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V 2024 114

Zg Verwaltungsgericht · 2025-01-07 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2024 114

A.

A.________, geb. 1965, ist polnischer Staatsangehöriger. Seit 2015 reist er trotz

Einreiseverbot immer wieder in die Schweiz ein und wurde bisher insgesamt 16-mal nach

Polen ausgeschafft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat zwischen 2022 und

2024 bereits im Rahmen von drei Verfahren (vgl. V 2022 50, V 2023 84 und V 2024 70)

über die Anordnung der Ausschaffungshaft für den Antragsgegner entschieden. Der An-

tragsgegner wurde letztmals am 13. August 2024 nach Polen ausgeschafft. Trotz des bis

am 1. Januar 2027 bestehenden Einreiseverbots reiste der Antragsgegner quasi umge-

hend im Oktober 2024 wieder in die Schweiz ein, wo er am 8. Oktober 2024 im Kanton

Aargau von der Polizei angetroffen und verhaftet wurde. Aufgrund des Strafbefehls der

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 22. Juli 2024, mit welchem der Antragsgegner

wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu einer Freiheits-

strafe von 90 Tagen verurteilt wurde, verbüsste der Antragssteller vom 8. Oktober 2024

bis am 4. Januar 2025 eine Haftstrafe. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 verfügte

das Amt für Migration des Kantos Zug die Wegweisung des Antragsstellers aus der

Schweiz und versetzte des Antragsgegner unmittelbar nach Verbüssung seiner Haftstrafe

am 4. Januar 2025 in Ausschaffungshaft. Gleichzeitig beantragte das Amt für Migration

des Kantons Zug mit Gesuch vom 18. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht des Kan-

tons Zug die Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

i.m.V. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG sowie die Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat

zu stützen.

B.

Am 7. Januar 2024, 11:00, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Ver-

tretung des Amts für Migration des Kantons Zug die gesetzlich vorgeschriebene mündliche

Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich

der mündlichen Eröffnung des Entscheids stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechts-

kraft des vorliegenden Entscheids zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-

der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto-

E. 3 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft be- lassen, wenn unter anderem Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG vorliegen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG).

E. 3.1 Wie aus den Akten hervorgeht, reist der Antragsgegner seit 2015 trotz verschie- dener Einreiseverbote immer wieder in die Schweiz ein und wurde bisher insgesamt 16- mal in sein Heimatland ausgeschafft. Trotz des aktuell bis am 1. Januar 2027 bestehen- den Einreiseverbots reiste der Antragsgegner im Oktober 2024 erneut in die Schweiz ein, und dies obwohl er zuletzt am 13. August 2024 ausgeschafft worden ist.

E. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 7. Januar 2025 erklärte der Antragsgegner, dass er nach der Ausschaffung unmittelbar in die Schweiz zurückkehren werde und

E. 3.3 Die Vertreterin des Amts für Migration erklärte, die Haft stütze sich wegen wie- derholter Missachtung des Einreiseverbots auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG. Ein begleiteter Rückführungsflug sei für den 13. Januar 2025 organisiert worden. Ein neuer Reisepass liege vor und die polnischen Behörden hätten die Rückü- bernahme des Antragsgegners zugesichert. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsgegner an die Weisun- gen der Behörden halten werde. Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei ebenfalls gegeben. Ebenso sei die notwendige medizinische Betreuung gewährleistet. Am Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat werde festgehalten.

E. 3.4 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich somit, dass vor- liegend der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.

