opencaselaw.ch

V 2024 104

Zg Verwaltungsgericht · 2024-12-13 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Rechtsverzögerung

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Beschluss V 2024 104 A. Mit elektronischer Eingabe vom 11. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend offenbar beim Strassenverkehrsamt des Kan- tons Zug hängige Verfahren und stellte verschiedene Anträge. Für das vorliegend anhän- gig gemachte Verwaltungsgerichtsverfahren beantragt er den Ausstand von Verwaltungs- richter B.________ und seinem Gerichtsschreiber. Begründend führte er aus, Verwal- tungsrichter B.________ habe das Strassenverkehrsamt unrechtmässig und in Verletzung der Gewaltentrennung beraten, damit dieses dem Beschwerdeführer den Führerausweis entziehen konnte. Indem er in Verfügungen dem Strassenverkehrsamt Tipps gegeben ha- be, sei er parteiisch geworden. Ausserdem drohe ihm aufgrund eines Staatshaftungsver- fahrens Regress in der Angelegenheit, weshalb er alles in seiner missbrauchenden Macht zu versuchen tue, das Strassenverkehrsamt zu schützen. B. Mit Schreiben vom 12. November 2024 wurde der Beschwerdeführer vom Gericht aufgefordert, seine Rechtsverzögerungsbeschwerde in materieller Hinsicht zu substanziie- ren, da aus seiner Eingabe vom 11. November 2024 nicht hinreichend klar wurde, welche Verfahren er zusätzlich beim Strassenverkehrsamt anhängig gemacht hat und weshalb er dem Amt Rechtsverzögerung vorwirft. Mit elektronischer Eingabe vom 14. November 2024 (eingegangen beim Gericht am 15. November 2024) machte der Beschwerdeführer ergän- zende Ausführungen zu seiner Beschwerde. C. Mit Beschluss der Präsidentin des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2024 wurde auf das Ausstandsbegehren gegen den Gerichtsschreiber mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten (§ 11 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichtes [GO VG; BGS 162.11]). D. Am 19. November 2024 wurde B.________ das Doppel der Beschwerdeschrift vom 11. November 2024 zugestellt und ihm Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben. Mit Schreiben vom 22. November 2024 nahm B.________ zum Ausstandsbegehren Stel- lung und beantragte, dieses sei abzuweisen. E. Die Stellungnahme von B.________ wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

E. 3 Beschluss V 2024 104 F. Mit elektronischer Eingabe vom 27. November 2024 replizierte der Beschwerde- führer mit ergänzender Begründung und hielt am Ausstandsbegehren fest. G. Auf die kurze Stellungnahme von Verwaltungsrichter B.________ vom 5. Dezem- ber 2024 folgten keine weiteren Eingaben mehr. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Über ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied des Verwaltungsgerichts ent- scheidet gemäss § 11 Abs. 1 GO VG die entsprechende Kammer, wobei das angefochte- ne Mitglied in den Ausstand zu treten hat. Entschieden wird somit unter Zuzug von ande- ren Mitgliedern des Gerichts sowie allenfalls von Ersatzmitgliedern. Verwaltungsrichter B.________ ist gleichzeitig Vorsitzender der verwaltungsrechtlichen Kammer, die über die hängige Beschwerde zu entscheiden hat. Er ist somit bei der Beurteilung des gegen ihn gestellten Ausstandsbegehrens im Ausstand und wirkt an diesem Entscheid nicht mit. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 GO VG. 2. Ausstandsgründe sind nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu ma- chen. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, son- dern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der Ausstandsbestimmungen (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrens- recht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 554 mit Hinweisen).

