Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2024 108
A.
Der Antragsgegner, Jahrgang 2000, tunesischer Staatsangehöriger, reiste am
22. November 2022 – nach eigenen Angaben offenbar bereits zum zweiten Mal – illegal in
die Schweiz ein und stellte am 23. November 2022 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat
für Migration (SEM) hat das Gesuch mit Entscheid vom 8. September 2023 abgelehnt und
verfügt, der Antragsgegner habe die Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichtes vom 18. Oktober 2023 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Der Antragsgegner hätte die Schweiz und den Schengenraum somit bis zum 20. Novem-
ber 2023 verlassen müssen. Am 25. November 2024 wurde er von der Zuger Polizei zu-
folge Haftbefehls des Amtes für Migration (AFM) in Unterägeri (ZG) verhaftet zwecks Ver-
setzung in die Ausschaffungshaft. Diese wurde dem Antragsgegner am 26. November
2024 eröffnet.
B.
Mit Eingabe vom 19. November 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht
um Prüfung der am 25. November 2024 anzuordnenden Ausschaffungshaft nach Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über
die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) und
beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.
C.
Am 26. November 2024, 11:16 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und
der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter
Beizug einer Dolmetscherin statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung
einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Der Haftrichter erwägt:
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli-
chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son-
dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen
Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht,
E. 4 Haftrichterverfügung V 2024 108
ein Ausreisegespräch auf den 9. November 2023 ist er jedoch unentschuldigt ferngeblie-
ben. Auch der zweiten Vorladung auf den 17. November 2023 leistete er keine Folge, hat
sich im Nachgang jedoch für letzteres entschuldigt und erklärt, er sei krank gewesen. An-
lässlich des am 21. November 2023 abgehaltenen Ausreisegespräches äusserte er sich
dezidiert gegen eine Ausreise in sein Heimatland und fragte, ob er die Schweiz auch ver-
lassen müsse, wenn er heirate. Gegen eine Rückkehr nach Tunesien äusserte er sich
auch in den Folgegesprächen. Der wiederholten Aufforderung zur Beschaffung von Aus-
weis- oder Reisepapieren wie auch zur Belegung seiner Identität ist er in keiner Weise
nachgekommen und hat lediglich darauf verwiesen, die Originale seiner Papiere befän-
den sich in Tunesien, eine Kopie seiner tunesischen ID sei ja in den Akten. Auch anläss-
lich der Haftrichterverhandlung vom 26. November 2024 wiederholte er seine ein Jahr
zuvor gemachten Aussagen; er werde nicht nach Tunesien zurückkehren, seine origina-
len Ausweispapiere befänden sich immer noch im Ausland. Wenn das Gericht es wün-
sche, könne er seinen Pass und die Identitätskarte bringen, auch könne er seine Papiere
von Frankreich bringen, schränkte jedoch seinen Beschaffungswillen bzw. die Möglich-
keit für deren Beschaffung sinngemäss sogleich dahingehend ein, dass sich dies aus
dem Gefängnis heraus nicht bewerkstelligen liesse. Auf Frage bestätigte er, dass er in
Tunesien verheiratet sei, was sich mit seiner Frage anlässlich des Ausreisegespräches
vom 21. November 2023, ob er bleiben könne, wenn er heirate, nicht vereinbaren lässt.
Da der Antragsgegner über ein Jahr Zeit hatte, seine Papiere zu beschaffen und es noto-
risch ohne weiteres möglich ist, solche Papiere aus der Haft heraus zu organisieren, ist
diese angedeutete Kooperationsbereitschaft lediglich als Lippenbekenntnis zu werten,
wie sich dies auch den Äusserungen des AFM anlässlich der Haftrichterverhandlung ent-
nehmen lässt. Diese unkooperative Haltung des Antragsgegners war gemäss AFM auch
Grund für das langwierige, mittlerweile aber abgeschlossene Identifikationsprozedere.
Unklar bleibt weiterhin auch nach der Befragung des Antragsgegners, wo sich seine ori-
ginalen Ausweispapiere befinden. Schliesslich verlangt der Antragsgegner seine Freilas-
sung und er werde dann das Land selbständig Richtung Dänemark oder Russland ver-
lassen.
