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V 2023 79

Zg Verwaltungsgericht · 2023-08-17 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2023 79 A. A.________, geboren 1985, reiste 2015 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl, was ihm mangels Flüchtlingseigenschaft nicht gewährt wurde (Verfügung des Staatssekre- tariats für Migration [SEM] vom 15. September 2017; bestätigt mit Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-5940/2017 vom 20. September 2019). In der Folge reichte er wieder- holt neue Asylgesuche ein, auf welche nicht eingetreten wurde (Mehrfachgesuche). Zuletzt wurde A.________ mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2021 rechtskräf- tig aus der Schweiz weggewiesen, woraufhin er untertauchte und zur Fahndung ausge- schrieben wurde. Am 15. August 2023 wurde er im Kanton Luzern durch die Polizei fest- gehalten und in den Kanton Zug überstellt, wo am Morgen des 16. August 2023 durch das Amt für Migration (AFM) die Ausschaffungshaft angeordnet wurde. B. Ebenfalls am 16. August 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prü- fung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen. C. Am 17. August 2023, um 09:15 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und eines Vertreters des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

E. 2.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger, Weg- oder Ausweisungs- entscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. So- dann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffe- ne muss überdies hafterstehungsfähig sein.

E. 2.2 Eine Vorbereitungshaft kommt in Betracht, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck ist u.a. dann zu vermuten, wenn ein Asylgesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang etwa mit dem Erlass oder dem Vollzug einer Wegweisungsverfügung gestellt wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG).

E. 3 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt.

E. 3.1 Der Antragsgegner wurde zuletzt mit (rechtskräftigem) Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 15. Juli 2021 aus der Schweiz weggewiesen, nachdem seine Flücht- lingseigenschaft durch SEM und Bundesverwaltungsgericht wiederholt geprüft und ver- neint worden war. Die nämlichen Instanzen prüften auch die individuelle Gefährdung bei der Rückkehr nach Sri Lanka (Risikofaktoren) eingehend und verneinten diese.

E. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 17. August 2023 bestätigte der Antragsgeg- ner, Staatsangehöriger von Sri Lanka zu sein. Die Auskunft zu seinem Verbleib zwischen August 2021 sowie August 2023 verweigerte er. Hingegen erklärte er, im Zeitpunkt sei- ner Festhaltung habe er sich zum Asylzentrum begeben wollen, um dort erneut ein Asyl- gesuch einzureichen. Werde dieses erneut abgewiesen oder werde darauf nicht einge- treten, sei er nun bereit, die Schweiz zu verlassen. Er werde aber nicht nach Sri Lanka reisen, sondern an einen anderen Ort, den er nicht bekanntgeben wolle. Bei einer Rück- schaffung nach Sri Lanka werde er nicht mit dem AFM kooperieren; auch wolle er nicht in Haft sein. Gesundheitlich gehe es ihm – abgesehen von einer Schulterverletzung sowie Schmerzen an Rücken und Kopf nach einem Sturz sowie einer Enge in der Brust, am Herzen, – gut. Er sei bereits vor der Überstellung nach Zug ärztlich behandelt worden und es sei ihm bekannt, dass er auch in der Ausschaffungshaft das Recht habe, ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen.

E. 3.3 Der Vertreter des AFM erklärte, die Haft stütze sich auf die Wegweisungsverfü- gung des SEM vom 16. Juni 2021, bzw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

15. Juli 2021. Dem Antragsgegner sei im Sommer 2021 mehrfach erklärt worden, dass er die Schweiz verlassen müsse, was er aber nicht getan habe, sondern untergetaucht sei. Seine Identität sei bestätigt. Schliesslich stünden der Ausschaffung gegenwärtig keine rechtlichen oder faktischen Hindernisse entgegen; Ausschaffungen nach Sri Lanka seien aktuell sowohl via Linienflüge als auch mittels Sonderflügen möglich und die Rücknahme von Staatsangehörigen durch Sri Lanka gewährleistet. Aufgrund der einschlägigen Vor- geschichte (mit Untertauchen zwischen August 2021 und August 2023) seien mildere Massnahmen als die Haft keine Option.