E. 3.1 Gemäss § 9 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1) tre- ten Richter und Gerichtsschreiber in den Ausstand, wenn sie a) in der Sache ein persönli- ches Interesse haben, b) in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge in der gleichen Sache tätig waren, c) mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetra- gener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben oder in gerader Linie oder in Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, d) aus ande- ren Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feind-

E. 3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Artikel 30 Abs. 1 BV soll zu der für ei- nen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall bei- tragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver- mögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung ange- nommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in ei- nem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gege- benheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den An- schein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu kön- nen nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgege- bene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass dieser sich be- reits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, mit Hinweisen).

E. 4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe Verwaltungsrichter B.________ das Strassenverkehrsamt beraten, damit dieses dem Beschwerdeführer den Führerausweis entziehen könne. Indem er in Verfügungen dem Strassenverkehrsamt Tipps gegeben ha- be, sei er parteiisch geworden. Ausserdem drohe ihm aufgrund eines Staatshaftungsver- fahrens Regress in der Angelegenheit, weshalb er alles in seiner missbrauchenden Macht zu versuchen tue, das Strassenverkehrsamt zu schützen. Ergänzend bringt der Be- schwerdeführer vor, das aktive Widersetzen gegen den Ausstand stelle bereits einen Ausstandsgrund dar. Der Verwaltungsrichter stelle zudem den Sachverhalt falsch dar und

E. 4.1 Soweit verständlich, bezieht sich der Beschwerdeführer vorab auf die Verfügung vom 11. Juni 2024 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfah- ren V 2024 57 (Belassen des Führerausweises unter Auflagen), insbesondere auf deren Erwägungen auf Seite 5. Dort erfolgt die der zu klärenden Streitfrage immanente Interes- senabwägung. Es werden Ausführungen gemacht, weshalb sich an der Rechtslage nichts ändert, wenn der Beschwerdeführer das einverlangte hausärztliche Zeugnis nicht ein- reicht, bzw. weshalb die Bedeutung der streitgegenständlichen Verfügung des Strassen- verkehrsamtes überhaupt in Frage gestellt wird. Unter Skizzierung der Sach- und Rechts- lage und deren Folgen sowohl betreffend Positionen des Beschwerdeführers als auch des Strassenverkehrsamtes werden mögliche Optionen gegeneinander abgewogen; das Er- gebnis dieser Auseinandersetzung führte schliesslich zur Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung und damit zur Gutheissung des vom Beschwerdeführer gestellten Antra- ges. Der Beschwerdeführer hat auf eben zitierte Fundstelle aus dem Verfahren V 2024 57 hin im Nachgang zur Verfügung vom 11. Juni 2024 mit elektronischer Eingabe vom

18. Juni 2024 bereits ein erstes Mal ein Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter B.________ mit derselben Begründung wie vorliegend (dem Strassenverkehrsamt Tipps zum Entzug des Führerausweises gegeben) gestellt. Mit elektronischer Eingabe vom

2. Juli 2024 (Beschwerdeschrift im Verfahren V 2024 65 betreffend vorsorglichen Entzug des Führerausweises) zog der Beschwerdeführer das im Verfahren V 2024 57 gestellte Ausstandsbegehren wieder zurück. Im Verfahren V 2024 65 stellte er kein Ausstandsbe- gehren. Im vorliegenden Verfahren geht es in der Sache wiederum um die gleiche Materie ([vorsorglicher] Entzug des Führerausweises bzw. dessen Wiederaushändigung bzw. um deren Voraussetzungen). Entsprechend erscheint es widersprüchlich, ein zurückgezoge- nes Ausstandsbegehren in der gleichen Materie mit der sinngemäss gleichen Begründung wieder einzubringen; gleichzeitig liegt damit auch die Verwirkung des Anrufungsrechts der Ausstandsbestimmungen auf der Hand.

