Verwaltungsrechtl. Kammer — Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Führerausweisentzug)
Erwägungen (14 Absätze)
E. 2 Urteil V 2024 23 A. A.________, Jahrgang 1951, verursachte am 26. November 2023 um 19:56 Uhr auf der Kappelerstrasse in Ebertswil einen Selbstunfall mit Sach- und Landschaden und fuhr danach weiter in Richtung Sihlbrugg. Daraufhin wurde er von der Stadtpolizei Affoltern am Albis auf dem Vorplatz des Wohnorts der Fahrzeughalterin, seiner Ex-Ehefrau, mit stark beschädigtem Personenwagen und in offensichtlich stark alkoholisiertem Zustand angetroffen. Er wurde zur Untersuchung ins Spital Affoltern transportiert. Dort wurde ihm unter anderem Blut zur Alkoholanalyse entnommen (STVA-act. 5 S. 5 ff.). Noch vor Ort wurde ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 54 Abs. 4 und 5 SVG polizeilich abgenom- men (STVA-act. 5 S. 16). Die spätere Blutanalyse durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) ergab einen Wert von 2,14–2,36 Promille Ethylalkohol im Zeit- punkt der Blutentnahme (STVA-act. 5 S. 19 ff.). Daraufhin entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ am 17. Januar 2024, unter vorgängiger Gelegenheit zur Stellungnahme und Akteneinsicht, vorsorglich den Führerausweis für unbestimmte Zeit und machte den Erlass einer definitiven Verfü- gung von einer spezialärztlichen, verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution gemäss Art. 5abis lit. d VZV abhängig. Begründet wurde dies damit, dass die anlässlich des Vorfalls vom 26. November 2023 in Ebertswil gemes- sene Blutalkoholkonzentration von 2,14–2,36 Promille im Zeitpunkt der Blutentnahme er- hebliche Zweifel an der Fahreignung von A.________ i.S.v Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VZV erweckt habe. Ferner sei dem Polizeirapport vom 8. Dezember 2023 zu entnehmen, dass eine dem Betroffenen nahestehende Person der Polizei mitge- teilt habe, A.________ leide an einem Alkoholproblem. Auch aufgrund einer entsprechen- den ausdrücklichen Anfrage der Polizei dränge sich eine verkehrsmedizinische Begutach- tung von A.________ auf. Über die Frage, ob ein Sicherungsentzug zu verfügen sei, wer- de sodann entschieden, wenn die Fahreignung von A.________ anhand eines spezialärzt- lichen Gutachtens i.S.v. Art. 5abis lit. d VZV geklärt sei (STVA-act. 8). B. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2024 erhob A.________ (fortan: Beschwer- deführer) am 12. Februar 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwal- tungsgericht und machte geltend, die Untersuchung des Spitals Affoltern habe einen Blut- alkoholwert von 1,4 Promille und nicht 2,14–2,36 Promille, wie dies in der Begründung durch das Strassenverkehrsamt ausgeführt werde, ergeben (act. 1). C. Am 23. Februar 2024 und somit fristgerecht bezahlte der Beschwerdeführer den vom Gericht verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.–.
E. 2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer:
a. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungs- fähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Ver- halten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Im Fokus von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG steht die Trunksucht und die Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit. Eine Trunksucht liegt dann vor, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahr- fähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass der Lenker im akuten Rauschzustand am Strassenverkehr teilnimmt. Massgebend sind nicht starre Regeln, sondern die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen. Zu beachten ist sodann, dass sich der Sucht- begriff des SVG nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit deckt. Daher können auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber ein Alkoholmissbrauch vor- liegt, vom Führen eines Motofahrzeugs ferngehalten werden (vgl. zum Ganzen Jürg Bi- ckel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 14 N 34).
E. 2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Führerausweise zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr beste- hen. Nach Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG ist eine Fahreignungsuntersuchung zwingend anzu- ordnen bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Al- kohol oder mehr pro Liter Atemluft (vgl. auch Bickel, a.a.O., Art. 15d N 18). Der Füh- rerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Si- cherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreig- nung bestehen (Art. 30 VZV). Sind die Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersu- chung gegeben, ist der vorsorgliche Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV in der Regel an- zuordnen (BGE 127 II 122 E. 5; 125 II 396 E. 3; BGer 1C_41/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1). Massgebend sind dennoch die Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer Ver- hältnismässigkeitsprüfung zu würdigen sind. Zurückhaltung ist insbesondere dann gebo- ten, wenn der Grund der Fahreignungsuntersuchung nicht mit dem Strassenverkehr zu- sammenhängt oder wenn der Betroffene zuvor nicht negativ im Strassenverkehr aufgefal- len ist (Bickel, a.a.O., Art. 15d N 42). Dabei genügen Anhaltspunkte, die den Fahrzeugfüh- rer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und "ernsthafte Zweifel" an seiner Fahreignung erwecken. Können die notwendigen Abklärun- gen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinan- dersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 m.w.H.).
