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V 2024 6

Zg Verwaltungsgericht · 2023-12-02 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Dublin)

Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Eventualiter sei festzustellen, dass die Haft unrechtmässig war.

E. 2.1 Die Inhaftierung einer Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ist erlaubt, wenn sie die Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in den zuständigen Dublin- Staat bezweckt (vgl. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan- gehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationa- len Schutz zuständig ist [ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 31 ff.; nachfolgend: Dublin-III- Verordnung] in Verbindung mit dem Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kri- terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist [AS 2015 1841 ff.]). Die Voraussetzungen für die Inhaftierung bestimmen sich im Rahmen von Art. 28 der Dublin-III-Verordnung nach Art. 76a AIG (BGE 148 II 169 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung bzw. Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegwei- sung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, bzw. konkrete Anzeichen befürchten las- sen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Die konkreten Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, sind in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend aufgeführt. So sind als solche Anzeichen etwa zu werten, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG), sie ein ihr zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76a Abs. 2 lit. d AIG), sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermei- den (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG), etc. Die betroffene Person kann gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG für die Dauer von höchs- tens sieben Wochen in Haft genommen oder in Haft belassen werden während der Vor- bereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch. Gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG kann die Haft (weitere) sechs Wochen dauern zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungs- weise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat.

E. 2.3 Die Kriterien für die Gefahr des Untertauchens werden in Art. 76a Abs. 2 AIG ab- schliessend aufgeführt. Die Untertauchensgefahr ist im Einzelfall zu prüfen und zu be- gründen (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung); die Haft darf nur bei einer erheblichen Ge- fahr des Untertauchens erfolgen. Nach der Rechtsprechung ist erforderlich, dass die be- troffene ausländische Person bekundet hat, dass sie sich der anstehenden Überstellung entziehen will. Hiervon ist solange nur mit Zurückhaltung auszugehen, als sich entspre- chende Aussagen nicht in konkreten Handlungen niederschlagen (zum Ganzen: BGE 142 I 135 E. 4.1 f.; BGer 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 2.4).

E. 3 RA C.________ sei als amtliche Vertretung einzusetzen.

E. 4 Haftrichterverfügung V 2024 6

E. 4.1 Der Gesuchsteller wirft dem AFM vor, es habe in seiner Verfügung vom 8. Januar 2024 in keiner Weise dargelegt, inwiefern eine erhebliche Fluchtgefahr und mithin ein Haftgrund vorliegen solle; ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass es die in diesem Zusam- menhang notwendige Einzelfallprognose vorgenommen habe. Die Rüge geht fehl: Zwar trifft es zu, dass sich die Feststellungsverfügung vom 8. Januar 2024 hierzu nicht äussert. Dabei handelt es sich indes nicht um die Haftanordnung, und es wurde damit auch kein Wechsel des Haftgrundes vorgenommen, sondern einzig und allein ein Wechsel der Verfahrensphase festgestellt. Dem kam Bedeutung zu nicht hinsichtlich der Zulässigkeit der Haft dem Grundsatz nach, sondern lediglich hinsichtlich deren Dauer (Art. 76a Abs. 3 AIG). In der Feststellungsverfügung vom 8. Januar 2024 verweist denn auch das AFM bezüglich der Untertauchensgefahr auf seine Anordnung vom 2. [rechte: 5.] Dezember 2023. In dieser ist sowohl der Sachverhalt dargestellt, wie er sich den Behör- den präsentierte, als auch ausgeführt, dass die Behörde im konkreten Fall aufgrund dieses Sachverhalts davon ausging, der Gesuchsteller werde sich der Durchführung der Wegwei- sung entziehen, da sein Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen las- se, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetze (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Dies

E. 4.2 Weiter verneint der Gesuchsteller die Verhältnismässigkeit der angeordneten Haft und wirft dem AFM vor, mildere Massnahmen nicht geprüft zu haben. Dabei stellt er sich auf den Standpunkt, es wäre eine Eingrenzung als mildere Massnahme ebenfalls geeig-

