Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2024 114
A.
A.________, geb. 1965, ist polnischer Staatsangehöriger. Seit 2015 reist er trotz
Einreiseverbot immer wieder in die Schweiz ein und wurde bisher insgesamt 16-mal nach
Polen ausgeschafft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat zwischen 2022 und
2024 bereits im Rahmen von drei Verfahren (vgl. V 2022 50, V 2023 84 und V 2024 70)
über die Anordnung der Ausschaffungshaft für den Antragsgegner entschieden. Der An-
tragsgegner wurde letztmals am 13. August 2024 nach Polen ausgeschafft. Trotz des bis
am 1. Januar 2027 bestehenden Einreiseverbots reiste der Antragsgegner quasi umge-
hend im Oktober 2024 wieder in die Schweiz ein, wo er am 8. Oktober 2024 im Kanton
Aargau von der Polizei angetroffen und verhaftet wurde. Aufgrund des Strafbefehls der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 22. Juli 2024, mit welchem der Antragsgegner
wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu einer Freiheits-
strafe von 90 Tagen verurteilt wurde, verbüsste der Antragssteller vom 8. Oktober 2024
bis am 4. Januar 2025 eine Haftstrafe. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 verfügte
das Amt für Migration des Kantos Zug die Wegweisung des Antragsstellers aus der
Schweiz und versetzte des Antragsgegner unmittelbar nach Verbüssung seiner Haftstrafe
am 4. Januar 2025 in Ausschaffungshaft. Gleichzeitig beantragte das Amt für Migration
des Kantons Zug mit Gesuch vom 18. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht des Kan-
tons Zug die Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.m.V. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG sowie die Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat
zu stützen.
B.
Am 7. Januar 2024, 11:00, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Ver-
tretung des Amts für Migration des Kantons Zug die gesetzlich vorgeschriebene mündliche
Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich
der mündlichen Eröffnung des Entscheids stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Entscheids zur Verfügung.
Der Haftrichter erwägt:
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto-
E. 3 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft be- lassen, wenn unter anderem Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG vorliegen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG).
E. 3.1 Wie aus den Akten hervorgeht, reist der Antragsgegner seit 2015 trotz verschie- dener Einreiseverbote immer wieder in die Schweiz ein und wurde bisher insgesamt 16- mal in sein Heimatland ausgeschafft. Trotz des aktuell bis am 1. Januar 2027 bestehen- den Einreiseverbots reiste der Antragsgegner im Oktober 2024 erneut in die Schweiz ein, und dies obwohl er zuletzt am 13. August 2024 ausgeschafft worden ist.
E. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 7. Januar 2025 erklärte der Antragsgegner, dass er nach der Ausschaffung unmittelbar in die Schweiz zurückkehren werde und
E. 3.3 Die Vertreterin des Amts für Migration erklärte, die Haft stütze sich wegen wie- derholter Missachtung des Einreiseverbots auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG. Ein begleiteter Rückführungsflug sei für den 13. Januar 2025 organisiert worden. Ein neuer Reisepass liege vor und die polnischen Behörden hätten die Rückü- bernahme des Antragsgegners zugesichert. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsgegner an die Weisun- gen der Behörden halten werde. Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei ebenfalls gegeben. Ebenso sei die notwendige medizinische Betreuung gewährleistet. Am Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat werde festgehalten.
E. 3.4 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich somit, dass vor- liegend der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.
E. 4 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner gab im Rahmen der verschiedenen Verfahren beim Verwaltungsge- richt des Kantons Zug verschiedene Gründe für seine Einreise in die Schweiz an. Auf- grund der Akten scheint der tatsächliche Grund für die wiederholten Einreisen des An- tragsgegners in die Schweiz die Beschaffung von Medikamenten zu sein, welche er nach seiner Verhaftung jeweils erhält. Bei den Medikamenten handelt es sich unter andrem um Psychopharmaka und Methadon. Die Einnahme bzw. die Beschaffung der Medikamente, auf welche der Antragsgegner angewiesen zu sein scheint, vermag die wiederholte Miss- achtung des Einreiseverbots jedoch in keiner Weise zu rechtfertigen. Haben doch die Ab- klärungen des Amts für Migration des Kantons Zug bei der polnischen Botschaft in Bern ergeben, dass der Antragsgegner auch in Polen ohne Weiters Zugang zu den benötigten
E. 5 Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
E. 6 Haftrichterverfügung V 2024 114 Der Haftrichter verfügt: __________________
Dispositiv
- Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird bis und mit 4. Fe- bruar 2025 bestätigt.
- Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläu- terung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 7. Januar 2025 Der Haftrichter MLaw Stefan Bernbeck versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 7. Januar 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug
Antragsteller
gegen
A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6300 Zug
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG)
V 2024 114
2
Haftrichterverfügung V 2024 114
A.
A.________, geb. 1965, ist polnischer Staatsangehöriger. Seit 2015 reist er trotz
Einreiseverbot immer wieder in die Schweiz ein und wurde bisher insgesamt 16-mal nach
Polen ausgeschafft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat zwischen 2022 und
2024 bereits im Rahmen von drei Verfahren (vgl. V 2022 50, V 2023 84 und V 2024 70)
über die Anordnung der Ausschaffungshaft für den Antragsgegner entschieden. Der An-
tragsgegner wurde letztmals am 13. August 2024 nach Polen ausgeschafft. Trotz des bis
am 1. Januar 2027 bestehenden Einreiseverbots reiste der Antragsgegner quasi umge-
hend im Oktober 2024 wieder in die Schweiz ein, wo er am 8. Oktober 2024 im Kanton
Aargau von der Polizei angetroffen und verhaftet wurde. Aufgrund des Strafbefehls der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 22. Juli 2024, mit welchem der Antragsgegner
wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu einer Freiheits-
strafe von 90 Tagen verurteilt wurde, verbüsste der Antragssteller vom 8. Oktober 2024
bis am 4. Januar 2025 eine Haftstrafe. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 verfügte
das Amt für Migration des Kantos Zug die Wegweisung des Antragsstellers aus der
Schweiz und versetzte des Antragsgegner unmittelbar nach Verbüssung seiner Haftstrafe
am 4. Januar 2025 in Ausschaffungshaft. Gleichzeitig beantragte das Amt für Migration
des Kantons Zug mit Gesuch vom 18. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht des Kan-
tons Zug die Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.m.V. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG sowie die Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat
zu stützen.
B.
Am 7. Januar 2024, 11:00, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Ver-
tretung des Amts für Migration des Kantons Zug die gesetzlich vorgeschriebene mündliche
Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich
der mündlichen Eröffnung des Entscheids stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Entscheids zur Verfügung.
Der Haftrichter erwägt:
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto-
3
Haftrichterverfügung V 2024 114
nale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner
Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG,
BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]
und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS
162.11]).
2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor-
aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli-
cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid
vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich
Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft
verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung not-
wendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung)
umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa
BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die
gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete
Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies
hafterstehungsfähig sein.
3.
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann
die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft be-
lassen, wenn unter anderem Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG vorliegen (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 AIG).
3.1
Wie aus den Akten hervorgeht, reist der Antragsgegner seit 2015 trotz verschie-
dener Einreiseverbote immer wieder in die Schweiz ein und wurde bisher insgesamt 16-
mal in sein Heimatland ausgeschafft. Trotz des aktuell bis am 1. Januar 2027 bestehen-
den Einreiseverbots reiste der Antragsgegner im Oktober 2024 erneut in die Schweiz ein,
und dies obwohl er zuletzt am 13. August 2024 ausgeschafft worden ist.
