Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2024 107 A. A.________, geboren 1989, algerischer Staatsangehöriger, reichte am 9. Mai 2018 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, verschwand dann aber, worauf es am 21. September 2018 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 26. September 2020 reichte er ein zweites Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 15. März 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schen- gen-Raum bis am 10. Mai 2021 zu verlassen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Der Kanton Zug wurde mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Entscheid erwuchs am 16. April 2021 in Rechtskraft. Gleichwohl verliess er die Schweiz nicht und zeigte sich nicht kooperativ. Am
28. Juni 2022 konnte das SEM die Identität verifizieren. A.________ wurde mehrfach straffällig. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ordnete für ihn infolge der Uneinbringlich- keit der ihm auferlegten Bussen eine Ersatzfreiheitsstrafe ab 10. Januar 2024 bis 16. März 2024 an. Anschliessend an die Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde A.________ im Auf- trag des Amtes für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom
18. März 2024 wurde die Haft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG für drei Monate, d.h. bis zum 15. Juni 2024, richterlich bestätigt (V 2024 35). Am 6. Juni 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung einer Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass am 24. April 2024 für A.________ der Rückflug mit Datum vom 21. Mai 2024 bestätigt worden sei. Am 17. Mai 2024 habe das SEM das AFM informiert, dass die algerische Botschaft kein Laissez- passer ausstelle, da A.________ ihr gegenüber geäussert habe, dass bei ihm noch ein Arzttermin bei einem Neurologen ausstehe. Am 31. Mai 2024 habe das SEM mitgeteilt, dass die algerische Botschaft einen zusätzlichen aktuellen ärztlichen Bericht in französi- scher Sprache verlange. Am gleichen Tag habe das AFM der B.________ AG den ent- sprechenden Auftrag erteilt. Die lange Haftdauer werde durch das unkooperative Verhal- ten des Inhaftierten und das langwierige Prozedere der algerischen Behörden verursacht. Am 14. Juni 2024 bestätigte die Haftrichterin die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis und mit 15. September 2024 (V 2024 58). Am 5. September 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung einer weiteren Verlängerung der Ausschaffungshaft. In der Folge bestätigte der Haftrichter die Haft bis zum 15. Dezember 2024. B. Am 29. November 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung einer erneuten Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Zur Begründung brachte es vor, dass der von der algerischen Botschaft verlangte ärztliche Bericht am
E. 5 Haftrichterverfügung V 2024 107 ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei ernsthaften, wenn auch allen- falls (noch) geringen Aussichten hierauf (BGE 127 II 168 mit Verweisen). Wie es sich mit der Durchführbarkeit in einem konkreten Fall verhält, ist regelmässig Gegenstand einer Prognose. Es geht um die Vorhersage darüber, ob sich das Ziel der Entfernung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken erreichen lässt, mithin ob der Voll- zug absehbar ist (Pra 2/2004, S. 104 f., Erw. 2.1). 3. 3.1 Mit Haftrichterverfügungen vom 18. März 2024 (V 2024 35), vom 14. Juni 2024 (V 2024 58) und vom 12. September 2024 (V 2024 87) wurde festgehalten und bestätigt, dass beim Antragsgegner der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben ist (Missachten von behördlichen Anweisungen und mehrfache Straffälligkeit). Die beantrag- ten Verlängerungen wurden bewilligt, da die Ausschaffung des Antragsgegners bisher nicht vollzogen werden konnte aus Gründen, die vom Inhaftierten und seiner Heimat- behörde zu verantworten sind. Es kann an dieser Stelle auf die Darlegungen der Haftrich- terverfügungen verwiesen werden. 