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V 2023 66

Zg Verwaltungsgericht · 2024-12-27 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Baubewilligung (SZ-2019-248/14757)

Erwägungen (77 Absätze)

E. 1 A.________

E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführer sind vom Regierungsratsbeschluss direkt betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (§§ 64 und 65 VRG), weshalb sie zu prüfen ist.

7 Urteil V 2023 66 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

E. 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt we- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfah- rensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). 2. Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. No- vember 1998 (nPBG; BGS 721.11) sowie die Totalrevision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 20. November 2018 (nV PBG; BGS 721.111) sind per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die vorliegend zu beurteilende Baubewilligung für das Haus A wurde am

2. Juli 2021 vom Stadtrat von Zug erteilt und somit nach Inkrafttreten der Gesetzesrevisi- on. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung von § 71a Abs. 1 lit. b nPBG zur Anwendung, wonach auf Baugesuche in denjenigen Gemeinden, welche ihre Zonenpläne und Bauvorschriften noch nicht an die sich an der lnterkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) orientierenden Baubegriffe und Messweisen an- gepasst haben, das bisherige Recht Anwendung findet (aPBG und aV PBG [beide in Kraft bis 31. Dezember 2018]). 3.

E. 2 B.________

E. 3 Urteil V 2023 66 A. Die Korporation Zug (nachfolgend: Bauherrin) ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 1046, 1049 und 1050 an der Zeughausgasse in Zug. Die drei Grundstücke befinden sich in der gemeindlichen Kernzone A (Altstadtzone), in welcher das Altstadtreglement gilt, sowie im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Für das Gebiet der äusseren Altstadt gilt gemäss ISOS das Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz). Auf den drei Grundstücken befinden sich zudem mehrere Gebäude, welche zum Teil im Inventar der schützenswerten Denkmäler und zum Teil im Verzeichnis der geschützten Denkmäler enthalten sind: Grundstück Nr. 1046: - Zeughausgasse 9a (Assek.-Nr. 179d/e): Lagergebäude und Wohnhaus mit Magazin, beide im Inventar der schützenswerten Denkmäler (nachfolgend: Haus E); - Zeughausgasse 9c (Assek.-Nr. 179c): Magazin, Inventar der schützenswerten Denk- mäler (nachfolgend: Haus C); - Zeughausgasse 9d (Assek.-Nr. 179f): Holzschopf, nicht geschützt (nachfolgend: Haus D); Grundstück Nr. 1049: - Zeughausgasse 11 (Assek.-Nr. 174a): Wohn- und Geschäftshaus, Verzeichnis der ge- schützten Denkmäler (nachfolgend: Haus B); Grundstück Nr. 1050: - Zeughausgasse 9 (Assek.-Nr, 172a): Bürohaus mit Laden, nicht geschützt (nachfol- gend: Haus A); - Zeughausgasse 9c (Assek.-Nr. 179g): Holzschopf, nicht geschützt (nachfolgend: Haus F). Nördlich des Grundstücks Nr. 1050 befindet sich angrenzend der Bebauungsplan Geiss- weid, wobei die drei Grundstücke der Bauherrin von diesem Bebauungsplan nicht erfasst werden. Zudem befinden sich in der weiteren Nachbarschaft der drei Grundstücke zahlrei- che geschützte und schützenswerte Denkmäler. In unmittelbarer Nachbarschaft der drei Grundstücke der Bauherrin befinden sich die folgenden geschützten Denkmäler: Im Nor- den die St.-Antons-Gasse 5 auf Grundstück Nr. 1051, im Osten die Klosterkirche des Ka- puzinerklosters auf Grundstück Nr. 1042 sowie westlich die Zeughausgasse 12 (Gloriettli) auf Grundstück Nr. 4079, die Zeughausgasse 14 (Untere Münz) auf Grundstück Nr. 1011,

E. 3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, das Protokoll des am 3. März 2022 durchge- führten Augenscheins (BD-act. 12) sei mangelhaft gewesen, weshalb es dem Verwal- tungsgericht keine genügende Grundlage biete, um sich ein genügendes Bild von der Um- gebung und den entscheidrelevanten Tatsachen zu machen und die Situation im erforder- lichen Masse zu würdigen. Es sei erforderlich, dass sich das Verwaltungsgericht selber ein Bild der Neugestaltung Zeughausgasse/Geissweid mache, weshalb ein zweiter Augen- schein durchzuführen sei. Ihrer Meinung nach weise das Augenscheinprotokoll folgende Mängel auf: Im Protokoll werde in verschiedenen Passagen von "vorne" und "hinten" gesprochen, jedoch sei nicht ersichtlich, wo sich die Bereiche befänden und was damit gemeint sei (bspw. auf S. 3 des Protokolls beim Beschrieb des Standorts 1). Das Protokoll hätte deshalb berichtigt und "vorne" und "hinten" mit den Himmelsrichtungen sowie gegebenenfalls einer Hausnummer

