Verwaltungsrechtl. Kammer — Strassenverkehrsrecht (Löschung Status "Veteranenfahrzeug")
Erwägungen (22 Absätze)
E. 2 Urteil V 2023 85
A.
A.________ wurde vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zug per 14. Juli 2023
zur Prüfung seines Fahrzeuges B.________ (Stammnummer C.________) aufgeboten.
Bei der Prüfung wurde A.________ durch den von ihm beauftragten Garagisten
D.________ (fortan: Garagist) vertreten. Nebst den geforderten Prüfpunkten gemäss Art.
33 Abs. 1bis der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
wurde auch der Status des "Veteranenfahrzeuges" überprüft. Gemäss Auffassung und
Beurteilung des Prüfungsexperten des Strassenverkehrsamtes entsprach das Fahrzeug
den Anforderungen an ein "Veteranenfahrzeug" gemäss den Weisungen des ASTRA nicht
mehr, da es äusserliche resp. optische Mängel aufwies (Lackschäden [Rost] und Beulen
am Fahrzeug inklusive Rostspuren am Unterboden). Darüber hinaus sei noch genauer zu
prüfen, ob das verbaute Radiogerät aus der Zeitepoche des Fahrzeuges stamme. Infolge-
dessen entzog das Strassenverkehrsamt den Status "Veteranenfahrzeug" und nahm so-
gleich die Streichung der Zeile 180 im Fahrzeugausweis vor.
In der Folge erhielt A.________ die Rechnung der erfolgten Nachprüfung (datiert 17. Juli
2023), welche sein Auto in technischer Hinsicht bestanden hatte. Ebenfalls auf jener
Rechnung aufgeführt war die Löschung des Veteraneneintrags (Fr. 25.–). Mit diesem Vor-
gehen war A.________ nicht einverstanden und erkundigte sich telefonisch beim Stras-
senverkehrsamt, weshalb jener Status entzogen worden sei, ohne eine Nachfrist anzuset-
zen. A.________ gelangte mit Schreiben vom 27. Juli 2023 noch einmal an das Strassen-
verkehrsamt. Er hielt fest, dass er mit dem Entzug nicht einverstanden sei. Hiernach kon-
taktierte das Strassenverkehrsamt A.________ schriftlich und unterbreitete ihm den Vor-
schlag, das Fahrzeug bis spätestens am 31. Dezember 2023 einer Nachprüfung zu unter-
ziehen, wobei die Rechnung vom 17. Juli 2023 vollständig beglichen werden müsse, eine
neue Anmeldung zur Veteranenprüfung an den zuständigen Mitarbeiter des Strassenver-
kehrsamtes zu richten sei und sodann die Kosten für den Eintrag mit Fr. 25.– verrechnet
würden. Mit diesem Vorschlag war A.________ nicht einverstanden. Mit Datum vom 31.
August 2023 erliess das Strassenverkehrsamt auf Ersuchen von A.________ eine an-
fechtbare Verfügung.
B.
Dagegen erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführer) am 2. Oktober 2023 Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die
Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, die Fahrzeugprüfung betreffend das
Fahrzeug ZG E.________ (Stammnummer C.________) entsprechend den Grundsätzen
des rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns unter Gewährung des rechtlichen Gehörs
durchzuführen (act. 1).
E. 2.1.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV und § 15 Abs. 1 VRG haben Parteien Anspruch auf recht- liches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV garantiert das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit- zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4; je mit Hinweisen). Das Recht, sich zu einem Entscheidentwurf zu äussern, der am Ende eines Untersuchungsverfahrens getroffen wird, lässt sich jedoch aus Art. 29 Abs. 2 BV nicht ableiten (BGE 129 II 497 E. 2.2). Den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV wird in der Regel Genüge getan, wenn die Parteien ihre Standpunkte schriftlich darle- gen können; ein Anspruch auf mündliche Stellungnahme besteht grundsätzlich nicht. Im Übrigen sind Form und Modalitäten der erforderlichen Anhörung nach Massgabe der ver- fahrensrechtlichen Rahmenbedingungen und mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 46).
E. 2.1.2 Auch im strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren ist in Art. 23 Abs. 1 SVG der Anspruch auf rechtliches Gehör verankert (Rütsche/Schneider, in: Basler Kom- mentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 23 N 8). Jener Anspruch gilt jedoch lediglich in Verwaltungsverfahren, welche die Verweigerung und den Entzug des Fahrzeug- oder Füh- rerausweises sowie das Verbot des Radfahrens oder des Führens von Tierfuhrwerken be- inhaltet (Rütsche/Schneider, a.a.O., Art. 23 N 2). Da es sich vorliegend offensichtlich nicht um einen Entzug des Fahrzeugausweises handelt, sondern lediglich um den Entzug eines Veteranenstatus, finden die grundrechtlichen Minimalgarantien gemäss Art. 29 ff. BV ihre Anwendung (Rütsche/Schneider, a.a.O., Art. 23 N 31).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 SVG ist ein Fahrzeug amtlich zu prüfen, bevor eine Ertei- lung des Ausweises erfolgt. Sodann schreibt der Bundesrat regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor (Art. 13 Abs. 4 SVG). Für die periodische Prüfung (Nachprüfung) gelten für leichte und schwere Personenwagen folgende Prüfungsintervalle: erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre (Art. 33 Abs. 2 lit. c VTS). Verfügt ein Fahrzeug jedoch über einen Veteranenstatus gemäss der Weisung für Veteranenfahrzeuge des ASTRA (ASTRA-Weisung; H222-0777), so kann in Abweichung von Art. 33 VTS ein Nachprü- fungsintervall bis auf sechs Jahre ausgedehnt werden.
