfügten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– (act. 2 f.). D. Die Gesundheitsdirektion schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwer- de (act. 6). Das Verwaltungsgericht erwägt:

3 Urteil V 2024 71 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) ist für Beschwerden gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Wei- terzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht, das Verwal- tungsgericht des Kantons Zug zuständig. Paragraph 66 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG; BGS 821.1) sieht zwar den Weiterzug u.a. von Entscheiden der Gesundheitsdirektion an den Regierungsrat vor. Die- ser Rechtsmittelweg bezieht sich allerdings gemäss überzeugender Auslegungspraxis un- geachtet der unterbliebenen Einschränkung gleich wie derjenige von § 66 Abs. 1 GesG le- diglich auf Entscheide gestützt auf das Gesundheitsgesetz und dazugehörige Verordnun- gen, d.h. kantonales Recht. Die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 25. Juni 2024, die sich auf das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) und somit Bundesrecht stützt, kann somit gemäss § 66 Abs. 2 GesG i.V.m. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. auch VGer ZG V 2024 33 vom 12. Juni 2024 E. 1; VGer ZG V 2021 29 vom 26. Oktober 2021 E. 1.1). Das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug ist somit örtlich und sachlich zuständig. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Be- schwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegen- den Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Ver- waltungsgericht anfechtbare Verfügung der Gesundheitsdirektion an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu. 2. 2.1 Nach Art. 40 lit. f MedBG wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. Dieser dynamische Verweis bezieht sich in erster Linie auf das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB (vgl. Botschaft zum

4 Urteil V 2024 71 MedBG, BBl 2005 229; Boris Etter, in: Medizinalberufegesetz, Stämpflis Handkommentar, 2006, Art. 40 N 36 ff.; BGer 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.1). Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB werden Ärztinnen und Ärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen ha- ben, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Arzt- geheimnis fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz der Geheimsphäre des Patienten (BGer 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.3). 2.2 Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis be- kannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht. Der Begriff ist weit auszulegen. Der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt auch die Identität des Patienten und die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet. Das Geheimnis muss dem Geheimnisträger infolge seines Berufs anvertraut worden oder es muss diesem in seiner Eigenschaft als Berufsangehöriger zur Kenntnis gelangt sein (BGer 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3). 2.3 Bei einer Verletzung von Berufspflichten oder anderer Vorschriften der Medizinal- berufegesetzgebung kann die Aufsichtsbehörde als Disziplinarmassnahme eine Verwar- nung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.–, ein für längstens sechs Jahre befris- tetes Berufsausübungsverbot oder ein definitives Berufsausübungsverbot für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums anordnen (vgl. Art. 43 Abs. 1 MedBG). Für die Anordnung der in Art. 43 MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen ist die Gesund- heitsdirektion zuständig (§ 5 Abs. 7 der Verordnung über das Gesundheitswesen im Kan- ton Zug [GesV; BGS 821.11]). 3. 3.1 Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Gesundheitsdirektion dem Beschwerdeführer zu Recht aufgrund einer Verletzung des Berufsgeheimnisses eine Busse von Fr. 500.– auferlegte. Die Gesundheitsdirektion wirft dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vor, er habe ohne Einwilligung des ehemaligen Patienten und ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde den Namen des ehe- maligen Patienten und medizinische Aspekte seiner Behandlung in ein Gerichtsverfahren eingereicht und damit die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verletzt (GD- act. 13 Ziff. 2.5).

