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V 2024 27

Zg Verwaltungsgericht · 2024-02-26 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft

Erwägungen (21 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2024 27 A. A.________, geboren 1997, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 29. Ok- tober 2023 mit dem Zug von Italien herkommend in die Schweiz ein. Da er hier über kei- nen Aufenthaltstitel verfügte, wurde er selbentags in Altdorf aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz via Chiasso bis Mitternacht bzw. den Schengen-Raum bis zum 3. November 2023 zu verlassen. In der Folge wurde er indes bereits am Abend des

29. Oktober 2023 in Zug verhaftet, wo er mit zwei Kollegen in ein Pfadfinderheim einge- brochen war. Nachdem er am 28. November 2023 aus der strafprozessualen Untersu- chungshaft entlassen wurde, ordnete das Amt für Migration (AFM) umgehend die Aus- schaffungshaft an. Auf sein Ersuchen vom selben Tag hin stützte das Verwaltungsgericht diese – nach mündlicher Anhörung – für die Dauer von vorerst drei Monaten (Verfügung der Haftrichterin VGer ZG V 2023 110 vom 30. November 2023). B. Mit Gesuch vom 21. Februar 2024 beantragt das Amt für Migration dem Verwal- tungsgericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft für maximal weitere drei Monate. C. Am 26. Februar 2024 um 11:00 Uhr fand in Anwesenheit des Antragsgegners so- wie seiner Prozessbegleitung C.________ und der Vertreter des AFM die gesetzlich vor- geschriebene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die arabi- sche Sprache statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS

E. 3 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt.

E. 3.1 Der Antragsgegner wurde am 29. Oktober 2023 in Altdorf aus der Schweiz weg- gewiesen, mit einem Bahnbillet nach Chiasso bedient und aufgefordert, die Schweiz sel- bentags sowie den Schengenraum bis zum 3. November 2023 zu verlassen. Stattdessen begab er sich in entgegengesetzter Richtung weiter nach Norden, nach Zug, wo er in ein Pfadfinderheim einbrach. Zu dieser Missachtung behördlicher Weisungen kam hinzu, dass er in seiner Anhörung vom 30. November 2023 den klaren Willen bekundete, seine Durchquerung der Schweiz fortzusetzen und nach Frankreich, Holland, Belgien oder Ita- lien zu reisen, allenfalls um dort einen Asylantrag zu stellen. Da er dort über kein Aufent- haltsrecht verfügte, in der Schweiz weder Familie hat, noch die finanziellen Mittel, seinen

E. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 26. Februar 2024 erklärte der Antragsgegner, er sei bereit, nach Marokko auszureisen und er kooperiere bei der Beschaffung seiner Reisepapiere mit den Behörden. Gesundheitlich gehe es ihm weiterhin gut, und die Haft- bedingungen seien in Ordnung. Veränderungen in seiner persönlichen und familiären Si- tuation hätten sich seit der letzten Anhörung vom 30. November 2024 keine ergeben. Er wünsche sich aber, bald nach Marokko ausreisen zu können und bei der Rückreise fi- nanziell unterstützt zu werden; zwischenzeitlich habe er ausserdem ein Asylgesuch ein- gereicht (wohl beim SEM, wobei aber bleibt, ob er selbst oder eine Prozessbeistand- schaft von AsyLex tatsächlich ein Ersuchen um Asyl eingereicht haben, da C.________ angibt, der Antragsgegner habe ein Formular erhalten, das er selber habe einreichen sol- len, während der Klient kundtut, er habe ein Formular unterschrieben und geschickt, je- doch keine genaue Kenntnis hat, an wen). Die Prozessbegleiterin des Antragsgegners machte einerseits geltend, das AFM habe das rechtliche Gehör des Antragsgegners ver- letzt, indem er vor der Haftverlängerung weder angehört worden sei, noch ihm der Antrag auf Haftverlängerung in eine verständliche Sprache übersetzt worden sei. Weiter wirft sie dem AFM Sorgfaltspflichtverletzungen vor im Vorgehen mit den marokkanischen Behör- den. So sei es etwa zunächst versäumt worden, die Fingerabdruckbögen mitzuschicken. Die Ausschaffung könne deshalb nicht innert absehbarer Frist vollzogen werden; sie sei dem im Übrigen kooperativen Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar und nicht verhält- nismässig.

E. 3.3 Der Vertreter des AFM erklärte, die Haftgründe seien weiterhin die gleichen wie im Zeitpunkt der Anhörung vom 30. November 2023. Diesbezüglich kann auf die Haft- richterverfügung V 2023 110 vom nämlichen Datum verwiesen werden. Die Rückführung nach Marokko sei möglich, und der Antragsgegner kooperiere mit den Schweizer Behör- den, um die Prozesse in Marokko voranzutreiben. AFM und SEM seien seit 20. Novem- ber 2023 in Kontakt mit den marokkanischen Behörden, um die nötigen Papiere für den

E. 4 Haftrichterverfügung V 2024 27 Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb er denn auch kurz nach seiner Einreise deliktisch in Erscheinung getreten ist (vgl. laufendes Strafverfahren bezüglich Einbruchs in einem Pfadfinderheim, wobei zumindest der Tatbestand des Hausfriedensbruchs weitgehend unbestritten zu sein scheint), weiter die Hafterstehungsfähigkeit zu bejahen und die me- dizinische Versorgung sichergestellt ist, stützte das Verwaltungsgericht auf Antrag des AFM die ausländerrechtliche Administrativhaft vorerst für die Dauer von drei Monaten, vom 28. November 2023 bis zum 28. Februar 2024 (Verfügung der Haftrichterin VGer ZG V 2023 110 vom 30. November 2023).