E. 4.2 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Anspruch zur Stellung des Ausstandsbegehrens weder widersprüchlich noch verwirkt sei, kann diesem keine Folge gegeben werden. Wie Verwaltungsrichter B.________ in seiner Vernehmlassung zu Recht festhält, hat das Strassenverkehrsamt bereits in seiner Verfügung vom 28. Mai 2024 dar- auf hingewiesen, dass bei Nichtbeibringung eines Hausarztberichtes der vorsorgliche Ent- zug des Führerausweises – sprich der Erlass einer separaten anfechtbaren Verfügung – vorgesehen sei. Im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung in der Verfügung vom

E. 4.3 Auch im Umstand, dass Verwaltungsrichter B.________ Antrag auf Abweisung des Ausstandsbegehrens stellt (gemäss Beschwerdeführer als aktives Widersetzen be- zeichnet), kann kein Ausstandsgrund erblickt werden. Verwaltungsrichter B.________ ist gewählter Richter und gemäss Konstituierung Vorsitzender der verwaltungsrechtlichen Kammer und steht damit gesetzlich in der Pflicht, sein Amt aktiv auszuüben. Es kann nicht angehen, dass ein persönliches Missfallensvotum einer Verfahrenspartei Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Gerichts hat.

E. 4.4 Es gehört schliesslich zum Wesen von Verfügungen über vorsorgliche Anordnun- gen (aufschiebende Wirkung), dass diese lediglich eine summarische Prüfung mit un- präjudiziellem Charakter enthalten. Wenn nun der Beschwerdeführer in seinen Ausführun- gen eine andere Rechtsauffassung in der Sache vertritt, so kann auch diese Divergenz nicht zum Ausstand führen.

E. 4.5 Angesichts der vom Beschwerdeführer eingereichten, doch sehr rudimentär aus- gefallenen verkehrsmedizinischen Beurteilung vom 19. August 2024, welche zudem man- gels Beilagen zu den aufgeführten Zusatzuntersuchungen auch nicht überprüfbar war, er- scheint es ohne weiteres sachgerecht, wenn in der Verfügung vom 6. September 2024

7 Beschluss V 2024 104 (V 2024 65) im Rahmen der summarischen Prüfung bei – zufolge mangelhafter verkehrs- medizinischer Beurteilung – offensichtlich weiterhin bestehenden Zweifeln an der Fahr- fähigkeit der Argumentation des Strassenverkehrsamtes gefolgt wird. Eine Vorbefassung ist in diesem Vorgang nicht zu sehen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Ausstandsgründe nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu machen sind (Ziffer 2 hiervor). Ausstandsgründe bzw. Anlass für solche bezogen auf die Verfügung vom

6. September 2024 (V 2024 65) sind damit ohnehin verwirkt. Soweit der Beschwerdeführer spätere ärztliche Beurteilungen vom 10. September 2024 und vom 10. Oktober 2024 ins Feld führt, kann auch daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, stellen diese doch lediglich weitere nachträgliche Sachverhaltselemente/Beweismittel dar, welche im Verlauf des weiteren Verfahrens einer objektiven gerichtlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Inwiefern diese Schriftstücke Ausstandsgründe untermauern sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht.

E. 4.6 Abwegig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, Verwaltungsrichter B.________ drohe aufgrund eines Staatshaftungsverfahrens Regress und er habe des- halb alles Interesse daran, das Strassenverkehrsamt zu schützen. Es werden vom Be- schwerdeführer keinerlei Angaben gemacht, um welches Staatshaftungsverfahren es ge- hen und wie dieses begründet sein soll. Im Übrigen gilt es dazu festzuhalten, dass selbst die tatsächliche Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine Magistratsperson keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. etwa BGE 134 I 20 E. 4.3.2; BGer 1B_524/2018 vom