E. 3.2 Das 14-seitige Augenscheinprotokoll mit 33 Fotos im Anhang ist keineswegs der- art unklar und unverständlich, wie es die Beschwerdeführer bezüglich einzelner Passagen darzustellen versuchen. So ist es – insbesondere auch unter Beizug der Fotos – stets möglich, die Örtlichkeiten zu lokalisieren und herauszufinden, was wie beschrieben wurde, ohne dass z.B. jedes Mal die dazugehörige Himmelsrichtung erwähnt wurde. Und wenn das Protokoll den Hinweis eines Teilnehmers am Augenschein enthält, dass das Haus Zentrum im ISOS als Bausünde beschrieben werde, ist das entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer absolut zutreffend, wie weiter unten noch auszuführen sein wird. Es darf zudem ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Protokoll nur Aussagen enthält, welche von den entsprechenden Personen auch so gemacht wurden. Wären diese Aussagen tatsächlich falsch gewesen, hätte von den Zuhörern erwartet werden dürfen, dass sie umgehend vor Ort interveniert bzw. widersprochen oder zumindest präzisiert hät- ten, was sie jedoch offenbar nicht getan haben. Falls tatsächlich Äusserungen von Betei- ligten nicht in das Protokoll aufgenommen worden sein sollten, hatten die Parteien Gele- genheit, diese nachzuliefern, was sie denn auch gemacht haben. Dabei wurden zudem weitere Bilder eingereicht. Dem Regierungsrat und den übrigen Verfahrensparteien war es daher möglich, von diesen Ergänzungen Kenntnis zu nehmen, und der Regierungsrat konnte sie in seinen Erwägungen berücksichtigen. Das Gleiche gilt für das Verwaltungsge- richt. Das Augenscheinprotokoll mit seinen zahlreichen Fotos ermöglicht es dem Gericht, sich ein ausreichendes Bild von der Umgebung und von den entscheidrelevanten Tatsa- chen zu machen und die Situation im erforderlichen Mass zu würdigen. Ein zweiter Au-

E. 3.3 F.________ Beschwerdeführer alle vertreten durch RA Marie-Anne Dähler, Zwicky & Partner Rechtsanwälte und Notare, Gartenstrasse 4, Postfach, 6302 Zug gegen

1. Korporation Zug, Poststrasse 16, 6300 Zug vertreten durch RA lic. iur. Christoph Schweiger und/oder RA MLaw Milva In- derbitzin, SCHWEIGER Advokatur/Notariat, Dammstrasse 19, 6300 Zug

2 Urteil V 2023 66

2. Stadtrat von Zug, Stadthaus, Gubelstrasse 22, 6301 Zug

E. 4 Urteil V 2023 66 die Zeughausgasse 16 (Obere Münz) auf Grundstück Nr. 4080 und der Kronenbrunnen auf dem Hirschenplatz auf Grundstück Nr. 1036. Die Bauherrin hatte für die bauliche Weiterentwicklung der Gebäude A bis F auf diesen drei Grundstücken einen Studienauftrag lanciert. In diesem Rahmen wurde ein Siegerpro- jekt bestimmt und dieses dann weiterentwickelt. Diese Planung führte schliesslich zu sechs Baugesuchen. Dabei reichte die Bauherrin für den Umbau jedes Gebäudes (A bis F) zwischen Oktober 2019 und August 2020 je ein separates Baugesuch ein. Während der öffentlichen Auflage gingen gegen die Baugesuche mehrere Einsprachen ein. Gegen das Baugesuch betreffend das Haus B wurde keine Einsprache erhoben. Der Stadtrat von Zug erteilte für das Haus B am 30. Juni 2020 die Baubewilligung. Diese erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. Für die übrigen Baugesuche (Häuser A, C, D, E und F) erteilte der Stadtrat von Zug am 2. Juli 2021 mit fünf separaten Beschlüssen je eine Baubewilligung und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 wies der Regierungsrat des Kantons Zug zwei u.a. von den Beschwerdeführern des vorliegenden Verfahrens am 2. August 2021 eingereichte Verwaltungsbeschwerden gegen die Baubewilligung SZ-2019-248/14757 vom 2. Juli 2021 (Abbruch Bürohaus "Zentrum", Zeughausgasse 9; Teilabbruch Anbau an Haus Zeughaus- gasse 11; Neubau Wohnhaus mit Gewerbe, Treppenanlage Südseite, Velostandorte Ost- und Südseite, Zeughausgasse 9 / Haus A) ab, soweit er darauf eintrat (BF-Beil. 5). Glei- chentags wies der Regierungsrat Verwaltungsbeschwerden gegen die Baubewilligungen für die Häuser C, D, E und F ab. Am 3. März 2022 hatte die Baudirektion des Kantons Zug mit den Beschwerdeführern der fünf Verfahren, der Bauherrin, der Vorinstanz und der Direktion des Innern des Kantons Zug einen Augenschein durchgeführt. Verschiedene Parteien brachten am daraufhin er- stellten Augenscheinprotokoll mehrere Berichtigungen an. B. Am 24. Juli 2023 liessen A.________, B.________ und die C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats vom 20. Juni 2023 betreffend das Haus A Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgen- de Rechtsbegehren stellen (act. 1): "1. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates vom 20. Juni 2023 betreffend Baubewilligung SZ- 2019-248/14757, Abbruch Bürohaus "Zentrum", Zeughausgasse 9; Teilabbruch Anbau an Haus Zeugh-

E. 4.1 Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass mit der vorliegenden Beschwerde- sache der Regierungsrat vier weitere Verwaltungsbeschwerden für Bauvorhaben, welche sich im Geviert Zeughausgasse/Geissweid befinden, entschieden habe. Die Akten in die- sen Parallelverfahren für die Häuser C (SZ 2019-252 resp. Laufnummer 54177), D (SZ- 2020-229 resp. Laufnummer 54184), E (SZ 2019-250 resp. Laufnummer 54185 und