3.2
An der Haftrichterverhandlung vom 7. Januar 2025 erklärte der Antragsgegner,
dass er nach der Ausschaffung unmittelbar in die Schweiz zurückkehren werde und
4
Haftrichterverfügung V 2024 114
nichts dagegen unternommen werden könne. Als Grund für seine wiederholten Einreisen
in die Schweiz machte der Antragsgegner widersprüchliche Angaben. Zuerst gab er an,
dass er seinen Sohn in der Schweiz besuche, kurz darauf verneinte er wieder das Vor-
handensein eines Sohns in der Schweiz. Ansonsten machte der Antragsgegner keine
weiteren Angaben und meinte, dass alles weitere aus den Akten entnommen werden
könne.
3.3
Die Vertreterin des Amts für Migration erklärte, die Haft stütze sich wegen wie-
derholter Missachtung des Einreiseverbots auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. c AIG. Ein begleiteter Rückführungsflug sei für den 13. Januar 2025 organisiert
worden. Ein neuer Reisepass liege vor und die polnischen Behörden hätten die Rückü-
bernahme des Antragsgegners zugesichert. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens
könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsgegner an die Weisun-
gen der Behörden halten werde. Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die
Hafterstehungsfähigkeit sei ebenfalls gegeben. Ebenso sei die notwendige medizinische
Betreuung gewährleistet. Am Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft für die
Dauer von einem Monat werde festgehalten.
3.4
In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich somit, dass vor-
liegend der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt
ist.
4.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des
Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.
Der Antragsgegner gab im Rahmen der verschiedenen Verfahren beim Verwaltungsge-
richt des Kantons Zug verschiedene Gründe für seine Einreise in die Schweiz an. Auf-
grund der Akten scheint der tatsächliche Grund für die wiederholten Einreisen des An-
tragsgegners in die Schweiz die Beschaffung von Medikamenten zu sein, welche er nach
seiner Verhaftung jeweils erhält. Bei den Medikamenten handelt es sich unter andrem um
Psychopharmaka und Methadon. Die Einnahme bzw. die Beschaffung der Medikamente,
auf welche der Antragsgegner angewiesen zu sein scheint, vermag die wiederholte Miss-
achtung des Einreiseverbots jedoch in keiner Weise zu rechtfertigen. Haben doch die Ab-
klärungen des Amts für Migration des Kantons Zug bei der polnischen Botschaft in Bern
ergeben, dass der Antragsgegner auch in Polen ohne Weiters Zugang zu den benötigten
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Haftrichterverfügung V 2024 114
Medikamenten hätte (AFM-act. S. 206). Der Antragsgegner ist in der Schweiz insgesamt
33-mal strafrechtlich in Erscheinung getreten (AFM-act. S. 257–280). Sein bisheriges Ver-
halten zeigt klar, dass er nicht bereit ist, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Vielmehr hat
er anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 7. Januar 2024 seine umgehende erneute
Einreise bereits wieder angekündigt. Eine mildere Massnahme zur Sicherung der behördli-
chen Anordnungen fällt somit ausser Betracht. Es bestehen keine begründeten Zweifel an
der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners. Die notwendige medizinische Versor-
gung im ZAA in Zürich ist bekanntermassen gewährleistet. Der begleitete Rückführungs-
flug ist für den 13. Januar 2025 gebucht und ein neuer Reisepass liegt ebenfalls vor.
Ebenfalls wurde von den polnischen Behörden die Rückübernahme des Antragsgegner
zugesichert. Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen und des Interes-
ses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und
die beantragte Dauer in jedem Fall als verhältnismässig. Die Ausschaffungshaft ist daher
antragsgemäss für die Dauer von einem Monat, d.h. bis am 4. Februar 2025 zu bestäti-
gen.
5.
Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend
darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach
der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die-
ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
6.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der
Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
6
Haftrichterverfügung V 2024 114
Der Haftrichter verfügt:
__________________
1.
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird bis und mit 4. Fe-
bruar 2025 bestätigt.
2.
Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit-
teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5.
Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung
des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss
an die Verhandlung) an:
-
A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an
die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläu-
terung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
-
Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)
-
Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 7. Januar 2025
Der Haftrichter
MLaw Stefan Bernbeck
versandt am