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V 2024 59

Zg Verwaltungsgericht · 2024-12-16 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Urteil V 2024 59 A. Mit Schreiben vom 12. April 2024 (STVA-act. 14) gelangte das Strassenverkehrs- amt des Kantons Zug an A.________. Es teilte ihm mit, nachdem nun das ihn betreffende Urteil des Bundesgerichts 7B_220/2022 vom 23. Februar 2024 vorliege, sehe das Stras- senverkehrsamt vor, eine Verwarnung zu verfügen. A.________ erhalte die Möglichkeit, sich vor Erlass der Verfügung zum Vorfall sowie zur vorgesehenen Administrativmass- nahme zu äussern und Einsicht in die Akten zu nehmen. Da sich im genannten Urteil zu- dem Hinweise auf eine möglicherweise verkehrsrelevante Fatigue-Erkrankung fänden, müsse das Strassenverkehrsamt Massnahmen ergreifen, um diese Zweifel auszuräumen. A.________ werde daher aufgefordert, dem Strassenverkehrsamt bis spätestens 3. Mai 2024 ein hausärztliches Zeugnis zukommen zu lassen, welches Auskunft gebe zur Er- krankung (Diagnose), Behandlung (allfällige Medikation) und zur Fahreignung, soweit aus hausärztlicher Sicht möglich. Sollte das hausärztliche Zeugnis nicht fristgerecht vorliegen, müsse das Strassenverkehrsamt weitere Massnahmen zur Abklärung der Fahreignung von A.________ prüfen (z.B. die kostenpflichtige Anordnung der Zeugniseinreichung mit- tels separater Verfügung). Mit E-Mail vom 14. April 2024 und unter Bezugnahme auf das Schreiben des Strassenver- kehrsamts vom 12. April 2024 beantragte A.________ beim Strassenverkehrsamt die un- entgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung (sic!). Dem Kanton Zug sei seine Mittello- sigkeit bekannt (Beizug sämtlicher Verlustscheine und offenen Forderungen der Finanz- verwaltung). Zur Fatigue-Thematik (welche bestritten werde und bei welcher die Beweis- last beim Staate wäre) nehme er – solange er keinen Rechtsvertreter gestellt bekomme – sein Mitwirkungsverweigerungsrecht in Anspruch (vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK i.V.m. § 14 VRG). A.________ äusserte sich in seinem E-Mail zudem zur vorgesehenen Verwarnung (STVA-act. 15). Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 teilte das Strassenverkehrsamt A.________ u.a. mit, nachdem es ihm ohne Rechtsvertretung möglich gewesen sei, den Rechtsweg bis vor Bundesgericht zu beschreiten, und der vorliegende Fall nicht von aussergewöhnlicher Komplexität sei (einfache Geschwindigkeitsübertretung) und zudem nur die mildest mögli- che Administrativmassnahme in Aussicht gestellt worden sei, sei eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht vorgesehen. Diese sei ihm auch vom Bundesgericht im Straf- verfahren nicht zugebilligt worden, wobei dort der gleiche Sachverhalt, jedoch unter straf- rechtlichen Aspekten, zur Diskussion gestanden habe (STVA-act. 16).

E. 2.1 Gemäss § 27 Abs. 1 VRG kann die entscheidende Behörde einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen. Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung

E. 2.2 Das Strassenverkehrsamt wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit der drohenden Verwarnung und der Einholung eines hausärztlichen Zeugnisses ab, weil der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht ausrei- chend belegt habe. Die eingereichten Unterlagen, so das Strassenverkehrsamt, stellten lediglich einen willkürlichen Auszug aus seinen Vermögenswerten und Verpflichtungen dar und entsprächen in keiner Art und Weise dem Umfang der Angaben, wie sie im entspre- chenden Formular des Kantons gefordert würden. Verweigere der Betroffene betreffend seinen Antrag um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand sei- ne Mitwirkung bei den Fragen zur finanziellen Situation bzw. lege diese nicht in der gefor- derten Weise umfassend offen, habe er das Risiko zu tragen, dass die Bedürftigkeit nicht im Detail geprüft und damit auch nicht bejaht werden könne. Die sich in der Hauptsache stellenden Fragen der Anordnung einer Verwarnung und des Einholens eines hausärztli- chen Zeugnisses stelle zudem keine besondere Komplexität dar. Im Übrigen sei es frag- lich, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen juristischen Laien handle; er scheine aufgrund seiner Eingaben jedenfalls in juristischen Belangen belesen und/oder aus seinem Umfeld beraten zu sein. Es fehle ihm damit nicht an der persönlichen Fähig- keit, seinen Standpunkt im vorliegenden Verfahren zu vertreten und zu begründen. 3.

E. 3 Urteil V 2024 59 In einem E-Mail vom 14. Mai 2024 verlangte A.________ vom Strassenverkehrsamt einen Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege (STVA-act. 17). Gleichentags teil- te das Strassenverkehrsamt A.________ mit, unter welchem Link er die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und zum Vorgehen betreffend unentgeltliche Rechtspflege finde (STVA-act. 18). Ebenfalls noch am 14. Mai 2024 reichte A.________ dem Strassenver- kehrsamt Unterlagen ein und teilte mit, diese würden seine Mittellosigkeit belegen. Sobald das Strassenverkehrsamt ihm die UP bewilligt habe, werde er sich um die Mandatierung eines Rechtsvertreters kümmern (STVA-act. 19). Umgehend antwortete das Strassenver- kehrsamt, es habe die 10 Beilagen (siehe STVA-act. 22) ausgedruckt. Das Strassenver- kehrsamt benötige jedoch für die Prüfung das ausgefüllte offizielle Formular. Die Prüfung werde gestartet, wenn die Unterlagen vollständig vorlägen (E-Mail vom 14. Mai 2024; STVA-act. 20). In seinem E-Mail vom 16. Mai 2024 brachte A.________ vor, es gebe im VRG keine ge- setzliche Grundlage, dass er das Formular ausfüllen müsse. Ihm sei seitens seines Um- feldes mitgeteilt worden, dass er lediglich seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- legen müsse. Dem sei er nachgekommen (STVA-act. 21). Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wies das Strassenverkehrsamt das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ab (STVA-act. 25). Begründet wurde dies zusammengefasst damit, die angebliche Bedürftigkeit des Betroffenen sei nicht ausreichend belegt; die eingereich- ten Unterlagen stellten lediglich einen willkürlichen Auszug aus seinen Vermögenswerten und Verpflichtungen dar und entsprächen in keiner Art und Weise dem Umfang der Anga- ben, wie sie im entsprechenden Formular des Kantons gefordert würden. Verweigere der Betroffene betreffend seinen Antrag um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltli- chen Rechtsbeistand seine Mitwirkung bei den Fragen zur finanziellen Situation bzw. lege diese nicht in der geforderten Weise umfassend offen, habe er das Risiko zu tragen, dass die Bedürftigkeit nicht im Detail geprüft und damit auch nicht bejaht werden könne. Die vorliegende Hauptsache (Anordnung einer Verwarnung und Einholen eines hausärztlichen Zeugnisses) stelle keine besondere Komplexität dar. Es fehle A.________ nicht an der persönlichen Fähigkeit, seinen Standpunkt im vorliegenden Verfahren zu vertreten und zu begründen. Mit separater Verfügung ebenfalls vom 28. Mai 2024 entschied das Strassenverkehrsamt, A.________ werde der Führerausweis unter der nachfolgenden Auflage belassen: Einrei- chen eines hausärztlichen Zeugnisses, welches Auskunft gibt zur Art der Erkrankung

