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V 2023 86

Zg Verwaltungsgericht · 2024-12-16 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Gebäudeversicherung (Leistungspflicht)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 2 April 2023 erreichte die Gebäudeversicherung Zug (GVZG) eine Schadenmeldung von A.________ (GVZG-act. 13). Gemäss der Schadenmeldung habe eine orkanartige Böe die PV-Anlage vom Gewächshaus gerissen, und die PV-Anlage sei durch die Luft ge- schleudert und zerschmettert worden. Beschädigt wurden dabei auch das Absturzgeländer und die Bodenplatten des Wohnhauses B.________. Am 12. April 2023 besichtigte der Schaden-Experte der GVZG, E.________, den Schaden vor Ort. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 lehnte die GVZG eine Entschädigung des geltend ge- machten Sturmschadens an der PV-Anlage ab. Begründet wurde dies mit einer ungenü- genden Fixierung der PV-Anlage gegen Wind. Die PV-Anlage sei nicht nach den Regeln der Baukunst erstellt worden. Aus diesem Grund sei der Schaden an der PV-Anlage nicht versichert und werde daher nicht von der GVZG entschädigt (GVZG-act. 3). Am 30. Juni 2023 erliess die GVZG eine Ablehnungsverfügung betreffend die PV-Anlage und deren Unterkonstruktion. Im Übrigen könne die Schadenbehebung des Geländers und des Plat- tenbelages auf Kosten der GVZG freigegeben werden, sobald die entsprechenden Offer- ten eingetroffen seien (GVZG-act. 7). Die dagegen eingereichte Einsprache wies der Verwaltungsrat der GVZG am 18. Septem- ber 2023 ab (Bf-act. 1). B. Am 5. Oktober 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Ver- waltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte Folgendes (act. 1): "Es sei festzustellen, dass die Gebäudeversicherung in Bezug auf den Sturmschaden der Solaranlage (Schadennummer 2023-0076) an der Adresse B.________ in D.________ vollumfänglich leistungs- pflichtig ist. Das im angefochtenen Entscheid unter Erwägung 4.1 sowie 4.6 referenzierte Schadensgutachten sei mit Hinweis und Androhung von Art. 307 StGB durch die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zuzustellen. Alle Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte die Beschwer- deführerin fristgerecht (act. 3).

E. 3 Urteil V 2023 86 D. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 beantragte die GVZG, die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid des Verwaltungsrats der GVZG vom 18. September 2023 bzw. die Verfügung der GVZG vom 30. Juni 2023 seien zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 6). E. Am 10. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (act. 8), und am 29. April 2024 duplizierte die GVZG (act. 12). F. Am 5. November 2024 beantwortete die GVZG Fragen, welche ihr vorgängig das Gericht gestellt hatte (act. 15), worauf die Beschwerdeführerin am 15. November 2024 ei- ne Stellungnahme einreichte (act. 17). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudever- sicherungsgesetz, GebVG; BGS 722.11) kann gegen Einspracheentscheide des Verwal- tungsrats der Gebäudeversicherung Zug innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Form und Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 44 Abs. 3 GebVG). Die Beschwerdeführerin ist als Ei- gentümerin der Liegenschaft B.________ und als Adressatin des vorinstanzlichen Ent- scheids von diesem besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (§ 62 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Voraussetzungen (§ 65 VRG), weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung der Beschwerde erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die GVZG die Kostenübernahme zur Behebung des Schadens an der PV-Anlage auf der Liegenschaft B.________ in D.________ zu Recht verneint hat. Nicht strittig ist die Vergütung des Schadens am Absturzgeländer und an den Bodenplatten des Wohnhauses B.________ durch die GVZG.

E. 3.2 Bezüglich der PV-Anlage erwog die GVZG in ihrem Einspracheentscheid vom

18. September 2023, die konkret infrage stehende PV-Anlage habe den örtlichen Witte- rungsbedingungen nicht standgehalten, was gemäss Begehung und Beurteilung durch den Schätzungsexperten der GVZG, E.________, auf eine ungenügende Befestigung zurückzuführen sei. Die Konstruktion sei nicht ausreichend fachgemäss erfolgt bzw. es liege eine nicht den Regeln der Baukunst entsprechende bautechnische Ausführung der

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen Folgendes vor: Es sei nicht glaubhaft, dass der Schätzungsexperte bei einer Begutachtung von 15 Minuten genügend Informati- onen habe sammeln können, um ein professionelles behördliches Gutachten erstellen zu können. Es werde zudem bestritten, dass E.________ ein Schätzungsexperte sei. Gemäss dem Linkedin.com-Profil von E.________ habe dieser im März 2023 bei der GV- ZG angefangen zu arbeiten. Dass er bereits am 12. April 2023 in der Lage gewesen sei, ein Schadensgutachten zu erstellen, sei unglaubhaft. Das Gutachten sei wertlos und könn- te nicht einmal als Parteigutachten dienen. Auf Seiten der Beschwerdeführerin stünden in der Person ihres Bruders mit E.________ vergleichbare resp. bessere Expertisen zur Ver- fügung. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich nach wie vor nicht entnehmen, wie die GVZG die allgemeinen Regeln der Baukunst definiere. Die SIA-Normen, auf welche sich die GVZG berufe, fänden vorliegend keine Anwendung. Die Beschwerdeführerin habe am