54176) und F (SZ-2019-251 resp. Laufnummer 54183 und 54175) seien beizuziehen. Ebenso seien die Akten für das Haus B, für welches am 30. Juni 2020 eine Baubewilligung erteilt wurde, heranzuziehen (SZ-2019-249). Die Beschwerdeführer beantragen zudem, die 6 Bauvorhaben Zeughausgasse/Geissweid (Verfahren SZ-2019-248, SZ-2019-249, SZ-2019-250, SZ-2019-251, SZ-2019-252 und SZ-2020-229) seien zu vereinigen und in einem gemeinsamen Verfahren zu beurteilen. Sie machen diesbezüglich geltend, die Vorinstanzen legten das Koordinationsgebot zu eng aus. Artikel 25a des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) beschränke sich nicht darauf, dass die Leitbehörde die erforderlichen Stellungnahmen einhole und die Baubewil- ligungen keine Widersprüche aufwiesen. Das Koordinationsgebot von Art. 25a RPG ver- lange, dass die für die Errichtung einer Baute erforderlichen Verfügungen materiell und soweit möglich formell koordiniert ergingen. Der Grundsatz der Einheit des Bauentscheids lasse die teilweise Bewilligung einer Baute oder Überbauung nur zu, wenn der bewilligte Teil unabhängig von nicht bewilligten Teilen beurteilt werden könne. Auch bei einer Auftei- lung eines Bauvorhabens in verschiedene Teilschritte und Bewilligungsverfahren seien die Gesamtauswirkungen des Vorhabens zu prüfen. Demnach könne die Aufteilung einer Baubewilligung in mehrere Zwischen- oder Teilverfügungen gegen das Gebot der materi- ellen Koordination gemäss Art. 25a RPG und der umfassenden Interessenabwägung ver- stossen, wenn sich einzelne Aspekte oder Anlageteile nicht sinnvoll beurteilen liessen, sondern eine Gesamtschau verlangten (vgl. BGer 1C_658/2017 vom 18. September 2017 E. 3.3). Die vorliegenden Bauvorhaben bildeten neben einer planerischen Einheit – im Vorfeld der Einreichung der Baugesuche sei ein Studienauftrag durchgeführt worden, auf dessen Basis die Bauvorhaben ausgearbeitet und eingereicht worden seien, – auch eine gestalterische bzw. ästhetische Einheit. Die geplanten Bauten wiesen grosse architektoni- sche Gemeinsamkeiten auf und seien gestalterisch aufeinander abgestimmt. Damit beein- trächtigten sie auch als gestalterisches Ensemble das Stadtbild der Altstadt von Zug, mit-

E. 4.2 Erfordert die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, ist nach Art. 25a Abs. 1 RPG eine Behörde zu bezeichnen, die eine ausreichende Koordination sicherstellt. Diese Behörde hat für eine gemeinsame öffentli- che Auflage aller Gesuchsunterlagen und für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen (Art. 25a Abs. 2 lit. b und d RPG). Die zu koordinierenden Entscheide dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 3 RPG; vgl. auch Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Um- weltrecht Band 1, 3. Aufl. 1999, Rz. 792; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 25a N 63 ff.).

E. 4.3 Die Bauherrin hat vorliegend ihre Grundstücke mit einem freiwilligen Projektwett- bewerb beplant. Verpflichtet war sie dazu nicht, denn es gibt für das Gebiet Geissweid keine Pflicht zur Sondernutzungsplanung. Die Bauherrin hat sich entschieden, für jedes der sechs Häuser ein einzelnes Baugesuch zu stellen statt einer Baueingabe für mehrere Gebäude, was zulässig ist. Die Projekte sind grundsätzlich losgelöst voneinander reali- sierbar und freistehend. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind die Bauvorha- ben sachlich und konstruktiv teilbar und können grundsätzlich unabhängig voneinander beurteilt werden. Sie hängen nur geringfügig miteinander zusammen Die Baubewilligun-

E. 5 Die Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege vom 6. März 2020 sowie vom 5. Mai 2020 betref- fend Haus A seien aus dem Verfahren auszuscheiden und für unbeachtlich zu erklären.

E. 5.1 Die Beschwerdeführer verlangen, es sei festzustellen, dass G.________, Abtei- lungsleiterin und stellvertretende Amtsleiterin des Amtes für Denkmalpflege und Archäolo- gie, befangen gewesen sei und für die Beurteilung der Bauvorhaben im Baubewilligungs- verfahren in den Ausstand hätte treten sollen. G.________ sei als Expertin beim Studien- auftrag für die vorliegenden Um- und Neubauten beteiligt gewesen. In der Folge sei sie bei der Überarbeitung des Siegerprojekts bis zu dessen Baueingabe beteiligt gewesen. An- schliessend habe sie sich im Rahmen der notwendigen amtlichen Stellungnahme vom 6. März 2020 noch einmal und zu denselben Fragen geäussert. Damit habe sie anlässlich ih- rer Stellungnahme vom 6. März 2020 ihre eigene Tätigkeit als Expertin in ihrer Funktion als Mitglied der kantonalen Denkmalpflege beurteilt. Anschliessend habe sie sich am

5. Mai 2020 noch einmal im Rahmen einer Stellungnahme zu den Einsprachen der Be- schwerdeführer mit dem Geschäft befasst. Der Regierungsrat halte diese Mehrfachbefas- sung für systembedingt, was, so der Regierungsrat, nicht zu beanstanden sei. Dem könne nicht gefolgt werden. Der Regierungsrat verkenne, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzelfallweise zu entscheiden sei, ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheine (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2). Bei ei- nem informell-kooperativen Verwaltungshandeln sei die Gefahr nämlich besonders gross,

E. 5.2.1 Gemäss § 8 VRG gelten für die kantonalen Behörden die Ausstandsbestimmun- gen, wie sie in der Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR; BGS 151.1) bestimmt sind. Nebst den allseits bekannten Ausstandsgründen wie unmittelbares persönliches In- teresse, Verwandtschaft mit Personen, die ein unmittelbares persönliches Interesse ha- ben, interessiert vorliegend zunächst die Bestimmung von § 7 Abs. 1 Ziff. 5 GO RR, wo- nach ein Ratsmitglied resp. ein Mitglied einer kantonalen Behörde in den Ausstand treten muss, wenn dieses bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich den Anschein der Be- fangenheit erweckt.

