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V 2024 65

Zg Verwaltungsgericht · 2024-07-01 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Entzug des Führerausweises)

Erwägungen (38 Absätze)

E. 2 Urteil V 2024 65 A. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________, geb. 1988, den Führerausweis vorsorglich für unbestimmte Zeit (BF-act. 5). Es machte den Erlass einer definitiven Verfügung von folgender Bedingung abhängig: "Vorliegen eines ausführlichen, vertrauensärztlichen Zeugnisses nach Durchführung einer Kontrolluntersu- chung bei schwerer Krankheit nach Art. 15d Abs. 1 SVG (nicht abschliessende Aufzählung) bei einer Arzt- person der Stufe 3 gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Art. 5b Abs. 3 VZV. Die entsprechende Arztper- son kann fachärztliche Zeugnisse beiziehen (Art. 5abis Abs. 2 VZV). Eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution gemäss Liste des Strassenverkehrsamtes (Arztperson der Stufe 4 gemäss Art. 5a Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV) bleibt vorbehalten. Weiterführende Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung (z.B. eine verkehrspsychologische Begutachtung nach Art. 5c VZV) sowie die Anordnung einer neuen Führerprüfung bleiben ausserdem ausdrücklich vorbe- halten." Das Strassenverkehrsamt begründete seinen Entscheid damit, aus den bisherigen Unter- lagen des Strassenverkehrsamts ergebe sich, dass A.________ aufgrund von Hinweisen im Bundesgerichtsurteil 7B_220/2022 vom 23. Februar 2024 E. 5.2 im entsprechenden Strafverfahren selbst angegeben habe, an einer Fatigue-Erkrankung zu leiden; ausserdem bestünden diverse kognitive Einschränkungen. Offenbar existiere auch ein Gutachten über A.________, welches in ebendiesem Bundesgerichtsurteil erwähnt werde, dem Strassen- verkehrsamt jedoch nicht vorliege. Personen, die an einer Fatigue litten, seien nicht in je- dem Fall fahrgeeignet. Demzufolge sei A.________ aufgefordert worden, ein entspre- chendes hausärztliches Zeugnis einzureichen, welches Auskunft gebe über die Art der Er- krankung (Diagnose), über die Behandlung (inkl. allfälliger Medikation) sowie über die Fahreignung (soweit aus hausärztlicher Sicht möglich). Mit einem solchen niederschwelli- gen Zeugnis hätten die bestehenden Zweifel niederschwellig und kostengünstig aus- geräumt werden können, vorausgesetzt, es bestehe keine entsprechende Erkrankung. Bei tatsächlichem Bestehen einer Fatigue wäre anschliessend zu prüfen gewesen, mit wel- chen verhältnis- und zweckmässigen Auflagen die Fahreignung von A.________ gegebe- nenfalls bedingt befürwortet werden könnte, damit er weiterhin selbständig mobil bleiben könnte. A.________ habe bis zum heutigen Datum jegliche Mitwirkung verweigert. Damit würden sich die Hinweise auf eine fehlende Fahreignung von A.________ mehr und mehr verdichten. Aus diesen und aufgrund weiterer Fakten bestünden beim Strassenverkehrs- amt zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Zweifel an der Fahreignung von A.________. Dies im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Verfahren und Vorgänge sowie aller bereits in den

E. 3 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung für das vorliegende Verfahren

E. 3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer das Mindestalter erreicht hat (lit. a), die erforderliche körperliche und psychische Leistungs- fähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c) und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Ver- kehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG) und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 lit. b SVG). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die gesetzli- chen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG),

E. 3.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizini- sche Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend.

E. 3.3 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lern- fahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, er- lauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen Ver- kehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwe- cken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung aussch- liessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Si- cherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid pro- visorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGer 1C_357/2014 vom 18. November 2014 E. 1.3; 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3, u.a. mit Hinweis auf BGE 125 II 492 E. 2b). 4. Mit Urteil des Bundesgerichts 7B_220/2022 vom 23. Februar 2024 wurde der Be- schwerdeführer endgültig wegen einer am 21. März 2021 auf der Kantonsstrasse in Net- stal/GL begangenen Überschreitung der generellen Höchstgeschwindigkeit innerorts von netto 20 km/h zu einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. In den vorinstanzlichen Verfahren hatte er ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt. Vor Bundesgericht wendete er sich u.a. gegen dessen Abweisung. Zu diesem Zweck hatte er ein Gutachten der Medizini- schen Abklärungsstelle MEDAS Bern vom 18. Mai 2022 eingereicht. Das Bundesgericht erwog, aus dem MEDAS-Gutachten, welches hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers erstellt worden sei, ergäben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit einer Verteidigung. Erwähnt würden dort einzig eine reduzierte Belastbarkeit und das ver- mehrte Auftreten von kognitiven Problemen bei Müdigkeit (E. 4.3). Ferner führte das Bun-

E. 4 Urteil V 2024 65 Zur Begründung wurde angeführt, das Strassenverkehrsamt habe ihm, dem Beschwerde- führer, mit Verfügung vom 1. Juli 2024 den Führerausweis vorsorglich entzogen, nachdem das [hausärztliche] Zeugnis nicht eingereicht worden sei. Gegen das Zeugnis [bzw. die Pflicht, ein solches einzureichen] sei Verwaltungsbeschwerde [recte: Verwaltungsgerichts- beschwerde, Verfahren V 2024 57] eingereicht worden und gegen die Nachfristsetzung Einsprache. Folglich verletze das Strassenverkehrsamt Treu und Glauben, wenn dieses eine Frist ansetze, das Verwaltungsgericht diese Frist im Sinne der aufschiebenden Wir- kung abnehme und das Strassenverkehrsamt dann trotzdem den vorsorglichen Füh- rerausweisentzug verfüge. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer nicht an das ÖV-Netz an- gebunden. Diese Isolation treffe ihn besonders hart, denn er sei verpflichtet, seine Kinder in B.________ zu holen und zu bringen. Er könne nun ebenfalls nicht mehr einkaufen oder am sozialen Leben teilhaben. Dies bedeute eine ausserordentliche Härte, zumal die finan- ziellen Mittel für ein Taxi fehlten. Weshalb nun – entgegen der Verfügung des Verwal- tungsgerichts vom 11. Juni 2024 [Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Ver- fahren V 2024 57] – plötzlich eine schwere und unmittelbare Gefahr für das Allgemeinwe- sen bestehen sollte, sei nicht ersichtlich. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer zwar ge- sundheitliche Einschränkungen habe, diese seien aber bereits beurteilt und entsprechen- de Weisungen bestünden. Dazu reiche er dem Verwaltungsgericht ein Gutachten ein, da- mit ersichtlich sei, dass die Dringlichkeit des Führerausweisentzugs nicht gegeben sei. C. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wies der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (act. 2). D. Ebenfalls am 3. Juli 2024 ersuchte das Verwaltungsgericht die IV-Stelle Zug um Zustellung der den Beschwerdeführer betreffenden IV-Akten (act. 3). Diese Akten gingen beim Gericht am 9. Juli 2024 ein. E. Am 4. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht zum einen ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 3. Juli 2024 (act. 4) und zum anderen am 5. Juli 2024 ein Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme ein (act. 8). F. Am 5. Juli 2024 verfügte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Ver- fahren werde im Sinne der Erwägungen bewilligt (act. 9).

E. 5 Urteil V 2024 65 G. Am 8. Juli 2024 entschied der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer werde für das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA Kurt Balmer, Zug, bewilligt, der aus der Staatskasse entschädigt werde (act. 12). H. Am 8. Juli 2024 reichte das Strassenverkehrsamt eine Kurz-Stellungnahme zur Beschwerde ein (act. 13). I. Am 15. Juli 2024 entschied die Vorsitzende i.V. der verwaltungsrechtlichen Kam- mer des Verwaltungsgerichts, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung und das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vom 5. Juli 2024 würden abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne bzw. soweit diese nicht bereits behandelt worden oder gegenstandslos geworden seien (act. 18). J. Mit Schreiben vom 23. August 2024 (act. 21) gelangte RA Kurt Balmer an das Verwaltungsgericht und reichte ein Gutachten von Dr. med. C.________ (Arztperson der Stufe 3) vom 19. August 2024 ein. Rechtsanwalt Balmer ersuchte aufgrund dieses Gut- achtens, im Sinne einer Sofortmassnahme die aufschiebende Wirkung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 1. Juli 2024 antragsgemäss anzuordnen, da nun damit der hinreichende Nachweis erbracht werden könne, dass definitiv nie ernsthafte Zweifel an der Fahrfähigkeit existiert hätten. Eventualiter möge das Verwaltungsgericht möglichst umge- hend die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Zug vom 1. Juli 2024 unter entsprechen- den Kosten- und Entschädigungsfolgen aufheben. Sollte völlig wider Erwarten aktuell noch eine externe Überprüfung des Gutachtens erfolgen müssen, so könnte in einem späteren Zeitpunkt erneut über die aufschiebende Wirkung und die Legitimität der genannten Ver- fügung entschieden werden. K. Am 4. September 2024 reichte das Strassenverkehrsamt eine Stellungnahme ein (act. 23). L. Am 6. September 2024 entschied der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts, das Gesuch vom 23. August 2024 um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde abgewiesen (act. 24). M. Am 11. September 2024 machte der Beschwerdeführer eine eigene Eingabe und stellte ein weiteres Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie ein

E. 6 Urteil V 2024 65 Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Beweisabnahme (act. 25). Das Gericht stellte am

13. September 2024 diese Eingabe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zu (act. 26). N. Am 16. September 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Be- schwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2024 betref- fend aufschiebende Wirkung (act. 29). Dieses Verfahren ist noch hängig. O. Am 8. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Re- plik ein (act. 35). P. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 teilte das Strassenverkehrsamt mit, es ver- zichte auf weitere Ausführungen (act. 41). Q. Am 12. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Ver- waltungsgerichts die Ergebnisse eines bei ihm am 9. August 2024 durchgeführten multi- plen Wachhaltetests ein (act. 47). Dazu nahm das Strassenverkehrsamt am 27. Dezember 2024 Stellung (act. 51). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassen- verkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie auf die Verordnung über die Zulassung von Per- sonen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) und somit auf Bundes- recht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juli 2024 beim Verwal- tungsgericht angefochten werden. Der vorinstanzliche Entscheid schliesst das Verfahren, in welchem es um die Frage der Anordnung eines Sicherungsentzugs geht, nicht ab. Er stellt aber einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Strassenverkehrsamt habe ihm mit Verfü- gung vom 1. Juli 2024 den Führerausweis vorsorglich entzogen, nachdem das Zeugnis nicht eingereicht worden sei. Gegen das Zeugnis [bzw. gegen die Pflicht, ein solches ein- zureichen] sei Verwaltungsbeschwerde [recte: Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Verfahren V 2024 57] eingereicht worden und gegen die Nachfristsetzung Einsprache. Folglich ver- letze das Strassenverkehrsamt Treu und Glauben, wenn dieses eine Frist ansetze, das Verwaltungsgericht diese Frist im Sinne der aufschiebenden Wirkung abnehme und das Strassenverkehrsamt dann trotzdem den vorsorglichen Führerausweisentzug verfüge.