E. 2.3 Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) ist eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol anzuordnen, wenn die betroffene Person sich der Durchführung einer Atemal- koholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. In einem solchen Fall ist die Blutprobe auch ohne Verdacht auf Fahrunfähigkeit vorzunehmen (Fahrni/Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 55 N 19). Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration ge- messen, so ist gemäss Art. 55 Abs. 6bis SVG die Blutalkoholkonzentration massgebend. 3. Im vorliegenden Verfahren umstritten und zu prüfen ist, ob das Strassenverkehrs- amt zu Recht von einem Blutalkoholwert von 2,14–2,36 Promille ausgegangen ist, gestützt
E. 3 Urteil V 2024 23 D. Mit Schreiben vom 1. März 2024 fragte das Strassenverkehrsamt Dr. med. B.________, welcher als leitender Arzt den Kurzaustrittsbericht des Spitals Affolterns vi- siert hatte, an, wie sich dieser den Widerspruch zwischen den Werten des pharmakolo- gisch-toxikologischen Gutachtens des IRMZ vom 5. Dezember 2023 (2,14–2,36 Promille) und dem Kurzaustrittsbericht des Spitals Affoltern (1,4 Promille) erklären könne (act. 5). E. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2024 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde und stützte sich dabei insbesondere auf eine Berichtigung des Spital Affolterns, wonach von diesem ein Atemlufttest und nicht ein Bluttest durchge- führt worden sei. Der Atemluftwert von 1,40 mg/l entspreche sodann umgerechnet einem Blutalkoholwert von 2,80 Promille (act. 6). F. Ebenfalls mit Schreiben vom 25. März 2024 (Eingang beim Gericht am 26. März
2024) machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass in Punkt 6 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Januar 2024 festgehalten werde, dass er einen Blutwert von 2,14–2,36 Promille gehabt habe. Das sei schlicht falsch. Er bitte um Richtigstellung (act. 8). G. Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Strassenver- kehrsamts zu und gab ihm Gelegenheit, dazu eine Replik einzureichen. Der Beschwerde- führer äusserte sich nicht mehr. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassen- verkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie auf die Verordnung über die Zulassung von Per- sonen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) und somit auf Bundes- recht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Januar 2024 beim
E. 3.1 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer einen Selbstunfall verursacht, und er wur- de anlässlich der sofort eingeleiteten Wohnortkontrolle bei der Fahrzeughalterin auf deren Hausvorplatz mit dem beschädigten Personenwagen angetroffen. Er wies ein stark alko- holisiertes äusseres Erscheinungsbild auf, verweigerte aber eine Atemalkoholprobe (STVA-act. 5 S. 12 f.). Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 26. No- vember 2023 um 20:38 Uhr die Blutentnahme und die medizinische Untersuchung über feststellbare Anzeichen von Fahrunfähigkeit sowie die Urinasservierung an (STVA-act. 5 S. 13). Der Beschwerdeführer wurde in das Spital Affoltern am Albis transportiert, wo ihm um 21:17 Uhr Blut abgenommen wurde.
E. 3.2 Wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, hält der Kurzaustrittsbericht über den Notfall vom 26. November 2023 des Spitals Affoltern (erstellt am 30. November 2023) fest, dass beim Patienten ein Alkoholgehalt von "1,4 Promille" gemessen worden sei. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 5. Dezember 2023 des IRMZ der Univer- sität Zürich verzeichnet jedoch einen Blutalkoholwert von 2,14–2,36 Promille zum Zeit- punkt der Blutentnahmen um 21:17 Uhr, d.h. 1 Stunde und 21 Minuten nach dem Ereignis (STVA-act. 4 S. 2). Auf die nachträgliche Abklärung dieses Widerspruchs durch das Stras- senverkehrsamt hin hat der für den Kurzaustrittsbericht über den Notfall vom 26. Novem- ber 2023 zuständige leitende Arzt, Dr. med. B.________, bestätigt, dass aus der medizini- schen Dokumentation erkennbar sei, dass beim Patienten ein Atemtest durchgeführt und der Alkoholgehalt im Blut nicht bestimmt wurde (STVA-act. 13).
