Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Administrativhaft
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2023 94
A.
A.________ alias C.________ (Namen gemäss der Haftrichterverfügung vom 30.
Dezember 2022, Verfahren V 2022 103; nebst weiteren aktenkundigen 20 Aliasnamen),
geboren 1962, serbischer Staatsbürger, wohnhaft in D.________, war am 27. Januar 2023
unter dem Namen B.________ vom Amt für Migration (AFM) in sein Heimatland ausge-
schafft worden. Es war gegen ihn ein Einreiseverbot für die Schweiz und die Schengen-
Staaten mit Gültigkeit bis zum 27. Januar 2027 verfügt worden. Am 12. September 2023
wurde er von der Kantonspolizei Basel-Stadt betroffen und in den Strafvollzug versetzt.
Dort befand er sich bis am 14. Oktober 2023. Es wurde festgestellt, dass er sich mit neu-
em Namen (A.________) und Reisepass ausgewiesen hatte.
B.
Das Amt für Migration wies ihn mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 aus der
Schweiz weg und ordnete gleichentags die Ausschaffungshaft an. Abgestützt wurde die
Ausschaffungshaft auf die Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AIG und
Art. 76 Abs. 1 lit.b Ziff. 4. Es wurde festgestellt, dass er trotz des bis zum 27. Januar 2027
gültigen Einreiseverbots in die Schweiz und das Schengengebiet am 12. September 2023
mit neuem Reisepass und dem Namen A.________ in den Schengen-Raum eingereist
sei. Dieses Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich weiteren behördlichen Anord-
nungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde. Im Rahmen
der Hafteröffnung hatte der Antragsgegner unterschriftlich bestätigt, dass er in Berücksich-
tigung des gemäss dem AFM voraussichtlich innert acht Tagen erfolgenden Vollzugs der
Ausschaffung auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte.
C.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um
Prüfung der Haftanordnung gegenüber A.________ (im Folgenden: Antragsgegner) und
um Bestätigung der angeordneten Administrativhaft für die Dauer von zwölf Tagen.
Der Haftrichter erwägt:
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals
AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die An-
gemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf-
grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftan-
E. 3 Haftrichterverfügung V 2023 94
ordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus aus-
länderrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde
im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter be-
zeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungs-
rechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des
Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung
verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der
Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein-
verstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt
werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanord-
nung nachzuholen.
2.
Der mit einem gültigen Einreiseverbot belegte Antragsgegner war am 12. Septem-
ber 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt betroffen worden. Das Amt für Justizvollzug,
Vollzugs- und Bewährungsdienst, des Kantons Zug ordnete am 13. September 2023 einen
Vollzugsauftrag für die Strafanstalt Zug (Normalvollzug) an. Mit Eintritt in die Strafanstalt
am 14. September 2023 trat er den Vollzug der mit Strafbefehl Nr. 1A 2022 2198 der
Staatsanwaltschaft Zug vom 28. Dezember 2022 mit Vollzugsanordnung vom 19. Juni
2023 verhängten 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe infolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, abzüglich 2 Tag(e) U-Haft, abzüglich 4 Tag(e) Vollzugs-
anrechnung‚ Total Geldstrafe CHF 5’220.00, Kosten CHF 250.00, Rest-Geldstrafe, infolge
mehrfachen Diebstahls, Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Verletzung von Einreise-
vorschriften und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz an.
Am 16. Oktober 2023 ersetzte das Amt für Justizvollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienst,
den Vollzugsauftrag vom 13. September 2023 und bestimmte infolge erfolgter Teilzah-
lungsmeldung über CHF 4'230.00, Valuta 12.10.2023, Restgeldstrafe CHF 990.00 oder
33 Tage, Kosten CHF 250.00, das Vollzugsende auf den 14. Oktober 2023. Ebenfalls am
16. Oktober 2023 erging der Zuführungsauftrag des AFM gegenüber dem Antragsgegner
zu Handen der Zuger Polizei zwecks Anordnung der Ausschaffungshaft.
E. 4 Aus dem Entscheid der Haftrichterin vom 30. Dezember 2022 (Verfahren V 2022
103) ergibt sich, dass der Antragsgegner in der Schweiz an verschiedenen Orten mehr-
E. 5 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Ihre Anordnung und Aufrechterhaltung ist daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermag. Die derzeitigen Haftbedingungen beanstandete der Antragsgegner bei der Haftanord- nung nicht. Abgesehen davon ist der Antragsgegner hafterstehungsfähig. Die Haftbedin- gungen in der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den gesetzlichen Vorga- ben von Art. 81 AIG. Seitens des AFM wurden bereits alle notwendigen Schritte mit der serbischen Behörde in Belgrad eingeleitet, damit die Rückreise des Antragsgegners nach Serbien in absehbarer Zeit erfolgen kann. Aufgrund des wiederholten straffälligen Verhal- tens des Antragsgegners in der Schweiz steht keine mildere Massnahme zur Sicherstel- lung der Wegweisung zur Verfügung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Mitführen gefälschter Ausweise mit falschem Namen und falscher Nationalität. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kon- trollierten Ausreise erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als verhältnismässig.
