Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2024 52
A.
Der Antragsgegner, geb. 1999, ivorischer Staatsangehöriger, reiste gemäss eige-
nen Angaben am 10. Mai 2024 von Milano herkommend ohne Ausweisdokumente mit
dem Zug in die Schweiz ein und wurde gleichentags um 09:32 Uhr am Bahnhof Zug von
der Zuger Polizei wegen Verdachts auf rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufent-
halt festgenommen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 10. Mai 2024 wurde
der Antragsgegner wegen Verletzung der Einreisevorschriften mit einer Geldstrafe be-
straft. Das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) übernahm in der Folge das Haftre-
gime und eröffnete dem Antragsgegner die Wegweisung aus der Schweiz. Die formelle
Eröffnung der Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integra-
tionsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) erfolgte am 13. Mai 2024.
B.
Mit Antrag vom 13. Mai 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prü-
fung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die
Dauer von drei Monaten zu stützen.
C.
Am 13. Mai 2024, 16:30 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der
Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug
einer Dolmetscherin für Französisch statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Ver-
handlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien
bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Der Haftrichter erwägt:
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli-
chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son-
dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen
Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4.
Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG
ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum
Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
E. 3 Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt.
E. 3.1 Das AFM eröffnete dem Antragsgegner die Wegweisungsverfügung am 10. Mai
2024. Aus den Akten lässt sich weiter feststellen, dass der Antragsgegner mit einer Ein- reisesperre für Italien und den gesamten Schengenraum belegt ist und verpflichtet war, den Schengenraum bis spätestens 9. Mai 2024 zu verlassen. Der Antragsgegner selbst bestätigte bei der Polizei, dass er wegen Problemen in Italien seinen dortigen «Aufent- haltstitel» 2024 nicht mehr habe verlängern können, weshalb er in ein anderes Land ha- be reisen wollen (i.c. Deutschland). Ebenso bestätigte er, keine Ausweisdokumente oder
E. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 13. Mai 2024 bestätigte der Antragsgegner die in den Akten befindlichen Angaben seiner Personalien. Nachdem er in Italien seine Arbeit verloren habe, alle seine Karten inkl. Kreditkarten gesperrt worden seien und er seinen Aufenthalt nicht mehr habe verlängern können, habe er nach Deutschland reisen wollen. Italien sei für ihn keine Option mehr; und nachdem er nun wisse, dass er in kein anderes europäisches Land mehr reisen dürfe, sei er damit einverstanden, in sein Hei- matland zurückgeführt zu werden. Er werde tun, was das AFM von ihm an Kooperation verlange. Gesundheitlich gehe es ihm gut, auch die Haftbedingungen seien gut.
E. 3.3 Die Vertreterin des AFM begründete die Inhaftnahme damit, dass der Antrags- gegner ohne jegliche Ausweisdokumente, ohne finanzielle Mittel und trotz Einreisesperre für den Schengenraum, bzw. Frist zum Verlassen des Schengenraumes bis 9. Mai 2024 am 10. Mai 2024 in die Schweiz eingereist sei, um schliesslich nach Deutschland zu ge- langen. Dieses Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich nicht an die weiteren behördlichen Anordnungen halten werde; er habe keinerlei Beziehung zur Schweiz und keine gefestigte Wohnsituation. Hinsichtlich Identität des Antragsgegners werde trotz drei Aliasnamen mit den in den Akten befindlichen Angaben, bzw. den von ihm heute bestätigten Angaben gearbeitet. Die Anfrage für eine Rückführung nach Italien sei bereits erfolgt, die Antwort sollte in den nächsten Tagen eintreffen, wobei fraglich sei, ob Italien den Antragsgegner zurücknehmen werde, da er ja bereits aus Italien ausgewiesen wor- den sei. Entsprechend sei auch bereits das Prozedere für eine Ausschaffung ins Heimat- land eingeleitet worden. Eine Ausschaffung ins Heimatland sei in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht möglich; offen sei derzeit lediglich, wann die ivorische Vertretung in Bern die nächste zentrale Anhörung zwecks Anerkennung der Staatsangehörigkeit durchführe; hernach sei mit einem Vollzug der Ausschaffung innert ca. vier Wochen zu rechnen. Mil- dere Massnahmen seien aufgrund seines gezeigten Verhaltens keine Option, er habe keine Papiere, kein Geld, keine Adresse, keine Beziehung zur Schweiz und sei trotz Aus- reiseverpflichtung wiederum in einen Schengenstaat eingereist, mit Ziel, sich in Deutsch- land oder Frankreich niederzulassen. Der Antragsgegner sei gesund und damit hafter- stehungsfähig, die weitere Versorgung inkl. die medizinische sei gewährleistet, wobei die weitere Haft im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich vollzogen werde. Es werde um Bestätigung der Haft für drei Monate ersucht, wobei eine Kooperati- on des Antragsgegners die Haftdauer verkürzen könnte.
