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V 2024 2

Zg Verwaltungsgericht · 2023-08-04 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Qualifikationsverfahren 2023 als Logistiker EFZ

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Urteil V 2024 2 A. A.________ absolvierte im Sommer 2023 das Qualifikationsverfahren als Logisti- ker EFZ. Am 23. Juni 2023 teilte ihm das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug mit, dass er das Qualifikationsverfahren nicht bestanden habe. Gemäss Notenausweis hatte er fol- gendes Ergebnis erzielt: Praktische Arbeiten 3.7 Fallnote / 4-fach Berufskenntnisse 3.2 / 2-fach Allgemeinbildung 4.3 / 2-fach Erfahrungsnote 4.5 / 2-fach Gesamtnote 3.9 Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug mit Entscheid vom 4. August 2023 ab. Mit Verfügung vom 23. November 2023 trat die Volks- wirtschaftsdirektion des Kantons Zug auf die am 11. September 2023 gegen den Einspra- cheentscheid vom 4. August 2023 eingegangene Beschwerde nicht ein. Als Rechtsmitte- linstanz betreffend ihre Verfügung erwähnte die Volkswirtschaftsdirektion das Verwal- tungsgericht des Kantons Zug. B. Am 23. Dezember 2023 (Datum des Poststempels) reichte A.________ beim Amt für Berufsbildung des Kantons Zug einen "erneuten Einspruch gegen den Prüfungsent- scheid und Prüfungsverlangen" ein. Dabei verlangte er eine schriftliche Erklärung und die Überprüfung von zwei Teilaufgaben im Prüfungsbereich "Praktisches Arbeiten", nament- lich des Auftrags A/3.02 "Entgegennahme von Gütern (recte: 'Entlad Paletten')" und des Auftrags A/5.06 "Gebindetausch/Umgang mit Dokumenten". Weiter machte er die Befan- genheit des Prüfungsexperten B.________ geltend. Zudem verlangte er die Wiederholung des gesamten Prüfungsverlaufs. Das Amt für Berufsbildung leitete am 8. Januar 2024 die Eingabe als Verwaltungsge- richtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter, da diesbezüglich schon ein Vorentscheid der Volkswirtschaftsdirektion vorliege. C. Das Verwaltungsgericht verlangte daraufhin von A.________ (fortan Beschwerde- führer) einen Kostenvorschuss von Fr. 800.–, welcher fristgerecht bezahlt wurde. D. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2024 beantragte die Volkswirtschaftsdirektion die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

E. 2.1 Gegen Zeugnisnoten, gegen die Notengebung bei Abschlussprüfungen sowie ge- gen alle übrigen Entscheide, die auf Noten basieren, kann Einsprache erhoben werden (§ 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen, EG Berufsbildung; BGS 413.11). Der Einspracheentscheid ist end- gültig, wenn die angefochtene Note keinen Einfluss auf die Promotion oder das Qualifika- tionsverfahren hat (§ 7 Abs. 2 EG Berufsbildung). Gegen Verfügungen und Einspra- cheentscheide, die nicht endgültig sind, kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwer- de erhoben werden (§ 8 Abs. 1 EG Berufsbildung).

E. 2.2 Im vorliegenden Fall hat die Volkswirtschaftsdirektion Folgendes zu Recht festge- stellt: Gemäss den Akten würde sich die Gesamtnote des Qualifikationsverfahrens nicht ändern, wenn die beanstandeten Punkteabzüge im Prüfungsbereich "Praktisches Arbei- ten" im Auftrag A/3.02 "Entlad Paletten" (2 Punkte) und im Auftrag A/5.06 "Gebinde- tausch/Umgang mit Dokumenten" (6 Punkte) – beide Aufträge je im Teil "Entgegennahme von Gütern" – nicht gemacht worden wären und der Beschwerdeführer somit acht Punkte mehr erreicht hätte. Die Note in der Prüfung Praktisches Arbeiten bliebe trotzdem die Note