E. 3.1 Mit E-Mail vom 14. Mai 2024 (STVA-act. 18) hatte das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, unter welchem Link er die Erläuterungen zu den Vorausset- zungen und zum Vorgehen betreffend unentgeltliche Rechtspflege finde. Gleichzeitig hängte das Strassenverkehrsamt dem E-Mail das Gesuchsformular an. Den vom Stras-

E. 3.2 Dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach § 27 VRG", auf des- sen Beizug das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer hingewiesen hatte, kann entnommen werden, dass folgende hier relevante Angaben und Unterlagen erforderlich und alle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen sind (Das Formular ent- spricht im Wesentlichen dem vom Bundesrat im Internet zur Verfügung gestellten Formu- lar "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO".): - Angaben betreffend: - gesuchstellende Partei; - Ehepartner/in; eingetragene/r Partner/in; Konkubinatspartner/in; - Eigene Kinder; - Kinder des Partners bzw. der Partnerin; - Weitere Personen, die im gleichen Haushalt wohnen; - Angaben zum Bezug von Sozialhilfe; - Einkommen (pro Monat); - Auslagen (pro Monat);

E. 3.3 Der Vergleich dieser in E. 3.1 f. hiervor aufgeführten beiden Listen ergibt, dass der Beschwerdeführer nur einen Bruchteil dessen eingereicht hat, was es dem Strassenver- kehrsamt erlaubt hätte festzustellen, ob die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers tatsäch- lich nachgewiesen ist oder nicht. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dem Kanton

– und damit auch dem Strassenverkehrsamt – sei seine Mittellosigkeit ohne weiteres be- kannt, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Soweit ersichtlich hatte das Strassenverkehrsamt noch nie ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu behan- deln. Es lagen daher dem Strassenverkehrsamt bisher keinerlei Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers vor. Insbesondere fehl- te auch die im Formular verlangte unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, dass die von ihm gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind, sowie die Ermächtigung, dass die entscheidende Behörde in die Steuerakten des Be- schwerdeführers Einsicht nehmen darf. Aus diesen sowie aus Datenschutzgründen – und somit insbesondere im Interesse des Beschwerdeführers – durfte sich das Strassenver- kehrsamt über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers we- der bei anderen Amtsstellen kundig machen, noch durften andere Amtsstellen oder Ge- richte dem Strassenverkehrsamt von sich aus Informationen darüber zukommen lassen.

E. 3.4 Das Strassenverkehrsamt hat daher zu Recht festgestellt, dass die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Bedürftigkeit nicht ausreichend belegt wurde, womit ei- ne der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bewilligung von unent- geltlicher Rechtspflege nicht gegeben ist. Das Strassenverkehrsamt hat daher ebenfalls zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. 4.

E. 4 Regierungsrätin B.________ infolge Datenschutzverletzung und des laufenden Strafverfahrens in Ausstand zu treten hat." Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dem Kanton Zug sei seine Mittel- losigkeit bekannt. Ebenfalls sei die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers mittlerweile ge- richtsnotorisch (der Beschwerdeführer verweist insbesondere auf das Urteil des Oberge- richtes BZ 2023 12). Vorliegend mache, so der Beschwerdeführer weiter, die Gegenpartei den Verdacht gel- tend, der Beschwerdeführer sei fahrunfähig. Sollte sich der Verdacht bestätigen, wäre der Beschwerdeführer mehrfach in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG gefahren. Darauf stünde eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Damit wären die Vorausset- zungen gemäss Art. 130 lit. b StPO erfüllt. Diese Doktrin sei auf das Verwaltungsverfahren und die unentgeltliche Rechtspflege und insbesondere Art. 14 IPBPR anzuwenden, da die Vorinstanz unterschwellig eine Anklage vorbereite. Artikel 14 Abs. 3 lit. g IPBPR verbiete es der Gegenpartei, den Beschwerdeführer zu zwingen, sich selbst zu belasten. Damit sei das generelle Mitwirkungsverweigerungsrecht gemäss Art. 14 VRG gemeint. Die Vor-

E. 4.1 Paragraf 27 Abs. 2 VRG setzt für einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes – neben der Mittellosigkeit (welche wie hiervor dargelegt im vor- instanzlichen Verfahren gar nicht belegt wurde) und der fehlenden Aussichtslosigkeit – voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt gemäss der Rechtsprechung als Erstes voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise be- trifft (BGE 130 I 180 E. 2.2), wobei in der Praxis an die Bejahung der relativ schwerwie- genden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt werden. Als Zweites setzt die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung (kumulativ) voraus, dass das Verfah- ren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2). Die tatsächliche und rechtli- che Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem Hintergrund der Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts be- urteilt werden. Daneben sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berück- sichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale Situation, Sprachkenntnisse, Schulbil- dung, Rechtskenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Je stärker in einem Verfahren die

E. 4.2 Dem Strassenverkehrsamt ist zuzustimmen, dass weder das Verfahren im Zu- sammenhang mit der vom Strassenverkehrsamt ins Auge gefassten Administrativmass- nahme (Verwarnung) noch das Verfahren betreffend das Einholen eines hausärztlichen Zeugnisses bezüglich des Sachverhalts oder bezüglich der zu beurteilenden Rechtsfragen besonders komplex sind. Zudem scheint der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage zu sein, die Argumente, die seiner Meinung nach im vorliegenden Fall gegen eine Verwar- nung sowie gegen das Einholen eines hausärztlichen Zeugnisses sprechen, in verständli- cher Form darzulegen. Die Notwendigkeit einer Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes ist in keiner Weise gegeben. Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen sinn- gemäss vorbringt, die Äusserungen des Strassenverkehrsamts brächten die Gefahr mit sich, dass er gestützt auf Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG verurteilt werde, was eine zwingende Verteidigung notwendig mache – und dies unabhängig davon, ob formell Anklage erhoben worden sei oder nicht –, ist ihm zu entgegnen, dass dem Strassenverkehrsamt keine straf- rechtliche Kompetenz zukommt und Letzteres auch keinerlei Anklageerhebung vornehmen wird, auch nicht gestützt auf den vom Beschwerdeführer angerufenen § 93 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; BGS 161.1) – im Übrigen auch nicht gestützt auf § 28ter des Gesetzes über das Arbeits- verhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG; BGS 154.21). Administrativmass- nahmen im Anschluss an eine festgestellte fehlende Fahreignung können nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen, weshalb in solchen Fällen für Staatsangestellte und Behördenmitglieder auch keine Anzeigepflicht besteht. Auch

