Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2024 58 A. A.________, geboren 1989, algerischer Staatsangehöriger, reichte am 9. Mai 2018 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, verschwand dann aber, worauf es am
21. September 2018 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 26. September 2020 reichte er ein zweites Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 15. März 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schen- gen-Raum bis am 10. Mai 2021 zu verlassen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Der Kanton Zug wurde mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Entscheid erwuchs am 16. April 2021 in Rechtskraft. Gleichwohl verliess er die Schweiz nicht und zeigte sich nicht kooperativ. Am
28. Juni 2022 konnte das SEM die Identität verifizieren. A.________ wurde mehrfach straffällig. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ordnete für ihn infolge der Uneinbringlich- keit der ihm auferlegten Bussen eine Ersatzfreiheitsstrafe ab 10. Januar 2024 bis 16. März 2024 an. Anschliessend an die Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde A.________ im Auf- trag des Amtes für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom
18. März 2024 wurde die Haft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG für drei Monate, d.h. bis zum 15. Juni 2024, richterlich bestätigt (V 2024 35). B. Am 6. Juni 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung einer Ver- längerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Zur Begründung führte es im Wesentli- chen aus, dass am 24. April 2024 für A.________ der Rückflug mit Datum vom 21. Mai 2024 bestätigt worden sei. Am 17. Mai 2024 habe das SEM das AFM informiert, dass die algerische Botschaft kein Laissez-passer ausstelle, da A.________ ihr gegenüber geäus- sert habe, dass bei ihm noch ein Arzttermin bei einem Neurologen ausstehe. Am 27. Mai 2024 habe das AFM vom SEM auf Anfrage erfahren, dass die algerische Botschaft nichts habe verlauten lassen. Am 31. Mai 2024 habe das SEM mitgeteilt, dass die algerische Botschaft einen zusätzlichen aktuellen ärztlichen Bericht in französischer Sprache verlan- ge. Am gleichen Tag habe das AFM der B.________ AG den entsprechenden Auftrag er- teilt. Die lange Haftdauer werde durch das unkooperative Verhalten des Inhaftierten und das langwierige Prozedere der algerischen Behörden verursacht. C. Am 14. Juni 2024, 11:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners sowie ei- ner Vertretung des AFM unter Beizug eines Dolmetschers die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Nach der Befragung der Parteien hatten diese Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss an die Verhandlung wurde der Entscheid mündlich eröffnet und begründet. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliess-
E. 3 Haftrichterverfügung V 2024 58 lich der mündlichen Eröffnung stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft der Haftbestätigung zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto- nale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Eine mündliche Überprüfung ist auch für die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 79 AIG erforderlich (BGE 121 II 110), wobei der Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft vom AFM spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Haft zu stellen ist (§ 11 EG AuG). Auf das in diesem Sinne rechtzeitig gestellte Gesuch des AFM ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG dürfen die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75 - 77 sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 zusammen die maxi- male Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch um höchstens zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn: a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 80 Abs. 6 AIG wird die Haft beendet, wenn a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b) einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; oder c) die inhaf- tierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. Im Zustimmungs- verfahren zur Haftverlängerung hat der Richter zuzüglich zu Haftgrund, Haftzweck, Durch-
E. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass das AFM nach der richterlichen Haftbestätigung vom 18. März 2024 umgehend Vorkehrungen für die Rückführung des Antragsgegners an die Hand nahm und einen begleiteten Rückflug nach Algerien per 21. Mai 2024 buchen konnte. Dieser Flug musste annulliert werden, da das notwendige Laissez-passer nicht ausgestellt wurde. Gemäss Informationsschreiben des SEM vom 31. Mai 2024 zeige sich der algerische Konsul sehr interessiert am gesundheitlichen Befinden des Antragsgeg- ners, welcher ihm ständig medizinische Akten zuschicke und bevorstehende Behandlun- gen wegen neurologischer Erkrankung behaupte, alles Angaben, die das Konsulat nicht einschätzen könne. Das Konsulat lehne die Ausstellung des Laissez-passer nicht grundsätzlich ab, wünsche aber eine Klärung des Gesundheitszustandes. Das AFM werde daher gebeten, einen in französischer Sprache verfassten medizinischen Bericht zum ak- tuellen Befinden einzuholen, der alle diesbezüglichen Fragen (Diagnose, bisherige Be- handlungen, Prognosen, Medikamente etc.) für Laien verständlich beantworte. Am glei- chen Tag noch erteilte das AFM der B.________ AG den entsprechenden Auftrag.