E. 2.2.2 Aus vorgenannter ASTRA-Weisung gehen die Voraussetzungen hervor, welche ein Motorfahrzeug erfüllen muss, damit ein Veteranenstatus erteilt werden kann. Diese sind namentlich, wenn die erste Inverkehrsetzung vor mehr als 30 Jahren erfolgte, die Fahrzeuge nur für rein private Zwecke verwendet werden, sie nicht regelmässig in Betrieb stehen (jährlich ca. 2000 – 3000 km), sie den ursprünglichen Ausführungen entsprechen und sie optisch und technisch in einem einwandfreien Zustand sind, wobei Gebrauchsspu- ren, die auch bei sorgfältiger Pflege entstehen, akzeptiert werden. Ob die Voraussetzun- gen zur Erteilung weiterhin vorhanden sind, wird anlässlich von Nachprüfungen entschie- den. Sind diese nicht mehr erfüllt, wird der Veteranenstatus entzogen (ASTRA-Weisung; STVA-act. 1 S. 3).
E. 2.2.3 Bei der ASTRA-Weisung handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, welche das ASTRA gestützt auf Art. 220 Abs. 1 VTS, Art. 76a der Verkehrsversicherungsverord- nung (VVV; SR 741.31) sowie Art. 24 der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1;
E. 3 Urteil V 2023 85
C.
Den Kostenvorschuss über Fr. 800.– leistete der Beschwerdeführer fristgerecht
(act. 2 f.).
D.
Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 24. November
2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 7).
E.
Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Replik vom 23. Februar 2024 seine bis-
herigen Anträge mit dem Antrag, dass eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung
der zwei bemängelten Lackschäden und der Beule anzusetzen sei (act. 11). Mit Duplik
vom 17. April 2024 hielt das Strassenverkehrsamt an seinem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest (act. 14).
F.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 informierte das Strassenverkehrsamt das Ge-
richt, dass am 25. Juni 2024 eine freiwillige Nachprüfung des betroffenen Fahrzeuges
stattgefunden habe, bei welcher der Veteranenstatus neu beurteilt worden sei. Anlässlich
dieser Prüfung wurde dem Fahrzeug der Veteranenstatus zugesprochen. Aufgrund des-
sen beantragte das Strassenverkehrsamt die Abschreibung der Beschwerde infolge Ge-
genstandslosigkeit (act. 16). Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer am 16. August
2024 eine Stellungnahme ein, mit welcher er an seiner Beschwerde und den darin gestell-
ten Anträgen festhielt resp. diese dadurch ergänzte, dass die Gebühren für die Prüfungen
vom 14. Juli 2023 und 25. Juni 2024 neu zu berechnen seien (act. 20). Das Strassenver-
kehrsamt antwortete mit Schreiben vom 2. September 2024 und hielt an seinem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde bzw. auf Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit fest
(act. 22).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;
BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zulässig ge-
gen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre
Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Re-
gierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Ent-
E. 4 Urteil V 2023 85 scheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) und somit auf Bun- desrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 31. August 2023 beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist somit örtlich und sachlich zuständig. Gemäss § 65 Abs. 1 VRG muss die Beschwerde- schrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Sie ist ausserdem innerhalb 30 Ta- gen nach der Mitteilung des Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 64 VRG). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2023 wurde am 2. Oktober 2023 der Schweizerischen Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht (§ 64 VRG). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung resp. den Entzug des Veteranenstatus di- rekt betroffen, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Ver- fügung und ist folglich zur Beschwerde legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde vom
2. Oktober 2023 enthält sodann Anträge und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.22). 2.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, das Strassenverkehrsamt habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere dadurch verletzt, dass es ihn vor Erlass der Verfügung vom 31. August 2023 resp. vor dem Entzug des Veteranenstatus am 14. Juli 2023 nicht angehört habe. Konkret sei ihm am Tag der Motorfahrzeugkontrolle ein neuer Fahrzeugausweis ohne die Kennziffer 180 ausgestellt worden. Er habe zu dieser beabsichtigten Massnahme somit keine Gelegenheit gehabt, sich zu äussern, was den Grundsätzen rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns widerspreche. Des Weiteren rügt er, dass man ihm nach dem Prüfentscheid keine Nachfrist zur Behebung der gerügten Män- gel angesetzt habe, bevor man den Status definitiv entzogen habe. Der Entzug habe für ihn nicht zu unterschätzende Konsequenzen, so müsse er nun alle zwei Jahre, anstelle al- le sechs Jahre die periodischen Prüfungen ablegen.