E. 2.3 Die Volkswirtschaftsdirektion hat daher zu Recht festgestellt, dass die angefochte- nen Noten keinen Einfluss auf das Qualifikationsverfahren haben und deshalb der Ein- spracheentscheid des Amts für Berufsbildung vom 4. August 2023 endgültig ist. Dagegen konnte gestützt auf § 8 Abs. 1 EG Berufsbildung keine Beschwerde erhoben werden, weshalb die Volkswirtschaftsdirektion bezüglich der Verwaltungsbeschwerde vom 11. Sep- tember 2023 zu Recht einen Nichteintretensentscheid erliess. Die dagegen eingereichte

E. 3 Urteil V 2024 2

Beschwerdeführers. Begründend führte die Volkswirtschaftsdirektion aus, dass sich am

Ergebnis der praktischen Prüfung (Note 3.7) und damit an der Gesamtnote (Note 3.9)

nichts ändern würde, auch wenn die zwei beanstandeten Punkteabzüge nicht gemacht

worden wären. Der Einspracheentscheid sei daher endgültig gewesen, und die Volkswirt-

schaftsdirektion habe auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen. Des Weiteren erweise

sich die Rüge betreffend Befangenheit des Prüfungsexperten als nicht stichhaltig. Die Tat-

sache, dass der Prüfungsexperte der Lehrmeister des Zwillingsbruders des Beschwerde-

führers gewesen sei, vermöge noch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Ei-

ne Befangenheit könne auch deshalb ausgeschlossen werden, weil B.________ lediglich

als zweiter Prüfungsexperte und nur eine von mehreren Teilprüfungen beurteilt habe.

E.

Mit am 26. März 2024 der Post übergebener Eingabe gelangte der Beschwerde-

führer noch einmal an das Verwaltungsgericht und rügte, dass seine ehemaligen Lehr-

meister private Fotos von ihm ohne seine Zustimmung geteilt und somit seine Persönlich-

keitsrechte missbraucht hätten. Auch die Befangenheit des Prüfungsexperten B.________

wurde erneut bemängelt. Zudem forderte der Beschwerdeführer eine Entschädigung für

immaterielle Schäden, welche er aufgrund der psychischen Belastungen und Beeinträchti-

gung seiner persönlichen Rechte erlitten habe. Um ähnliche Fälle präventiv zu verhindern,

verlangte der Beschwerdeführer schliesslich die Einführung strengerer Datenschutzrichtli-

nien, die Verbesserung der Ausbildung sowie die Sensibilisierung von Prüfungsexperten

sowie ein transparentes Beschwerdeverfahren. Auf die weiteren Ausführungen ist – soweit

notwendig – in den Erwägungen einzugehen.

F.

Die Volkswirtschaftsdirektion äusserte sich nicht mehr.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;

BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bun-

desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das

Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Der Beschwerdeentscheid der Volkswirtschaftsdirekti-

E. 3.1 Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwal- tungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Beschwerdeführer werden daher die Verfahrenskosten von Fr. 800.– auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 3.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (vgl. § 28 Abs. 2 VRG). Der Volkswirtschaftsdirektion ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

E. 3.7 und daher die Gesamtnote weiterhin die Note 3.9 und somit ungenügend. Zudem sind aus den verfügbaren Informationen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den zweiten Prüfungsexperten als befangen erscheinen lassen würden. Dass dieser Prüfungsexperte der ehemalige Lehrmeister des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers war, vermag den Anschein der Befangenheit in keiner Weise zu begründen. Es sind auch keine Vorfälle do- kumentiert, welche eine Befangenheit als wahrscheinlich erachten liessen. Der Beschwer- deführer bringt diesbezüglich jedenfalls nichts Substanziiertes vor. Daher ist nicht ersicht- lich, weshalb das Qualifikationsverfahren unfair abgelaufen sein soll und wiederholt wer- den müsste. Somit kann die Gesamtnote nicht auf eine genügende Note verbessert wer- den, und es bestehen keine Anhaltspunkte, welche eine Wiederholung der Prüfung, die potenziell zu einer genügenden Note führen könnte, rechtfertigen würden.