15. Mai 2023 Winddaten eingereicht. Daraus sei ersichtlich, dass die Anlage in der Ver- gangenheit diese Werte eingehalten habe. Die Anlage gelte als erprobt. Eine Flachdach- PV-Anlage werde stabil gebaut und in der Regel beschwert. Sie werde nicht, wie die Ge- bäudeversicherung dies im Schriftverkehr anzudeuten versuche, verschraubt. Aus der E- Mail des Herstellers vom 2. Juni 2023 (Bf-act. 7) gehe hervor, dass eine Dachdurchdrin- gung nicht dem Stand der Technik entspreche. Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 (GVZG- act. 4) habe die Beschwerdeführerin der GVZG bereits den Stand der Technik bekanntge-

E. 4 Urteil V 2023 86 1.2 Als erste Beschwerdeinstanz steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Ko- gnition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu. 2. Gemäss § 11 Abs. 1 GebVG sind in der Elementarschadenversicherung die Ge- bäude gegen Schäden versichert, die entstehen durch: a) Sturm; b) Hagel; c) Hochwasser und Überschwemmung; d) Lawinen, Schneedruck und Schneerutsch; e) Steinschlag, Felssturz und Erdrutsch. Nicht versichert sind Schäden, a) die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder auf fortge- setztes Einwirken zurückzuführen sind; b) die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können (§ 11 Abs. 2 GebVG). Gemäss § 3 lit. b der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG; BGS 722.111) sind keine Elementarschäden und somit in der Elementarschaden- versicherung nicht versicherte Gefahren insbesondere Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige zumutbare Massnahmen hätten verhindert wer- den können wie beispielsweise Schäden infolge schlechten Baugrunds, ungeeigneter Fundamente, fehlerhafter Ausführung von Bauarbeiten oder Konstruktionen, Missachtung anerkannter Regeln der Baukunst oder mangelhaftem Gebäudeunterhalt. 3.

E. 4.1 Den Akten, insbesondere den E-Mails in Bf-act. 5, kann, soweit möglich, folgende Chronologie der Montage der PV-Anlage auf dem Gewächshaus der Liegenschaft B.________ entnommen werden: Mit Schreiben vom 24. November 2021 stellte das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug fest, dass die Voraussetzungen für das Bauan- zeigeverfahren nach § 44a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11) erfüllt sind und das ausserhalb der Bauzonen befindliche Vorhaben entsprechend ausgeführt werden kann (GVZG-act. 15, S. 9). Die Abteilung Bau/Planung der Gemeinde D.________ genehmigte daraufhin am 2. Dezember 2021 das Bauvorhaben im Bauanzeigeverfahren. Mit E-Mail vom 5. September 2022 teilte G.________ der F.________ AG mit, dass das Grundgerüst für die PV-Module nun auf dem Dach des Gewächshauses verschraubt und bereit für die Installation der PV-Module sei (GVZG-act. 15, S. 15 unten). Mit E-Mail vom

4. Oktober 2022 teilte die F.________ AG G.________ mit, die Arbeiten müssten (wieder)

E. 4.2 Aus dieser Darstellung schliesst das Gericht Folgendes: Das Grundgerüst für die PV-Module auf dem Dach des Gewächshauses wurde mutmasslich von G.________ sen. selig (vgl. Unterschriften betreffend Eigenleistungen in GVZG-act.15, S. 6, sowie in der Beschwerde [act. 1]) vor dem 5. September 2022 angebracht. Darauf deuten auch die von G.________ sen. selig aufgeführten Eigenleistungen im Anhang der der GVZG eingereich- ten Rechnungen (GVZG-act. 15, S. 6) hin. Die Montage der PV-Anlage auf dem von G.________ auf dem Gewächshaus verschraubten Grundgerüst und die weiteren auf- grund der PV-Anlage erforderlichen Arbeiten erfolgten durch Dritte, primär wohl durch die F.________ AG zwischen dem 5. Oktober 2022 und dem 30. März 2023. Die Anlage war nur beschwert und weder mit Verankerungen, wie sie z.B. die H.________ AG anbietet, mit der Dachabdichtung verbunden, noch wurde zur Befestigung die Dachfolienabdeckung durchdrungen (siehe Beschwerde, act. 1, Ziff. 20; Replik, act. 8, Ziff. 8; Schreiben der Be- schwerdeführerin an die GVZG vom 15. Mai 2023, GVZG-act. 4, S. 3 in der Mitte). Im letztgenannten Schreiben führte die Beschwerdeführerin zudem aus, die Eigentümerschaft habe angedacht, die Metallprofile über den Rand mit einem Metalllochband und Schrau- ben herunterzubinden (S. 4). Das wurde jedoch bis zur Zerstörung der PV-Anlage nicht gemacht.

