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V 2023 84

Zg Verwaltungsgericht · 2023-09-21 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2023 84

A.

Der Antragsgegner, geb. 1965, polnischer Staatsangehöriger, reiste am 22. März

2023 bei bestehendem Einreiseverbot mit dem Zug von Berlin herkommend in die

Schweiz ein. Am 23. März 2023 betrat er in Baar trotz Hausverbot eine Interdiscount-

Filiale und entwendete einen Laptop, woraufhin er von der Zuger Polizei festgenommen

und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zugeführt wurde. Mit Strafbefehl vom 24.

März 2023 wurde der Antragsgegner des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des

Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts

gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der Verletzung der Einreisevorschriften gemäss

Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG für schuldig befunden und mit einer un-

bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft. Erst am 15. März 2023 hat die Staatsan-

waltschaft Zürich-Limmat gegen den Antragsgegner einen Strafbefehl wegen rechtswidri-

ger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Einreise 13. März 2023) mit einer unbeding-

ten Freiheitsstrafe von 90 Tagen erlassen. Zusätzlich zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3

Tagen infolge Uneinbringlichkeit einer Busse wurden gemäss Vollzugsauftrag vom 25.

April 2023 des Vollzugs- und Bewährungsdienstes Zug (VBD) schliesslich gesamthaft 183

Tage Freiheitsstrafe in der Strafanstalt Zug vollzogen. Mit eröffneter Verfügung vom 31.

August 2023 hat das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) den Antragsgegner aus

der Schweiz weggewiesen und nahm ihn mit Vollzugsende am 19. September 2023 ge-

stützt auf Art. 76 AIG in Ausschaffungshaft, nachdem die Ausreiseorganisation des

Staatssekretariats für Migration (SEM) am 15. September 2023 kurzfristig die Flugmoda-

litäten änderte (DEPA- anstelle DEPU-Rückführung) und der auf den 19. September 2023

geplante sofortige Vollzug der Ausschaffung nicht durchgeführt werden konnte.

Bereits am 8. Juli 2022 musste das hiesige Haftgericht über die Anordnung der Ausschaf-

fungshaft gegenüber dem Antragsgegner befinden; dazumals wegen rechtswidriger Ein-

reise am 4. Juli 2022 (Verfahren V 2022 50).

B.

Mit Eingabe vom 18. September 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht

um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese

für die Dauer von 3 Wochen zu stützen.

C.

Am 21. September 2023, 9:30 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und

der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das

Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung

des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden

Entscheides zur Verfügung.

E. 3 Haftrichterverfügung V 2023 84

Der Haftrichter erwägt:

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-

der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals

AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die An-

gemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf-

grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftan-

ordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus aus-

länderrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar

Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde

im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter be-

zeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungs-

rechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des

Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde mit Strafvollzug-

sende am 19. September 2023, 16:00 Uhr, in Ausschaffungshaft genommen. Mit Durch-

führung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 21. September 2023,

9:30 Uhr, und Entscheideröffnung unmittelbar anschliessend, ist die gesetzliche Frist für

die Haftprüfung in jedem Fall gewahrt.

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die

Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin-

stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent-

scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender

Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch abseh-

bar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe

gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Aus-

schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II

148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendi-

gen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) um-

gehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3).

E. 4 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn der Betroffene trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.

E. 4.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass das SEM gegenüber dem Antragsgegner bereits mehrere Einreiseverbote erlassen hat; so bestand insbesondere zum Zeitpunkt der vorliegend massgebenden Einreise des Antragsgegners am 22. März 2023 ein vom

2. Januar 2022 bis 1. Januar 2024 gültiges – verlängertes – Einreiseverbot (gemäss Ver- fügung vom 17. März 2023 wurde dieses bis 1. Januar 2027 verlängert). Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregisterauszug dokumentiert ab 2015 zahlreiche strafrechtli- che Verurteilungen insbesondere wegen Verstössen gegen die Einreise- und Aufent- haltsbestimmungen, wegen Hausfriedensbruch und Vermögensdelikten. Der Antrags- gegner ist trotz Einreiseverbot am 22. März 2023 in die Schweiz eingereist.

E. 4.2 Gemäss AFM wäre ein sofortiger Vollzug der Ausschaffung mit Vollzugsende am

19. September 2023 geplant gewesen. Die notwendigen Reisedokumente lagen bereits vor. Gemäss Akten hat die Ausreiseorganisation des SEM die Flugmodalitäten für den Antragsgegner kurzfristig geändert; nämlich von einer unbegleiteten (DEPU-) in eine be- gleitete (DEPA-) Rückführung, was entsprechende Vorkehren (insbesondere personelle) bedingt und einen sofortigen Vollzug der Wegweisung verhindert.