E. 3.3 Die Differenz zwischen dem Kurzaustrittsbericht des Spitals Affoltern und dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRMZ konnte somit plausibel erklärt wer- den: Im Kurzaustrittsbericht des Spitals Affoltern wurde versehentlich die Masseinheit "Promille" bzw. Blutalkoholkonzentration und nicht die anlässlich des Atemalkoholtests gemessene Masseinheit "mg Alkohol pro Liter Atemluft" verwendet. Gemäss Art. 55 Abs. 6bis SVG ist die Blutalkoholkonzentration massgebend, wobei vorliegend ohnehin die 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG überschritten wären bzw. die Umrechnung der Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration zu Ungunsten des Beschwerdeführers einen Wert von 2,8 Gewichtspromille (vgl. zur Be-
E. 3.4 Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 5. Dezember 2023 des IRMZ vermerkte, dass bei der verzeichneten Höhe der Blutalkoholkonzentration der begründete Verdacht auf einen chronischen Überalkoholkonsum bestehe und die verkehrsmedizini- sche Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung angezeigt sei (STVA-act. 4 S. 3). Die- ser Verdacht wird auch durch die Aussage einer dem Beschwerdeführer nahestehenden Person bestätigt, wonach dieser unter einem Alkoholproblem leiden soll (STVA-act. 5 S. 7). Es bestehen somit eindeutige Hinweise, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreig- nung des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 30 VZV erwecken. Beim Beschwerdeführer, der einen Unfall mit Sach- und Landschaden verursacht und den Unfallort verlassen hat, wo- bei bei ihm über eine Stunde später ein Blutalkoholwert von 2,14–2,36 Gewichtspromille gemessen wurde, ist das öffentliche Interesse – die Verkehrssicherheit und die Rechts- güter der am Strassenverkehr teilnehmenden Personen – eindeutig höher zu gewichten als sein privates Interesse der persönlichen Freiheit. Zu beachten ist indessen auch, dass der Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens durch die Anmeldung zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beeinflussen kann. Die Massnahme ist somit verhältnismässig. Somit hat das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Füh- rerausweis zu Recht vorsorglich entzogen und den Erlass einer definitiven Verfügung von einer Fahreignungsuntersuchung abhängig gemacht. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Als unterliegende Partei sind dem Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– aufzuerlegen. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
E. 4 Urteil V 2024 23 Verwaltungsgericht angefochten werden. Der vorinstanzliche Entscheid schliesst das Ver- fahren, in welchem es um die Frage der Anordnung eines Sicherungsentzugs geht, nicht ab. Er stellt aber einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1; 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1). Der Beschwerdeführer verfügt daher über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Ent- scheids i.S.v. § 62 Abs. 1 lit. c VRG (vgl. das in GVP 2017 17 ff. veröffentlichte Urteil VGer ZG V 2017 86 vom 29. August 2017 E. 2a/aa). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid des Strassenverkehrsamts sodann beson- ders berührt. Die Beschwerde erfolgte am 12. Februar 2024 und somit fristgerecht. Im Üb- rigen ist ihr eine Begründung und daraus zumindest sinngemäss ein Antrag zu entneh- men. Damit wird sie den minimalen formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp gerecht, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 5 Urteil V 2024 23
E. 6 Urteil V 2024 23 auf Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 30 VZV den vorsorglichen Führerausweisentzug zu Recht verfügt sowie den Erlass einer definitiven Verfügung zu Recht von einer ver- kehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution abhän- gig gemacht hat oder nicht.
E. 7 Urteil V 2024 23 rechnung Botschaft zu Via sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447 ff., 8518; Art. 1 lit. a und b Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenver- kehr; SR 741.13) ergeben würde. Das Strassenverkehrsamt ist somit zu Recht von einem Wert von 2,14–2,36 Gewichtspromille Blutalkoholkonzentration gemäss der Messung des pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRMZ vom 5. Dezember 2023 ausgegan- gen, wobei grundsätzlich auf die mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,25 Gewichtspro- mille abzustellen ist (BGE 129 II 82 E. 4.3). Die Rüge des Beschwerdeführers ist entspre- chend unbegründet. Der Grenzwert von 1,6 Gewichtspromille Blutalkoholkonzentration i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG wurde somit erreicht.