1. März 2019 E. 3.3); umso mehr hat dies bei einem allfälligen Staatshaftungsverfahren zu gelten; es kann nicht angehen, mit Einreichung einer Staatshaftungsklage Einfluss auf die Besetzung des Gerichtes zu nehmen. Unbegründet wie auch geradezu gesucht erscheint der erhobene Verdacht, Verwaltungsrichter B.________ sei direkt oder indirekt von lang- samer Reaktion im Strassenverkehr betroffen gewesen. Die Verkehrssicherheit als ge- wichtiges öffentliches Interesse ist jedem Verfahren betreffend Führerausweisentzug im- manent und steht über dem subjektiven Empfinden des Betroffenen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass Verwaltungsrichter B.________ in keiner Weise irgendeine Befangenheit nachgewiesen worden ist und auch keine solche ersicht- lich ist. Dass der Beschwerdeführer wie von ihm beantragt Anrecht auf eine unvoreinge- nommene personelle Zusammensetzung des Richterkollegiums und auf ein faires Verfah- ren hat, steht ausser Frage. Dass dies mit der ordentlichen Zusammensetzung der verwal- tungsrechtlichen Kammer nicht gewährleistet wäre, wird aufgrund der Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht in Frage gestellt. Das Ausstandsbegehren gegen den Verwaltungs-

8 Beschluss V 2024 104 richter B.________ erweist sich als unbegründet, so dass es abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Abschliessend ist noch Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer hat im engeren und weiteren Zusammenhang mit seinem Führerausweis seit Ende Mai 2024 acht Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht (V 2024 57, V 2024 59, V 2024 65, V 2024 77, V 2024 104, S 2024 78, S 2024 64, K 2024 5). Trotz Stellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes im Verfahren V 2024 65 hat er weiterhin selbständige Eingaben eingereicht. In vier Verfahren ist er ans Bundesgericht gelangt. Bei allem Verständnis für die dargestellte verfahrene und bedrängte Situation des Beschwerdeführers ist er darauf hinzuweisen, dass durch sein reges Prozessverhalten Verfahren teilweise gegenseitig blo- ckiert werden und die beförderliche Behandlung seiner eigentlichen Anliegen verhindert wird, sprich die Flut der insbesondere prozessualen Eingaben läuft den Interessen des Beschwerdeführers gänzlich zuwider.

9 Beschluss V 2024 104

E. 5 Beschluss V 2024 104 lüge, da zu keinem Zeitpunkt eine Pflicht zur Beibringung eines Zeugnisses bestanden habe, nachdem der Verwaltungsrichter die aufschiebende Wirkung gewährte. Weiter sei dieser vorbefasst, da dieser eine Untersuchung der Stufe 4 als erforderlich erachte und sich aktiv gegen sämtliche medizinischen Tatsachen stelle. Schliesslich bestehe aufgrund der negativen Haltung von Richter B.________ der Verdacht, dass dieser bereits einmal direkt oder indirekt (Freunde, Familie) von langsamer Reaktion im Strassenverkehr betrof- fen gewesen sei.

E. 6 Beschluss V 2024 104

E. 11 Juni 2024 betreffend aufschiebende Wirkung wurden somit lediglich die bereits thema- tisierten Punkte aufgenommen und einer richterlichen Abwägung mit Schlussfolgerungen unterzogen. Inwiefern hier dem Strassenverkehrsamt, welches über das nötige Fachwis- sen und Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen im Strassenverkehrsrecht verfügt, Beratung erbracht worden sei, ist nicht erkennbar. Der richterlichen Fürsorgepflicht folgend hatten die Erwägungen zudem den Zweck, dem anwaltlich in diesem Stadium noch nicht vertretenen Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage zu erläutern und auf mögliche Folgen seines Handelns hinzuweisen. In diesem Vorgehen kann bei objektiver Betrach- tung – auf das subjektive Empfinden einer Partei kann nicht abgestellt werden – kein An- schein von Befangenheit oder Voreingenommenheit erkannt werden.