E. 6 Haftrichterverfügung V 2023 94 Ausschaffungshaft gemäss Art. 80 Abs. 3 Satz 2 AIG für die gesetzlich maximal mögliche Dauer bis zwölf Tage nach der Haftanordnung, d.h. bis zum 26. Oktober 2023, die rich- terliche Zustimmung erteilt werden. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis zum 22. Oktober 2023, die Schweiz verlas- sen haben, so würde eine Fortführung der Haft einen zweiten Haftgenehmigungsent- scheid aufgrund einer mündlichen Verhandlung bis spätestens am 26. Oktober 2023 er- fordern (Art. 80 Abs. 3 AIG).
E. 7 Haftrichterverfügung V 2023 94 Der Haftrichter verfügt: ___________________
Dispositiv
- Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird in Gutheissung des Antrags für die Dauer bis zwölf Tage nach der Haftanordnung, d.h. bis zum
- Oktober 2023, die richterliche Zustimmung erteilt.
- Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an: - Antragsgegner, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und zur Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 17. Oktober 2023 Der Haftrichter Dr. iur. Aldo Elsener versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 17. Oktober 2023 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, alias B.________, alias C.________, geb.1962, serbischer Staatsan- gehöriger zzt. Strafanstalt Zug, Administrativhaft, An der Aa 2, 6301 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Administrativhaft V 2023 94
2 Haftrichterverfügung V 2023 94 A. A.________ alias C.________ (Namen gemäss der Haftrichterverfügung vom 30. Dezember 2022, Verfahren V 2022 103; nebst weiteren aktenkundigen 20 Aliasnamen), geboren 1962, serbischer Staatsbürger, wohnhaft in D.________, war am 27. Januar 2023 unter dem Namen B.________ vom Amt für Migration (AFM) in sein Heimatland ausge- schafft worden. Es war gegen ihn ein Einreiseverbot für die Schweiz und die Schengen- Staaten mit Gültigkeit bis zum 27. Januar 2027 verfügt worden. Am 12. September 2023 wurde er von der Kantonspolizei Basel-Stadt betroffen und in den Strafvollzug versetzt. Dort befand er sich bis am 14. Oktober 2023. Es wurde festgestellt, dass er sich mit neu- em Namen (A.________) und Reisepass ausgewiesen hatte. B. Das Amt für Migration wies ihn mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 aus der Schweiz weg und ordnete gleichentags die Ausschaffungshaft an. Abgestützt wurde die Ausschaffungshaft auf die Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AIG und Art. 76 Abs. 1 lit.b Ziff. 4. Es wurde festgestellt, dass er trotz des bis zum 27. Januar 2027 gültigen Einreiseverbots in die Schweiz und das Schengengebiet am 12. September 2023 mit neuem Reisepass und dem Namen A.________ in den Schengen-Raum eingereist sei. Dieses Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich weiteren behördlichen Anord- nungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde. Im Rahmen der Hafteröffnung hatte der Antragsgegner unterschriftlich bestätigt, dass er in Berücksich- tigung des gemäss dem AFM voraussichtlich innert acht Tagen erfolgenden Vollzugs der Ausschaffung auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Haftanordnung gegenüber A.________ (im Folgenden: Antragsgegner) und um Bestätigung der angeordneten Administrativhaft für die Dauer von zwölf Tagen. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die An- gemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf- grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftan-
3 Haftrichterverfügung V 2023 94 ordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus aus- länderrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter be- zeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein- verstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanord- nung nachzuholen. 2. Der mit einem gültigen Einreiseverbot belegte Antragsgegner war am 12. Septem- ber 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt betroffen worden. Das Amt für Justizvollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienst, des Kantons Zug ordnete am 13. September 2023 einen Vollzugsauftrag für die Strafanstalt Zug (Normalvollzug) an. Mit Eintritt in die Strafanstalt am 14. September 2023 trat er den Vollzug der mit Strafbefehl Nr. 1A 2022 2198 der Staatsanwaltschaft Zug vom 28. Dezember 2022 mit Vollzugsanordnung vom 19. Juni 2023 verhängten 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe infolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, abzüglich 2 Tag(e) U-Haft, abzüglich 4 Tag(e) Vollzugs- anrechnung‚ Total Geldstrafe CHF 5’220.00, Kosten CHF 250.00, Rest-Geldstrafe, infolge mehrfachen Diebstahls, Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Verletzung von Einreise- vorschriften und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz an. Am 16. Oktober 2023 ersetzte das Amt für Justizvollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienst, den Vollzugsauftrag vom 13. September 2023 und bestimmte infolge erfolgter Teilzah- lungsmeldung über CHF 4'230.00, Valuta 12.10.2023, Restgeldstrafe CHF 990.00 oder 33 Tage, Kosten CHF 250.00, das Vollzugsende auf den 14. Oktober 2023. Ebenfalls am
16. Oktober 2023 erging der Zuführungsauftrag des AFM gegenüber dem Antragsgegner zu Handen der Zuger Polizei zwecks Anordnung der Ausschaffungshaft.
