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V 2023 80

Zg Verwaltungsgericht · 2023-08-25 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2023 80 A. Am 22. August 2023 wurde A.________ (im Folgenden Antragsgegner), geb. 2002, ledig, ohne erlernten Beruf, aus dem Kosovo, anlässlich einer Polizeikontrolle auf der Baustelle an der B.________strasse in 6340 Baar beim Gerüstabbau betroffen. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass ihm für die Ausübung dieser Erwerbstätigkeit die dazu benötigte Bewilligung fehlte und er auch nicht über eine Aufenthaltsbewilligung ver- fügte. Er wurde gestützt darauf wegen illegaler Erwerbstätigkeit sowie rechtswidrigem Aufenthalt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (STA) zur Anzeige gebracht. Mit Strafbefehl vom 23. August 2023 verurteilte die STA den Antragsgegner wegen vor- sätzlicher rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und c AIG, vorsätzlichem rechtswidrigen Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG und vorsätzlicher Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter An- rechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, Reststrafe 78 Tagessätze zu CHF 30.00, total CHF 2340.00. Der Antragsgegner erklärte seinen Verzicht auf eine Einsprache. Das Amt für Migration (AFM) wies den Antragsgegner mit Verfügung vom 23. August 2023 aus der Schweiz sowie den Schengener Staaten weg und ordnete anschliessend die Aus- schaffungshaft an. B. Mit Haftanordnung vom 23. August 2023 wurde dem Antragsgegner vom AFM ge- stützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG die Ausschaffungshaft eröffnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei in den Schengen-Raum eingereist, um sich gemäss seinen An- gaben über mindestens zwei Jahre ohne Aufenthaltsberechtigung hier aufzuhalten und ei- ner illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieses Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaf- fung entziehen würde. Dies führe zur Anordnung der Ausschaffungshaft. Im Rahmen der unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgten Hafteröffnung bestätigte der Antragsgegner unterschriftlich, dass er in Berücksichtigung des gemäss dem AFM voraus- sichtlich innert acht Tagen erfolgenden Vollzugs der Ausschaffung auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte. C. Mit Eingabe vom 24. August 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der gegenüber dem Antragsgegner angeordneten Administrativhaft nach Art. 76

E. 3 Haftrichterverfügung V 2023 80 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Wochen. Der Reisepass des Antragsgegners werde heute vorbeigebracht, so dass das AFM einen Flug in sein Heimatland für Anfang nächster Woche beantragen könne. Somit sollte der Vollzug der Wegweisung voraussichtlich innert acht Tagen nach der Haftanordnung durchgeführt werden können. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die An- gemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf- grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftan- ordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus aus- länderrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter be- zeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhand- lung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein- verstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanord- nung nachzuholen. 2. Der Antragsgegner wurde am Dienstag, 22. August 2023, um 13:30 Uhr, auf einer Baustelle an der B.________strasse in Baar von der Zuger Polizei beim Gerüstabbau an- getroffen, einer Kontrolle unterzogen und verhaftet. Mit Strafbefehl vom 23. August 2023 sprach ihn die STA der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a

E. 4 Haftrichterverfügung V 2023 80 AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und c AIG, des vorsätzlichen rechtswidrigen Auf- enthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG und der vorsätzlichen Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Anrechnung von 2 Tagen Un- tersuchungshaft, Reststrafe 78 Tagessätze zu CHF 30.00, total CHF 2340.00. Der An- tragsgegner erklärte seinen Verzicht auf eine Einsprache. Noch am 23. August 2023, 16:30 Uhr, wurde der Antragsgegner von der STA aus der strafrechtlichen Haft entlassen und dem AFM gemäss dessen Haftbefehl vom gleichen Tag zugeführt. Gemäss der Erklärung des AFM sollte für den Antragsgegner ein Flug nach Pristina ab ca.

29. August 2023 möglich sein und damit die Wegweisung innert acht Tagen vollzogen werden können. Da der Antragsgegner bei der Eröffnung der Ausschaffungshaft unterschriftlich bestätigte, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichte, wird die Haftüberprüfung im schriftli- chen Verfahren durchgeführt. Mit der schriftlichen Eröffnung des vorliegenden Entscheids am 25. August 2023 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG eingehalten. 3. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch abseh- bar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Aus- schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendi- gen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) um- gehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffe- ne muss überdies hafterstehungsfähig sein.