E. 4.3 Zwar ist es so, dass die Regeln der Baukunst nicht zwingend vorsehen, dass PV- Anlagen mittels Verankerungen mit der Dachabdichtung verbunden bzw. verleimt werden oder zur Befestigung der PV-Anlage die Dachfolienabdeckung durchdrungen wird. Die SIA-Norm 2062:2023 (GVZG-act. 19) sieht als Montagesysteme für Flachdächer in Zif- fer 4.2.2.3 primär folgende vier Möglichkeiten vor: Kies als Schwerlastfundation; Betons- teine als Schwerlastfundation; Aerodynamische Systeme; Wannen. Keine dieser Möglich- keiten sieht eine fixe Verbindung mit der Dachabdichtung oder eine Durchdringung der Dachfolienabdeckung vor. Allen gemeinsam ist jedoch, dass die Balastierung derart gross sein muss, dass die Anlage in einem Sturm nicht weggeblasen wird. Das ist im vorliegen- den Fall nicht erfolgt. Die mutmasslich vom Vater der Beschwerdeführerin vorgenommene Verschraubung der Konstruktion und die Verstärkung mit Eisenprofilen reichte offensicht- lich nicht aus, um die Anlage genügend zu beschweren, auch wenn es zutreffen sollte, wie das die Beschwerdeführerin vorbringt, dass damit das Gewicht der Anlage um rund zwei Tonnen erhöht werden konnte. Wenn diese Massnahmen nicht ausgereicht haben, wären weitere Vorkehrungen zu treffen gewesen, was aber nicht gemacht wurde. Die Beschwer-

E. 4.4 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbrin- gen, die GVZG hätte nach der Schätzung und der damit einhergehenden Begehung vor Ort die Befestigung der PV-Anlage bemängeln müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Gemäss § 8 Abs. 1 GebGV hat die Eigentümerschaft das Gebäude nach Vollendung der Bauarbeiten zur Schätzung anzumelden. Ein Gebäude gilt als vollendet, wenn es be- zugsbereit ist oder der An-, Aus- und Umbau in Betrieb genommen werden kann. Die Voll- endung der PV-Anlage wurde jedoch nach unwidersprochener Aussage der GVZG dieser nie angezeigt. Deshalb fand auch keine Begehung bzw. Revisionsschätzung statt, an wel- cher Vertreter der GVZG allenfalls auf Mängel der Anlage hätten aufmerksam machen können. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch nie die von der GVZG geforderten Informationen betreffend die Bauabnahme nach SIA geliefert. 5.

E. 5 Urteil V 2023 86 PV-Anlage vor. Der daraus resultierende Schaden sei demzufolge nicht versichert. Die GVZG habe die Beschwerdeführerin um Zustellung von weiteren Unterlagen neben der Baubewilligung gebeten, die eine noch differenziertere Beurteilung des baulichen Aus- führungsstandards erlauben würden und aufzuzeigen vermöchten, dass vorliegend die Regeln der Baukunst effektiv eingehalten wurden. Namentlich gehe es um technische Zeichnungen, das Abnahmeprotokoll des Montageunternehmens, detaillierte Berechnun- gen (z.B. betreffend Schneelasten und Wind) sowie Verträge und Rechnungen von Archi- tekten oder Ingenieuren im Zusammenhang mit der Konstruktion und Montage der PV- Anlage. Die GVZG habe keine entsprechenden Unterlagen erhalten. Es seien somit trotz Aufforderung keine Gegenbeweise seitens der Beschwerdeführerin eingereicht worden, welche die Ansicht der Schadensbeurteilung des Schätzungsexperten der GVZG bezüg- lich der Nichteinhaltung der Regeln der Baukunst zu erschüttern vermocht hätten. Auf- grund der Plausibilität des Schadensgutachtens des Schätzungsexperten und in Ermange- lung weiterer dienlicher Unterlagen der Beschwerdeführerin, welche Zweifel am Scha- densgutachten des Fachexperten hervorzurufen vermöchten, gelte der für den Entscheid wesentliche Sachverhalt als von der GVZG abgeklärt.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, das im angefochtenen Entscheid unter Erwä- gung 4.1 sowie 4.6 referenzierte Schadensgutachten sei ihr zuzustellen.

E. 5.2 Die GVZG führt diesbezüglich aus, es gebe kein schriftliches Schadensgutachten, weshalb ein solches auch nicht herausgegeben werden könne. Vielmehr sei mit «Scha- densgutachten» gemeint, dass sich der Schadenexperte anlässlich seines Augenscheins ein konkretes Bild über die konkreten Verhältnisse vor Ort und die Ursachen für den ent-

E. 5.3 Unter diesen Umständen kann dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht entspro- chen werden. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die GVZG zu Recht festgestellt hat, dass eine nicht den Regeln der Baukunst entsprechende bautechnische Ausführung der PV-Anlage vorliegt und der daraus resultierende Schaden demzufolge nicht versichert ist. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.