E. 3.4 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend
die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Der Antragsgeg-
ner wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2024 aus der Schweiz weggewiesen. Zudem wur-
de er durch die italienischen Behörden aus dem gesamten Schengenraum ausgewiesen
mit Ausreisefrist bis 9. Mai 2024. Just am 10. Mai 2024 ist der Antragsgegner in die
Schweiz eingereist mit dem Ziel, nach Deutschland – oder auch nach Frankreich – zu ge-
langen. Die Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist, das Bekunden, sich weiterhin in
einem europäischen Staat niederlassen zu wollen, lassen ohne weiteres darauf schlies-
sen, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten wird
und sich einer kontrollierten Ausreise entziehen würde. Kommt hinzu, dass seine Identi-
tät zufolge seiner drei Allianznamen nicht gesichert ist und hierzu zusätzlicher Ab-
klärungsbedarf besteht, zumal er keinerlei gültigen Ausweisdokumente mit sich führt.
4.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des
Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der An-
tragsgegner hat keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz, ist mittellos und seine
Aufenthaltsverhältnisse sind gänzlich unklar. Er fühlt sich auch nach eigener Einschätzung
gesund und ist hafterstehungsfähig, wobei die medizinische Versorgung in der Strafanstalt
Zug bzw. in der Folge im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich in jedem
Fall gewährleistet ist. Die Haftbedingungen werden vom Antragsgegner nicht beanstandet,
und entsprechen auch sonst notorisch den Vorgaben von Art. 81 AIG. Das AFM hat in
Nachachtung des Beschleunigungsgebotes umgehend die notwendigen Vorkehrungen für
die Rückführung nach Italien und alternativ die Ausschaffung ins Heimatland in die Wege
geleitet. Ist eine Rückführung nach Italien nicht möglich, wird die Terminbekanntgabe für
die zentrale Anhörung bei der ivorischen Vertretung in Bern die weitere Verfahrensdauer
weisen. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzuges der Wegweisung stehen
nicht zur Verfügung, zumal der Antragsgegner in der Schweiz weder über eine Unterkunft
noch über Familie oder Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt und auf-
grund seiner Lebensumstände keine Gewähr besteht, dass er sich den Behörden weiter-
hin zur Verfügung halten wird. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen In-
teresses der Schweiz und der Schengenstaaten an einer geordneten und kontrollierten
Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhält-
nismässig. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft
antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis 9. August 2024 bestätigt.
E. 4 Haftrichterverfügung V 2024 52 Reisepapiere zu besitzen und zu wissen, dass es für einen Grenzübertritt gültige Reise- dokumente bedürfe.
E. 5 Haftrichterverfügung V 2024 52
E. 6 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von die- sem Grundsatz abzuweichen.
E. 7 Haftrichterverfügung V 2024 52 Der Haftrichter verfügt: ___________________
Dispositiv
- Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 9. August 2024 bestätigt.
- Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - B.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 13. Mai 2024 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 13. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Antragsteller gegen B.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich, Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG) V 2024 52
2 Haftrichterverfügung V 2024 52 A. Der Antragsgegner, geb. 1999, ivorischer Staatsangehöriger, reiste gemäss eige- nen Angaben am 10. Mai 2024 von Milano herkommend ohne Ausweisdokumente mit dem Zug in die Schweiz ein und wurde gleichentags um 09:32 Uhr am Bahnhof Zug von der Zuger Polizei wegen Verdachts auf rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufent- halt festgenommen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 10. Mai 2024 wurde der Antragsgegner wegen Verletzung der Einreisevorschriften mit einer Geldstrafe be- straft. Das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) übernahm in der Folge das Haftre- gime und eröffnete dem Antragsgegner die Wegweisung aus der Schweiz. Die formelle Eröffnung der Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integra- tionsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) erfolgte am 13. Mai 2024. B. Mit Antrag vom 13. Mai 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prü- fung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen. C. Am 13. Mai 2024, 16:30 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin für Französisch statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Ver- handlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli- chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son- dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
3 Haftrichterverfügung V 2024 52 [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde am 10. Mai 2024, 09:32 Uhr, aus aus- länderrechtlichen Gründen – Verdacht auf illegale Einreise und illegalen Aufenthalt – poli- zeilich festgenommen und in der Folge gestützt auf Art. 76 AIG in Ausschaffungshaft ver- setzt. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 13. Mai 2024, 16:30 Uhr, und unmittelbar anschliessender Entscheideröffnung ist die die gesetzli- che Frist für die Haftprüfung gewahrt. 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch abseh- bar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Aus- schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendi- gen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) um- gehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, vgl. Art. 81 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungs- fähig sein. 3. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. 3.1 Das AFM eröffnete dem Antragsgegner die Wegweisungsverfügung am 10. Mai
2024. Aus den Akten lässt sich weiter feststellen, dass der Antragsgegner mit einer Ein- reisesperre für Italien und den gesamten Schengenraum belegt ist und verpflichtet war, den Schengenraum bis spätestens 9. Mai 2024 zu verlassen. Der Antragsgegner selbst bestätigte bei der Polizei, dass er wegen Problemen in Italien seinen dortigen «Aufent- haltstitel» 2024 nicht mehr habe verlängern können, weshalb er in ein anderes Land ha- be reisen wollen (i.c. Deutschland). Ebenso bestätigte er, keine Ausweisdokumente oder
4 Haftrichterverfügung V 2024 52 Reisepapiere zu besitzen und zu wissen, dass es für einen Grenzübertritt gültige Reise- dokumente bedürfe. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 13. Mai 2024 bestätigte der Antragsgegner die in den Akten befindlichen Angaben seiner Personalien. Nachdem er in Italien seine Arbeit verloren habe, alle seine Karten inkl. Kreditkarten gesperrt worden seien und er seinen Aufenthalt nicht mehr habe verlängern können, habe er nach Deutschland reisen wollen. Italien sei für ihn keine Option mehr; und nachdem er nun wisse, dass er in kein anderes europäisches Land mehr reisen dürfe, sei er damit einverstanden, in sein Hei- matland zurückgeführt zu werden. Er werde tun, was das AFM von ihm an Kooperation verlange. Gesundheitlich gehe es ihm gut, auch die Haftbedingungen seien gut. 3.3 Die Vertreterin des AFM begründete die Inhaftnahme damit, dass der Antrags- gegner ohne jegliche Ausweisdokumente, ohne finanzielle Mittel und trotz Einreisesperre für den Schengenraum, bzw. Frist zum Verlassen des Schengenraumes bis 9. Mai 2024 am 10. Mai 2024 in die Schweiz eingereist sei, um schliesslich nach Deutschland zu ge- langen. Dieses Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich nicht an die weiteren behördlichen