E. 5.2.2 Artikel 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf gleiche und gerechte Be- handlung. Das Gebot der Unbefangenheit bildet Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie für Verwaltungsangestellte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Der Einzelne hat Anspruch darauf, dass über seine Sache von einer unparteiischen Behörde entschieden wird (subjektive Unabhängigkeit). Daraus lässt sich eine Ausstandspflicht für jene Behördenmitglieder ableiten, die am Verfahrensgegenstand ein eigenes, persönliches Interesse haben und daher persönlich befangen sind. Artikel 29 BV verlangt für Verwal- tungsbehörden keine organisatorische (objektive) Unabhängigkeit, zumal es gerade die systembedingten Mehrfachzuständigkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens waren, die zur Schaffung von unabhängigen Gerichtsinstanzen in Verwaltungssachen geführt haben. Systembedingte und damit unvermeidliche Vorbefassungen begründen grundsätzlich kei- ne unzulässige Vorbefassung i.S. von Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Bernhard Waldmann, in:

E. 5.2.3 Der Anspruch auf unparteiische Beurteilung ist formeller Natur, so dass eine Ver- letzung gemäss herrschender Lehre auch in einem Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht geheilt werden kann. Die Praxis lässt allerdings Heilungsmöglichkeiten durch die Rechtsmittelinstanz zu, wenn ihr hinsichtlich des Streitgegenstands die gleiche Kognition zusteht wie der Vorinstanz (vgl. Regina Kiener, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 5a N 53 m.H.).

E. 5.3 Liegt die amtliche Mehrfachbefassung im öffentlichen Interesse und ist sie in die- sem Sinne systembedingt, so liegt nicht bereits darin eine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, ent- scheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGer 1C_914/2013 vom

26. Juni 2014 E. 5.2 m.H.). Nach § 14 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über Denkmalpflege, Ar- chäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG; BGS 423.11) berät das Amt für Denkmalpflege und Archäologie Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denkmal- und Kulturgüterschutzes. Ziel dieser Beratung ist es, Bauherrschaften und Behörden bereits bei der Vorbereitung von Bauvorhaben über die Vorgaben der Denkmal- pflege zu informieren und sie bei der Suche nach Lösungen im Falle von Zielkonflikten zwischen Denkmalschutz und anderen Auflagen (und/oder den Wünschen der Bauherr- schaft) zu beraten. Damit soll sichergestellt werden, dass die denkmalpflegerischen Rah- menbedingungen und Grundlagen in die Planung miteinfliessen. Genau diese im öffentli-

E. 6 Es sei ein Gutachten erstellen zu lassen betreffend die Vereinbarkeit der Überbauung Zeughausgasse / Geissweid mit den denkmalpflegerischen Anliegen sowie der gesetzlichen Grundlagen, insbesondere des Altstadtreglements der Stadt Zug, und es sei die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege EKD mit der Erstellung zu beauftragen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Verwaltungsbeschwerde, es sei ein Gutachten bei der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege EKD einzuholen. Der Regierungsrat lehnte dies ab, weil mit den ausführlichen Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege genügend fachliche Grundlagen vorlägen, um über die Beschwerden be- finden zu können. Die Beschwerdeführer wiederholen diesen Antrag im vorliegenden Ver-

E. 6.2 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Ab-

E. 6.3 Vorliegend ist unbestrittenermassen keine Bundesaufgabe betroffen, aber auch kein Objekt von nationaler Bedeutung. Demzufolge ist eine zwingende Begutachtung durch die EKD nicht angezeigt (vgl. dazu BGer 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.6). Die Beurteilung, ob ein fakultatives Gutachten der EKD einzuholen ist, obliegt der kantona- len Fachstelle im Sinne von Art. 25 NHG (gemäss § 14 Abs. 1 DMSG das Amt für Denk- malpflege und Archäologie). Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug verfügt über das notwendige Fachwissen und hat in seinen Stellungnahmen vom

6. März 2020 (RR-act. 31/60) und 5. Mai 2020 (RR-act. 31/16) überzeugend dargelegt, dass keine erhebliche Beeinträchtigung eines inventarverzeichneten Objekts zu befürch- ten oder eine damit verbundene grundsätzliche Frage zu klären ist. Der Regierungsrat hat somit zu Recht den Antrag auf Erstellung eines Gutachtens durch die EKD abgewiesen, und auch im Verwaltungsgerichtsverfahren ist kein EKD-Gutachten einzuholen; vielmehr ist auf die fachkundlichen Beurteilungen des Amts für Denkmalpflege und Archäologie ab- zustützen. 7.