5 Urteil V 2024 71 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 beim Bezirksgericht Meilen eine Klageschrift gegen Prof. Dr. C.________ betreffend Ge- nugtuung eingereicht hat. In der Klageschrift legte der Beschwerdeführer offen, dass er den ehemaligen Patienten früher betreute (GD-act. 6, Klageschrift, Rz. 17). Zudem reichte der Beschwerdeführer in Beilage 14 zur Klage ein monodisziplinäres Gutachten des Uni- versitätsspital Zürich, Klinik für Neurochirurgie, ein. Das Gutachten untersucht die operati- ve Behandlung des ehemaligen Patienten, welche der Beschwerdeführer durchgeführt hatte. Neben Ausführungen zum ärztlichen Handeln des Beschwerdeführers enthält das Gutachten detaillierte Informationen über den Gesundheitszustand des ehemaligen Pati- enten. Ausserdem sind im Gutachten Ausführungen des ehemaligen Patienten festgehal- ten, wonach Dr. C.________ den Beschwerdeführer als "Verbrecher" bezeichnet habe (GD-act. 4, S. 6 des Gutachtens). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in dem von ihm anhängig gemachten Ver- fahren vor dem Bezirksgericht Meilen den ehemaligen Patienten namentlich genannt und das Gutachten eingereicht zu haben (act. 1 Ziff. 3, GD-act. 6). Der Beschwerdeführer ver- tritt aber den Standpunkt, keine geheimen Tatsachen offenbart zu haben. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er habe in keiner Art und Weise medizinische Unterlagen, welche die Behandlung des ehemaligen Patienten betreffen, gegenüber Dritten offenbart. Er habe lediglich das ihm mit Zustimmung des ehemaligen Patienten von seinem Haft- pflichtversicherer zugestellte Fehlergutachten im Genugtuungsprozess gegen den Berufs- kollegen, welcher ihm zu Unrecht eine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfe und ihn darüber hinaus sogar als "Verbrecher" bezeichnet habe, als Beweismittel eingereicht. Für den Be- schwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein ehemaliger Patient ein objektiv ge- rechtfertigtes Interesse habe, dass ihm gegenüber von einem Berufskollegen gemachte ehrverletzende Aussagen nicht nachgewiesen werden können. Zudem stelle die Aussage eines anderen Berufskollegen gegenüber einem ehemaligen Patienten keinen Umstand dar, welcher vom Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht geheim zu halten wäre. Der Be- schwerdeführer habe deshalb am 4. Dezember 2023 lediglich vorsorglich um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ersucht (act. 1 Ziff. 6 ff.). 4.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass ihn keine Pflicht traf, die Aus- führungen im Gutachten zur Aussage von Prof. Dr. C.________ geheim zu halten. Der Beschwerdeführer offenbarte im Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen aber nicht nur die im Gutachten enthaltenen Ausführungen zur Aussage seines Berufskollegen. Er

6 Urteil V 2024 71 legte auch das Behandlungsverhältnis zum ehemaligen Patienten und Informationen zu dessen Gesundheitszustand offen. Bei diesen Informationen handelt es sich zweifelsfrei um vom Berufsgeheimnis erfasste Tatsachen, an deren Geheimhaltung der ehemalige Pa- tient ein berechtigtes Interesse hat (vgl. oben E. 2.2). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Gutachten von einem Dritten erstellt und vom ehemaligen Pa- tienten der Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Der ehemali- ge Patient hat das Gutachten nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer von dessen Haftpflichtversicherer in seiner Eigenschaft als Arzt zugestellt. Folglich unterlagen die vom Beschwerdeführer mit der Ein- reichung des Gutachtens offenbarten Informationen über den ehemaligen Patienten dem Berufsgeheimnis. 5. 5.1 Keine Verletzung des Berufsgeheimnisses liegt vor, wenn das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters resp. vorlie- gend des Arztes erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Auf- sichtsbehörde offenbart wird (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössi- schen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunfts- pflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB; BGer 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2; 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3). 5.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, eine Partei sei im Zivilverfahren be- rechtigt und verpflichtet, die verfügbaren Beweismittel, insbesondere auch allfällige Zeu- gen, zu benennen und dem Gericht zu beantragen, die notwendigen Beweismittel abzu- nehmen. Vor diesem Hintergrund sei der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft, da er vom Beschwerdeführer verlange, einen Zeugen – mithin den Hauptzeugen – zu anonymi- sieren. Gemäss dem Beschwerdeführer wäre die Gesundheitsdirektion verpflichtet gewe- sen, zu begründen, wie es möglich sein soll, in einem Zivilprozess eine namentlich nicht bezeichnete Person als Zeugen zu befragen. Sollte eventuell die Einreichung des Fehler- gutachtens eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht darstellen, berufe sich der Be- schwerdeführer auf den Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision. Er sei prozessual zur Preisgabe des Namens des ehemaligen Patienten verpflichtet gewesen. Dem Beschwer- deführer sei nichts anderes übriggeblieben, als den Namen des Zeugen zu offenbaren, da die Bezeichnung als "Verbrecher" nicht hinzunehmen sei (act. 1 Ziff. 10 ff.).