E. 6.2 Diesbezüglich ist Folgendes zu erwägen: Das Strassenverkehrsamt hatte auf- grund der Hinweise im Bundesgerichtsurteil vom 23. Februar 2024 von Anfang an Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Es gab dem Beschwerdeführer die Chance, mit einer Erklärung seines Hausarztes, es bestehe keine entsprechende Erkrankung, die vorhandenen Zweifel auszuräumen. Diese Chance hat der Beschwerdeführer nicht ge- nutzt. Mit seiner Verfügung vom 11. Juli 2024 betreffend Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung im Verfahren V 2024 57 (Belassen des Führerausweises unter der Aufla- ge der Einreichung eines hausärztlichen Zeugnisses) stellte das Verwaltungsgericht in keiner Weise fest, es bestünden keine Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdefüh- rers. Es erwog lediglich, es sei nicht erkennbar, dass von einer unmittelbaren und schwe- ren Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen sei, wenn der Beschwerdeführer in- nert der ihm gesetzten Frist das von ihm verlangte hausärztliche Zeugnis nicht einreiche. Ausschliesslich für die Beurteilung der im Verfahren V 2024 57 einzig relevanten Frage, ob der Beschwerdeführer ein hausärztliches Zeugnis einzureichen hat oder nicht, stellte da- her das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her; dies

E. 7 Urteil V 2024 65 E. 1.1; 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1). Der Beschwerdeführer verfügt daher über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids i.S.v. § 62 Abs. 1 lit. c VRG (vgl. das in GVP 2017 17 ff. veröffentlichte Urteil VGer ZG V 2017 86 vom 29. August 2017 E. 2a/aa). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid des Strassenverkehrsamts sodann besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerde erfolgte am 2. Juli 2024 und somit fristgerecht. Die Beschwerde erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung ei- nes Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Überdies kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). Nachdem im vor- liegenden Fall ein Verwaltungsentscheid einer unteren kantonalen Instanz angefochten wird, steht dem Gericht im Weiteren gemäss § 63 Abs. 3 VRG die Überprüfung der Hand- habung des Ermessens zu. 3.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Hauptsache zusammengefasst geltend, es bestehe keine schwere und unmittelbare Gefährdung für die Allgemeinheit, auch wenn er gesundheitliche Einschränkungen habe; diese seien aber bereits beurteilt worden und ent- sprechende Weisungen bestünden. Für den vorsorglichen Führerausweisentzug vom

1. Juli 2024 bestehe kein Anlass. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf eine Stellungnahme seiner Hausärztin Dr. med. E.________, vom 11. März 2024, worin diese empfehle, auf Fahrten am Abend und in der Nacht zu verzichten, ohne aber explizit das Fahren zu verbieten. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, er fahre in der Nacht grundsätzlich nicht, da er ca. um 21:00 Uhr ins Bett gehe und um 06:00 Uhr aufstehe. Er profitiere kognitiv sehr gut von Pausen (was das Gutachten auch bestätige) und könne problemlos 1–2 Stunden Auto fahren. Er stelle dies gerne unter Beweis. Diesbezüglich sei nun zwingend eine Kontrollfahrt durchzuführen. Professor Dr. F.________ bestätige so- dann, dass es sich aktuell um keine schwere Krankheit handle. Zudem macht der Be- schwerdeführer geltend, er sei nicht an das ÖV-Netz angebunden. Diese Isolation treffe ihn besonders hart, denn er sei verpflichtet, seine Kinder in B.________ zu holen und dorthin zu bringen. Er könne nun ebenfalls nicht mehr einkaufen oder am sozialen Leben teilhaben. Dies bedeute eine ausserordentliche Härte, zumal die finanziellen Mittel für ein Taxi fehlten. Am 23. August 2024 liess der Beschwerdeführer ein Gutachten von Dr. med. C.________ (Arztperson der Stufe 3) einreichen, mit welchem seiner Ansicht nach der hinreichende Nachweis erbracht werden könne, dass definitiv nie ernsthafte Zweifel an der Fahrfähigkeit existiert hätten, womit umgehend die Verfügung des Strassenverkehrsamts Zug vom

1. Juli 2024 aufzuheben sei.

E. 7.2 Das Strassenverkehrsamt hält dem entgegen, es müsse am Erfordernis einer vollständigen Aktenbeurteilung durch eine Arztperson der Stufe 4 (Verkehrsmediziner/-in SGRM), vorzugsweise am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ), festge- halten werden, wie dies in der Verfügung vom 1. Juli 2024 vorbehalten worden sei. Dies,

E. 8 Urteil V 2024 65 namentlich wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Person nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen oder wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahr- zeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. a und c SVG).

E. 8.1 Fatigue ist ein Syndrom, das als Begleiterscheinung verschiedener chronischer Krankheiten auftritt. Es bedeutet eine ausserordentliche Müdigkeit, mangelnde Energiere- serven oder ein massiv erhöhtes Ruhebedürfnis, das absolut unverhältnismässig zu vor- ausgegangenen Aktivitätsänderungen ist. Fatigue ist somit eine krankhafte Erschöpfung, die sich nicht durch normale Erholungsmechanismen beheben oder den Betroffenen durch Schlaf effektiv regenerieren lässt (https://flexikon.doccheck.com/de/Fatigue-Syndrom, ab- gerufen am 3. Januar 2025).

E. 8.2 Bei kognitiven Störungen haben Personen zeitweise oder andauernd Probleme mit der geistigen Leistungsfähigkeit. Typische Beschwerden sind z.B. zunehmende Ver- gesslichkeit, herabgesetzte Aufmerksamkeit, Konzentrationsprobleme, Sprachstörungen, Orientierungsprobleme oder Gedächtnisverlust (htt- ps://www.gesundheitsinformation.de/glossar/kognitive-stoerung.html, abgerufen am 3. Ja- nuar 2025). 9.

E. 9 Urteil V 2024 65 desgericht im Zusammenhang mit der Frage, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsäch- lich gelenkt habe, aus, nicht zu hören sei der Einwand des Beschwerdeführers, dass er an Fatigue leide und zur Mittagszeit deshalb unmöglich ein Fahrzeug gelenkt haben könne (E. 5.2). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, dem die Behörden des Kantons Glarus das Bundesgerichtsurteil 7B_220/2022 zur Kenntnisnahme zugestellt hatten, forderte aufgrund der darin enthaltenen Hinweise auf eine Fatigue-Erkrankung und kognitive Einschränkun- gen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2024 bzw. 13. Mai 2024 auf, ein hausärztliches Zeugnis zur Art der Erkrankung (Diagnose), zur allfälligen Behandlung (Medikation) sowie zur Fahreignung, soweit aus hausärztlicher Sicht möglich, einzurei- chen. Auf Verlangen des Beschwerdeführers erliess das Strassenverkehrsamt am 28. Mai 2024 diesbezüglich eine Verfügung und entschied, dem Beschwerdeführer werde der Füh- rerausweis unter der nachfolgenden Auflage belassen: "Einreichen eines hausärztlichen Zeugnisses, welches Auskunft gibt zur Art der Erkrankung (Diagnose), zur Behandlung (allfällige Medikation) sowie zur Fahreignung, soweit aus hausärztlicher Sicht möglich, bis spätestens 17. Juni 2024." Zusätzlich führte das Strassenverkehrsamt u.a. aus, der Kan- tonsarzt des Kantons Zug, Dr. med. D.________, Facharzt für Rechtsmedizin FMP und Verkehrsmediziner SGRM, habe mit E-Mail vom 22. Mai 2024 bestätigt, dass vorliegend eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung angezeigt sei. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verfahren ist hängig, ursprünglich unter der Verfahrensnummer V 2024 57, neu unter der Verfahrensnummer V 2024 110. Nachdem der Beschwerdeführer das geforderte hausärztliche Zeugnis nicht eingereicht hatte, entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug mit der vorliegend angefoch- tenen Verfügung vom 1. Juli 2024 den Führerausweis vorsorglich für unbestimmte Zeit. Es machte den Erlass einer definitiven Verfügung von folgender Bedingung abhängig: "Vorliegen eines ausführlichen, vertrauensärztlichen Zeugnisses nach Durchführung einer Kontrolluntersu- chung bei schwerer Krankheit nach Art. 15d Abs. 1 SVG (nicht abschliessende Aufzählung) bei einer Arzt- person der Stufe 3 gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Art. 5b Abs. 3 VZV. Die entsprechende Arztper- son kann fachärztliche Zeugnisse beiziehen (Art. 5abis Abs. 2 VZV).