3.3
In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass die Voraus-
setzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Das Nichtbefolgen des rechts-
kräftigen Wegweisungsentscheides, das Bekunden, sich weiterhin illegal in der Schweiz
aufhalten zu wollen bzw. die Absicht, im Falle einer Freilassung selbständig nach Däne-
mark oder Russland zu reisen (dies trotz der unmissverständlichen Wegweisung aus dem
gesamten Schengenraum), die Nichtbefolgung von Vorladungen des AFM, wie auch die
E. 5 Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
E. 6 Haftrichterverfügung V 2024 108
E. 7 Haftrichterverfügung V 2024 108 Der Haftrichter verfügt: ___________________
Dispositiv
- Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 25. Februar 2025, bestätigt.
- Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 26. November 2024 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 26. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG) V 2024 108
2 Haftrichterverfügung V 2024 108 A. Der Antragsgegner, Jahrgang 2000, tunesischer Staatsangehöriger, reiste am
22. November 2022 – nach eigenen Angaben offenbar bereits zum zweiten Mal – illegal in die Schweiz ein und stellte am 23. November 2022 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat das Gesuch mit Entscheid vom 8. September 2023 abgelehnt und verfügt, der Antragsgegner habe die Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Mit Urteil des Bundesverwaltungs- gerichtes vom 18. Oktober 2023 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Der Antragsgegner hätte die Schweiz und den Schengenraum somit bis zum 20. Novem- ber 2023 verlassen müssen. Am 25. November 2024 wurde er von der Zuger Polizei zu- folge Haftbefehls des Amtes für Migration (AFM) in Unterägeri (ZG) verhaftet zwecks Ver- setzung in die Ausschaffungshaft. Diese wurde dem Antragsgegner am 26. November 2024 eröffnet. B. Mit Eingabe vom 19. November 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der am 25. November 2024 anzuordnenden Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen. C. Am 26. November 2024, 11:16 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli- chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son- dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des
3 Haftrichterverfügung V 2024 108 AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richts [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde zufolge Haftbefehls des AFM am
25. November 2024 von der Zuger Polizei verhaftet und anschliessend vom AFM in Aus- schaffungshaft genommen. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungs- verhandlung am 26. November 2024, 11:16 Uhr, und unmittelbar anschliessender Ent- scheideröffnung ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung offensichtlich gewahrt. 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch abseh- bar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Aus- schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendi- gen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) um- gehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, etc., vgl. Art. 81 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterste- hungsfähig sein. 3. 3.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Antragsgegners mit Entscheid vom 8. Septem- ber 2023 abgelehnt und verfügt, der Antragsgegner habe die Schweiz sowie den Schen- genraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entscheid des SEM mit Urteil vom 18. Oktober 2023 bestätigt. Der erforderliche Wegweisungsentscheid liegt vor. 3.2 Der Antragsgegner hätte die Schweiz bis zum 20. November 2023 verlassen müssen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner seither zwar soweit fest- stellbar in den ihm zugewiesenen Unterkünften antreffbar war. Einer ersten Vorladung für
