Verwaltungsrechtl. Kammer — Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Beschluss V 2024 39
wird Folgendes festgestellt:
A.
A.________, Jahrgang 1991, wurde mit Urteil Nr. S 2022 27/28 des Obergerichts
des Kantons Zug vom 2. Februar 2023 zu 42 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer stati-
onären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB verurteilt. Am 15. April 2021 hatte
er den (vorzeitigen) Strafvollzug angetreten.
B.
Anlässlich der ersten jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung oder Auf-
hebung der Massnahme i.S.v. Art. 62d Abs. 1 StGB wurde A.________ am 24. Januar
2024 persönlich das rechtliche Gehör und mit Schreiben vom 25. Januar 2024 dem
Rechtsvertreter von A.________ die Möglichkeit zur erweiterten Stellungnahme gewährt.
Mit Verfügung Nr. SMV.2021.385/112 vom 9. Februar 2024 lehnte der Vollzugs- und Be-
währungsdienst des Kantons Zug die bedingte Entlassung oder Aufhebung der stationären
therapeutischen Massnahme mangels gegebener Voraussetzungen ab und verfügte die
Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme.
C.
Mit Schreiben vom 1. April 2024 (Eingang am 5. April 2024) gelangte A.________
an den Vollzugs- und Bewährungsdienst und machte geltend, dass es ihm aus gesund-
heitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die 30-tägige Frist zur Beschwerde gegen
die von ihm am 9. Februar 2024 erhaltene Verfügung betreffend die Ablehnung der be-
dingten Entlassung bzw. Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme zu wah-
ren. Sinngemäss ersuchte er um Wiederherstellung der versäumten Frist. Der Vollzugs-
und Bewährungsdienst leitete dieses Schreiben am 8. April 2024 an das Verwaltungsge-
richt weiter.
D.
Das Verwaltungsgericht informierte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. April
2024 über die Übermittlung seines Gesuchs und ersuchte ihn unter Hinweis auf die rele-
vante rechtliche Grundlage und Rechtsprechung, bis zum 1. Mai 2024 Auskunft über die
gesundheitlichen Gründe, insbesondere belegt mit Arztzeugnissen, zu geben, welche es
ihm nicht möglich gemacht haben sollen, die Beschwerdefrist einzuhalten.
E.
Gemäss vom Gesuchsteller unterzeichneter Bestätigung vom 12. April 2024 wur-
de ihm dieses Schreiben am selben Datum ausgehändigt und erläutert.
E. 3 Die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
E. 4 Beschluss V 2024 39
E. 5 Beschluss V 2024 39
Dispositiv
- Das Gesuch um Fristwiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Gesuchsteller (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug. Zug, 21. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, lic. iur. Ivo Klingler, lic. iur. Adrian Willimann und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann B E S C H L U S S vom 21. Juni 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________, zzt. JVA B.________ Gesuchsteller gegen Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug, ZVB-Haus, An der Aa 6, Postfach, 6301 Zug Gesuchsgegner betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist V 2024 39
2 Beschluss V 2024 39 wird Folgendes festgestellt: A. A.________, Jahrgang 1991, wurde mit Urteil Nr. S 2022 27/28 des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. Februar 2023 zu 42 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer stati- onären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB verurteilt. Am 15. April 2021 hatte er den (vorzeitigen) Strafvollzug angetreten. B. Anlässlich der ersten jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung oder Auf- hebung der Massnahme i.S.v. Art. 62d Abs. 1 StGB wurde A.________ am 24. Januar 2024 persönlich das rechtliche Gehör und mit Schreiben vom 25. Januar 2024 dem Rechtsvertreter von A.________ die Möglichkeit zur erweiterten Stellungnahme gewährt. Mit Verfügung Nr. SMV.2021.385/112 vom 9. Februar 2024 lehnte der Vollzugs- und Be- währungsdienst des Kantons Zug die bedingte Entlassung oder Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme mangels gegebener Voraussetzungen ab und verfügte die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme. C. Mit Schreiben vom 1. April 2024 (Eingang am 5. April 2024) gelangte A.________ an den Vollzugs- und Bewährungsdienst und machte geltend, dass es ihm aus gesund- heitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die 30-tägige Frist zur Beschwerde gegen die von ihm am 9. Februar 2024 erhaltene Verfügung betreffend die Ablehnung der be- dingten Entlassung bzw. Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme zu wah- ren. Sinngemäss ersuchte er um Wiederherstellung der versäumten Frist. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst leitete dieses Schreiben am 8. April 2024 an das Verwaltungsge- richt weiter. D. Das Verwaltungsgericht informierte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. April 2024 über die Übermittlung seines Gesuchs und ersuchte ihn unter Hinweis auf die rele- vante rechtliche Grundlage und Rechtsprechung, bis zum 1. Mai 2024 Auskunft über die gesundheitlichen Gründe, insbesondere belegt mit Arztzeugnissen, zu geben, welche es ihm nicht möglich gemacht haben sollen, die Beschwerdefrist einzuhalten. E. Gemäss vom Gesuchsteller unterzeichneter Bestätigung vom 12. April 2024 wur- de ihm dieses Schreiben am selben Datum ausgehändigt und erläutert.
3 Beschluss V 2024 39 F. Am 16. April 2024 informierte der bisherige Rechtsvertreter des Gesuchstellers, dass er diesen nicht mehr vertrete. Vom Gesuchsteller ging beim Gericht keine Stellung- nahme ein. und erwogen: 1. Gemäss § 11 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zug (VRG; BGS 162.1) kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Ge- suchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu han- deln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. 2. Gesuche um Wiederherstellung der Rechtmittelfrist sind bei jener Instanz einzu- reichen, bei der das (verspätete) Rechtsmittel zu erheben ist (Kaspar Plüss, in: Kommen- tar zum VRG des Kantons Zürich, 2014, § 12 N 90). In formeller Hinsicht ist ein Gesuch vorausgesetzt, welches binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird und begründet ist. Die entschuldigenden Gründe sind nachzuweisen (vgl. auch Stefan Vo- gel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 18). 3. Die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 4. Materiell ist ein fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt (Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 7). Ein Fristwiederher- stellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat. Die Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber in- nert Frist zu handeln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen (BGer 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 4.2 und 4.3; BGE 119 II 86 E. 2a). Das Vorliegen einer Krankheit kann für sich alleine nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss hinzukommen, dass darin die (anzuerkennende) Ursache für die Fristversäumnisse liegt (BGer 2C_790/2012 vom
28. August 2012 E. 2.2; BGE 112 V 255 E. 2a).
4 Beschluss V 2024 39 5. Vorliegend hat es der Gesuchsteller auch nach Aufforderung unterlassen, Aus- kunft über die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Hinderungsgründe zu geben bzw. diese mit entsprechenden Arztzeugnissen zu belegen. Damit hat er die entschuldba- ren Gründe nicht nachgewiesen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
5 Beschluss V 2024 39 Demnach wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Gesuchsteller (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug. Zug, 21. Juni 2024 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am