E. 5 Haftrichterverfügung V 2024 6 3. Wie sowohl das AFM in seiner Haftanordnung vom 5. Dezember 2023 als auch das SEM mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 darlegen und in den Akten dokumentiert ist, transitierte A.________ im Sommer 2023 Griechenland, Kroatien und Slowenien, wo er jeweils Asylgesuche stellte, ohne indes den Entscheid der jeweiligen Behörden abzuwar- ten und sich diesen zur Verfügung zu halten. Seinen eigenen Angaben zufolge (vgl. insbe- sondere Befragung vom 5. Dezember 2023 durch das AFM) bestand seine Absicht von Anfang an darin, nach Spanien zu reisen und sich dort niederzulassen. Er hat mithin in der Vergangenheit bereits in drei verschiedenen Staaten des Schengen-Raums Asylgesuche eingereicht und sich dabei jeweils wiederholt den Behörden und einem allfälligen Vollzug der Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat entzogen. Wie sich den Akten entneh- men lässt, ist er auch unter mindestens einem Alias-Namen als marokkanischer Staatsan- gehöriger bekannt. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens hat sich Kroatien für die Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt und der Rückführung nach Zagreb zugestimmt. Anlässlich seiner Anhörung am 8. Januar 2024 sowie auch der Eröffnung des Wegweisungsentscheids des SEM vom 29. Dezember 2023 selbentags durch das AFM gab A.________ abermals zu Protokoll, er wolle nicht nach Kroatien aus- reisen. 4.

E. 6 Haftrichterverfügung V 2024 6 begründete das AFM mit den Asylgesuchen in verschiedenen Ländern, ohne dass sich der Gesuchsteller jeweils zur Verfügung der jeweiligen Behörden gehalten hätte. Mit Feststel- lungsverfügung vom 8. Januar 2024 ergänzte das AFM sodann, dass der Inhaftierte nicht im Besitze der notwendigen Reisedokumente sei, um sich selbständig und legal in den zu- ständigen Dublin-Staat zu begeben (hier: augenscheinlich Kroatien). Einer illegalen Einrei- se oder Weiterreise in einen anderen Staat dürften indes die Schweizer Behörden keinen Vorschub leisten. Nach dem Dargelegten hat das AFM die erhebliche Fluchtgefahr einzelfallbezogen und nachvollziehbar bejaht. Im Gegensatz dazu blendet die Rechtsvertreterin des Gesuchstel- lers die tatsächlichen Grundlagen im konkreten Einzelfall aus. In der Tat hat der hier am Recht stehende Gesuchsteller nicht lediglich mit Worten seinen Unwillen kundgetan, ent- sprechend der Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2023 nach Kroatien zurückzukeh- ren – was für sich alleine als Haftgrund noch nicht ausreichen würde –, sondern er hat be- reits in mehreren Schengen-Staaten zuvor mit Taten bewiesen, dass er auch tatsächlich nicht gewillt ist, behördlichen Verfügungen Folge zu leisten, sondern einzig und allein sein Ziel verfolgt, nach Spanien zu gelangen, wo er indes anerkannterweise über kein Aufent- haltsrecht verfügt. Soweit der Vorinstanz vorgeworfen wird, sie hätte dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit gegeben, «freiwillig» mit einem im Voraus angekündigten Flug auszu- reisen, was auch mittels Ausstellung eines «Laissez-passer» möglich sei, verkennt die Rechtsvertreterin, dass Letzteres offensichtlich nur bei einer Rückreise nach Kroatien möglich wäre. Dass der Gesuchsteller hierzu nicht bereit ist, hat er bereits im Sommer 2023 bewiesen, als er sich den kroatischen Behörden entzogen hat und illegal nach Slo- wenien weitergereist ist. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass das AFM eine Fluchtgefahr einzig aufgrund eines geäusserten Wunsches des Gesuchstellers, lieber in der Schweiz zu verbleiben oder in einen dritten Staat weiterzureisen, angenommen hätte. Die akute und konkrete Gefahr, dass er – statt der Wegweisungsverfügung vom 29. De- zember 2023 nach Kroatien Folge zu leisten – untertaucht und stattdessen illegal nach Spanien weiterreist, bekräftigt gerade, dass er selbst in seiner Eingabe an das Verwal- tungsgericht abermals darauf hinweist, die Schweiz nur als Transitland nutzen und von hier alsdann weiterreisen zu wollen (indes explizit nicht nach Kroatien als einzigem Schengen-Staat, in den er aber legal einreisen könnte).