E. 5 Haftrichterverfügung V 2023 84 seines Sohnes, ihn zu besuchen, nicht abschlagen. Er habe mit seiner Freundin (Mutter des Sohnes) besprochen, dass die Besuche inskünftig im nahen Grenzgebiet der Schweiz stattfinden sollen, um die sich immer wiederholenden Probleme mit den Schweizer Behörden zu vermeiden, er wolle nicht mehr in die Schweiz kommen. Er un- terstütze seinen Sohn finanziell mit ca. EUR 1'000.– pro Monat aus seiner Rente über ca. EUR 2'000.–, welche er vom Militär erhalte; EUR 1'000.– würden ihm selbst fürs Leben ausreichen, zudem finde er zwischendurch immer wieder etwas Arbeit. Den Diebstahl in der Interdiscount-Filiale habe er gemacht, weil er betrunken gewesen sei, es sei eine Im- pulshandlung gewesen. In der Regel wohne er in D-Müllheim in einem Haus, das seiner Ex-Frau gehöre, dort habe es viele Zimmer, wovon er eines benutzen könne. Leider kön- ne er sich aber auch in Deutschland nicht ordentlich anmelden, aber er lebe eigentlich in Deutschland; wenn er nach Polen zurück müsse, wo er rein gar nichts habe, garantiere er, dass er mit dem nächsten Zug wieder nach Deutschland zurückkehre. Er sei aber be- reit, mit den hiesigen Behörden zu kooperieren. Gesundheitlich gehe es ihm – abgese- hen von starken Schmerzen im Bein – soweit recht, er nehme jedoch viele Medikamente für seine diversen Gebrechen und er fühle sich wohl hier in der Strafanstalt Zug. Er sehe nicht ein, weshalb er bis zum Vollzug der Ausschaffung nun nach Zürich müsse, hier sei es gut, er werde gut betreut und habe alles was er brauche. Abschliessend sei sein ein- ziger Wunsch, bis zum Datum des Rückführungsfluges hier in Zug bleiben zu können.

E. 5.1 Anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 21. September 2023 bestätigte der Antragsgegner, dass sich hinsichtlich seiner Personalien und familiären Verhältnisse kei- ne Änderungen gegenüber den in den Akten befindlichen Angaben ergäben (vgl. auch V 2022 50). Motivation seiner erneuten Einreise in die Schweiz sei wiederum der Besuch bei seinem mittlerweile 13-jährigen Sohn gewesen, welcher in Uster wohne. Er wisse, dass er eigentlich nicht in die Schweiz einreisen dürfte, er könne jedoch den Wunsch

E. 5.2 Der Vertreter des AFM erklärte, die Haft stütze sich wegen wiederholter Missach- tung des Einreiseverbotes auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG. Leider habe die Ausreiseorganisation des SEM die Flugmodalitäten kurzfristig geändert und für den Antragsgegner eine begleitete Rückführung bestimmt, sodass der geplante Vollzug am 19. September 2023 verschoben werden musste. Der Antragsgegner habe aktenkundig bereits zwölf Mal auf verschiedene Weise ausgeschafft werden müssen. Of- fensichtlich wolle das SEM sicherstellen, dass der Antragsgegner tatsächlich in sein Heimatland zurückgeführt wird. Leider sei auch der Reisepass des Antragsgegners ab- gelaufen, weshalb über die polnische Botschaft Ersatzreisepapiere besorgt werden müs- sen, was zwar keine Probleme verursache, jedoch ein paar Tage in Anspruch nehme. Es sei nun konkret für den 2. Oktober 2023 ein Rückführungsflug nach Warschau geplant. Aufgrund seines bisherigen – auch deliktischen – Verhaltens könne nicht davon ausge- gangen werden, dass sich der Antragsgegner an die Weisungen der Behörden halten werde; mildere Massnahmen kämen nicht in Frage. Es bestünden keine Hinweise, dass der Antragsgegner nicht hafterstehungsfähig sei, die medizinische Betreuung sei sicher- gestellt. Für die weitere Ausschaffungshaft sei die Überführung nach Zürich ins ZAA vor-

E. 6 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ohne weiteres gegeben sind. Der Antragsgegner wurde mit ihm eröffneter Verfügung vom

31. August 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Trotz bestehendem – verlängertem – Einreiseverbot, gültig ab 2. Januar 2022 bis 1. Januar 2024, reiste der Antragsgegner am