4 Haftrichterverfügung V 2023 94 Gemäss den vom AFM eingereichten Akten sollte für den Antragsgegner ein Flug nach Belgrad am 17./18. Oktober 2023 bzw. in den nächsten Tagen möglich und damit die Wegweisung innert acht Tagen vollzogen werden können. Da der Antragsgegner bei der Eröffnung der Ausschaffungshaft unterschriftlich bestätigte, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichte, kann die Haftüberprüfung im schriftli- chen Verfahren durchgeführt werden. Mit der schriftlichen Eröffnung des vorliegenden Entscheids am 17. Oktober 2023 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG eingehalten. 3. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch abseh- bar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Aus- schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendi- gen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) um- gehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffe- ne muss überdies hafterstehungsfähig sein. Ein Haftgrund ist gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben, wenn ein erstinstanzli- cher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AIG ist ein Haftgrund auch dann gegeben, wenn die Person trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. 4. Aus dem Entscheid der Haftrichterin vom 30. Dezember 2022 (Verfahren V 2022
103) ergibt sich, dass der Antragsgegner in der Schweiz an verschiedenen Orten mehr-
5 Haftrichterverfügung V 2023 94 fach straffällig geworden ist und unbestrittenermassen eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung darstelle. Weiter sei aufgrund seiner mehrfachen und wiederholten Missachtung der Schweizer Rechtsordnung nicht davon auszugehen, dass er sich im Falle der Haftentlassung für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten würde. Es kann vorliegend vollumfänglich auf die Ausführungen im haftrichterlichen Entscheid vom 30. Dezember 2022 verwiesen und festgestellt werden, dass der Antragsgegner un- ter Verletzung des ihm am 17. Januar 2023 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) für die Dauer vom 28. Januar 2023 bis 27. Januar 2027 auferlegten und von ihm am 24. Ja- nuar 2023 unterschriftlich in Empfang genommenen Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist. Der mehrfach in der Schweiz straffällig gewordene, unter einer Vielzahl von alias-Namen und mit gefälschten Pässen aufgetretene Antragsgegner schert sich offenkundig weder um die elementarsten Grundregeln von Recht und Ord- nung im Gaststaat noch um Einreiseverbote. Insbesondere hat er bewiesen, dass er sich jederzeit behördlichen Anordnungen zu widersetzen bereit ist, indem er sich um das Ein- reiseverbot in die Schweiz foutiert hat. Die vom AFM angeführten beiden Haftgründe sind offensichtlich gegeben. 5. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Ihre Anordnung und Aufrechterhaltung ist daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermag. Die derzeitigen Haftbedingungen beanstandete der Antragsgegner bei der Haftanord- nung nicht. Abgesehen davon ist der Antragsgegner hafterstehungsfähig. Die Haftbedin- gungen in der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den gesetzlichen Vorga- ben von Art. 81 AIG. Seitens des AFM wurden bereits alle notwendigen Schritte mit der serbischen Behörde in Belgrad eingeleitet, damit die Rückreise des Antragsgegners nach Serbien in absehbarer Zeit erfolgen kann. Aufgrund des wiederholten straffälligen Verhal- tens des Antragsgegners in der Schweiz steht keine mildere Massnahme zur Sicherstel- lung der Wegweisung zur Verfügung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Mitführen gefälschter Ausweise mit falschem Namen und falscher Nationalität. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kon- trollierten Ausreise erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als verhältnismässig. 6. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der am 14. Okto- ber 2023 über den Antragsgegner verhängten und ihm am 16. Oktober 2023 eröffneten
6 Haftrichterverfügung V 2023 94 Ausschaffungshaft gemäss Art. 80 Abs. 3 Satz 2 AIG für die gesetzlich maximal mögliche Dauer bis zwölf Tage nach der Haftanordnung, d.h. bis zum 26. Oktober 2023, die rich- terliche Zustimmung erteilt werden. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis zum 22. Oktober 2023, die Schweiz verlas- sen haben, so würde eine Fortführung der Haft einen zweiten Haftgenehmigungsent- scheid aufgrund einer mündlichen Verhandlung bis spätestens am 26. Oktober 2023 er- fordern (Art. 80 Abs. 3 AIG). 7. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. So ist auch hier zu verfahren.
7 Haftrichterverfügung V 2023 94 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird in Gutheissung des Antrags für die Dauer bis zwölf Tage nach der Haftanordnung, d.h. bis zum
26. Oktober 2023, die richterliche Zustimmung erteilt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an: - Antragsgegner, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und zur Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 17. Oktober 2023 Der Haftrichter Dr. iur. Aldo Elsener versandt am