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V 2024 109

Zg Verwaltungsgericht · 2024-09-25 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Fristwiederherstellung

Erwägungen (26 Absätze)

E. 2 Verfügung V 2024 109 wird Folgendes festgestellt: A. Am 23. September 2024 liess die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gegen einen Verwaltungsbeschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 20. August 2024 erheben (Verwaltungsgerichtsverfahren V 2024 90 act. 1). B. Mit Verfügung vom 25. September 2024 forderte das Verwaltungsgericht die A.________ AG auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bis zum 17. Oktober 2024 zu bezahlen, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwal- tungsgerichts abgeschrieben werde (V 2024 90 act. 2). C. Mit Verfügung vom 6. November 2024 schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren V 2024 90 vom Geschäftsverzeichnis des Gerichts wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses ab. Wegen des geringen Verfahrensaufwands verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Kosten. Die Verfügung wurde der Vertretung der A.________ AG am 7. November 2024 zugestellt (V 2024 90 act. 3 f.). D. Am 12. November 2024 (Valutadatum) ging bei der Finanzverwaltung des Kantons Zug der Kostenvorschuss betreffend das Verwaltungsgerichtsverfahren V 2024 90 ein (V 2024 90 act. 5). E. Am 18. November 2024 liess die A.________ AG (fortan: Gesuchstellerin) ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvor- schusses einreichen. Darin liess die Gesuchstellerin beantragen, es sei die gerichtli- che Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses der Verfügung vom 25. Sep- tember 2024 in Sachen V 2024 90 wiederherzustellen und auf die Beschwerde vom

23. September 2024 sei einzutreten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 8.1 %) zu Lasten der Staatskasse (act. 1). F. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug verzichtete mit Schreiben vom

22. November 2024 auf eine Stellungnahme zum Fristwiederherstellungsgesuch (V 2024 90 act. 8).

E. 3 Aufl. 2014, § 12 N 89). Gemäss § 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11) trifft die Präsidentin des Verwaltungsgerichts die zur Leitung des Ver- fahrens notwendigen Verfügungen, insbesondere die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung (Ziff. 1), die Auferlegung eines Kostenvorschusses (Ziff. 2), den Erlass dringlicher einstweiliger Verfügungen und vorsorglicher Massnahmen (Ziff. 3) sowie Vollstreckungsmassnahmen (Ziff. 4). Die Aufzählung gemäss § 18 Abs. 1 Ziff. 1–4 GO VG ist gemäss dem Gesetzeswortlaut ("insbesondere") nicht ab- schliessend. Der Entscheid über die Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses stellt eine prozessleitende Anordnung dar (vgl. Plüss, a.a.O., § 12 N 94; vgl. auch § 18 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 GO VG). Dementsprechend liegt die Kompetenz zur Wiederherstellung einer gerichtlichen Frist betreffend die Bezahlung eines Kostenvorschusses bei der Verfahrensleitung. Sobald ein Geschäft einer Kammer des Verwaltungsgerichts zugewiesen wurde, übt der oder die Vorsitzende hinsichtlich der Verfahrensleitung und Verfahrenserledigung alle Befugnisse aus, welche die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung der Präsidentin überträgt (§ 9 Abs. 2 GO VG, mit Verweis insbesondere auf die §§ 17–32 GO VG). Das Verfahren V 2024 90 ist (wie auch das Verfahren V 2024 109) der verwaltungs- rechtlichen Kammer zugewiesen. Der Kammervorsitzende entscheidet demzufolge als Einzelrichter über die Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist bezüglich des Verfahrens V 2024 90. 2. Gemäss § 26 Abs. 1 VRG kann das Gericht von der Partei, die eine Amts- handlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvor- schuss verlangen. Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das Verfahren abgeschrieben werden (§ 26 Abs. 2 VRG). Eine gerichtlich angesetzte

E. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses al- lenfalls wiederherzustellen ist.

E. 3.2 Gemäss § 11 Abs. 3 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt wer- den, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrer Vertretung ein Vorwurf gemacht werden kann. Entsprechend dem Wortlaut von § 11 Abs. 3 VRG steht bereits ein leichtes Verschulden der Wiederherstellung entgegen. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzu- nehmen. Die strenge Praxis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin. Eine fehlende Nachlässigkeit ist zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzu- nehmen (zum Ganzen VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3d mit zahlreichen Hinweisen).

E. 3.3 Die Fristenwahrung bei Zahlungspflichten gegenüber dem Verwaltungsge- richt wird gleich gehandhabt wie bei Eingaben. Zur Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen muss der Betrag am letzten Tag der Frist einem Schweizer Post-

E. 3.4 Die Gesuchstellerin begründet ihr Fristwiederherstellungsgesuch wie folgt: Die Verfügung vom 25. September 2024 betreffend den Gerichtskostenvorschuss sei der Gesuchstellerin am 26. September 2024 zugestellt worden. Sie habe daraufhin die Zahlung, wie sie es bei auszuführenden Zahlungen immer mache, im internen KMU-Administrationsprogramm (B.________) mit Ausführungsdatum 11. Oktober 2024 erfasst. Die Zahlung sei sodann vom System automatisch auf das E-Banking der Gesuchstellerin bei der Bank C.________ übermittelt worden und habe dort nur noch autorisiert werden müssen, was betriebsüblich gleichentags durch die Direkto- rin und den Direktor der Gesuchstellerin mit Valutadatum 11. Oktober 2024 gesche- hen sei. Dies habe problemlos funktioniert, obwohl der Direktor am selben Tag Lohn- zahlungen nicht habe autorisieren können. Veranlasst durch die Zustellung der Ab- schreibungsverfügung vom 6. November 2024 habe die Gesuchstellerin sodann um- gehend Nachforschungen darüber angestrengt, weshalb die Zahlung nicht ausge- führt worden sei. Indes habe weder der Support der Administrationssoftware noch jener der Bank C.________ eine Erklärung liefern können. Das Einzige, was die Ge- suchstellerin habe herausfinden können, sei, dass die Zahlung, obschon im System der Bank C.________ autorisiert, von dieser nicht bearbeitet bzw. nicht fehlerfrei übertragen worden sei. Es habe damit offensichtlich ein Softwarefehler bzw. ein Pro- blem bei der Bank C.________ vorgelegen.

