opencaselaw.ch

V 2024 60

Zg Verwaltungsgericht · 2024-10-08 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Sozialhilfe (Nichteintretensentscheid)

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Urteil V 2024 60 A. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 entschied die Abteilung Soziales und Ge- sundheit der Einwohnergemeinde Menzingen (nachfolgend: Einwohnergemeinde Menzin- gen), dass A.________ ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat. Dabei wurde in der Berechnung ausschliesslich A.________ als Unterstützungseinheit berücksichtigt, ohne Einbezug ihrer Kinder (DIS-act. 4). Gegen diese Berechnung reichte A.________ am 2. April 2024 bei der Direktion des In- nern des Kantons Zug Verwaltungsbeschwerde ein und beantragte, dass ihre Kinder in der Berechnung zu berücksichtigen seien (DIS-act. 1). Das Direktionssekretariat der Direk- tion des Innern (nachfolgend: Direktionssekretariat DI) erkundigte sich bei der Einwohner- gemeinde Menzingen, wann sie die Verfügung A.________ zugestellt habe (DIS-act. 5). Darauf antwortete die gemeindliche Sozialarbeiterin am 9. April 2024, dass die Verfügung persönlich übergeben, jedoch der Empfang der Verfügung nicht bestätigt worden sei (DIS- act. 6). Mit Schreiben vom 18. April 2024 und 8. Mai 2024 forderte das Direktionssekreta- riat DI A.________ auf, ihm mitzuteilen, wann das persönliche Gespräch stattgefunden und wann sie die Verfügung erhalten habe (DIS-act. 9 und 17). A.________ bestätigte – in Übereinstimmung mit der Einwohnergemeinde Menzingen –, die Verfügung bei einem persönlichen Gespräch mit der Sozialarbeiterin am 1. März 2024 erhalten zu haben (DIS-act. 10 und 18). In der Folge trat das Direktionssekretariat DI mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wegen Verspätung nicht auf die Verwaltungsbeschwerde von A.________ vom 2. April 2024 ein (DIS-act. 19). B. Mit Eingabe, die als "Die Anzeige" bzw. Einspruch gegen die Entscheidung der Di- rektion des Innern vom 28. Mai 2024 bezeichnet wurde, gelangte A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 14. Juni 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Sie führte aus, dass ihr Antrag auf der Antwort ihrer Anwältin von Mitte März 2024 beruhe und sie den Antrag nicht fristgerecht habe einreichen können, bevor sie die Antwort ihrer Anwältin erhalten habe. Sie beantragte daher eine erneute Prüfung ihres Antrages unter Berücksichtigung des Datums der Antwort der Anwältin (act. 1). C. In seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2024 beantragte das Direktionssekretariat DI die Abweisung der Beschwerde und ergänzte insbesondere, dass es der Beschwerde- führerin möglich gewesen wäre, sich bei der Gemeinde oder beim Regierungsrat wegen des Fristenlaufs zu erkundigen (act. 3).

E. 3 Urteil V 2024 60 D. Am 10. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzte Beschwerdeschrift ein (act. 5) und führte neu sinngemäss an, dass sie nicht gewusst habe, was los gewesen sei, und ihr die Sozialarbeiterin mitgeteilt habe, die KESB werde zu ihr kommen, um alles zu klären, was dann jedoch nicht der Fall gewesen sei. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht aus- nahmsweise ausschliesst. Der Entscheid vom 28. Mai 2024, wegen welchem die Be- schwerdeführerin ihre Eingabe vom 14. Juni 2024 machte, wurde vom Direktionssekretari- at der Direktion des Innern erlassen. Es stützte sich dabei auf § 3 Abs. 4 Ziff. 3 und Abs. 5 der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3) i.V.m. Ziff. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Abs. 2 der Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat (BGS 153.715). Bei Entscheiden, die gestützt auf § 3 DelV erlas- sen werden, handelt es sich nur faktisch um einen Direktionsentscheid, de jure sind es Entscheide des Regierungsrats, die aufgrund der Kompetenzdelegation in Einzelkompe- tenz gefällt werden (VGer ZG V 2010 140 vom 29. Dezember 2010 E. 1, in: GVP 2010 129). Solche Entscheide können daher direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, weshalb im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht des Kantons Zug örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (§ 64 VRG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (§ 62 Abs. 1 lit. b VRG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 Abs. 1 lit. c VRG). Die knapp eine Seite lange und mit "Die Anzeige" beti- telte Eingabe genügt den formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gestützt auf § 29 seiner Ge- schäftsordnung (GO VG; BGS 162.11) im Zirkulationsverfahren. 2. Gemäss § 43 Abs. 1 VRG ist, soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist vorschreibt, die Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen nach der Mit- teilung eines Entscheides bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Die Be-