E. 9.1 Es gibt zwar bisher keinen klaren Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Fatigue leidet und/oder kognitive Defizite aufweist, die Einfluss auf seine Fahreignung hätten. Es war jedoch der Beschwerdeführer selbst, der im bundesge- richtlichen Verfahren 7B_220/2022 vorbrachte, er leide an einer Fatigue und sich diesbe- züglich u.a. auf das MEDAS-Gutachten vom 18. Mai 2022 stützte. Auch in seiner Eingabe an das Gericht vom 4. Juli 2024 (Eingang am 5. Juli 2024; act. 8, S. 4) räumt er ein, dass er an einer Fatigue leide; diese sei Symptom seiner leichten bis mittelgradigen neuropsy- chologischen Störung. Dass vor diesem Hintergrund beim Strassenverkehrsamt Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufkamen bzw. weiterbestehen, ist absolut ver- ständlich. Diese Zweifel verstärkten sich, nachdem klar war, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, zur Ausräumung der Zweifel ein hausärztliches Zeugnis einzureichen. Es kam daher am 1. Juli 2024 zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises.

E. 9.2 In seiner Beschwerde vom 2. Juli 2024 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, Prof. Dr. F.________ bestätige, dass es sich aktuell um keine schwere Krankheit handle. Zu diesem Zweck reichte er einen Bericht vom 25. November 2020 über eine neuropsy- chologische Untersuchung ein (BF-act. 1).

E. 9.3 Was die vom Beschwerdeführer am 4. Juli 2024 eingereichten Berichte von Prof. Dr. med. F.________, Leitender Arzt der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des K.________, vom 25. April 2024 (BF-act. 6 S. 1) und von Dr. med. E.________, Fachärz- tin Allg. Innere Medizin, vom 11. März 2024 (BF-act. 6 S. 2) betrifft, ist festzustellen, dass diese nach entsprechender Aufforderung des Kantonsgerichts des Kantons Zug erstellt wurden und nur – aber immerhin – Aussagen zur Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Kinder zu betreuen, enthalten. Konkrete Aussagen zur Fahreignung des Beschwerdefüh- rers finden sich darin nicht – im Übrigen auch nicht im hiervor erwähnten Bericht von Prof. Dr. med. G.________.

E. 9.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer mit seinen am 2. und 4. Juli 2024 eingereichten Berichten bzw. Zeugnissen die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht auszuräumen vermögen.

E. 10 Urteil V 2024 65 Eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution gemäss Liste des Strassenverkehrsamtes (Arztperson der Stufe 4 gemäss Art. 5a Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV) bleibt vorbehalten. Weiterführende Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung (z.B. eine verkehrspsychologische Begutachtung nach Art. 5c VZV) sowie die Anordnung einer neuen Führerprüfung bleiben ausserdem ausdrücklich vorbe- halten." 5. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2024 eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs, begründet dies jedoch in keiner Weise. Darauf ist daher nicht einzutreten. 6.

E. 10.1 Das Strassenverkehrsamt hatte in der angefochtenen Verfügung den Erlass einer definitiven Verfügung vom Vorliegen eines ausführlichen, vertrauensärztlichen Zeugnisses nach Durchführung einer Kontrolluntersuchung bei einer Arztperson der Stufe 3 abhängig gemacht.

E. 10.2 Am 23. August 2024 liess der Beschwerdeführer die von Dr. med. C.________, FMH Allgemeinmedizin und Verkehrsmedizin III, vorgenommene verkehrsmedizinische Beurteilung vom 19. August 2024 (act. 2 RA Balmer) einreichen. Sie hat folgenden Wort- laut: "I Grundlagen Als Grundlagen dienen folgende Dokumente resp. Untersuchungsergebnisse - Verfügung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises - Medas-Gutachten vom 30.5.2022 - Gutachten K.________ Neuropsychologische Untersuchung 25.11.2020 - MWT 9.8.2024 Lungenfachzentrum H.________ - Eigene Untersuchung 9.7.2024 II Verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und deren Abklärung - Fatigue-Syndrom bedingt durch primär sklerosierende Cholangitis - Grundkrankheit wird mit Salofalk behandelt und hat direkt keinen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit - Die mit der Fatigue verbundene verkehrsmedizinische Einschränkung wurde bereits im Gutach- ten des K.________ beurteilt - Hinweis auf die Eigenverantwortung nur in ausgeruhtem Zustand autozufahren - "Wir gehen davon aus, dass er im ausgeruhten Zustand seine Defizite ausreichend kompensieren kann und bei zunehmender Erschöpfung entsprechend auf das Len- ken eines Fahrzeugs verzichtet" (Zitat) - Risiko des Sekundenschlafs resp. Nichterkennen der Müdigkeit resp. Risiko der raschen Ermüdbarkeit im Gegensatz zur Fatigue - MWT - Der multiple Wachbleibetest (MWT) ist eine wichtige Untersuchung für die Beurteilung der Fahreignung und klärt die Fähigkeit ab, unter Ruhebedingungen in einer reizarmen Umge- bung (ohne Mobiltelefon, Fernseher etc.) und unter Ausschluss wachmachender Umstände wie Nikotin und Koffein wach bleiben zu können - Abklärung Lungenfachzentrum - "Es liegt ein unauffälliger MWT-Test vor. Somit ist das Fahren in Eigenverantwortung ohne Einschränkung aus somnologischer (Schlafabklärung) Sicht gegeben."

E. 10.3 Am 11. September 2024 reichte der Beschwerdeführer folgenden Nachtrag von Dr. C.________ vom 10. September 2024 zu dessen Beurteilung vom 19. August 2024 ein (act. 25 S. 16 f.): "- Ich bin nicht näher auf das Medas-Gutachten eingegangen, da keine Aussagen zur Verkehrstauglichkeit gemacht wurden, sondern lediglich aus dem K.________-Gutachten zitiert worden war - Die Fragestellung für das Gutachten war auch nicht auf die Verkehrstauglichkeit bezogen - Bei Verdacht auf Fahruntauglichkeit kann der untersuchende Arzt eine Meldung ans Strassen- verkehrsamt machen, was nicht der Fall ist - Es werden jedoch Befunde bestätigt, dass sich kognitive Beeinträchtigungen bemerkbar machen

– dies aber nach 4 resp. 4 ½ Stunden, wie im Gutachten vom K.________ bereits beschrieben - Weshalb auch hier auf die Eigenverantwortung hingewiesen sei" Ferner reichte Dr. C.________ im Zusammenhang mit dem Verlauf der primär sklerosie- renden Cholangitis des Beschwerdeführers die Ergebnisse der seit der Diagnosestellung in regelmässigen Abständen durch die Hausärztin Dr. med. E.________ letztmals am 4. April 2024, durchgeführten Laborkontrollen ein. Daraus ergäben sich, so Dr. C.________, keine Hinweise für eine Progression der Krankheit (act. 25 S. 17 f.).

E. 11 Urteil V 2024 65 umso mehr, als die dafür gesetzte Frist damals in Bälde ablief. Wenn das Strassenver- kehrsamt vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Verhaltens des Be- schwerdeführers weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hatte und diese Zweifel als ernsthaft qualifizierte, hat es mit dem Erlass seiner Verfügung vom 1. Juli 2024 betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug Treu und Glauben nicht verletzt. 7.

E. 11.1 Doktor C.________ erwähnt in seiner verkehrsmedizinischen Beurteilung vom

E. 11.2 Nachdem der Beschwerdeführer jedoch auf explizite Aufforderung des Gerichts am 12. Dezember 2024 die Ergebnisse des am 9. August 2024 am Lungenfachzentrum H.________ durchgeführten MWT sowie die entsprechende Beurteilung bzw. Auswertung des Facharztes Dr. med. H.________ eingereicht hat, reduziert sich der Grad dieser Zwei- fel. In seinem Bericht (act. 47 S. 5) stellt Dr. H.________ folgende Diagnose: "Leichte obstruktive Schlafapnoesymptomatik

- PSG: AHI 7/h, Nadir Sa02 89 %

- MWT unauffällig"

18 Urteil V 2024 65 Doktor H.________ führt zudem aus, in der nächtlichen Polysomnografie vor dem MWT- Test sehe man 3 fragmentierte Schlafzyklen. Der Apnoe-Hypopnoe-Index sei mit 7/h leichtgradig erhöht vorhanden. Die mittlere Sauerstoffsättigung liege bei 90 %, den Nadir SaO2 sehe man bei 89 %. Geschnarcht werde wenig. Man sehe zusätzlich vermehrte Beinbewegungen mit einem PLMD. Der Index liege bei 21/h. Der MWT zeige in 4 Durch- gängen kein Schlafen und keine hypovigilanten Zustände. Doktor H.________ nimmt fol- gende Beurteilung vor: "Es liegt eine leichte obstruktive Schlafapnoe-Symptomatik und ein unauffälliger MWT-Test vor. Somit ist ein Fahren in Eigenverantwortung ohne Einschrän- kung aus somnologischer Sicht gegeben." Damit stellt Dr. H.________ fest, dass der MWT beim Beschwerdeführer keine erhöhte Schläfrigkeit ergeben hat. Durch die oben beschriebenen Umstände und das Verhalten des Beschwerdeführers bestehen zwar noch immer Zweifel an der Fahreignung des Be- schwerdeführers. Diese Zweifel sind jedoch nach gründlicher Prüfung der Ergebnisse des MWT nicht mehr erheblich. Eine Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisent- zugs scheint in diesem Moment im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht mehr ange- zeigt, da keine ernsthaften Zweifel im Sinne der Rechtsprechung mehr vorhanden sind. Trotzdem wird sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Abklärung nach Art. 15d Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 28a VZV zu unterziehen haben – falls dies nicht bereits er- folgt ist –, da nur so eine ganzheitliche Diagnose zur Fahreignung vorgenommen werden kann. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 12. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass an der Fahreignung des Be- schwerdeführers zwar noch immer gewisse Zweifel bestehen, welche abgeklärt werden müssen. Die Zweifel erweisen sich aber nicht als derart ernsthaft, dass sich deswegen ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises weiterhin rechtfertigen würde. Die Verfügung vom 1. Juli 2024 ist somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis zurückzugegeben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einge- treten wird. 13.