E. 5 Haftrichterverfügung V 2023 80 4. Mit Verfügung vom 23. August 2023 hat das AFM den Antragsgegner gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weggewiesen. Es wurde ihm die Verfügung in einer ihm ver- ständlichen Sprache (Albanisch) eröffnet. Damit liegt ein Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG vor.

E. 5.1 Aus dem Einvernahmeprotokoll der Zuger Polizei vom 22. August 2023 ergibt sich, dass der Antragsgegner am Dienstag 22.08.2023, um 13:30 Uhr, durch die Zuger Polizei aufgrund eines Hinweises aus dem Amt für Arbeit und Wirtschaft auf einer Bau- stelle an der B.________strasse in 6340 Baar, beim Gerüstabbau angetroffen und einer Kontrolle unterzogen worden sei. Dabei habe er sich mit einer Post Finance Karte, lau- tend auf ihn, ausgewiesen. Er habe erklärt, dass sich sein Reisepass im Kosovo befinde und er in seiner Brieftasche seine kosovarische ID mit sich trage. Er erklärte, vor zwei Jahren in die Schweiz eingereist zu sein. Die Sommerferien habe er in Kosovo verbracht und er sei vor anderthalb Wochen wieder eingereist. Er lebe in der Schweiz und wohne in C.________. Er wohne an dieser Adresse zusammen mit einer Freundin. Einen Miet- vertrag habe er nicht unterzeichnet. Ein paar Freunde hätten für ihn diese Wohnung or- ganisiert. Es handle sich um ein Studio bzw. eine Einzimmer-Wohnung. Zur Anstellung sei es gekommen, indem er ein paar Kosovo-Albaner nach einer Arbeit gefragt habe und diese ihn zur Firma D.________ geschickt hätten. Ein Freund im Kosovo habe diese Ar- beit für ihn organisiert, er heisse E.________. Dieser habe in der Schweiz Freunde, wohne aber in Kosovo. Von der Firma habe er mit niemandem Kontakt gehabt. Er habe auch niemandem von der Firma D.________ AG einen Ausweis vorzeigen müssen. Er habe am Montag dort erscheinen müssen und sie hätten ihn dann zu der Stelle ge- schickt, wo er von der Polizei angetroffen worden sei. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag habe er nicht bekommen, er arbeite bei dieser Firma erst seit zwei Tagen. Vorher habe er in F.________ gearbeitet, wobei er den Namen der Firma nicht kenne. Er habe dort mit Eisenstangen zu tun gehabt. Er sei zu der Zeit Eisenleger gewesen. Eine Aufent- haltsbewilligung für die Schweiz habe er nicht. Er sei schon einmal wegen illegalem Auf- enthalt in der Schweiz angezeigt worden, wisse aber nicht mehr, wann. Es sei aber in diesem Jahr gewesen. In die Schweiz sei er wie erwähnt gekommen, um zu arbeiten. Dass er in der Schweiz keiner Arbeit nachgehen dürfe, habe er nicht gewusst. Er habe verstanden, dass seine Einreise in die Schweiz zwecks Arbeitsaufnahme illegal gewesen sei. Anschliessend erklärte er, gewusst zu haben, dass er illegal in der Schweiz arbeite. Dass er sich bei der Anhaltung mit einem anderen Namen ausgegeben habe, erklärte er damit, dass er nicht verstanden habe, was die Polizei von ihm gewollt habe und dass er

E. 5.2 Zum Haftgrund ist festzustellen, dass gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG die zu- ständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent- scheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). In der Praxis spricht man vom Haftgrund