E. 4.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG dürfen die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75 – 77 sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Diese kann indes mit Zu- stimmung des Haftgerichts um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn: a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen- Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 80 Abs. 6 AIG wird die Haft been- det, wenn a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder

E. 4.2 Vorliegend hat das AFM in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes bereits alle notwendigen Vorkehrungen zur Identifizierung des Gesuchsgegners getroffen sowie die für die Rückführung nach Marokko notwendigen Schritte eingeleitet und alles in seiner Macht Stehende getan, um das Verfahren zu beschleunigen. Es steht fest, dass eine Aus- schaffung möglich sein wird, sobald das dazu nötige marokkanische Ersatzreisepapier vorliegt; offenbleiben kann, ob der Antragsgegner ggf. – sofern ein Asylverfahren dannzu- mal hängig ist – auch unter dem Titel der Vorbereitungshaft inhaftiert werden könnte nach Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG. Nachdem aber der Antragsgegner grundsätzlich nach Marokko ausreisen möchte und mit keinem Wort geltend macht, dort verfolgt zu werden, hängt vor- aussichtlich der Zeitpunkt der Ausschaffung davon ab, wann Marokko die offizielle Identifi-

E. 4.3 Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind hier keine ersicht- lich, zumal der Antragsgegner in der Schweiz über keine Wohnung verfügt und auch nicht über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Dies hat ihn denn auch in der Vergangenheit zur Delinquenz veranlasst. Hinzu kommt der erklärte Wille des Antrags- gegners, die Schweiz so rasch wie möglich zu transitieren und im europäischen Ausland – wo er indes über kein Aufenthaltsrecht verfügt – um Asyl zu ersuchen. Die Schweiz darf aber nicht billigend in Kauf nehmen, dass er unkontrolliert ohne gültige Reisepapiere durch Europa reist, sondern sie steht in der Pflicht, ihn kontrolliert in seinen Heimatstaat zurück- zuführen bzw. dafür zu sorgen, dass er in der Schweiz den Behörden zur Verfügung steht (für die Ausschaffung bzw. allenfalls auch für die Durchführung eines Asylverfahrens, so- fern ein solches anhängig gemacht wurde). Im Übrigen sind weiterhin keine persönlichen oder familiären Gründe dargetan, welche die weitere Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden.

E. 4.4 In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die bisherige Administrativhaft von drei Monaten (bis und mit 28. Februar 2024) und deren beantragte Verlängerung um weitere drei Monate als verhältnismässig, zumal damit der Rahmen von Art. 79 Abs. 1 AIG noch nicht ausgeschöpft ist. Am Sachverhalt hat sich seit der Überprüfung der Rechtmäs- sigkeit der Ausschaffungshaft am 30. November 2023 nichts Wesentliches geändert, was für eine Aufhebung der Haft sprechen würde. Insbesondere hat das AFM alles in seiner Macht Stehende unternommen, um die Ausreise zu organisieren, so dass ihm keine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden kann. Der Gesuchsgegner be- findet sich erst seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft und die maximal mögliche Haftdauer von 18 Monaten ist noch bei Weitem nicht ausgeschöpft. Er bringt sodann keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse vor, die seine Ausweisung nach Marokko innert dieser Frist als unwahrscheinlich oder unzumutbar erscheinen lassen würden. Er ist haf- terstehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen nicht in relevantem Ausmass. Zu seinen Gunsten ist zwar die Kooperationsbereitschaft bei der Papierbeschaffung zu

E. 5 Haftrichterverfügung V 2024 27 Beschwerdeführer zu beschaffen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Pro- zess offenbar zunächst verzögerte, da ein erster Antrag zur Ausstellung eines Ersatzrei- sepapiers auf dem Konsulat in Bern entweder gänzlich unterging oder zu seiner Bearbei- tung der Fingerabdruckbogen fehlte. Aktuell ist offenbar nach wie vor die Identifizierung via Fingerabdruckbogen pendent, was erfahrungsgemäss einige Zeit dauert. Das AFM hat sich zuletzt am 19. Februar 2024 nach dem aktuellen Stand des Identifikationsproze- deres erkundigt; zuvor vom Antragsgegner bzw. dessen Familie anscheinend erhaltene Auskünfte (es sei alles da, was es für die Ausstellung eines Reisepapiers brauche, bzw. ein Laissez-passer werde imminent ausgestellt) bewahrheiteten sich aber nicht. Vielmehr verwiesen die marokkanischen Behörden offenbar im offiziellen Kontakt nach wie vor darauf, es müsse zunächst eine Identifikation via Fingerabdruckbögen erfolgen, was noch nicht habe durchgeführt werden können. Nach Auskunft des Vertreters des AFM sei es aber weiterhin so, dass der insoweit kooperationswillige Antragsgegner innert kurzer Frist mit einem Linienflug nach Casablanca ausgeschafft werden könne, sobald für ihn ein Ersatzreisepapier vorliege. Mildere Massnahmen als die Haft seien weiterhin keine Option, da der Antragsgegner hier in der Schweiz weder Unterkunft noch Perspektive habe. Die weitere Haft werde im ZAA vollzogen, wohin der Antragsgegner bereits am Nachmittag des 26. Februar 2024 zurückgeführt werde. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar (vgl. statt vieler etwa BGer 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 1.1). Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG weiterhin gegeben ist, wobei in tatsächlicher Hinsicht auf die Haft- richterverfügung V 2023 110 vom 30. November 2023 verwiesen werden kann, da sich die massgeblichen Tatsachen in der Zwischenzeit nicht entscheidend verändert haben.