E. 4 Urteil V 2024 2

on vom 23. November 2023 erging im Rahmen des Vollzugs des Bundesgesetzes über

die Berufsbildung (BBG; SR 412.10). Er stützt sich somit auf Bundesrecht und ist mangels

anderer Vorschriften nicht vor dem Regierungsrat oder dem Bundesverwaltungsgericht

anzufechten, sodass die direkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist. Die

Beschwerde wurde gemäss § 7 i.V.m. § 64 VRG rechtzeitig eingereicht und an das Ver-

waltungsgericht weitergeleitet, enthält einen Antrag und eine Begründung und entspricht

damit den formellen Anforderungen von § 65 Abs. 1 VRG. Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid, mit welchem auf seine Beschwerde bei der Volkswirt-

schaftsdirektion nicht eingetreten wurde, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-

teresse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (§ 62 Abs. 1 lit. b und c VRG).

Die Verwaltungsgerichtsgerichtbeschwerde ist daher zu prüfen.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des

Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

1.2

Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzig zu prüfen, ob die

Volkswirtschaftsdirektion zu Recht auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Amts für

Berufsbildung vom 4. August 2023 nicht eingetreten ist. Weitere Rügen, wie etwa allfällige

Datenschutzverletzungen oder Eingriffe in die persönlichen Rechte des Beschwerdefüh-

rers durch seine Lehrmeister und die damit einhergehende Entschädigungsforderung,

können somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Das Gleiche gilt bezüglich der

Forderungen des Beschwerdeführers betreffend Verbesserung der Ausbildung und Sensi-

bilisierung der Prüfungsexperten. Weiterungen zu diesen Themen erübrigen sich daher.

1.3

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede

für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes

gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Be-

schwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die

unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegen-

den Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Ver-

waltungsgericht anfechtbare Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug an

(vgl. E. 1.1 hiervor). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende

Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.

E. 5 Urteil V 2024 2 2.

E. 6 Urteil V 2024 2 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 3.

E. 7 Urteil V 2024 2 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer wird die Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 13. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichter lic. iur. Roger Grünvogel Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 13. Mai 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Qualifikationsverfahren 2023 als Logistiker EFZ V 2024 2

2 Urteil V 2024 2 A. A.________ absolvierte im Sommer 2023 das Qualifikationsverfahren als Logisti- ker EFZ. Am 23. Juni 2023 teilte ihm das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug mit, dass er das Qualifikationsverfahren nicht bestanden habe. Gemäss Notenausweis hatte er fol- gendes Ergebnis erzielt: Praktische Arbeiten 3.7 Fallnote / 4-fach Berufskenntnisse 3.2 / 2-fach Allgemeinbildung 4.3 / 2-fach Erfahrungsnote 4.5 / 2-fach Gesamtnote 3.9 Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug mit Entscheid vom 4. August 2023 ab. Mit Verfügung vom 23. November 2023 trat die Volks- wirtschaftsdirektion des Kantons Zug auf die am 11. September 2023 gegen den Einspra- cheentscheid vom 4. August 2023 eingegangene Beschwerde nicht ein. Als Rechtsmitte- linstanz betreffend ihre Verfügung erwähnte die Volkswirtschaftsdirektion das Verwal- tungsgericht des Kantons Zug. B. Am 23. Dezember 2023 (Datum des Poststempels) reichte A.________ beim Amt für Berufsbildung des Kantons Zug einen "erneuten Einspruch gegen den Prüfungsent- scheid und Prüfungsverlangen" ein. Dabei verlangte er eine schriftliche Erklärung und die Überprüfung von zwei Teilaufgaben im Prüfungsbereich "Praktisches Arbeiten", nament- lich des Auftrags A/3.02 "Entgegennahme von Gütern (recte: 'Entlad Paletten')" und des Auftrags A/5.06 "Gebindetausch/Umgang mit Dokumenten". Weiter machte er die Befan- genheit des Prüfungsexperten B.________ geltend. Zudem verlangte er die Wiederholung des gesamten Prüfungsverlaufs. Das Amt für Berufsbildung leitete am 8. Januar 2024 die Eingabe als Verwaltungsge- richtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter, da diesbezüglich schon ein Vorentscheid der Volkswirtschaftsdirektion vorliege. C. Das Verwaltungsgericht verlangte daraufhin von A.________ (fortan Beschwerde- führer) einen Kostenvorschuss von Fr. 800.–, welcher fristgerecht bezahlt wurde. D. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2024 beantragte die Volkswirtschaftsdirektion die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