E. 4 Urteil V 2024 60 schwerdefrist ist eine gesetzliche Frist. Wird sie nicht eingehalten und ist deren Erstre- ckung bzw. Wiederherstellung nicht möglich, ist auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein- zutreten. Der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mit- gezählt (vgl. § 10 Abs. 1 VRG). Damit die Frist gewahrt ist, muss die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schwei- zerischen Post übergeben sein (vgl. Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG; SR 173.110); BGer 2C_213/2024 vom 19. Juni 2024 E. 3.1; Kaspar Plüss in: Kommentar VRG Zürich, 3. Aufl. 2014, § 11 N 42 ff.). 3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die zwanzigtägige Rechtsmit- telfrist offensichtlich verpasst hat. Wie das Direktionssekretariat DI korrekt darlegt, wurde die Verfügung am Freitag, 1. März 2024, der Beschwerdeführerin im Rahmen eines per- sönlichen Gesprächs mit der Sozialarbeiterin der Einwohnergemeinde Menzingen eröffnet. Auf mehrere Nachfragen des Direktionssekretariats DI bestätigte die Beschwerdeführerin ebenfalls diesen Zeitpunkt. Es ist daher unerheblich, dass sich die Einwohnergemeinde Menzingen die Übergabe der Verfügung an die Beschwerdeführerin nicht bestätigen liess. Die zwanzigtägige Rechtsmittelfrist begann somit am Tag nach der Eröffnung der Verfü- gung, also am Samstag, 2. März 2024, und endete am Donnerstag, 21. März 2024. Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde erst am Dienstag, 2. April 2024, am Empfang des Direktionssekretariats DI abgab, erfolgte die Eingabe nicht fristgerecht und somit ver- spätet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin führt einerseits als Grund dafür, dass sie die zwanzigtägige Rechtsmittelfrist verpasst hat, aus, sie habe auf die Antwort ihrer Anwältin gewartet. Diese sei erst Mitte März bei ihr eingegangen (vermutlich wohl am 26. März 2024; DIS-act. 1). Aus diesem Grund habe sie die Beschwerde nicht fristgerecht einreichen können. Zudem erklärt sie das Versäumnis damit, dass ihr die Sozialarbeiterin, nachdem sie, die Be- schwerdeführerin, nicht gewusst habe, was los gewesen sei, lediglich vage den Grund für die Verfügung genannt und mitgeteilt habe, dass die KESB zu ihr kommen würde. Auf- grund dieser Information habe sie erwartet, dass die KESB zur Klärung der Angelegenheit bei ihr erscheinen werde. Sie habe dieser Aussage vertraut, da sie in ein Scheidungsver- fahren involviert sei. Da sie nicht über die vollständigen Informationen verfügt habe, habe sie der Verfügung nicht widersprochen. Sie habe nicht gewusst, dass eine Beschwerde möglich gewesen sei, und habe gehofft, dass die Angelegenheit geklärt werde. Deshalb habe sie lediglich Unterlagen für die Sozialarbeiterin vorbereitet und bestätigt, dass die In-