E. 6.1 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Von dieser Regel abzuweichen, besteht vorlie- gend kein Anlass.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (analog § 28 Abs. 2 VRG). Hingegen entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass im erstmaligen Haftüberprüfungsfall unter dem Vorbehalt der tröle- rischen oder der mutwilligen Prozessführung in der Regel dem Gesuch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung entsprochen wird. Rechtsanwältin C.________ ist demnach als un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (vgl. BGE 134 I 92 E. 3.2.3). Als solche hat sie gegenüber der sie bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 27 Abs. 3 VRG).

E. 6.2.1 Mit Honorarnote vom 9. Januar 2024 macht sie für ihre Bemühungen einen eige- nen Zeitaufwand von 4,3 Stunden sowie einen solchen von 0,7 Stunden für ihre Recht- spraktikantin geltend, zu Stundenansätzen von Fr. 220.– resp. Fr. 110.–. Gemäss § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zug (KoV; BGS 162.12) sind die patentierten Anwältinnen und Anwälte in der Regel nach einem Stundenansatz von Fr. 200.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädi- gen, wobei mittlerweile praxisgemäss – unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Teuerung – ein Stundenansatz von Fr. 220.– zur Anwendung gelangt. Festzustellen ist je- doch, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zwar kein anwaltliches Vertretungs- monopol besteht, mithin eine Vertretung auch durch Personen ohne Rechtsanwaltspatent zulässig ist. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der gewillkürten Vertretung. Als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen und -vertreter können hingegen nur patentierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und allenfalls deren durch die zuständige Aufsichtskommission bewil- ligten Substituten eingesetzt und entschädigt werden (VGer ZG V 2023 87 113). Nur sie bieten durch die ihnen erteilte polizeiliche Bewilligung und Aufsicht – zumindest bis zum Nachweis des Gegenteils – Gewähr für eine gehörige Interessenwahrnehmung. Im Inter- esse und zum Schutze der juristisch i.d.R. unbedarften Klientschaft besteht deshalb nach ständiger Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ausserhalb der Bereiche, in denen ein Vertretungsmonopol gilt, für die unentgeltliche Rechtsvertretung ein Anwalts-

E. 6.2.2 Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass im Antrag vom 9. Januar 2024 im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zur Rechtslage referiert werden. Immerhin wurden im vorliegenden Fall die referierten Normen auch auf den konkreten Einzelfall angewandt und wurden auch die vorgetragenen Rügen im Ansatz dem konkreten Einzelfall angepasst, wenngleich eine eigentliche Auseinander- setzung mit der tatsächlichen, in den Akten dokumentierten, Sachlage fehlt. Für das Stu- dium der hier sehr übersichtlichen Aktenlage erscheint ein Zeitaufwand von rund einer halben Stunde angemessen; eine weitere Stunde kann entschädigt werden für die Anpas- sung des Haftüberprüfungsgesuchs auf den konkreten Fall. Schliesslich ist auch der ver- anschlagte Zeitaufwand von einer halben Stunde für Studium der vorliegenden Verfügung und deren Besprechung mit der Klientschaft angemessen. Die angemessene Entschädigung für Rechtsanwältin C.________ ist demnach ermes- sensweise auf Fr. 440.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen, entsprechend einem Aufwand von gesamthaft ca. zwei Stunden à Fr. 220.–. Für diesen Betrag ist sie aus der Staatskasse zu entschädigen.