E. 3.5.1 In tatsächlicher Hinsicht macht die Gesuchstellerin somit geltend, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert Frist auf einen Softwarefehler bzw. anderweitigen Fehler der Bank C.________ zurückzuführen sei. Die Gesuchstellerin reichte diesbezüglich als Nachweis einen Auszug aus dem E-Mailverkehr mit der Bank C.________ vom 26. September 2024 ein (GS-act. 6), worin bestätigt wird, dass an diesem Tag effektiv Fehlermeldungen bei der Autorisierung bestimmter (Lohn-)Zahlungen im E-Banking auftraten. Ferner legte die Gesuchstellerin zwei Bildschirmaufnahmen aus dem internen Administrationsprogramm B.________ vor (act. 1 S. 4 f.), welche belegen, dass am 26. September 2024 in B.________ eine Buchung mit Valuta per 11. Oktober 2024 über Fr. 2'000.– zugunsten der kantonalen Finanzverwaltung vorgenommen wurde. Dagegen legte die Gesuchstellerin keinen Nachweis dafür vor, dass diese Zahlung in der Folge auch effektiv im E-Banking der Gesuchstellerin autorisiert wurde. Dasselbe gilt für die Behauptung, wonach am

26. September 2024, neben den bereits genannten Problemen des E-Bankings, eine weitere Form von Softwarefehler aufgetreten sei, welche die Autorisierung der Kos- tenvorschusszahlung zwar vermeintlich als wirksam vorgenommen (d.h. ohne Feh- lermeldung) habe erscheinen lassen, die effektive Zahlungsausführung indes für die Gesuchstellerin nicht wahrnehmbar behindert habe.

E. 3.5.2 Bei objektiver Betrachtung liegt es daher im Bereich des Möglichen, dass die Überweisung des Kostenvorschusses daran scheiterte, i) dass der Zahlungsauftrag von den zuständigen Personen im E-Banking der Gesuchstellerin nicht oder nicht fristgerecht autorisiert wurde, ii) dass die Autorisierung, falls sie denn geschehen wä- re, effektiv aufgrund eines Softwarefehlers vom E-Banking nicht verarbeitet wurde oder schliesslich iii) dass die Zahlung aus anderen Gründen seitens der Bank nicht durchgeführt werden konnte. Worauf die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses

E. 3.5.3 Die Darstellung der Gesuchstellerin, wonach die Zahlung gerade wegen ei- nes Softwarefehlers des E-Bankings (und nicht aufgrund eines selbstverschuldeten Versäumnisses der Gesuchstellerin) nicht fristgerecht bezahlt worden sei, entbehrt, wie in E. 3.5.1 hiervor ausgeführt, dem für eine Gutheissung des Wiederherstel- lungsgesuchs notwendigen Tatsachenfundament. An diesem Beweisergebnis ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin zu insinuieren scheint, dass ein Nachweis in Bezug auf die (behauptete) Zahlungsautorisierung im E-Banking gerade wegen des Softwarefehlers nicht möglich wäre (vgl. E-Mailverkehr vom 7. November 2024 mit der Bank C.________; GS-act. 7 S. 4 f.). Jedenfalls liegt eine Beweisnot zugunsten der Gesuchstellerin nicht vor – namentlich deshalb nicht, weil nicht plausibel er- scheint, weshalb einerseits von den zahlreichen, zeitgleich von Problemen betroffe- nen Zahlungsaufträgen einzig der in Frage stehende Prozesskostenvorschuss von einer auf diese eine Zahlung beschränkten besonderen Erscheinungsform von Soft- warefehler betroffen sein sollte, welche allein diese Zahlung vermeintlich wirksam au- torisiert erscheinen liess, und weshalb andererseits keine beweistaugliche Spur der (behaupteten) Autorisierung, mindestens aber des Zahlungsauftrags im E-Banking mehr bestehen sollte, obwohl die Übermittlung von B.________ ans E-Banking feh- lerfrei vonstattengegangen war und das nachgelagerte (behauptete) Softwarepro- blem auf die Autorisierung beschränkt war.

E. 3.5.4 Im Lichte dessen ist das Fristwiederherstellungsgesuch aufgrund des nicht hinreichenden Nachweises eines Fristwiederherstellungsgrundes bzw. wegen des nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessenden Selbstverschuldens der Ge- suchstellerin abzuweisen (vgl. auch E. 3.6 sogleich). Die Frage, ob das Wiederher- stellungsgesuch rechtzeitig innert der zehntätigen Frist gemäss § 11 Abs. 3 VRG nach Wegfall des (behaupteten) Hindernisses eingereicht wurde, kann vorliegend of- fenbleiben.

E. 3.6.1 Ungeachtet dieses Beweisergebnisses wäre das Fristwiederherstellungsge- such selbst bei Zugrundelegung des von der Gesuchstellerin behaupteten Gesche- hensablaufs aufgrund des Verschuldens der Gesuchstellerin abzuweisen.

E. 3.6.2 Soweit die Gesuchstellerin nämlich geltend macht, dass die nicht fristgerech- te Bezahlung des Prozesskostenvorschusses auf einen Softwarefehler des E- Bankings zurückzuführen gewesen sei, für dessen fehlerfreies Funktionieren die Bank C.________ die Verantwortung trage und weswegen der Gesuchstellerin kein Vorwurf erwachse, übersieht sie, dass eine mit der Überweisung des Prozesskosten- vorschusses betraute Bank gemäss konstanter Rechtsprechung als Hilfsperson der Prozesspartei qualifiziert – wobei letztere das Risiko trägt, dass die Bank die Belas- tung nicht rechtzeitig vornimmt (BGE 114 Ib 67 E. 2e f.; BGer 2C_795/2015 vom