E. 4.2 Das Argument, dass die Antwort ihrer Anwältin abgewartet wurde, verfängt nicht. Die von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte Anwältin vertritt jene im Scheidungs- verfahren und nicht in der Angelegenheit betreffend Sozialhilfe. Die Antwort der Anwältin bezog sich zudem ausschliesslich auf die Fragen der Vertretung, der Schuldzuweisung der Eltern und des Beistands im Scheidungsverfahren. Da die Anwältin die Beschwerde- führerin in vorliegender Angelegenheit nicht vertritt, war ihre Antwort hier nicht massge- bend. Selbst wenn jedoch ein solches Vertretungsverhältnis bestanden hätte, hätte sich die Beschwerdeführerin das Verhalten der Rechtsvertreterin anrechnen müssen, falls die- ses zum Verpassen der Frist geführt hätte. Die Beschwerdeführerin kann somit aus den Auskünften ihrer Anwältin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 4.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Damit sich ein Privater auf eine unrichtige behördliche Auskunft stützen kann, ist unter anderem erforder- lich, dass diese Auskunft eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit hat (Tschannen/Mül- ler/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 485 ff.). Je konkreter und individueller somit eine staatliche Handlung ist, desto eher vermag sie bestimmte Erwartungen auszulösen und eine Vertrauensgrundlage im Rahmen des Ver- trauensschutzes zu bilden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschut- zes nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. Insbesondere hat die Rechtsprechung erkannt, dass in Bezug auf mündliche und telefonische Zusicherungen und Auskünfte die blosse, unbelegte Behaup- tung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische (bzw. mündliche) Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeig- net (vgl. BGer 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.2; 2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2; 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2).

E. 4.4 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe darauf vertraut, dass die KESB zur Klärung der Angelegenheit vorbeikommen werde und sie deshalb die Frist ver- säumt habe, kann ihr nicht dienen. Die Verfügung der Einwohnergemeinde Menzingen enthielt eine klare Rechtsmittelbelehrung mit einer zwanzigtägigen Frist, die einzuhalten war. Wie bereits ausgeführt, könnte ein Kausalzusammenhang zwischen der erteilten In- formation und der Fristversäumnis höchstens dann bestehen, wenn die Sozialarbeiterin durch ihre Information eine Vertrauensgrundlage geschaffen und dabei eine konkrete, je- doch falsche Information übermittelt hätte. Die blosse Mitteilung der Sozialarbeiterin, dass die KESB zur Klärung vorbeikommen wer- de, reicht jedoch nicht aus, um eine solche Vertrauensgrundlage zu begründen, insbeson- dere, da die Rechtsmittelfrist beim entsprechenden Gespräch gar nicht thematisiert wurde. Die Beschwerdeführerin wollte dort vielmehr in Erfahrung bringen, auf welchen Beweisen oder Gründen die Verfügung der Einwohnergemeinde Menzingen basierte. Ihr Anliegen war es herauszufinden, ob die Informationen von ihrem Ex-Mann stammten. Die Frage, ob sie die Frist einhalten oder wie sie die Verfügung weiterziehen könne, spielte für die Be- schwerdeführerin in diesem Zeitpunkt keine Rolle. Dementsprechend stand die Antwort der Sozialarbeiterin in keinem Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung.

E. 4.5 Nach Treu und Glauben wäre es geboten und der Beschwerdeführerin auch zumut- bar gewesen, bei Unklarheiten innert nützlicher Frist an die Behörde zu gelangen und sich über das Rechtsmittel und dessen Frist zu erkundigen, um rechtzeitig Beschwerde zu er- heben, insbesondere, weil das umstrittene Gespräch mit der Sozialarbeiterin mündlich er- folgt war. Für das Verwaltungsgericht sind jedenfalls keine Umstände erkennbar, welche die Untätigkeit der Beschwerdeführerin rechtfertigen könnten, zumal die Beschwerdeführe- rin mehrfach per E-Mail in Kontakt mit der Behörde stand und sich daher bei Unklarheiten bezüglich der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung hätte informieren können, inwiefern diese Rechtsmittelfrist mit der Aussage der Sozialarbeiterin in Zusammenhang stehe.