E. 4.2 Das Strassenverkehrsamt verneint eine Verletzung des Gehörsanspruchs, wobei es auf die gängige Praxis der periodischen Nachprüfungen im Kanton Zug verweist. Es hält insbesondere fest, dass die Nachprüfung an sich und das Erläutern der Gründe ge- genüber der für das jeweilige Fahrzeug anwesenden Person als rechtliches Gehör ver- standen werden dürfe. Schliesslich seien im vorliegenden Fall dem anwesenden Garagis- ten die Gründe für den Entzug des Veteranenstatus erläutert worden. Diese seien insbe- sondere die Lackschäden (Rost), Beulen und Rostspuren am Unterboden gewesen. Eine genauere Überprüfung müsse für das verbaute Radio-Kassettengerät erfolgen, um zu eru-
E. 4.3 Einleitend ist festzuhalten, dass im Kanton Zug die Nachprüfungen von der Zulas- sungsbehörde selbst durchgeführt werden. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde am 14. Juli 2023 beim Strassenverkehrsamt Zug durch einen Prüfungsexperten geprüft, wobei Lackschäden, Beulen und Rostflecken am Unterboden gemäss den Fotografien un- bestrittenermassen vorlagen (STVA-act. 3). Wie das Strassenverkehrsamt zu Recht festhält, handelte es sich hierbei nicht um technische Mängel, sondern um optische, wel- che jedoch gemäss der ASTRA-Weisung nicht vorliegen dürfen, um weiterhin vom Vete- ranenstatus zu profitieren. In der Weisung heisst es in Ziffer 1e nämlich: "sie müssen op- tisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein, wobei Gebrauchsspuren, die auch bei sorgfältiger Pflege entstehen, akzeptiert werden". Von Gebrauchsspuren einer sorgfältigen Pflege kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden, wenn sowohl Beulen, Lackschäden als auch Rostflecken vorhanden sind. Alsdann ist ohne weiteres davon aus- zugehen, dass dem Garagisten, welcher an jenem Prüfungstag den Beschwerdeführer vertreten hat, eröffnet wurde, weshalb der Status entzogen wird. Unklar ist einzig, warum sich der Garagist zu jenem Zeitpunkt nicht gegen einen sofortigen Entzug gewehrt hat, war es doch seine Aufgabe als Vertreter, die Interessen des Beschwerdeführers (des Hal- ters des Fahrzeuges) am Nachprüfungstermin zu vertreten. Es müsste dem Garagisten, der über Fachkenntnisse in der Restauration von exklusiven Oldtimern verfügt (gemäss Webseite des Garagisten; F.________, zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2025), bekannt sein, welche rechtlichen und praktischen Konsequenzen ein Entzug des Veteranenstatus nach sich zieht. Aus den Akten geht zwar nicht hervor, was zwischen dem Garagisten und dem Prüfungsexperten tatsächlich besprochen wurde. Es ist jedoch allgemein üblich resp. nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einem Prüfungsexperten beim Strassenver- kehrsamt zu erwarten, dass dieser mit den Personen, welche ein Auto anlässlich eines
E. 4.4 Sodann ist es Sinn und Zweck einer Nachprüfung, dass der Zustand eines Motor- fahrzeuges durch Prüfungsexperten überprüft wird. Sind die Voraussetzungen nicht gege- ben, wird die Prüfung nicht bestanden und wurde in der ASTRA-Weisung in Ziffer 2 aus- drücklich das Recht vorbehalten, bei Nichterfüllen der Voraussetzungen den Veteranen- status zu entziehen. Die Einräumung einer Nachfristansetzung ist der ASTRA-Weisung nicht zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer folglich auch keinen Anspruch auf ei- ne solche hat. Von einer Ungleichbehandlung, wie der Beschwerdeführer in seiner Stel- lungnahme vom 16. August 2024 festhält, kann ausserdem nicht die Rede sein, wenn für (geringfügige) technische Mängel eine (kurze) Nachfrist angesetzt würde, trägt eine solche Nachfrist doch zur Verkehrssicherheit bei, wie das Strassenverkehrsamt zu Recht darlegt (vgl. act. 14 S. 3). Bei optischen Mängeln ist das Strassenverkehrsamt schliesslich nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, da das Fahrzeug, wie vom Strassenverkehrsamt korrekt festgehalten, weiterhin gebraucht werden kann und lediglich der Veteranenstatus entzogen wird. Eine unterschiedliche Handhabung von ungleichen Sachverhalten wider- spricht dem Rechtsgleichheitsgebot nicht.
E. 4.5.1 Unklar erscheint alsdann, inwiefern eine Äusserung des Beschwerdeführers hätte geeignet sein können, den Entscheid betreffend den Entzug des Veteranenstatus zu be- einflussen (vgl. E. 2.1.1), bestreitet der Beschwerdeführer doch mit keinem Wort, dass die optischen Mängel vorliegen. Im Gegenteil, stellt er sich doch auf den Standpunkt, dass ihm eine Nachfrist hätte eingeräumt werden müssen, damit die vorhandenen optischen Mängel hätten behoben werden können. Einzig macht er in seiner Replik geltend, dass der Eindruck des Fahrzeuges auf den ersten Blick tadellos sei. Die Lackschäden seien seines Erachtens geringfügig und es liege lediglich eine kleine Beule vor und nicht mehrere, wie das Strassenverkehrsamt angebe. Schliesslich seien die Rostspuren am Unterboden nicht sichtbar und stellten somit keine optischen Mängel dar (act. 11 S. 3). Das Strassenver- kehrsamt hält dem entgegen, dass die vorhandenen Mängel dem Prüfungsexperten sofort aufgefallen seien und er deshalb der Ansicht gewesen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Veteranenstauts nicht mehr gegeben seien (act. 14 S. 1).