3.2 Der Vertreter des AFM erklärte bei der Haftverhandlung, dass sich am Haftgrund seit der erstmaligen Überprüfung der Haft nichts geändert habe. Im Falle einer Entlassung würde der Antragsgegner mit Sicherheit untertauchen. Sie hätten seit der letzten Verhand- lung am 1. Oktober, 23. Oktober, 26. November und aktuell am 11. Dezember 2024 beim SEM nachgefragt, wie der Stand betreffend Ausstellung des Laissez-passer für den An- tragsgegner sei. Aktuell sei dessen Ausstellung blockiert, aber die Schweizer Behörden gingen nach wie vor davon aus, dass das Ersatzreisepapier eintreffe und die Ausschaf- fung in absehbarer Zeit vollzogen werden könne. Der Antragsgegner könnte bei entspre- chender Kooperation mit seinen heimatlichen Behörden das Verfahren beschleunigen und die Rückreise könnte schnell organisiert werden. Das AFM halte am Antrag um dreimona- tige Verlängerung der Haft, welche weiterhin im ZAA vollzogen werden solle, unverändert fest. 3.3 Der Antragsgegner erklärte an der Verhandlung, dass er keinesfalls nach Algerien zurückreisen wolle und werde. Er wolle nun die noch restliche Haftdauer von neun Mona- ten absitzen, dann werde er selbstständig nach Frankreich ausreisen. Das Wort Laissez-
E. 6 Haftrichterverfügung V 2024 107 passer möge er schon gar nicht mehr hören. Er wolle auch keine weiteren Haftüberprü- fungsverhandlungen mehr über sich ergehen lassen und persönlich erscheinen müssen. Er sei krank und die Verhandlungen seien unnötig, da der Entscheid ja ohnehin feststehe. Auf die Frage, wie er seine vielfältigen gesundheitlichen Probleme, die er ja immer bekla- ge, im Falle seines beabsichtigten Untertauchens löse und in den Griff bekommen wolle, meinte er, er halte sich seit zehn Jahren in Europa auf und könne sich in seinem Beruf als Maler alleine durchschlagen. Er brauche keine (behördliche) Unterstützung. So schlecht wie in der Schweiz sei er nirgends behandelt worden. Im ZAA werde mit ihm allerdings korrekt umgegangen und er habe Zugang zur medizinischen Behandlung. Aktuell schlucke er täglich 15 Tabletten. 4. 4.1 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass der Haft- grund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG unverändert gegeben ist. Am Sachverhalt hat sich seit der Anordnung seiner Haft und den anschliessenden Bestätigungen nichts geändert. Die algerischen Behörden haben den Antragsgegner als eigenen Staatsangehörigen an- erkannt und die Ausstellung eines Laissez-passer im Grundsatz zugesichert. Weswegen sich dessen Ausstellung immer noch verzögert, konnte an der Verhandlung zwar nicht eru- iert werden, aber die Schweizer Behörden gehen offenkundig nach wie vor davon aus, dass die Ausschaffung des Antragsgegners in absehbarer Zeit vollzogen werden kann und ihr keine Hindernisse entgegenstehen. Gegenteiliges ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls kann aber festgestellt werden, dass die lange Haftdauer nicht den Schweizer Behörden anzulasten ist, das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist. 4.2 Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung des Antragsgegners als die Ausschaffungshaft sind nicht gegeben. Er erklärte deutlich seinen Willen zum Unter- tauchen, wovon ihn auch seine gesundheitlichen Probleme nicht abhalten würden. Trotz seiner Klagen über seine Gesundheit ist seine Hafterstehungsfähigkeit zu bejahen; die medizinische Betreuung ist in der Haftanstalt gewährleistet. Die Haftbedingungen in der ZAA werden vom Antragsgegner nicht beanstandet, sondern deren Korrektheit explizit bestätigt. Im Übrigen ist notorisch, dass das ZAA den Vorgaben des AIG entspricht. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die bisherige Administrativhaft und die beantragte Verlängerung um weitere drei Monate als verhältnismässig, zumal der Rahmen von Art. 79 Abs. 2 AIG noch bei weitem nicht ausgeschöpft ist. Da somit alle gesetzlichen
E. 7 Haftrichterverfügung V 2024 107 Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Haft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis und mit 15. März 2025 verlängert. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, zwei Monate nach der Haftüberprüfung bei der richterlichen Behörde ein Haftentlassungsgesuch einzurei- chen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend bestehe kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
E. 8 Haftrichterverfügung V 2024 107 Die Haftrichterin verfügt: ___________________
Dispositiv