3 Urteil V 2024 2 Beschwerdeführers. Begründend führte die Volkswirtschaftsdirektion aus, dass sich am Ergebnis der praktischen Prüfung (Note 3.7) und damit an der Gesamtnote (Note 3.9) nichts ändern würde, auch wenn die zwei beanstandeten Punkteabzüge nicht gemacht worden wären. Der Einspracheentscheid sei daher endgültig gewesen, und die Volkswirt- schaftsdirektion habe auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen. Des Weiteren erweise sich die Rüge betreffend Befangenheit des Prüfungsexperten als nicht stichhaltig. Die Tat- sache, dass der Prüfungsexperte der Lehrmeister des Zwillingsbruders des Beschwerde- führers gewesen sei, vermöge noch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Ei- ne Befangenheit könne auch deshalb ausgeschlossen werden, weil B.________ lediglich als zweiter Prüfungsexperte und nur eine von mehreren Teilprüfungen beurteilt habe. E. Mit am 26. März 2024 der Post übergebener Eingabe gelangte der Beschwerde- führer noch einmal an das Verwaltungsgericht und rügte, dass seine ehemaligen Lehr- meister private Fotos von ihm ohne seine Zustimmung geteilt und somit seine Persönlich- keitsrechte missbraucht hätten. Auch die Befangenheit des Prüfungsexperten B.________ wurde erneut bemängelt. Zudem forderte der Beschwerdeführer eine Entschädigung für immaterielle Schäden, welche er aufgrund der psychischen Belastungen und Beeinträchti- gung seiner persönlichen Rechte erlitten habe. Um ähnliche Fälle präventiv zu verhindern, verlangte der Beschwerdeführer schliesslich die Einführung strengerer Datenschutzrichtli- nien, die Verbesserung der Ausbildung sowie die Sensibilisierung von Prüfungsexperten sowie ein transparentes Beschwerdeverfahren. Auf die weiteren Ausführungen ist – soweit notwendig – in den Erwägungen einzugehen. F. Die Volkswirtschaftsdirektion äusserte sich nicht mehr. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Der Beschwerdeentscheid der Volkswirtschaftsdirekti-

4 Urteil V 2024 2 on vom 23. November 2023 erging im Rahmen des Vollzugs des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10). Er stützt sich somit auf Bundesrecht und ist mangels anderer Vorschriften nicht vor dem Regierungsrat oder dem Bundesverwaltungsgericht anzufechten, sodass die direkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist. Die Beschwerde wurde gemäss § 7 i.V.m. § 64 VRG rechtzeitig eingereicht und an das Ver- waltungsgericht weitergeleitet, enthält einen Antrag und eine Begründung und entspricht damit den formellen Anforderungen von § 65 Abs. 1 VRG. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem auf seine Beschwerde bei der Volkswirt- schaftsdirektion nicht eingetreten wurde, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (§ 62 Abs. 1 lit. b und c VRG). Die Verwaltungsgerichtsgerichtbeschwerde ist daher zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzig zu prüfen, ob die Volkswirtschaftsdirektion zu Recht auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Amts für Berufsbildung vom 4. August 2023 nicht eingetreten ist. Weitere Rügen, wie etwa allfällige Datenschutzverletzungen oder Eingriffe in die persönlichen Rechte des Beschwerdefüh- rers durch seine Lehrmeister und die damit einhergehende Entschädigungsforderung, können somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Das Gleiche gilt bezüglich der Forderungen des Beschwerdeführers betreffend Verbesserung der Ausbildung und Sensi- bilisierung der Prüfungsexperten. Weiterungen zu diesen Themen erübrigen sich daher. 1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Be- schwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegen- den Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Ver- waltungsgericht anfechtbare Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug an (vgl. E. 1.1 hiervor). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.