E. 5 Urteil V 2024 59 instanz begehe somit einen Amtsmissbrauch, wenn sie den Beschwerdeführer zur Einrei- chung von Unterlagen nötige und damit androhe, wenn er dies nicht tue, werde ihm der Führerausweis entzogen. Dies stelle eine Verletzung von zwingendem Völkerrecht dar und sei einem Amtsmissbrauch gleichzustellen (Handlung zu Lasten einer Person ohne ge- setzliche Grundlage). Da die Möglichkeit einer Strafanklage nach Art. 91 SVG erfüllt sein könne, sei eine zwingende Verteidigung gemäss Art. 14 IPBPR notwendig. Und dies un- abhängig, ob formell Anklage erhoben worden sei oder nicht. Bestehe nur schon die Ge- fahr einer Anklage, sei der Einsprecher auf die Rechte aufmerksam zu machen, und ihm sei ein Anwalt zu stellen. Der Sachverhalt der Vorinstanz sei damit fehlerhaft. Sie habe die Untersuchungsmaxime gemäss § 14 VRG nicht durchgeführt, denn hätte sie dies getan, wäre das Formular gegenstandlos. Sie sei in Anwendung der Untersuchungsmaxime auch nicht dem Verlustschein des Kantons Zug nachgegangen, welcher als öffentliche Urkunde vollen Beweis erbringe, dass der Einsprecher mittellos sei. Das Formular diene zudem nur dazu, die Arbeit der Vorinstanz zu erleichtern. Welche Parameter fehlen sollten, sei dem Entscheid nicht zu entnehmen. Der Einsprecher könne somit die Verfügung nicht sachge- recht anfechten, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Ebenfalls könne der Einsprecher keine Noven gemäss VRG einreichen, wisse er eben nicht, welche nach- zureichen seien. C. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2024 (act. 4) beantragte das Strassenver- kehrsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit den fehlenden Angaben zur finanziellen Si- tuation seien selbstredend all diejenigen gemeint, welche im Formular des Kantons abge- fragt würden, wobei der Beschwerdeführer sich gerade weigere, das Formular zu verwen- den. Es dürfe ihm ohne weiteres zugemutet werden, einen Blick auf ebendieses Formular zu werfen und selbst zu vergleichen, was er an Belegen eingereicht habe und zu welchen zahlreichen Punkten die Angaben fehlten. D. Am 20. Juni 2024 replizierte der Beschwerdeführer (act. 6). Auf die Ausführungen in dieser Eingabe ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt:

E. 6 Urteil V 2024 59 1. Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid in zwei damals vor dem Strassenverkehrsamt hängigen Massnahmenverfahren dar (inzwischen ist diesbe- züglich je eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht hängig [Verfahren V 2024 57 und V 2024 65]). Aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens sind Zwischenent- scheide mit dem gleichen Rechtsmittel anzufechten wie der Entscheid in der Sache selbst (BGer 2C_63/2013 vom 28. Mai 2013 E. 1.2; Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 16 N 73 und 122; Kie- ner/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1271 und 1701). Gemäss § 40 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) können Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf kantonales Recht stüt- zen, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beim Regierungsrat ange- fochten werden. Stützen sich diese Entscheide auf Bundesrecht, ist das Verwaltungsge- richt erste Beschwerdeinstanz, es sei denn, die Gesetzgebung sehe ausdrücklich den Re- gierungsrat oder die zuständige Direktion als Rechtsmittelinstanz vor (§ 40 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Solche abweichenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen in casu nicht. Die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr finden ihre gesetzliche Grundlage einzig im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und in dessen Aus- führungsverordnungen. Das Verfahren stützt sich somit einzig auf Bundesrecht, weshalb gegen einen Entscheid in der Sache nicht die Beschwerde an den Regierungsrat, sondern an das Verwaltungsgericht zulässig wäre. Dasselbe gilt folglich auch für den Zwischenent- scheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und erfüllt die formel- len Anforderungen. Der Beschwerdeführer hat als Gesuchsteller das vorliegende Verfah- ren in Gang gesetzt, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt, und er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er erfüllt damit auch die Voraussetzungen von § 62 Abs. 1 VRG betreffend seine Beschwerdeberechtigung. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 7 Urteil V 2024 59 der unentgeltlichen Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden wer- den, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Abs. 2). Nach der In- Gang-Setzung eines entsprechenden Gesuchs trifft die gesuchstellende Person eine Mit- wirkungspflicht (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess 2019, Rz. 450). Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beste- henden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dazustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BGer 4A_294/2010 vom 2. Ju- li 2010 E. 1.2; 5A_228/2011 vom 10. Juni 2011 E. 5.1.3 und 5.4.2). Verweigert eine ge- suchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen (BGer 4A_286/2013 vom

21. August 2013 E. 2.3). An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGer 2C_156/2013 vom 5. September 2013 E. 3.2).

E. 8 Urteil V 2024 59 senverkehrsamt dem Beschwerdeführer angegebenen Erläuterungen kann entnommen werden, dass zwingend das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu ver- wenden ist. Damit das Gesuch gutgeheissen werden könne, müsse der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin von sich aus umfassend Auskunft über seine/ihre finanziellen Verhältnisse geben und dem Gesuch auch die nötigen Belege zum Einkommen, Vermö- gen und regelmässigen Lebenshaltungskosten beilegen (beispielsweise Steuererklärun- gen, Lohnbelege, Mietvertrag, Krankenkassenbelege, Bankauszüge). Ebenfalls noch am 14. April 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Strassenverkehrsamt per E-Mail folgende hier – wenn überhaupt – relevante Unterlagen ein (STVA-act. 19): - Lohnabrechnung für den April 2024; - Kontostand eines Privatkontos und eines Vorsorgekontos; - Krankenversicherungspolice 2024; - Rechnung einer Autogarage vom 19. Dezember 2023; - Wohnungsmietvertrag; - Auszug aus einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug (vom Obergericht ver- sandt am 23. Dezember 2022), dem zum einen zu entnehmen ist, welchen Beitrag der Beschwerdeführer seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zu bezahlen hat, und das zum anderen u.a. den Entscheid enthält, dass der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers aus der Gerichtskasse entschädigt werde.