E. 4.5.2 Vorliegend handelt es sich um einen Ermessensentscheid des Strassenverkehrs- amtes. Es darf von einem geschulten Prüfungsexperten erwartet werden, dass er ein- schätzen kann, ob ein Fahrzeug in optischer Hinsicht den Voraussetzungen der ASTRA- Weisung genügt. Dass der Prüfungsexperte sein Ermessen willkürlich überschritten hätte, rügt der Beschwerdeführer zudem nicht. Es ist aber festzuhalten, dass die Weisung einen technisch und optisch einwandfreien Zustand voraussetzt. Wenn der Prüfungsexperte auf- grund der festgestellten und fotografisch dokumentierten Mängel einen solchen Zustand verneint, so sind keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler ersichtlich. Vielmehr be- wegt sich der Prüfungsexperte im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens.
E. 4.6 Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es ausserdem sinnvoll, dass das Stras- senverkehrsamt bei Nachprüfungen unmittelbar eine Entscheidung trifft, anstatt zunächst den Halter des Fahrzeuges zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Ein sofortiger Entscheid ermöglicht eine zügige Abwicklung des Verfahrens und vermeidet unnötige Ver- zögerungen, die sowohl für das Strassenverkehrsamt als auch für die Fahrzeughalter mit zusätzlichem Aufwand verbunden wären. Aufgrund der Tatsache, dass die Fahrzeughalter mit den Prüfungsexperten direkt sprechen können und vor Ort anwesend sein dürfen, wird das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewahrt. 5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Recht auf Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt wurde. Wie vorstehend aufgezeigt, hatte der Garagist während der Nachprüfung des Fahrzeuges Gelegenheit, sich zu den vorhandenen Män- geln zu äussern resp. deren Nichtvorliegen geltend zu machen. Dass der Beschwerdefüh- rer nicht persönlich zum Nachprüfungstermin erschien, sondern stattdessen seinen Gara- gisten als Vertreter entsandte, führt ausserdem nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, hat sich der Beschwerdeführer doch bewusst für diese Vertretung entschieden. Sich nachträglich darauf zu berufen, dass nicht der Beschwerde- führer selbst angehört wurde, ist rechtsmissbräuchlich. Spätestens zum Zeitpunkt des Er- lasses der Verfügung vom 31. August 2023, deren Aufhebung der Beschwerdeführer ver- langt, gilt jedenfalls sein rechtliches Gehör als gewahrt, hatte sich der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nämlich sowohl schriftlich als auch mündlich bei der Vorinstanz zum Entzug des Veteranenstatus geäussert. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet ab- zuweisen. 6. Kann im Vorgehen des Strassenverkehrsamtes kein Fehler erblickt werden, ist mithin alles rechtskonform vonstattengegangen, hat insbesondere die Rechnung vom
E. 5 Urteil V 2023 85
E. 6 Urteil V 2023 85 SR 822.221) erlassen hat. Verwaltungsverordnungen richten sich an die mit dem Vollzug einer bestimmten öffentlichen Aufgabe betrauten Organe, insbesondere also an die Ver- waltungsbehörden. Sie statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten. In Nachachtung dieses Zwecks berücksichtigen auch die Gerichte Verwaltungsverordnungen bei der Auslegung des Rechts, obschon Verwaltungsverordnungen für die Gerichte an sich nicht verbindlich sind. Mit anderen Worten weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von Verwal- tungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor- gaben darstellen (BGE 146 I 105 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers verletzt wurde und deshalb die Verfügung vom 31. August 2023, wie vom Beschwer- deführer beantragt, aufzuheben ist. 4.
E. 7 Urteil V 2023 85 ieren, von welcher Zeitepoche dieses stamme. Schliesslich handle es sich bei den Män- geln der optischen Beurteilung eines Veteranenfahrzeuges nicht um Mängel im techni- schen Sinn, weshalb dem Fahrzeughalter auch keine Frist zugestanden werde, solche Mängel zu beheben. Es sei dem Beschwerdeführer schliesslich möglich, das Fahrzeug weiterhin ohne Einschränkungen zu benutzen, obwohl ihm der Veteranenstatus entzogen worden sei. Auch habe er jederzeit die Möglichkeit, sich einer freiwilligen Nachprüfung zu stellen, um den Veteranenstatus zu erhalten. Alsdann erfolge bei den Mängeln keine Un- terscheidung, ob leichte oder schwere Mängel vorliegen. Nach Ansicht des Strassenver- kehrsamtes würden die Voraussetzungen des Veteranenstatus entweder erfüllt oder nicht. Eine Nachfristansetzung sei ferner in der Weisung weder vorgesehen noch die Praxis im Kanton Zug.