E. 7 Es sei ein Augenschein durchzuführen.

E. 7.1 Das Altstadtreglement der Stadt Zug (AltstadtR) bezweckt den Erhalt der Zuger Altstadt in ihrem Erscheinungsbild, ihrer Struktur und ihrer Massstäblichkeit (§ 1 Abs. 1 AltstadtR). Erhalten werden sollen insbesondere die historische Bausubstanz, die traditio- nelle Parzellenstruktur durch Brandmauern, die Dachlandschaft und die bestehenden Frei- räume (§ 1 Abs. 2 AltstadtR). Durch eine vielfältige und ausgewogene Nutzung von Woh- nen und Arbeiten soll die Zuger Altstadt aufgewertet und belebt werden. Im Erdgeschoss werden publikumsattraktive Nutzungen angestrebt (§ 1 Abs. 3 AltstadtR). Gemäss § 4 Alt- stadtR sind bauliche Massnahmen in der Altstadt so auszuführen, dass sie sich hinsicht- lich Lage, Grösse und Gestaltung (Form, Materialisierung und Farbgebung) gut in die Um- gebung einordnen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere folgende Zielsetzungen:

a) Wahrung bzw. Wiederherstellung der städtebaulichen und architektonischen Eigenart und Qualität der Altstadt; b) Wahrung der historischen Parzellenstruktur und der histori-

E. 7.2 Die Beschwerdeführer zitieren den Regierungsrat, wonach dieser gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vom 6. März 2020 festgehalten habe, dass keine Anhaltspunkte bestehen würden, um von der fachlich fundierten und ausführlichen Stellungnahme des kantonalen Fachamtes abzuweichen. Vielmehr erhelle daraus, dass bei der Ausarbeitung des vorliegenden Bauprojekts besonderer Wert auf die Wiederher- stellung der ursprünglichen Situation, auf eine besonders gute Einordnung des Neubaus gelegt worden sei. Es bestehe Gewähr, dass sich das Haus A bezüglich der benachbarten Gebäude B bis E besonders gut eingliedere. Die Vorinstanzen, so die Beschwerdeführer, hätten zu Unrecht vollumfänglich auf Stel- lungnahmen der kantonalen Denkmalpflege abgestellt. Diese seien einseitig und lücken- haft. So werde in der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vom 6. März 2020 nicht begründet, weshalb sich das Gebäude besonders gut in die Umgebung eingliedere. Die besonders gute Einordnung werde grundsätzlich einzig mit Bezug auf die Häuser A und F beschränkt. Auf alle übrigen Bauten in und um die Geissweid resp. um den Hir- schenplatz werde hingegen viel zu wenig Bezug genommen und es werde nicht nachvoll- ziehbar begründet, wie sich das Haus A auf die bestehenden Bauten auswirke. Die sechs Baugesuche sollten jedoch nicht für sich allein auf einer grünen Wiese erstellt werden, sondern kämen in ein bestehendes Quartier zu stehen. Entsprechend sei die besonders gute Einordnung des Hauses A auch mit Rücksicht auf die bestehenden Bauten zu be- gründen.

E. 7.3 Es ist den Beschwerdeführern zu widersprechen, dass die Vorinstanzen nicht nachvollziehbar begründen würden, wie sich das Haus A auf die bestehenden Bauten auswirke bzw. weshalb sich das Gebäude besonders gut in die Umgebung eingliedere. Vielmehr befasste sich der Regierungsrat ausführlich mit der Stellungnahme des Amts für Denkmalpflege und Archäologie vom 6. März 2020, wonach der anstelle des Hauses Zen- trum geplante Neubau Elemente der historischen Architektur und des Altstadtumfeldes aufweise, ohne diese zu kopieren: murale Fassaden, klare Traufkante mit grossem Walm-

E. 8 Urteil V 2023 66 ergänzt werden müssen. Verschiedentlich würden ungenaue Feststellungen aufgeführt, so werde zum Gebäude Zeughausgasse 7a im Protokoll auf S. 4 festgehalten, diese Liegen- schaft werde als Gewerbe genutzt. Diese Feststellung sei ungenau, gegebenenfalls gar falsch, da von aussen die gewerbliche Nutzung nur im Erdgeschoss sicher ersichtlich sei. Ferner werde auf S. 5 des Protokolls zu den Bauprofilen festgehalten, dass sich das Profil in der Mitte des Gebäudes, welches die Firsthöhe des Projektes anzeige, auf der Rücksei- te des Hauses befände. Auch diese Aussage sei unklar, insbesondere der Hinweis "in der Mitte des Gebäudes" mache den Satz unverständlich. Ebenso ungenau sei die Beschrei- bung der H.________ (S. 8 des Protokolls). Man erhalte dadurch den Eindruck, als handle es sich um einen in die Umgebung nicht eingepassten Riesenbau, was schlicht nicht zu- treffe. Es sei nicht korrekt, dass das Gebäude über zwei sehr grosse Lukarnen verfüge. Es sei nur eine Lukarne mit Satteldach, welche bis zur Höhe des Dachfirstes reiche. Im Ver- hältnis zum Gebäude seien die beiden bodentiefen Fenster als klein und zurückhaltend zu beurteilen, zumal sie im Farbton des Daches gehalten seien. Die Terrasse sei nicht mar- kant, sondern trete dank dem filigranen Geländer kaum hervor. Ebenso werde zu wenig hervorgehoben, dass das Gebäude ein Geschoss weniger aufweise als die übrigen an der H.________ liegenden Gebäude. Weitere Feststellungen seien falsch. So werde bei Standort 2 zum Gebäude Assek.-Nr. 179e auf S. 7 des Protokolls festgehalten, es komme auf leicht erhöhtem Terrain zu stehen. Von Standort 2 her sei diese Feststellung jedoch falsch. Wie sich aus den Fotos ergebe, erscheine das Gebäude Assek.-Nr. 179e um ein Geschoss höher zu stehen als das Gebäude Assek.-Nr. 179d, welches westlich an das Gebäude Assek.-Nr. 179e angebaut sei. Es könne also nicht von "leicht erhöhtem Terrain" gesprochen werden. Bei der Beschreibung des Holzschopfes (Assek.-Nr. 179g) werde fäl- schlicherweise angegeben, dieser sei ungefähr 5 m hoch. Diese Aussage sei irreführend. Der Holzschopf selber sei nicht fünf Meter hoch, jedoch wirke er vom Standort 2 aus ge- sehen wie fünf Meter, da er auf erhöhtem Terrain stehe. Der Holzschopf (Assek.-Nr. 179g) werde zudem weiter hinten bei der Beschreibung Bauprofile als "Schür" betitelt. Dies ver- wirre. Zudem suggeriere das Wort "Schür", dass es sich um ein grosses Gebäude handle, was auf den Holzschopf gerade nicht zutreffe. Weitere Beschreibungen seien lückenhaft. So fehle beispielsweise auf S. 7 letzte Zeile des Protokolls sowie fortführend auf S. 8 der Hinweis, dass die Stadtmauer vom Standort 2 zwischen dem Gebäude H.________ und dem Gebäude Assek.-Nr. 179e erkennbar sei. Ohne diese Feststellung suggeriere das Protokoll mit der Aussage, dass entlang der ehemaligen Stadtmauer heute die Gebäude an der H.________ stünden, es bestehe keine Stadtmauer mehr resp. diese sei nicht er- kennbar. Ebenso lückenhaft sei die Beschreibung der Bepflanzung der Gärten, welche sich bei Standort 2 befänden. Auf S. 8 des Protokolls werde festgehalten, dass auf den im