E. 6 Urteil V 2023 86 geben. Die Anlage sei durch geschultes Personal gebaut worden. Beim Bau der Anlage sei dem aktuellen Stand der Technik und den regulatorischen Anforderungen Rechnung getragen worden. So seien schlussendlich natürlich zwei Leitungen von der Einspeisung ins Gewächshaus gezogen worden. Für die Anlage sei ein SiNa [Sicherheitsnachweis] er- stellt worden, und die WWZ habe mit Anschlussentscheid vom 18. November 2022 (Bf- act. 6) bestätigt, dass die Anlage ans WWZ-Netz angeschlossen werden dürfe. Damit sei der Nachweis erbracht, dass die Anlage der Verordnung über elektrische Niederspan- nungsinstallationen (NiV; SR 734.27) sowie den allgemeinen Regeln der Technik entspro- chen habe. Die gesamte Konstruktion sei im Kreuzverbund verschraubt und mit Eisenpro- filen verstärkt worden. Damit sei erreicht worden, dass erstens die Maximalfläche als Standfläche genutzt worden, zweitens die Anlage massiv beschwert und drittens die Last der Anlage auf sämtliche Dachträger verteilt worden sei. Abschliessend müsse die Flach- dachanlage mit Windschutzbrettern versehen werden, damit diese dem Wind möglichst wenig Angriffsfläche biete. Jeder Fachexperte würde diese Massnahmen empfehlen. Die F.________ AG mit dem fachkundigen Solaranlagen-Projektleiter könne zudem mehrere erfolgreich realisierte Anlagen vorweisen, und die Firma verfüge über sämtliche Fachkom- petenzen, über welche der Schadenexperte der GVZG nicht verfüge. Fakt bleibe absch- liessend, dass der Schaden ohne Sturm nicht entstanden wäre. Damit müsse zusammen- fassend festgehalten werden, dass die Anlage dem aktuellen Stand der Technik entspro- chen habe und zudem an die bestehenden Windverhältnisse angepasst worden sei. Es lasse sich nie jedes Risiko eliminieren, weshalb es ja die Versicherungspflicht für Gebäude gebe. 4.

E. 7 Urteil V 2023 86 verschoben werden (GVZG-act. 15, S. 11). Der Schaden an der PV-Anlage erfolgte durch den Sturm vom 31. März 2023.

E. 7.1 Als unterliegende Partei sind der Beschwerdeführerin gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– aufzuerlegen. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E. 7.2 Als selbständige, öffentlich-rechtliche Körperschaft hat die GVZG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).

E. 8 Urteil V 2023 86 deführerin hat denn auch nie etwas anderes belegt, als dass eben die gesamte Konstruk- tion im Kreuzverbund verschraubt und mit Eisenprofilen verstärkt (und dadurch auch et- was beschwert) wurde. Weitere Befestigungen hat die Beschwerdeführerin nicht nachge- wiesen. Auch wurde die von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte feste Verbindung der Anlage mit der Gebäudemauer mittels eines längsseits über das Dach herausragen- den Stahlträgers (siehe Schreiben der Beschwerdeführerin an die GVZG vom 15. Mai 2023, GVZG-act. 4, S. 4 unten), welche offenbar selbst nach Ansicht der Beschwerdefüh- rerin vorliegend angezeigt gewesen wäre, nicht umgesetzt. Damit bleibt es dabei, dass die PV-Anlage lediglich mit dem von der Eigentümerschaft auf dem Dach des Gewächshau- ses angebrachten Grundgerüst verbunden wurde. Entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführerin ist im Übrigen eine mechanische Befestigung durch die Folie bautech- nisch keineswegs verboten, sondern das Durchbohren einer Abdichtungsfolie (unter pro- fessioneller Abdichtung der Bohrlöcher, z.B. mittels Flüssigkeitskunststoff), ist jederzeit er- laubt und wäre hier, wie aufgezeigt, wohl die richtige Lösung gewesen.

E. 9 Urteil V 2023 86 standenen Schaden verschafft habe. Dies sei ein übliches Vorgehen, welches die GVZG praktisch bei jedem Schaden erfolgreich anwende.

E. 10 Urteil V 2023 86 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2’000.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Gebäudeversicherung des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 16. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, lic. iur. Ivo Klingler

lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 16. Dezember 2024

[rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Gebäudeversicherung Zug, Grafenaustrasse 1, 6300 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Gebäudeversicherung

(Leistungspflicht)

V 2023 86

2

Urteil V 2023 86

A.