Anordnungen halten werde; er habe keinerlei Beziehung zur Schweiz und keine gefestigte Wohnsituation. Hinsichtlich Identität des Antragsgegners werde trotz drei Aliasnamen mit den in den Akten befindlichen Angaben, bzw. den von ihm heute bestätigten Angaben gearbeitet. Die Anfrage für eine Rückführung nach Italien sei bereits erfolgt, die Antwort sollte in den nächsten Tagen eintreffen, wobei fraglich sei, ob Italien den Antragsgegner zurücknehmen werde, da er ja bereits aus Italien ausgewiesen wor- den sei. Entsprechend sei auch bereits das Prozedere für eine Ausschaffung ins Heimat- land eingeleitet worden. Eine Ausschaffung ins Heimatland sei in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht möglich; offen sei derzeit lediglich, wann die ivorische Vertretung in Bern die nächste zentrale Anhörung zwecks Anerkennung der Staatsangehörigkeit durchführe; hernach sei mit einem Vollzug der Ausschaffung innert ca. vier Wochen zu rechnen. Mil- dere Massnahmen seien aufgrund seines gezeigten Verhaltens keine Option, er habe keine Papiere, kein Geld, keine Adresse, keine Beziehung zur Schweiz und sei trotz Aus- reiseverpflichtung wiederum in einen Schengenstaat eingereist, mit Ziel, sich in Deutsch- land oder Frankreich niederzulassen. Der Antragsgegner sei gesund und damit hafter- stehungsfähig, die weitere Versorgung inkl. die medizinische sei gewährleistet, wobei die weitere Haft im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich vollzogen werde. Es werde um Bestätigung der Haft für drei Monate ersucht, wobei eine Kooperati- on des Antragsgegners die Haftdauer verkürzen könnte.
5 Haftrichterverfügung V 2024 52 3.4 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Der Antragsgeg- ner wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2024 aus der Schweiz weggewiesen. Zudem wur- de er durch die italienischen Behörden aus dem gesamten Schengenraum ausgewiesen mit Ausreisefrist bis 9. Mai 2024. Just am 10. Mai 2024 ist der Antragsgegner in die Schweiz eingereist mit dem Ziel, nach Deutschland – oder auch nach Frankreich – zu ge- langen. Die Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist, das Bekunden, sich weiterhin in einem europäischen Staat niederlassen zu wollen, lassen ohne weiteres darauf schlies- sen, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten wird und sich einer kontrollierten Ausreise entziehen würde. Kommt hinzu, dass seine Identi- tät zufolge seiner drei Allianznamen nicht gesichert ist und hierzu zusätzlicher Ab- klärungsbedarf besteht, zumal er keinerlei gültigen Ausweisdokumente mit sich führt. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der An- tragsgegner hat keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz, ist mittellos und seine Aufenthaltsverhältnisse sind gänzlich unklar. Er fühlt sich auch nach eigener Einschätzung gesund und ist hafterstehungsfähig, wobei die medizinische Versorgung in der Strafanstalt Zug bzw. in der Folge im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich in jedem Fall gewährleistet ist. Die Haftbedingungen werden vom Antragsgegner nicht beanstandet, und entsprechen auch sonst notorisch den Vorgaben von Art. 81 AIG. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes umgehend die notwendigen Vorkehrungen für die Rückführung nach Italien und alternativ die Ausschaffung ins Heimatland in die Wege geleitet. Ist eine Rückführung nach Italien nicht möglich, wird die Terminbekanntgabe für die zentrale Anhörung bei der ivorischen Vertretung in Bern die weitere Verfahrensdauer weisen. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzuges der Wegweisung stehen nicht zur Verfügung, zumal der Antragsgegner in der Schweiz weder über eine Unterkunft noch über Familie oder Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt und auf- grund seiner Lebensumstände keine Gewähr besteht, dass er sich den Behörden weiter- hin zur Verfügung halten wird. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen In- teresses der Schweiz und der Schengenstaaten an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhält- nismässig. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis 9. August 2024 bestätigt.
6 Haftrichterverfügung V 2024 52 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von die- sem Grundsatz abzuweichen.
7 Haftrichterverfügung V 2024 52 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 9. August 2024 bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - B.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 13. Mai 2024 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am