E. 6 Haftrichterverfügung V 2024 27 Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b) einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; oder c) die inhaftierte Person eine freiheitsent- ziehende Strafe oder Massnahme antritt. Im Zustimmungsverfahren zur Haftverlänge- rung hat das Haftgericht nebst Haftgrund, Haftzweck, Durchführbarkeit der Ausschaffung und Verhältnismässigkeit der Haftanordnung zu prüfen, ob dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen. Diese können, müssen aber nicht durch den Ausländer selbst verschuldet sein. Unter den Begriff der besonderen Hinder- nisse fallen unter anderem die aussergewöhnlich lange Dauer der Papierbeschaffung, die anhaltende Weigerung des Ausländers, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, die vorübergehende Unmöglichkeit einer Ausschaffung aus technischen Gründen, beispiels- weise weil der Zielflughafen nicht angeflogen werden kann. Die Ausschaffungshaft muss ernsthaft geeignet sein, in absehbarer Zeit die Weg- oder Ausweisung zu erlauben. Der Umstand allein, dass die Ausreise nur unter Schwierigkeiten organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung dabei nicht bereits als undurchführbar erscheinen. Die Haft ist ge- stützt auf Art. 80 Abs. 6 AIG nur dann aufzuheben, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel aber nur dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbe- schaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Die Haft ist nicht aufzuhe- ben, solange noch ernsthafte Aussichten auf Vollzug der Ausschaffung bestehen (BGE 127 II 168 mit Verweisen).

E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Haftverlängerungsverfahren in aller Regel nach drei Monaten eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, wenn ein dahingehender Antrag gestellt wird, wobei das Erfordernis der fehlenden Aus- sichtslosigkeit "differenziert zu handhaben" sei (BGE 139 I 206 E. 3.3.1; 134 I 92 E. 3.2.3). Vorliegend erschien zwar eine Haftentlassung prima vista als aussichtslos und der Ge- suchsgegner angesichts seiner zwischenzeitlich offenbar erworbenen rudimentären Deutschkenntnisse auch nicht als besonders unbeholfen. Angesichts der zitierten höch- strichterlichen Rechtsprechung ist ihm indes antragsgemäss dennoch RA B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese hat gegenüber der sie bestellenden Instanz Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre zur Interessenwahrung notwendigen Aufwendungen (§ 27 Abs. 3 VRG). Gemäss § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zug (KoV; BGS 162.12) sind die pa- tentierten Anwältinnen und Anwälte in der Regel nach einem Stundenansatz von 200.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen, wobei aktuell angepasst an die zwischenzeitlich eingetretene Teuerung praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 220.– pro Stunde zur Anwendung gelangt (vgl. etwa Haftrichterverfügung VGer ZG V 2023 87 vom 9. Oktober 2023). Mit Honorarnote vom 26. Februar 2024 macht die Rechtsanwäl- tin für ihre Bemühungen (Aktenstudium, Vorbereitung Plädoyer sowie Studium Urteil und Information Klient) einen Zeitaufwand von 2.3 Stunden sowie für ihrer Gehilfin C.________ einen solchen von 4.0 Stunden (zuzüglich Aufwand für die Haftverhandlung, Vor- und Nachbesprechung diesbezüglich sowie zwei Stunden Wegzeit) geltend, zu Stundenansät- zen von Fr. 220.– resp. Fr. 110.–.

E. 6.2.1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt kein anwaltliches Vertretungsmono- pol, mithin ist eine Vertretung auch durch Personen ohne Rechtsanwaltspatent zulässig. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der gewillkürten Vertretung. Hingegen können als unent- geltliche Rechtsvertreterinnen und -vertreter nur patentierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eingesetzt und entschädigt werden. Nur sie bieten durch die ihnen erteilte polizeiliche Bewilligung und Aufsicht – zumindest bis zum Nachweis des Gegenteils – Ge- währ für eine gehörige Interessenwahrnehmung. Im Interesse und zum Schutze der juris- tisch i.d.R. unbedarften Klientschaft besteht deshalb nach ständiger Lehre und höchstrich- terlicher Rechtsprechung auch ausserhalb der Bereiche, in denen den patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein Vertretungsmonopol zukommt, für die unent- geltliche Rechtsvertretung ein Anwaltsmonopol (vgl. dazu eingehend und mit zahlreichen Hinweisen etwa BGer 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 9.3.2; 9C_803/2019 vom 5. Mai

E. 6.2.2 Zu entschädigen sind mithin einzig die eigenen Aufwendungen der unentgeltlichen Vertreterin. Dabei erscheint ein Zeitaufwand von rund einer Stunde (zu Fr. 220.–) für die getätigten Aufwendungen als angemessen, zumal die Akten zwar vordergründig umfang- reich, aber mit unzähligen Wiederholungen behaftet waren, weiter der Fall nicht komplex und das allfällige Asylverfahren ausserhalb des vorliegenden Verfahrens anzustossen war. Der Klientenkontakt sowie die Teilnahme an der Verhandlung erfolgte offenbar primär durch die Prozessbegleiterin erfolgten, die auch einen grossen Teil der Vorbereitung über- nahm und hierbei durch die Rechtsanwältin einzig supervidiert wurde, was deren eigenen Aufwand weiter reduziert.