E. 3.4 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 erfüllt sind. Der Antragsgegner tauchte bereits einmal zwischen August 2021 und August 2023 unter, obwohl ihm mehr- mals und deutlich gesagt worden war, dass er sich zur Verfügung der Behörden zu hal- ten habe und die Schweiz kontrolliert werde verlassen müssen. Hinzu kommt seine deut-

E. 4 Haftrichterverfügung V 2023 79 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner in der Folge nach Erhalt des zweitinstanzlichen Entscheids vom 15. Juli 2021 sowie nach Durchführung des Ausrei- segesprächs vom 29. Juli 2021 ab dem 20. August 2021 als untergetaucht galt, d.h. er sich unkontrolliert aus der ihm zugewiesenen Asylunterkunft entfernte und sich nicht mehr zur Verfügung der Behörden hielt.

E. 5 Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

E. 6 Haftrichterverfügung V 2023 79 Die Haftrichterin verfügt: ___________________

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für drei- Monate, d.h. bis und mit 15. November 2023 bestätigt.
  2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rück- sendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 17. August 2023 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN V E R F Ü G U N G vom 17. August 2023 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, Postfach, 6301 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG) V 2023 79

2 Haftrichterverfügung V 2023 79 A. A.________, geboren 1985, reiste 2015 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl, was ihm mangels Flüchtlingseigenschaft nicht gewährt wurde (Verfügung des Staatssekre- tariats für Migration [SEM] vom 15. September 2017; bestätigt mit Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-5940/2017 vom 20. September 2019). In der Folge reichte er wieder- holt neue Asylgesuche ein, auf welche nicht eingetreten wurde (Mehrfachgesuche). Zuletzt wurde A.________ mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2021 rechtskräf- tig aus der Schweiz weggewiesen, woraufhin er untertauchte und zur Fahndung ausge- schrieben wurde. Am 15. August 2023 wurde er im Kanton Luzern durch die Polizei fest- gehalten und in den Kanton Zug überstellt, wo am Morgen des 16. August 2023 durch das Amt für Migration (AFM) die Ausschaffungshaft angeordnet wurde. B. Ebenfalls am 16. August 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prü- fung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen. C. Am 17. August 2023, um 09:15 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und eines Vertreters des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

3 Haftrichterverfügung V 2023 79 2. 2.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger, Weg- oder Ausweisungs- entscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. So- dann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffe- ne muss überdies hafterstehungsfähig sein. 2.2 Eine Vorbereitungshaft kommt in Betracht, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck ist u.a. dann zu vermuten, wenn ein Asylgesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang etwa mit dem Erlass oder dem Vollzug einer Wegweisungsverfügung gestellt wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG). 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. 3.1 Der Antragsgegner wurde zuletzt mit (rechtskräftigem) Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 15. Juli 2021 aus der Schweiz weggewiesen, nachdem seine Flücht- lingseigenschaft durch SEM und Bundesverwaltungsgericht wiederholt geprüft und ver- neint worden war. Die nämlichen Instanzen prüften auch die individuelle Gefährdung bei der Rückkehr nach Sri Lanka (Risikofaktoren) eingehend und verneinten diese.