22. März 2023 erneut in die Schweiz ein.

E. 7 Haftrichterverfügung V 2023 84 in keiner Weise. Es entspricht sogar seinem ausdrücklichen und abschliessenden Wunsch, bis zu seiner Ausschaffung hier in Zug verbleiben zu können. Auch gemäss ak- tueller Rechtsprechung ist die vorübergehende Unterbringung in einer eigenen Abteilung einer ordentlichen Haftanstalt ausnahmsweise zulässig, soweit gute Gründe gegen die umgehende Verlegung in eine spezielle Hafteinrichtung sprechen. Gemäss Angaben des AFM und ausweislich der Akten ist der formelle Vorlauf für die Ausschaffung bereits weit fortgeschritten, bzw. deren Vollzug steht unmittelbar bevor. Es ist davon auszugehen, dass der Rückführungsflug nun am 2. Oktober 2023 stattfinden kann. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Aus- reise erweist sich die Haft und die beantragte Dauer in jedem Fall als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antrags- gemäss für die Dauer von drei Wochen bis 9. Oktober 2023 bestätigt.

E. 8 Haftrichterverfügung V 2023 84 Der Haftrichter verfügt: ___________________

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für drei Wochen, d.h. bis 9. Oktober 2023 bestätigt.
  2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rück- sendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 21. September 2023 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 21. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Administrativhaft, An der Aa 2, 6300 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) V 2023 84

2 Haftrichterverfügung V 2023 84 A. Der Antragsgegner, geb. 1965, polnischer Staatsangehöriger, reiste am 22. März 2023 bei bestehendem Einreiseverbot mit dem Zug von Berlin herkommend in die Schweiz ein. Am 23. März 2023 betrat er in Baar trotz Hausverbot eine Interdiscount- Filiale und entwendete einen Laptop, woraufhin er von der Zuger Polizei festgenommen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zugeführt wurde. Mit Strafbefehl vom 24. März 2023 wurde der Antragsgegner des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der Verletzung der Einreisevorschriften gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG für schuldig befunden und mit einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft. Erst am 15. März 2023 hat die Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat gegen den Antragsgegner einen Strafbefehl wegen rechtswidri- ger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Einreise 13. März 2023) mit einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 90 Tagen erlassen. Zusätzlich zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen infolge Uneinbringlichkeit einer Busse wurden gemäss Vollzugsauftrag vom 25. April 2023 des Vollzugs- und Bewährungsdienstes Zug (VBD) schliesslich gesamthaft 183 Tage Freiheitsstrafe in der Strafanstalt Zug vollzogen. Mit eröffneter Verfügung vom 31. August 2023 hat das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) den Antragsgegner aus der Schweiz weggewiesen und nahm ihn mit Vollzugsende am 19. September 2023 ge- stützt auf Art. 76 AIG in Ausschaffungshaft, nachdem die Ausreiseorganisation des Staatssekretariats für Migration (SEM) am 15. September 2023 kurzfristig die Flugmoda- litäten änderte (DEPA- anstelle DEPU-Rückführung) und der auf den 19. September 2023 geplante sofortige Vollzug der Ausschaffung nicht durchgeführt werden konnte. Bereits am 8. Juli 2022 musste das hiesige Haftgericht über die Anordnung der Ausschaf- fungshaft gegenüber dem Antragsgegner befinden; dazumals wegen rechtswidriger Ein- reise am 4. Juli 2022 (Verfahren V 2022 50). B. Mit Eingabe vom 18. September 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von 3 Wochen zu stützen. C. Am 21. September 2023, 9:30 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

3 Haftrichterverfügung V 2023 84 Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die An- gemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf- grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftan- ordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus aus- länderrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter be- zeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde mit Strafvollzug- sende am 19. September 2023, 16:00 Uhr, in Ausschaffungshaft genommen. Mit Durch- führung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 21. September 2023, 9:30 Uhr, und Entscheideröffnung unmittelbar anschliessend, ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung in jedem Fall gewahrt. 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch abseh- bar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Aus- schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendi- gen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) um- gehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3).