E. 7 Haftrichterverfügung V 2024 6 net, seinen Rückflug zu gegebenem Zeitpunkt sicherzustellen. Dem kann selbstredend nicht gefolgt werden, nachdem er gleichzeitig angibt, mittellos zu sein und bereits seinen mit Taten untermauerten Entschluss bewiesen hat, entgegen jeglicher behördlichen An- weisungen nach Spanien reisen zu wollen. Es ist demnach nicht ernsthaft zu erwarten, dass er sich den Schweizer Behörden bis zum Zeitpunkt des ordnungsmässigen Rück- flugs nach Kroatien zur Verfügung halten würde. Darüber hinaus können auch die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der Haft be- jaht werden. Der Gesuchsgegner hat bereits am 5. Dezember 2023 das SEM um Einlei- tung des Dublin-Rückführungs-Verfahrens ersucht. Mit oder ohne Haftregime musste der für ihn zuständige Staat abgeklärt werden, bevor er ordnungsgemäss überführt werden kann. Schneller und effizienter wäre offensichtlich nur die illegale Ausreise gewesen, wel- cher indes die Behörden keinen Vorschub leisten dürfen. Es liegt unbestrittenermassen im hohen öffentlichen Interesse der Schweiz, dass die Überstellungen an die zuständigen Dublin-Staaten ordnungsgemäss und kontrolliert erfolgen. Gesundheitliche Probleme sind beim Gesuchsteller nicht bekannt. In der Gesamtbetrachtung bestand und besteht nach dem Ausgeführten eine konkrete, er- hebliche Gefahr, dass der Gesuchsteller sich dem Dublin-Verfahren entziehen würde: Nicht nur hat er wiederholt ausdrücklich bekundet, illegal nach Spanien reisen zu wollen (was er auch ohne Reisepapiere könne), wo er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, son- dern er ist in der Vergangenheit bereits in verschiedenen Staaten des Schengenraums nach Einleitung eines Asylverfahrens unter- und in anderen Staaten wieder aufgetaucht. Wegen der früheren Asylverfahren musste er sich bewusst sein, dass nur ein Dublin-Staat zuständig ist, ein solches Gesuch zu bearbeiten, und ein systematisches Ausnützen der unterschiedlichen nationalen Zuständigkeiten ("Forum Shopping") ausgeschlossen ist (vgl. diesbezüglich BGer 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 2.5.1). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 76a Abs. 1 lit. a – c AIG im Einzelfall erfüllt sind. Die angeordnete Haft ist gesetz- und verhältnismäs- sig. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung in den zuständigen Du- blin-Staat steht nicht zur Verfügung. In Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG wird der Gesuchsteller abschliessend auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuches im Sinne von Art. 80a Abs. 4 AIG hingewiesen. Ein solches Gesuch wäre innert acht Arbeitstagen in einem wiederum schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Nachdem die aktuell bestätigte

E. 8 Haftrichterverfügung V 2024 6 Haft maximal nur bis zum 18. Februar 2024, um 11:30 Uhr, dauert, macht ein Haftentlas- sungsgesuch nur bei wesentlicher Veränderung der Umstände Sinn. 6.

E. 9 Haftrichterverfügung V 2024 6 monopol (vgl. dazu eingehend und mit zahlreichen Hinweisen etwa BGer 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 9.3.2; 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.2.3). Auch eine Rechts- grundlage zur separaten Entschädigung für Aufwendungen von Hilfspersonen der paten- tierten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen besteht nicht; die entsprechenden Kosten für eine Kanzleistruktur sind vielmehr in den Stundenansätzen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereits eingerechnet. Entsprechend können zum vornherein nur die Auf- wände von Rechtsanwältin C.________ entschädigt werden.

E. 10 Haftrichterverfügung V 2024 6 Die Haftrichterin verfügt: ___________________

Dispositiv
  1. Das Gesuch vom 9. Januar 2024 wird abgewiesen; die vom Amt für Migration für A.________ angeordnete Administrativhaft wird bestätigt.
  2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Rechtsanwältin C.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und mit Fr. 440.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ent- schädigt.
  5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (im Doppel), das Amt für Migration des Kantons Zug, die Anstaltsleitung Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (im Dispositiv), das Bundesamt für Migra- tion, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, und zum Vollzug von Ziffer 4 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 11. Januar 2024 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN V E R F Ü G U N G vom 11. Januar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________, substituiert durch Rechtsanwältin C.________ Antragsteller gegen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsgegner betreffend Ausländerhaft (Überprüfung der Dublin-Haft) V 2024 6

2 Haftrichterverfügung V 2024 6 A. A.a A.________, geboren 2002, nach eigener Angabe stammend aus «Palästina», wurde am 1. Dezember 2023 im Coop City, Zug, angetroffen. Die polizeiliche Kontrolle er- gab, dass er sich illegal in der Schweiz aufhielt und im Schengener Informationssystem (SIS) zwecks Wegweisung ausgeschrieben war. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2023 liess das Amt für Migration (AFM) A.________ kurzfristig festhalten zwecks Feststellung der Dublin-Zuständigkeit sowie zur Eröffnung einer Verfügung. Mit Strafbefehl vom selben Tag wurde er wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Grenzübertritt ohne anerkanntes Ausweispapier, ohne Visum und ohne die für den Auf- enthalt nötigen finanziellen Mittel) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– ver- urteilt. Nach Befragung am 5. Dezember 2023 ordnete das Amt für Migration selbentags eine Administrativhaft gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG bis längstens zum 21. Januar 2024 an zwecks Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das Asylgesuch. Am Folgetag wurde A.________ in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich überführt. A.b. Nach erfolgten Abklärungen bezüglich Zuständigkeit im Asylverfahren verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 29. Dezember 2023 die Wegweisung nach Kroatien, wobei die Überstellung bis spätestens zum 27. Juni 2024 zu erfolgen habe und durch den zuständigen Kanton Zug zu vollziehen sei. Der Entscheid wurde dem Be- schwerdeführer am 8. Januar 2024 ausgehändigt und eröffnet. Gleichzeitig stellte das Amt für Migration den Übergang der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Phase des Wegweisungsverzugs (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) während längstens sechs Wochen bis zum 18. Februar 2024, 11.30 Uhr, fest. B. Mit elektronischer Eingabe datiert vom 9. Januar 2024 liess A.________ um Über- prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Anordnung der Administrativhaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ersuchen und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Haftanordnung des Migrationsamtes des Kantons Zug aufzuheben und der Gesuchsteller sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Haft unrechtmässig war.

