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V 2024 24

Zg Verwaltungsgericht · 2024-02-19 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2024 24 A. Am 17. November 2023 reiste A.________, geb. 1990, verheiratet, von Nigeria, wohnhaft in Rieti/Italien, von Mailand herkommend über Chiasso in die Schweiz ein. In Stabio wurde er einer Kontrolle unterzogen und es wurde festgestellt, dass gegen ihn eine gültige Landesverweisung besteht, weshalb er festgenommen und in den Strafvollzug ver- setzt wurde. Am Morgen des 15. Februar 2024 wurde er dem Amt für Migration des Kan- tons Zug (AFM) zugeführt. Gestützt darauf, dass er trotz einer bis zum 3. Dezember 2030 gültigen Landesverweisung am 17. November 2023 illegal in die Schweiz eingereist ist, wurde festgestellt, dass sein Verhalten darauf schliessen lasse, dass er sich weiteren behördlichen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde. Demzufolge verhängte das Amt für Migration am 15. Februar 2024 über ihn die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AIG. B. Gleichentags ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anord- nung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von ei- nem Monat zu stützen. C. Am 19. Februar 2024 fand um 8:00 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie der Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]

E. 3 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt.

E. 3.1 Der Antragsgegner war am 26. August 2020 illegal mit dem Zug von Mailand herkommend in die Schweiz eingereist und im Zug EC 312 von Mailand nach Zürich von der Schweizer Grenzwacht kontrolliert und in Rotkreuz der Zuger Polizei wegen des Ver- dachts des Betäubungsmitteltransports (Bodypacker) der Zuger Polizei übergeben wor- den. Mehrere durchgeführte Drogenschnelltests fielen positiv aus, wie auch die Rönt- genuntersuchung (Low-Dose-CT). Tags darauf schied er die ersten 17 Fingerlinge und später nochmals 3 Fingerlinge mit einem Bruttogewicht von 200 Gramm aus. Die Staats- anwaltschaft Zug verfügte anschliessend die Anordnung der Untersuchungshaft. Mit Ur- teil vom 23. November 2020 verurteilte ihn das Strafgericht Zug wegen der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und sprach eine Landesverweisung von 10 Jahren aus. Nach der Gerichtsverhandlung ord- nete das Strafgericht Zug die Zuführung an das AFM an, damit dieses seine Ausschaf-

E. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom Montagmorgen, 19. Februar 2024, 8.00 Uhr, gab der Antragsgegner an, er habe die Schweiz nur als Besucher betreten, um eine be- freundete Person zu treffen. Er habe gedacht, dies sei ihm trotz der Landesverweisung möglich. Gesundheitlich gehe es ihm gut und die Unterbringung sei in Ordnung. Die von ihm benötigten Medikamente erhalte er (gegen Bluthochdruck). Auch seien ihm die ent- sprechenden Freiheiten wie Zugang zu Telefon und Internet, wenn auch eingeschränkt, gewährt worden. Der Antragsgegner betonte, so rasch als möglich nach Rieti in Italien, wo seine Familie lebe, zurückkehren zu wollen.

E. 3.3 Die Vertreterin des AFM erklärte, es lägen alle notwendigen Dokumente des An- tragsgegners vor. Das beinhaltet einen nigerianischen Reisepass, der noch gültig ist, den Permesso von Italien mit dem Schutzstatus, welcher jedoch abgelaufen ist, die Quittung der Verlängerung des Schutzstatus, womit dieser weiterhin gewährleistet ist, eine Kran- kenkassenkarte und eine Sozialversicherungskarte plus eine italienische Identitätskarte für Ausländer zur Identifikation im Inland. Die Ausschaffung solle so schnell wie möglich

E. 3.4 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Der Antragsgeg- ner ist in Kenntnis seiner Landesverweisung in die Schweiz eingereist, nach eigenen An- gaben zu Besuchszwecken. Ziel und Zweck seiner Einreise bleiben letztlich unklar und wenig nachvollziehbar. Insgesamt lassen sein bisheriges Verhalten und seine Äusserun- gen anlässlich der Haftrichterverhandlung darauf schliessen, dass es nicht ausgeschlos- sen ist, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten und sich einer kontrollierten Ausreise entziehen würde. Dieses Risiko kann nicht einge- gangen werden, zumal bei einer als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landes- verweisung. Denn mit seiner Beteiligung am Drogenhandel (schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG) hatte der Beschwerdeführer eine Straftat begangen, welche eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bildet. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorlie- gend hat der Antragsgegner keinerlei gefestigte Beziehungen zur Schweiz. Der Zweck seiner Einreise ist letztlich unklar und aufgrund der Vorgeschichte kann nicht ausge- schlossen werden, dass er im Freilassungsfall irgendwohin verschwindet, anstatt nach Ita-