E. 8 Urteil V 2023 85 Nachprüfungstermins vorführen, über den Zustand des Fahrzeuges diskutiert. Dass dies am fraglichem Nachprüfungstermin vom 14. Juli 2023 nicht geschehen ist, ist nicht anzu- nehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
E. 9 Urteil V 2023 85
E. 10 Urteil V 2023 85
17. Juli 2023 ihre Berechtigung und ist nicht zu beanstanden. Was die Rechnung der frei- willigen Nachprüfung vom 25. Juni 2024 anbelangt, so ist sie nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb insofern auf den Antrag Ziff. 3 in der Eingabe vom
16. August 2024 nicht eingetreten werden kann. 7. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).
E. 11 Urteil V 2023 85 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 800.–) verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von Ziff. 2 des Entscheids) an die Finanz- verwaltung des Kantons Zug. Zug, 5. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 5. März 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (Löschung Status "Veteranenfahrzeug") V 2023 85
2 Urteil V 2023 85 A. A.________ wurde vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zug per 14. Juli 2023 zur Prüfung seines Fahrzeuges B.________ (Stammnummer C.________) aufgeboten. Bei der Prüfung wurde A.________ durch den von ihm beauftragten Garagisten D.________ (fortan: Garagist) vertreten. Nebst den geforderten Prüfpunkten gemäss Art. 33 Abs. 1bis der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wurde auch der Status des "Veteranenfahrzeuges" überprüft. Gemäss Auffassung und Beurteilung des Prüfungsexperten des Strassenverkehrsamtes entsprach das Fahrzeug den Anforderungen an ein "Veteranenfahrzeug" gemäss den Weisungen des ASTRA nicht mehr, da es äusserliche resp. optische Mängel aufwies (Lackschäden [Rost] und Beulen am Fahrzeug inklusive Rostspuren am Unterboden). Darüber hinaus sei noch genauer zu prüfen, ob das verbaute Radiogerät aus der Zeitepoche des Fahrzeuges stamme. Infolge- dessen entzog das Strassenverkehrsamt den Status "Veteranenfahrzeug" und nahm so- gleich die Streichung der Zeile 180 im Fahrzeugausweis vor. In der Folge erhielt A.________ die Rechnung der erfolgten Nachprüfung (datiert 17. Juli 2023), welche sein Auto in technischer Hinsicht bestanden hatte. Ebenfalls auf jener Rechnung aufgeführt war die Löschung des Veteraneneintrags (Fr. 25.–). Mit diesem Vor- gehen war A.________ nicht einverstanden und erkundigte sich telefonisch beim Stras- senverkehrsamt, weshalb jener Status entzogen worden sei, ohne eine Nachfrist anzuset- zen. A.________ gelangte mit Schreiben vom 27. Juli 2023 noch einmal an das Strassen- verkehrsamt. Er hielt fest, dass er mit dem Entzug nicht einverstanden sei. Hiernach kon- taktierte das Strassenverkehrsamt A.________ schriftlich und unterbreitete ihm den Vor- schlag, das Fahrzeug bis spätestens am 31. Dezember 2023 einer Nachprüfung zu unter- ziehen, wobei die Rechnung vom 17. Juli 2023 vollständig beglichen werden müsse, eine neue Anmeldung zur Veteranenprüfung an den zuständigen Mitarbeiter des Strassenver- kehrsamtes zu richten sei und sodann die Kosten für den Eintrag mit Fr. 25.– verrechnet würden. Mit diesem Vorschlag war A.________ nicht einverstanden. Mit Datum vom 31. August 2023 erliess das Strassenverkehrsamt auf Ersuchen von A.________ eine an- fechtbare Verfügung. B. Dagegen erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführer) am 2. Oktober 2023 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, die Fahrzeugprüfung betreffend das Fahrzeug ZG E.________ (Stammnummer C.________) entsprechend den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns unter Gewährung des rechtlichen Gehörs durchzuführen (act. 1).
3 Urteil V 2023 85 C. Den Kostenvorschuss über Fr. 800.– leistete der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 2 f.). D. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 24. November 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 7). E. Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Replik vom 23. Februar 2024 seine bis- herigen Anträge mit dem Antrag, dass eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung der zwei bemängelten Lackschäden und der Beule anzusetzen sei (act. 11). Mit Duplik vom 17. April 2024 hielt das Strassenverkehrsamt an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 14). F. Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 informierte das Strassenverkehrsamt das Ge- richt, dass am 25. Juni 2024 eine freiwillige Nachprüfung des betroffenen Fahrzeuges stattgefunden habe, bei welcher der Veteranenstatus neu beurteilt worden sei. Anlässlich dieser Prüfung wurde dem Fahrzeug der Veteranenstatus zugesprochen. Aufgrund des- sen beantragte das Strassenverkehrsamt die Abschreibung der Beschwerde infolge Ge- genstandslosigkeit (act. 16). Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer am 16. August 2024 eine Stellungnahme ein, mit welcher er an seiner Beschwerde und den darin gestell- ten Anträgen festhielt resp. diese dadurch ergänzte, dass die Gebühren für die Prüfungen vom 14. Juli 2023 und 25. Juni 2024 neu zu berechnen seien (act. 20). Das Strassenver- kehrsamt antwortete mit Schreiben vom 2. September 2024 und hielt an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde bzw. auf Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit fest (act. 22). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zulässig ge- gen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Re- gierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Ent-
4 Urteil V 2023 85 scheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) und somit auf Bun- desrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 31. August 2023 beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist somit örtlich und sachlich zuständig. Gemäss § 65 Abs. 1 VRG muss die Beschwerde- schrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Sie ist ausserdem innerhalb 30 Ta- gen nach der Mitteilung des Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 64 VRG). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2023 wurde am 2. Oktober 2023 der Schweizerischen Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht (§ 64 VRG). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung resp. den Entzug des Veteranenstatus di- rekt betroffen, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Ver- fügung und ist folglich zur Beschwerde legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde vom
2. Oktober 2023 enthält sodann Anträge und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.22). 2. 2.1 2.1.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV und § 15 Abs. 1 VRG haben Parteien Anspruch auf recht- liches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV garantiert das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit- zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4; je mit Hinweisen). Das Recht, sich zu einem Entscheidentwurf zu äussern, der am Ende eines Untersuchungsverfahrens getroffen wird, lässt sich jedoch aus Art. 29 Abs. 2 BV nicht ableiten (BGE 129 II 497 E. 2.2). Den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV wird in der Regel Genüge getan, wenn die Parteien ihre Standpunkte schriftlich darle- gen können; ein Anspruch auf mündliche Stellungnahme besteht grundsätzlich nicht. Im Übrigen sind Form und Modalitäten der erforderlichen Anhörung nach Massgabe der ver- fahrensrechtlichen Rahmenbedingungen und mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 46).