E. 12 Urteil V 2024 65 da der Widerspruch von angefochtener 50-Prozent-IV-Rente und entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers auf höhere Berentung wegen des angeblich höheren Invaliditäts- grades in klarem Widerspruch zu seiner angeblich vollständigen und uneingeschränkten Fahreignung stehe. Der Beschwerdeführer fühle sich mit anderen Worten im einen Verfah- ren subjektiv stärker eingeschränkt als von der IV-Stelle anerkannt und im vorliegenden Verfahren hingegen gerade nicht eingeschränkt und appelliere an seine Eigenverantwor- tung und bestreite jeglichen aktuellen und zukünftigen Kontrollbedarf durch das Strassen- verkehrsamt. Ausserdem sei anzumerken, dass das MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2022 stamme und das neuropsychologische Gutachten sogar aus dem Jahr 2020 und die Frage der Fahreignung dort nur in einem Nebenaspekt beleuchtet worden sei. Ein ausführliches verkehrsmedizinisches Gutachten und ein eventuell nötiges, ergänzendes (aktuelles) verkehrspsychologisches Gutachten liege nicht bei den IV-Akten. Kurz gesagt liege nun zwar eine Empfehlung einer Arztperson der Stufe 3 vor, diese sei jedoch mit Blick auf die umfangreichen IV-Akten und den oben aufgezeigten Widerspruch und das Al- ter der Vorakten/Vorgutachten gerade nicht schlüssig. Aus Sicht des Strassenverkehrsam- tes müsse daher in einem nächsten Schritt unbedingt an einer Aktenbeurteilung durch ei- ne Arztperson der Stufe 4 festgehalten werden (Art. 5j VZV). Das weitere Vorgehen würde sich nach der dadurch entstehenden gutachterlichen Empfehlung richten. Hier seien diver- se Szenarien denkbar (verkehrsmedizinische oder verkehrspsychologische Begutachtung, Durchführung einer Kontrollfahrt mit Verkehrsexperte und Verkehrsmediziner/-in, Befür- wortung der Fahreignung mit Auflagen oder Ablehnung der Fahreignung). Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers sei es auch nicht so, dass das Gutachten der Stufe 3 belegen würde, dass gar nie erhebliche Zweifel an der Fahreignung bestanden hätten oder hätten bestehen dürfen. Es zeige nur – aber immerhin –, dass der untersuchende Arzt gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aktuell die Fahreignung des Beschwerdeführers befürworte. Dies mit Hinweis auf die Eigenverantwortung des Pa- tienten. Ob der Beschwerdeführer seine Defizite in ausgeruhtem Zustand ausreichend kompensieren könne, habe die Arztperson der Stufe 3 jedoch in der Fahrpraxis selbst nicht prüfen können. Eine solche Überprüfung dürfe nur durch Arztpersonen der Stufe 4 erfolgen (Art. 5j VZV) und bedürfe einer vorgängigen Begutachtung (mindestens Aktenbe- gutachtung evtl. auch persönliche Begutachtung). Das Ergebnis des durchgeführten Wachhaltetestes habe Dr. med. C.________ erwähnt, aber keine entsprechenden Unter- lagen beigelegt, was wiederum sein Zeugnis bzw. Gutachten nicht vollständig und nicht schlüssig erscheinen lasse.

E. 13 Urteil V 2024 65 8.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keiner Partei Verfahrenskosten auf- erlegt (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 und § 24 Abs. 1VRG).

E. 13.2 Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 ist dem Beschwerdeführer indessen für das vorlie- gende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA Kurt Balmer

E. 14 Urteil V 2024 65 Diesbezüglich ist zunächst zu präzisieren, dass dieser Bericht nicht von Prof. Dr. med. F.________ erstellt wurde. Der Bericht ist lediglich an Prof. Dr. med. F.________ adres- siert; geschrieben bzw. visiert hat ihn Prof. Dr. med. G.________, Leitender Arzt der Klinik für Neurologie des K.________, bzw. zwei seiner Mitarbeiterinnen. Das tut allerdings vor- liegend grundsätzlich nichts zur Sache. Abgesehen davon, dass nicht klar ist, welche der in diesem Bericht erwähnten Krankhei- ten bzw. Diagnosen der Beschwerdeführer meint, ist aber zu bemerken, dass es der Be- schwerdeführer selbst war, der gegenüber den ihn damals untersuchenden Personen er- klärte, er sei nach wie vor sehr müde, was mühsam sei und ihn in seinem Alltag stark ein- schränke (S. 1). Aufgrund der Müdigkeit sei er aktuell zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. In ihrer Beurteilung weisen die Berichterstatterinnen denn auch u.a. darauf hin, dass die Belastungsfähigkeit des Patienten im Gespräch leicht eingeschränkt und über die Unter- suchung hinweg abnehmend gewesen sei; es lasse sich ein leicht flukturierender Auf- merksamkeitsfokus sowie eine zunehmende Müdigkeit im Verlauf objektivieren. Im Selbst- beurteilungsfragebogen zur körperlichen und kognitiven Ermüdbarkeit (WEIMus) ergäben sich Hinweise auf eine mittelschwere kognitive Fatigue (S. 3). Bereits 2020 war somit eine beim Beschwerdeführer vorhandene Fatigue so gut wie ausgewiesen bzw. von ihm selbst bestätigt.

E. 15 Urteil V 2024 65 10.

E. 16 Urteil V 2024 65 - Eigene Untersuchung - Keine oben nicht beschriebenen verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen feststellbar III Verkehrsmedizinische Beurteilung Es präsentiert sich ein allseits orientierter, intelligenter, freundlicher und kooperativer Patient, welcher im Gespräch offen Auskunft gibt und die Eigenverantwortung bezüglich des Autofahrens oder anderen "gefahr- vollen" Tätigkeiten wahrnimmt. Er erkennt die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und die gleichzeitig auftretende Müdigkeit prompt und hält die Ruhezeiten ein. IV Antrag Mit dem allseits orientierten und störungseinsichtigen Patienten wurden die verkehrsmedizinisch relevanten Einschränkungen eingehend besprochen und auf die Eigenverantwortung beim Autofahren hingewiesen, insbesondere dass er nur in ausgeruhtem Zustand Auto fahren darf und/oder längere Fahrten v.a. bei Nacht vermeiden soll. Man darf davon ausgehen, dass er im ausgeruhten Zustand seine Defizite ausreichend kompensieren kann und bei Erschöpfung entsprechend auf das Lenken eines Fahrzeugs verzichtet. Deshalb empfehle ich die Verfügung des vorsorglichen Entzugs des Fahrausweises aufzuheben." Den multiplen Wachhaltetest (MWT) vom 9. August 2024 legte Dr. C.________ seiner Be- urteilung nicht bei.

E. 17 Urteil V 2024 65 11.

E. 19 Urteil V 2024 65 gewährt worden. Es rechtfertigt sich ermessensweise eine Entschädigung von Fr. 3’000.– (inkl. Auslagen und MWST).

E. 20 Urteil V 2024 65 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juli 2024 wird aufgehoben und dem Beschwer- deführer ist sein Führerausweis auszuhändigen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Rechtsanwalt Kurt Balmer wird mit Fr. 3’000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, z.K. an das Schweizerische Bundesgericht (1C_559/2024), Lausanne, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 9. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 9. Januar 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. Kurt Balmer, lege artis zug, Bahnhofstrasse 10, Postfach 7545, 6302 Zug gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Entzug des Führerausweises) V 2024 65

2 Urteil V 2024 65 A. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________, geb. 1988, den Führerausweis vorsorglich für unbestimmte Zeit (BF-act. 5). Es machte den Erlass einer definitiven Verfügung von folgender Bedingung abhängig: "Vorliegen eines ausführlichen, vertrauensärztlichen Zeugnisses nach Durchführung einer Kontrolluntersu- chung bei schwerer Krankheit nach Art. 15d Abs. 1 SVG (nicht abschliessende Aufzählung) bei einer Arzt- person der Stufe 3 gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Art. 5b Abs. 3 VZV. Die entsprechende Arztper- son kann fachärztliche Zeugnisse beiziehen (Art. 5abis Abs. 2 VZV). Eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution gemäss Liste des Strassenverkehrsamtes (Arztperson der Stufe 4 gemäss Art. 5a Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV) bleibt vorbehalten. Weiterführende Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung (z.B. eine verkehrspsychologische Begutachtung nach Art. 5c VZV) sowie die Anordnung einer neuen Führerprüfung bleiben ausserdem ausdrücklich vorbe- halten." Das Strassenverkehrsamt begründete seinen Entscheid damit, aus den bisherigen Unter- lagen des Strassenverkehrsamts ergebe sich, dass A.________ aufgrund von Hinweisen im Bundesgerichtsurteil 7B_220/2022 vom 23. Februar 2024 E. 5.2 im entsprechenden Strafverfahren selbst angegeben habe, an einer Fatigue-Erkrankung zu leiden; ausserdem bestünden diverse kognitive Einschränkungen. Offenbar existiere auch ein Gutachten über A.________, welches in ebendiesem Bundesgerichtsurteil erwähnt werde, dem Strassen- verkehrsamt jedoch nicht vorliege. Personen, die an einer Fatigue litten, seien nicht in je- dem Fall fahrgeeignet. Demzufolge sei A.________ aufgefordert worden, ein entspre- chendes hausärztliches Zeugnis einzureichen, welches Auskunft gebe über die Art der Er- krankung (Diagnose), über die Behandlung (inkl. allfälliger Medikation) sowie über die Fahreignung (soweit aus hausärztlicher Sicht möglich). Mit einem solchen niederschwelli- gen Zeugnis hätten die bestehenden Zweifel niederschwellig und kostengünstig aus- geräumt werden können, vorausgesetzt, es bestehe keine entsprechende Erkrankung. Bei tatsächlichem Bestehen einer Fatigue wäre anschliessend zu prüfen gewesen, mit wel- chen verhältnis- und zweckmässigen Auflagen die Fahreignung von A.________ gegebe- nenfalls bedingt befürwortet werden könnte, damit er weiterhin selbständig mobil bleiben könnte. A.________ habe bis zum heutigen Datum jegliche Mitwirkung verweigert. Damit würden sich die Hinweise auf eine fehlende Fahreignung von A.________ mehr und mehr verdichten. Aus diesen und aufgrund weiterer Fakten bestünden beim Strassenverkehrs- amt zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Zweifel an der Fahreignung von A.________. Dies im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Verfahren und Vorgänge sowie aller bereits in den