A.________ ist Alleigentümerin der Liegenschaft B.________, GS

Nr. C.________, D.________. Auf einem zu dieser Liegenschaft gehörenden Gewächs-

haus hatte die Eigentümerin auf dessen Flachdach eine Photovoltaik-Anlage installiert. Am

2. April 2023 erreichte die Gebäudeversicherung Zug (GVZG) eine Schadenmeldung von

A.________ (GVZG-act. 13). Gemäss der Schadenmeldung habe eine orkanartige Böe

die PV-Anlage vom Gewächshaus gerissen, und die PV-Anlage sei durch die Luft ge-

schleudert und zerschmettert worden. Beschädigt wurden dabei auch das Absturzgeländer

und die Bodenplatten des Wohnhauses B.________. Am 12. April 2023 besichtigte der

Schaden-Experte der GVZG, E.________, den Schaden vor Ort.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 lehnte die GVZG eine Entschädigung des geltend ge-

machten Sturmschadens an der PV-Anlage ab. Begründet wurde dies mit einer ungenü-

genden Fixierung der PV-Anlage gegen Wind. Die PV-Anlage sei nicht nach den Regeln

der Baukunst erstellt worden. Aus diesem Grund sei der Schaden an der PV-Anlage nicht

versichert und werde daher nicht von der GVZG entschädigt (GVZG-act. 3). Am 30. Juni

2023 erliess die GVZG eine Ablehnungsverfügung betreffend die PV-Anlage und deren

Unterkonstruktion. Im Übrigen könne die Schadenbehebung des Geländers und des Plat-

tenbelages auf Kosten der GVZG freigegeben werden, sobald die entsprechenden Offer-

ten eingetroffen seien (GVZG-act. 7).

Die dagegen eingereichte Einsprache wies der Verwaltungsrat der GVZG am 18. Septem-

ber 2023 ab (Bf-act. 1).

B.

Am 5. Oktober 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte Folgendes (act. 1):

"Es sei festzustellen, dass die Gebäudeversicherung in Bezug auf den Sturmschaden der Solaranlage

(Schadennummer 2023-0076) an der Adresse B.________ in D.________ vollumfänglich leistungs-

pflichtig ist.

Das im angefochtenen Entscheid unter Erwägung 4.1 sowie 4.6 referenzierte Schadensgutachten sei

mit Hinweis und Androhung von Art. 307 StGB durch die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

zuzustellen.

Alle Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

C.

Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte die Beschwer-

deführerin fristgerecht (act. 3).

3

Urteil V 2023 86

D.

Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 beantragte die GVZG, die Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid

des Verwaltungsrats der GVZG vom 18. September 2023 bzw. die Verfügung der GVZG

vom 30. Juni 2023 seien zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

der Beschwerdeführerin (act. 6).

E.

Am 10. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (act. 8), und

am 29. April 2024 duplizierte die GVZG (act. 12).

F.

Am 5. November 2024 beantwortete die GVZG Fragen, welche ihr vorgängig das

Gericht gestellt hatte (act. 15), worauf die Beschwerdeführerin am 15. November 2024 ei-

ne Stellungnahme einreichte (act. 17).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudever-

sicherungsgesetz, GebVG; BGS 722.11) kann gegen Einspracheentscheide des Verwal-

tungsrats der Gebäudeversicherung Zug innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Form und Verfahren richten sich nach dem

Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 44 Abs. 3 GebVG). Die Beschwerdeführerin ist als Ei-

gentümerin der Liegenschaft B.________ und als Adressatin des vorinstanzlichen Ent-

scheids von diesem besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (§ 62 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1). Die Beschwerde wurde fristgerecht

eingereicht und entspricht den übrigen formellen Voraussetzungen (§ 65 VRG), weshalb

sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.

Die Beurteilung der Beschwerde erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge-

schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

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Urteil V 2023 86

1.2

Als erste Beschwerdeinstanz steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Ko-

gnition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.

2.

Gemäss § 11 Abs. 1 GebVG sind in der Elementarschadenversicherung die Ge-

bäude gegen Schäden versichert, die entstehen durch:

a)

Sturm;

b)

Hagel;

c)

Hochwasser und Überschwemmung;

d)

Lawinen, Schneedruck und Schneerutsch;

e)

Steinschlag, Felssturz und Erdrutsch.

Nicht versichert sind Schäden,

a)

die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder auf fortge-

setztes Einwirken zurückzuführen sind;

b)

die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zumutbare

Massnahmen hätte verhindert werden können (§ 11 Abs. 2 GebVG).

Gemäss § 3 lit. b der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO

GebVG; BGS 722.111) sind keine Elementarschäden und somit in der Elementarschaden-

versicherung nicht versicherte Gefahren insbesondere Schäden, die voraussehbar waren

und deren Entstehung durch rechtzeitige zumutbare Massnahmen hätten verhindert wer-

den können wie beispielsweise Schäden infolge schlechten Baugrunds, ungeeigneter

Fundamente, fehlerhafter Ausführung von Bauarbeiten oder Konstruktionen, Missachtung

anerkannter Regeln der Baukunst oder mangelhaftem Gebäudeunterhalt.

3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die GVZG die Kostenübernahme zur Behebung des

Schadens an der PV-Anlage auf der Liegenschaft B.________ in D.________ zu Recht

verneint hat. Nicht strittig ist die Vergütung des Schadens am Absturzgeländer und an den

Bodenplatten des Wohnhauses B.________ durch die GVZG.