E. 8 Urteil V 2024 23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'200.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 29. Juli 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Führerausweisentzug) V 2024 23
2 Urteil V 2024 23 A. A.________, Jahrgang 1951, verursachte am 26. November 2023 um 19:56 Uhr auf der Kappelerstrasse in Ebertswil einen Selbstunfall mit Sach- und Landschaden und fuhr danach weiter in Richtung Sihlbrugg. Daraufhin wurde er von der Stadtpolizei Affoltern am Albis auf dem Vorplatz des Wohnorts der Fahrzeughalterin, seiner Ex-Ehefrau, mit stark beschädigtem Personenwagen und in offensichtlich stark alkoholisiertem Zustand angetroffen. Er wurde zur Untersuchung ins Spital Affoltern transportiert. Dort wurde ihm unter anderem Blut zur Alkoholanalyse entnommen (STVA-act. 5 S. 5 ff.). Noch vor Ort wurde ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 54 Abs. 4 und 5 SVG polizeilich abgenom- men (STVA-act. 5 S. 16). Die spätere Blutanalyse durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) ergab einen Wert von 2,14–2,36 Promille Ethylalkohol im Zeit- punkt der Blutentnahme (STVA-act. 5 S. 19 ff.). Daraufhin entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ am 17. Januar 2024, unter vorgängiger Gelegenheit zur Stellungnahme und Akteneinsicht, vorsorglich den Führerausweis für unbestimmte Zeit und machte den Erlass einer definitiven Verfü- gung von einer spezialärztlichen, verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution gemäss Art. 5abis lit. d VZV abhängig. Begründet wurde dies damit, dass die anlässlich des Vorfalls vom 26. November 2023 in Ebertswil gemes- sene Blutalkoholkonzentration von 2,14–2,36 Promille im Zeitpunkt der Blutentnahme er- hebliche Zweifel an der Fahreignung von A.________ i.S.v Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VZV erweckt habe. Ferner sei dem Polizeirapport vom 8. Dezember 2023 zu entnehmen, dass eine dem Betroffenen nahestehende Person der Polizei mitge- teilt habe, A.________ leide an einem Alkoholproblem. Auch aufgrund einer entsprechen- den ausdrücklichen Anfrage der Polizei dränge sich eine verkehrsmedizinische Begutach- tung von A.________ auf. Über die Frage, ob ein Sicherungsentzug zu verfügen sei, wer- de sodann entschieden, wenn die Fahreignung von A.________ anhand eines spezialärzt- lichen Gutachtens i.S.v. Art. 5abis lit. d VZV geklärt sei (STVA-act. 8). B. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2024 erhob A.________ (fortan: Beschwer- deführer) am 12. Februar 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwal- tungsgericht und machte geltend, die Untersuchung des Spitals Affoltern habe einen Blut- alkoholwert von 1,4 Promille und nicht 2,14–2,36 Promille, wie dies in der Begründung durch das Strassenverkehrsamt ausgeführt werde, ergeben (act. 1). C. Am 23. Februar 2024 und somit fristgerecht bezahlte der Beschwerdeführer den vom Gericht verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.–.