3. RA C.________ sei als amtliche Vertretung einzusetzen.

4. Unter o/e Kostenfolge. C. Eine Vernehmlassung des AFM wurde nicht eingeholt.

3 Haftrichterverfügung V 2024 6 Die Haftrichterin erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 80a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der im Rahmen des Dublin-Verfahrens ange- ordneten Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 EG AuG i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1; und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, GO VG; BGS 162.11). 1.2 Als Richtschnur für die richterliche Haftüberprüfung ist die in Art. 80 Abs. 2 AIG festgesetzte Frist von 96 Stunden heranzuziehen (BGE 142 I 135 E. 3.3). Mit dem heuti- gen Entscheid ist diese Frist gewahrt. 2. 2.1 Die Inhaftierung einer Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ist erlaubt, wenn sie die Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in den zuständigen Dublin- Staat bezweckt (vgl. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan- gehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationa- len Schutz zuständig ist [ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 31 ff.; nachfolgend: Dublin-III- Verordnung] in Verbindung mit dem Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kri- terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist [AS 2015 1841 ff.]). Die Voraussetzungen für die Inhaftierung bestimmen sich im Rahmen von Art. 28 der Dublin-III-Verordnung nach Art. 76a AIG (BGE 148 II 169 E. 2.1 mit Hinweisen).

4 Haftrichterverfügung V 2024 6 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung bzw. Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegwei- sung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, bzw. konkrete Anzeichen befürchten las- sen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Die konkreten Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, sind in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend aufgeführt. So sind als solche Anzeichen etwa zu werten, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG), sie ein ihr zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76a Abs. 2 lit. d AIG), sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermei- den (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG), etc. Die betroffene Person kann gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG für die Dauer von höchs- tens sieben Wochen in Haft genommen oder in Haft belassen werden während der Vor- bereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch. Gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG kann die Haft (weitere) sechs Wochen dauern zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungs- weise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat. 2.3 Die Kriterien für die Gefahr des Untertauchens werden in Art. 76a Abs. 2 AIG ab- schliessend aufgeführt. Die Untertauchensgefahr ist im Einzelfall zu prüfen und zu be- gründen (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung); die Haft darf nur bei einer erheblichen Ge- fahr des Untertauchens erfolgen. Nach der Rechtsprechung ist erforderlich, dass die be- troffene ausländische Person bekundet hat, dass sie sich der anstehenden Überstellung entziehen will. Hiervon ist solange nur mit Zurückhaltung auszugehen, als sich entspre- chende Aussagen nicht in konkreten Handlungen niederschlagen (zum Ganzen: BGE 142 I 135 E. 4.1 f.; BGer 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 2.4).