E. 4 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner gab im Rahmen der verschiedenen Verfahren beim Verwaltungsge- richt des Kantons Zug verschiedene Gründe für seine Einreise in die Schweiz an. Auf- grund der Akten scheint der tatsächliche Grund für die wiederholten Einreisen des An- tragsgegners in die Schweiz die Beschaffung von Medikamenten zu sein, welche er nach seiner Verhaftung jeweils erhält. Bei den Medikamenten handelt es sich unter andrem um Psychopharmaka und Methadon. Die Einnahme bzw. die Beschaffung der Medikamente, auf welche der Antragsgegner angewiesen zu sein scheint, vermag die wiederholte Miss- achtung des Einreiseverbots jedoch in keiner Weise zu rechtfertigen. Haben doch die Ab- klärungen des Amts für Migration des Kantons Zug bei der polnischen Botschaft in Bern ergeben, dass der Antragsgegner auch in Polen ohne Weiters Zugang zu den benötigten

E. 5 Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

E. 6 Haftrichterverfügung V 2024 114 Der Haftrichter verfügt: __________________

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird bis und mit 4. Fe- bruar 2025 bestätigt.
  2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläu- terung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 7. Januar 2025 Der Haftrichter MLaw Stefan Bernbeck versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 7. Januar 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6300 Zug

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG)

V 2024 114

2

Haftrichterverfügung V 2024 114

A.

A.________, geb. 1965, ist polnischer Staatsangehöriger. Seit 2015 reist er trotz

Einreiseverbot immer wieder in die Schweiz ein und wurde bisher insgesamt 16-mal nach

Polen ausgeschafft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat zwischen 2022 und

2024 bereits im Rahmen von drei Verfahren (vgl. V 2022 50, V 2023 84 und V 2024 70)

über die Anordnung der Ausschaffungshaft für den Antragsgegner entschieden. Der An-

tragsgegner wurde letztmals am 13. August 2024 nach Polen ausgeschafft. Trotz des bis

am 1. Januar 2027 bestehenden Einreiseverbots reiste der Antragsgegner quasi umge-

hend im Oktober 2024 wieder in die Schweiz ein, wo er am 8. Oktober 2024 im Kanton

Aargau von der Polizei angetroffen und verhaftet wurde. Aufgrund des Strafbefehls der

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 22. Juli 2024, mit welchem der Antragsgegner

wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu einer Freiheits-

strafe von 90 Tagen verurteilt wurde, verbüsste der Antragssteller vom 8. Oktober 2024

bis am 4. Januar 2025 eine Haftstrafe. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 verfügte

das Amt für Migration des Kantos Zug die Wegweisung des Antragsstellers aus der

Schweiz und versetzte des Antragsgegner unmittelbar nach Verbüssung seiner Haftstrafe

am 4. Januar 2025 in Ausschaffungshaft. Gleichzeitig beantragte das Amt für Migration

des Kantons Zug mit Gesuch vom 18. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht des Kan-

tons Zug die Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

i.m.V. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG sowie die Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat

zu stützen.

B.

Am 7. Januar 2024, 11:00, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Ver-

tretung des Amts für Migration des Kantons Zug die gesetzlich vorgeschriebene mündliche

Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich

der mündlichen Eröffnung des Entscheids stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechts-

kraft des vorliegenden Entscheids zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-

der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto-

3

Haftrichterverfügung V 2024 114

nale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner

Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG,

BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]

und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS

162.11]).

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor-

aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli-

cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid

vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich

Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft

verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung not-

wendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung)

umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa

BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die

gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete

Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies

hafterstehungsfähig sein.

3.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann

die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft be-

lassen, wenn unter anderem Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG vorliegen (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 AIG).

3.1

Wie aus den Akten hervorgeht, reist der Antragsgegner seit 2015 trotz verschie-

dener Einreiseverbote immer wieder in die Schweiz ein und wurde bisher insgesamt 16-

mal in sein Heimatland ausgeschafft. Trotz des aktuell bis am 1. Januar 2027 bestehen-

den Einreiseverbots reiste der Antragsgegner im Oktober 2024 erneut in die Schweiz ein,

und dies obwohl er zuletzt am 13. August 2024 ausgeschafft worden ist.