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren vom 11. November 2024 gegen Verwaltungsrichter B.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung und auf seinen ausdrücklichen Wunsch per A-Post Plus), an Verwaltungsrichter B.________ sowie an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug. Zug, 13. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler, Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl B E S C H L U S S vom 13. Dezember 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen Beschwerdegegner weiter verfahrensbeteiligt: B.________ betreffend Rechtsverzögerung/Ausstandsbegehren V 2024 104

2 Beschluss V 2024 104 A. Mit elektronischer Eingabe vom 11. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend offenbar beim Strassenverkehrsamt des Kan- tons Zug hängige Verfahren und stellte verschiedene Anträge. Für das vorliegend anhän- gig gemachte Verwaltungsgerichtsverfahren beantragt er den Ausstand von Verwaltungs- richter B.________ und seinem Gerichtsschreiber. Begründend führte er aus, Verwal- tungsrichter B.________ habe das Strassenverkehrsamt unrechtmässig und in Verletzung der Gewaltentrennung beraten, damit dieses dem Beschwerdeführer den Führerausweis entziehen konnte. Indem er in Verfügungen dem Strassenverkehrsamt Tipps gegeben ha- be, sei er parteiisch geworden. Ausserdem drohe ihm aufgrund eines Staatshaftungsver- fahrens Regress in der Angelegenheit, weshalb er alles in seiner missbrauchenden Macht zu versuchen tue, das Strassenverkehrsamt zu schützen. B. Mit Schreiben vom 12. November 2024 wurde der Beschwerdeführer vom Gericht aufgefordert, seine Rechtsverzögerungsbeschwerde in materieller Hinsicht zu substanziie- ren, da aus seiner Eingabe vom 11. November 2024 nicht hinreichend klar wurde, welche Verfahren er zusätzlich beim Strassenverkehrsamt anhängig gemacht hat und weshalb er dem Amt Rechtsverzögerung vorwirft. Mit elektronischer Eingabe vom 14. November 2024 (eingegangen beim Gericht am 15. November 2024) machte der Beschwerdeführer ergän- zende Ausführungen zu seiner Beschwerde. C. Mit Beschluss der Präsidentin des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2024 wurde auf das Ausstandsbegehren gegen den Gerichtsschreiber mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten (§ 11 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichtes [GO VG; BGS 162.11]). D. Am 19. November 2024 wurde B.________ das Doppel der Beschwerdeschrift vom 11. November 2024 zugestellt und ihm Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben. Mit Schreiben vom 22. November 2024 nahm B.________ zum Ausstandsbegehren Stel- lung und beantragte, dieses sei abzuweisen. E. Die Stellungnahme von B.________ wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

3 Beschluss V 2024 104 F. Mit elektronischer Eingabe vom 27. November 2024 replizierte der Beschwerde- führer mit ergänzender Begründung und hielt am Ausstandsbegehren fest. G. Auf die kurze Stellungnahme von Verwaltungsrichter B.________ vom 5. Dezem- ber 2024 folgten keine weiteren Eingaben mehr. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Über ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied des Verwaltungsgerichts ent- scheidet gemäss § 11 Abs. 1 GO VG die entsprechende Kammer, wobei das angefochte- ne Mitglied in den Ausstand zu treten hat. Entschieden wird somit unter Zuzug von ande- ren Mitgliedern des Gerichts sowie allenfalls von Ersatzmitgliedern. Verwaltungsrichter B.________ ist gleichzeitig Vorsitzender der verwaltungsrechtlichen Kammer, die über die hängige Beschwerde zu entscheiden hat. Er ist somit bei der Beurteilung des gegen ihn gestellten Ausstandsbegehrens im Ausstand und wirkt an diesem Entscheid nicht mit. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 GO VG. 2. Ausstandsgründe sind nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu ma- chen. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, son- dern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der Ausstandsbestimmungen (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrens- recht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 554 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss § 9 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1) tre- ten Richter und Gerichtsschreiber in den Ausstand, wenn sie a) in der Sache ein persönli- ches Interesse haben, b) in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge in der gleichen Sache tätig waren, c) mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetra- gener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben oder in gerader Linie oder in Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, d) aus ande- ren Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feind-