- Der Verlängerung der Ausschaffungshaft von A.________ wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis und mit 15. März 2025, die richterliche Zustimmung erteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (Zustellung an die Anstaltsleitung zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug, - Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 12. Dezember 2024 Die Haftrichterin lic. iur. Jacqueline Iten-Staub versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN V E R F Ü G U N G vom 12. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich Antragsgegner betreffend Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 AIG) V 2024 107
2 Haftrichterverfügung V 2024 107 A. A.________, geboren 1989, algerischer Staatsangehöriger, reichte am 9. Mai 2018 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, verschwand dann aber, worauf es am 21. September 2018 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 26. September 2020 reichte er ein zweites Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 15. März 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schen- gen-Raum bis am 10. Mai 2021 zu verlassen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Der Kanton Zug wurde mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Entscheid erwuchs am 16. April 2021 in Rechtskraft. Gleichwohl verliess er die Schweiz nicht und zeigte sich nicht kooperativ. Am
28. Juni 2022 konnte das SEM die Identität verifizieren. A.________ wurde mehrfach straffällig. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ordnete für ihn infolge der Uneinbringlich- keit der ihm auferlegten Bussen eine Ersatzfreiheitsstrafe ab 10. Januar 2024 bis 16. März 2024 an. Anschliessend an die Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde A.________ im Auf- trag des Amtes für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom
18. März 2024 wurde die Haft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG für drei Monate, d.h. bis zum 15. Juni 2024, richterlich bestätigt (V 2024 35). Am 6. Juni 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung einer Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass am 24. April 2024 für A.________ der Rückflug mit Datum vom 21. Mai 2024 bestätigt worden sei. Am 17. Mai 2024 habe das SEM das AFM informiert, dass die algerische Botschaft kein Laissez- passer ausstelle, da A.________ ihr gegenüber geäussert habe, dass bei ihm noch ein Arzttermin bei einem Neurologen ausstehe. Am 31. Mai 2024 habe das SEM mitgeteilt, dass die algerische Botschaft einen zusätzlichen aktuellen ärztlichen Bericht in französi- scher Sprache verlange. Am gleichen Tag habe das AFM der B.________ AG den ent- sprechenden Auftrag erteilt. Die lange Haftdauer werde durch das unkooperative Verhal- ten des Inhaftierten und das langwierige Prozedere der algerischen Behörden verursacht. Am 14. Juni 2024 bestätigte die Haftrichterin die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis und mit 15. September 2024 (V 2024 58). Am 5. September 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung einer weiteren Verlängerung der Ausschaffungshaft. In der Folge bestätigte der Haftrichter die Haft bis zum 15. Dezember 2024. B. Am 29. November 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung einer erneuten Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Zur Begründung brachte es vor, dass der von der algerischen Botschaft verlangte ärztliche Bericht am
5. August 2024 an das SEM geschickt worden sei. Seither sei das AFM mit dem SEM re-
3 Haftrichterverfügung V 2024 107 gelmässig (am 11. September, 1. Oktober, 23 Oktober und 26. November 2024) in Kontakt gestanden, um sich nach dem Stand des Papierbeschaffungsprozesse zu erkundigen. Der Sachverhalt sei unverändert. Die lange Haftdauer werde durch das unkooperative Verhal- ten des Inhaftierten und das langwierige Prozedere der algerischen Behörden verursacht. C. Am 12. Dezember 2024, 11:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners so- wie einer Vertretung des AFM unter Beizug eines Dolmetschers die gesetzlich vorge- schriebene mündliche Verhandlung statt. Nach der Befragung der Parteien hatten diese Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss an die Verhandlung wurde der Entscheid mündlich eröffnet und begründet. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechts- kraft der Haftbestätigung zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Eine mündliche Überprüfung ist auch für die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 79 AIG erforderlich (BGE 121 II 110), wobei der Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft vom AFM spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Haft zu stellen ist (§ 11 EG AuG). Auf das in diesem Sinne rechtzeitig gestellte Gesuch des AFM ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG dürfen die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75 - 77 sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 zusammen die maxi- male Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit
4 Haftrichterverfügung V 2024 107 Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch um höchstens zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn: a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 80 Abs. 6 AIG wird die Haft beendet, wenn a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b) einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; oder c) die inhaf- tierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. Im Zustimmungs- verfahren zur Haftverlängerung hat der Richter zuzüglich zu Haftgrund, Haftzweck, Durch- führbarkeit der Ausschaffung und Verhältnismässigkeit der Haftanordnung zu prüfen, ob dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen. Diese können, müssen aber nicht durch den Ausländer selbst verschuldet sein. Unter den Begriff der besonderen Hindernisse fallen unter anderem die aussergewöhnlich lange Dauer der Papierbeschaffung, die anhaltende Weigerung des Ausländers, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, die vorübergehende Unmöglichkeit einer Ausschaffung aus technischen Gründen, beispielsweise weil der Zielflughafen nicht angeflogen werden kann. Letztge- nannter Grund bedingt allerdings, dass ein späterer Ausschaffungsvollzug in absehbarer Zeit ernsthaft als möglich beurteilt werden kann. Andererseits darf die Vollzugsbehörde auch bei Vorliegen besonderer Hindernisse nicht einfach untätig bleiben. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der geplanten Entfernungsmassnahme sicher- stellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen nicht in ab- sehbarer Zeit vollzogen werden kann. Artikel 80 Abs. 6 AIG sieht für diese Situation die Beendigung der Haft vor, soweit sie sich nicht mehr mit einem hängigen Ausweisungs- verfahren rechtfertigen lässt (BGE 130 II 56 mit Verweis auf BGE 127 II 168). Der Um- stand allein, dass die Ausreise nur unter Schwierigkeiten organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung allerdings nicht bereits als undurchführbar erscheinen. Die Haft ist ge- stützt auf Art. 80 Abs. 6 AIG nur dann aufzuheben, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel aber nur dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbe- schaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder eine
5 Haftrichterverfügung V 2024 107 ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei ernsthaften, wenn auch allen- falls (noch) geringen Aussichten hierauf (BGE 127 II 168 mit Verweisen). Wie es sich mit der Durchführbarkeit in einem konkreten Fall verhält, ist regelmässig Gegenstand einer Prognose. Es geht um die Vorhersage darüber, ob sich das Ziel der Entfernung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken erreichen lässt, mithin ob der Voll- zug absehbar ist (Pra 2/2004, S. 104 f., Erw. 2.1). 3. 3.1 Mit Haftrichterverfügungen vom 18. März 2024 (V 2024 35), vom 14. Juni 2024 (V 2024 58) und vom 12. September 2024 (V 2024 87) wurde festgehalten und bestätigt, dass beim Antragsgegner der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben ist (Missachten von behördlichen Anweisungen und mehrfache Straffälligkeit). Die beantrag- ten Verlängerungen wurden bewilligt, da die Ausschaffung des Antragsgegners bisher nicht vollzogen werden konnte aus Gründen, die vom Inhaftierten und seiner Heimat- behörde zu verantworten sind. Es kann an dieser Stelle auf die Darlegungen der Haftrich- terverfügungen verwiesen werden. 