5 Haftrichterverfügung V 2024 6 3. Wie sowohl das AFM in seiner Haftanordnung vom 5. Dezember 2023 als auch das SEM mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 darlegen und in den Akten dokumentiert ist, transitierte A.________ im Sommer 2023 Griechenland, Kroatien und Slowenien, wo er jeweils Asylgesuche stellte, ohne indes den Entscheid der jeweiligen Behörden abzuwar- ten und sich diesen zur Verfügung zu halten. Seinen eigenen Angaben zufolge (vgl. insbe- sondere Befragung vom 5. Dezember 2023 durch das AFM) bestand seine Absicht von Anfang an darin, nach Spanien zu reisen und sich dort niederzulassen. Er hat mithin in der Vergangenheit bereits in drei verschiedenen Staaten des Schengen-Raums Asylgesuche eingereicht und sich dabei jeweils wiederholt den Behörden und einem allfälligen Vollzug der Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat entzogen. Wie sich den Akten entneh- men lässt, ist er auch unter mindestens einem Alias-Namen als marokkanischer Staatsan- gehöriger bekannt. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens hat sich Kroatien für die Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt und der Rückführung nach Zagreb zugestimmt. Anlässlich seiner Anhörung am 8. Januar 2024 sowie auch der Eröffnung des Wegweisungsentscheids des SEM vom 29. Dezember 2023 selbentags durch das AFM gab A.________ abermals zu Protokoll, er wolle nicht nach Kroatien aus- reisen. 4. 4.1 Der Gesuchsteller wirft dem AFM vor, es habe in seiner Verfügung vom 8. Januar 2024 in keiner Weise dargelegt, inwiefern eine erhebliche Fluchtgefahr und mithin ein Haftgrund vorliegen solle; ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass es die in diesem Zusam- menhang notwendige Einzelfallprognose vorgenommen habe. Die Rüge geht fehl: Zwar trifft es zu, dass sich die Feststellungsverfügung vom 8. Januar 2024 hierzu nicht äussert. Dabei handelt es sich indes nicht um die Haftanordnung, und es wurde damit auch kein Wechsel des Haftgrundes vorgenommen, sondern einzig und allein ein Wechsel der Verfahrensphase festgestellt. Dem kam Bedeutung zu nicht hinsichtlich der Zulässigkeit der Haft dem Grundsatz nach, sondern lediglich hinsichtlich deren Dauer (Art. 76a Abs. 3 AIG). In der Feststellungsverfügung vom 8. Januar 2024 verweist denn auch das AFM bezüglich der Untertauchensgefahr auf seine Anordnung vom 2. [rechte: 5.] Dezember 2023. In dieser ist sowohl der Sachverhalt dargestellt, wie er sich den Behör- den präsentierte, als auch ausgeführt, dass die Behörde im konkreten Fall aufgrund dieses Sachverhalts davon ausging, der Gesuchsteller werde sich der Durchführung der Wegwei- sung entziehen, da sein Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen las- se, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetze (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Dies

6 Haftrichterverfügung V 2024 6 begründete das AFM mit den Asylgesuchen in verschiedenen Ländern, ohne dass sich der Gesuchsteller jeweils zur Verfügung der jeweiligen Behörden gehalten hätte. Mit Feststel- lungsverfügung vom 8. Januar 2024 ergänzte das AFM sodann, dass der Inhaftierte nicht im Besitze der notwendigen Reisedokumente sei, um sich selbständig und legal in den zu- ständigen Dublin-Staat zu begeben (hier: augenscheinlich Kroatien). Einer illegalen Einrei- se oder Weiterreise in einen anderen Staat dürften indes die Schweizer Behörden keinen Vorschub leisten. Nach dem Dargelegten hat das AFM die erhebliche Fluchtgefahr einzelfallbezogen und nachvollziehbar bejaht. Im Gegensatz dazu blendet die Rechtsvertreterin des Gesuchstel- lers die tatsächlichen Grundlagen im konkreten Einzelfall aus. In der Tat hat der hier am Recht stehende Gesuchsteller nicht lediglich mit Worten seinen Unwillen kundgetan, ent- sprechend der Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2023 nach Kroatien zurückzukeh- ren – was für sich alleine als Haftgrund noch nicht ausreichen würde –, sondern er hat be- reits in mehreren Schengen-Staaten zuvor mit Taten bewiesen, dass er auch tatsächlich nicht gewillt ist, behördlichen Verfügungen Folge zu leisten, sondern einzig und allein sein Ziel verfolgt, nach Spanien zu gelangen, wo er indes anerkannterweise über kein Aufent- haltsrecht verfügt. Soweit der Vorinstanz vorgeworfen wird, sie hätte dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit gegeben, «freiwillig» mit einem im Voraus angekündigten Flug auszu- reisen, was auch mittels Ausstellung eines «Laissez-passer» möglich sei, verkennt die Rechtsvertreterin, dass Letzteres offensichtlich nur bei einer Rückreise nach Kroatien möglich wäre. Dass der Gesuchsteller hierzu nicht bereit ist, hat er bereits im Sommer 2023 bewiesen, als er sich den kroatischen Behörden entzogen hat und illegal nach Slo- wenien weitergereist ist. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass das AFM eine Fluchtgefahr einzig aufgrund eines geäusserten Wunsches des Gesuchstellers, lieber in der Schweiz zu verbleiben oder in einen dritten Staat weiterzureisen, angenommen hätte. Die akute und konkrete Gefahr, dass er – statt der Wegweisungsverfügung vom 29. De- zember 2023 nach Kroatien Folge zu leisten – untertaucht und stattdessen illegal nach Spanien weiterreist, bekräftigt gerade, dass er selbst in seiner Eingabe an das Verwal- tungsgericht abermals darauf hinweist, die Schweiz nur als Transitland nutzen und von hier alsdann weiterreisen zu wollen (indes explizit nicht nach Kroatien als einzigem Schengen-Staat, in den er aber legal einreisen könnte). 4.2 Weiter verneint der Gesuchsteller die Verhältnismässigkeit der angeordneten Haft und wirft dem AFM vor, mildere Massnahmen nicht geprüft zu haben. Dabei stellt er sich auf den Standpunkt, es wäre eine Eingrenzung als mildere Massnahme ebenfalls geeig-