5 Urteil V 2024 2 2. 2.1 Gegen Zeugnisnoten, gegen die Notengebung bei Abschlussprüfungen sowie ge- gen alle übrigen Entscheide, die auf Noten basieren, kann Einsprache erhoben werden (§ 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen, EG Berufsbildung; BGS 413.11). Der Einspracheentscheid ist end- gültig, wenn die angefochtene Note keinen Einfluss auf die Promotion oder das Qualifika- tionsverfahren hat (§ 7 Abs. 2 EG Berufsbildung). Gegen Verfügungen und Einspra- cheentscheide, die nicht endgültig sind, kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwer- de erhoben werden (§ 8 Abs. 1 EG Berufsbildung). 2.2 Im vorliegenden Fall hat die Volkswirtschaftsdirektion Folgendes zu Recht festge- stellt: Gemäss den Akten würde sich die Gesamtnote des Qualifikationsverfahrens nicht ändern, wenn die beanstandeten Punkteabzüge im Prüfungsbereich "Praktisches Arbei- ten" im Auftrag A/3.02 "Entlad Paletten" (2 Punkte) und im Auftrag A/5.06 "Gebinde- tausch/Umgang mit Dokumenten" (6 Punkte) – beide Aufträge je im Teil "Entgegennahme von Gütern" – nicht gemacht worden wären und der Beschwerdeführer somit acht Punkte mehr erreicht hätte. Die Note in der Prüfung Praktisches Arbeiten bliebe trotzdem die Note 3.7 und daher die Gesamtnote weiterhin die Note 3.9 und somit ungenügend. Zudem sind aus den verfügbaren Informationen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den zweiten Prüfungsexperten als befangen erscheinen lassen würden. Dass dieser Prüfungsexperte der ehemalige Lehrmeister des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers war, vermag den Anschein der Befangenheit in keiner Weise zu begründen. Es sind auch keine Vorfälle do- kumentiert, welche eine Befangenheit als wahrscheinlich erachten liessen. Der Beschwer- deführer bringt diesbezüglich jedenfalls nichts Substanziiertes vor. Daher ist nicht ersicht- lich, weshalb das Qualifikationsverfahren unfair abgelaufen sein soll und wiederholt wer- den müsste. Somit kann die Gesamtnote nicht auf eine genügende Note verbessert wer- den, und es bestehen keine Anhaltspunkte, welche eine Wiederholung der Prüfung, die potenziell zu einer genügenden Note führen könnte, rechtfertigen würden. 2.3 Die Volkswirtschaftsdirektion hat daher zu Recht festgestellt, dass die angefochte- nen Noten keinen Einfluss auf das Qualifikationsverfahren haben und deshalb der Ein- spracheentscheid des Amts für Berufsbildung vom 4. August 2023 endgültig ist. Dagegen konnte gestützt auf § 8 Abs. 1 EG Berufsbildung keine Beschwerde erhoben werden, weshalb die Volkswirtschaftsdirektion bezüglich der Verwaltungsbeschwerde vom 11. Sep- tember 2023 zu Recht einen Nichteintretensentscheid erliess. Die dagegen eingereichte

6 Urteil V 2024 2 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwal- tungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Beschwerdeführer werden daher die Verfahrenskosten von Fr. 800.– auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet. 3.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (vgl. § 28 Abs. 2 VRG). Der Volkswirtschaftsdirektion ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

7 Urteil V 2024 2 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer wird die Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 13. Mai 2024 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am