E. 5 Urteil V 2024 60 formationen in der Verfügung widersprüchlich seien und nicht von einer offiziellen Stelle stammten, sondern von ihrem Ex-Mann. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist aber bereits ab- gelaufen gewesen (act. 1 und 5).

E. 6 Urteil V 2024 60 Hat die Behörde die säumige Partei durch ihr Verhalten in einen wesentlichen Irrtum über den Fristenlauf versetzt, so ist die versäumte Frist nach Treu und Glauben wiederherzu- stellen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Rechtsmittelkläger durch eine unrichtige behördliche Auskunft an der Einhaltung einer Frist gehindert wurde bzw. gerade im be- rechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit der erteilten Auskunft auf die rechtzeitige Einle- gung eines Rechtsmittels verzichtete (VGer ZH RG.2018.00005 vom 3. Dezember 2018 E. 2; Kaspar Plüss, a.a.O., § 12 N 67)

E. 7 Da es sich vorliegend um eine Unterstützungssache handelt, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Ziff. 114 des Verwaltungsgebührentarifs; BGS 641.1). Eine Par- teientschädigung wird nicht zugesprochen (§ 28 Abs. 2 und 2a VRG).

E. 8 Urteil V 2024 60 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) und an die Einwohnergemeinde Menzingen, Abteilung Soziales und Gesundheit. Zug, 8. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 8. Oktober 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Regierungsrat des Kantons Zug, vertreten durch die Direktion des Innern, diese vertreten durch das Direktionssekretariat, Neugasse 2, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Sozialhilfe (Nichteintretensentscheid) V 2024 60

2 Urteil V 2024 60 A. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 entschied die Abteilung Soziales und Ge- sundheit der Einwohnergemeinde Menzingen (nachfolgend: Einwohnergemeinde Menzin- gen), dass A.________ ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat. Dabei wurde in der Berechnung ausschliesslich A.________ als Unterstützungseinheit berücksichtigt, ohne Einbezug ihrer Kinder (DIS-act. 4). Gegen diese Berechnung reichte A.________ am 2. April 2024 bei der Direktion des In- nern des Kantons Zug Verwaltungsbeschwerde ein und beantragte, dass ihre Kinder in der Berechnung zu berücksichtigen seien (DIS-act. 1). Das Direktionssekretariat der Direk- tion des Innern (nachfolgend: Direktionssekretariat DI) erkundigte sich bei der Einwohner- gemeinde Menzingen, wann sie die Verfügung A.________ zugestellt habe (DIS-act. 5). Darauf antwortete die gemeindliche Sozialarbeiterin am 9. April 2024, dass die Verfügung persönlich übergeben, jedoch der Empfang der Verfügung nicht bestätigt worden sei (DIS- act. 6). Mit Schreiben vom 18. April 2024 und 8. Mai 2024 forderte das Direktionssekreta- riat DI A.________ auf, ihm mitzuteilen, wann das persönliche Gespräch stattgefunden und wann sie die Verfügung erhalten habe (DIS-act. 9 und 17). A.________ bestätigte – in Übereinstimmung mit der Einwohnergemeinde Menzingen –, die Verfügung bei einem persönlichen Gespräch mit der Sozialarbeiterin am 1. März 2024 erhalten zu haben (DIS-act. 10 und 18). In der Folge trat das Direktionssekretariat DI mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wegen Verspätung nicht auf die Verwaltungsbeschwerde von A.________ vom 2. April 2024 ein (DIS-act. 19). B. Mit Eingabe, die als "Die Anzeige" bzw. Einspruch gegen die Entscheidung der Di- rektion des Innern vom 28. Mai 2024 bezeichnet wurde, gelangte A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 14. Juni 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Sie führte aus, dass ihr Antrag auf der Antwort ihrer Anwältin von Mitte März 2024 beruhe und sie den Antrag nicht fristgerecht habe einreichen können, bevor sie die Antwort ihrer Anwältin erhalten habe. Sie beantragte daher eine erneute Prüfung ihres Antrages unter Berücksichtigung des Datums der Antwort der Anwältin (act. 1). C. In seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2024 beantragte das Direktionssekretariat DI die Abweisung der Beschwerde und ergänzte insbesondere, dass es der Beschwerde- führerin möglich gewesen wäre, sich bei der Gemeinde oder beim Regierungsrat wegen des Fristenlaufs zu erkundigen (act. 3).