7 Haftrichterverfügung V 2024 6 net, seinen Rückflug zu gegebenem Zeitpunkt sicherzustellen. Dem kann selbstredend nicht gefolgt werden, nachdem er gleichzeitig angibt, mittellos zu sein und bereits seinen mit Taten untermauerten Entschluss bewiesen hat, entgegen jeglicher behördlichen An- weisungen nach Spanien reisen zu wollen. Es ist demnach nicht ernsthaft zu erwarten, dass er sich den Schweizer Behörden bis zum Zeitpunkt des ordnungsmässigen Rück- flugs nach Kroatien zur Verfügung halten würde. Darüber hinaus können auch die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der Haft be- jaht werden. Der Gesuchsgegner hat bereits am 5. Dezember 2023 das SEM um Einlei- tung des Dublin-Rückführungs-Verfahrens ersucht. Mit oder ohne Haftregime musste der für ihn zuständige Staat abgeklärt werden, bevor er ordnungsgemäss überführt werden kann. Schneller und effizienter wäre offensichtlich nur die illegale Ausreise gewesen, wel- cher indes die Behörden keinen Vorschub leisten dürfen. Es liegt unbestrittenermassen im hohen öffentlichen Interesse der Schweiz, dass die Überstellungen an die zuständigen Dublin-Staaten ordnungsgemäss und kontrolliert erfolgen. Gesundheitliche Probleme sind beim Gesuchsteller nicht bekannt. In der Gesamtbetrachtung bestand und besteht nach dem Ausgeführten eine konkrete, er- hebliche Gefahr, dass der Gesuchsteller sich dem Dublin-Verfahren entziehen würde: Nicht nur hat er wiederholt ausdrücklich bekundet, illegal nach Spanien reisen zu wollen (was er auch ohne Reisepapiere könne), wo er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, son- dern er ist in der Vergangenheit bereits in verschiedenen Staaten des Schengenraums nach Einleitung eines Asylverfahrens unter- und in anderen Staaten wieder aufgetaucht. Wegen der früheren Asylverfahren musste er sich bewusst sein, dass nur ein Dublin-Staat zuständig ist, ein solches Gesuch zu bearbeiten, und ein systematisches Ausnützen der unterschiedlichen nationalen Zuständigkeiten ("Forum Shopping") ausgeschlossen ist (vgl. diesbezüglich BGer 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 2.5.1). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 76a Abs. 1 lit. a – c AIG im Einzelfall erfüllt sind. Die angeordnete Haft ist gesetz- und verhältnismäs- sig. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung in den zuständigen Du- blin-Staat steht nicht zur Verfügung. In Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG wird der Gesuchsteller abschliessend auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuches im Sinne von Art. 80a Abs. 4 AIG hingewiesen. Ein solches Gesuch wäre innert acht Arbeitstagen in einem wiederum schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Nachdem die aktuell bestätigte