3 Urteil V 2024 23 D. Mit Schreiben vom 1. März 2024 fragte das Strassenverkehrsamt Dr. med. B.________, welcher als leitender Arzt den Kurzaustrittsbericht des Spitals Affolterns vi- siert hatte, an, wie sich dieser den Widerspruch zwischen den Werten des pharmakolo- gisch-toxikologischen Gutachtens des IRMZ vom 5. Dezember 2023 (2,14–2,36 Promille) und dem Kurzaustrittsbericht des Spitals Affoltern (1,4 Promille) erklären könne (act. 5). E. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2024 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde und stützte sich dabei insbesondere auf eine Berichtigung des Spital Affolterns, wonach von diesem ein Atemlufttest und nicht ein Bluttest durchge- führt worden sei. Der Atemluftwert von 1,40 mg/l entspreche sodann umgerechnet einem Blutalkoholwert von 2,80 Promille (act. 6). F. Ebenfalls mit Schreiben vom 25. März 2024 (Eingang beim Gericht am 26. März
2024) machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass in Punkt 6 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Januar 2024 festgehalten werde, dass er einen Blutwert von 2,14–2,36 Promille gehabt habe. Das sei schlicht falsch. Er bitte um Richtigstellung (act. 8). G. Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Strassenver- kehrsamts zu und gab ihm Gelegenheit, dazu eine Replik einzureichen. Der Beschwerde- führer äusserte sich nicht mehr. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassen- verkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie auf die Verordnung über die Zulassung von Per- sonen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) und somit auf Bundes- recht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Januar 2024 beim
4 Urteil V 2024 23 Verwaltungsgericht angefochten werden. Der vorinstanzliche Entscheid schliesst das Ver- fahren, in welchem es um die Frage der Anordnung eines Sicherungsentzugs geht, nicht ab. Er stellt aber einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1; 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1). Der Beschwerdeführer verfügt daher über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Ent- scheids i.S.v. § 62 Abs. 1 lit. c VRG (vgl. das in GVP 2017 17 ff. veröffentlichte Urteil VGer ZG V 2017 86 vom 29. August 2017 E. 2a/aa). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid des Strassenverkehrsamts sodann beson- ders berührt. Die Beschwerde erfolgte am 12. Februar 2024 und somit fristgerecht. Im Üb- rigen ist ihr eine Begründung und daraus zumindest sinngemäss ein Antrag zu entneh- men. Damit wird sie den minimalen formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp gerecht, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer:
a. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungs- fähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Ver- halten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Im Fokus von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG steht die Trunksucht und die Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit. Eine Trunksucht liegt dann vor, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahr- fähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass der Lenker im akuten Rauschzustand am Strassenverkehr teilnimmt. Massgebend sind nicht starre Regeln, sondern die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen. Zu beachten ist sodann, dass sich der Sucht- begriff des SVG nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit deckt. Daher können auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber ein Alkoholmissbrauch vor- liegt, vom Führen eines Motofahrzeugs ferngehalten werden (vgl. zum Ganzen Jürg Bi- ckel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 14 N 34).
5 Urteil V 2024 23 2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Führerausweise zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr beste- hen. Nach Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG ist eine Fahreignungsuntersuchung zwingend anzu- ordnen bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Al- kohol oder mehr pro Liter Atemluft (vgl. auch Bickel, a.a.O., Art. 15d N 18). Der Füh- rerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Si- cherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreig- nung bestehen (Art. 30 VZV). Sind die Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersu- chung gegeben, ist der vorsorgliche Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV in der Regel an- zuordnen (BGE 127 II 122 E. 5; 125 II 396 E. 3; BGer 1C_41/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1). Massgebend sind dennoch die Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer Ver- hältnismässigkeitsprüfung zu würdigen sind. Zurückhaltung ist insbesondere dann gebo- ten, wenn der Grund der Fahreignungsuntersuchung nicht mit dem Strassenverkehr zu- sammenhängt oder wenn der Betroffene zuvor nicht negativ im Strassenverkehr aufgefal- len ist (Bickel, a.a.O., Art. 15d N 42). Dabei genügen Anhaltspunkte, die den Fahrzeugfüh- rer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und "ernsthafte Zweifel" an seiner Fahreignung erwecken. Können die notwendigen Abklärun- gen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinan- dersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 m.w.H.). 2.3 Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) ist eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol anzuordnen, wenn die betroffene Person sich der Durchführung einer Atemal- koholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. In einem solchen Fall ist die Blutprobe auch ohne Verdacht auf Fahrunfähigkeit vorzunehmen (Fahrni/Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 55 N 19). Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration ge- messen, so ist gemäss Art. 55 Abs. 6bis SVG die Blutalkoholkonzentration massgebend. 3. Im vorliegenden Verfahren umstritten und zu prüfen ist, ob das Strassenverkehrs- amt zu Recht von einem Blutalkoholwert von 2,14–2,36 Promille ausgegangen ist, gestützt