E. 4 Haftrichterverfügung V 2024 24 fung vorbereiten konnte. Am 24. November 2020 gewährte ihm das AFM das rechtliche Gehör zur möglichen Ausschaffung nach Italien. Jedoch ersuchten mit Schreiben vom

24. November 2020 die österreichischen Behörden um seine Auslieferung. Am 4. De- zember 2020 wurde er im Rahmen des Auslieferungsverfahren am Grenzübergang Oberriet - Meiningen an Österreich überstellt. Am 8. Februar 2024 meldete das schweizerische Transport-System die Zuführung des Antragsgegners nach Zug für den 15. Februar 2024 an. Anlässlich der Befragung vom

15. Februar 2024 gab er gegenüber der Zuger Polizei zu Protokoll, dass er am 17. No- vember 2023 von Mailand herkommend über Chiasso in die Schweiz eingereist sei, weil er Freunde in Lausanne besuchen sollte. In Stabio wurde er einer Kontrolle unterzogen und es wurde festgestellt, dass gegen ihn eine gültige Landesverweisung besteht, wes- halb er festgenommen und in den Strafvollzug versetzt wurde. Am 15. Februar 2024 wurde der Antragsgegner morgens um 07.00 Uhr unterzeichneter Behörde zugeführt und zu seinem Aufenthalt befragt. Da er trotz einer bis zum 3. De- zember 2030 gültigen Landesverweisung am 17. November 2023 illegal in die Schweiz eingereist war, schloss das AFM aus diesem Verhalten, dass er sich weiteren behördli- chen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde. Dies bewog es zur Anordnung der Ausschaffungshaft am 15. Februar 2024 um 7.30 Uhr.

E. 5 Haftrichterverfügung V 2024 24 nach Italien erfolgen. Die Ausschaffung werde höchstwahrscheinlich durch eine Rückü- bergabe direkt am Grenzposten Ponte Chiasso erfolgen. Der Antragsgegner verhalte sich kooperativ. Aufgrund seines Status als Schutzperson in Italien sollte die Ausschaf- fung innert 1-2 Wochen möglich sein. Italien brauche in der Regel eine Woche für eine Antwort, ob eine Rückübergabe am Grenzposten in Ordnung sei, und dann benötige das AFM noch etwa zwei bis drei Arbeitstage für das Aufgleisen der Übergabe. Irgendwelche rechtlichen oder faktischen Hürden bestünden nicht. Mildere Massnahmen kämen nicht in Frage, da der Antragsgegner in der Schweiz keine familiären Beziehungen oder eine gefestigte Wohnadresse habe. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben. Der Antrags- gegner habe angegeben, er habe schon in Nigeria Bluthochdruck gehabt. Die notwendi- gen Tabletten bekomme er und die medizinische Versorgung sei gewährleistet. Somit bestehe für die Hafterstehungsfähigkeit kein Problem. Die weitere Haft solle in Zürich im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft vollzogen werden. Der Transport von Zug nach Zürich sei schon für den Nachmittag aufgegleist. Am Antrag auf Haftbestäti- gung für die Dauer eines Monats werde festgehalten.

E. 6 Haftrichterverfügung V 2024 24 lien zurückzukehren. Er ist hafterstehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen nicht. Soweit er die Möglichkeiten zum Telefonieren und zur Benützung des Internets bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass dem administrativ Inhaftierten alternativ regel- mässiger Zugang entweder zu Telefonapparaten oder zu seinem persönlichen Telefon gewähren werden muss (BGE 149 II 6 E. 5.3), wobei in Zug Mobiltelefone bei den Effekten aufbewahrt und die Möglichkeit zu Telefonanrufen anderweitig eingeräumt wird. Im Zen- trum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich, wohin er nach der Verhand- lung überführt wird, wird er nach Auskunft des AFM über das Minimum hinausgehende Möglichkeiten des Kontakts mit der Aussenwelt haben. Jedenfalls sind die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG (Haftbedingungen) auch in Zug erfüllt. Da alle notwendigen Papiere vorhanden sind, steht der Rückreise nach Italien nichts im Wege. Mildere Mass- nahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich, zumal der Beschwerde- führer in der Schweiz weder über eine Unterkunft noch über Familie oder Mittel zur Be- streitung seines Lebensunterhaltes verfügt. In Berücksichtigung aller Aspekte und des ge- wichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von einem Monat als verhältnismässig, wobei selbstverständlich die Haft endet, sobald die Wegweisung vollstreckt werden kann. 5. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen, besteht hier kein Anlass.