3 Urteil V 2024 65 Verfügungen und Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht geäusserten Bedenken. Das Strassenverkehrsamt könne nicht weiter verantworten, dass A.________ in einem mögli- chen Zustand der Übermüdung oder bei bestehenden kognitiven Defiziten Fahrzeuge len- ke, ohne dass dies vertrauensärztlich geprüft werde. Diese Abklärungen seien von einer Arztperson der Stufe 3 vornehmen zu lassen. Es sei eine ausführliche Kontrolluntersu- chung nach schwerer Krankheit durchzuführen. Das weitere Vorgehen werde gestützt auf das entsprechende spezialärztliche Zeugnis bestimmt. Eine verkehrsmedizinische Ab- klärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution gemäss Liste des Strassenver- kehrsamts (Arztperson der Stufe 4) bleibe vorbehalten. Dies sei abhängig vom Untersu- chungsergebnis bei der Arztperson der Stufe 3. Ebenso blieben eine weiterführende Ab- klärung hinsichtlich der Fahreignung (z.B. eine verkehrspsychologische Begutachtung nach Art. 5c VZV) sowie die Anordnung einer neuen Führerprüfung ausdrücklich vorbehal- ten. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gehe in die- sem Fall dem privaten Interesse am Führen von Motorfahrzeugen vor. Da der dringende Verdacht einer verkehrsrelevanten schweren Erkrankung (Fatigue-Erkrankung, auch ge- nannt Fatigue-Syndrom, mit zusätzlichen kognitiven Einschränkungen) bestehe und A.________ für den Arbeitsweg regelmässig Fahrzeuge lenke (durch ihn selbst angege- ben), müsse die aufschiebende Wirkung in jedem Fall entzogen bleiben. Die Gefährdung der allgemeinen Sicherheit und gegebenenfalls der von A.________ chauffierten Kinder müsse seinem Individualinteresse vorgehen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

2. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1) und beantragte: "1. die vollumfängliche Aufhebung des Entscheides und 2. Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei wie 3. die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung für das vorliegende Verfahren 4. Das Ausstandsbegehren gegen die Verfahrensleitung im Verfahren V 2024 57 [Belassen des Füh- rerausweises unter Auflagen] sei zurückgezogen In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass 1. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung superprovisorisch wiederherzustellen ist 2. Das ebenfalls hiermit eingereichte Gutachten sei der Gegenpartei in Anwendung von § 14 VRG i.V.m. Art. 156 ZPO nicht zuzustellen."

4 Urteil V 2024 65 Zur Begründung wurde angeführt, das Strassenverkehrsamt habe ihm, dem Beschwerde- führer, mit Verfügung vom 1. Juli 2024 den Führerausweis vorsorglich entzogen, nachdem das [hausärztliche] Zeugnis nicht eingereicht worden sei. Gegen das Zeugnis [bzw. die Pflicht, ein solches einzureichen] sei Verwaltungsbeschwerde [recte: Verwaltungsgerichts- beschwerde, Verfahren V 2024 57] eingereicht worden und gegen die Nachfristsetzung Einsprache. Folglich verletze das Strassenverkehrsamt Treu und Glauben, wenn dieses eine Frist ansetze, das Verwaltungsgericht diese Frist im Sinne der aufschiebenden Wir- kung abnehme und das Strassenverkehrsamt dann trotzdem den vorsorglichen Füh- rerausweisentzug verfüge. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer nicht an das ÖV-Netz an- gebunden. Diese Isolation treffe ihn besonders hart, denn er sei verpflichtet, seine Kinder in B.________ zu holen und zu bringen. Er könne nun ebenfalls nicht mehr einkaufen oder am sozialen Leben teilhaben. Dies bedeute eine ausserordentliche Härte, zumal die finan- ziellen Mittel für ein Taxi fehlten. Weshalb nun – entgegen der Verfügung des Verwal- tungsgerichts vom 11. Juni 2024 [Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Ver- fahren V 2024 57] – plötzlich eine schwere und unmittelbare Gefahr für das Allgemeinwe- sen bestehen sollte, sei nicht ersichtlich. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer zwar ge- sundheitliche Einschränkungen habe, diese seien aber bereits beurteilt und entsprechen- de Weisungen bestünden. Dazu reiche er dem Verwaltungsgericht ein Gutachten ein, da- mit ersichtlich sei, dass die Dringlichkeit des Führerausweisentzugs nicht gegeben sei. C. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wies der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (act. 2). D. Ebenfalls am 3. Juli 2024 ersuchte das Verwaltungsgericht die IV-Stelle Zug um Zustellung der den Beschwerdeführer betreffenden IV-Akten (act. 3). Diese Akten gingen beim Gericht am 9. Juli 2024 ein. E. Am 4. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht zum einen ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 3. Juli 2024 (act. 4) und zum anderen am 5. Juli 2024 ein Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme ein (act. 8). F. Am 5. Juli 2024 verfügte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Ver- fahren werde im Sinne der Erwägungen bewilligt (act. 9).

5 Urteil V 2024 65 G. Am 8. Juli 2024 entschied der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer werde für das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA Kurt Balmer, Zug, bewilligt, der aus der Staatskasse entschädigt werde (act. 12). H. Am 8. Juli 2024 reichte das Strassenverkehrsamt eine Kurz-Stellungnahme zur Beschwerde ein (act. 13). I. Am 15. Juli 2024 entschied die Vorsitzende i.V. der verwaltungsrechtlichen Kam- mer des Verwaltungsgerichts, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung und das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vom 5. Juli 2024 würden abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne bzw. soweit diese nicht bereits behandelt worden oder gegenstandslos geworden seien (act. 18). J. Mit Schreiben vom 23. August 2024 (act. 21) gelangte RA Kurt Balmer an das Verwaltungsgericht und reichte ein Gutachten von Dr. med. C.________ (Arztperson der Stufe 3) vom 19. August 2024 ein. Rechtsanwalt Balmer ersuchte aufgrund dieses Gut- achtens, im Sinne einer Sofortmassnahme die aufschiebende Wirkung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 1. Juli 2024 antragsgemäss anzuordnen, da nun damit der hinreichende Nachweis erbracht werden könne, dass definitiv nie ernsthafte Zweifel an der Fahrfähigkeit existiert hätten. Eventualiter möge das Verwaltungsgericht möglichst umge- hend die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Zug vom 1. Juli 2024 unter entsprechen- den Kosten- und Entschädigungsfolgen aufheben. Sollte völlig wider Erwarten aktuell noch eine externe Überprüfung des Gutachtens erfolgen müssen, so könnte in einem späteren Zeitpunkt erneut über die aufschiebende Wirkung und die Legitimität der genannten Ver- fügung entschieden werden. K. Am 4. September 2024 reichte das Strassenverkehrsamt eine Stellungnahme ein (act. 23). L. Am 6. September 2024 entschied der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts, das Gesuch vom 23. August 2024 um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde abgewiesen (act. 24). M. Am 11. September 2024 machte der Beschwerdeführer eine eigene Eingabe und stellte ein weiteres Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie ein

6 Urteil V 2024 65 Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Beweisabnahme (act. 25). Das Gericht stellte am

13. September 2024 diese Eingabe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zu (act. 26). N. Am 16. September 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Be- schwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2024 betref- fend aufschiebende Wirkung (act. 29). Dieses Verfahren ist noch hängig. O. Am 8. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Re- plik ein (act. 35). P. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 teilte das Strassenverkehrsamt mit, es ver- zichte auf weitere Ausführungen (act. 41). Q. Am 12. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Ver- waltungsgerichts die Ergebnisse eines bei ihm am 9. August 2024 durchgeführten multi- plen Wachhaltetests ein (act. 47). Dazu nahm das Strassenverkehrsamt am 27. Dezember 2024 Stellung (act. 51). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassen- verkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie auf die Verordnung über die Zulassung von Per- sonen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) und somit auf Bundes- recht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juli 2024 beim Verwal- tungsgericht angefochten werden. Der vorinstanzliche Entscheid schliesst das Verfahren, in welchem es um die Frage der Anordnung eines Sicherungsentzugs geht, nicht ab. Er stellt aber einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013