E. 9 Urteil V 2024 59 - Bevorstehende grössere Auslagen; - Vermögen (in der Schweiz und im Ausland); - Schulden; - Beilagen: - Bestätigung der Steuerbehörde oder letzte detaillierte Steuerveranlagungsverfü- gung; - Bestätigung der Sozialhilfebehörde, sofern Sozialhilfe bezogen wird; Bedarfsbe- rechnung; - Lohnausweis des Vorjahres; - Lohnabrechnung des laufenden Jahres; - Mietvertrag; - Arbeitsvertrag; - Krankenkassen-Prämienausweise; - Verfügung betreffend Prämienverbilligung; - aktuelle Bank- und Postauszüge; - letzte Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis); - weitere Urkunden, welche die finanzielle Situation der gesuchstellenden Partei be- legen.

E. 10 Urteil V 2024 59 Auch ist die Rüge des Beschwerdeführers nicht zu hören, dem Entscheid des Strassen- verkehrsamts sei nicht zu entnehmen, welche Parameter fehlen sollen, weshalb er die Verfügung nicht sachgerecht anfechten könne, was eine Verletzung der Begründungs- pflicht darstelle; ebenfalls könne er keine Noven gemäss VRG einreichen, weil er eben nicht wisse, welche nachzureichen seien. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, dem Formular, auf dessen Beizug das Strassenverkehrsamt ihn hingewiesen hatte, zu entneh- men, welche Angaben er hätte machen und welche Unterlagen er hätte einreichen müs- sen. Dann hätte das Strassenverkehrsamt die Möglichkeit gehabt, die vom Beschwerde- führer geltend gemachte Mittellosigkeit zu überprüfen.

E. 11 Urteil V 2024 59 Untersuchungsmaxime gilt (§ 12 VRG), desto schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechts- vertretung zu bejahen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; BGer 8C_140/2013 vom 16. April 2013 E. 3.1.2). In einem erstinstanzlichen Verfahren gilt daher in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als einem Beschwerdeverfahren (zum Ganzen: Kaspar Plüss, a.a.O., § 16 N 80 ff.).

Dispositiv
  1. Was die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers betrifft, ist das Nachfol- gende zu erwägen. 5.1 Dass dem Beschwerdeführer bei einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine Mitwirkungspflicht zukommt, wurde hiervor bereits dargelegt (E. 2.1). Das Gegenteil zu belegen, gelingt dem Beschwerdeführer auch mit seiner Berufung auf § 14 VRG i.V.m. 12 Urteil V 2024 59 Art. 162 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) nicht. 5.2 Der Beschwerdeführer verlangt, dass ein öffentliches Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK durchzuführen sei. Seinen Antrag begründet er nicht. 5.2.1 Gemäss § 68 VRG erhalten die Parteien im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht kann einen weiteren Schriften- wechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnen. Weder aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung noch aus § 68 VRG lässt sich ein Anspruch auf mündliche Ver- handlung ableiten. Es liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Einzig im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK be- steht ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Dieser Artikel bestimmt, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen An- sprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, wobei diese Verfah- rensgarantie auch den Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung umfasst. 5.2.2 Da es sich hier weder um eine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen des Beschwerdeführers noch um eine solche über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage handelt, ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegend nicht anwend- bar, und dem Beschwerdeführer entsteht daraus kein Anspruch auf Durchführung einer öf- fentlichen Verhandlung. Das Gericht sieht auch keinen Anlass, eine mündliche Verhand- lung nach § 68 VRG anzuordnen, weil daraus kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn entste- hen würde. Die Akten ergeben eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines öffentlichen Verfahrens bzw. einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist somit in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht stattzugeben. Auch eine mündliche Verhandlung nach § 68 VRG ist nicht durchzuführen. 5.3 Der Beschwerdeführer hatte bzw. hat jederzeit Gelegenheit, Einsicht in alle Ver- fahrensakten zu nehmen. Ihm war die Vernehmlassung des Strassenverkehrsamts vom
  2. Juni 2024 samt Beilagenverzeichnis zugestellt worden, ohne dass er um einen Termin für die ihm vor Ort möglich gewesene Akteneinsicht ersucht hätte. Sein Antrag, ihm sei ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu gewähren, ist deshalb abzulehnen. 13 Urteil V 2024 59 5.4 Regierungsrätin B.________ ist in den vorliegenden Fall in keiner Weise involviert, weil die Entscheidkompetenz ausschliesslich beim Strassenverkehrsamt liegt. Das Gericht ist im Übrigen auch nicht befugt, der Vorinstanz Vorschriften zu machen, wer zu der Be- schwerde Stellung nehmen darf und wer nicht. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, Regierungsrätin B.________ habe in den Ausstand zu treten, ist daher nicht einzutreten.
  3. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen.
  4. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unent- geltliche Verbeiständung für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. 7.1 Da dem Gericht bekannt ist, dass dem Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt die nötigen Mittel fehlen und nicht gesagt werden kann, dass sein Begehren offensichtlich aussichtslos war, kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren bewilligt werden. Dem Beschwerdeführer werden daher trotz seines Unterliegens keine Gerichtskosten auferlegt. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich das Gericht vorbehält, in einem allfälligen späteren Verfahren die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers unter Um- ständen von Neuem zu überprüfen und ihn gegebenenfalls auffordern wird, seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse detailliert darzulegen. 7.2 Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsbeistands, der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Staat hätte (vgl. § 27 Abs. 3 VRG), sind hingegen nicht gegeben. Das vorliegende Verwaltungsgerichtsverfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime gilt, bietet auch für einen Nicht-Juristen wie der Beschwerdeführer weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Es sind weder besonders schwierige Rechtsfragen zu beurteilen, noch stellt sich der Sachverhalt als besonders komplex dar. Auch sind kei- ne in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe erkennbar, die zum Beizug einer Rechtsvertretung führen müssten. Der Beschwerdeführer ist durchaus in der Lage, sich in Beschwerdeverfahren allein zurechtzufinden, was er bisher mit zahlreichen und umfangreichen Rechtsschriften bewiesen hat. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän- dung im vorliegenden Verfahren ist daher abzulehnen. 14 Urteil V 2024 59 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  6. Es werden keine Kosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Verfahrenskosten wird gutgeheissen.
  7. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgelehnt.
  8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  9. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug. Zug, 16. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 16. Dezember 2024 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen Beschwerdegegner betreffend Unentgeltliche Rechtspflege V 2024 59