3 Urteil V 2024 60 D. Am 10. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzte Beschwerdeschrift ein (act. 5) und führte neu sinngemäss an, dass sie nicht gewusst habe, was los gewesen sei, und ihr die Sozialarbeiterin mitgeteilt habe, die KESB werde zu ihr kommen, um alles zu klären, was dann jedoch nicht der Fall gewesen sei. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht aus- nahmsweise ausschliesst. Der Entscheid vom 28. Mai 2024, wegen welchem die Be- schwerdeführerin ihre Eingabe vom 14. Juni 2024 machte, wurde vom Direktionssekretari- at der Direktion des Innern erlassen. Es stützte sich dabei auf § 3 Abs. 4 Ziff. 3 und Abs. 5 der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3) i.V.m. Ziff. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Abs. 2 der Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat (BGS 153.715). Bei Entscheiden, die gestützt auf § 3 DelV erlas- sen werden, handelt es sich nur faktisch um einen Direktionsentscheid, de jure sind es Entscheide des Regierungsrats, die aufgrund der Kompetenzdelegation in Einzelkompe- tenz gefällt werden (VGer ZG V 2010 140 vom 29. Dezember 2010 E. 1, in: GVP 2010 129). Solche Entscheide können daher direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, weshalb im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht des Kantons Zug örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (§ 64 VRG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (§ 62 Abs. 1 lit. b VRG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 Abs. 1 lit. c VRG). Die knapp eine Seite lange und mit "Die Anzeige" beti- telte Eingabe genügt den formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gestützt auf § 29 seiner Ge- schäftsordnung (GO VG; BGS 162.11) im Zirkulationsverfahren. 2. Gemäss § 43 Abs. 1 VRG ist, soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist vorschreibt, die Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen nach der Mit- teilung eines Entscheides bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Die Be-