4 Haftrichterverfügung V 2024 108 ein Ausreisegespräch auf den 9. November 2023 ist er jedoch unentschuldigt ferngeblie- ben. Auch der zweiten Vorladung auf den 17. November 2023 leistete er keine Folge, hat sich im Nachgang jedoch für letzteres entschuldigt und erklärt, er sei krank gewesen. An- lässlich des am 21. November 2023 abgehaltenen Ausreisegespräches äusserte er sich dezidiert gegen eine Ausreise in sein Heimatland und fragte, ob er die Schweiz auch ver- lassen müsse, wenn er heirate. Gegen eine Rückkehr nach Tunesien äusserte er sich auch in den Folgegesprächen. Der wiederholten Aufforderung zur Beschaffung von Aus- weis- oder Reisepapieren wie auch zur Belegung seiner Identität ist er in keiner Weise nachgekommen und hat lediglich darauf verwiesen, die Originale seiner Papiere befän- den sich in Tunesien, eine Kopie seiner tunesischen ID sei ja in den Akten. Auch anläss- lich der Haftrichterverhandlung vom 26. November 2024 wiederholte er seine ein Jahr zuvor gemachten Aussagen; er werde nicht nach Tunesien zurückkehren, seine origina- len Ausweispapiere befänden sich immer noch im Ausland. Wenn das Gericht es wün- sche, könne er seinen Pass und die Identitätskarte bringen, auch könne er seine Papiere von Frankreich bringen, schränkte jedoch seinen Beschaffungswillen bzw. die Möglich- keit für deren Beschaffung sinngemäss sogleich dahingehend ein, dass sich dies aus dem Gefängnis heraus nicht bewerkstelligen liesse. Auf Frage bestätigte er, dass er in Tunesien verheiratet sei, was sich mit seiner Frage anlässlich des Ausreisegespräches vom 21. November 2023, ob er bleiben könne, wenn er heirate, nicht vereinbaren lässt. Da der Antragsgegner über ein Jahr Zeit hatte, seine Papiere zu beschaffen und es noto- risch ohne weiteres möglich ist, solche Papiere aus der Haft heraus zu organisieren, ist diese angedeutete Kooperationsbereitschaft lediglich als Lippenbekenntnis zu werten, wie sich dies auch den Äusserungen des AFM anlässlich der Haftrichterverhandlung ent- nehmen lässt. Diese unkooperative Haltung des Antragsgegners war gemäss AFM auch Grund für das langwierige, mittlerweile aber abgeschlossene Identifikationsprozedere. Unklar bleibt weiterhin auch nach der Befragung des Antragsgegners, wo sich seine ori- ginalen Ausweispapiere befinden. Schliesslich verlangt der Antragsgegner seine Freilas- sung und er werde dann das Land selbständig Richtung Dänemark oder Russland ver- lassen. 3.3 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass die Voraus- setzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Das Nichtbefolgen des rechts- kräftigen Wegweisungsentscheides, das Bekunden, sich weiterhin illegal in der Schweiz aufhalten zu wollen bzw. die Absicht, im Falle einer Freilassung selbständig nach Däne- mark oder Russland zu reisen (dies trotz der unmissverständlichen Wegweisung aus dem gesamten Schengenraum), die Nichtbefolgung von Vorladungen des AFM, wie auch die
5 Haftrichterverfügung V 2024 108 implizite klare Weigerungshaltung und auch die widersprüchlichen Angaben betreffend Papierbeschaffung und Mitwirkung dazu, lassen ohne weiteres darauf schliessen, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten und sich einer kon- trollierten Ausreise entziehen würde bzw. irgendwohin untertauchen wird. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der An- tragsgegner hat keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz und ist mittellos. Er fühlt sich nach eigener Einschätzung soweit gesund und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er nicht hafterstehungsfähig wäre, wobei die medizinische Versorgung in der Straf- anstalt Zug bzw. in der Folge im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich in jedem Fall gewährleistet ist. Die Haftbedingungen werden vom Antragsgegner nicht be- anstandet und diese entsprechen auch notorisch den Vorgaben von Art. 81 AIG. Das AFM hat aktenkundig in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes die notwendigen Vorkeh- rungen für die Rückführung ins Heimatland in die Wege geleitet. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzuges sind insbesondere aufgrund der Aussagen des Antragsgeg- ners, bei einer Freilassung die Schweiz selbständig Richtung Dänemark oder Russland verlassen zu wollen, nicht erkenntlich. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichti- gen Interesses der Schweiz und der Schengenstaaten an einer geordneten und kontrollier- ten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als ver- hältnismässig. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungs- haft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis 25. Februar 2025 bestätigt. Akten- kundig ist das AFM bemüht, diese Dauer nicht auszuschöpfen. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von die- sem Grundsatz abzuweichen.
6 Haftrichterverfügung V 2024 108
7 Haftrichterverfügung V 2024 108 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 25. Februar 2025, bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 26. November 2024 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am