7 Urteil V 2024 71 5.3 Eine Pflichtenkollision ist dann gegeben, wenn zwei (oder mehrere) Rechtspflich- ten in derselben Situation so zusammentreffen, dass der Verpflichtete keine von ihnen oh- ne Verletzung der anderen erfüllen kann (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Straf- recht - Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl. 2024, S. 227 f.). Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, sind die Parteien im Zivilprozess zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet (Art. 160 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Allerdings darf eine Partei gestützt auf Art. 163 Abs. 1 lit. b ZPO die Mitwir- kung verweigern, wenn sie mit der Aussage ein Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB ver- letzen würde. Der Beschwerdeführer kann sich aus diesem Grund nicht auf den Rechtsfer- tigungsgrund der Pflichtenkollision berufen. In dem von ihm selbst anhängig gemachten Zivilverfahren traf ihn keine Pflicht, durch die namentliche Nennung des ehemaligen Pati- enten und durch die Einreichung des Gutachtens das Berufsgeheimnis zu verletzen. Viel- mehr wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, in Nachachtung von Art. 321 StGB keine vom Berufsgeheimnis erfassten Tatsachen zu offenbaren. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Gesundheitsdirektion im angefochtenen Ent- scheid keine Ausführungen dazu gemacht hat, wie es möglich sein soll, in einem Zivilpro- zess namentlich nicht bezeichnete Personen als Zeugen zu befragen. 6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB und die in Art. 40 lit. f MedBG normierte Berufspflicht verletzt hat. Es bleibt somit zu prüfen, ob die von der Gesundheitsdirektion ausgesprochene Disziplinarmassnahme gerechtfertigt ist. 6.1 Die Gesundheitsdirektion wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als mit- telschwere Berufspflichtverletzung und auferlegte ihm eine Disziplinarbusse von Fr. 500.–. Begründend führt die Gesundheitsdirektion aus, der Beschwerdeführer habe das Berufs- geheimnis wissentlich verletzt, indem er trotz Ablehnung seines Gesuchs um Entbindung von der Schweigepflicht die Geheimnisse des ehemaligen Patienten preisgegeben habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Berufsgeheimnisverletzung begangen, obwohl ihm die Einreichung der Genugtuungsklage auch ohne Nennung des Namens und – mittels Einreichung eines anonymisierten Gutachtens – auch ohne Offenlegung der medizini- schen Aspekte problemlos möglich gewesen wäre. Aufgrund des Verzichts auf eine Stel- lungnahme könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Verfehlung einsichtig sei (GD-act. 13 Ziff. 2.7 ff.).