4 Beschluss V 2024 104 schaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter befangen sein könnten. Die Mitwirkung in ei- nem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstands- grund (§ 9 Abs. 2 VRG). 3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Artikel 30 Abs. 1 BV soll zu der für ei- nen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall bei- tragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver- mögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung ange- nommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in ei- nem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gege- benheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den An- schein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu kön- nen nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgege- bene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass dieser sich be- reits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, mit Hinweisen). 4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe Verwaltungsrichter B.________ das Strassenverkehrsamt beraten, damit dieses dem Beschwerdeführer den Führerausweis entziehen könne. Indem er in Verfügungen dem Strassenverkehrsamt Tipps gegeben ha- be, sei er parteiisch geworden. Ausserdem drohe ihm aufgrund eines Staatshaftungsver- fahrens Regress in der Angelegenheit, weshalb er alles in seiner missbrauchenden Macht zu versuchen tue, das Strassenverkehrsamt zu schützen. Ergänzend bringt der Be- schwerdeführer vor, das aktive Widersetzen gegen den Ausstand stelle bereits einen Ausstandsgrund dar. Der Verwaltungsrichter stelle zudem den Sachverhalt falsch dar und

5 Beschluss V 2024 104 lüge, da zu keinem Zeitpunkt eine Pflicht zur Beibringung eines Zeugnisses bestanden habe, nachdem der Verwaltungsrichter die aufschiebende Wirkung gewährte. Weiter sei dieser vorbefasst, da dieser eine Untersuchung der Stufe 4 als erforderlich erachte und sich aktiv gegen sämtliche medizinischen Tatsachen stelle. Schliesslich bestehe aufgrund der negativen Haltung von Richter B.________ der Verdacht, dass dieser bereits einmal direkt oder indirekt (Freunde, Familie) von langsamer Reaktion im Strassenverkehr betrof- fen gewesen sei. 4.1 Soweit verständlich, bezieht sich der Beschwerdeführer vorab auf die Verfügung vom 11. Juni 2024 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfah- ren V 2024 57 (Belassen des Führerausweises unter Auflagen), insbesondere auf deren Erwägungen auf Seite 5. Dort erfolgt die der zu klärenden Streitfrage immanente Interes- senabwägung. Es werden Ausführungen gemacht, weshalb sich an der Rechtslage nichts ändert, wenn der Beschwerdeführer das einverlangte hausärztliche Zeugnis nicht ein- reicht, bzw. weshalb die Bedeutung der streitgegenständlichen Verfügung des Strassen- verkehrsamtes überhaupt in Frage gestellt wird. Unter Skizzierung der Sach- und Rechts- lage und deren Folgen sowohl betreffend Positionen des Beschwerdeführers als auch des Strassenverkehrsamtes werden mögliche Optionen gegeneinander abgewogen; das Er- gebnis dieser Auseinandersetzung führte schliesslich zur Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung und damit zur Gutheissung des vom Beschwerdeführer gestellten Antra- ges. Der Beschwerdeführer hat auf eben zitierte Fundstelle aus dem Verfahren V 2024 57 hin im Nachgang zur Verfügung vom 11. Juni 2024 mit elektronischer Eingabe vom

18. Juni 2024 bereits ein erstes Mal ein Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter B.________ mit derselben Begründung wie vorliegend (dem Strassenverkehrsamt Tipps zum Entzug des Führerausweises gegeben) gestellt. Mit elektronischer Eingabe vom

2. Juli 2024 (Beschwerdeschrift im Verfahren V 2024 65 betreffend vorsorglichen Entzug des Führerausweises) zog der Beschwerdeführer das im Verfahren V 2024 57 gestellte Ausstandsbegehren wieder zurück. Im Verfahren V 2024 65 stellte er kein Ausstandsbe- gehren. Im vorliegenden Verfahren geht es in der Sache wiederum um die gleiche Materie ([vorsorglicher] Entzug des Führerausweises bzw. dessen Wiederaushändigung bzw. um deren Voraussetzungen). Entsprechend erscheint es widersprüchlich, ein zurückgezoge- nes Ausstandsbegehren in der gleichen Materie mit der sinngemäss gleichen Begründung wieder einzubringen; gleichzeitig liegt damit auch die Verwirkung des Anrufungsrechts der Ausstandsbestimmungen auf der Hand.