3.2

Bezüglich der PV-Anlage erwog die GVZG in ihrem Einspracheentscheid vom

18. September 2023, die konkret infrage stehende PV-Anlage habe den örtlichen Witte-

rungsbedingungen nicht standgehalten, was gemäss Begehung und Beurteilung durch

den Schätzungsexperten der GVZG, E.________, auf eine ungenügende Befestigung

zurückzuführen sei. Die Konstruktion sei nicht ausreichend fachgemäss erfolgt bzw. es

liege eine nicht den Regeln der Baukunst entsprechende bautechnische Ausführung der

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PV-Anlage vor. Der daraus resultierende Schaden sei demzufolge nicht versichert. Die

GVZG habe die Beschwerdeführerin um Zustellung von weiteren Unterlagen neben der

Baubewilligung gebeten, die eine noch differenziertere Beurteilung des baulichen Aus-

führungsstandards erlauben würden und aufzuzeigen vermöchten, dass vorliegend die

Regeln der Baukunst effektiv eingehalten wurden. Namentlich gehe es um technische

Zeichnungen, das Abnahmeprotokoll des Montageunternehmens, detaillierte Berechnun-

gen (z.B. betreffend Schneelasten und Wind) sowie Verträge und Rechnungen von Archi-

tekten oder Ingenieuren im Zusammenhang mit der Konstruktion und Montage der PV-

Anlage. Die GVZG habe keine entsprechenden Unterlagen erhalten. Es seien somit trotz

Aufforderung keine Gegenbeweise seitens der Beschwerdeführerin eingereicht worden,

welche die Ansicht der Schadensbeurteilung des Schätzungsexperten der GVZG bezüg-

lich der Nichteinhaltung der Regeln der Baukunst zu erschüttern vermocht hätten. Auf-

grund der Plausibilität des Schadensgutachtens des Schätzungsexperten und in Ermange-

lung weiterer dienlicher Unterlagen der Beschwerdeführerin, welche Zweifel am Scha-

densgutachten des Fachexperten hervorzurufen vermöchten, gelte der für den Entscheid

wesentliche Sachverhalt als von der GVZG abgeklärt.

3.3

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen Folgendes vor: Es sei nicht glaubhaft,

dass der Schätzungsexperte bei einer Begutachtung von 15 Minuten genügend Informati-

onen habe sammeln können, um ein professionelles behördliches Gutachten erstellen zu

können. Es werde zudem bestritten, dass E.________ ein Schätzungsexperte sei.

Gemäss dem Linkedin.com-Profil von E.________ habe dieser im März 2023 bei der GV-

ZG angefangen zu arbeiten. Dass er bereits am 12. April 2023 in der Lage gewesen sei,

ein Schadensgutachten zu erstellen, sei unglaubhaft. Das Gutachten sei wertlos und könn-

te nicht einmal als Parteigutachten dienen. Auf Seiten der Beschwerdeführerin stünden in

der Person ihres Bruders mit E.________ vergleichbare resp. bessere Expertisen zur Ver-

fügung. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich nach wie vor nicht entnehmen, wie die

GVZG die allgemeinen Regeln der Baukunst definiere. Die SIA-Normen, auf welche sich

die GVZG berufe, fänden vorliegend keine Anwendung. Die Beschwerdeführerin habe am

15. Mai 2023 Winddaten eingereicht. Daraus sei ersichtlich, dass die Anlage in der Ver-

gangenheit diese Werte eingehalten habe. Die Anlage gelte als erprobt. Eine Flachdach-

PV-Anlage werde stabil gebaut und in der Regel beschwert. Sie werde nicht, wie die Ge-

bäudeversicherung dies im Schriftverkehr anzudeuten versuche, verschraubt. Aus der E-

Mail des Herstellers vom 2. Juni 2023 (Bf-act. 7) gehe hervor, dass eine Dachdurchdrin-

gung nicht dem Stand der Technik entspreche. Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 (GVZG-

act. 4) habe die Beschwerdeführerin der GVZG bereits den Stand der Technik bekanntge-

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geben. Die Anlage sei durch geschultes Personal gebaut worden. Beim Bau der Anlage

sei dem aktuellen Stand der Technik und den regulatorischen Anforderungen Rechnung

getragen worden. So seien schlussendlich natürlich zwei Leitungen von der Einspeisung

ins Gewächshaus gezogen worden. Für die Anlage sei ein SiNa [Sicherheitsnachweis] er-

stellt worden, und die WWZ habe mit Anschlussentscheid vom 18. November 2022 (Bf-

act. 6) bestätigt, dass die Anlage ans WWZ-Netz angeschlossen werden dürfe. Damit sei

der Nachweis erbracht, dass die Anlage der Verordnung über elektrische Niederspan-

nungsinstallationen (NiV; SR 734.27) sowie den allgemeinen Regeln der Technik entspro-

chen habe. Die gesamte Konstruktion sei im Kreuzverbund verschraubt und mit Eisenpro-

filen verstärkt worden. Damit sei erreicht worden, dass erstens die Maximalfläche als