E. 6.2.3 Schliesslich bestand vorliegend mit Blick auf das oben in E. 6.2 Gesagte kein An- lass für das Gericht, dem Gesuchsgegner anstelle der von ihm ausgewählten eine andere Rechtsvertretung zur Seite zu stellen, war doch die Vertretung hier objektiv nicht notwen- dig, sondern wurde lediglich auf expliziten Wunsch des Gesuchsgegners in der Person von RA B.________ bestellt. Dass diese es in casu ebenfalls nicht für notwendig hielt, in relevantem Umfang selber tätig zu werden zur Rechtswahrung ihres Mandaten, begründet keine Notwendigkeit, eine andere Vertretung zu bestellen.

E. 7 Haftrichterverfügung V 2024 27 zierung des Antragsgegners durchführt und die für die Ausreise nötigen Papiere übermit- telt, was nach expliziter gesetzlicher Norm (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG) sogar einen Grund darstellen würde für eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über die in Art. 79 Abs. 1 AIG vorgesehenen sechs Monate hinaus. Erst recht kann es eine Verlängerung der Haft innerhalb letzterer Frist von drei auf sechs Monate rechtfertigen.

E. 8 Haftrichterverfügung V 2024 27 berücksichtigen; dass diese die Haftentlassung überdauern würde, ist jedoch wenig glaubwürdig, zumal der Antragsgegner in der Vergangenheit den klaren Willen bekundet hat, sich "durch Europa durchzuschlagen", und er diesem Vorsatz auch damit tatkräftig Nachdruck verliehen hat, indem er entgegen behördlicher Anordnung von Altdorf aus nicht nach Chiasso gereist ist, sondern sich nach Zug begeben hat. Entgegen dem Plädoyer seiner Prozessbegleitung verhält es sich mithin nicht so, dass bezüglich des Antragsgeg- ners mildere Massnahmen nie versucht worden wären, sondern vielmehr haben diese sich bereits als nicht zielführend erwiesen. Soweit seine Vertreterin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das AFM moniert, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sich der An- tragsgegner während seiner Haft in regelmässigem telefonischem Austausch mit dem AFM befand, mit welchem er sich offenbar in Italienisch und Englisch ohne Probleme aus- tauschen konnte. Vom Gesuch des AFM um richterliche Verlängerung der Haft hat er, bzw. haben seine Prozessbegleiter der Organisation AsyLex aktenkundig (spätestens) zeitgleich mit der Haftrichterin Kenntnis erlangt; den Prozessbegleitern standen denn auch die Verfahrensakten zur Verfügung. Eine Gehörsverletzung ist mithin nicht ersichtlich. Oh- nehin könnte eine solche rechtsprechungsgemäss sogar noch durch eine Rechtsmittelin- stanz mit voller Kognition geheilt werden; erst recht kann keine Gehörsverletzung vorlie- gen, wo zum vornherein das AFM lediglich einen Antrag an die Einzelrichterin zu stellen hat. Das gerichtliche Verfahren wurde in casu unter Beizug eines Dolmetschers für Ara- bisch sowie unter persönlicher Anhörung des Antragsgegners und mit Mitwirkung von dessen Prozessbegleitung durchgeführt (welche zudem durch die Gerichtskanzlei orien- tiert war, dass sie den Kontakt zum Klienten aus organisatorischen Gründen rechtzeitig vor dessen Verlegung von Zürich nach Zug zu suchen habe). Weiterungen dazu erübrigen sich demnach. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer offenbar mittellos ist.

E. 9 Haftrichterverfügung V 2024 27

E. 10 Haftrichterverfügung V 2024 27 2020 E. 5.2.3). Demnach kann RA B.________ jedenfalls für die Prozessbegleitung durch C.________ keinen Entschädigungsanspruch erheben.