E. 8.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass mit dem Neubau Haus A und dem Abbruch des bestehenden Bürohauses Zentrum (Assek.-Nr. 172a) und dem Teilabbruch des An- baus (Assek.-Nr. 174a) gegen das Substanzerhaltungsverbot nach § 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 AltstadtR verstossen werde. Die Argumentation des Regierungsrats, dass das Haus Zen- trum nicht dem Charakter der Altstadt entspreche, also keine historische altstadttypische Bausubstanz habe, und weder im Verzeichnis der geschützten noch im Inventar der

E. 8.2 Gemäss § 5 Abs. 1 AltstadtR sind die Bauten und Anlagen in der Altstadt so zu unterhalten, dass deren bauliche Substanz langfristig gesichert bleibt. Auf die Substanzer- haltung darf ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die historische altstadttypische

E. 8.3 Die Beschwerdeführer rühren die Werbetrommel für den Erhalt des Hauses Zen- trum und verlangen sogar dessen Unterschutzstellung. Ihre Ausführungen zur Bauart und zum Architekturstil des Hauses Zentrum treffen möglicherweise zu einem gewissen Teil durchaus zu, und das Gebäude würde an einem anderen Standort wohl auch anders wir- ken. Soweit ersichtlich, ist eine Unterschutzstellung aber noch nie ernsthaft in Erwägung gezogen worden. Mit Sicherheit ist die Bausubstanz des Hauses Zentrum jedoch nicht his- torisch altstadttypisch. Das Gericht teilt zudem die Ansicht, wie sei auf Seite 265 des ISOS geäussert wird, dass es sich bei dem fraglichen Gebäude bzw. diesem Skelettbau um eine der wenigen Bausünden in der Altstadt handelt, welcher – zumindest an diesem Standort

– beziehungslos in die feingliedrige Altbebauung gestellt und störend ist. Ein Verstoss ge- gen § 5 AltstadtR liegt nicht vor. Auf die Erhaltung der Substanz des Hauses Zentrum darf

– soweit sie überhaupt als historisch altstadttypisch bezeichnet werden könnte – verzichtet werden. 9.

E. 9 Urteil V 2023 66 Hang weiter östlich folgenden Grundstücken Nrn. 1060, 1061 und 1042 grössere Wiesen- flächen wie auch Bepflanzungen erkennbar seien. Nicht erwähnt werde hingegen, dass auch die Grundstücke Nrn. 1057 bis 1059 über eine üppige Gartengestaltung verfügen würden. Bei Standort 3 fehle bei der Beschreibung der Gebäude auf S. 11 f. des Protokolls ein Hinweis, dass die Klostermauer zwischen dem Gebäude Assek.-Nr. 179e und 179f deutlich erkennbar sei. Daneben sehe man auch den Kapuzinerturm mit dem "Friedens- glöggli" sowie die Klosterkirche. Anlässlich des Augenscheins habe der Beschwerdefüh- rer 1 darauf hingewiesen, dass mit dem Bau des zweigeschossigen Wintergartens an die Klostermauer sowie dem Neubau der I.________ weder die Klostermauer noch der Kapu- zinerturm oder das Friedensglöggli vom Standort 3 aus sichtbar sein würden. Dies sei zu ergänzen. Anlässlich des Augenscheins seien zudem die historischen Freiräume zu wenig gewürdigt worden. Ebenso werde im Protokoll das Haus Zentrum mit Verweis auf das ISOS als Bausünde beurteilt, was so schlicht falsch sei.