4 Urteil V 2024 60 schwerdefrist ist eine gesetzliche Frist. Wird sie nicht eingehalten und ist deren Erstre- ckung bzw. Wiederherstellung nicht möglich, ist auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein- zutreten. Der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mit- gezählt (vgl. § 10 Abs. 1 VRG). Damit die Frist gewahrt ist, muss die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schwei- zerischen Post übergeben sein (vgl. Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG; SR 173.110); BGer 2C_213/2024 vom 19. Juni 2024 E. 3.1; Kaspar Plüss in: Kommentar VRG Zürich, 3. Aufl. 2014, § 11 N 42 ff.). 3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die zwanzigtägige Rechtsmit- telfrist offensichtlich verpasst hat. Wie das Direktionssekretariat DI korrekt darlegt, wurde die Verfügung am Freitag, 1. März 2024, der Beschwerdeführerin im Rahmen eines per- sönlichen Gesprächs mit der Sozialarbeiterin der Einwohnergemeinde Menzingen eröffnet. Auf mehrere Nachfragen des Direktionssekretariats DI bestätigte die Beschwerdeführerin ebenfalls diesen Zeitpunkt. Es ist daher unerheblich, dass sich die Einwohnergemeinde Menzingen die Übergabe der Verfügung an die Beschwerdeführerin nicht bestätigen liess. Die zwanzigtägige Rechtsmittelfrist begann somit am Tag nach der Eröffnung der Verfü- gung, also am Samstag, 2. März 2024, und endete am Donnerstag, 21. März 2024. Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde erst am Dienstag, 2. April 2024, am Empfang des Direktionssekretariats DI abgab, erfolgte die Eingabe nicht fristgerecht und somit ver- spätet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin führt einerseits als Grund dafür, dass sie die zwanzigtägige Rechtsmittelfrist verpasst hat, aus, sie habe auf die Antwort ihrer Anwältin gewartet. Diese sei erst Mitte März bei ihr eingegangen (vermutlich wohl am 26. März 2024; DIS-act. 1). Aus diesem Grund habe sie die Beschwerde nicht fristgerecht einreichen können. Zudem erklärt sie das Versäumnis damit, dass ihr die Sozialarbeiterin, nachdem sie, die Be- schwerdeführerin, nicht gewusst habe, was los gewesen sei, lediglich vage den Grund für die Verfügung genannt und mitgeteilt habe, dass die KESB zu ihr kommen würde. Auf- grund dieser Information habe sie erwartet, dass die KESB zur Klärung der Angelegenheit bei ihr erscheinen werde. Sie habe dieser Aussage vertraut, da sie in ein Scheidungsver- fahren involviert sei. Da sie nicht über die vollständigen Informationen verfügt habe, habe sie der Verfügung nicht widersprochen. Sie habe nicht gewusst, dass eine Beschwerde möglich gewesen sei, und habe gehofft, dass die Angelegenheit geklärt werde. Deshalb habe sie lediglich Unterlagen für die Sozialarbeiterin vorbereitet und bestätigt, dass die In-

5 Urteil V 2024 60 formationen in der Verfügung widersprüchlich seien und nicht von einer offiziellen Stelle stammten, sondern von ihrem Ex-Mann. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist aber bereits ab- gelaufen gewesen (act. 1 und 5). 4.2 Das Argument, dass die Antwort ihrer Anwältin abgewartet wurde, verfängt nicht. Die von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte Anwältin vertritt jene im Scheidungs- verfahren und nicht in der Angelegenheit betreffend Sozialhilfe. Die Antwort der Anwältin bezog sich zudem ausschliesslich auf die Fragen der Vertretung, der Schuldzuweisung der Eltern und des Beistands im Scheidungsverfahren. Da die Anwältin die Beschwerde- führerin in vorliegender Angelegenheit nicht vertritt, war ihre Antwort hier nicht massge- bend. Selbst wenn jedoch ein solches Vertretungsverhältnis bestanden hätte, hätte sich die Beschwerdeführerin das Verhalten der Rechtsvertreterin anrechnen müssen, falls die- ses zum Verpassen der Frist geführt hätte. Die Beschwerdeführerin kann somit aus den Auskünften ihrer Anwältin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Damit sich ein Privater auf eine unrichtige behördliche Auskunft stützen kann, ist unter anderem erforder- lich, dass diese Auskunft eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit hat (Tschannen/Mül- ler/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 485 ff.). Je konkreter und individueller somit eine staatliche Handlung ist, desto eher vermag sie bestimmte Erwartungen auszulösen und eine Vertrauensgrundlage im Rahmen des Ver- trauensschutzes zu bilden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschut- zes nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. Insbesondere hat die Rechtsprechung erkannt, dass in Bezug auf mündliche und telefonische Zusicherungen und Auskünfte die blosse, unbelegte Behaup- tung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische (bzw. mündliche) Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeig- net (vgl. BGer 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.2; 2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2; 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2).