7 Urteil V 2024 65 E. 1.1; 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1). Der Beschwerdeführer verfügt daher über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids i.S.v. § 62 Abs. 1 lit. c VRG (vgl. das in GVP 2017 17 ff. veröffentlichte Urteil VGer ZG V 2017 86 vom 29. August 2017 E. 2a/aa). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid des Strassenverkehrsamts sodann besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerde erfolgte am 2. Juli 2024 und somit fristgerecht. Die Beschwerde erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung ei- nes Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Überdies kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). Nachdem im vor- liegenden Fall ein Verwaltungsentscheid einer unteren kantonalen Instanz angefochten wird, steht dem Gericht im Weiteren gemäss § 63 Abs. 3 VRG die Überprüfung der Hand- habung des Ermessens zu. 3. 3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer das Mindestalter erreicht hat (lit. a), die erforderliche körperliche und psychische Leistungs- fähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c) und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Ver- kehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG) und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 lit. b SVG). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die gesetzli- chen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG),

8 Urteil V 2024 65 namentlich wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Person nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen oder wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahr- zeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. a und c SVG). 3.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizini- sche Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend. 3.3 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lern- fahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, er- lauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen Ver- kehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwe- cken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung aussch- liessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Si- cherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid pro- visorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGer 1C_357/2014 vom 18. November 2014 E. 1.3; 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3, u.a. mit Hinweis auf BGE 125 II 492 E. 2b). 4. Mit Urteil des Bundesgerichts 7B_220/2022 vom 23. Februar 2024 wurde der Be- schwerdeführer endgültig wegen einer am 21. März 2021 auf der Kantonsstrasse in Net- stal/GL begangenen Überschreitung der generellen Höchstgeschwindigkeit innerorts von netto 20 km/h zu einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. In den vorinstanzlichen Verfahren hatte er ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt. Vor Bundesgericht wendete er sich u.a. gegen dessen Abweisung. Zu diesem Zweck hatte er ein Gutachten der Medizini- schen Abklärungsstelle MEDAS Bern vom 18. Mai 2022 eingereicht. Das Bundesgericht erwog, aus dem MEDAS-Gutachten, welches hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers erstellt worden sei, ergäben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit einer Verteidigung. Erwähnt würden dort einzig eine reduzierte Belastbarkeit und das ver- mehrte Auftreten von kognitiven Problemen bei Müdigkeit (E. 4.3). Ferner führte das Bun-

9 Urteil V 2024 65 desgericht im Zusammenhang mit der Frage, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsäch- lich gelenkt habe, aus, nicht zu hören sei der Einwand des Beschwerdeführers, dass er an Fatigue leide und zur Mittagszeit deshalb unmöglich ein Fahrzeug gelenkt haben könne (E. 5.2). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, dem die Behörden des Kantons Glarus das Bundesgerichtsurteil 7B_220/2022 zur Kenntnisnahme zugestellt hatten, forderte aufgrund der darin enthaltenen Hinweise auf eine Fatigue-Erkrankung und kognitive Einschränkun- gen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2024 bzw. 13. Mai 2024 auf, ein hausärztliches Zeugnis zur Art der Erkrankung (Diagnose), zur allfälligen Behandlung (Medikation) sowie zur Fahreignung, soweit aus hausärztlicher Sicht möglich, einzurei- chen. Auf Verlangen des Beschwerdeführers erliess das Strassenverkehrsamt am 28. Mai 2024 diesbezüglich eine Verfügung und entschied, dem Beschwerdeführer werde der Füh- rerausweis unter der nachfolgenden Auflage belassen: "Einreichen eines hausärztlichen Zeugnisses, welches Auskunft gibt zur Art der Erkrankung (Diagnose), zur Behandlung (allfällige Medikation) sowie zur Fahreignung, soweit aus hausärztlicher Sicht möglich, bis spätestens 17. Juni 2024." Zusätzlich führte das Strassenverkehrsamt u.a. aus, der Kan- tonsarzt des Kantons Zug, Dr. med. D.________, Facharzt für Rechtsmedizin FMP und Verkehrsmediziner SGRM, habe mit E-Mail vom 22. Mai 2024 bestätigt, dass vorliegend eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung angezeigt sei. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verfahren ist hängig, ursprünglich unter der Verfahrensnummer V 2024 57, neu unter der Verfahrensnummer V 2024 110. Nachdem der Beschwerdeführer das geforderte hausärztliche Zeugnis nicht eingereicht hatte, entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug mit der vorliegend angefoch- tenen Verfügung vom 1. Juli 2024 den Führerausweis vorsorglich für unbestimmte Zeit. Es machte den Erlass einer definitiven Verfügung von folgender Bedingung abhängig: "Vorliegen eines ausführlichen, vertrauensärztlichen Zeugnisses nach Durchführung einer Kontrolluntersu- chung bei schwerer Krankheit nach Art. 15d Abs. 1 SVG (nicht abschliessende Aufzählung) bei einer Arzt- person der Stufe 3 gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Art. 5b Abs. 3 VZV. Die entsprechende Arztper- son kann fachärztliche Zeugnisse beiziehen (Art. 5abis Abs. 2 VZV).

10 Urteil V 2024 65 Eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution gemäss Liste des Strassenverkehrsamtes (Arztperson der Stufe 4 gemäss Art. 5a Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV) bleibt vorbehalten. Weiterführende Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung (z.B. eine verkehrspsychologische Begutachtung nach Art. 5c VZV) sowie die Anordnung einer neuen Führerprüfung bleiben ausserdem ausdrücklich vorbe- halten." 5. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2024 eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs, begründet dies jedoch in keiner Weise. Darauf ist daher nicht einzutreten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Strassenverkehrsamt habe ihm mit Verfü- gung vom 1. Juli 2024 den Führerausweis vorsorglich entzogen, nachdem das Zeugnis nicht eingereicht worden sei. Gegen das Zeugnis [bzw. gegen die Pflicht, ein solches ein- zureichen] sei Verwaltungsbeschwerde [recte: Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Verfahren V 2024 57] eingereicht worden und gegen die Nachfristsetzung Einsprache. Folglich ver- letze das Strassenverkehrsamt Treu und Glauben, wenn dieses eine Frist ansetze, das Verwaltungsgericht diese Frist im Sinne der aufschiebenden Wirkung abnehme und das Strassenverkehrsamt dann trotzdem den vorsorglichen Führerausweisentzug verfüge. 6.2 Diesbezüglich ist Folgendes zu erwägen: Das Strassenverkehrsamt hatte auf- grund der Hinweise im Bundesgerichtsurteil vom 23. Februar 2024 von Anfang an Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Es gab dem Beschwerdeführer die Chance, mit einer Erklärung seines Hausarztes, es bestehe keine entsprechende Erkrankung, die vorhandenen Zweifel auszuräumen. Diese Chance hat der Beschwerdeführer nicht ge- nutzt. Mit seiner Verfügung vom 11. Juli 2024 betreffend Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung im Verfahren V 2024 57 (Belassen des Führerausweises unter der Aufla- ge der Einreichung eines hausärztlichen Zeugnisses) stellte das Verwaltungsgericht in keiner Weise fest, es bestünden keine Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdefüh- rers. Es erwog lediglich, es sei nicht erkennbar, dass von einer unmittelbaren und schwe- ren Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen sei, wenn der Beschwerdeführer in- nert der ihm gesetzten Frist das von ihm verlangte hausärztliche Zeugnis nicht einreiche. Ausschliesslich für die Beurteilung der im Verfahren V 2024 57 einzig relevanten Frage, ob der Beschwerdeführer ein hausärztliches Zeugnis einzureichen hat oder nicht, stellte da- her das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her; dies

11 Urteil V 2024 65 umso mehr, als die dafür gesetzte Frist damals in Bälde ablief. Wenn das Strassenver- kehrsamt vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Verhaltens des Be- schwerdeführers weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hatte und diese Zweifel als ernsthaft qualifizierte, hat es mit dem Erlass seiner Verfügung vom 1. Juli 2024 betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug Treu und Glauben nicht verletzt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Hauptsache zusammengefasst geltend, es bestehe keine schwere und unmittelbare Gefährdung für die Allgemeinheit, auch wenn er gesundheitliche Einschränkungen habe; diese seien aber bereits beurteilt worden und ent- sprechende Weisungen bestünden. Für den vorsorglichen Führerausweisentzug vom

1. Juli 2024 bestehe kein Anlass. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf eine Stellungnahme seiner Hausärztin Dr. med. E.________, vom 11. März 2024, worin diese empfehle, auf Fahrten am Abend und in der Nacht zu verzichten, ohne aber explizit das Fahren zu verbieten. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, er fahre in der Nacht grundsätzlich nicht, da er ca. um 21:00 Uhr ins Bett gehe und um 06:00 Uhr aufstehe. Er profitiere kognitiv sehr gut von Pausen (was das Gutachten auch bestätige) und könne problemlos 1–2 Stunden Auto fahren. Er stelle dies gerne unter Beweis. Diesbezüglich sei nun zwingend eine Kontrollfahrt durchzuführen. Professor Dr. F.________ bestätige so- dann, dass es sich aktuell um keine schwere Krankheit handle. Zudem macht der Be- schwerdeführer geltend, er sei nicht an das ÖV-Netz angebunden. Diese Isolation treffe ihn besonders hart, denn er sei verpflichtet, seine Kinder in B.________ zu holen und dorthin zu bringen. Er könne nun ebenfalls nicht mehr einkaufen oder am sozialen Leben teilhaben. Dies bedeute eine ausserordentliche Härte, zumal die finanziellen Mittel für ein Taxi fehlten. Am 23. August 2024 liess der Beschwerdeführer ein Gutachten von Dr. med. C.________ (Arztperson der Stufe 3) einreichen, mit welchem seiner Ansicht nach der hinreichende Nachweis erbracht werden könne, dass definitiv nie ernsthafte Zweifel an der Fahrfähigkeit existiert hätten, womit umgehend die Verfügung des Strassenverkehrsamts Zug vom

1. Juli 2024 aufzuheben sei. 7.2 Das Strassenverkehrsamt hält dem entgegen, es müsse am Erfordernis einer vollständigen Aktenbeurteilung durch eine Arztperson der Stufe 4 (Verkehrsmediziner/-in SGRM), vorzugsweise am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ), festge- halten werden, wie dies in der Verfügung vom 1. Juli 2024 vorbehalten worden sei. Dies,