E. 9.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, selbst wenn am Standort ein Neubau zulässig wäre, stelle er einen massiven Eingriff in die historische Substanz dar, weshalb das Alt- stadtreglement zu Recht besonders hohe Anforderungen an das Einordnungsgebot von § 4 AltstadtR verlange (vgl. § 9 Abs. 2 AltstadtR). Das geplante Haus A überschreite die Baumasse des bestehenden Hauses Zentrum deutlich. Wenn die Substanz des bestehen- den Hauses Zentrum als nicht schützenswert erachtet würde (was mit Verweis auf das oben Ausgeführte bestritten werde), dann müsste sich das Volumen im Vergleich mit dem Vorzustand, d.h. mit dem alten Hotel Hirschen, messen. Das geplante Gebäude sei mas- siv länger und voluminöser als das des alten Hotels Hirschen. Somit komme es zu einer unzulässigen Baumassenerweiterung. Ebenso nicht berücksichtigt werde der Umstand, dass das geplante Haus A eine um rund 50 % grössere Fläche des derzeit bestehenden Gebäudes aufweisen werde. Vergrössert werde aber nicht nur die Grundfläche, sondern wie eben dargelegt, das Bauvolumen insgesamt. Dadurch wirke das Gebäude unglaublich wuchtig, was durch die moderne Gestaltung zusätzlich verschärft werde. Dadurch ignorie- re es die historische Massstäblichkeit und das historische Erscheinungsbild ebenso wie die architektonische Eigenart und Parzellenstruktur eines geschichtlich bedeutsamen

E. 9.2 Das Haus ist in seiner Nord-Süd-Ausdehnung gleich breit wie das Haus Zentrum. In Richtung Osten wird es knapp 4 m länger als das bestehende Gebäude, in Richtung Westen rund 5,3 m, womit es dort näher an die Zeughausgasse heranrückt als das Haus Zentrum. Was den Vergleich der Fussabdrücke der beiden Gebäude betrifft, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer der eingeschossige südliche Anbau des Hauses Zen- trum durchaus miteinzubeziehen. Dabei ergibt sich gemäss der Darstellung der Bauherrin, dass die Fussabdrücke lediglich eine Differenz von 2 m2 aufweisen (619 m2 anstatt 617 m2). Der Neubau wird rund 7 m weniger hoch und bezüglich des oberirdischen Bauvo- lumens mit dem Haus Zentrum zusammen mit dessen Anbau vergleichbar sein. Es stimmt daher nicht, dass das geplante Haus A die Baumasse des bestehenden Hauses Zentrum deutlich überschreitet. Das Haus A orientiert sich in seiner Ausgestaltung und seiner Posi- tionierung zudem an seinem Vor-Vorgänger, dem alten Hirschen, was gegenüber der heu- tigen Situation eine wesentliche Aufwertung des Gebiets zur Folge hat und die durch den Bau des Hauses Zentrum und insbesondere dessen Positionierung eingetretene Ver- unklärung zum Teil wieder aufhebt (siehe dazu hiernach E. 10.2). Eine Gesamtbetrach- tung dieser Aspekte führt zur Feststellung, dass die Vorinstanzen kein Recht verletzt ha- ben, wenn sie festgestellt haben, die Dimensionen des geplanten Hauses A verletzten die Bestimmungen von § 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 des Altstadtreglements betreffend Einordnung nicht. 10.

E. 10 Urteil V 2023 66 genschein ist daher nicht durchzuführen, und es liegt auch keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor. 4.

E. 10.1 Die Beschwerdeführer rügen, indem die Fassade des Hauses A unmittelbar an die Zeughausgasse grenze, werde das historische Erscheinungsbild rund um den bekannten Hirschenplatz erheblich beeinträchtigt und verändert. Anlässlich des Augenscheins habe einer der Beschwerdeführer, D.________, erklärt, was die Stadt und das Quartier insbe- sondere alles unternommen hätten, um den Hirschenplatz in seiner heutigen Form aufzu- werten. Das Gebäude Zentrum sei bei dessen Bau 1960 bewusst zurückversetzt worden, damit mehr Raum rund um den Hirschenplatz frei werde. Der auf dem Hirschenplatz ste- hende Brunnen sei von einem anderen Standort auf den Hirschenplatz versetzt worden. Vor dem "Gloriettli" habe eine Mauer gestanden, welche abgebrochen worden sei. Das

E. 10.2 Auch das Gericht ist wie die Vorinstanzen und die Bauherrin der Ansicht, dass mit dem Bau des Hauses Zentrum die historische Platz- und Strassensituation verunklärt wur- de. Zumindest auf der Ostseite der Zeughausgasse stehen die Häuser Zeughausgasse 3 bis 21 – mit Ausnahme eben des Hauses Zentrum – direkt an der Zeughausgasse. Das soll auch beim neuen Hirschen wieder dar Fall sein. Damit wird auf einer grösseren Länge die dort früher seit jeher vorhandene einheitliche Fassadenflucht wiederhergestellt, was eine Aufwertung des Gebiets darstellt. Das Gericht kann dadurch keinen negativen Ein- fluss auf den Hirschenplatz erkennen. Zudem wird mit dem Abbruch des heutigen einge- schossigen südlichen Anbaus an das Haus Zentrum eine neue Freifläche geschaffen. Der Standort der Westfassade des neuen Hirschen hat somit auch keinen negativen Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob das neue Gebäude den besonders hohen Ansprüchen an das Einordnungsgebots entspricht. 11.