2 Urteil V 2024 59 A. Mit Schreiben vom 12. April 2024 (STVA-act. 14) gelangte das Strassenverkehrs- amt des Kantons Zug an A.________. Es teilte ihm mit, nachdem nun das ihn betreffende Urteil des Bundesgerichts 7B_220/2022 vom 23. Februar 2024 vorliege, sehe das Stras- senverkehrsamt vor, eine Verwarnung zu verfügen. A.________ erhalte die Möglichkeit, sich vor Erlass der Verfügung zum Vorfall sowie zur vorgesehenen Administrativmass- nahme zu äussern und Einsicht in die Akten zu nehmen. Da sich im genannten Urteil zu- dem Hinweise auf eine möglicherweise verkehrsrelevante Fatigue-Erkrankung fänden, müsse das Strassenverkehrsamt Massnahmen ergreifen, um diese Zweifel auszuräumen. A.________ werde daher aufgefordert, dem Strassenverkehrsamt bis spätestens 3. Mai 2024 ein hausärztliches Zeugnis zukommen zu lassen, welches Auskunft gebe zur Er- krankung (Diagnose), Behandlung (allfällige Medikation) und zur Fahreignung, soweit aus hausärztlicher Sicht möglich. Sollte das hausärztliche Zeugnis nicht fristgerecht vorliegen, müsse das Strassenverkehrsamt weitere Massnahmen zur Abklärung der Fahreignung von A.________ prüfen (z.B. die kostenpflichtige Anordnung der Zeugniseinreichung mit- tels separater Verfügung). Mit E-Mail vom 14. April 2024 und unter Bezugnahme auf das Schreiben des Strassenver- kehrsamts vom 12. April 2024 beantragte A.________ beim Strassenverkehrsamt die un- entgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung (sic!). Dem Kanton Zug sei seine Mittello- sigkeit bekannt (Beizug sämtlicher Verlustscheine und offenen Forderungen der Finanz- verwaltung). Zur Fatigue-Thematik (welche bestritten werde und bei welcher die Beweis- last beim Staate wäre) nehme er – solange er keinen Rechtsvertreter gestellt bekomme – sein Mitwirkungsverweigerungsrecht in Anspruch (vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK i.V.m. § 14 VRG). A.________ äusserte sich in seinem E-Mail zudem zur vorgesehenen Verwarnung (STVA-act. 15). Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 teilte das Strassenverkehrsamt A.________ u.a. mit, nachdem es ihm ohne Rechtsvertretung möglich gewesen sei, den Rechtsweg bis vor Bundesgericht zu beschreiten, und der vorliegende Fall nicht von aussergewöhnlicher Komplexität sei (einfache Geschwindigkeitsübertretung) und zudem nur die mildest mögli- che Administrativmassnahme in Aussicht gestellt worden sei, sei eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht vorgesehen. Diese sei ihm auch vom Bundesgericht im Straf- verfahren nicht zugebilligt worden, wobei dort der gleiche Sachverhalt, jedoch unter straf- rechtlichen Aspekten, zur Diskussion gestanden habe (STVA-act. 16).

3 Urteil V 2024 59 In einem E-Mail vom 14. Mai 2024 verlangte A.________ vom Strassenverkehrsamt einen Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege (STVA-act. 17). Gleichentags teil- te das Strassenverkehrsamt A.________ mit, unter welchem Link er die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und zum Vorgehen betreffend unentgeltliche Rechtspflege finde (STVA-act. 18). Ebenfalls noch am 14. Mai 2024 reichte A.________ dem Strassenver- kehrsamt Unterlagen ein und teilte mit, diese würden seine Mittellosigkeit belegen. Sobald das Strassenverkehrsamt ihm die UP bewilligt habe, werde er sich um die Mandatierung eines Rechtsvertreters kümmern (STVA-act. 19). Umgehend antwortete das Strassenver- kehrsamt, es habe die 10 Beilagen (siehe STVA-act. 22) ausgedruckt. Das Strassenver- kehrsamt benötige jedoch für die Prüfung das ausgefüllte offizielle Formular. Die Prüfung werde gestartet, wenn die Unterlagen vollständig vorlägen (E-Mail vom 14. Mai 2024; STVA-act. 20). In seinem E-Mail vom 16. Mai 2024 brachte A.________ vor, es gebe im VRG keine ge- setzliche Grundlage, dass er das Formular ausfüllen müsse. Ihm sei seitens seines Um- feldes mitgeteilt worden, dass er lediglich seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- legen müsse. Dem sei er nachgekommen (STVA-act. 21). Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wies das Strassenverkehrsamt das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ab (STVA-act. 25). Begründet wurde dies zusammengefasst damit, die angebliche Bedürftigkeit des Betroffenen sei nicht ausreichend belegt; die eingereich- ten Unterlagen stellten lediglich einen willkürlichen Auszug aus seinen Vermögenswerten und Verpflichtungen dar und entsprächen in keiner Art und Weise dem Umfang der Anga- ben, wie sie im entsprechenden Formular des Kantons gefordert würden. Verweigere der Betroffene betreffend seinen Antrag um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltli- chen Rechtsbeistand seine Mitwirkung bei den Fragen zur finanziellen Situation bzw. lege diese nicht in der geforderten Weise umfassend offen, habe er das Risiko zu tragen, dass die Bedürftigkeit nicht im Detail geprüft und damit auch nicht bejaht werden könne. Die vorliegende Hauptsache (Anordnung einer Verwarnung und Einholen eines hausärztlichen Zeugnisses) stelle keine besondere Komplexität dar. Es fehle A.________ nicht an der persönlichen Fähigkeit, seinen Standpunkt im vorliegenden Verfahren zu vertreten und zu begründen. Mit separater Verfügung ebenfalls vom 28. Mai 2024 entschied das Strassenverkehrsamt, A.________ werde der Führerausweis unter der nachfolgenden Auflage belassen: Einrei- chen eines hausärztlichen Zeugnisses, welches Auskunft gibt zur Art der Erkrankung