E. 5.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Antragsgegner sich ohne gültige Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Mit seinen offensichtlich nicht glaubwürdigen Erklärungen und den nicht kontrollierbaren, unvollständigen Angaben, hat er klare Zeichen dafür gesetzt, dass er sich behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Ausschaffung nach Möglich- keit erneut widersetzen würde. Denn dies hat er in Berücksichtigung der Wegweisung durch die Genfer Behörden vom 11. April 2023 und der aktenkundigen einschlägigen Vorstrafen (Strafbefehl P/21254/2021 des Ministère public du canton de Genève vom 3. November 2021 und Strafbefehl P/7692/2023 des Ministère public du canton de Genève vom 11. April 2023) wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und lntegrationsge- setz auch nachdrücklich unter Beweis gestellt. Von einem kooperativen Verhalten kann überhaupt nicht ausgegangen werden. Es steht in Berücksichtigung der ganzen Vorge- schichte fest, dass der Antragsgegner wissen musste und wusste, dass für die Einreise und eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz eine Bewilligung notwendig gewesen wäre, wie auch die STA mit aller Klarheit feststellte. Trotzdem ist er ohne Bewilligung bis zu seiner Entdeckung arbeitstätig gewesen. Es ist bei ihm ohne Weiteres von einer weiterhin be- stehenden «objektivierten Untertauchensgefahr» (vgl. BGE 130 II 377, E. 3.3.2) auszu- gehen und damit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu bejahen. Mit seinem Verhalten hat der Antragsgegner unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und behördliche Anordnungen zu befolgen. Ge- stützt darauf ist in seinem Fall nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme als die Aus- schaffungshaft geeignet wäre, sicherzustellen, dass er sich den Behörden zu gegebener Zeit für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird. Die Voraussetzungen für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG sind offenkundig erfüllt. 6. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen

E. 6 Haftrichterverfügung V 2023 80 deswegen einen falschen Namen angegeben habe. Er habe nichts verstanden. Wie es im Einvernahmeprotokoll heisst, bedeute gemäss der Dolmetscherin das vom Antrags- gegner bei der Anhaltung angegebene Wort Lindun ‘geboren‘, er habe also einfach das Geburtsdatum angegeben. In ihrem Strafbefehl vom 23. August 2023 hielt die STA fest, dass der Antragsgegner ca. am 12. August 2023 ohne das notwendige Visum in die Schweiz eingereist sei, um in C.________ zu wohnen und ohne die erforderliche Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu arbeiten. Am Montag, 21. August 2023 und am Dienstag, 22. August 2023 habe er für die D.________ AG auf der Baustelle an der B.________strasse in Baar gegen Lohn als Gerüstebauer gearbeitet, wie die Zuger Polizei am Dienstag, 22. August 2023, um 13.30 Uhr, im Rahmen einer Kontrolle im Sinne des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, festgestellt habe. Er habe bereits bei der Einreise in die Schweiz gewusst, dass er ein Visum und eine Arbeitsbewilligung benötige. Beides habe er aber nicht gehabt, so dass er vorsätzlich rechtswidrig in die Schweiz eingereist sei, sich vorsätzlich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und vorsätzlich eine nicht bewil- ligte Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Der Antragsgegner sei (teilweise) einschlägig vor- bestraft, wie sich aus dem Strafbefehl P/21254/2021 des Ministère public du canton de Genève vom 3. November 2021 und dem Strafbefehl P/7692/2023 des Ministère public du canton de Genève vom 11. April 2023 ergebe. Auch eine unbedingte Geldstrafe habe ihn nicht von den erneuten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und lntegrationsge- setz abgehalten. Es erscheine deshalb wiederum eine unbedingte Strafe erforderlich, um ihn von weiteren Vergehen oder Verbrechen abhalten zu können. Gemäss den Akten ist der Antragsgegner bereits mit Verfügung des Migrationsamts Genf vom 11. April 2023 wegen Einreise ohne gültige Reisepapiere sowie fehlendem Aufent- haltstitel, sowie wegen Überschreitung des maximalen Aufenthalts auf dem Gebiet der Schengen-Mitgliedstaaten von drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Mona- ten per sofort aus der Schweiz weggewiesen worden.

E. 7 Haftrichterverfügung V 2023 80 der "Untertauchensgefahr" (vgl. BGer 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1 mit Hin- weisen). Eine solche liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, aber auch, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und wi- dersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4; 130 II 56 E. 3.1; BGer 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen).