4 Haftrichterverfügung V 2023 84 Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffe- ne muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Der Antragsgegner wurde vom AFM mit am 31. August 2023 eröffneter Verfügung aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt demnach vor. 4. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn der Betroffene trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. 4.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass das SEM gegenüber dem Antragsgegner bereits mehrere Einreiseverbote erlassen hat; so bestand insbesondere zum Zeitpunkt der vorliegend massgebenden Einreise des Antragsgegners am 22. März 2023 ein vom

2. Januar 2022 bis 1. Januar 2024 gültiges – verlängertes – Einreiseverbot (gemäss Ver- fügung vom 17. März 2023 wurde dieses bis 1. Januar 2027 verlängert). Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregisterauszug dokumentiert ab 2015 zahlreiche strafrechtli- che Verurteilungen insbesondere wegen Verstössen gegen die Einreise- und Aufent- haltsbestimmungen, wegen Hausfriedensbruch und Vermögensdelikten. Der Antrags- gegner ist trotz Einreiseverbot am 22. März 2023 in die Schweiz eingereist. 4.2 Gemäss AFM wäre ein sofortiger Vollzug der Ausschaffung mit Vollzugsende am

19. September 2023 geplant gewesen. Die notwendigen Reisedokumente lagen bereits vor. Gemäss Akten hat die Ausreiseorganisation des SEM die Flugmodalitäten für den Antragsgegner kurzfristig geändert; nämlich von einer unbegleiteten (DEPU-) in eine be- gleitete (DEPA-) Rückführung, was entsprechende Vorkehren (insbesondere personelle) bedingt und einen sofortigen Vollzug der Wegweisung verhindert. 5. 5.1 Anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 21. September 2023 bestätigte der Antragsgegner, dass sich hinsichtlich seiner Personalien und familiären Verhältnisse kei- ne Änderungen gegenüber den in den Akten befindlichen Angaben ergäben (vgl. auch V 2022 50). Motivation seiner erneuten Einreise in die Schweiz sei wiederum der Besuch bei seinem mittlerweile 13-jährigen Sohn gewesen, welcher in Uster wohne. Er wisse, dass er eigentlich nicht in die Schweiz einreisen dürfte, er könne jedoch den Wunsch

5 Haftrichterverfügung V 2023 84 seines Sohnes, ihn zu besuchen, nicht abschlagen. Er habe mit seiner Freundin (Mutter des Sohnes) besprochen, dass die Besuche inskünftig im nahen Grenzgebiet der Schweiz stattfinden sollen, um die sich immer wiederholenden Probleme mit den Schweizer Behörden zu vermeiden, er wolle nicht mehr in die Schweiz kommen. Er un- terstütze seinen Sohn finanziell mit ca. EUR 1'000.– pro Monat aus seiner Rente über ca. EUR 2'000.–, welche er vom Militär erhalte; EUR 1'000.– würden ihm selbst fürs Leben ausreichen, zudem finde er zwischendurch immer wieder etwas Arbeit. Den Diebstahl in der Interdiscount-Filiale habe er gemacht, weil er betrunken gewesen sei, es sei eine Im- pulshandlung gewesen. In der Regel wohne er in D-Müllheim in einem Haus, das seiner Ex-Frau gehöre, dort habe es viele Zimmer, wovon er eines benutzen könne. Leider kön- ne er sich aber auch in Deutschland nicht ordentlich anmelden, aber er lebe eigentlich in Deutschland; wenn er nach Polen zurück müsse, wo er rein gar nichts habe, garantiere er, dass er mit dem nächsten Zug wieder nach Deutschland zurückkehre. Er sei aber be- reit, mit den hiesigen Behörden zu kooperieren. Gesundheitlich gehe es ihm – abgese- hen von starken Schmerzen im Bein – soweit recht, er nehme jedoch viele Medikamente für seine diversen Gebrechen und er fühle sich wohl hier in der Strafanstalt Zug. Er sehe nicht ein, weshalb er bis zum Vollzug der Ausschaffung nun nach Zürich müsse, hier sei es gut, er werde gut betreut und habe alles was er brauche. Abschliessend sei sein ein- ziger Wunsch, bis zum Datum des Rückführungsfluges hier in Zug bleiben zu können. 5.2 Der Vertreter des AFM erklärte, die Haft stütze sich wegen wiederholter Missach- tung des Einreiseverbotes auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG. Leider habe die Ausreiseorganisation des SEM die Flugmodalitäten kurzfristig geändert und für den Antragsgegner eine begleitete Rückführung bestimmt, sodass der geplante Vollzug am 19. September 2023 verschoben werden musste. Der Antragsgegner habe aktenkundig bereits zwölf Mal auf verschiedene Weise ausgeschafft werden müssen. Of- fensichtlich wolle das SEM sicherstellen, dass der Antragsgegner tatsächlich in sein Heimatland zurückgeführt wird. Leider sei auch der Reisepass des Antragsgegners ab- gelaufen, weshalb über die polnische Botschaft Ersatzreisepapiere besorgt werden müs- sen, was zwar keine Probleme verursache, jedoch ein paar Tage in Anspruch nehme. Es sei nun konkret für den 2. Oktober 2023 ein Rückführungsflug nach Warschau geplant. Aufgrund seines bisherigen – auch deliktischen – Verhaltens könne nicht davon ausge- gangen werden, dass sich der Antragsgegner an die Weisungen der Behörden halten werde; mildere Massnahmen kämen nicht in Frage. Es bestünden keine Hinweise, dass der Antragsgegner nicht hafterstehungsfähig sei, die medizinische Betreuung sei sicher- gestellt. Für die weitere Ausschaffungshaft sei die Überführung nach Zürich ins ZAA vor-