3.2 Der Vertreter des AFM erklärte bei der Haftverhandlung, dass sich am Haftgrund seit der erstmaligen Überprüfung der Haft nichts geändert habe. Im Falle einer Entlassung würde der Antragsgegner mit Sicherheit untertauchen. Sie hätten seit der letzten Verhand- lung am 1. Oktober, 23. Oktober, 26. November und aktuell am 11. Dezember 2024 beim SEM nachgefragt, wie der Stand betreffend Ausstellung des Laissez-passer für den An- tragsgegner sei. Aktuell sei dessen Ausstellung blockiert, aber die Schweizer Behörden gingen nach wie vor davon aus, dass das Ersatzreisepapier eintreffe und die Ausschaf- fung in absehbarer Zeit vollzogen werden könne. Der Antragsgegner könnte bei entspre- chender Kooperation mit seinen heimatlichen Behörden das Verfahren beschleunigen und die Rückreise könnte schnell organisiert werden. Das AFM halte am Antrag um dreimona- tige Verlängerung der Haft, welche weiterhin im ZAA vollzogen werden solle, unverändert fest. 3.3 Der Antragsgegner erklärte an der Verhandlung, dass er keinesfalls nach Algerien zurückreisen wolle und werde. Er wolle nun die noch restliche Haftdauer von neun Mona- ten absitzen, dann werde er selbstständig nach Frankreich ausreisen. Das Wort Laissez-
6 Haftrichterverfügung V 2024 107 passer möge er schon gar nicht mehr hören. Er wolle auch keine weiteren Haftüberprü- fungsverhandlungen mehr über sich ergehen lassen und persönlich erscheinen müssen. Er sei krank und die Verhandlungen seien unnötig, da der Entscheid ja ohnehin feststehe. Auf die Frage, wie er seine vielfältigen gesundheitlichen Probleme, die er ja immer bekla- ge, im Falle seines beabsichtigten Untertauchens löse und in den Griff bekommen wolle, meinte er, er halte sich seit zehn Jahren in Europa auf und könne sich in seinem Beruf als Maler alleine durchschlagen. Er brauche keine (behördliche) Unterstützung. So schlecht wie in der Schweiz sei er nirgends behandelt worden. Im ZAA werde mit ihm allerdings korrekt umgegangen und er habe Zugang zur medizinischen Behandlung. Aktuell schlucke er täglich 15 Tabletten. 4. 4.1 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass der Haft- grund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG unverändert gegeben ist. Am Sachverhalt hat sich seit der Anordnung seiner Haft und den anschliessenden Bestätigungen nichts geändert. Die algerischen Behörden haben den Antragsgegner als eigenen Staatsangehörigen an- erkannt und die Ausstellung eines Laissez-passer im Grundsatz zugesichert. Weswegen sich dessen Ausstellung immer noch verzögert, konnte an der Verhandlung zwar nicht eru- iert werden, aber die Schweizer Behörden gehen offenkundig nach wie vor davon aus, dass die Ausschaffung des Antragsgegners in absehbarer Zeit vollzogen werden kann und ihr keine Hindernisse entgegenstehen. Gegenteiliges ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls kann aber festgestellt werden, dass die lange Haftdauer nicht den Schweizer Behörden anzulasten ist, das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist. 4.2 Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung des Antragsgegners als die Ausschaffungshaft sind nicht gegeben. Er erklärte deutlich seinen Willen zum Unter- tauchen, wovon ihn auch seine gesundheitlichen Probleme nicht abhalten würden. Trotz seiner Klagen über seine Gesundheit ist seine Hafterstehungsfähigkeit zu bejahen; die medizinische Betreuung ist in der Haftanstalt gewährleistet. Die Haftbedingungen in der ZAA werden vom Antragsgegner nicht beanstandet, sondern deren Korrektheit explizit bestätigt. Im Übrigen ist notorisch, dass das ZAA den Vorgaben des AIG entspricht. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die bisherige Administrativhaft und die beantragte Verlängerung um weitere drei Monate als verhältnismässig, zumal der Rahmen von Art. 79 Abs. 2 AIG noch bei weitem nicht ausgeschöpft ist. Da somit alle gesetzlichen
7 Haftrichterverfügung V 2024 107 Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Haft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis und mit 15. März 2025 verlängert. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, zwei Monate nach der Haftüberprüfung bei der richterlichen Behörde ein Haftentlassungsgesuch einzurei- chen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend bestehe kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
8 Haftrichterverfügung V 2024 107 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Der Verlängerung der Ausschaffungshaft von A.________ wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis und mit 15. März 2025, die richterliche Zustimmung erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (Zustellung an die Anstaltsleitung zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
- Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 12. Dezember 2024 Die Haftrichterin lic. iur. Jacqueline Iten-Staub versandt am