E. 8 Haftrichterverfügung V 2023 80 vermögen. Der Antragsgegner gab im Rahmen der Hafteröffnung vom 23. August 2023 gegenüber dem AFM an, dass er gesund sei und keine ärztliche Konsultation oder Medi- kamente benötige. Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners bestehen jedenfalls nicht; zudem ist die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen zudem bekanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Das AFM hat in Nachach- tung des Beschleunigungsgebots umgehend die notwendigen Vorkehrungen getroffen und ist daran, den Vollzug der Wegweisung mit einem nächste Woche stattfindenden Li- nienflug nach Pristina zu organisieren. Der Reisepass wird dem AFM gemäss dessen Angaben durch eine Kollegin des Antragsgegners vorbeigebracht. Innert weniger Tage wird der Antragsgegner mithin in seine Heimat ausfliegen können. Wenn er pflicht- gemäss kooperiert, wird die Ausschaffung, der im Übrigen keine erkennbaren rechtlichen oder faktischen Hindernisse entgegenstehen, sehr rasch vollzogen werden können. Ent- sprechend dürfte die Haft nur wenige Tage dauern. Eine mildere Massnahme als die Haft steht angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung wie erwähnt nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller As- pekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten Ausschaffung erweist sich die angeordnete Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der am 23. August 2023 über den Antragsgegner verhängten Ausschaffungshaft gemäss Art. 80 Abs. 3 Satz 2 AIG für die gesetzlich maximal mögliche Dauer von zwölf Tagen, d.h. bis zum 3. Sep- tember 2023, die richterliche Zustimmung erteilt werden. Insofern kann der Antrag des Antragsstellers (Haft für die Dauer von zwei Wochen) nur teilweise gutgeheissen werden. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis zum 30. August 2023, die Schweiz verlassen haben, so würde eine Fortführung der Haft einen zweiten Haftgenehmigungsentscheid aufgrund einer mündlichen Verhand- lung bis spätestens am 3. September 2023 erfordern (Art. 80 Abs. 3 AIG). 7. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. So ist auch hier zu verfahren.

E. 9 Haftrichterverfügung V 2023 80 Der Haftrichter verfügt: ___________________

Dispositiv
  1. Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird in teilweiser Gutheissung des Antrags für die Dauer von 12 Tagen, d.h. bis am 3. September 2023, die richterliche Zustimmung erteilt.
  2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung an: - Antragsgegner, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und zur Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug, mit dem Ersu- chen um angemessene Information des Antragsgegners - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 25. August 2023 Der Haftrichter Dr. iur. Aldo Elsener versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 25. August 2023 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abt. Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6300 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft V 2023 80

2 Haftrichterverfügung V 2023 80 A. Am 22. August 2023 wurde A.________ (im Folgenden Antragsgegner), geb. 2002, ledig, ohne erlernten Beruf, aus dem Kosovo, anlässlich einer Polizeikontrolle auf der Baustelle an der B.________strasse in 6340 Baar beim Gerüstabbau betroffen. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass ihm für die Ausübung dieser Erwerbstätigkeit die dazu benötigte Bewilligung fehlte und er auch nicht über eine Aufenthaltsbewilligung ver- fügte. Er wurde gestützt darauf wegen illegaler Erwerbstätigkeit sowie rechtswidrigem Aufenthalt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (STA) zur Anzeige gebracht. Mit Strafbefehl vom 23. August 2023 verurteilte die STA den Antragsgegner wegen vor- sätzlicher rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und c AIG, vorsätzlichem rechtswidrigen Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG und vorsätzlicher Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter An- rechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, Reststrafe 78 Tagessätze zu CHF 30.00, total CHF 2340.00. Der Antragsgegner erklärte seinen Verzicht auf eine Einsprache. Das Amt für Migration (AFM) wies den Antragsgegner mit Verfügung vom 23. August 2023 aus der Schweiz sowie den Schengener Staaten weg und ordnete anschliessend die Aus- schaffungshaft an. B. Mit Haftanordnung vom 23. August 2023 wurde dem Antragsgegner vom AFM ge- stützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG die Ausschaffungshaft eröffnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei in den Schengen-Raum eingereist, um sich gemäss seinen An- gaben über mindestens zwei Jahre ohne Aufenthaltsberechtigung hier aufzuhalten und ei- ner illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieses Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaf- fung entziehen würde. Dies führe zur Anordnung der Ausschaffungshaft. Im Rahmen der unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgten Hafteröffnung bestätigte der Antragsgegner unterschriftlich, dass er in Berücksichtigung des gemäss dem AFM voraus- sichtlich innert acht Tagen erfolgenden Vollzugs der Ausschaffung auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte. C. Mit Eingabe vom 24. August 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der gegenüber dem Antragsgegner angeordneten Administrativhaft nach Art. 76