E. 7 Haftrichterverfügung V 2024 24 Der Haftrichter verfügt: ___________________

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von einem Monat, d.h. bis und mit 14. März 2024, bestätigt.
  2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 19. Februar 2024 Der Haftrichter Dr. iur. Aldo Elsener versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 19. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG) V 2024 24

2 Haftrichterverfügung V 2024 24 A. Am 17. November 2023 reiste A.________, geb. 1990, verheiratet, von Nigeria, wohnhaft in Rieti/Italien, von Mailand herkommend über Chiasso in die Schweiz ein. In Stabio wurde er einer Kontrolle unterzogen und es wurde festgestellt, dass gegen ihn eine gültige Landesverweisung besteht, weshalb er festgenommen und in den Strafvollzug ver- setzt wurde. Am Morgen des 15. Februar 2024 wurde er dem Amt für Migration des Kan- tons Zug (AFM) zugeführt. Gestützt darauf, dass er trotz einer bis zum 3. Dezember 2030 gültigen Landesverweisung am 17. November 2023 illegal in die Schweiz eingereist ist, wurde festgestellt, dass sein Verhalten darauf schliessen lasse, dass er sich weiteren behördlichen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde. Demzufolge verhängte das Amt für Migration am 15. Februar 2024 über ihn die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AIG. B. Gleichentags ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anord- nung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von ei- nem Monat zu stützen. C. Am 19. Februar 2024 fand um 8:00 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie der Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]

3 Haftrichterverfügung V 2024 24 und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs ei- nes Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor- aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli- cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger, Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Iden- tität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnis- mässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzli- chen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeig- nete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterste- hungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. 3.1 Der Antragsgegner war am 26. August 2020 illegal mit dem Zug von Mailand herkommend in die Schweiz eingereist und im Zug EC 312 von Mailand nach Zürich von der Schweizer Grenzwacht kontrolliert und in Rotkreuz der Zuger Polizei wegen des Ver- dachts des Betäubungsmitteltransports (Bodypacker) der Zuger Polizei übergeben wor- den. Mehrere durchgeführte Drogenschnelltests fielen positiv aus, wie auch die Rönt- genuntersuchung (Low-Dose-CT). Tags darauf schied er die ersten 17 Fingerlinge und später nochmals 3 Fingerlinge mit einem Bruttogewicht von 200 Gramm aus. Die Staats- anwaltschaft Zug verfügte anschliessend die Anordnung der Untersuchungshaft. Mit Ur- teil vom 23. November 2020 verurteilte ihn das Strafgericht Zug wegen der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und sprach eine Landesverweisung von 10 Jahren aus. Nach der Gerichtsverhandlung ord- nete das Strafgericht Zug die Zuführung an das AFM an, damit dieses seine Ausschaf-

4 Haftrichterverfügung V 2024 24 fung vorbereiten konnte. Am 24. November 2020 gewährte ihm das AFM das rechtliche Gehör zur möglichen Ausschaffung nach Italien. Jedoch ersuchten mit Schreiben vom

24. November 2020 die österreichischen Behörden um seine Auslieferung. Am 4. De- zember 2020 wurde er im Rahmen des Auslieferungsverfahren am Grenzübergang Oberriet - Meiningen an Österreich überstellt. Am 8. Februar 2024 meldete das schweizerische Transport-System die Zuführung des Antragsgegners nach Zug für den 15. Februar 2024 an. Anlässlich der Befragung vom

15. Februar 2024 gab er gegenüber der Zuger Polizei zu Protokoll, dass er am 17. No- vember 2023 von Mailand herkommend über Chiasso in die Schweiz eingereist sei, weil er Freunde in Lausanne besuchen sollte. In Stabio wurde er einer Kontrolle unterzogen und es wurde festgestellt, dass gegen ihn eine gültige Landesverweisung besteht, wes- halb er festgenommen und in den Strafvollzug versetzt wurde. Am 15. Februar 2024 wurde der Antragsgegner morgens um 07.00 Uhr unterzeichneter Behörde zugeführt und zu seinem Aufenthalt befragt. Da er trotz einer bis zum 3. De- zember 2030 gültigen Landesverweisung am 17. November 2023 illegal in die Schweiz eingereist war, schloss das AFM aus diesem Verhalten, dass er sich weiteren behördli- chen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde. Dies bewog es zur Anordnung der Ausschaffungshaft am 15. Februar 2024 um 7.30 Uhr. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom Montagmorgen, 19. Februar 2024, 8.00 Uhr, gab der Antragsgegner an, er habe die Schweiz nur als Besucher betreten, um eine be- freundete Person zu treffen. Er habe gedacht, dies sei ihm trotz der Landesverweisung möglich. Gesundheitlich gehe es ihm gut und die Unterbringung sei in Ordnung. Die von ihm benötigten Medikamente erhalte er (gegen Bluthochdruck). Auch seien ihm die ent- sprechenden Freiheiten wie Zugang zu Telefon und Internet, wenn auch eingeschränkt, gewährt worden. Der Antragsgegner betonte, so rasch als möglich nach Rieti in Italien, wo seine Familie lebe, zurückkehren zu wollen. 3.3 Die Vertreterin des AFM erklärte, es lägen alle notwendigen Dokumente des An- tragsgegners vor. Das beinhaltet einen nigerianischen Reisepass, der noch gültig ist, den Permesso von Italien mit dem Schutzstatus, welcher jedoch abgelaufen ist, die Quittung der Verlängerung des Schutzstatus, womit dieser weiterhin gewährleistet ist, eine Kran- kenkassenkarte und eine Sozialversicherungskarte plus eine italienische Identitätskarte für Ausländer zur Identifikation im Inland. Die Ausschaffung solle so schnell wie möglich