5 Urteil V 2023 85 2.1.2 Auch im strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren ist in Art. 23 Abs. 1 SVG der Anspruch auf rechtliches Gehör verankert (Rütsche/Schneider, in: Basler Kom- mentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 23 N 8). Jener Anspruch gilt jedoch lediglich in Verwaltungsverfahren, welche die Verweigerung und den Entzug des Fahrzeug- oder Füh- rerausweises sowie das Verbot des Radfahrens oder des Führens von Tierfuhrwerken be- inhaltet (Rütsche/Schneider, a.a.O., Art. 23 N 2). Da es sich vorliegend offensichtlich nicht um einen Entzug des Fahrzeugausweises handelt, sondern lediglich um den Entzug eines Veteranenstatus, finden die grundrechtlichen Minimalgarantien gemäss Art. 29 ff. BV ihre Anwendung (Rütsche/Schneider, a.a.O., Art. 23 N 31). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 SVG ist ein Fahrzeug amtlich zu prüfen, bevor eine Ertei- lung des Ausweises erfolgt. Sodann schreibt der Bundesrat regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor (Art. 13 Abs. 4 SVG). Für die periodische Prüfung (Nachprüfung) gelten für leichte und schwere Personenwagen folgende Prüfungsintervalle: erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre (Art. 33 Abs. 2 lit. c VTS). Verfügt ein Fahrzeug jedoch über einen Veteranenstatus gemäss der Weisung für Veteranenfahrzeuge des ASTRA (ASTRA-Weisung; H222-0777), so kann in Abweichung von Art. 33 VTS ein Nachprü- fungsintervall bis auf sechs Jahre ausgedehnt werden. 2.2.2 Aus vorgenannter ASTRA-Weisung gehen die Voraussetzungen hervor, welche ein Motorfahrzeug erfüllen muss, damit ein Veteranenstatus erteilt werden kann. Diese sind namentlich, wenn die erste Inverkehrsetzung vor mehr als 30 Jahren erfolgte, die Fahrzeuge nur für rein private Zwecke verwendet werden, sie nicht regelmässig in Betrieb stehen (jährlich ca. 2000 – 3000 km), sie den ursprünglichen Ausführungen entsprechen und sie optisch und technisch in einem einwandfreien Zustand sind, wobei Gebrauchsspu- ren, die auch bei sorgfältiger Pflege entstehen, akzeptiert werden. Ob die Voraussetzun- gen zur Erteilung weiterhin vorhanden sind, wird anlässlich von Nachprüfungen entschie- den. Sind diese nicht mehr erfüllt, wird der Veteranenstatus entzogen (ASTRA-Weisung; STVA-act. 1 S. 3). 2.2.3 Bei der ASTRA-Weisung handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, welche das ASTRA gestützt auf Art. 220 Abs. 1 VTS, Art. 76a der Verkehrsversicherungsverord- nung (VVV; SR 741.31) sowie Art. 24 der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1;
6 Urteil V 2023 85 SR 822.221) erlassen hat. Verwaltungsverordnungen richten sich an die mit dem Vollzug einer bestimmten öffentlichen Aufgabe betrauten Organe, insbesondere also an die Ver- waltungsbehörden. Sie statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten. In Nachachtung dieses Zwecks berücksichtigen auch die Gerichte Verwaltungsverordnungen bei der Auslegung des Rechts, obschon Verwaltungsverordnungen für die Gerichte an sich nicht verbindlich sind. Mit anderen Worten weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von Verwal- tungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor- gaben darstellen (BGE 146 I 105 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers verletzt wurde und deshalb die Verfügung vom 31. August 2023, wie vom Beschwer- deführer beantragt, aufzuheben ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, das Strassenverkehrsamt habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere dadurch verletzt, dass es ihn vor Erlass der Verfügung vom 31. August 2023 resp. vor dem Entzug des Veteranenstatus am 14. Juli 2023 nicht angehört habe. Konkret sei ihm am Tag der Motorfahrzeugkontrolle ein neuer Fahrzeugausweis ohne die Kennziffer 180 ausgestellt worden. Er habe zu dieser beabsichtigten Massnahme somit keine Gelegenheit gehabt, sich zu äussern, was den Grundsätzen rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns widerspreche. Des Weiteren rügt er, dass man ihm nach dem Prüfentscheid keine Nachfrist zur Behebung der gerügten Män- gel angesetzt habe, bevor man den Status definitiv entzogen habe. Der Entzug habe für ihn nicht zu unterschätzende Konsequenzen, so müsse er nun alle zwei Jahre, anstelle al- le sechs Jahre die periodischen Prüfungen ablegen. 4.2 Das Strassenverkehrsamt verneint eine Verletzung des Gehörsanspruchs, wobei es auf die gängige Praxis der periodischen Nachprüfungen im Kanton Zug verweist. Es hält insbesondere fest, dass die Nachprüfung an sich und das Erläutern der Gründe ge- genüber der für das jeweilige Fahrzeug anwesenden Person als rechtliches Gehör ver- standen werden dürfe. Schliesslich seien im vorliegenden Fall dem anwesenden Garagis- ten die Gründe für den Entzug des Veteranenstatus erläutert worden. Diese seien insbe- sondere die Lackschäden (Rost), Beulen und Rostspuren am Unterboden gewesen. Eine genauere Überprüfung müsse für das verbaute Radio-Kassettengerät erfolgen, um zu eru-