3 Haftrichterverfügung V 2023 80 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Wochen. Der Reisepass des Antragsgegners werde heute vorbeigebracht, so dass das AFM einen Flug in sein Heimatland für Anfang nächster Woche beantragen könne. Somit sollte der Vollzug der Wegweisung voraussichtlich innert acht Tagen nach der Haftanordnung durchgeführt werden können. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die An- gemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf- grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftan- ordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus aus- länderrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter be- zeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhand- lung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein- verstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanord- nung nachzuholen. 2. Der Antragsgegner wurde am Dienstag, 22. August 2023, um 13:30 Uhr, auf einer Baustelle an der B.________strasse in Baar von der Zuger Polizei beim Gerüstabbau an- getroffen, einer Kontrolle unterzogen und verhaftet. Mit Strafbefehl vom 23. August 2023 sprach ihn die STA der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a

4 Haftrichterverfügung V 2023 80 AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und c AIG, des vorsätzlichen rechtswidrigen Auf- enthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG und der vorsätzlichen Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Anrechnung von 2 Tagen Un- tersuchungshaft, Reststrafe 78 Tagessätze zu CHF 30.00, total CHF 2340.00. Der An- tragsgegner erklärte seinen Verzicht auf eine Einsprache. Noch am 23. August 2023, 16:30 Uhr, wurde der Antragsgegner von der STA aus der strafrechtlichen Haft entlassen und dem AFM gemäss dessen Haftbefehl vom gleichen Tag zugeführt. Gemäss der Erklärung des AFM sollte für den Antragsgegner ein Flug nach Pristina ab ca.

29. August 2023 möglich sein und damit die Wegweisung innert acht Tagen vollzogen werden können. Da der Antragsgegner bei der Eröffnung der Ausschaffungshaft unterschriftlich bestätigte, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichte, wird die Haftüberprüfung im schriftli- chen Verfahren durchgeführt. Mit der schriftlichen Eröffnung des vorliegenden Entscheids am 25. August 2023 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG eingehalten. 3. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch abseh- bar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Aus- schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendi- gen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) um- gehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffe- ne muss überdies hafterstehungsfähig sein.

5 Haftrichterverfügung V 2023 80 4. Mit Verfügung vom 23. August 2023 hat das AFM den Antragsgegner gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weggewiesen. Es wurde ihm die Verfügung in einer ihm ver- ständlichen Sprache (Albanisch) eröffnet. Damit liegt ein Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG vor. 5. 5.1. Aus dem Einvernahmeprotokoll der Zuger Polizei vom 22. August 2023 ergibt sich, dass der Antragsgegner am Dienstag 22.08.2023, um 13:30 Uhr, durch die Zuger Polizei aufgrund eines Hinweises aus dem Amt für Arbeit und Wirtschaft auf einer Bau- stelle an der B.________strasse in 6340 Baar, beim Gerüstabbau angetroffen und einer Kontrolle unterzogen worden sei. Dabei habe er sich mit einer Post Finance Karte, lau- tend auf ihn, ausgewiesen. Er habe erklärt, dass sich sein Reisepass im Kosovo befinde und er in seiner Brieftasche seine kosovarische ID mit sich trage. Er erklärte, vor zwei Jahren in die Schweiz eingereist zu sein. Die Sommerferien habe er in Kosovo verbracht und er sei vor anderthalb Wochen wieder eingereist. Er lebe in der Schweiz und wohne in C.________. Er wohne an dieser Adresse zusammen mit einer Freundin. Einen Miet- vertrag habe er nicht unterzeichnet. Ein paar Freunde hätten für ihn diese Wohnung or- ganisiert. Es handle sich um ein Studio bzw. eine Einzimmer-Wohnung. Zur Anstellung sei es gekommen, indem er ein paar Kosovo-Albaner nach einer Arbeit gefragt habe und diese ihn zur Firma D.________ geschickt hätten. Ein Freund im Kosovo habe diese Ar- beit für ihn organisiert, er heisse E.________. Dieser habe in der Schweiz Freunde, wohne aber in Kosovo. Von der Firma habe er mit niemandem Kontakt gehabt. Er habe auch niemandem von der Firma D.________ AG einen Ausweis vorzeigen müssen. Er habe am Montag dort erscheinen müssen und sie hätten ihn dann zu der Stelle ge- schickt, wo er von der Polizei angetroffen worden sei. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag habe er nicht bekommen, er arbeite bei dieser Firma erst seit zwei Tagen. Vorher habe er in F.________ gearbeitet, wobei er den Namen der Firma nicht kenne. Er habe dort mit Eisenstangen zu tun gehabt. Er sei zu der Zeit Eisenleger gewesen. Eine Aufent- haltsbewilligung für die Schweiz habe er nicht. Er sei schon einmal wegen illegalem Auf- enthalt in der Schweiz angezeigt worden, wisse aber nicht mehr, wann. Es sei aber in diesem Jahr gewesen. In die Schweiz sei er wie erwähnt gekommen, um zu arbeiten. Dass er in der Schweiz keiner Arbeit nachgehen dürfe, habe er nicht gewusst. Er habe verstanden, dass seine Einreise in die Schweiz zwecks Arbeitsaufnahme illegal gewesen sei. Anschliessend erklärte er, gewusst zu haben, dass er illegal in der Schweiz arbeite. Dass er sich bei der Anhaltung mit einem anderen Namen ausgegeben habe, erklärte er damit, dass er nicht verstanden habe, was die Polizei von ihm gewollt habe und dass er