E. 3.6.3 Nichts zu ihren Gunsten könnte die Gesuchstellerin sodann daraus ableiten, wenn das Versäumnis, den Prozesskostenvorschuss fristgerecht zu leisten, in letzter Konsequenz tatsächlich auf ein Softwareproblem des E-Bankings zurückzuführen gewesen wäre. Rechtsprechungsgemäss sind Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Informatiksystemen in aller Regel nicht als Fristwiederherstellungsgründe anzu- erkennen, auch dann nicht, wenn geltend gemacht wurde, sie seien auf das Verhal- ten von Hilfspersonen zurückzuführen (BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein Fristwiederherstellungsgrund ist in solchen Fällen selbst dann nicht anzunehmen, wenn das Informatikproblem durch die Partei aufgrund des Erscheinungsbildes von Dateien und Programmen zwar nicht wahrgenommen wer- den konnte, jedoch eine sorgfältige Prüfung durch die Partei angezeigt und dabei das Problem feststellbar gewesen wäre (vgl. BGer 8C_910/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.4.1). Wie sogleich zu zeigen sein wird, wäre vorliegend eine Prüfung durch die Gesuchstellerin, ob der Prozesskostenvorschuss tatsächlich überwiesen wurde, bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt angezeigt gewesen und dabei der Überweisungs- fehler mit aller Sicherheit festgestellt worden.

E. 3.6.4 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Zahlung sei im internen Administrati- onstool B.________ erfasst und danach an das E-Banking zur Autorisierung übertra- gen worden. Dies ist glaubhaft, zumal die Bildschirmaufnahmen belegen, dass der Status der fraglichen Zahlung in B.________ als "Übertragen" angezeigt wurde und

9 Verfügung V 2024 109 die Überschrift von "Bankzahlung übermittelt" spricht (act. 1 S. 5). Was die Gesuch- stellerin indes übersieht, ist, dass nach der Durchführung der Banktransaktion – der eine wirksame Autorisierung im E-Banking vorauszugehen hätte – der Status der Zahlung in B.________ auf "Bezahlt" wechseln würde (vgl. htt- ps://help.B.________.com, besucht am 16. Dezember 2024). Gemäss der genannten Bildschirmaufnahme, die aller Wahrscheinlichkeit nach erst nach dem Empfang der Abschreibungsverfügung vom 6. November 2024 durch die Gesuchstellerin erstellt wurde, ist jedoch davon auszugehen, dass der Status der Zahlung nach dem Valuta- datum am 11. Oktober 2024 noch immer nur auf "Übermittelt" lautete. Dieser Um- stand hätte die Gesuchstellerin veranlassen müssen, im E-Banking nachzuprüfen, ob die Banküberweisung perfekt war, etwa durch eine Konsultation der Übersicht der vollendeten Zahlungsbewegungen. Eine solche Prüfung wäre angesichts des dro- henden Rechtsverlusts bei Ausbleiben der Zahlung von einer sorgfältigen Partei zu erwarten gewesen (vgl. so bereits OGer SH OGE 60/2019/19 vom 15. Oktober 2019 E. 5.1). Anlass zur Prüfung, ob die Zahlung korrekt durchgeführt worden war, hätte schliesslich auch aufgrund der anderen Autorisierungsprobleme am 26. September 2024 bestanden. Es kann daher nicht gesagt werden, die Gesuchstellerin hätte die übliche bzw. gebotene Sorgfalt bei der Überweisung von Prozesskostenvorschüssen beachtet. Von einer objektiven Unmöglichkeit der Fristwahrung kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, zumal zwischen dem 11. Oktober 2024 und dem Ablauf der Zahlungsfrist am 17. Oktober 2024 genügend Zeit bestanden hätte, einen allfälligen Anweisungsfehler zu beheben. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb eine einfache Nachprüfung der Banküberweisung der Gesuchstellerin subjektiv nicht hätte zumut- bar gewesen sein sollen. Hieran vermag auch das Vorbringen, dass die Gesuchstel- lerin die bei ihr üblichen Abläufe eingehalten habe, nichts zu ändern, zumal sich die gebotene Sorgfalt nach einem objektiven Massstab beurteilt und nicht subjektiv nach derjenigen Sorgfalt, welche eine Prozesspartei in den eigenen Angelegenheiten an den Tag zu legen pflegt (sog. diligentia quam in suis). Entgegen der Ansicht der Ge- suchstellerin dient die Wiederherstellung von Fristen schliesslich auch nicht dazu, Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter bei bloss leicht verschul- detem Fristversäumnis erleidet (VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3d mit Hinweisen; Plüss, a.a.O., § 12 N 44).

E. 3.7 Zusammenfassend ist das Fristwiederherstellungsgesuch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mangels eines Wiederherstellungsgrundes bzw. mangels Verschuldenslosigkeit der Gesuchstellerin an der Nichtzahlung abzuweisen. Die Ab-

E. 4 Verfügung V 2024 109 Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausrei- chender Grund glaubhaft gemacht wird (§ 11 Abs. 2 VRG). Vorliegend steht fest, dass das Gericht die Gesuchstellerin bzw. dessen Rechtsver- treter mit Verfügung vom 25. September 2024 aufforderte, den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– bis zum 17. Oktober 2024 zu bezahlen (V 2024 90 act. 2). Gleichzeitig wurde in der Verfügung darauf aufmerksam gemacht, dass das Verfah- ren andernfalls abgeschrieben werde. Da bis am 17. Oktober 2024 weder der Kos- tenvorschuss fristgerecht einbezahlt noch ein Gesuch um Erstreckung der gerichtlich angesetzten Zahlungsfrist gestellt wurde, wurde das Verfahren V 2024 90 mit Verfü- gung vom 6. November 2024 vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts androhungsgemäss abgeschrieben (V 2024 90 act. 3) (zur Frage der Rechtmässig- keit siehe E. 4). 3.

E. 4.1 Schliesslich ist noch auf die weiteren Vorbringen der Gesuchstellerin einzu- gehen. Diese macht geltend, das Gericht hätte der Gesuchstellerin eine kurze Nach- frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzen müssen, da es für das Gericht hätte offensichtlich sein müssen, dass die Frist unverschuldet verpasst worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Gesuchstellerin bzw. deren Angestellter am paral- lellaufenden Verwaltungsgerichtsverfahren V 2024 79 beteiligt sei, welches mit dem vorliegenden Verfahren stark verbunden und in welchem der Kostenvorschuss recht- zeitig bezahlt worden sei. Zusätzlich habe die Gesuchstellerin im vorliegenden Ver- fahren auf einen Sistierungsantrag in jenem Verfahren verwiesen, weshalb dem Ge- richt hätte klar sein müssen, dass die Gesuchstellerin an ihrer Beschwerde festhalte und auch den Vorschuss ohne Weiteres zu zahlen bereit wäre. Eine kurze Nachfrist hätte auch deshalb angesetzt werden müssen, weil es sich bei § 26 VRG nur um ei- ne Kann-Bestimmung handle. Im Lichte dessen müsse eine Ablehnung der Fristwie- derherstellung sodann als überspitzt formalistisch erscheinen.