6 Beschluss V 2024 104 4.2 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Anspruch zur Stellung des Ausstandsbegehrens weder widersprüchlich noch verwirkt sei, kann diesem keine Folge gegeben werden. Wie Verwaltungsrichter B.________ in seiner Vernehmlassung zu Recht festhält, hat das Strassenverkehrsamt bereits in seiner Verfügung vom 28. Mai 2024 dar- auf hingewiesen, dass bei Nichtbeibringung eines Hausarztberichtes der vorsorgliche Ent- zug des Führerausweises – sprich der Erlass einer separaten anfechtbaren Verfügung – vorgesehen sei. Im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung in der Verfügung vom

11. Juni 2024 betreffend aufschiebende Wirkung wurden somit lediglich die bereits thema- tisierten Punkte aufgenommen und einer richterlichen Abwägung mit Schlussfolgerungen unterzogen. Inwiefern hier dem Strassenverkehrsamt, welches über das nötige Fachwis- sen und Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen im Strassenverkehrsrecht verfügt, Beratung erbracht worden sei, ist nicht erkennbar. Der richterlichen Fürsorgepflicht folgend hatten die Erwägungen zudem den Zweck, dem anwaltlich in diesem Stadium noch nicht vertretenen Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage zu erläutern und auf mögliche Folgen seines Handelns hinzuweisen. In diesem Vorgehen kann bei objektiver Betrach- tung – auf das subjektive Empfinden einer Partei kann nicht abgestellt werden – kein An- schein von Befangenheit oder Voreingenommenheit erkannt werden. 4.3 Auch im Umstand, dass Verwaltungsrichter B.________ Antrag auf Abweisung des Ausstandsbegehrens stellt (gemäss Beschwerdeführer als aktives Widersetzen be- zeichnet), kann kein Ausstandsgrund erblickt werden. Verwaltungsrichter B.________ ist gewählter Richter und gemäss Konstituierung Vorsitzender der verwaltungsrechtlichen Kammer und steht damit gesetzlich in der Pflicht, sein Amt aktiv auszuüben. Es kann nicht angehen, dass ein persönliches Missfallensvotum einer Verfahrenspartei Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Gerichts hat. 4.4 Es gehört schliesslich zum Wesen von Verfügungen über vorsorgliche Anordnun- gen (aufschiebende Wirkung), dass diese lediglich eine summarische Prüfung mit un- präjudiziellem Charakter enthalten. Wenn nun der Beschwerdeführer in seinen Ausführun- gen eine andere Rechtsauffassung in der Sache vertritt, so kann auch diese Divergenz nicht zum Ausstand führen. 4.5 Angesichts der vom Beschwerdeführer eingereichten, doch sehr rudimentär aus- gefallenen verkehrsmedizinischen Beurteilung vom 19. August 2024, welche zudem man- gels Beilagen zu den aufgeführten Zusatzuntersuchungen auch nicht überprüfbar war, er- scheint es ohne weiteres sachgerecht, wenn in der Verfügung vom 6. September 2024

7 Beschluss V 2024 104 (V 2024 65) im Rahmen der summarischen Prüfung bei – zufolge mangelhafter verkehrs- medizinischer Beurteilung – offensichtlich weiterhin bestehenden Zweifeln an der Fahr- fähigkeit der Argumentation des Strassenverkehrsamtes gefolgt wird. Eine Vorbefassung ist in diesem Vorgang nicht zu sehen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Ausstandsgründe nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu machen sind (Ziffer 2 hiervor). Ausstandsgründe bzw. Anlass für solche bezogen auf die Verfügung vom

