Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2024 26
A.
A.________, geboren 1984, marokkanischer Staatsangehöriger, bereist nach ei-
genen Angaben bereits seit mindestens fünf bis sechs Monaten den Schengen-Raum
ausserhalb Spaniens. In Zug wurde er am 19. Februar 2024 betroffen, im Besitze einer
spanischen Aufenthaltsbewilligung sowie eines marokkanischen Passes. Da er – jeden-
falls unter Berücksichtigung seiner Aufenthalte in Holland, Belgien, Frankreich, Deutsch-
land und Italien – insgesamt die maximal zulässige Aufenthaltsdauer ausserhalb Spaniens
von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen klar überschritten hatte und zudem gegen ihn
durch Frankreich eine Einreisesperre verhängt wurde (wohl für den gesamten Schengen-
raum), wurde er am 19. Februar 2024 in Zug festgenommen und in Ausschaffungshaft
versetzt. Am 20. Februar 2024 verfügte das Amt für Migration (AFM) seine Wegweisung
aus der Schweiz.
B.
Am 19. Februar 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der
Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer
von einem Monat zu stützen. Am 20. Februar 2024 reichte das AFM zusätzliche Akten ein
und beantragte neu, die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten zu stützen. Am
21. Februar 2024 reichte das AFM zusätzlich ein Einvernahmeprotokoll zu den Akten über
eine zweite polizeiliche Einvernahme des Antragsgegners vom 21. Februar 2024.
C.
Am 21. Februar 2024 um 14:00 Uhr fand in Anwesenheit des Antragsgegners so-
wie des Vertreters des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter
Mitwirkung eines Dolmetschers für die spanische Sprache statt. Das Protokoll und die
Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides
stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur
Verfügung.
Die Haftrichterin erwägt:
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei-
ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale
richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit-
E. 3 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt.
E. 3.1 Dem Antragsgegner wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid am
20. Februar 2024 durch das AFM eröffnet; weiter besteht für den Schengen-Raum be- reits seit dem 8. November 2021 ein Einreiseverbot, verhängt durch die französischen Behörden.
E. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 21. Februar 2024 gab der Antragsgegner an, er habe sich in der Schweiz maximal ca. 20 Tage aufgehalten zur Arbeitssuche, bzw. er sei geschäftlich hier gewesen. Er handle geschäftlich mit Waren, die er hier einer Qua- litätskontrolle habe unterziehen müssen. Er gedenke hier zu verbleiben, da er im eu-
E. 3.3 Der Vertreter des AFM erklärte, die Identität des Antragsgegners sei noch nicht bestätigt, es läge aber ein gültiger Reisepass vor und die abgenommenen Fingerabdrü- cke seien zur Überprüfung eingereicht worden. Es sei noch zu prüfen, ob die Ausschaf- fung nach Spanien oder nach Marokko erfolgen müsse. Da für Spanien eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bestanden habe, gehe das AFM vorerst davon aus, dass der An- tragsgegner nach Spanien werde zurückkehren können. Die entsprechenden Abklärun- gen mit den spanischen Behörden seien eingeleitet. Auch einer Ausschaffung nach Ma- rokko stünden absehbar keine rechtlichen oder faktischen Hürden entgegen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens, nämlich einerseits der Missachtung der bestehenden Einrei- sesperre sowie auch der Überschreitung des Aufenthaltsrechts ausserhalb Spaniens ("Overstay") und der klar bekundeten Absicht, in der Schweiz zu verbleiben und hier zu arbeiten, seien mildere Massnahmen als die Haft keine Option, zumal der Antragsgegner in der Schweiz weder Familie habe noch die finanziellen Mittel, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben, die medizinische Versorgung si- chergestellt, sowohl in der Strafanstalt Zug als auch im Zentrum für ausländische Admi- nistrativhaft (ZAA) in Zürich, wo die weitere Haft ab Donnerstagmorgen, 22. Februar 2024, vollzogen werde.