4 Urteil V 2024 59 (Diagnose), zur Behandlung (allfällige Medikation) sowie zur Fahreignung, soweit aus hausärztlicher Sicht möglich, bis spätestens 17. Juni 2024. Gegen diesen Entscheid ist beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde hängig (Verfahren V 2024 57). B. Am 3. Juni 2024 reichte A.________ (fortan: Beschwerdeführer) entsprechend der in der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. Mai 2024 betreffend unentgeltliche Rechtspflege enthaltenen Rechtsmittelbelehrung beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde ein (act. 1). Die Sicherheitsdirektion leitete die Beschwerde am 6. Juni 2024 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter (act. 2). Der Beschwerdeführer be- antragte Folgendes: "1. Die vollumfängliche Aufhebung des Entscheides und 2. Gutheissung der UP und Verbeiständigung sowie 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei wie 4. die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung für das vorliegende Verfahren. In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass 1. der Beschwerdeführer ein Mitwirkungsverweigerungsrecht gemäss § 14 VRG i.V.m. Art. 162 ZPO hat sowie 2. ein öffentliches Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK abzuhalten ist 3. dem Beschwerdeführer ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu gewähren ist 4. Regierungsrätin B.________ infolge Datenschutzverletzung und des laufenden Strafverfahrens in Ausstand zu treten hat." Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dem Kanton Zug sei seine Mittel- losigkeit bekannt. Ebenfalls sei die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers mittlerweile ge- richtsnotorisch (der Beschwerdeführer verweist insbesondere auf das Urteil des Oberge- richtes BZ 2023 12). Vorliegend mache, so der Beschwerdeführer weiter, die Gegenpartei den Verdacht gel- tend, der Beschwerdeführer sei fahrunfähig. Sollte sich der Verdacht bestätigen, wäre der Beschwerdeführer mehrfach in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG gefahren. Darauf stünde eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Damit wären die Vorausset- zungen gemäss Art. 130 lit. b StPO erfüllt. Diese Doktrin sei auf das Verwaltungsverfahren und die unentgeltliche Rechtspflege und insbesondere Art. 14 IPBPR anzuwenden, da die Vorinstanz unterschwellig eine Anklage vorbereite. Artikel 14 Abs. 3 lit. g IPBPR verbiete es der Gegenpartei, den Beschwerdeführer zu zwingen, sich selbst zu belasten. Damit sei das generelle Mitwirkungsverweigerungsrecht gemäss Art. 14 VRG gemeint. Die Vor-

5 Urteil V 2024 59 instanz begehe somit einen Amtsmissbrauch, wenn sie den Beschwerdeführer zur Einrei- chung von Unterlagen nötige und damit androhe, wenn er dies nicht tue, werde ihm der Führerausweis entzogen. Dies stelle eine Verletzung von zwingendem Völkerrecht dar und sei einem Amtsmissbrauch gleichzustellen (Handlung zu Lasten einer Person ohne ge- setzliche Grundlage). Da die Möglichkeit einer Strafanklage nach Art. 91 SVG erfüllt sein könne, sei eine zwingende Verteidigung gemäss Art. 14 IPBPR notwendig. Und dies un- abhängig, ob formell Anklage erhoben worden sei oder nicht. Bestehe nur schon die Ge- fahr einer Anklage, sei der Einsprecher auf die Rechte aufmerksam zu machen, und ihm sei ein Anwalt zu stellen. Der Sachverhalt der Vorinstanz sei damit fehlerhaft. Sie habe die Untersuchungsmaxime gemäss § 14 VRG nicht durchgeführt, denn hätte sie dies getan, wäre das Formular gegenstandlos. Sie sei in Anwendung der Untersuchungsmaxime auch nicht dem Verlustschein des Kantons Zug nachgegangen, welcher als öffentliche Urkunde vollen Beweis erbringe, dass der Einsprecher mittellos sei. Das Formular diene zudem nur dazu, die Arbeit der Vorinstanz zu erleichtern. Welche Parameter fehlen sollten, sei dem Entscheid nicht zu entnehmen. Der Einsprecher könne somit die Verfügung nicht sachge- recht anfechten, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Ebenfalls könne der Einsprecher keine Noven gemäss VRG einreichen, wisse er eben nicht, welche nach- zureichen seien. C. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2024 (act. 4) beantragte das Strassenver- kehrsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit den fehlenden Angaben zur finanziellen Si- tuation seien selbstredend all diejenigen gemeint, welche im Formular des Kantons abge- fragt würden, wobei der Beschwerdeführer sich gerade weigere, das Formular zu verwen- den. Es dürfe ihm ohne weiteres zugemutet werden, einen Blick auf ebendieses Formular zu werfen und selbst zu vergleichen, was er an Belegen eingereicht habe und zu welchen zahlreichen Punkten die Angaben fehlten. D. Am 20. Juni 2024 replizierte der Beschwerdeführer (act. 6). Auf die Ausführungen in dieser Eingabe ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt:

6 Urteil V 2024 59 1. Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid in zwei damals vor dem Strassenverkehrsamt hängigen Massnahmenverfahren dar (inzwischen ist diesbe- züglich je eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht hängig [Verfahren V 2024 57 und V 2024 65]). Aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens sind Zwischenent- scheide mit dem gleichen Rechtsmittel anzufechten wie der Entscheid in der Sache selbst (BGer 2C_63/2013 vom 28. Mai 2013 E. 1.2; Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 16 N 73 und 122; Kie- ner/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1271 und 1701). Gemäss § 40 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) können Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf kantonales Recht stüt- zen, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beim Regierungsrat ange- fochten werden. Stützen sich diese Entscheide auf Bundesrecht, ist das Verwaltungsge- richt erste Beschwerdeinstanz, es sei denn, die Gesetzgebung sehe ausdrücklich den Re- gierungsrat oder die zuständige Direktion als Rechtsmittelinstanz vor (§ 40 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Solche abweichenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen in casu nicht. Die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr finden ihre gesetzliche Grundlage einzig im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und in dessen Aus- führungsverordnungen. Das Verfahren stützt sich somit einzig auf Bundesrecht, weshalb gegen einen Entscheid in der Sache nicht die Beschwerde an den Regierungsrat, sondern an das Verwaltungsgericht zulässig wäre. Dasselbe gilt folglich auch für den Zwischenent- scheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und erfüllt die formel- len Anforderungen. Der Beschwerdeführer hat als Gesuchsteller das vorliegende Verfah- ren in Gang gesetzt, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt, und er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er erfüllt damit auch die Voraussetzungen von § 62 Abs. 1 VRG betreffend seine Beschwerdeberechtigung. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Gemäss § 27 Abs. 1 VRG kann die entscheidende Behörde einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen. Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung

7 Urteil V 2024 59 der unentgeltlichen Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden wer- den, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Abs. 2). Nach der In- Gang-Setzung eines entsprechenden Gesuchs trifft die gesuchstellende Person eine Mit- wirkungspflicht (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess 2019, Rz. 450). Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beste- henden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dazustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BGer 4A_294/2010 vom 2. Ju- li 2010 E. 1.2; 5A_228/2011 vom 10. Juni 2011 E. 5.1.3 und 5.4.2). Verweigert eine ge- suchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen (BGer 4A_286/2013 vom