6. September 2024 (V 2024 65) sind damit ohnehin verwirkt. Soweit der Beschwerdeführer spätere ärztliche Beurteilungen vom 10. September 2024 und vom 10. Oktober 2024 ins Feld führt, kann auch daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, stellen diese doch lediglich weitere nachträgliche Sachverhaltselemente/Beweismittel dar, welche im Verlauf des weiteren Verfahrens einer objektiven gerichtlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Inwiefern diese Schriftstücke Ausstandsgründe untermauern sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht. 4.6 Abwegig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, Verwaltungsrichter B.________ drohe aufgrund eines Staatshaftungsverfahrens Regress und er habe des- halb alles Interesse daran, das Strassenverkehrsamt zu schützen. Es werden vom Be- schwerdeführer keinerlei Angaben gemacht, um welches Staatshaftungsverfahren es ge- hen und wie dieses begründet sein soll. Im Übrigen gilt es dazu festzuhalten, dass selbst die tatsächliche Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine Magistratsperson keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. etwa BGE 134 I 20 E. 4.3.2; BGer 1B_524/2018 vom

1. März 2019 E. 3.3); umso mehr hat dies bei einem allfälligen Staatshaftungsverfahren zu gelten; es kann nicht angehen, mit Einreichung einer Staatshaftungsklage Einfluss auf die Besetzung des Gerichtes zu nehmen. Unbegründet wie auch geradezu gesucht erscheint der erhobene Verdacht, Verwaltungsrichter B.________ sei direkt oder indirekt von lang- samer Reaktion im Strassenverkehr betroffen gewesen. Die Verkehrssicherheit als ge- wichtiges öffentliches Interesse ist jedem Verfahren betreffend Führerausweisentzug im- manent und steht über dem subjektiven Empfinden des Betroffenen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass Verwaltungsrichter B.________ in keiner Weise irgendeine Befangenheit nachgewiesen worden ist und auch keine solche ersicht- lich ist. Dass der Beschwerdeführer wie von ihm beantragt Anrecht auf eine unvoreinge- nommene personelle Zusammensetzung des Richterkollegiums und auf ein faires Verfah- ren hat, steht ausser Frage. Dass dies mit der ordentlichen Zusammensetzung der verwal- tungsrechtlichen Kammer nicht gewährleistet wäre, wird aufgrund der Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht in Frage gestellt. Das Ausstandsbegehren gegen den Verwaltungs-

8 Beschluss V 2024 104 richter B.________ erweist sich als unbegründet, so dass es abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Abschliessend ist noch Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer hat im engeren und weiteren Zusammenhang mit seinem Führerausweis seit Ende Mai 2024 acht Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht (V 2024 57, V 2024 59, V 2024 65, V 2024 77, V 2024 104, S 2024 78, S 2024 64, K 2024 5). Trotz Stellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes im Verfahren V 2024 65 hat er weiterhin selbständige Eingaben eingereicht. In vier Verfahren ist er ans Bundesgericht gelangt. Bei allem Verständnis für die dargestellte verfahrene und bedrängte Situation des Beschwerdeführers ist er darauf hinzuweisen, dass durch sein reges Prozessverhalten Verfahren teilweise gegenseitig blo- ckiert werden und die beförderliche Behandlung seiner eigentlichen Anliegen verhindert wird, sprich die Flut der insbesondere prozessualen Eingaben läuft den Interessen des Beschwerdeführers gänzlich zuwider.

9 Beschluss V 2024 104 Demnach beschliesst das Verwaltungsgericht: _____________________________________ 1. Das Ausstandsbegehren vom 11. November 2024 gegen Verwaltungsrichter B.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung und auf seinen ausdrücklichen Wunsch per A-Post Plus), an Verwaltungsrichter B.________ sowie an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug. Zug, 13. Dezember 2024 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am