Standfläche genutzt worden, zweitens die Anlage massiv beschwert und drittens die Last

der Anlage auf sämtliche Dachträger verteilt worden sei. Abschliessend müsse die Flach-

dachanlage mit Windschutzbrettern versehen werden, damit diese dem Wind möglichst

wenig Angriffsfläche biete. Jeder Fachexperte würde diese Massnahmen empfehlen. Die

F.________ AG mit dem fachkundigen Solaranlagen-Projektleiter könne zudem mehrere

erfolgreich realisierte Anlagen vorweisen, und die Firma verfüge über sämtliche Fachkom-

petenzen, über welche der Schadenexperte der GVZG nicht verfüge. Fakt bleibe absch-

liessend, dass der Schaden ohne Sturm nicht entstanden wäre. Damit müsse zusammen-

fassend festgehalten werden, dass die Anlage dem aktuellen Stand der Technik entspro-

chen habe und zudem an die bestehenden Windverhältnisse angepasst worden sei. Es

lasse sich nie jedes Risiko eliminieren, weshalb es ja die Versicherungspflicht für Gebäude

gebe.

4.

4.1

Den Akten, insbesondere den E-Mails in Bf-act. 5, kann, soweit möglich, folgende

Chronologie der Montage der PV-Anlage auf dem Gewächshaus der Liegenschaft

B.________ entnommen werden: Mit Schreiben vom 24. November 2021 stellte das Amt

für Raum und Verkehr des Kantons Zug fest, dass die Voraussetzungen für das Bauan-

zeigeverfahren nach § 44a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11) erfüllt

sind und das ausserhalb der Bauzonen befindliche Vorhaben entsprechend ausgeführt

werden kann (GVZG-act. 15, S. 9). Die Abteilung Bau/Planung der Gemeinde D.________

genehmigte daraufhin am 2. Dezember 2021 das Bauvorhaben im Bauanzeigeverfahren.

Mit E-Mail vom 5. September 2022 teilte G.________ der F.________ AG mit, dass das

Grundgerüst für die PV-Module nun auf dem Dach des Gewächshauses verschraubt und

bereit für die Installation der PV-Module sei (GVZG-act. 15, S. 15 unten). Mit E-Mail vom

4. Oktober 2022 teilte die F.________ AG G.________ mit, die Arbeiten müssten (wieder)

7

Urteil V 2023 86

verschoben werden (GVZG-act. 15, S. 11). Der Schaden an der PV-Anlage erfolgte durch

den Sturm vom 31. März 2023.

4.2

Aus dieser Darstellung schliesst das Gericht Folgendes: Das Grundgerüst für die

PV-Module auf dem Dach des Gewächshauses wurde mutmasslich von G.________ sen.

selig (vgl. Unterschriften betreffend Eigenleistungen in GVZG-act.15, S. 6, sowie in der

Beschwerde [act. 1]) vor dem 5. September 2022 angebracht. Darauf deuten auch die von

G.________ sen. selig aufgeführten Eigenleistungen im Anhang der der GVZG eingereich-

ten Rechnungen (GVZG-act. 15, S. 6) hin. Die Montage der PV-Anlage auf dem von

G.________ auf dem Gewächshaus verschraubten Grundgerüst und die weiteren auf-

grund der PV-Anlage erforderlichen Arbeiten erfolgten durch Dritte, primär wohl durch die

F.________ AG zwischen dem 5. Oktober 2022 und dem 30. März 2023. Die Anlage war

nur beschwert und weder mit Verankerungen, wie sie z.B. die H.________ AG anbietet,

mit der Dachabdichtung verbunden, noch wurde zur Befestigung die Dachfolienabdeckung

durchdrungen (siehe Beschwerde, act. 1, Ziff. 20; Replik, act. 8, Ziff. 8; Schreiben der Be-

schwerdeführerin an die GVZG vom 15. Mai 2023, GVZG-act. 4, S. 3 in der Mitte). Im

letztgenannten Schreiben führte die Beschwerdeführerin zudem aus, die Eigentümerschaft

habe angedacht, die Metallprofile über den Rand mit einem Metalllochband und Schrau-

ben herunterzubinden (S. 4). Das wurde jedoch bis zur Zerstörung der PV-Anlage nicht

gemacht.