6 Urteil V 2024 23 auf Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 30 VZV den vorsorglichen Führerausweisentzug zu Recht verfügt sowie den Erlass einer definitiven Verfügung zu Recht von einer ver- kehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution abhän- gig gemacht hat oder nicht. 3.1 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer einen Selbstunfall verursacht, und er wur- de anlässlich der sofort eingeleiteten Wohnortkontrolle bei der Fahrzeughalterin auf deren Hausvorplatz mit dem beschädigten Personenwagen angetroffen. Er wies ein stark alko- holisiertes äusseres Erscheinungsbild auf, verweigerte aber eine Atemalkoholprobe (STVA-act. 5 S. 12 f.). Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 26. No- vember 2023 um 20:38 Uhr die Blutentnahme und die medizinische Untersuchung über feststellbare Anzeichen von Fahrunfähigkeit sowie die Urinasservierung an (STVA-act. 5 S. 13). Der Beschwerdeführer wurde in das Spital Affoltern am Albis transportiert, wo ihm um 21:17 Uhr Blut abgenommen wurde. 3.2 Wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, hält der Kurzaustrittsbericht über den Notfall vom 26. November 2023 des Spitals Affoltern (erstellt am 30. November 2023) fest, dass beim Patienten ein Alkoholgehalt von "1,4 Promille" gemessen worden sei. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 5. Dezember 2023 des IRMZ der Univer- sität Zürich verzeichnet jedoch einen Blutalkoholwert von 2,14–2,36 Promille zum Zeit- punkt der Blutentnahmen um 21:17 Uhr, d.h. 1 Stunde und 21 Minuten nach dem Ereignis (STVA-act. 4 S. 2). Auf die nachträgliche Abklärung dieses Widerspruchs durch das Stras- senverkehrsamt hin hat der für den Kurzaustrittsbericht über den Notfall vom 26. Novem- ber 2023 zuständige leitende Arzt, Dr. med. B.________, bestätigt, dass aus der medizini- schen Dokumentation erkennbar sei, dass beim Patienten ein Atemtest durchgeführt und der Alkoholgehalt im Blut nicht bestimmt wurde (STVA-act. 13). 3.3 Die Differenz zwischen dem Kurzaustrittsbericht des Spitals Affoltern und dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRMZ konnte somit plausibel erklärt wer- den: Im Kurzaustrittsbericht des Spitals Affoltern wurde versehentlich die Masseinheit "Promille" bzw. Blutalkoholkonzentration und nicht die anlässlich des Atemalkoholtests gemessene Masseinheit "mg Alkohol pro Liter Atemluft" verwendet. Gemäss Art. 55 Abs. 6bis SVG ist die Blutalkoholkonzentration massgebend, wobei vorliegend ohnehin die 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG überschritten wären bzw. die Umrechnung der Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration zu Ungunsten des Beschwerdeführers einen Wert von 2,8 Gewichtspromille (vgl. zur Be-
7 Urteil V 2024 23 rechnung Botschaft zu Via sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447 ff., 8518; Art. 1 lit. a und b Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenver- kehr; SR 741.13) ergeben würde. Das Strassenverkehrsamt ist somit zu Recht von einem Wert von 2,14–2,36 Gewichtspromille Blutalkoholkonzentration gemäss der Messung des pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRMZ vom 5. Dezember 2023 ausgegan- gen, wobei grundsätzlich auf die mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,25 Gewichtspro- mille abzustellen ist (BGE 129 II 82 E. 4.3). Die Rüge des Beschwerdeführers ist entspre- chend unbegründet. Der Grenzwert von 1,6 Gewichtspromille Blutalkoholkonzentration i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG wurde somit erreicht. 3.4 Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 5. Dezember 2023 des IRMZ vermerkte, dass bei der verzeichneten Höhe der Blutalkoholkonzentration der begründete Verdacht auf einen chronischen Überalkoholkonsum bestehe und die verkehrsmedizini- sche Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung angezeigt sei (STVA-act. 4 S. 3). Die- ser Verdacht wird auch durch die Aussage einer dem Beschwerdeführer nahestehenden Person bestätigt, wonach dieser unter einem Alkoholproblem leiden soll (STVA-act. 5 S. 7). Es bestehen somit eindeutige Hinweise, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreig- nung des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 30 VZV erwecken. Beim Beschwerdeführer, der einen Unfall mit Sach- und Landschaden verursacht und den Unfallort verlassen hat, wo- bei bei ihm über eine Stunde später ein Blutalkoholwert von 2,14–2,36 Gewichtspromille gemessen wurde, ist das öffentliche Interesse – die Verkehrssicherheit und die Rechts- güter der am Strassenverkehr teilnehmenden Personen – eindeutig höher zu gewichten als sein privates Interesse der persönlichen Freiheit. Zu beachten ist indessen auch, dass der Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens durch die Anmeldung zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beeinflussen kann. Die Massnahme ist somit verhältnismässig. Somit hat das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Füh- rerausweis zu Recht vorsorglich entzogen und den Erlass einer definitiven Verfügung von einer Fahreignungsuntersuchung abhängig gemacht. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Als unterliegende Partei sind dem Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– aufzuerlegen. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
8 Urteil V 2024 23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'200.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 29. Juli 2024 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am