E. 4.2.1 Im Zusammenhang mit § 26 Abs. 2 VRG ist zunächst festzuhalten, dass das VRG – im Gegensatz zu anderen Verfahrenserlassen, z.B. Art. 62 Abs. 3 Bundesge- richtsgesetz (BGG; SR 173.110), – keine Ansetzung einer Nachfrist bei Ablauf der Zahlungsfrist vorsieht. Zudem handelt es sich bei der Fristansetzung durch das Ge- richt nicht lediglich um eine Ordnungsfrist (VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 4). Ein Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht so- mit nicht – und war vorliegend auch ermessensweise nicht einzuräumen. Die Ver- antwortung, gerichtliche Fristen einzuhalten bzw. über diese den Überblick zu behal- ten, liegt bei der Prozesspartei und ihren allfälligen Hilfspersonen.

E. 4.2.2 Soweit die Gesuchstellerin überdies geltend machen will, die Abschreibungs- verfügung vom 6. November 2024 sei unrechtmässig ergangen, ist darauf hinzuwei- sen, dass, wo die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, grundsätzlich kein überspitzer Formalismus erblickt werden kann, wenn die Partei über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in

E. 5 Verfügung V 2024 109 oder Bankkonto belastet worden sein. Im Verfahren nach VRG ist keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses vorgesehen (§ 26 Abs. 2 VRG; VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3g mit Hinweisen). Im Verkehr zwi- schen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten) findet sodann Art. 101 OR Anwen- dung. Fehler von Hilfspersonen werden demnach der Partei und ihrer Vertretung zu- gerechnet. Eine Prozesspartei vermag sich der Verantwortung für die Wahrnehmung ihrer Prozesspflichten nicht dadurch rechtsgültig zu entledigen, dass sie Dritte mit der Wahrung ihrer Rechte und Pflichten beauftragt. Bedient sich die Partei oder ihr Ver- treter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen, so ist ihr bzw. dem Anwalt das Verhalten der Hilfsperson wie ein eigenes zuzurechnen, denn wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (zum Ganzen BGE 114 Ib 67 E. 2e f.; 107 Ia 168 E. 2a; VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3g, je mit Hin- weisen).

E. 6 Verfügung V 2024 109 Demnach habe die Gesuchstellerin die Zahlung des Kostenvorschusses betriebsüb- lich erfasst, und diese sei laut dem System der Gesuchstellerin an die Bank übertra- gen und auch fristgerecht autorisiert worden. Die Gesuchstellerin treffe keine Schuld daran, dass die Zahlung nicht fristgerecht beim Gericht eingetroffen sei, da die Ge- suchstellerin ihre Prozesse eingehalten und keinen Zweifel an der Ausführung der Zahlung am 11. Oktober 2024 gehabt habe. Der Softwarefehler, welcher offensicht- lich vorgelegen habe und ohne den die Zahlung fristgerecht erfolgt wäre, könne der Gesuchstellerin nicht angelastet werden.

E. 7 Verfügung V 2024 109 letztlich zurückzuführen war, kann auf Grundlage des Fristwiederherstellungsge- suchs nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden. Möglich erscheinen somit eine Nachlässigkeit seitens der Gesuchstellerin wie auch ein Fehler aufseiten der Bank.

E. 8 Verfügung V 2024 109

E. 10 Verfügung V 2024 109 schreibung des Verfahrens V 2024 90 vom 6. November 2024 ist nicht rückgängig zu machen, und auf die entsprechende Beschwerde ist nicht einzutreten. 4.

E. 11 Verfügung V 2024 109 angemessener Weise aufmerksam gemacht worden ist. Ohne Bewandtnis hierfür ist grundsätzlich zudem die Schwere der Folgen für die verspätet handelnde Partei (BGer 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.2; BGE 133 V 402 E. 3.3, in: Pra 2008 Nr. 84, je mit weiteren Hinweisen). Demzufolge geht vorliegend der Vorwurf des überspitzten Formalismus fehl, sowohl in Bezug auf die Abschreibung vom 6. No- vember 2024 einerseits, welcher die Verfügung vom 25. September 2024 vorausge- gangen war und welche die genannten Angaben zur Vorschusshöhe, Zahlungsfrist und Säumnisfolge allesamt enthielt (vgl. V 2024 90 act. 2), als auch in Bezug auf das vorliegende Verfahren andererseits, das auf die Behebung der Fristversäumnis ge- richtet ist. 5. Nach dem Gesagten ist das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichts- kosten der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Gerichtskosten werden in Anbetracht des Aufwands, der dem Gericht entstanden ist, auf Fr. 1’000.– festgesetzt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.– im Beschwerdeverfahren V 2024 90, auf welches sich der Streitgegenstand des vorliegenden Fristwiederherstellungsverfahrens bezieht, ver- rechnet. Die restlichen Fr. 1'000.– sind der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechts- kraft dieser Verfügung zurückzuerstatten. Die Gesuchstellerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

E. 12 Verfügung V 2024 109

Dispositiv
  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.– werden der Gesuchstellerin auferlegt und in dieser Höhe mit dem im Verfahren V 2024 90 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 1'000.– werden der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechts- kraft der Verfügung zurückerstattet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröff- nung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (im Doppel), an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug sowie im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. Dezember 2024 Der Vorsitzende V 2024 109 MLaw Patrick Trütsch versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER V E R F Ü G U N G vom 16. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG Gesuchstellerin vertreten durch RA lic. iur. Bruno Schelbert, schelbertlaw Anwaltsbüro & Notariat, Baarerstrasse 53, Postfach 7561, 6302 Zug weiter verfahrensbeteiligt: Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug betreffend Fristwiederherstellung V 2024 109