4.3

Zwar ist es so, dass die Regeln der Baukunst nicht zwingend vorsehen, dass PV-

Anlagen mittels Verankerungen mit der Dachabdichtung verbunden bzw. verleimt werden

oder zur Befestigung der PV-Anlage die Dachfolienabdeckung durchdrungen wird. Die

SIA-Norm 2062:2023 (GVZG-act. 19) sieht als Montagesysteme für Flachdächer in Zif-

fer 4.2.2.3 primär folgende vier Möglichkeiten vor: Kies als Schwerlastfundation; Betons-

teine als Schwerlastfundation; Aerodynamische Systeme; Wannen. Keine dieser Möglich-

keiten sieht eine fixe Verbindung mit der Dachabdichtung oder eine Durchdringung der

Dachfolienabdeckung vor. Allen gemeinsam ist jedoch, dass die Balastierung derart gross

sein muss, dass die Anlage in einem Sturm nicht weggeblasen wird. Das ist im vorliegen-

den Fall nicht erfolgt. Die mutmasslich vom Vater der Beschwerdeführerin vorgenommene

Verschraubung der Konstruktion und die Verstärkung mit Eisenprofilen reichte offensicht-

lich nicht aus, um die Anlage genügend zu beschweren, auch wenn es zutreffen sollte, wie

das die Beschwerdeführerin vorbringt, dass damit das Gewicht der Anlage um rund zwei

Tonnen erhöht werden konnte. Wenn diese Massnahmen nicht ausgereicht haben, wären

weitere Vorkehrungen zu treffen gewesen, was aber nicht gemacht wurde. Die Beschwer-

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Urteil V 2023 86

deführerin hat denn auch nie etwas anderes belegt, als dass eben die gesamte Konstruk-

tion im Kreuzverbund verschraubt und mit Eisenprofilen verstärkt (und dadurch auch et-

was beschwert) wurde. Weitere Befestigungen hat die Beschwerdeführerin nicht nachge-

wiesen. Auch wurde die von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte feste Verbindung

der Anlage mit der Gebäudemauer mittels eines längsseits über das Dach herausragen-

den Stahlträgers (siehe Schreiben der Beschwerdeführerin an die GVZG vom 15. Mai

2023, GVZG-act. 4, S. 4 unten), welche offenbar selbst nach Ansicht der Beschwerdefüh-

rerin vorliegend angezeigt gewesen wäre, nicht umgesetzt. Damit bleibt es dabei, dass die

PV-Anlage lediglich mit dem von der Eigentümerschaft auf dem Dach des Gewächshau-

ses angebrachten Grundgerüst verbunden wurde. Entgegen der Behauptung der Be-

schwerdeführerin ist im Übrigen eine mechanische Befestigung durch die Folie bautech-

nisch keineswegs verboten, sondern das Durchbohren einer Abdichtungsfolie (unter pro-

fessioneller Abdichtung der Bohrlöcher, z.B. mittels Flüssigkeitskunststoff), ist jederzeit er-

laubt und wäre hier, wie aufgezeigt, wohl die richtige Lösung gewesen.

4.4

Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbrin-

gen, die GVZG hätte nach der Schätzung und der damit einhergehenden Begehung vor

Ort die Befestigung der PV-Anlage bemängeln müssen, was aber nicht der Fall gewesen

sei. Gemäss § 8 Abs. 1 GebGV hat die Eigentümerschaft das Gebäude nach Vollendung

der Bauarbeiten zur Schätzung anzumelden. Ein Gebäude gilt als vollendet, wenn es be-

zugsbereit ist oder der An-, Aus- und Umbau in Betrieb genommen werden kann. Die Voll-

endung der PV-Anlage wurde jedoch nach unwidersprochener Aussage der GVZG dieser

nie angezeigt. Deshalb fand auch keine Begehung bzw. Revisionsschätzung statt, an wel-

cher Vertreter der GVZG allenfalls auf Mängel der Anlage hätten aufmerksam machen

können. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch nie die von der GVZG geforderten

Informationen betreffend die Bauabnahme nach SIA geliefert.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin beantragt, das im angefochtenen Entscheid unter Erwä-

gung 4.1 sowie 4.6 referenzierte Schadensgutachten sei ihr zuzustellen.

5.2

Die GVZG führt diesbezüglich aus, es gebe kein schriftliches Schadensgutachten,

weshalb ein solches auch nicht herausgegeben werden könne. Vielmehr sei mit «Scha-

densgutachten» gemeint, dass sich der Schadenexperte anlässlich seines Augenscheins

ein konkretes Bild über die konkreten Verhältnisse vor Ort und die Ursachen für den ent-

9

Urteil V 2023 86

standenen Schaden verschafft habe. Dies sei ein übliches Vorgehen, welches die GVZG

praktisch bei jedem Schaden erfolgreich anwende.

5.3

Unter diesen Umständen kann dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht entspro-

chen werden.

6.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die GVZG zu Recht festgestellt hat, dass eine

nicht den Regeln der Baukunst entsprechende bautechnische Ausführung der PV-Anlage

vorliegt und der daraus resultierende Schaden demzufolge nicht versichert ist. Die Be-

schwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.

7.1

Als unterliegende Partei sind der Beschwerdeführerin gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3

VRG die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– aufzuerlegen. Sie sind mit dem in gleicher

Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

7.2

Als selbständige, öffentlich-rechtliche Körperschaft hat die GVZG keinen Anspruch

auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).

10

Urteil V 2023 86

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2’000.– auferlegt. Diese

wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-

rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),

an die Gebäudeversicherung des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des

Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv).

Zug, 16. Dezember 2024

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am