6 Haftrichterverfügung V 2023 80 deswegen einen falschen Namen angegeben habe. Er habe nichts verstanden. Wie es im Einvernahmeprotokoll heisst, bedeute gemäss der Dolmetscherin das vom Antrags- gegner bei der Anhaltung angegebene Wort Lindun ‘geboren‘, er habe also einfach das Geburtsdatum angegeben. In ihrem Strafbefehl vom 23. August 2023 hielt die STA fest, dass der Antragsgegner ca. am 12. August 2023 ohne das notwendige Visum in die Schweiz eingereist sei, um in C.________ zu wohnen und ohne die erforderliche Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu arbeiten. Am Montag, 21. August 2023 und am Dienstag, 22. August 2023 habe er für die D.________ AG auf der Baustelle an der B.________strasse in Baar gegen Lohn als Gerüstebauer gearbeitet, wie die Zuger Polizei am Dienstag, 22. August 2023, um 13.30 Uhr, im Rahmen einer Kontrolle im Sinne des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, festgestellt habe. Er habe bereits bei der Einreise in die Schweiz gewusst, dass er ein Visum und eine Arbeitsbewilligung benötige. Beides habe er aber nicht gehabt, so dass er vorsätzlich rechtswidrig in die Schweiz eingereist sei, sich vorsätzlich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und vorsätzlich eine nicht bewil- ligte Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Der Antragsgegner sei (teilweise) einschlägig vor- bestraft, wie sich aus dem Strafbefehl P/21254/2021 des Ministère public du canton de Genève vom 3. November 2021 und dem Strafbefehl P/7692/2023 des Ministère public du canton de Genève vom 11. April 2023 ergebe. Auch eine unbedingte Geldstrafe habe ihn nicht von den erneuten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und lntegrationsge- setz abgehalten. Es erscheine deshalb wiederum eine unbedingte Strafe erforderlich, um ihn von weiteren Vergehen oder Verbrechen abhalten zu können. Gemäss den Akten ist der Antragsgegner bereits mit Verfügung des Migrationsamts Genf vom 11. April 2023 wegen Einreise ohne gültige Reisepapiere sowie fehlendem Aufent- haltstitel, sowie wegen Überschreitung des maximalen Aufenthalts auf dem Gebiet der Schengen-Mitgliedstaaten von drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Mona- ten per sofort aus der Schweiz weggewiesen worden. 5.2. Zum Haftgrund ist festzustellen, dass gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG die zu- ständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent- scheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). In der Praxis spricht man vom Haftgrund