3.2

An der Haftrichterverhandlung vom 7. Januar 2025 erklärte der Antragsgegner,

dass er nach der Ausschaffung unmittelbar in die Schweiz zurückkehren werde und

4

Haftrichterverfügung V 2024 114

nichts dagegen unternommen werden könne. Als Grund für seine wiederholten Einreisen

in die Schweiz machte der Antragsgegner widersprüchliche Angaben. Zuerst gab er an,

dass er seinen Sohn in der Schweiz besuche, kurz darauf verneinte er wieder das Vor-

handensein eines Sohns in der Schweiz. Ansonsten machte der Antragsgegner keine

weiteren Angaben und meinte, dass alles weitere aus den Akten entnommen werden

könne.

3.3

Die Vertreterin des Amts für Migration erklärte, die Haft stütze sich wegen wie-

derholter Missachtung des Einreiseverbots auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. c AIG. Ein begleiteter Rückführungsflug sei für den 13. Januar 2025 organisiert

worden. Ein neuer Reisepass liege vor und die polnischen Behörden hätten die Rückü-

bernahme des Antragsgegners zugesichert. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens

könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsgegner an die Weisun-

gen der Behörden halten werde. Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die

Hafterstehungsfähigkeit sei ebenfalls gegeben. Ebenso sei die notwendige medizinische

Betreuung gewährleistet. Am Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft für die

Dauer von einem Monat werde festgehalten.

3.4

In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich somit, dass vor-

liegend der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt

ist.

4.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des

Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.

Der Antragsgegner gab im Rahmen der verschiedenen Verfahren beim Verwaltungsge-

richt des Kantons Zug verschiedene Gründe für seine Einreise in die Schweiz an. Auf-

grund der Akten scheint der tatsächliche Grund für die wiederholten Einreisen des An-

tragsgegners in die Schweiz die Beschaffung von Medikamenten zu sein, welche er nach

seiner Verhaftung jeweils erhält. Bei den Medikamenten handelt es sich unter andrem um

Psychopharmaka und Methadon. Die Einnahme bzw. die Beschaffung der Medikamente,

auf welche der Antragsgegner angewiesen zu sein scheint, vermag die wiederholte Miss-

achtung des Einreiseverbots jedoch in keiner Weise zu rechtfertigen. Haben doch die Ab-

klärungen des Amts für Migration des Kantons Zug bei der polnischen Botschaft in Bern

ergeben, dass der Antragsgegner auch in Polen ohne Weiters Zugang zu den benötigten

5

Haftrichterverfügung V 2024 114

Medikamenten hätte (AFM-act. S. 206). Der Antragsgegner ist in der Schweiz insgesamt

33-mal strafrechtlich in Erscheinung getreten (AFM-act. S. 257–280). Sein bisheriges Ver-

halten zeigt klar, dass er nicht bereit ist, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Vielmehr hat

er anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 7. Januar 2024 seine umgehende erneute

Einreise bereits wieder angekündigt. Eine mildere Massnahme zur Sicherung der behördli-

chen Anordnungen fällt somit ausser Betracht. Es bestehen keine begründeten Zweifel an

der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners. Die notwendige medizinische Versor-

gung im ZAA in Zürich ist bekanntermassen gewährleistet. Der begleitete Rückführungs-

flug ist für den 13. Januar 2025 gebucht und ein neuer Reisepass liegt ebenfalls vor.

Ebenfalls wurde von den polnischen Behörden die Rückübernahme des Antragsgegner

zugesichert. Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen und des Interes-

ses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und

die beantragte Dauer in jedem Fall als verhältnismässig. Die Ausschaffungshaft ist daher

antragsgemäss für die Dauer von einem Monat, d.h. bis am 4. Februar 2025 zu bestäti-

gen.

5.

Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend

darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach

der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die-

ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der

Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

6

Haftrichterverfügung V 2024 114

Der Haftrichter verfügt:

__________________

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird bis und mit 4. Fe-

bruar 2025 bestätigt.

2.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit-

teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent-

lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung

des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss

an die Verhandlung) an:

-

A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an

die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläu-

terung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

-

Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)

-

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 7. Januar 2025

Der Haftrichter

MLaw Stefan Bernbeck

versandt am