E. 3.2 Der Vertreter des AFM erklärte, die Gründe, welche am 18. März 2024 zur Bestätigung der Haft geführt hätten, würden unverändert bestehen. Das AFM habe der B.________ AG, welche auch im Auftrag des SEM z.B. Rückführungen begleite oder ärzt- liche Begutachtungen vornehme, sofort den vom SEM geforderten Fragenkatalog vorge- legt. Deren Ärzte würden die medizinischen Akten prüfen und sich mit den behandelnden Ärzten in Verbindung setzen und daraufhin den verlangten Bericht erstellen. Gemäss Tele- fonauskunft der Geschäftsführerin der B.________ AG vom Vortag, dem 13. Juni 2024, würden noch Auskünfte des Hausarztes ausstehen. Sie gehe aktuell davon aus, dass der von den Behörden geforderte Bericht bis Ende der nächsten Woche vorliegen sollte. Für das weitere Vorgehen liege der Ball beim SEM bzw. dem algerischen Konsulat. Das AFM seinerseits habe keine Möglichkeiten, die Ausstellung des Laissez-passer voranzutreiben. Hingegen könnte der Antragsgegner seine Haft verkürzen, wenn er kooperieren und auf Interventionen beim Konsul verzichten würde. Festzuhalten sei, dass die Reisefähigkeit des Antragsgegners attestiert gewesen sei und der Antragsgegner den Rückflug fraglos hätte antreten können. Die Schweizer Behörden gingen nach wie vor aus, dass die Aus- schaffung des Antragsgegners – wenn auch mit zeitlicher Verzögerung – vollzogen wer- den könne, weshalb das AFM um eine Verlängerung der Haft um drei Monate ersuche.
E. 3.3 An der Haftrichterverhandlung vom 14. Juni 2024 erklärte der Antragsgegner, dass er unter keinen Umständen in seine Heimat zurückkehren wolle und werde. Er brau-
E. 4 Haftrichterverfügung V 2024 58 führbarkeit der Ausschaffung und Verhältnismässigkeit der Haftanordnung zu prüfen, ob dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen. Diese können, müssen aber nicht durch den Ausländer selbst verschuldet sein. Unter den Begriff der besonderen Hindernisse fallen unter anderem die aussergewöhnlich lange Dauer der Papierbeschaffung, die anhaltende Weigerung des Ausländers, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, die vorübergehende Unmöglichkeit einer Ausschaffung aus technischen Gründen, beispielsweise weil der Zielflughafen nicht angeflogen werden kann. Letztge- nannter Grund bedingt allerdings, dass ein späterer Ausschaffungsvollzug in absehbarer Zeit ernsthaft als möglich beurteilt werden kann. Andererseits darf die Vollzugsbehörde auch bei Vorliegen besonderer Hindernisse nicht einfach untätig bleiben. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der geplanten Entfernungsmassnahme sicher- stellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen nicht in ab- sehbarer Zeit vollzogen werden kann. Artikel 80 Abs. 6 AIG sieht für diese Situation die Beendigung der Haft vor, soweit sie sich nicht mehr mit einem hängigen Ausweisungs- verfahren rechtfertigen lässt (BGE 130 II 56 mit Verweis auf BGE 127 II 168). Der Um- stand allein, dass die Ausreise nur unter Schwierigkeiten organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung allerdings nicht bereits als undurchführbar erscheinen. Die Haft ist ge- stützt auf Art. 80 Abs. 6 AIG nur dann aufzuheben, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel aber nur dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbe- schaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei ernsthaften, wenn auch allen- falls (noch) geringen Aussichten hierauf (BGE 127 II 168 mit Verweisen). Wie es sich mit der Durchführbarkeit in einem konkreten Fall verhält, ist regelmässig Gegenstand einer Prognose. Es geht um die Vorhersage darüber, ob sich das Ziel der Entfernung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken erreichen lässt, mithin ob der Voll- zug absehbar ist (Pra 2/2004, S. 104 f., Erw. 2.1).