21. August 2013 E. 2.3). An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGer 2C_156/2013 vom 5. September 2013 E. 3.2). 2.2 Das Strassenverkehrsamt wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit der drohenden Verwarnung und der Einholung eines hausärztlichen Zeugnisses ab, weil der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht ausrei- chend belegt habe. Die eingereichten Unterlagen, so das Strassenverkehrsamt, stellten lediglich einen willkürlichen Auszug aus seinen Vermögenswerten und Verpflichtungen dar und entsprächen in keiner Art und Weise dem Umfang der Angaben, wie sie im entspre- chenden Formular des Kantons gefordert würden. Verweigere der Betroffene betreffend seinen Antrag um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand sei- ne Mitwirkung bei den Fragen zur finanziellen Situation bzw. lege diese nicht in der gefor- derten Weise umfassend offen, habe er das Risiko zu tragen, dass die Bedürftigkeit nicht im Detail geprüft und damit auch nicht bejaht werden könne. Die sich in der Hauptsache stellenden Fragen der Anordnung einer Verwarnung und des Einholens eines hausärztli- chen Zeugnisses stelle zudem keine besondere Komplexität dar. Im Übrigen sei es frag- lich, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen juristischen Laien handle; er scheine aufgrund seiner Eingaben jedenfalls in juristischen Belangen belesen und/oder aus seinem Umfeld beraten zu sein. Es fehle ihm damit nicht an der persönlichen Fähig- keit, seinen Standpunkt im vorliegenden Verfahren zu vertreten und zu begründen. 3. 3.1 Mit E-Mail vom 14. Mai 2024 (STVA-act. 18) hatte das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, unter welchem Link er die Erläuterungen zu den Vorausset- zungen und zum Vorgehen betreffend unentgeltliche Rechtspflege finde. Gleichzeitig hängte das Strassenverkehrsamt dem E-Mail das Gesuchsformular an. Den vom Stras-

8 Urteil V 2024 59 senverkehrsamt dem Beschwerdeführer angegebenen Erläuterungen kann entnommen werden, dass zwingend das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu ver- wenden ist. Damit das Gesuch gutgeheissen werden könne, müsse der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin von sich aus umfassend Auskunft über seine/ihre finanziellen Verhältnisse geben und dem Gesuch auch die nötigen Belege zum Einkommen, Vermö- gen und regelmässigen Lebenshaltungskosten beilegen (beispielsweise Steuererklärun- gen, Lohnbelege, Mietvertrag, Krankenkassenbelege, Bankauszüge). Ebenfalls noch am 14. April 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Strassenverkehrsamt per E-Mail folgende hier – wenn überhaupt – relevante Unterlagen ein (STVA-act. 19): - Lohnabrechnung für den April 2024; - Kontostand eines Privatkontos und eines Vorsorgekontos; - Krankenversicherungspolice 2024; - Rechnung einer Autogarage vom 19. Dezember 2023; - Wohnungsmietvertrag; - Auszug aus einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug (vom Obergericht ver- sandt am 23. Dezember 2022), dem zum einen zu entnehmen ist, welchen Beitrag der Beschwerdeführer seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zu bezahlen hat, und das zum anderen u.a. den Entscheid enthält, dass der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers aus der Gerichtskasse entschädigt werde. 3.2 Dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach § 27 VRG", auf des- sen Beizug das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer hingewiesen hatte, kann entnommen werden, dass folgende hier relevante Angaben und Unterlagen erforderlich und alle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen sind (Das Formular ent- spricht im Wesentlichen dem vom Bundesrat im Internet zur Verfügung gestellten Formu- lar "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO".): - Angaben betreffend: - gesuchstellende Partei; - Ehepartner/in; eingetragene/r Partner/in; Konkubinatspartner/in; - Eigene Kinder; - Kinder des Partners bzw. der Partnerin; - Weitere Personen, die im gleichen Haushalt wohnen; - Angaben zum Bezug von Sozialhilfe; - Einkommen (pro Monat); - Auslagen (pro Monat);

9 Urteil V 2024 59 - Bevorstehende grössere Auslagen; - Vermögen (in der Schweiz und im Ausland); - Schulden; - Beilagen: - Bestätigung der Steuerbehörde oder letzte detaillierte Steuerveranlagungsverfü- gung; - Bestätigung der Sozialhilfebehörde, sofern Sozialhilfe bezogen wird; Bedarfsbe- rechnung; - Lohnausweis des Vorjahres; - Lohnabrechnung des laufenden Jahres; - Mietvertrag; - Arbeitsvertrag; - Krankenkassen-Prämienausweise; - Verfügung betreffend Prämienverbilligung; - aktuelle Bank- und Postauszüge; - letzte Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis); - weitere Urkunden, welche die finanzielle Situation der gesuchstellenden Partei be- legen. 3.3 Der Vergleich dieser in E. 3.1 f. hiervor aufgeführten beiden Listen ergibt, dass der Beschwerdeführer nur einen Bruchteil dessen eingereicht hat, was es dem Strassenver- kehrsamt erlaubt hätte festzustellen, ob die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers tatsäch- lich nachgewiesen ist oder nicht. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dem Kanton

– und damit auch dem Strassenverkehrsamt – sei seine Mittellosigkeit ohne weiteres be- kannt, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Soweit ersichtlich hatte das Strassenverkehrsamt noch nie ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu behan- deln. Es lagen daher dem Strassenverkehrsamt bisher keinerlei Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers vor. Insbesondere fehl- te auch die im Formular verlangte unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, dass die von ihm gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind, sowie die Ermächtigung, dass die entscheidende Behörde in die Steuerakten des Be- schwerdeführers Einsicht nehmen darf. Aus diesen sowie aus Datenschutzgründen – und somit insbesondere im Interesse des Beschwerdeführers – durfte sich das Strassenver- kehrsamt über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers we- der bei anderen Amtsstellen kundig machen, noch durften andere Amtsstellen oder Ge- richte dem Strassenverkehrsamt von sich aus Informationen darüber zukommen lassen.

10 Urteil V 2024 59 Auch ist die Rüge des Beschwerdeführers nicht zu hören, dem Entscheid des Strassen- verkehrsamts sei nicht zu entnehmen, welche Parameter fehlen sollen, weshalb er die Verfügung nicht sachgerecht anfechten könne, was eine Verletzung der Begründungs- pflicht darstelle; ebenfalls könne er keine Noven gemäss VRG einreichen, weil er eben nicht wisse, welche nachzureichen seien. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, dem Formular, auf dessen Beizug das Strassenverkehrsamt ihn hingewiesen hatte, zu entneh- men, welche Angaben er hätte machen und welche Unterlagen er hätte einreichen müs- sen. Dann hätte das Strassenverkehrsamt die Möglichkeit gehabt, die vom Beschwerde- führer geltend gemachte Mittellosigkeit zu überprüfen. 3.4 Das Strassenverkehrsamt hat daher zu Recht festgestellt, dass die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Bedürftigkeit nicht ausreichend belegt wurde, womit ei- ne der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bewilligung von unent- geltlicher Rechtspflege nicht gegeben ist. Das Strassenverkehrsamt hat daher ebenfalls zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. 4. 4.1 Paragraf 27 Abs. 2 VRG setzt für einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes – neben der Mittellosigkeit (welche wie hiervor dargelegt im vor- instanzlichen Verfahren gar nicht belegt wurde) und der fehlenden Aussichtslosigkeit – voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt gemäss der Rechtsprechung als Erstes voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise be- trifft (BGE 130 I 180 E. 2.2), wobei in der Praxis an die Bejahung der relativ schwerwie- genden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt werden. Als Zweites setzt die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung (kumulativ) voraus, dass das Verfah- ren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2). Die tatsächliche und rechtli- che Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem Hintergrund der Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts be- urteilt werden. Daneben sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berück- sichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale Situation, Sprachkenntnisse, Schulbil- dung, Rechtskenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Je stärker in einem Verfahren die