7 Haftrichterverfügung V 2023 80 der "Untertauchensgefahr" (vgl. BGer 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1 mit Hin- weisen). Eine solche liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, aber auch, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und wi- dersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4; 130 II 56 E. 3.1; BGer 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen). 5.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Antragsgegner sich ohne gültige Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Mit seinen offensichtlich nicht glaubwürdigen Erklärungen und den nicht kontrollierbaren, unvollständigen Angaben, hat er klare Zeichen dafür gesetzt, dass er sich behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Ausschaffung nach Möglich- keit erneut widersetzen würde. Denn dies hat er in Berücksichtigung der Wegweisung durch die Genfer Behörden vom 11. April 2023 und der aktenkundigen einschlägigen Vorstrafen (Strafbefehl P/21254/2021 des Ministère public du canton de Genève vom 3. November 2021 und Strafbefehl P/7692/2023 des Ministère public du canton de Genève vom 11. April 2023) wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und lntegrationsge- setz auch nachdrücklich unter Beweis gestellt. Von einem kooperativen Verhalten kann überhaupt nicht ausgegangen werden. Es steht in Berücksichtigung der ganzen Vorge- schichte fest, dass der Antragsgegner wissen musste und wusste, dass für die Einreise und eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz eine Bewilligung notwendig gewesen wäre, wie auch die STA mit aller Klarheit feststellte. Trotzdem ist er ohne Bewilligung bis zu seiner Entdeckung arbeitstätig gewesen. Es ist bei ihm ohne Weiteres von einer weiterhin be- stehenden «objektivierten Untertauchensgefahr» (vgl. BGE 130 II 377, E. 3.3.2) auszu- gehen und damit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu bejahen. Mit seinem Verhalten hat der Antragsgegner unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und behördliche Anordnungen zu befolgen. Ge- stützt darauf ist in seinem Fall nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme als die Aus- schaffungshaft geeignet wäre, sicherzustellen, dass er sich den Behörden zu gegebener Zeit für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird. Die Voraussetzungen für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG sind offenkundig erfüllt. 6. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen

8 Haftrichterverfügung V 2023 80 vermögen. Der Antragsgegner gab im Rahmen der Hafteröffnung vom 23. August 2023 gegenüber dem AFM an, dass er gesund sei und keine ärztliche Konsultation oder Medi- kamente benötige. Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners bestehen jedenfalls nicht; zudem ist die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen zudem bekanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Das AFM hat in Nachach- tung des Beschleunigungsgebots umgehend die notwendigen Vorkehrungen getroffen und ist daran, den Vollzug der Wegweisung mit einem nächste Woche stattfindenden Li- nienflug nach Pristina zu organisieren. Der Reisepass wird dem AFM gemäss dessen Angaben durch eine Kollegin des Antragsgegners vorbeigebracht. Innert weniger Tage wird der Antragsgegner mithin in seine Heimat ausfliegen können. Wenn er pflicht- gemäss kooperiert, wird die Ausschaffung, der im Übrigen keine erkennbaren rechtlichen oder faktischen Hindernisse entgegenstehen, sehr rasch vollzogen werden können. Ent- sprechend dürfte die Haft nur wenige Tage dauern. Eine mildere Massnahme als die Haft steht angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung wie erwähnt nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller As- pekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten Ausschaffung erweist sich die angeordnete Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der am 23. August 2023 über den Antragsgegner verhängten Ausschaffungshaft gemäss Art. 80 Abs. 3 Satz 2 AIG für die gesetzlich maximal mögliche Dauer von zwölf Tagen, d.h. bis zum 3. Sep- tember 2023, die richterliche Zustimmung erteilt werden. Insofern kann der Antrag des Antragsstellers (Haft für die Dauer von zwei Wochen) nur teilweise gutgeheissen werden. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis zum 30. August 2023, die Schweiz verlassen haben, so würde eine Fortführung der Haft einen zweiten Haftgenehmigungsentscheid aufgrund einer mündlichen Verhand- lung bis spätestens am 3. September 2023 erfordern (Art. 80 Abs. 3 AIG). 7. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. So ist auch hier zu verfahren.

9 Haftrichterverfügung V 2023 80 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird in teilweiser Gutheissung des Antrags für die Dauer von 12 Tagen, d.h. bis am 3. September 2023, die richterliche Zustimmung erteilt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an: - Antragsgegner, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und zur Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug, mit dem Ersu- chen um angemessene Information des Antragsgegners

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 25. August 2023 Der Haftrichter Dr. iur. Aldo Elsener versandt am