E. 4.1 Vorliegend wurde mit Verfügung vom 18. März 2024 festgestellt, dass der An- tragsgegner mit seinem Verhalten den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG setzte, weswegen die Anordnung der Ausschaffungshaft durch das AFM geschützt und die Haft bis zum 15. Juni 2024 bestätigt wurde. Am Sachverhalt hat sich seither nichts geändert, was für eine Aufhebung der Haft sprechen würde. Es kann an dieser Stelle auf die Be- gründung der damaligen Verfügung verwiesen werden. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um den Antragsgeg- ner in seine Heimat zurückzuführen. Der Flug war bereits gebucht. Dass nun das algeri- sche Konsulat die sofortige Ausstellung eines Laissez-passer vom Gesundheitszustand seines Staatsangehörigen abhängig macht, ist nicht den Schweizer Behörden anzulasten. Der vom algerischen Konsulat geforderte Gesundheitsbericht sollte in kürzester Zeit ein- treffen, wonach die weiteren Vollzugsschritte in die Wege geleitet werden können. Nach wie vor ist aber davon auszugehen, dass die Ausschaffung vollzogen werden kann und ihr keine Hindernisse entgegenstehen.
E. 4.2 Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung als die Ausschaffungs- haft sind hier nicht ersichtlich, zumal der Antragsgegner in der Schweiz weder über eine Wohnung noch über Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt, was ihn in der Vergangenheit auch zur regelmässigen Delinquenz veranlasste. Trotz der Klagen be- treffend seine zahlreichen, zum Teil neu aufgetretenen Erkrankungen ist die Hafterste- hungsfähigkeit des Antragsgegners zu bejahen; dazu ist die medizinische Betreuung in der Haftanstalt gewährleistet. Die Haftbedingungen in der ZAA, welche den Vorgaben des AIG entspricht, werden nicht in rechtlicher Relevanz beanstandet. Dass er disziplinarisch bestraft wurde, hat er gemäss Akten seinem Verhalten zuzuschreiben. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die bisherige Administrativhaft von drei
E. 5 Haftrichterverfügung V 2024 58 3.
E. 6 Haftrichterverfügung V 2024 58 che medizinische Behandlungen, die er in Algerien nicht erhalte. Neu, soweit ersichtlich, machte er geltend, dass er an einer erblich bedingten, chronischen Erkrankung an den Beinen leide. Er habe Gefühlsstörungen, die sich wie Lähmungen anfühlten. Dazu sei er an Epilepsie erkrankt und psychisch gehe es ihm in der Haftanstalt auch nicht gut. Er sei dort übermässig mit einer Disziplinarstrafe sanktioniert worden; dabei habe er bloss sein Feuerzeug gewünscht. Er sei seiner Lage überdrüssig, die Situation mache ihn müde. Er werde die Haft aussitzen und wolle an keiner Verhandlung mehr teilnehmen. 4.