12 Urteil V 2024 65 da der Widerspruch von angefochtener 50-Prozent-IV-Rente und entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers auf höhere Berentung wegen des angeblich höheren Invaliditäts- grades in klarem Widerspruch zu seiner angeblich vollständigen und uneingeschränkten Fahreignung stehe. Der Beschwerdeführer fühle sich mit anderen Worten im einen Verfah- ren subjektiv stärker eingeschränkt als von der IV-Stelle anerkannt und im vorliegenden Verfahren hingegen gerade nicht eingeschränkt und appelliere an seine Eigenverantwor- tung und bestreite jeglichen aktuellen und zukünftigen Kontrollbedarf durch das Strassen- verkehrsamt. Ausserdem sei anzumerken, dass das MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2022 stamme und das neuropsychologische Gutachten sogar aus dem Jahr 2020 und die Frage der Fahreignung dort nur in einem Nebenaspekt beleuchtet worden sei. Ein ausführliches verkehrsmedizinisches Gutachten und ein eventuell nötiges, ergänzendes (aktuelles) verkehrspsychologisches Gutachten liege nicht bei den IV-Akten. Kurz gesagt liege nun zwar eine Empfehlung einer Arztperson der Stufe 3 vor, diese sei jedoch mit Blick auf die umfangreichen IV-Akten und den oben aufgezeigten Widerspruch und das Al- ter der Vorakten/Vorgutachten gerade nicht schlüssig. Aus Sicht des Strassenverkehrsam- tes müsse daher in einem nächsten Schritt unbedingt an einer Aktenbeurteilung durch ei- ne Arztperson der Stufe 4 festgehalten werden (Art. 5j VZV). Das weitere Vorgehen würde sich nach der dadurch entstehenden gutachterlichen Empfehlung richten. Hier seien diver- se Szenarien denkbar (verkehrsmedizinische oder verkehrspsychologische Begutachtung, Durchführung einer Kontrollfahrt mit Verkehrsexperte und Verkehrsmediziner/-in, Befür- wortung der Fahreignung mit Auflagen oder Ablehnung der Fahreignung). Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers sei es auch nicht so, dass das Gutachten der Stufe 3 belegen würde, dass gar nie erhebliche Zweifel an der Fahreignung bestanden hätten oder hätten bestehen dürfen. Es zeige nur – aber immerhin –, dass der untersuchende Arzt gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aktuell die Fahreignung des Beschwerdeführers befürworte. Dies mit Hinweis auf die Eigenverantwortung des Pa- tienten. Ob der Beschwerdeführer seine Defizite in ausgeruhtem Zustand ausreichend kompensieren könne, habe die Arztperson der Stufe 3 jedoch in der Fahrpraxis selbst nicht prüfen können. Eine solche Überprüfung dürfe nur durch Arztpersonen der Stufe 4 erfolgen (Art. 5j VZV) und bedürfe einer vorgängigen Begutachtung (mindestens Aktenbe- gutachtung evtl. auch persönliche Begutachtung). Das Ergebnis des durchgeführten Wachhaltetestes habe Dr. med. C.________ erwähnt, aber keine entsprechenden Unter- lagen beigelegt, was wiederum sein Zeugnis bzw. Gutachten nicht vollständig und nicht schlüssig erscheinen lasse.

13 Urteil V 2024 65 8. 8.1 Fatigue ist ein Syndrom, das als Begleiterscheinung verschiedener chronischer Krankheiten auftritt. Es bedeutet eine ausserordentliche Müdigkeit, mangelnde Energiere- serven oder ein massiv erhöhtes Ruhebedürfnis, das absolut unverhältnismässig zu vor- ausgegangenen Aktivitätsänderungen ist. Fatigue ist somit eine krankhafte Erschöpfung, die sich nicht durch normale Erholungsmechanismen beheben oder den Betroffenen durch Schlaf effektiv regenerieren lässt (https://flexikon.doccheck.com/de/Fatigue-Syndrom, ab- gerufen am 3. Januar 2025). 8.2 Bei kognitiven Störungen haben Personen zeitweise oder andauernd Probleme mit der geistigen Leistungsfähigkeit. Typische Beschwerden sind z.B. zunehmende Ver- gesslichkeit, herabgesetzte Aufmerksamkeit, Konzentrationsprobleme, Sprachstörungen, Orientierungsprobleme oder Gedächtnisverlust (htt- ps://www.gesundheitsinformation.de/glossar/kognitive-stoerung.html, abgerufen am 3. Ja- nuar 2025). 9. 9.1 Es gibt zwar bisher keinen klaren Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Fatigue leidet und/oder kognitive Defizite aufweist, die Einfluss auf seine Fahreignung hätten. Es war jedoch der Beschwerdeführer selbst, der im bundesge- richtlichen Verfahren 7B_220/2022 vorbrachte, er leide an einer Fatigue und sich diesbe- züglich u.a. auf das MEDAS-Gutachten vom 18. Mai 2022 stützte. Auch in seiner Eingabe an das Gericht vom 4. Juli 2024 (Eingang am 5. Juli 2024; act. 8, S. 4) räumt er ein, dass er an einer Fatigue leide; diese sei Symptom seiner leichten bis mittelgradigen neuropsy- chologischen Störung. Dass vor diesem Hintergrund beim Strassenverkehrsamt Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufkamen bzw. weiterbestehen, ist absolut ver- ständlich. Diese Zweifel verstärkten sich, nachdem klar war, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, zur Ausräumung der Zweifel ein hausärztliches Zeugnis einzureichen. Es kam daher am 1. Juli 2024 zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises. 9.2 In seiner Beschwerde vom 2. Juli 2024 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, Prof. Dr. F.________ bestätige, dass es sich aktuell um keine schwere Krankheit handle. Zu diesem Zweck reichte er einen Bericht vom 25. November 2020 über eine neuropsy- chologische Untersuchung ein (BF-act. 1).

14 Urteil V 2024 65 Diesbezüglich ist zunächst zu präzisieren, dass dieser Bericht nicht von Prof. Dr. med. F.________ erstellt wurde. Der Bericht ist lediglich an Prof. Dr. med. F.________ adres- siert; geschrieben bzw. visiert hat ihn Prof. Dr. med. G.________, Leitender Arzt der Klinik für Neurologie des K.________, bzw. zwei seiner Mitarbeiterinnen. Das tut allerdings vor- liegend grundsätzlich nichts zur Sache. Abgesehen davon, dass nicht klar ist, welche der in diesem Bericht erwähnten Krankhei- ten bzw. Diagnosen der Beschwerdeführer meint, ist aber zu bemerken, dass es der Be- schwerdeführer selbst war, der gegenüber den ihn damals untersuchenden Personen er- klärte, er sei nach wie vor sehr müde, was mühsam sei und ihn in seinem Alltag stark ein- schränke (S. 1). Aufgrund der Müdigkeit sei er aktuell zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. In ihrer Beurteilung weisen die Berichterstatterinnen denn auch u.a. darauf hin, dass die Belastungsfähigkeit des Patienten im Gespräch leicht eingeschränkt und über die Unter- suchung hinweg abnehmend gewesen sei; es lasse sich ein leicht flukturierender Auf- merksamkeitsfokus sowie eine zunehmende Müdigkeit im Verlauf objektivieren. Im Selbst- beurteilungsfragebogen zur körperlichen und kognitiven Ermüdbarkeit (WEIMus) ergäben sich Hinweise auf eine mittelschwere kognitive Fatigue (S. 3). Bereits 2020 war somit eine beim Beschwerdeführer vorhandene Fatigue so gut wie ausgewiesen bzw. von ihm selbst bestätigt. 9.3 Was die vom Beschwerdeführer am 4. Juli 2024 eingereichten Berichte von Prof. Dr. med. F.________, Leitender Arzt der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des K.________, vom 25. April 2024 (BF-act. 6 S. 1) und von Dr. med. E.________, Fachärz- tin Allg. Innere Medizin, vom 11. März 2024 (BF-act. 6 S. 2) betrifft, ist festzustellen, dass diese nach entsprechender Aufforderung des Kantonsgerichts des Kantons Zug erstellt wurden und nur – aber immerhin – Aussagen zur Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Kinder zu betreuen, enthalten. Konkrete Aussagen zur Fahreignung des Beschwerdefüh- rers finden sich darin nicht – im Übrigen auch nicht im hiervor erwähnten Bericht von Prof. Dr. med. G.________. 9.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer mit seinen am 2. und 4. Juli 2024 eingereichten Berichten bzw. Zeugnissen die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht auszuräumen vermögen.