E. 3.4 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Gegen den An- tragsgegner besteht eine durch Frankreich verhängte Einreisesperre. Aus den Akten lässt sich nicht restlos klären, ob diese den gesamten Schengenraum betrifft. Hiervon ist
E. 4 Haftrichterverfügung V 2024 26 ropäischen Ausland andauernd festgenommen werde aufgrund einer Interpol- Ausschreibung. In der Schweiz erhoffe er sich, ruhiger leben zu können. In seiner polizei- lichen Anhörung vom selben Tag am Morgen gab er an, im Juni 2023 zwei Monate in Holland gewesen zu sein, im August 2023 eineinhalb Monate in Belgien und im Oktober 2023 zwei Monate in Luxemburg. Ende November sei er dann nach Italien, hernach in die Schweiz eingereist, danach im Januar nach Frankreich, wo er in Untersuchungshaft gesetzt worden sei. Bei seiner Entlassung sei er direkt nach Spanien zurückgekehrt und alsdann wieder in die Schweiz eingereist, ca. am 17. Februar 2024. In der gerichtlichen Anhörung gab der Antragsgegner zu Protokoll, er sei bereits in Spanien, Frankreich, Bel- gien, Marokko und Deutschland in Haft gewesen, z.T. auch über längere Zeit, wobei er erklärte, es habe sich jeweils um Verwechslungen gehandelt. Gesundheitlich gehe es ihm – abgesehen von einer alten Unfallverletzung am Bein – gut und die Unterbringung sei in Ordnung.
E. 5 Haftrichterverfügung V 2024 26
jedoch auszugehen, nachdem eine Ausschreibung im SIS erfolgte. Jedenfalls steht auf-
grund dieser Ausschreibung fest, dass ein Partnerstaat der Schweiz – in casu Frankreich
– im Antragsgegner bzw. dessen Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit erblickt (vgl. zu den bei Drittstaatsangehörigen geringeren Anforderungen an
die Schwere der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eingehend BGE 147
IV 340 E. 4.7 f.). Ebenfalls besteht jedenfalls für das Territorium von Frankreich ein Ein-
reiseverbot, welches der Antragsgegner – nach Lage der Akten wohl wiederholt – miss-
achtet hat. In der Missachtung des bestehenden Einreiseverbots ist ein Verhalten zu er-
blicken, das – im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG – darauf schliessen lässt, dass
er sich bei einer Freilassung nicht an behördliche Weisungen halten und sich einer kon-
trollierten Ausreise entziehen würde. Insbesondere falls eine solche letztlich nach Marok-
ko erfolgen müsste – was möglich ist, falls der Antragsgegner allenfalls sein spanisches
Aufenthaltsrecht durch seine Reisen quer durch Europa zwischenzeitlich verwirkt hat –
ist damit zu rechnen, dass er in der Schweiz untertauchen oder weiterhin quer durch
Europa reisen würde, jedenfalls sich einer kontrollierten Ausschaffung entziehen würde.
Für Widersetzlichkeit spricht auch, dass der Antragsgegner in den verschiedenen Befra-
gungen durch Polizei, AFM und Gericht immer wieder unterschiedliche Geschichten er-
zählte, insbesondere was seinen Aufenthaltszweck, seine Reiserouten sowie seine Ge-
fängnisaufenthalte betrifft, wobei festzustellen ist, dass offensichtlich eine Freilassung
nicht erfolgen kann, solange noch erheblicher Abklärungsbedarf besteht, wie dies hier
zweifelsohne der Fall ist.
4.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des
Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorlie-
gend hat der Antragsgegner keinerlei gefestigte Beziehung zur Schweiz. Der Zweck seiner
Einreise ist erklärtermassen die Arbeitssuche bzw. die Arbeit (wobei er weder über eine
Entsendebescheinigung noch über eine Arbeitserlaubnis verfügt. Es ist zu erwarten, dass
er im Freilassungsfall untertaucht, anstatt nach Marokko oder Spanien zurückzukehren,
zumal er in der gerichtlichen Anhörung erklärt, in Spanien würde noch ein Strafverfahren
laufen (wobei sich letztlich nicht genau eruieren liess, worum es dabei geht). Er ist hafter-
stehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen nicht wesentlich; auch familiäre
Gründe sprechen beim kinderlosen Antragsgegner, der seit Jahren von seiner Frau ge-
trennt lebt, nicht gegen die Haft. Voraussichtlich am Donnerstag, 22. Februar 2024, wird er
in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) überführt, welches die Vor-
gaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Das AFM hat bereits alle nötigen Vorkehrungen
E. 6 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer offenbar mittellos ist.
E. 7 Haftrichterverfügung V 2024 26 Die Haftrichterin verfügt: ___________________
Dispositiv
- Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für drei Monate, d.h. bis und mit 19. Mai 2024 bestätigt.
- Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rück- sendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Anstaltsleitung Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für Ausländerrechtliche Ad- ministrativhaft (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 21. Februar 2024 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN V E R F Ü G U N G vom 21. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, Postfach, 6301 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG) V 2024 26
2 Haftrichterverfügung V 2024 26 A. A.________, geboren 1984, marokkanischer Staatsangehöriger, bereist nach ei- genen Angaben bereits seit mindestens fünf bis sechs Monaten den Schengen-Raum ausserhalb Spaniens. In Zug wurde er am 19. Februar 2024 betroffen, im Besitze einer spanischen Aufenthaltsbewilligung sowie eines marokkanischen Passes. Da er – jeden- falls unter Berücksichtigung seiner Aufenthalte in Holland, Belgien, Frankreich, Deutsch- land und Italien – insgesamt die maximal zulässige Aufenthaltsdauer ausserhalb Spaniens von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen klar überschritten hatte und zudem gegen ihn durch Frankreich eine Einreisesperre verhängt wurde (wohl für den gesamten Schengen- raum), wurde er am 19. Februar 2024 in Zug festgenommen und in Ausschaffungshaft versetzt. Am 20. Februar 2024 verfügte das Amt für Migration (AFM) seine Wegweisung aus der Schweiz. B. Am 19. Februar 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von einem Monat zu stützen. Am 20. Februar 2024 reichte das AFM zusätzliche Akten ein und beantragte neu, die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten zu stützen. Am
21. Februar 2024 reichte das AFM zusätzlich ein Einvernahmeprotokoll zu den Akten über eine zweite polizeiliche Einvernahme des Antragsgegners vom 21. Februar 2024. C. Am 21. Februar 2024 um 14:00 Uhr fand in Anwesenheit des Antragsgegners so- wie des Vertreters des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die spanische Sprache statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit-
3 Haftrichterverfügung V 2024 26 te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs ei- nes Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor- aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli- cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Iden- tität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnis- mässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzli- chen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeig- nete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterste- hungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. 3.1 Dem Antragsgegner wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid am
20. Februar 2024 durch das AFM eröffnet; weiter besteht für den Schengen-Raum be- reits seit dem 8. November 2021 ein Einreiseverbot, verhängt durch die französischen Behörden. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 21. Februar 2024 gab der Antragsgegner an, er habe sich in der Schweiz maximal ca. 20 Tage aufgehalten zur Arbeitssuche, bzw. er sei geschäftlich hier gewesen. Er handle geschäftlich mit Waren, die er hier einer Qua- litätskontrolle habe unterziehen müssen. Er gedenke hier zu verbleiben, da er im eu-
4 Haftrichterverfügung V 2024 26 ropäischen Ausland andauernd festgenommen werde aufgrund einer Interpol- Ausschreibung. In der Schweiz erhoffe er sich, ruhiger leben zu können. In seiner polizei- lichen Anhörung vom selben Tag am Morgen gab er an, im Juni 2023 zwei Monate in Holland gewesen zu sein, im August 2023 eineinhalb Monate in Belgien und im Oktober 2023 zwei Monate in Luxemburg. Ende November sei er dann nach Italien, hernach in die Schweiz eingereist, danach im Januar nach Frankreich, wo er in Untersuchungshaft gesetzt worden sei. Bei seiner Entlassung sei er direkt nach Spanien zurückgekehrt und alsdann wieder in die Schweiz eingereist, ca. am 17. Februar 2024. In der gerichtlichen Anhörung gab der Antragsgegner zu Protokoll, er sei bereits in Spanien, Frankreich, Bel- gien, Marokko und Deutschland in Haft gewesen, z.T. auch über längere Zeit, wobei er erklärte, es habe sich jeweils um Verwechslungen gehandelt. Gesundheitlich gehe es ihm – abgesehen von einer alten Unfallverletzung am Bein – gut und die Unterbringung sei in Ordnung. 