E. 7 Haftrichterverfügung V 2024 58 Monaten und deren beantragte Verlängerung um weitere drei Monate als verhältnismäs- sig, zumal der Rahmen von Art. 79 Abs. 2 AIG noch bei Weitem nicht ausgeschöpft ist. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antrags- gemäss für die Dauer von drei Monaten bis und mit 15. September 2024 verlängert. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, zwei Monate nach der Haftüberprüfung bei der richterlichen Behörde ein Haftentlassungsgesuch einzurei- chen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend bestehe kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
E. 8 Haftrichterverfügung V 2024 58 Die Haftrichterin verfügt: ___________________
Dispositiv
- Der Verlängerung der Ausschaffungshaft von A.________ wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis und mit 15. September 2024, die richterliche Zustimmung erteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (Zustellung an die Anstaltsleitung zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug, - Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 14. Juni 2024 Die Haftrichterin lic. iur. Jacqueline Iten-Staub versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN V E R F Ü G U N G vom 14. Juni 2024 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich, Antragsgegner betreffend Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 79 Abs. 2 AIG) V 2024 58
2 Haftrichterverfügung V 2024 58 A. A.________, geboren 1989, algerischer Staatsangehöriger, reichte am 9. Mai 2018 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, verschwand dann aber, worauf es am
21. September 2018 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 26. September 2020 reichte er ein zweites Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 15. März 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schen- gen-Raum bis am 10. Mai 2021 zu verlassen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Der Kanton Zug wurde mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Entscheid erwuchs am 16. April 2021 in Rechtskraft. Gleichwohl verliess er die Schweiz nicht und zeigte sich nicht kooperativ. Am
28. Juni 2022 konnte das SEM die Identität verifizieren. A.________ wurde mehrfach straffällig. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ordnete für ihn infolge der Uneinbringlich- keit der ihm auferlegten Bussen eine Ersatzfreiheitsstrafe ab 10. Januar 2024 bis 16. März 2024 an. Anschliessend an die Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde A.________ im Auf- trag des Amtes für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom
18. März 2024 wurde die Haft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG für drei Monate, d.h. bis zum 15. Juni 2024, richterlich bestätigt (V 2024 35). B. Am 6. Juni 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung einer Ver- längerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Zur Begründung führte es im Wesentli- chen aus, dass am 24. April 2024 für A.________ der Rückflug mit Datum vom 21. Mai 2024 bestätigt worden sei. Am 17. Mai 2024 habe das SEM das AFM informiert, dass die algerische Botschaft kein Laissez-passer ausstelle, da A.________ ihr gegenüber geäus- sert habe, dass bei ihm noch ein Arzttermin bei einem Neurologen ausstehe. Am 27. Mai 2024 habe das AFM vom SEM auf Anfrage erfahren, dass die algerische Botschaft nichts habe verlauten lassen. Am 31. Mai 2024 habe das SEM mitgeteilt, dass die algerische Botschaft einen zusätzlichen aktuellen ärztlichen Bericht in französischer Sprache verlan- ge. Am gleichen Tag habe das AFM der B.________ AG den entsprechenden Auftrag er- teilt. Die lange Haftdauer werde durch das unkooperative Verhalten des Inhaftierten und das langwierige Prozedere der algerischen Behörden verursacht. C. Am 14. Juni 2024, 11:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners sowie ei- ner Vertretung des AFM unter Beizug eines Dolmetschers die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Nach der Befragung der Parteien hatten diese Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss an die Verhandlung wurde der Entscheid mündlich eröffnet und begründet. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliess-