E. 11 Haftrichterverfügung V 2024 27 Die Haftrichterin verfügt: ___________________

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für weite- re drei Monate, d.h. bis und mit 28. Mai 2024, bestätigt.
  2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  3. Dem Gesuchsteller wird RA B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei- gegeben. Diese wird mit Fr. 220.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (via An- staltsleitung) - RA B.________, AsyLex, Zürich - Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Doppel, mit dem Ersuchen um Aushändigung eines Exemplars an A.________, gegen Empfangsbescheinigung) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 26. Februar 2024 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN V E R F Ü G U N G vom 26. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Gesuchsteller gegen A.________, zzt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, Postfach, 8058 Zürich vertreten durch RA B.________, substituiert durch C.________, AsyLex, Zürich Gesuchsgegner betreffend Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG) V 2024 27 2 Haftrichterverfügung V 2024 27 A. A.________, geboren 1997, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 29. Ok- tober 2023 mit dem Zug von Italien herkommend in die Schweiz ein. Da er hier über kei- nen Aufenthaltstitel verfügte, wurde er selbentags in Altdorf aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz via Chiasso bis Mitternacht bzw. den Schengen-Raum bis zum 3. November 2023 zu verlassen. In der Folge wurde er indes bereits am Abend des

29. Oktober 2023 in Zug verhaftet, wo er mit zwei Kollegen in ein Pfadfinderheim einge- brochen war. Nachdem er am 28. November 2023 aus der strafprozessualen Untersu- chungshaft entlassen wurde, ordnete das Amt für Migration (AFM) umgehend die Aus- schaffungshaft an. Auf sein Ersuchen vom selben Tag hin stützte das Verwaltungsgericht diese – nach mündlicher Anhörung – für die Dauer von vorerst drei Monaten (Verfügung der Haftrichterin VGer ZG V 2023 110 vom 30. November 2023). B. Mit Gesuch vom 21. Februar 2024 beantragt das Amt für Migration dem Verwal- tungsgericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft für maximal weitere drei Monate. C. Am 26. Februar 2024 um 11:00 Uhr fand in Anwesenheit des Antragsgegners so- wie seiner Prozessbegleitung C.________ und der Vertreter des AFM die gesetzlich vor- geschriebene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die arabi- sche Sprache statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 3 Haftrichterverfügung V 2024 27 162.11]). Eine mündliche Überprüfung ist auch für die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 79 AIG erforderlich (BGE 121 II 110), wobei der Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft vom AFM spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Haft zu stellen ist (§ 11 EG AuG). Auf das in diesem Sinne rechtzeitig gestellte Gesuch des AFM ist einzutreten. 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht not- wendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Fe- bruar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. 3.1 Der Antragsgegner wurde am 29. Oktober 2023 in Altdorf aus der Schweiz weg- gewiesen, mit einem Bahnbillet nach Chiasso bedient und aufgefordert, die Schweiz sel- bentags sowie den Schengenraum bis zum 3. November 2023 zu verlassen. Stattdessen begab er sich in entgegengesetzter Richtung weiter nach Norden, nach Zug, wo er in ein Pfadfinderheim einbrach. Zu dieser Missachtung behördlicher Weisungen kam hinzu, dass er in seiner Anhörung vom 30. November 2023 den klaren Willen bekundete, seine Durchquerung der Schweiz fortzusetzen und nach Frankreich, Holland, Belgien oder Ita- lien zu reisen, allenfalls um dort einen Asylantrag zu stellen. Da er dort über kein Aufent- haltsrecht verfügte, in der Schweiz weder Familie hat, noch die finanziellen Mittel, seinen 4 Haftrichterverfügung V 2024 27 Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb er denn auch kurz nach seiner Einreise deliktisch in Erscheinung getreten ist (vgl. laufendes Strafverfahren bezüglich Einbruchs in einem Pfadfinderheim, wobei zumindest der Tatbestand des Hausfriedensbruchs weitgehend unbestritten zu sein scheint), weiter die Hafterstehungsfähigkeit zu bejahen und die me- dizinische Versorgung sichergestellt ist, stützte das Verwaltungsgericht auf Antrag des AFM die ausländerrechtliche Administrativhaft vorerst für die Dauer von drei Monaten, vom 28. November 2023 bis zum 28. Februar 2024 (Verfügung der Haftrichterin VGer ZG V 2023 110 vom 30. November 2023). 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 26. Februar 2024 erklärte der Antragsgegner, er sei bereit, nach Marokko auszureisen und er kooperiere bei der Beschaffung seiner Reisepapiere mit den Behörden. Gesundheitlich gehe es ihm weiterhin gut, und die Haft- bedingungen seien in Ordnung. Veränderungen in seiner persönlichen und familiären Si- tuation hätten sich seit der letzten Anhörung vom 30. November 2024 keine ergeben. Er wünsche sich aber, bald nach Marokko ausreisen zu können und bei der Rückreise fi- nanziell unterstützt zu werden; zwischenzeitlich habe er ausserdem ein Asylgesuch ein- gereicht (wohl beim SEM, wobei aber bleibt, ob er selbst oder eine Prozessbeistand- schaft von AsyLex tatsächlich ein Ersuchen um Asyl eingereicht haben, da C.