8 Urteil V 2024 71 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass sein Verhalten keine mittelschwe- re Verletzung darstelle, welche eine Disziplinarbusse rechtfertige. Zur Wahrung des Ver- hältnismässigkeitsgebots wäre es gemäss dem Beschwerdeführer völlig ausreichend ge- wesen, ihn zu verwarnen und darauf hinzuweisen, dass in einem neuerlichen Genugtu- ungsprozess in einem ersten Schritt die Namen von ehemaligen Patienten zu anonymisie- ren sind bzw. die Namen von ehemaligen Patienten erst dann preisgegeben werden dür- fen, wenn dies vom zuständigen Gericht verlangt wird (act. 1 Ziff. 16 f.). 6.3 Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen Verfehlungen im Zu- sammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit primär retrospektiv sanktioniert werden. Dabei sollen die Massnahmen die fehlbare Person auch vor erneuten Verfehlun- gen abhalten. Schliesslich wirken die Massnahmen vertrauenserhaltend, indem sie das für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens nötige Vertrauen der Bevölkerung in die Berufsausübung gewährleisten sollen (BGer 2C_222/2019 vom 23. Juli 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Bemessung der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses unter Berücksichtigung der Zahl der Verstösse, dem Mass des Verschuldens sowie dem beruflichen Vorleben der Medizinalperson (BGer 2C_336/2023 vom 25. Juli 2024 E. 7.1). Das MedBG legt in Art. 43 einen abschliessenden Katalog von Disziplinarmassnahmen fest. Die Verwarnung ist die mildeste Disziplinarsanktion; sie kommt nur in Frage bei erst- maligen und den leichtesten der nicht mehr tolerierbaren Verfehlungen. Der Verweis ist die zweitmildeste Massnahme und kommt bei leichteren Pflichtverletzungen und Fällen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leich- ten Verletzung (Rückfall) bzw. bei der gleichzeitig begangenen leichten Verletzung unter- schiedlicher Pflichten in Frage. Die Busse bildet das "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen. Im Einzelfall richtet sich die Busse nach dem Verschulden und den Verhält- nissen der betreffenden Medizinalperson. Beim befristeten bzw. beim unbefristeten Be- rufsverbot handelt es sich um die zwei strengsten Disziplinarmassnahmen, die bei wieder- holten mittelschweren, schweren bzw. schwersten Verstössen gegen die Berufspflichten auszusprechen sind (Tomas Poledna, in: Kommentar Medizinalberufegesetz [MedBG], 2009, Art. 43 N 17–32). 6.4 Die Auferlegung einer Busse in der Höhe von Fr. 500.– liegt im korrekten und zweckmässigen Ermessen der Gesundheitsdirektion. Der Beschwerdeführer gab in einem Zivilverfahren Informationen über einen ehemaligen Patienten preis, obwohl die Gesund-

9 Urteil V 2024 71 heitsdirektion dem vorgängig gestellten Entbindungsgesuch nicht stattgegeben hat. Der Beschwerdeführer hat folglich nicht nur das Berufsgeheimnis verletzt, sondern sich auch bewusst über einen Entscheid der Gesundheitsdirektion hinweggesetzt. Vor diesem Hin- tergrund kann nicht von einer leichten Pflichtverletzung gesprochen werden. Eine blosse Verwarnung mit einem erneuten Hinweis auf das rechtmässige Verhalten, wie dies der Beschwerdeführer vorschlägt, ist folglich nicht angezeigt. Dies gilt umso mehr, als die Ver- letzung des Berufsgeheimnisses durch die Einreichung eines anonymisierten Gutachtens ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre und dies dem Beschwerdeführer von der Ge- sundheitsdirektion bereits in der Verfügung vom 19. Dezember 2023 nachvollziehbar dar- gelegt worden ist und welche ihrerseits zur Begrünung der anonymisierten Beweisofferte der Klage hätte beigelegt werden können. Die Gesundheitsdirektion hat das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Berufspflichtverletzung gewertet und dem Beschwerdeführer eine Busse im unteren Bereich des Bussenrahmens auferlegt, welche aufgrund des vorstehend skizzierten Verhaltens des Beschwerdeführers durchaus auch höher hätte ausfallen können. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 25. Juni 2024 in keinem Punkt zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verwaltungsgericht er- hebt gemäss § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (KostenVO; BGS 162.12) für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–. Sie richtet sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts und nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Streitsache. Vorliegend wird die Spruchge- bühr auf Fr. 1'500.– festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts des Verfah- rensausgangs nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).

10 Urteil V 2024 71 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ge- sundheitsdirektion des Kantons Zug und im Dispositiv zum Vollzug von dessen Zif- fer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 17. Juni 2025 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am