2 Verfügung V 2024 109 wird Folgendes festgestellt: A. Am 23. September 2024 liess die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gegen einen Verwaltungsbeschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 20. August 2024 erheben (Verwaltungsgerichtsverfahren V 2024 90 act. 1). B. Mit Verfügung vom 25. September 2024 forderte das Verwaltungsgericht die A.________ AG auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bis zum 17. Oktober 2024 zu bezahlen, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwal- tungsgerichts abgeschrieben werde (V 2024 90 act. 2). C. Mit Verfügung vom 6. November 2024 schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren V 2024 90 vom Geschäftsverzeichnis des Gerichts wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses ab. Wegen des geringen Verfahrensaufwands verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Kosten. Die Verfügung wurde der Vertretung der A.________ AG am 7. November 2024 zugestellt (V 2024 90 act. 3 f.). D. Am 12. November 2024 (Valutadatum) ging bei der Finanzverwaltung des Kantons Zug der Kostenvorschuss betreffend das Verwaltungsgerichtsverfahren V 2024 90 ein (V 2024 90 act. 5). E. Am 18. November 2024 liess die A.________ AG (fortan: Gesuchstellerin) ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvor- schusses einreichen. Darin liess die Gesuchstellerin beantragen, es sei die gerichtli- che Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses der Verfügung vom 25. Sep- tember 2024 in Sachen V 2024 90 wiederherzustellen und auf die Beschwerde vom

23. September 2024 sei einzutreten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 8.1 %) zu Lasten der Staatskasse (act. 1). F. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug verzichtete mit Schreiben vom

22. November 2024 auf eine Stellungnahme zum Fristwiederherstellungsgesuch (V 2024 90 act. 8).

3 Verfügung V 2024 109 und Folgendes erwogen: 1. Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist das Fristwiederherstel- lungsgesuch bei jener Behörde zustellen, bei der die Rechtsvorkehr versäumt wor- den ist bzw. die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechts- handlung zu befinden hat (vgl. Appellationsgericht Basel-Stadt VD.2014.247 vom

26. Januar 2015 E. 1; Kaspar Plüss, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich,

3. Aufl. 2014, § 12 N 89). Gemäss § 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11) trifft die Präsidentin des Verwaltungsgerichts die zur Leitung des Ver- fahrens notwendigen Verfügungen, insbesondere die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung (Ziff. 1), die Auferlegung eines Kostenvorschusses (Ziff. 2), den Erlass dringlicher einstweiliger Verfügungen und vorsorglicher Massnahmen (Ziff. 3) sowie Vollstreckungsmassnahmen (Ziff. 4). Die Aufzählung gemäss § 18 Abs. 1 Ziff. 1–4 GO VG ist gemäss dem Gesetzeswortlaut ("insbesondere") nicht ab- schliessend. Der Entscheid über die Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses stellt eine prozessleitende Anordnung dar (vgl. Plüss, a.a.O., § 12 N 94; vgl. auch § 18 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 GO VG). Dementsprechend liegt die Kompetenz zur Wiederherstellung einer gerichtlichen Frist betreffend die Bezahlung eines Kostenvorschusses bei der Verfahrensleitung. Sobald ein Geschäft einer Kammer des Verwaltungsgerichts zugewiesen wurde, übt der oder die Vorsitzende hinsichtlich der Verfahrensleitung und Verfahrenserledigung alle Befugnisse aus, welche die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung der Präsidentin überträgt (§ 9 Abs. 2 GO VG, mit Verweis insbesondere auf die §§ 17–32 GO VG). Das Verfahren V 2024 90 ist (wie auch das Verfahren V 2024 109) der verwaltungs- rechtlichen Kammer zugewiesen. Der Kammervorsitzende entscheidet demzufolge als Einzelrichter über die Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist bezüglich des Verfahrens V 2024 90. 2. Gemäss § 26 Abs. 1 VRG kann das Gericht von der Partei, die eine Amts- handlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvor- schuss verlangen. Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das Verfahren abgeschrieben werden (§ 26 Abs. 2 VRG). Eine gerichtlich angesetzte

4 Verfügung V 2024 109 Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausrei- chender Grund glaubhaft gemacht wird (§ 11 Abs. 2 VRG). Vorliegend steht fest, dass das Gericht die Gesuchstellerin bzw. dessen Rechtsver- treter mit Verfügung vom 25. September 2024 aufforderte, den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– bis zum 17. Oktober 2024 zu bezahlen (V 2024 90 act. 2). Gleichzeitig wurde in der Verfügung darauf aufmerksam gemacht, dass das Verfah- ren andernfalls abgeschrieben werde. Da bis am 17. Oktober 2024 weder der Kos- tenvorschuss fristgerecht einbezahlt noch ein Gesuch um Erstreckung der gerichtlich angesetzten Zahlungsfrist gestellt wurde, wurde das Verfahren V 2024 90 mit Verfü- gung vom 6. November 2024 vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts androhungsgemäss abgeschrieben (V 2024 90 act. 3) (zur Frage der Rechtmässig- keit siehe E. 4). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses al- lenfalls wiederherzustellen ist. 3.2 Gemäss § 11 Abs. 3 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt wer- den, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrer Vertretung ein Vorwurf gemacht werden kann. Entsprechend dem Wortlaut von § 11 Abs. 3 VRG steht bereits ein leichtes Verschulden der Wiederherstellung entgegen. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzu- nehmen. Die strenge Praxis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin. Eine fehlende Nachlässigkeit ist zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzu- nehmen (zum Ganzen VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3d mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Die Fristenwahrung bei Zahlungspflichten gegenüber dem Verwaltungsge- richt wird gleich gehandhabt wie bei Eingaben. Zur Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen muss der Betrag am letzten Tag der Frist einem Schweizer Post-