________ angibt, der Antragsgegner habe ein Formular erhalten, das er selber habe einreichen sol- len, während der Klient kundtut, er habe ein Formular unterschrieben und geschickt, je- doch keine genaue Kenntnis hat, an wen). Die Prozessbegleiterin des Antragsgegners machte einerseits geltend, das AFM habe das rechtliche Gehör des Antragsgegners ver- letzt, indem er vor der Haftverlängerung weder angehört worden sei, noch ihm der Antrag auf Haftverlängerung in eine verständliche Sprache übersetzt worden sei. Weiter wirft sie dem AFM Sorgfaltspflichtverletzungen vor im Vorgehen mit den marokkanischen Behör- den. So sei es etwa zunächst versäumt worden, die Fingerabdruckbögen mitzuschicken. Die Ausschaffung könne deshalb nicht innert absehbarer Frist vollzogen werden; sie sei dem im Übrigen kooperativen Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar und nicht verhält- nismässig. 3.3 Der Vertreter des AFM erklärte, die Haftgründe seien weiterhin die gleichen wie im Zeitpunkt der Anhörung vom 30. November 2023. Diesbezüglich kann auf die Haft- richterverfügung V 2023 110 vom nämlichen Datum verwiesen werden. Die Rückführung nach Marokko sei möglich, und der Antragsgegner kooperiere mit den Schweizer Behör- den, um die Prozesse in Marokko voranzutreiben. AFM und SEM seien seit 20. Novem- ber 2023 in Kontakt mit den marokkanischen Behörden, um die nötigen Papiere für den 5 Haftrichterverfügung V 2024 27 Beschwerdeführer zu beschaffen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Pro- zess offenbar zunächst verzögerte, da ein erster Antrag zur Ausstellung eines Ersatzrei- sepapiers auf dem Konsulat in Bern entweder gänzlich unterging oder zu seiner Bearbei- tung der Fingerabdruckbogen fehlte. Aktuell ist offenbar nach wie vor die Identifizierung via Fingerabdruckbogen pendent, was erfahrungsgemäss einige Zeit dauert. Das AFM hat sich zuletzt am 19. Februar 2024 nach dem aktuellen Stand des Identifikationsproze- deres erkundigt; zuvor vom Antragsgegner bzw. dessen Familie anscheinend erhaltene Auskünfte (es sei alles da, was es für die Ausstellung eines Reisepapiers brauche, bzw. ein Laissez-passer werde imminent ausgestellt) bewahrheiteten sich aber nicht. Vielmehr verwiesen die marokkanischen Behörden offenbar im offiziellen Kontakt nach wie vor darauf, es müsse zunächst eine Identifikation via Fingerabdruckbögen erfolgen, was noch nicht habe durchgeführt werden können. Nach Auskunft des Vertreters des AFM sei es aber weiterhin so, dass der insoweit kooperationswillige Antragsgegner innert kurzer Frist mit einem Linienflug nach Casablanca ausgeschafft werden könne, sobald für ihn ein Ersatzreisepapier vorliege. Mildere Massnahmen als die Haft seien weiterhin keine Option, da der Antragsgegner hier in der Schweiz weder Unterkunft noch Perspektive habe. Die weitere Haft werde im ZAA vollzogen, wohin der Antragsgegner bereits am Nachmittag des 26. Februar 2024 zurückgeführt werde. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar (vgl. statt vieler etwa BGer 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 1.1). Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG weiterhin gegeben ist, wobei in tatsächlicher Hinsicht auf die Haft- richterverfügung V 2023 110 vom 30. November 2023 verwiesen werden kann, da sich die massgeblichen Tatsachen in der Zwischenzeit nicht entscheidend verändert haben. 4.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG dürfen die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75 – 77 sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Diese kann indes mit Zu- stimmung des Haftgerichts um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn: a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen- Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 80 Abs. 6 AIG wird die Haft been- det, wenn a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder 6 Haftrichterverfügung V 2024 27 Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b) einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; oder c) die inhaftierte Person eine freiheitsent- ziehende Strafe oder Massnahme antritt. Im Zustimmungsverfahren zur Haftverlänge- rung hat das Haftgericht nebst Haftgrund, Haftzweck, Durchführbarkeit der Ausschaffung und Verhältnismässigkeit der Haftanordnung zu prüfen, ob dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen. Diese können, müssen aber nicht durch den Ausländer selbst verschuldet sein. Unter den Begriff der besonderen Hinder- nisse fallen unter anderem die aussergewöhnlich lange Dauer der Papierbeschaffung, die anhaltende Weigerung des Ausländers, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, die vorübergehende Unmöglichkeit einer Ausschaffung aus technischen Gründen, beispiels- weise weil der Zielflughafen nicht angeflogen werden kann. Die Ausschaffungshaft muss ernsthaft geeignet sein, in absehbarer Zeit die Weg- oder Ausweisung zu erlauben. Der Umstand allein, dass die Ausreise nur unter Schwierigkeiten organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung dabei nicht bereits als undurchführbar erscheinen. Die Haft ist ge- stützt auf Art. 80 Abs. 6 AIG nur dann aufzuheben, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel aber nur dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbe- schaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Die Haft ist nicht aufzuhe- ben, solange noch ernsthafte Aussichten auf Vollzug der Ausschaffung bestehen (BGE 127 II 168 mit Verweisen). 