11 Urteil V 2024 59 Untersuchungsmaxime gilt (§ 12 VRG), desto schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechts- vertretung zu bejahen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; BGer 8C_140/2013 vom 16. April 2013 E. 3.1.2). In einem erstinstanzlichen Verfahren gilt daher in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als einem Beschwerdeverfahren (zum Ganzen: Kaspar Plüss, a.a.O., § 16 N 80 ff.). 4.2 Dem Strassenverkehrsamt ist zuzustimmen, dass weder das Verfahren im Zu- sammenhang mit der vom Strassenverkehrsamt ins Auge gefassten Administrativmass- nahme (Verwarnung) noch das Verfahren betreffend das Einholen eines hausärztlichen Zeugnisses bezüglich des Sachverhalts oder bezüglich der zu beurteilenden Rechtsfragen besonders komplex sind. Zudem scheint der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage zu sein, die Argumente, die seiner Meinung nach im vorliegenden Fall gegen eine Verwar- nung sowie gegen das Einholen eines hausärztlichen Zeugnisses sprechen, in verständli- cher Form darzulegen. Die Notwendigkeit einer Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes ist in keiner Weise gegeben. Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen sinn- gemäss vorbringt, die Äusserungen des Strassenverkehrsamts brächten die Gefahr mit sich, dass er gestützt auf Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG verurteilt werde, was eine zwingende Verteidigung notwendig mache – und dies unabhängig davon, ob formell Anklage erhoben worden sei oder nicht –, ist ihm zu entgegnen, dass dem Strassenverkehrsamt keine straf- rechtliche Kompetenz zukommt und Letzteres auch keinerlei Anklageerhebung vornehmen wird, auch nicht gestützt auf den vom Beschwerdeführer angerufenen § 93 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; BGS 161.1) – im Übrigen auch nicht gestützt auf § 28ter des Gesetzes über das Arbeits- verhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG; BGS 154.21). Administrativmass- nahmen im Anschluss an eine festgestellte fehlende Fahreignung können nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen, weshalb in solchen Fällen für Staatsangestellte und Behördenmitglieder auch keine Anzeigepflicht besteht. Auch aus diesen Gründen ist daher keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erforderlich. 5. Was die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers betrifft, ist das Nachfol- gende zu erwägen. 5.1 Dass dem Beschwerdeführer bei einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine Mitwirkungspflicht zukommt, wurde hiervor bereits dargelegt (E. 2.1). Das Gegenteil zu belegen, gelingt dem Beschwerdeführer auch mit seiner Berufung auf § 14 VRG i.V.m.

12 Urteil V 2024 59 Art. 162 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) nicht. 5.2 Der Beschwerdeführer verlangt, dass ein öffentliches Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK durchzuführen sei. Seinen Antrag begründet er nicht. 5.2.1 Gemäss § 68 VRG erhalten die Parteien im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht kann einen weiteren Schriften- wechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnen. Weder aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung noch aus § 68 VRG lässt sich ein Anspruch auf mündliche Ver- handlung ableiten. Es liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Einzig im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK be- steht ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Dieser Artikel bestimmt, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen An- sprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, wobei diese Verfah- rensgarantie auch den Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung umfasst. 5.2.2 Da es sich hier weder um eine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen des Beschwerdeführers noch um eine solche über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage handelt, ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegend nicht anwend- bar, und dem Beschwerdeführer entsteht daraus kein Anspruch auf Durchführung einer öf- fentlichen Verhandlung. Das Gericht sieht auch keinen Anlass, eine mündliche Verhand- lung nach § 68 VRG anzuordnen, weil daraus kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn entste- hen würde. Die Akten ergeben eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines öffentlichen Verfahrens bzw. einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist somit in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht stattzugeben. Auch eine mündliche Verhandlung nach § 68 VRG ist nicht durchzuführen. 5.3 Der Beschwerdeführer hatte bzw. hat jederzeit Gelegenheit, Einsicht in alle Ver- fahrensakten zu nehmen. Ihm war die Vernehmlassung des Strassenverkehrsamts vom

17. Juni 2024 samt Beilagenverzeichnis zugestellt worden, ohne dass er um einen Termin für die ihm vor Ort möglich gewesene Akteneinsicht ersucht hätte. Sein Antrag, ihm sei ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu gewähren, ist deshalb abzulehnen.

13 Urteil V 2024 59 5.4 Regierungsrätin B.________ ist in den vorliegenden Fall in keiner Weise involviert, weil die Entscheidkompetenz ausschliesslich beim Strassenverkehrsamt liegt. Das Gericht ist im Übrigen auch nicht befugt, der Vorinstanz Vorschriften zu machen, wer zu der Be- schwerde Stellung nehmen darf und wer nicht. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, Regierungsrätin B.________ habe in den Ausstand zu treten, ist daher nicht einzutreten. 6. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unent- geltliche Verbeiständung für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. 7.1 Da dem Gericht bekannt ist, dass dem Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt die nötigen Mittel fehlen und nicht gesagt werden kann, dass sein Begehren offensichtlich aussichtslos war, kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren bewilligt werden. Dem Beschwerdeführer werden daher trotz seines Unterliegens keine Gerichtskosten auferlegt. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich das Gericht vorbehält, in einem allfälligen späteren Verfahren die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers unter Um- ständen von Neuem zu überprüfen und ihn gegebenenfalls auffordern wird, seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse detailliert darzulegen. 7.2 Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsbeistands, der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Staat hätte (vgl. § 27 Abs. 3 VRG), sind hingegen nicht gegeben. Das vorliegende Verwaltungsgerichtsverfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime gilt, bietet auch für einen Nicht-Juristen wie der Beschwerdeführer weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Es sind weder besonders schwierige Rechtsfragen zu beurteilen, noch stellt sich der Sachverhalt als besonders komplex dar. Auch sind kei- ne in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe erkennbar, die zum Beizug einer Rechtsvertretung führen müssten. Der Beschwerdeführer ist durchaus in der Lage, sich in Beschwerdeverfahren allein zurechtzufinden, was er bisher mit zahlreichen und umfangreichen Rechtsschriften bewiesen hat. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän- dung im vorliegenden Verfahren ist daher abzulehnen.

14 Urteil V 2024 59 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Verfahrenskosten wird gutgeheissen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgelehnt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug. Zug, 16. Dezember 2024 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am