5 Verfügung V 2024 109 oder Bankkonto belastet worden sein. Im Verfahren nach VRG ist keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses vorgesehen (§ 26 Abs. 2 VRG; VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3g mit Hinweisen). Im Verkehr zwi- schen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten) findet sodann Art. 101 OR Anwen- dung. Fehler von Hilfspersonen werden demnach der Partei und ihrer Vertretung zu- gerechnet. Eine Prozesspartei vermag sich der Verantwortung für die Wahrnehmung ihrer Prozesspflichten nicht dadurch rechtsgültig zu entledigen, dass sie Dritte mit der Wahrung ihrer Rechte und Pflichten beauftragt. Bedient sich die Partei oder ihr Ver- treter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen, so ist ihr bzw. dem Anwalt das Verhalten der Hilfsperson wie ein eigenes zuzurechnen, denn wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (zum Ganzen BGE 114 Ib 67 E. 2e f.; 107 Ia 168 E. 2a; VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3g, je mit Hin- weisen). 3.4 Die Gesuchstellerin begründet ihr Fristwiederherstellungsgesuch wie folgt: Die Verfügung vom 25. September 2024 betreffend den Gerichtskostenvorschuss sei der Gesuchstellerin am 26. September 2024 zugestellt worden. Sie habe daraufhin die Zahlung, wie sie es bei auszuführenden Zahlungen immer mache, im internen KMU-Administrationsprogramm (B.________) mit Ausführungsdatum 11. Oktober 2024 erfasst. Die Zahlung sei sodann vom System automatisch auf das E-Banking der Gesuchstellerin bei der Bank C.________ übermittelt worden und habe dort nur noch autorisiert werden müssen, was betriebsüblich gleichentags durch die Direkto- rin und den Direktor der Gesuchstellerin mit Valutadatum 11. Oktober 2024 gesche- hen sei. Dies habe problemlos funktioniert, obwohl der Direktor am selben Tag Lohn- zahlungen nicht habe autorisieren können. Veranlasst durch die Zustellung der Ab- schreibungsverfügung vom 6. November 2024 habe die Gesuchstellerin sodann um- gehend Nachforschungen darüber angestrengt, weshalb die Zahlung nicht ausge- führt worden sei. Indes habe weder der Support der Administrationssoftware noch jener der Bank C.________ eine Erklärung liefern können. Das Einzige, was die Ge- suchstellerin habe herausfinden können, sei, dass die Zahlung, obschon im System der Bank C.________ autorisiert, von dieser nicht bearbeitet bzw. nicht fehlerfrei übertragen worden sei. Es habe damit offensichtlich ein Softwarefehler bzw. ein Pro- blem bei der Bank C.________ vorgelegen.

6 Verfügung V 2024 109 Demnach habe die Gesuchstellerin die Zahlung des Kostenvorschusses betriebsüb- lich erfasst, und diese sei laut dem System der Gesuchstellerin an die Bank übertra- gen und auch fristgerecht autorisiert worden. Die Gesuchstellerin treffe keine Schuld daran, dass die Zahlung nicht fristgerecht beim Gericht eingetroffen sei, da die Ge- suchstellerin ihre Prozesse eingehalten und keinen Zweifel an der Ausführung der Zahlung am 11. Oktober 2024 gehabt habe. Der Softwarefehler, welcher offensicht- lich vorgelegen habe und ohne den die Zahlung fristgerecht erfolgt wäre, könne der Gesuchstellerin nicht angelastet werden. 3.5 3.5.1 In tatsächlicher Hinsicht macht die Gesuchstellerin somit geltend, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert Frist auf einen Softwarefehler bzw. anderweitigen Fehler der Bank C.________ zurückzuführen sei. Die Gesuchstellerin reichte diesbezüglich als Nachweis einen Auszug aus dem E-Mailverkehr mit der Bank C.________ vom 26. September 2024 ein (GS-act. 6), worin bestätigt wird, dass an diesem Tag effektiv Fehlermeldungen bei der Autorisierung bestimmter (Lohn-)Zahlungen im E-Banking auftraten. Ferner legte die Gesuchstellerin zwei Bildschirmaufnahmen aus dem internen Administrationsprogramm B.________ vor (act. 1 S. 4 f.), welche belegen, dass am 26. September 2024 in B.________ eine Buchung mit Valuta per 11. Oktober 2024 über Fr. 2'000.– zugunsten der kantonalen Finanzverwaltung vorgenommen wurde. Dagegen legte die Gesuchstellerin keinen Nachweis dafür vor, dass diese Zahlung in der Folge auch effektiv im E-Banking der Gesuchstellerin autorisiert wurde. Dasselbe gilt für die Behauptung, wonach am

26. September 2024, neben den bereits genannten Problemen des E-Bankings, eine weitere Form von Softwarefehler aufgetreten sei, welche die Autorisierung der Kos- tenvorschusszahlung zwar vermeintlich als wirksam vorgenommen (d.h. ohne Feh- lermeldung) habe erscheinen lassen, die effektive Zahlungsausführung indes für die Gesuchstellerin nicht wahrnehmbar behindert habe. 3.5.2 Bei objektiver Betrachtung liegt es daher im Bereich des Möglichen, dass die Überweisung des Kostenvorschusses daran scheiterte, i) dass der Zahlungsauftrag von den zuständigen Personen im E-Banking der Gesuchstellerin nicht oder nicht fristgerecht autorisiert wurde, ii) dass die Autorisierung, falls sie denn geschehen wä- re, effektiv aufgrund eines Softwarefehlers vom E-Banking nicht verarbeitet wurde oder schliesslich iii) dass die Zahlung aus anderen Gründen seitens der Bank nicht durchgeführt werden konnte. Worauf die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses

7 Verfügung V 2024 109 letztlich zurückzuführen war, kann auf Grundlage des Fristwiederherstellungsge- suchs nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden. Möglich erscheinen somit eine Nachlässigkeit seitens der Gesuchstellerin wie auch ein Fehler aufseiten der Bank. 3.5.3 Die Darstellung der Gesuchstellerin, wonach die Zahlung gerade wegen ei- nes Softwarefehlers des E-Bankings (und nicht aufgrund eines selbstverschuldeten Versäumnisses der Gesuchstellerin) nicht fristgerecht bezahlt worden sei, entbehrt, wie in E. 3.5.1 hiervor ausgeführt, dem für eine Gutheissung des Wiederherstel- lungsgesuchs notwendigen Tatsachenfundament. An diesem Beweisergebnis ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin zu insinuieren scheint, dass ein Nachweis in Bezug auf die (behauptete) Zahlungsautorisierung im E-Banking gerade wegen des Softwarefehlers nicht möglich wäre (vgl. E-Mailverkehr vom 7. November 2024 mit der Bank C.________; GS-act. 7 S. 4 f.). Jedenfalls liegt eine Beweisnot zugunsten der Gesuchstellerin nicht vor – namentlich deshalb nicht, weil nicht plausibel er- scheint, weshalb einerseits von den zahlreichen, zeitgleich von Problemen betroffe- nen Zahlungsaufträgen einzig der in Frage stehende Prozesskostenvorschuss von einer auf diese eine Zahlung beschränkten besonderen Erscheinungsform von Soft- warefehler betroffen sein sollte, welche allein diese Zahlung vermeintlich wirksam au- torisiert erscheinen liess, und weshalb andererseits keine beweistaugliche Spur der (behaupteten) Autorisierung, mindestens aber des Zahlungsauftrags im E-Banking mehr bestehen sollte, obwohl die Übermittlung von B.________ ans E-Banking feh- lerfrei vonstattengegangen war und das nachgelagerte (behauptete) Softwarepro- blem auf die Autorisierung beschränkt war. 3.5.4 Im Lichte dessen ist das Fristwiederherstellungsgesuch aufgrund des nicht hinreichenden Nachweises eines Fristwiederherstellungsgrundes bzw. wegen des nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessenden Selbstverschuldens der Ge- suchstellerin abzuweisen (vgl. auch E. 3.6 sogleich). Die Frage, ob das Wiederher- stellungsgesuch rechtzeitig innert der zehntätigen Frist gemäss § 11 Abs. 3 VRG nach Wegfall des (behaupteten) Hindernisses eingereicht wurde, kann vorliegend of- fenbleiben.

8 Verfügung V 2024 109 3.6

3.6.1 Ungeachtet dieses Beweisergebnisses wäre das Fristwiederherstellungsge- such selbst bei Zugrundelegung des von der Gesuchstellerin behaupteten Gesche- hensablaufs aufgrund des Verschuldens der Gesuchstellerin abzuweisen. 3.6.2 Soweit die Gesuchstellerin nämlich geltend macht, dass die nicht fristgerech- te Bezahlung des Prozesskostenvorschusses auf einen Softwarefehler des E- Bankings zurückzuführen gewesen sei, für dessen fehlerfreies Funktionieren die Bank C.________ die Verantwortung trage und weswegen der Gesuchstellerin kein Vorwurf erwachse, übersieht sie, dass eine mit der Überweisung des Prozesskosten- vorschusses betraute Bank gemäss konstanter Rechtsprechung als Hilfsperson der Prozesspartei qualifiziert – wobei letztere das Risiko trägt, dass die Bank die Belas- tung nicht rechtzeitig vornimmt (BGE 114 Ib 67 E. 2e f.; BGer 2C_795/2015 vom

10. Oktober 2016 E. 4.4, je mit Hinweisen). 3.6.3 Nichts zu ihren Gunsten könnte die Gesuchstellerin sodann daraus ableiten, wenn das Versäumnis, den Prozesskostenvorschuss fristgerecht zu leisten, in letzter Konsequenz tatsächlich auf ein Softwareproblem des E-Bankings zurückzuführen gewesen wäre. Rechtsprechungsgemäss sind Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Informatiksystemen in aller Regel nicht als Fristwiederherstellungsgründe anzu- erkennen, auch dann nicht, wenn geltend gemacht wurde, sie seien auf das Verhal- ten von Hilfspersonen zurückzuführen (BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein Fristwiederherstellungsgrund ist in solchen Fällen selbst dann nicht anzunehmen, wenn das Informatikproblem durch die Partei aufgrund des Erscheinungsbildes von Dateien und Programmen zwar nicht wahrgenommen wer- den konnte, jedoch eine sorgfältige Prüfung durch die Partei angezeigt und dabei das Problem feststellbar gewesen wäre (vgl. BGer 8C_910/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.4.1). Wie sogleich zu zeigen sein wird, wäre vorliegend eine Prüfung durch die Gesuchstellerin, ob der Prozesskostenvorschuss tatsächlich überwiesen wurde, bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt angezeigt gewesen und dabei der Überweisungs- fehler mit aller Sicherheit festgestellt worden. 3.6.4 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Zahlung sei im internen Administrati- onstool B.________ erfasst und danach an das E-Banking zur Autorisierung übertra- gen worden. Dies ist glaubhaft, zumal die Bildschirmaufnahmen belegen, dass der Status der fraglichen Zahlung in B.________ als "Übertragen" angezeigt wurde und