15 Urteil V 2024 65 10. 10.1 Das Strassenverkehrsamt hatte in der angefochtenen Verfügung den Erlass einer definitiven Verfügung vom Vorliegen eines ausführlichen, vertrauensärztlichen Zeugnisses nach Durchführung einer Kontrolluntersuchung bei einer Arztperson der Stufe 3 abhängig gemacht. 10.2 Am 23. August 2024 liess der Beschwerdeführer die von Dr. med. C.________, FMH Allgemeinmedizin und Verkehrsmedizin III, vorgenommene verkehrsmedizinische Beurteilung vom 19. August 2024 (act. 2 RA Balmer) einreichen. Sie hat folgenden Wort- laut: "I Grundlagen Als Grundlagen dienen folgende Dokumente resp. Untersuchungsergebnisse - Verfügung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises - Medas-Gutachten vom 30.5.2022 - Gutachten K.________ Neuropsychologische Untersuchung 25.11.2020 - MWT 9.8.2024 Lungenfachzentrum H.________ - Eigene Untersuchung 9.7.2024 II Verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und deren Abklärung - Fatigue-Syndrom bedingt durch primär sklerosierende Cholangitis - Grundkrankheit wird mit Salofalk behandelt und hat direkt keinen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit - Die mit der Fatigue verbundene verkehrsmedizinische Einschränkung wurde bereits im Gutach- ten des K.________ beurteilt - Hinweis auf die Eigenverantwortung nur in ausgeruhtem Zustand autozufahren - "Wir gehen davon aus, dass er im ausgeruhten Zustand seine Defizite ausreichend kompensieren kann und bei zunehmender Erschöpfung entsprechend auf das Len- ken eines Fahrzeugs verzichtet" (Zitat) - Risiko des Sekundenschlafs resp. Nichterkennen der Müdigkeit resp. Risiko der raschen Ermüdbarkeit im Gegensatz zur Fatigue - MWT - Der multiple Wachbleibetest (MWT) ist eine wichtige Untersuchung für die Beurteilung der Fahreignung und klärt die Fähigkeit ab, unter Ruhebedingungen in einer reizarmen Umge- bung (ohne Mobiltelefon, Fernseher etc.) und unter Ausschluss wachmachender Umstände wie Nikotin und Koffein wach bleiben zu können - Abklärung Lungenfachzentrum - "Es liegt ein unauffälliger MWT-Test vor. Somit ist das Fahren in Eigenverantwortung ohne Einschränkung aus somnologischer (Schlafabklärung) Sicht gegeben."

16 Urteil V 2024 65 - Eigene Untersuchung - Keine oben nicht beschriebenen verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen feststellbar III Verkehrsmedizinische Beurteilung Es präsentiert sich ein allseits orientierter, intelligenter, freundlicher und kooperativer Patient, welcher im Gespräch offen Auskunft gibt und die Eigenverantwortung bezüglich des Autofahrens oder anderen "gefahr- vollen" Tätigkeiten wahrnimmt. Er erkennt die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und die gleichzeitig auftretende Müdigkeit prompt und hält die Ruhezeiten ein. IV Antrag Mit dem allseits orientierten und störungseinsichtigen Patienten wurden die verkehrsmedizinisch relevanten Einschränkungen eingehend besprochen und auf die Eigenverantwortung beim Autofahren hingewiesen, insbesondere dass er nur in ausgeruhtem Zustand Auto fahren darf und/oder längere Fahrten v.a. bei Nacht vermeiden soll. Man darf davon ausgehen, dass er im ausgeruhten Zustand seine Defizite ausreichend kompensieren kann und bei Erschöpfung entsprechend auf das Lenken eines Fahrzeugs verzichtet. Deshalb empfehle ich die Verfügung des vorsorglichen Entzugs des Fahrausweises aufzuheben." Den multiplen Wachhaltetest (MWT) vom 9. August 2024 legte Dr. C.________ seiner Be- urteilung nicht bei. 10.3 Am 11. September 2024 reichte der Beschwerdeführer folgenden Nachtrag von Dr. C.________ vom 10. September 2024 zu dessen Beurteilung vom 19. August 2024 ein (act. 25 S. 16 f.): "- Ich bin nicht näher auf das Medas-Gutachten eingegangen, da keine Aussagen zur Verkehrstauglichkeit gemacht wurden, sondern lediglich aus dem K.________-Gutachten zitiert worden war - Die Fragestellung für das Gutachten war auch nicht auf die Verkehrstauglichkeit bezogen - Bei Verdacht auf Fahruntauglichkeit kann der untersuchende Arzt eine Meldung ans Strassen- verkehrsamt machen, was nicht der Fall ist - Es werden jedoch Befunde bestätigt, dass sich kognitive Beeinträchtigungen bemerkbar machen

– dies aber nach 4 resp. 4 ½ Stunden, wie im Gutachten vom K.________ bereits beschrieben - Weshalb auch hier auf die Eigenverantwortung hingewiesen sei" Ferner reichte Dr. C.________ im Zusammenhang mit dem Verlauf der primär sklerosie- renden Cholangitis des Beschwerdeführers die Ergebnisse der seit der Diagnosestellung in regelmässigen Abständen durch die Hausärztin Dr. med. E.________ letztmals am 4. April 2024, durchgeführten Laborkontrollen ein. Daraus ergäben sich, so Dr. C.________, keine Hinweise für eine Progression der Krankheit (act. 25 S. 17 f.).

17 Urteil V 2024 65 11. 11.1 Doktor C.________ erwähnt in seiner verkehrsmedizinischen Beurteilung vom

19. August 2024 das MEDAS-Gutachten vom 30. Mai 2022 (recte: 18. Mai 2022; IV- act. 136), geht jedoch nicht auf den Inhalt dieses Gutachtens ein. Das MEDAS-Gutachten enthält u.a. ein neuropsychologisches Teilgutachten von M. Sc. I.________, Fachpsycho- login für Neuropsychologie, Zertifizierte Gutachterin SIM, und lic. phil. J.________, Fach- psychologin für Neuropsychologie, Zertifizierte Gutachterin SIM, vom 18. Februar 2022. Darin wird bezüglich Fatigue und/oder Fahreignung Folgendes ausgeführt (IV-act. 136 – 95/116): "– Welche weiteren Behandlungsmöglichkeiten für die Fatigue-Symptomatik resp. für die kognitiven Ein- schränkungen gibt es? Welche sowie Risiko und Nutzen? Die Fatigue-Symptomatik ist fachfremd und wird nicht weiter beurteilt. Behandlungsmöglichkeiten für die ko- gnitiven Einschränkungen im aktuellen Fall (bei unklarer Ätiologie) sind uns nicht bekannt. – Wie ist die Prognose der Fahrfähigkeit? Hierzu kann ebenfalls keine Stellung genommen werden. Streng genommen wäre aufgrund der sehr tiefen Werte in der Alertness die Fahreignung aktuell nicht gegeben. Aufgrund unklarer ätiologischer Ursache wird diese jedoch nicht beurteilt." Aufgrund dieser Hinweise auf allenfalls fehlende Fahreignung und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer sowohl im strafrechtlichen Verfahren als auch im IV-Verfahren vehement auf das Vorhandensein einer Fatigue berief bzw. weiter- hin beruft, ist es grundsätzlich verständlich, dass das Strassenverkehrsamt ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hatte. 11.2 Nachdem der Beschwerdeführer jedoch auf explizite Aufforderung des Gerichts am 12. Dezember 2024 die Ergebnisse des am 9. August 2024 am Lungenfachzentrum H.________ durchgeführten MWT sowie die entsprechende Beurteilung bzw. Auswertung des Facharztes Dr. med. H.________ eingereicht hat, reduziert sich der Grad dieser Zwei- fel. In seinem Bericht (act. 47 S. 5) stellt Dr. H.________ folgende Diagnose: "Leichte obstruktive Schlafapnoesymptomatik

- PSG: AHI 7/h, Nadir Sa02 89 %

- MWT unauffällig"

18 Urteil V 2024 65 Doktor H.________ führt zudem aus, in der nächtlichen Polysomnografie vor dem MWT- Test sehe man 3 fragmentierte Schlafzyklen. Der Apnoe-Hypopnoe-Index sei mit 7/h leichtgradig erhöht vorhanden. Die mittlere Sauerstoffsättigung liege bei 90 %, den Nadir SaO2 sehe man bei 89 %. Geschnarcht werde wenig. Man sehe zusätzlich vermehrte Beinbewegungen mit einem PLMD. Der Index liege bei 21/h. Der MWT zeige in 4 Durch- gängen kein Schlafen und keine hypovigilanten Zustände. Doktor H.________ nimmt fol- gende Beurteilung vor: "Es liegt eine leichte obstruktive Schlafapnoe-Symptomatik und ein unauffälliger MWT-Test vor. Somit ist ein Fahren in Eigenverantwortung ohne Einschrän- kung aus somnologischer Sicht gegeben." Damit stellt Dr. H.________ fest, dass der MWT beim Beschwerdeführer keine erhöhte Schläfrigkeit ergeben hat. Durch die oben beschriebenen Umstände und das Verhalten des Beschwerdeführers bestehen zwar noch immer Zweifel an der Fahreignung des Be- schwerdeführers. Diese Zweifel sind jedoch nach gründlicher Prüfung der Ergebnisse des MWT nicht mehr erheblich. Eine Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisent- zugs scheint in diesem Moment im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht mehr ange- zeigt, da keine ernsthaften Zweifel im Sinne der Rechtsprechung mehr vorhanden sind. Trotzdem wird sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Abklärung nach Art. 15d Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 28a VZV zu unterziehen haben – falls dies nicht bereits er- folgt ist –, da nur so eine ganzheitliche Diagnose zur Fahreignung vorgenommen werden kann. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 12. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass an der Fahreignung des Be- schwerdeführers zwar noch immer gewisse Zweifel bestehen, welche abgeklärt werden müssen. Die Zweifel erweisen sich aber nicht als derart ernsthaft, dass sich deswegen ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises weiterhin rechtfertigen würde. Die Verfügung vom 1. Juli 2024 ist somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis zurückzugegeben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einge- treten wird. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keiner Partei Verfahrenskosten auf- erlegt (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 und § 24 Abs. 1VRG). 13.2 Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 ist dem Beschwerdeführer indessen für das vorlie- gende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA Kurt Balmer

19 Urteil V 2024 65 gewährt worden. Es rechtfertigt sich ermessensweise eine Entschädigung von Fr. 3’000.– (inkl. Auslagen und MWST).

20 Urteil V 2024 65 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juli 2024 wird aufgehoben und dem Beschwer- deführer ist sein Führerausweis auszuhändigen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Rechtsanwalt Kurt Balmer wird mit Fr. 3’000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, z.K. an das Schweizerische Bundesgericht (1C_559/2024), Lausanne, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 9. Januar 2025 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am