5 Haftrichterverfügung V 2024 24 nach Italien erfolgen. Die Ausschaffung werde höchstwahrscheinlich durch eine Rückü- bergabe direkt am Grenzposten Ponte Chiasso erfolgen. Der Antragsgegner verhalte sich kooperativ. Aufgrund seines Status als Schutzperson in Italien sollte die Ausschaf- fung innert 1-2 Wochen möglich sein. Italien brauche in der Regel eine Woche für eine Antwort, ob eine Rückübergabe am Grenzposten in Ordnung sei, und dann benötige das AFM noch etwa zwei bis drei Arbeitstage für das Aufgleisen der Übergabe. Irgendwelche rechtlichen oder faktischen Hürden bestünden nicht. Mildere Massnahmen kämen nicht in Frage, da der Antragsgegner in der Schweiz keine familiären Beziehungen oder eine gefestigte Wohnadresse habe. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben. Der Antrags- gegner habe angegeben, er habe schon in Nigeria Bluthochdruck gehabt. Die notwendi- gen Tabletten bekomme er und die medizinische Versorgung sei gewährleistet. Somit bestehe für die Hafterstehungsfähigkeit kein Problem. Die weitere Haft solle in Zürich im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft vollzogen werden. Der Transport von Zug nach Zürich sei schon für den Nachmittag aufgegleist. Am Antrag auf Haftbestäti- gung für die Dauer eines Monats werde festgehalten. 3.4 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Der Antragsgeg- ner ist in Kenntnis seiner Landesverweisung in die Schweiz eingereist, nach eigenen An- gaben zu Besuchszwecken. Ziel und Zweck seiner Einreise bleiben letztlich unklar und wenig nachvollziehbar. Insgesamt lassen sein bisheriges Verhalten und seine Äusserun- gen anlässlich der Haftrichterverhandlung darauf schliessen, dass es nicht ausgeschlos- sen ist, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten und sich einer kontrollierten Ausreise entziehen würde. Dieses Risiko kann nicht einge- gangen werden, zumal bei einer als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landes- verweisung. Denn mit seiner Beteiligung am Drogenhandel (schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG) hatte der Beschwerdeführer eine Straftat begangen, welche eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bildet. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorlie- gend hat der Antragsgegner keinerlei gefestigte Beziehungen zur Schweiz. Der Zweck seiner Einreise ist letztlich unklar und aufgrund der Vorgeschichte kann nicht ausge- schlossen werden, dass er im Freilassungsfall irgendwohin verschwindet, anstatt nach Ita-

6 Haftrichterverfügung V 2024 24 lien zurückzukehren. Er ist hafterstehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen nicht. Soweit er die Möglichkeiten zum Telefonieren und zur Benützung des Internets bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass dem administrativ Inhaftierten alternativ regel- mässiger Zugang entweder zu Telefonapparaten oder zu seinem persönlichen Telefon gewähren werden muss (BGE 149 II 6 E. 5.3), wobei in Zug Mobiltelefone bei den Effekten aufbewahrt und die Möglichkeit zu Telefonanrufen anderweitig eingeräumt wird. Im Zen- trum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich, wohin er nach der Verhand- lung überführt wird, wird er nach Auskunft des AFM über das Minimum hinausgehende Möglichkeiten des Kontakts mit der Aussenwelt haben. Jedenfalls sind die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG (Haftbedingungen) auch in Zug erfüllt. Da alle notwendigen Papiere vorhanden sind, steht der Rückreise nach Italien nichts im Wege. Mildere Mass- nahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich, zumal der Beschwerde- führer in der Schweiz weder über eine Unterkunft noch über Familie oder Mittel zur Be- streitung seines Lebensunterhaltes verfügt. In Berücksichtigung aller Aspekte und des ge- wichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von einem Monat als verhältnismässig, wobei selbstverständlich die Haft endet, sobald die Wegweisung vollstreckt werden kann. 5. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen, besteht hier kein Anlass.

7 Haftrichterverfügung V 2024 24 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von einem Monat, d.h. bis und mit 14. März 2024, bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 19. Februar 2024 Der Haftrichter Dr. iur. Aldo Elsener versandt am