4.2 Vorliegend hat das AFM in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes bereits alle notwendigen Vorkehrungen zur Identifizierung des Gesuchsgegners getroffen sowie die für die Rückführung nach Marokko notwendigen Schritte eingeleitet und alles in seiner Macht Stehende getan, um das Verfahren zu beschleunigen. Es steht fest, dass eine Aus- schaffung möglich sein wird, sobald das dazu nötige marokkanische Ersatzreisepapier vorliegt; offenbleiben kann, ob der Antragsgegner ggf. – sofern ein Asylverfahren dannzu- mal hängig ist – auch unter dem Titel der Vorbereitungshaft inhaftiert werden könnte nach Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG. Nachdem aber der Antragsgegner grundsätzlich nach Marokko ausreisen möchte und mit keinem Wort geltend macht, dort verfolgt zu werden, hängt vor- aussichtlich der Zeitpunkt der Ausschaffung davon ab, wann Marokko die offizielle Identifi- 7 Haftrichterverfügung V 2024 27 zierung des Antragsgegners durchführt und die für die Ausreise nötigen Papiere übermit- telt, was nach expliziter gesetzlicher Norm (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG) sogar einen Grund darstellen würde für eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über die in Art. 79 Abs. 1 AIG vorgesehenen sechs Monate hinaus. Erst recht kann es eine Verlängerung der Haft innerhalb letzterer Frist von drei auf sechs Monate rechtfertigen. 4.3 Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind hier keine ersicht- lich, zumal der Antragsgegner in der Schweiz über keine Wohnung verfügt und auch nicht über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Dies hat ihn denn auch in der Vergangenheit zur Delinquenz veranlasst. Hinzu kommt der erklärte Wille des Antrags- gegners, die Schweiz so rasch wie möglich zu transitieren und im europäischen Ausland – wo er indes über kein Aufenthaltsrecht verfügt – um Asyl zu ersuchen. Die Schweiz darf aber nicht billigend in Kauf nehmen, dass er unkontrolliert ohne gültige Reisepapiere durch Europa reist, sondern sie steht in der Pflicht, ihn kontrolliert in seinen Heimatstaat zurück- zuführen bzw. dafür zu sorgen, dass er in der Schweiz den Behörden zur Verfügung steht (für die Ausschaffung bzw. allenfalls auch für die Durchführung eines Asylverfahrens, so- fern ein solches anhängig gemacht wurde). Im Übrigen sind weiterhin keine persönlichen oder familiären Gründe dargetan, welche die weitere Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden. 4.4 In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die bisherige Administrativhaft von drei Monaten (bis und mit 28. Februar 2024) und deren beantragte Verlängerung um weitere drei Monate als verhältnismässig, zumal damit der Rahmen von Art. 79 Abs. 1 AIG noch nicht ausgeschöpft ist. Am Sachverhalt hat sich seit der Überprüfung der Rechtmäs- sigkeit der Ausschaffungshaft am 30. November 2023 nichts Wesentliches geändert, was für eine Aufhebung der Haft sprechen würde. Insbesondere hat das AFM alles in seiner Macht Stehende unternommen, um die Ausreise zu organisieren, so dass ihm keine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden kann. Der Gesuchsgegner be- findet sich erst seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft und die maximal mögliche Haftdauer von 18 Monaten ist noch bei Weitem nicht ausgeschöpft. Er bringt sodann keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse vor, die seine Ausweisung nach Marokko innert dieser Frist als unwahrscheinlich oder unzumutbar erscheinen lassen würden. Er ist haf- terstehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen nicht in relevantem Ausmass. Zu seinen Gunsten ist zwar die Kooperationsbereitschaft bei der Papierbeschaffung zu 8 Haftrichterverfügung V 2024 27 berücksichtigen; dass diese die Haftentlassung überdauern würde, ist jedoch wenig glaubwürdig, zumal der Antragsgegner in der Vergangenheit den klaren Willen bekundet hat, sich "durch Europa durchzuschlagen", und er diesem Vorsatz auch damit tatkräftig Nachdruck verliehen hat, indem er entgegen behördlicher Anordnung von Altdorf aus nicht nach Chiasso gereist ist, sondern sich nach Zug begeben hat. Entgegen dem Plädoyer seiner Prozessbegleitung verhält es sich mithin nicht so, dass bezüglich des Antragsgeg- ners mildere Massnahmen nie versucht worden wären, sondern vielmehr haben diese sich bereits als nicht zielführend erwiesen. Soweit seine Vertreterin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das AFM moniert, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sich der An- tragsgegner während seiner Haft in regelmässigem telefonischem Austausch mit dem AFM befand, mit welchem er sich offenbar in Italienisch und Englisch ohne Probleme aus- tauschen konnte. Vom Gesuch des AFM um richterliche Verlängerung der Haft hat er, bzw. haben seine Prozessbegleiter der Organisation AsyLex aktenkundig (spätestens) zeitgleich mit der Haftrichterin Kenntnis erlangt; den Prozessbegleitern standen denn auch die Verfahrensakten zur Verfügung. Eine Gehörsverletzung ist mithin nicht ersichtlich. Oh- nehin könnte eine solche rechtsprechungsgemäss sogar noch durch eine Rechtsmittelin- stanz mit voller Kognition geheilt werden; erst recht kann keine Gehörsverletzung vorlie- gen, wo zum vornherein das AFM lediglich einen Antrag an die Einzelrichterin zu stellen hat. Das gerichtliche Verfahren wurde in casu unter Beizug eines Dolmetschers für Ara- bisch sowie unter persönlicher Anhörung des Antragsgegners und mit Mitwirkung von dessen Prozessbegleitung durchgeführt (welche zudem durch die Gerichtskanzlei orien- tiert war, dass sie den Kontakt zum Klienten aus organisatorischen Gründen rechtzeitig vor dessen Verlegung von Zürich nach Zug zu suchen habe). Weiterungen dazu erübrigen sich demnach. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer offenbar mittellos ist. 9 Haftrichterverfügung V 2024 27 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Haftverlängerungsverfahren in aller Regel nach drei Monaten eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, wenn ein dahingehender Antrag gestellt wird, wobei das Erfordernis der fehlenden Aus- sichtslosigkeit "differenziert zu handhaben" sei (BGE 139 I 206 E. 3.3.1; 134 I 92 E. 3.2.3). Vorliegend erschien zwar eine Haftentlassung prima vista als aussichtslos und der Ge- suchsgegner angesichts seiner zwischenzeitlich offenbar erworbenen rudimentären Deutschkenntnisse auch nicht als besonders unbeholfen. Angesichts der zitierten höch- strichterlichen Rechtsprechung ist ihm indes antragsgemäss dennoch RA B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese hat gegenüber der sie bestellenden Instanz Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre zur Interessenwahrung notwendigen Aufwendungen (§ 27 Abs. 3 VRG). Gemäss § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zug (KoV; BGS 162.12) sind die pa- tentierten Anwältinnen und Anwälte in der Regel nach einem Stundenansatz von 200.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen, wobei aktuell angepasst an die zwischenzeitlich eingetretene Teuerung praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 220.– pro Stunde zur Anwendung gelangt (vgl. etwa Haftrichterverfügung VGer ZG V 2023 87 vom 9. Oktober 2023). Mit Honorarnote vom 26. Februar 2024 macht die Rechtsanwäl- tin für ihre Bemühungen (Aktenstudium, Vorbereitung Plädoyer sowie Studium Urteil und Information Klient) einen Zeitaufwand von 2.3 Stunden sowie für ihrer Gehilfin C.________ einen solchen von 4.0 Stunden (zuzüglich Aufwand für die Haftverhandlung, Vor- und Nachbesprechung diesbezüglich sowie zwei Stunden Wegzeit) geltend, zu Stundenansät- zen von Fr. 220.– resp. Fr. 110.–. 6.2.1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt kein anwaltliches Vertretungsmono- pol, mithin ist eine Vertretung auch durch Personen ohne Rechtsanwaltspatent zulässig. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der gewillkürten Vertretung. Hingegen können als unent- geltliche Rechtsvertreterinnen und -vertreter nur patentierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eingesetzt und entschädigt werden. Nur sie bieten durch die ihnen erteilte polizeiliche Bewilligung und Aufsicht – zumindest bis zum Nachweis des Gegenteils – Ge- währ für eine gehörige Interessenwahrnehmung. Im Interesse und zum Schutze der juris- tisch i.d.R. unbedarften Klientschaft besteht deshalb nach ständiger Lehre und höchstrich- terlicher Rechtsprechung auch ausserhalb der Bereiche, in denen den patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein Vertretungsmonopol zukommt, für die unent- geltliche Rechtsvertretung ein Anwaltsmonopol (vgl. dazu eingehend und mit zahlreichen Hinweisen etwa BGer 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 9.3.2; 9C_803/2019 vom 5. Mai 10 Haftrichterverfügung V 2024 27 2020 E. 5.2.3). Demnach kann RA B.________ jedenfalls für die Prozessbegleitung durch C.________ keinen Entschädigungsanspruch erheben. 6.2.2 Zu entschädigen sind mithin einzig die eigenen Aufwendungen der unentgeltlichen Vertreterin. Dabei erscheint ein Zeitaufwand von rund einer Stunde (zu Fr. 220.–) für die getätigten Aufwendungen als angemessen, zumal die Akten zwar vordergründig umfang- reich, aber mit unzähligen Wiederholungen behaftet waren, weiter der Fall nicht komplex und das allfällige Asylverfahren ausserhalb des vorliegenden Verfahrens anzustossen war. Der Klientenkontakt sowie die Teilnahme an der Verhandlung erfolgte offenbar primär durch die Prozessbegleiterin erfolgten, die auch einen grossen Teil der Vorbereitung über- nahm und hierbei durch die Rechtsanwältin einzig supervidiert wurde, was deren eigenen Aufwand weiter reduziert. 6.2.3 Schliesslich bestand vorliegend mit Blick auf das oben in E. 6.2 Gesagte kein An- lass für das Gericht, dem Gesuchsgegner anstelle der von ihm ausgewählten eine andere Rechtsvertretung zur Seite zu stellen, war doch die Vertretung hier objektiv nicht notwen- dig, sondern wurde lediglich auf expliziten Wunsch des Gesuchsgegners in der Person von RA B.________ bestellt. Dass diese es in casu ebenfalls nicht für notwendig hielt, in relevantem Umfang selber tätig zu werden zur Rechtswahrung ihres Mandaten, begründet keine Notwendigkeit, eine andere Vertretung zu bestellen. 11 Haftrichterverfügung V 2024 27 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für weite- re drei Monate, d.h. bis und mit 28. Mai 2024, bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Dem Gesuchsteller wird RA B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei- gegeben. Diese wird mit Fr. 220.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (via An- staltsleitung) - RA B.________, AsyLex, Zürich - Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Doppel, mit dem Ersuchen um Aushändigung eines Exemplars an A.________, gegen Empfangsbescheinigung) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 26. Februar 2024 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am