8 Haftrichterverfügung V 2024 6 Haft maximal nur bis zum 18. Februar 2024, um 11:30 Uhr, dauert, macht ein Haftentlas- sungsgesuch nur bei wesentlicher Veränderung der Umstände Sinn. 6. 6.1 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Von dieser Regel abzuweichen, besteht vorlie- gend kein Anlass. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (analog § 28 Abs. 2 VRG). Hingegen entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass im erstmaligen Haftüberprüfungsfall unter dem Vorbehalt der tröle- rischen oder der mutwilligen Prozessführung in der Regel dem Gesuch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung entsprochen wird. Rechtsanwältin C.________ ist demnach als un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (vgl. BGE 134 I 92 E. 3.2.3). Als solche hat sie gegenüber der sie bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 27 Abs. 3 VRG). 6.2.1 Mit Honorarnote vom 9. Januar 2024 macht sie für ihre Bemühungen einen eige- nen Zeitaufwand von 4,3 Stunden sowie einen solchen von 0,7 Stunden für ihre Recht- spraktikantin geltend, zu Stundenansätzen von Fr. 220.– resp. Fr. 110.–. Gemäss § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zug (KoV; BGS 162.12) sind die patentierten Anwältinnen und Anwälte in der Regel nach einem Stundenansatz von Fr. 200.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädi- gen, wobei mittlerweile praxisgemäss – unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Teuerung – ein Stundenansatz von Fr. 220.– zur Anwendung gelangt. Festzustellen ist je- doch, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zwar kein anwaltliches Vertretungs- monopol besteht, mithin eine Vertretung auch durch Personen ohne Rechtsanwaltspatent zulässig ist. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der gewillkürten Vertretung. Als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen und -vertreter können hingegen nur patentierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und allenfalls deren durch die zuständige Aufsichtskommission bewil- ligten Substituten eingesetzt und entschädigt werden (VGer ZG V 2023 87 113). Nur sie bieten durch die ihnen erteilte polizeiliche Bewilligung und Aufsicht – zumindest bis zum Nachweis des Gegenteils – Gewähr für eine gehörige Interessenwahrnehmung. Im Inter- esse und zum Schutze der juristisch i.d.R. unbedarften Klientschaft besteht deshalb nach ständiger Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ausserhalb der Bereiche, in denen ein Vertretungsmonopol gilt, für die unentgeltliche Rechtsvertretung ein Anwalts-

9 Haftrichterverfügung V 2024 6 monopol (vgl. dazu eingehend und mit zahlreichen Hinweisen etwa BGer 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 9.3.2; 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.2.3). Auch eine Rechts- grundlage zur separaten Entschädigung für Aufwendungen von Hilfspersonen der paten- tierten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen besteht nicht; die entsprechenden Kosten für eine Kanzleistruktur sind vielmehr in den Stundenansätzen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereits eingerechnet. Entsprechend können zum vornherein nur die Auf- wände von Rechtsanwältin C.________ entschädigt werden. 6.2.2 Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass im Antrag vom 9. Januar 2024 im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zur Rechtslage referiert werden. Immerhin wurden im vorliegenden Fall die referierten Normen auch auf den konkreten Einzelfall angewandt und wurden auch die vorgetragenen Rügen im Ansatz dem konkreten Einzelfall angepasst, wenngleich eine eigentliche Auseinander- setzung mit der tatsächlichen, in den Akten dokumentierten, Sachlage fehlt. Für das Stu- dium der hier sehr übersichtlichen Aktenlage erscheint ein Zeitaufwand von rund einer halben Stunde angemessen; eine weitere Stunde kann entschädigt werden für die Anpas- sung des Haftüberprüfungsgesuchs auf den konkreten Fall. Schliesslich ist auch der ver- anschlagte Zeitaufwand von einer halben Stunde für Studium der vorliegenden Verfügung und deren Besprechung mit der Klientschaft angemessen. Die angemessene Entschädigung für Rechtsanwältin C.________ ist demnach ermes- sensweise auf Fr. 440.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen, entsprechend einem Aufwand von gesamthaft ca. zwei Stunden à Fr. 220.–. Für diesen Betrag ist sie aus der Staatskasse zu entschädigen.

10 Haftrichterverfügung V 2024 6 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Das Gesuch vom 9. Januar 2024 wird abgewiesen; die vom Amt für Migration für A.________ angeordnete Administrativhaft wird bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsanwältin C.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und mit Fr. 440.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ent- schädigt. 5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (im Doppel), das Amt für Migration des Kantons Zug, die Anstaltsleitung Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (im Dispositiv), das Bundesamt für Migra- tion, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, und zum Vollzug von Ziffer 4 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 11. Januar 2024 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am