3 Haftrichterverfügung V 2024 58 lich der mündlichen Eröffnung stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft der Haftbestätigung zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto- nale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Eine mündliche Überprüfung ist auch für die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 79 AIG erforderlich (BGE 121 II 110), wobei der Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft vom AFM spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Haft zu stellen ist (§ 11 EG AuG). Auf das in diesem Sinne rechtzeitig gestellte Gesuch des AFM ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG dürfen die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75 - 77 sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 zusammen die maxi- male Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch um höchstens zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn: a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 80 Abs. 6 AIG wird die Haft beendet, wenn a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b) einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; oder c) die inhaf- tierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. Im Zustimmungs- verfahren zur Haftverlängerung hat der Richter zuzüglich zu Haftgrund, Haftzweck, Durch-
4 Haftrichterverfügung V 2024 58 führbarkeit der Ausschaffung und Verhältnismässigkeit der Haftanordnung zu prüfen, ob dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen. Diese können, müssen aber nicht durch den Ausländer selbst verschuldet sein. Unter den Begriff der besonderen Hindernisse fallen unter anderem die aussergewöhnlich lange Dauer der Papierbeschaffung, die anhaltende Weigerung des Ausländers, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, die vorübergehende Unmöglichkeit einer Ausschaffung aus technischen Gründen, beispielsweise weil der Zielflughafen nicht angeflogen werden kann. Letztge- nannter Grund bedingt allerdings, dass ein späterer Ausschaffungsvollzug in absehbarer Zeit ernsthaft als möglich beurteilt werden kann. Andererseits darf die Vollzugsbehörde auch bei Vorliegen besonderer Hindernisse nicht einfach untätig bleiben. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der geplanten Entfernungsmassnahme sicher- stellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen nicht in ab- sehbarer Zeit vollzogen werden kann. Artikel 80 Abs. 6 AIG sieht für diese Situation die Beendigung der Haft vor, soweit sie sich nicht mehr mit einem hängigen Ausweisungs- verfahren rechtfertigen lässt (BGE 130 II 56 mit Verweis auf BGE 127 II 168). Der Um- stand allein, dass die Ausreise nur unter Schwierigkeiten organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung allerdings nicht bereits als undurchführbar erscheinen. Die Haft ist ge- stützt auf Art. 80 Abs. 6 AIG nur dann aufzuheben, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel aber nur dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbe- schaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei ernsthaften, wenn auch allen- falls (noch) geringen Aussichten hierauf (BGE 127 II 168 mit Verweisen). Wie es sich mit der Durchführbarkeit in einem konkreten Fall verhält, ist regelmässig Gegenstand einer Prognose. Es geht um die Vorhersage darüber, ob sich das Ziel der Entfernung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken erreichen lässt, mithin ob der Voll- zug absehbar ist (Pra 2/2004, S. 104 f., Erw. 2.1).
5 Haftrichterverfügung V 2024 58 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass das AFM nach der richterlichen Haftbestätigung vom 18. März 2024 umgehend Vorkehrungen für die Rückführung des Antragsgegners an die Hand nahm und einen begleiteten Rückflug nach Algerien per 21. Mai 2024 buchen konnte. Dieser Flug musste annulliert werden, da das notwendige Laissez-passer nicht ausgestellt wurde. Gemäss Informationsschreiben des SEM vom 31. Mai 2024 zeige sich der algerische Konsul sehr interessiert am gesundheitlichen Befinden des Antragsgeg- ners, welcher ihm ständig medizinische Akten zuschicke und bevorstehende Behandlun- gen wegen neurologischer Erkrankung behaupte, alles Angaben, die das Konsulat nicht einschätzen könne. Das Konsulat lehne die Ausstellung des Laissez-passer nicht grundsätzlich ab, wünsche aber eine Klärung des Gesundheitszustandes. Das AFM werde daher gebeten, einen in französischer Sprache verfassten medizinischen Bericht zum ak- tuellen Befinden einzuholen, der alle diesbezüglichen Fragen (Diagnose, bisherige Be- handlungen, Prognosen, Medikamente etc.) für Laien verständlich beantworte. Am glei- chen Tag noch erteilte das AFM der B.________ AG den entsprechenden Auftrag. 3.2 Der Vertreter des AFM erklärte, die Gründe, welche am 18. März 2024 zur Bestätigung der Haft geführt hätten, würden unverändert bestehen. Das AFM habe der B.________ AG, welche auch im Auftrag des SEM z.B. Rückführungen begleite oder ärzt- liche Begutachtungen vornehme, sofort den vom SEM geforderten Fragenkatalog vorge- legt. Deren Ärzte würden die medizinischen Akten prüfen und sich mit den behandelnden Ärzten in Verbindung setzen und daraufhin den verlangten Bericht erstellen. Gemäss Tele- fonauskunft der Geschäftsführerin der B.