4 Haftrichterverfügung V 2023 79 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner in der Folge nach Erhalt des zweitinstanzlichen Entscheids vom 15. Juli 2021 sowie nach Durchführung des Ausrei- segesprächs vom 29. Juli 2021 ab dem 20. August 2021 als untergetaucht galt, d.h. er sich unkontrolliert aus der ihm zugewiesenen Asylunterkunft entfernte und sich nicht mehr zur Verfügung der Behörden hielt. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 17. August 2023 bestätigte der Antragsgeg- ner, Staatsangehöriger von Sri Lanka zu sein. Die Auskunft zu seinem Verbleib zwischen August 2021 sowie August 2023 verweigerte er. Hingegen erklärte er, im Zeitpunkt sei- ner Festhaltung habe er sich zum Asylzentrum begeben wollen, um dort erneut ein Asyl- gesuch einzureichen. Werde dieses erneut abgewiesen oder werde darauf nicht einge- treten, sei er nun bereit, die Schweiz zu verlassen. Er werde aber nicht nach Sri Lanka reisen, sondern an einen anderen Ort, den er nicht bekanntgeben wolle. Bei einer Rück- schaffung nach Sri Lanka werde er nicht mit dem AFM kooperieren; auch wolle er nicht in Haft sein. Gesundheitlich gehe es ihm – abgesehen von einer Schulterverletzung sowie Schmerzen an Rücken und Kopf nach einem Sturz sowie einer Enge in der Brust, am Herzen, – gut. Er sei bereits vor der Überstellung nach Zug ärztlich behandelt worden und es sei ihm bekannt, dass er auch in der Ausschaffungshaft das Recht habe, ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. 3.3 Der Vertreter des AFM erklärte, die Haft stütze sich auf die Wegweisungsverfü- gung des SEM vom 16. Juni 2021, bzw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

15. Juli 2021. Dem Antragsgegner sei im Sommer 2021 mehrfach erklärt worden, dass er die Schweiz verlassen müsse, was er aber nicht getan habe, sondern untergetaucht sei. Seine Identität sei bestätigt. Schliesslich stünden der Ausschaffung gegenwärtig keine rechtlichen oder faktischen Hindernisse entgegen; Ausschaffungen nach Sri Lanka seien aktuell sowohl via Linienflüge als auch mittels Sonderflügen möglich und die Rücknahme von Staatsangehörigen durch Sri Lanka gewährleistet. Aufgrund der einschlägigen Vor- geschichte (mit Untertauchen zwischen August 2021 und August 2023) seien mildere Massnahmen als die Haft keine Option. 3.4 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 erfüllt sind. Der Antragsgegner tauchte bereits einmal zwischen August 2021 und August 2023 unter, obwohl ihm mehr- mals und deutlich gesagt worden war, dass er sich zur Verfügung der Behörden zu hal- ten habe und die Schweiz kontrolliert werde verlassen müssen. Hinzu kommt seine deut-

5 Haftrichterverfügung V 2023 79 lich bekundete Absicht, in der Schweiz erneut ein Asylgesuch zu stellen – wobei er dann gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG in Vorbereitungshaft gesetzt werden könnte – und, sofern dieses erneut abgewiesen wird oder darauf nicht eingetreten wird, aus der Schweiz zwar auszureisen, aber nicht nach Sri Lanka, sondern in Richtung eines Drittstaats, wobei er nicht bereit sei, diesen konkret zu nennen, und davon ausgegangen werden muss, dass er in ein Land reisen würde, in dem er über keinen Aufenthaltstitel verfügt. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorlie- gend hat der Antragsgegner keinerlei gefestigte Beziehung zur Schweiz; durch sein bishe- riges Verhalten hat er gezeigt, dass er hinsichtlich der rechtskräftig angeordneten Weg- weisung nicht bereit ist, mit den Behörden zu kooperieren. Er ist hafterstehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen nicht. Voraussichtlich am Freitag, 18. August 2023, wird er in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) überführt, welches die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Sowohl in Zug als auch in Zürich ist sodann eine adäquate medizinische Versorgung gewährleistet. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes bereits Abklärungen betreffend die Rückkehr eingeleitet. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich, zumal der An- tragsgegner in der Schweiz über keine Wohnung verfügt und auch nicht über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts; weiter kann die Schweiz ihn offensichtlich nicht da- bei unterstützen, unkontrolliert in einen nicht namentlich genannten anderen Staat einzu- reisen ohne dessen vorgängiges Einverständnis. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist.

6 Haftrichterverfügung V 2023 79 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für drei- Monate, d.h. bis und mit 15. November 2023 bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rück- sendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 17. August 2023 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am