9 Verfügung V 2024 109 die Überschrift von "Bankzahlung übermittelt" spricht (act. 1 S. 5). Was die Gesuch- stellerin indes übersieht, ist, dass nach der Durchführung der Banktransaktion – der eine wirksame Autorisierung im E-Banking vorauszugehen hätte – der Status der Zahlung in B.________ auf "Bezahlt" wechseln würde (vgl. htt- ps://help.B.________.com, besucht am 16. Dezember 2024). Gemäss der genannten Bildschirmaufnahme, die aller Wahrscheinlichkeit nach erst nach dem Empfang der Abschreibungsverfügung vom 6. November 2024 durch die Gesuchstellerin erstellt wurde, ist jedoch davon auszugehen, dass der Status der Zahlung nach dem Valuta- datum am 11. Oktober 2024 noch immer nur auf "Übermittelt" lautete. Dieser Um- stand hätte die Gesuchstellerin veranlassen müssen, im E-Banking nachzuprüfen, ob die Banküberweisung perfekt war, etwa durch eine Konsultation der Übersicht der vollendeten Zahlungsbewegungen. Eine solche Prüfung wäre angesichts des dro- henden Rechtsverlusts bei Ausbleiben der Zahlung von einer sorgfältigen Partei zu erwarten gewesen (vgl. so bereits OGer SH OGE 60/2019/19 vom 15. Oktober 2019 E. 5.1). Anlass zur Prüfung, ob die Zahlung korrekt durchgeführt worden war, hätte schliesslich auch aufgrund der anderen Autorisierungsprobleme am 26. September 2024 bestanden. Es kann daher nicht gesagt werden, die Gesuchstellerin hätte die übliche bzw. gebotene Sorgfalt bei der Überweisung von Prozesskostenvorschüssen beachtet. Von einer objektiven Unmöglichkeit der Fristwahrung kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, zumal zwischen dem 11. Oktober 2024 und dem Ablauf der Zahlungsfrist am 17. Oktober 2024 genügend Zeit bestanden hätte, einen allfälligen Anweisungsfehler zu beheben. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb eine einfache Nachprüfung der Banküberweisung der Gesuchstellerin subjektiv nicht hätte zumut- bar gewesen sein sollen. Hieran vermag auch das Vorbringen, dass die Gesuchstel- lerin die bei ihr üblichen Abläufe eingehalten habe, nichts zu ändern, zumal sich die gebotene Sorgfalt nach einem objektiven Massstab beurteilt und nicht subjektiv nach derjenigen Sorgfalt, welche eine Prozesspartei in den eigenen Angelegenheiten an den Tag zu legen pflegt (sog. diligentia quam in suis). Entgegen der Ansicht der Ge- suchstellerin dient die Wiederherstellung von Fristen schliesslich auch nicht dazu, Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter bei bloss leicht verschul- detem Fristversäumnis erleidet (VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3d mit Hinweisen; Plüss, a.a.O., § 12 N 44). 3.7 Zusammenfassend ist das Fristwiederherstellungsgesuch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mangels eines Wiederherstellungsgrundes bzw. mangels Verschuldenslosigkeit der Gesuchstellerin an der Nichtzahlung abzuweisen. Die Ab-

10 Verfügung V 2024 109 schreibung des Verfahrens V 2024 90 vom 6. November 2024 ist nicht rückgängig zu machen, und auf die entsprechende Beschwerde ist nicht einzutreten. 4. 4.1 Schliesslich ist noch auf die weiteren Vorbringen der Gesuchstellerin einzu- gehen. Diese macht geltend, das Gericht hätte der Gesuchstellerin eine kurze Nach- frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzen müssen, da es für das Gericht hätte offensichtlich sein müssen, dass die Frist unverschuldet verpasst worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Gesuchstellerin bzw. deren Angestellter am paral- lellaufenden Verwaltungsgerichtsverfahren V 2024 79 beteiligt sei, welches mit dem vorliegenden Verfahren stark verbunden und in welchem der Kostenvorschuss recht- zeitig bezahlt worden sei. Zusätzlich habe die Gesuchstellerin im vorliegenden Ver- fahren auf einen Sistierungsantrag in jenem Verfahren verwiesen, weshalb dem Ge- richt hätte klar sein müssen, dass die Gesuchstellerin an ihrer Beschwerde festhalte und auch den Vorschuss ohne Weiteres zu zahlen bereit wäre. Eine kurze Nachfrist hätte auch deshalb angesetzt werden müssen, weil es sich bei § 26 VRG nur um ei- ne Kann-Bestimmung handle. Im Lichte dessen müsse eine Ablehnung der Fristwie- derherstellung sodann als überspitzt formalistisch erscheinen. 4.2 4.2.1 Im Zusammenhang mit § 26 Abs. 2 VRG ist zunächst festzuhalten, dass das VRG – im Gegensatz zu anderen Verfahrenserlassen, z.B. Art. 62 Abs. 3 Bundesge- richtsgesetz (BGG; SR 173.110), – keine Ansetzung einer Nachfrist bei Ablauf der Zahlungsfrist vorsieht. Zudem handelt es sich bei der Fristansetzung durch das Ge- richt nicht lediglich um eine Ordnungsfrist (VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 4). Ein Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht so- mit nicht – und war vorliegend auch ermessensweise nicht einzuräumen. Die Ver- antwortung, gerichtliche Fristen einzuhalten bzw. über diese den Überblick zu behal- ten, liegt bei der Prozesspartei und ihren allfälligen Hilfspersonen. 4.2.2 Soweit die Gesuchstellerin überdies geltend machen will, die Abschreibungs- verfügung vom 6. November 2024 sei unrechtmässig ergangen, ist darauf hinzuwei- sen, dass, wo die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, grundsätzlich kein überspitzer Formalismus erblickt werden kann, wenn die Partei über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in

11 Verfügung V 2024 109 angemessener Weise aufmerksam gemacht worden ist. Ohne Bewandtnis hierfür ist grundsätzlich zudem die Schwere der Folgen für die verspätet handelnde Partei (BGer 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.2; BGE 133 V 402 E. 3.3, in: Pra 2008 Nr. 84, je mit weiteren Hinweisen). Demzufolge geht vorliegend der Vorwurf des überspitzten Formalismus fehl, sowohl in Bezug auf die Abschreibung vom 6. No- vember 2024 einerseits, welcher die Verfügung vom 25. September 2024 vorausge- gangen war und welche die genannten Angaben zur Vorschusshöhe, Zahlungsfrist und Säumnisfolge allesamt enthielt (vgl. V 2024 90 act. 2), als auch in Bezug auf das vorliegende Verfahren andererseits, das auf die Behebung der Fristversäumnis ge- richtet ist. 5. Nach dem Gesagten ist das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichts- kosten der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Gerichtskosten werden in Anbetracht des Aufwands, der dem Gericht entstanden ist, auf Fr. 1’000.– festgesetzt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.– im Beschwerdeverfahren V 2024 90, auf welches sich der Streitgegenstand des vorliegenden Fristwiederherstellungsverfahrens bezieht, ver- rechnet. Die restlichen Fr. 1'000.– sind der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechts- kraft dieser Verfügung zurückzuerstatten. Die Gesuchstellerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12 Verfügung V 2024 109 Demnach wird verfügt: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.– werden der Gesuchstellerin auferlegt und in dieser Höhe mit dem im Verfahren V 2024 90 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 1'000.– werden der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechts- kraft der Verfügung zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröff- nung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (im Doppel), an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug sowie im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. Dezember 2024 Der Vorsitzende V 2024 109 MLaw Patrick Trütsch versandt am