6 Urteil V 2024 60 Hat die Behörde die säumige Partei durch ihr Verhalten in einen wesentlichen Irrtum über den Fristenlauf versetzt, so ist die versäumte Frist nach Treu und Glauben wiederherzu- stellen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Rechtsmittelkläger durch eine unrichtige behördliche Auskunft an der Einhaltung einer Frist gehindert wurde bzw. gerade im be- rechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit der erteilten Auskunft auf die rechtzeitige Einle- gung eines Rechtsmittels verzichtete (VGer ZH RG.2018.00005 vom 3. Dezember 2018 E. 2; Kaspar Plüss, a.a.O., § 12 N 67) 4.4 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe darauf vertraut, dass die KESB zur Klärung der Angelegenheit vorbeikommen werde und sie deshalb die Frist ver- säumt habe, kann ihr nicht dienen. Die Verfügung der Einwohnergemeinde Menzingen enthielt eine klare Rechtsmittelbelehrung mit einer zwanzigtägigen Frist, die einzuhalten war. Wie bereits ausgeführt, könnte ein Kausalzusammenhang zwischen der erteilten In- formation und der Fristversäumnis höchstens dann bestehen, wenn die Sozialarbeiterin durch ihre Information eine Vertrauensgrundlage geschaffen und dabei eine konkrete, je- doch falsche Information übermittelt hätte. Die blosse Mitteilung der Sozialarbeiterin, dass die KESB zur Klärung vorbeikommen wer- de, reicht jedoch nicht aus, um eine solche Vertrauensgrundlage zu begründen, insbeson- dere, da die Rechtsmittelfrist beim entsprechenden Gespräch gar nicht thematisiert wurde. Die Beschwerdeführerin wollte dort vielmehr in Erfahrung bringen, auf welchen Beweisen oder Gründen die Verfügung der Einwohnergemeinde Menzingen basierte. Ihr Anliegen war es herauszufinden, ob die Informationen von ihrem Ex-Mann stammten. Die Frage, ob sie die Frist einhalten oder wie sie die Verfügung weiterziehen könne, spielte für die Be- schwerdeführerin in diesem Zeitpunkt keine Rolle. Dementsprechend stand die Antwort der Sozialarbeiterin in keinem Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung. 4.5 Nach Treu und Glauben wäre es geboten und der Beschwerdeführerin auch zumut- bar gewesen, bei Unklarheiten innert nützlicher Frist an die Behörde zu gelangen und sich über das Rechtsmittel und dessen Frist zu erkundigen, um rechtzeitig Beschwerde zu er- heben, insbesondere, weil das umstrittene Gespräch mit der Sozialarbeiterin mündlich er- folgt war. Für das Verwaltungsgericht sind jedenfalls keine Umstände erkennbar, welche die Untätigkeit der Beschwerdeführerin rechtfertigen könnten, zumal die Beschwerdeführe- rin mehrfach per E-Mail in Kontakt mit der Behörde stand und sich daher bei Unklarheiten bezüglich der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung hätte informieren können, inwiefern diese Rechtsmittelfrist mit der Aussage der Sozialarbeiterin in Zusammenhang stehe.

7 Urteil V 2024 60 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin angeführ- ten Gründe keinen Einfluss auf den Fristenlauf haben. Zwischen der Information, die von der Sozialarbeiterin abgegeben wurde, und der Rechtsmittelfrist besteht kein ausreichen- der Zusammenhang. Daher konnte die Beschwerdeführerin nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die Rechtsmittelfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt endet. 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist. Sie ist daher abzuweisen. 7. Da es sich vorliegend um eine Unterstützungssache handelt, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Ziff. 114 des Verwaltungsgebührentarifs; BGS 641.1). Eine Par- teientschädigung wird nicht zugesprochen (§ 28 Abs. 2 und 2a VRG).

8 Urteil V 2024 60 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) und an die Einwohnergemeinde Menzingen, Abteilung Soziales und Gesundheit. Zug, 8. Oktober 2024 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am