________ AG vom Vortag, dem 13. Juni 2024, würden noch Auskünfte des Hausarztes ausstehen. Sie gehe aktuell davon aus, dass der von den Behörden geforderte Bericht bis Ende der nächsten Woche vorliegen sollte. Für das weitere Vorgehen liege der Ball beim SEM bzw. dem algerischen Konsulat. Das AFM seinerseits habe keine Möglichkeiten, die Ausstellung des Laissez-passer voranzutreiben. Hingegen könnte der Antragsgegner seine Haft verkürzen, wenn er kooperieren und auf Interventionen beim Konsul verzichten würde. Festzuhalten sei, dass die Reisefähigkeit des Antragsgegners attestiert gewesen sei und der Antragsgegner den Rückflug fraglos hätte antreten können. Die Schweizer Behörden gingen nach wie vor aus, dass die Aus- schaffung des Antragsgegners – wenn auch mit zeitlicher Verzögerung – vollzogen wer- den könne, weshalb das AFM um eine Verlängerung der Haft um drei Monate ersuche. 3.3 An der Haftrichterverhandlung vom 14. Juni 2024 erklärte der Antragsgegner, dass er unter keinen Umständen in seine Heimat zurückkehren wolle und werde. Er brau-
6 Haftrichterverfügung V 2024 58 che medizinische Behandlungen, die er in Algerien nicht erhalte. Neu, soweit ersichtlich, machte er geltend, dass er an einer erblich bedingten, chronischen Erkrankung an den Beinen leide. Er habe Gefühlsstörungen, die sich wie Lähmungen anfühlten. Dazu sei er an Epilepsie erkrankt und psychisch gehe es ihm in der Haftanstalt auch nicht gut. Er sei dort übermässig mit einer Disziplinarstrafe sanktioniert worden; dabei habe er bloss sein Feuerzeug gewünscht. Er sei seiner Lage überdrüssig, die Situation mache ihn müde. Er werde die Haft aussitzen und wolle an keiner Verhandlung mehr teilnehmen. 4. 4.1 Vorliegend wurde mit Verfügung vom 18. März 2024 festgestellt, dass der An- tragsgegner mit seinem Verhalten den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG setzte, weswegen die Anordnung der Ausschaffungshaft durch das AFM geschützt und die Haft bis zum 15. Juni 2024 bestätigt wurde. Am Sachverhalt hat sich seither nichts geändert, was für eine Aufhebung der Haft sprechen würde. Es kann an dieser Stelle auf die Be- gründung der damaligen Verfügung verwiesen werden. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um den Antragsgeg- ner in seine Heimat zurückzuführen. Der Flug war bereits gebucht. Dass nun das algeri- sche Konsulat die sofortige Ausstellung eines Laissez-passer vom Gesundheitszustand seines Staatsangehörigen abhängig macht, ist nicht den Schweizer Behörden anzulasten. Der vom algerischen Konsulat geforderte Gesundheitsbericht sollte in kürzester Zeit ein- treffen, wonach die weiteren Vollzugsschritte in die Wege geleitet werden können. Nach wie vor ist aber davon auszugehen, dass die Ausschaffung vollzogen werden kann und ihr keine Hindernisse entgegenstehen. 4.2 Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung als die Ausschaffungs- haft sind hier nicht ersichtlich, zumal der Antragsgegner in der Schweiz weder über eine Wohnung noch über Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt, was ihn in der Vergangenheit auch zur regelmässigen Delinquenz veranlasste. Trotz der Klagen be- treffend seine zahlreichen, zum Teil neu aufgetretenen Erkrankungen ist die Hafterste- hungsfähigkeit des Antragsgegners zu bejahen; dazu ist die medizinische Betreuung in der Haftanstalt gewährleistet. Die Haftbedingungen in der ZAA, welche den Vorgaben des AIG entspricht, werden nicht in rechtlicher Relevanz beanstandet. Dass er disziplinarisch bestraft wurde, hat er gemäss Akten seinem Verhalten zuzuschreiben. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die bisherige Administrativhaft von drei
7 Haftrichterverfügung V 2024 58 Monaten und deren beantragte Verlängerung um weitere drei Monate als verhältnismäs- sig, zumal der Rahmen von Art. 79 Abs. 2 AIG noch bei Weitem nicht ausgeschöpft ist. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antrags- gemäss für die Dauer von drei Monaten bis und mit 15. September 2024 verlängert. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, zwei Monate nach der Haftüberprüfung bei der richterlichen Behörde ein Haftentlassungsgesuch einzurei- chen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend bestehe kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
8 Haftrichterverfügung V 2024 58 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Der Verlängerung der Ausschaffungshaft von A.________ wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis und mit 15. September 2024, die richterliche Zustimmung erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (Zustellung an die Anstaltsleitung zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
- Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 14. Juni 2024 Die Haftrichterin lic. iur. Jacqueline Iten-Staub versandt am