7 Urteil V 2023 85 ieren, von welcher Zeitepoche dieses stamme. Schliesslich handle es sich bei den Män- geln der optischen Beurteilung eines Veteranenfahrzeuges nicht um Mängel im techni- schen Sinn, weshalb dem Fahrzeughalter auch keine Frist zugestanden werde, solche Mängel zu beheben. Es sei dem Beschwerdeführer schliesslich möglich, das Fahrzeug weiterhin ohne Einschränkungen zu benutzen, obwohl ihm der Veteranenstatus entzogen worden sei. Auch habe er jederzeit die Möglichkeit, sich einer freiwilligen Nachprüfung zu stellen, um den Veteranenstatus zu erhalten. Alsdann erfolge bei den Mängeln keine Un- terscheidung, ob leichte oder schwere Mängel vorliegen. Nach Ansicht des Strassenver- kehrsamtes würden die Voraussetzungen des Veteranenstatus entweder erfüllt oder nicht. Eine Nachfristansetzung sei ferner in der Weisung weder vorgesehen noch die Praxis im Kanton Zug. 4.3 Einleitend ist festzuhalten, dass im Kanton Zug die Nachprüfungen von der Zulas- sungsbehörde selbst durchgeführt werden. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde am 14. Juli 2023 beim Strassenverkehrsamt Zug durch einen Prüfungsexperten geprüft, wobei Lackschäden, Beulen und Rostflecken am Unterboden gemäss den Fotografien un- bestrittenermassen vorlagen (STVA-act. 3). Wie das Strassenverkehrsamt zu Recht festhält, handelte es sich hierbei nicht um technische Mängel, sondern um optische, wel- che jedoch gemäss der ASTRA-Weisung nicht vorliegen dürfen, um weiterhin vom Vete- ranenstatus zu profitieren. In der Weisung heisst es in Ziffer 1e nämlich: "sie müssen op- tisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein, wobei Gebrauchsspuren, die auch bei sorgfältiger Pflege entstehen, akzeptiert werden". Von Gebrauchsspuren einer sorgfältigen Pflege kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden, wenn sowohl Beulen, Lackschäden als auch Rostflecken vorhanden sind. Alsdann ist ohne weiteres davon aus- zugehen, dass dem Garagisten, welcher an jenem Prüfungstag den Beschwerdeführer vertreten hat, eröffnet wurde, weshalb der Status entzogen wird. Unklar ist einzig, warum sich der Garagist zu jenem Zeitpunkt nicht gegen einen sofortigen Entzug gewehrt hat, war es doch seine Aufgabe als Vertreter, die Interessen des Beschwerdeführers (des Hal- ters des Fahrzeuges) am Nachprüfungstermin zu vertreten. Es müsste dem Garagisten, der über Fachkenntnisse in der Restauration von exklusiven Oldtimern verfügt (gemäss Webseite des Garagisten; F.________, zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2025), bekannt sein, welche rechtlichen und praktischen Konsequenzen ein Entzug des Veteranenstatus nach sich zieht. Aus den Akten geht zwar nicht hervor, was zwischen dem Garagisten und dem Prüfungsexperten tatsächlich besprochen wurde. Es ist jedoch allgemein üblich resp. nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einem Prüfungsexperten beim Strassenver- kehrsamt zu erwarten, dass dieser mit den Personen, welche ein Auto anlässlich eines
8 Urteil V 2023 85 Nachprüfungstermins vorführen, über den Zustand des Fahrzeuges diskutiert. Dass dies am fraglichem Nachprüfungstermin vom 14. Juli 2023 nicht geschehen ist, ist nicht anzu- nehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. 4.4 Sodann ist es Sinn und Zweck einer Nachprüfung, dass der Zustand eines Motor- fahrzeuges durch Prüfungsexperten überprüft wird. Sind die Voraussetzungen nicht gege- ben, wird die Prüfung nicht bestanden und wurde in der ASTRA-Weisung in Ziffer 2 aus- drücklich das Recht vorbehalten, bei Nichterfüllen der Voraussetzungen den Veteranen- status zu entziehen. Die Einräumung einer Nachfristansetzung ist der ASTRA-Weisung nicht zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer folglich auch keinen Anspruch auf ei- ne solche hat. Von einer Ungleichbehandlung, wie der Beschwerdeführer in seiner Stel- lungnahme vom 16. August 2024 festhält, kann ausserdem nicht die Rede sein, wenn für (geringfügige) technische Mängel eine (kurze) Nachfrist angesetzt würde, trägt eine solche Nachfrist doch zur Verkehrssicherheit bei, wie das Strassenverkehrsamt zu Recht darlegt (vgl. act. 14 S. 3). Bei optischen Mängeln ist das Strassenverkehrsamt schliesslich nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, da das Fahrzeug, wie vom Strassenverkehrsamt korrekt festgehalten, weiterhin gebraucht werden kann und lediglich der Veteranenstatus entzogen wird. Eine unterschiedliche Handhabung von ungleichen Sachverhalten wider- spricht dem Rechtsgleichheitsgebot nicht. 