3.3 Der Vertreter des AFM erklärte, die Identität des Antragsgegners sei noch nicht bestätigt, es läge aber ein gültiger Reisepass vor und die abgenommenen Fingerabdrü- cke seien zur Überprüfung eingereicht worden. Es sei noch zu prüfen, ob die Ausschaf- fung nach Spanien oder nach Marokko erfolgen müsse. Da für Spanien eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bestanden habe, gehe das AFM vorerst davon aus, dass der An- tragsgegner nach Spanien werde zurückkehren können. Die entsprechenden Abklärun- gen mit den spanischen Behörden seien eingeleitet. Auch einer Ausschaffung nach Ma- rokko stünden absehbar keine rechtlichen oder faktischen Hürden entgegen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens, nämlich einerseits der Missachtung der bestehenden Einrei- sesperre sowie auch der Überschreitung des Aufenthaltsrechts ausserhalb Spaniens ("Overstay") und der klar bekundeten Absicht, in der Schweiz zu verbleiben und hier zu arbeiten, seien mildere Massnahmen als die Haft keine Option, zumal der Antragsgegner in der Schweiz weder Familie habe noch die finanziellen Mittel, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben, die medizinische Versorgung si- chergestellt, sowohl in der Strafanstalt Zug als auch im Zentrum für ausländische Admi- nistrativhaft (ZAA) in Zürich, wo die weitere Haft ab Donnerstagmorgen, 22. Februar 2024, vollzogen werde. 3.4 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Gegen den An- tragsgegner besteht eine durch Frankreich verhängte Einreisesperre. Aus den Akten lässt sich nicht restlos klären, ob diese den gesamten Schengenraum betrifft. Hiervon ist
5 Haftrichterverfügung V 2024 26 jedoch auszugehen, nachdem eine Ausschreibung im SIS erfolgte. Jedenfalls steht auf- grund dieser Ausschreibung fest, dass ein Partnerstaat der Schweiz – in casu Frankreich
– im Antragsgegner bzw. dessen Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erblickt (vgl. zu den bei Drittstaatsangehörigen geringeren Anforderungen an die Schwere der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eingehend BGE 147 IV 340 E. 4.7 f.). Ebenfalls besteht jedenfalls für das Territorium von Frankreich ein Ein- reiseverbot, welches der Antragsgegner – nach Lage der Akten wohl wiederholt – miss- achtet hat. In der Missachtung des bestehenden Einreiseverbots ist ein Verhalten zu er- blicken, das – im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG – darauf schliessen lässt, dass er sich bei einer Freilassung nicht an behördliche Weisungen halten und sich einer kon- trollierten Ausreise entziehen würde. Insbesondere falls eine solche letztlich nach Marok- ko erfolgen müsste – was möglich ist, falls der Antragsgegner allenfalls sein spanisches Aufenthaltsrecht durch seine Reisen quer durch Europa zwischenzeitlich verwirkt hat – ist damit zu rechnen, dass er in der Schweiz untertauchen oder weiterhin quer durch Europa reisen würde, jedenfalls sich einer kontrollierten Ausschaffung entziehen würde. Für Widersetzlichkeit spricht auch, dass der Antragsgegner in den verschiedenen Befra- gungen durch Polizei, AFM und Gericht immer wieder unterschiedliche Geschichten er- zählte, insbesondere was seinen Aufenthaltszweck, seine Reiserouten sowie seine Ge- fängnisaufenthalte betrifft, wobei festzustellen ist, dass offensichtlich eine Freilassung nicht erfolgen kann, solange noch erheblicher Abklärungsbedarf besteht, wie dies hier zweifelsohne der Fall ist. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorlie- gend hat der Antragsgegner keinerlei gefestigte Beziehung zur Schweiz. Der Zweck seiner Einreise ist erklärtermassen die Arbeitssuche bzw. die Arbeit (wobei er weder über eine Entsendebescheinigung noch über eine Arbeitserlaubnis verfügt. Es ist zu erwarten, dass er im Freilassungsfall untertaucht, anstatt nach Marokko oder Spanien zurückzukehren, zumal er in der gerichtlichen Anhörung erklärt, in Spanien würde noch ein Strafverfahren laufen (wobei sich letztlich nicht genau eruieren liess, worum es dabei geht). Er ist hafter- stehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen nicht wesentlich; auch familiäre Gründe sprechen beim kinderlosen Antragsgegner, der seit Jahren von seiner Frau ge- trennt lebt, nicht gegen die Haft. Voraussichtlich am Donnerstag, 22. Februar 2024, wird er in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) überführt, welches die Vor- gaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Das AFM hat bereits alle nötigen Vorkehrungen
6 Haftrichterverfügung V 2024 26 getroffen im Hinblick auf die Ausreise, wobei gegenwärtig noch unklar ist, ob diese nach Spanien möglich ist oder nach Marokko zu erfolgen hat. Mildere Massnahmen zur Sicher- stellung der Wegweisung sind keine ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz weder über eine Unterkunft noch über Familie oder Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interes- ses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig, wobei selbstverständlich die Haft endet, sobald die Wegweisung vollstreckt werden kann, wie dies auch der Vertre- ter des AFM an der Anhörung vom 21. Februar 2024 richtig anmerkte. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer offenbar mittellos ist.
7 Haftrichterverfügung V 2024 26 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für drei Monate, d.h. bis und mit 19. Mai 2024 bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rück- sendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)
- Anstaltsleitung Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für Ausländerrechtliche Ad- ministrativhaft (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 21. Februar 2024 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am