6 Haftrichterverfügung V 2023 84 gesehen; es könne heute nicht gesagt werden, ob dem Wunsch des Antragsgegners, hier in Zug bleiben zu können, nachgekommen werden kann/darf. Es werde um Bestäti- gung der Haft für die Dauer von 3 Wochen ersucht, jedoch stehe die Rückführung am

2. Oktober 2023 mit ziemlicher Sicherheit fest. 6. In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ohne weiteres gegeben sind. Der Antragsgegner wurde mit ihm eröffneter Verfügung vom

31. August 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Trotz bestehendem – verlängertem – Einreiseverbot, gültig ab 2. Januar 2022 bis 1. Januar 2024, reiste der Antragsgegner am

22. März 2023 erneut in die Schweiz ein. 7. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner gibt an, er sei für einen Besuch bei seinem Sohn in die Schweiz einge- reist. Das Motiv für die Einreise mag zwar nachvollziehbar sein, rechtfertigt jedoch in kei- nem Fall die eigenmächtige Missachtung des bestehenden Einreiseverbotes. Sofern hu- manitäre oder andere wichtige Gründe vorliegen würden – die aber vorliegend nicht gel- tend gemacht werden, noch sind solche ersichtlich –, wäre der Weg über die verfügende Behörde zu wählen, welche ausnahmsweise das Einreiseverbot vorübergehend aufheben könnte (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Ebenfalls wären Besuche im grenznahen Gebiet eine Op- tion, was der Antragsgegner künftig zumindest in Betracht ziehen will. Trotz angegebenem regelmässigem Aufenthalt in Deutschland (Müllheim) verfügt der Antragsgegner auch nach eigenen Angaben wie auch gemäss Abklärungen des AFM in Deutschland über kei- nerlei Aufenthaltsberechtigung. Trotz angegebener monatlicher Rente über EUR 2'000.– – welche ihm nach eigenen Angaben für sein Leben ausreichen – hat er am 23. März 2023 in Baar zum wiederholten Male einen Ladendiebstahl begangen. Sein bisheriges Verhal- ten zeigt klar, dass er sich von den ausländer- und strafrechtlichen Verdikten nicht beein- drucken lässt und somit mildere Massnahmen zur Sicherung der behördlichen Anordnun- gen ausser Betracht fallen. Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Hafterste- hungsfähigkeit des Antragsgegners; die medizinische Versorgung in der Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, ist bekanntermassen gewährleistet. Der Antragsgegner selbst bemängelt seine Unterbringung in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug, wo insbesondere Aussenkontakte, Telefonmöglichkeiten etc. jederzeit möglich sind,

7 Haftrichterverfügung V 2023 84 in keiner Weise. Es entspricht sogar seinem ausdrücklichen und abschliessenden Wunsch, bis zu seiner Ausschaffung hier in Zug verbleiben zu können. Auch gemäss ak- tueller Rechtsprechung ist die vorübergehende Unterbringung in einer eigenen Abteilung einer ordentlichen Haftanstalt ausnahmsweise zulässig, soweit gute Gründe gegen die umgehende Verlegung in eine spezielle Hafteinrichtung sprechen. Gemäss Angaben des AFM und ausweislich der Akten ist der formelle Vorlauf für die Ausschaffung bereits weit fortgeschritten, bzw. deren Vollzug steht unmittelbar bevor. Es ist davon auszugehen, dass der Rückführungsflug nun am 2. Oktober 2023 stattfinden kann. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Aus- reise erweist sich die Haft und die beantragte Dauer in jedem Fall als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antrags- gemäss für die Dauer von drei Wochen bis 9. Oktober 2023 bestätigt. 8. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. So ist auch vorliegend zu verfahren.

8 Haftrichterverfügung V 2023 84 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für drei Wochen, d.h. bis 9. Oktober 2023 bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rück- sendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 21. September 2023 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am