4.5 4.5.1 Unklar erscheint alsdann, inwiefern eine Äusserung des Beschwerdeführers hätte geeignet sein können, den Entscheid betreffend den Entzug des Veteranenstatus zu be- einflussen (vgl. E. 2.1.1), bestreitet der Beschwerdeführer doch mit keinem Wort, dass die optischen Mängel vorliegen. Im Gegenteil, stellt er sich doch auf den Standpunkt, dass ihm eine Nachfrist hätte eingeräumt werden müssen, damit die vorhandenen optischen Mängel hätten behoben werden können. Einzig macht er in seiner Replik geltend, dass der Eindruck des Fahrzeuges auf den ersten Blick tadellos sei. Die Lackschäden seien seines Erachtens geringfügig und es liege lediglich eine kleine Beule vor und nicht mehrere, wie das Strassenverkehrsamt angebe. Schliesslich seien die Rostspuren am Unterboden nicht sichtbar und stellten somit keine optischen Mängel dar (act. 11 S. 3). Das Strassenver- kehrsamt hält dem entgegen, dass die vorhandenen Mängel dem Prüfungsexperten sofort aufgefallen seien und er deshalb der Ansicht gewesen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Veteranenstauts nicht mehr gegeben seien (act. 14 S. 1).
9 Urteil V 2023 85 4.5.2 Vorliegend handelt es sich um einen Ermessensentscheid des Strassenverkehrs- amtes. Es darf von einem geschulten Prüfungsexperten erwartet werden, dass er ein- schätzen kann, ob ein Fahrzeug in optischer Hinsicht den Voraussetzungen der ASTRA- Weisung genügt. Dass der Prüfungsexperte sein Ermessen willkürlich überschritten hätte, rügt der Beschwerdeführer zudem nicht. Es ist aber festzuhalten, dass die Weisung einen technisch und optisch einwandfreien Zustand voraussetzt. Wenn der Prüfungsexperte auf- grund der festgestellten und fotografisch dokumentierten Mängel einen solchen Zustand verneint, so sind keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler ersichtlich. Vielmehr be- wegt sich der Prüfungsexperte im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens. 4.6 Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es ausserdem sinnvoll, dass das Stras- senverkehrsamt bei Nachprüfungen unmittelbar eine Entscheidung trifft, anstatt zunächst den Halter des Fahrzeuges zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Ein sofortiger Entscheid ermöglicht eine zügige Abwicklung des Verfahrens und vermeidet unnötige Ver- zögerungen, die sowohl für das Strassenverkehrsamt als auch für die Fahrzeughalter mit zusätzlichem Aufwand verbunden wären. Aufgrund der Tatsache, dass die Fahrzeughalter mit den Prüfungsexperten direkt sprechen können und vor Ort anwesend sein dürfen, wird das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewahrt. 5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Recht auf Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt wurde. Wie vorstehend aufgezeigt, hatte der Garagist während der Nachprüfung des Fahrzeuges Gelegenheit, sich zu den vorhandenen Män- geln zu äussern resp. deren Nichtvorliegen geltend zu machen. Dass der Beschwerdefüh- rer nicht persönlich zum Nachprüfungstermin erschien, sondern stattdessen seinen Gara- gisten als Vertreter entsandte, führt ausserdem nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, hat sich der Beschwerdeführer doch bewusst für diese Vertretung entschieden. Sich nachträglich darauf zu berufen, dass nicht der Beschwerde- führer selbst angehört wurde, ist rechtsmissbräuchlich. Spätestens zum Zeitpunkt des Er- lasses der Verfügung vom 31. August 2023, deren Aufhebung der Beschwerdeführer ver- langt, gilt jedenfalls sein rechtliches Gehör als gewahrt, hatte sich der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nämlich sowohl schriftlich als auch mündlich bei der Vorinstanz zum Entzug des Veteranenstatus geäussert. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet ab- zuweisen. 6. Kann im Vorgehen des Strassenverkehrsamtes kein Fehler erblickt werden, ist mithin alles rechtskonform vonstattengegangen, hat insbesondere die Rechnung vom
10 Urteil V 2023 85
17. Juli 2023 ihre Berechtigung und ist nicht zu beanstanden. Was die Rechnung der frei- willigen Nachprüfung vom 25. Juni 2024 anbelangt, so ist sie nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb insofern auf den Antrag Ziff. 3 in der Eingabe vom
16. August 2024 nicht eingetreten werden kann. 7. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).
11 Urteil V 2023 85 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 800.–) verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von Ziff. 2 des Entscheids) an die Finanz- verwaltung des Kantons Zug. Zug, 5. März 2025 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am