E. 11 Urteil V 2023 66 hin die Klosteranlage, die historisch gewachsene Freifläche Geissweid sowie insbesonde- re auch die Gebäude rund um den Hirschenplatz. Diese gestalterische Einheit führe nun dazu, dass sie auch gesamthaft zu beurteilen seien und unter Berücksichtigung ihrer Ge- samtwirkung auf das Quartierbild (vgl. § 20 BO Zug). Es zeige sich, dass die Bauvorhaben sachlich und konstruktiv nicht teilbar seien. Die sechs Bauvorhaben bildeten eine Einheit, denn sie seien aufgrund der gemeinsamen Umgebungsgestaltung, der Ausnützungsüber- tragung hinsichtlich Wohnanteil sowie hinsichtlich Parkierungsanlagen für motorisierte Fahrzeuge aber auch für Veloabstellplätze miteinander verbunden. Dies ergebe sich auch daraus, als dass der Regierungsrat und auch die Denkmalpflege in ihren Begründungen immer wieder auf das Geschäftshaus "Zentrum" verwiesen und ihre Ausführungen um dieses neue Gebäude, den neuen "Hirschen", herum aufbauten. Eine Bewilligung für das eine Bauvorhaben könne damit nicht unabhängig von der Beurteilung des anderen Bau- vorhabens vorgenommen werden (vgl. BGer 1C_394/2012 vom 31. Januar 2013 E. 2; 1C_350/2014 vom 13. Oktober 2015 E. 2.5; VGer ZH VB.2020.00111 vom 3. September 2020 E. 4). Die Baubewilligung hinsichtlich Haus A sei daher aufzuheben und zur Vereini- gung mit den übrigen fünf Bauvorhaben und zur Beurteilung als ein einziges Baugesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 11.1 Die Beschwerdeführer rügen die auf dem Dach des Hauses A platzierten vier Ka- mine. Die vier 1,50 m hohen über das Dach hinausragenden Kamine stünden äusserst prominent auf den Dachschrägen und würden sich aufgrund ihrer Höhe, Breite und auch Form – gemäss Plan "Schnitt A2" schienen die Kamine nicht rechtwinklig, sondern abge- schrägt zu sein – in erheblichem Masse von der Dachgestaltung abheben. Mit einer Höhe von 1,50 m, einer Länge von ungefähr 3 m und einer Breite von mindestens 1 m vermöch- ten die vier Kamine den Anforderungen an § 4 AltstadtR weder hinsichtlich städtebaulicher

E. 11.2 Das Gericht kann unter Beizug der Pläne "Gebäude A: Schnitte" (RR-act. 31/12) und "Gebäude A: Ansichten" (RR-act. 31/13) in der Gestaltung der Kamine nichts Nachtei- liges bezüglich der Frage der Einordnung und der Frage der Einhaltung der Anforderun- gen von § 4 AltstadtR erkennen. Die Bauherrin hat glaubhaft dargelegt, dass deren Grös- se technisch bedingt und notwendig (Rückkühler, welche die Abwärme umweltschonend an die Umgebungsluft abführen) ist. Die Kamine befinden sich zudem auf der Innenkante der Traufe, womit die Walmdachform des Gebäudes, welche übrigens schon beim alten Hotel Hirschen vorhanden war, von aussen betrachtet ungestört in Erscheinung tritt. Auch das Amt für Denkmalpflege und Archäologie hat in seiner Stellungnahme die kritisierten Kamine als aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen beurteilt. Die Vorinstanzen ha- ben jedenfalls bei der Prüfung der erhöhten Einordnungsanforderungen auch bezüglich der Kamine weder ihr Ermessen missbraucht noch den ihnen zustehenden Ermessens- spielraum überschritten und somit kein Recht verletzt. 12.

E. 12 Urteil V 2023 66 gen für die Häuser B, C und D sind denn auch inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Die Anforderungen an die Koordinationspflicht, die sich gemäss Art. 25a RPG auf ein einzel- nes Bauvorhaben beziehen, das Verfügungen mehrerer Behörden bzw. mehrere Verfü- gungen einer einzigen Behörde benötigt, wurden erfüllt, insbesondere auch deshalb, weil die Baubewilligungsentscheide gemeinsam und gleichzeitig eröffnet wurden. In den noch zu beurteilenden drei Beschwerdeverfahren (V 2023 66 / V 2023 67 / V 2023 68) kann es nur noch um die Gebäude A, E und F gehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Wohnanteile einzelner Gebäude auf das Haus A übertragen werden, was nach § 17 Abs. 2 aV PBG innerhalb eines Quartiers zulässig ist, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Das Gleiche gilt für die vorgesehene Verteilung der Fahrzeugplätze im Geviert Zeughausgasse/Geissweid. Der Antrag der Beschwerdeführer, die sechs Bauvor- haben Zeughausgasse/Geissweid zu vereinigen und unter Zurückweisung an die Baube- willigungsbehörde als einziges Baugesuch bzw. in einem gemeinsamen Verfahren zu be- urteilen, ist daher abzuweisen. Aus den gleichen Gründen ist es nicht notwendig, im vor- liegenden Verfahren die Akten für die Häuser B, C und D beizuziehen (wobei die Akten für die Häuser E und F für die parallel laufenden Verwaltungsgerichtsverfahren V 2023 67 und V 2023 68 sowieso beigezogen werden). 5.

E. 12.1 Die Beschwerdeführer bemängeln die neu kreierte, ihrer Ansicht nach äusserst beengte Hofsituation des nördlichen Hofes, was ebenso § 1 Abs. 2 AltstadtR widerspre- che. Durch die Neuposition des "Hirschen" (Haus A) um 4 m nach Osten und des gleich- zeitig vorgesehenen Sockels der Tiefgarage (Haus E), auf welchem das Mehrfamilienhaus F stehe, um mindestens 2,50 m gegen Westen werde die bestehende Hofsituation aufge- hoben. Die Situation werde dadurch verschärft, dass vor der neuen Tiefgarage einerseits fünf Aussenparkplätze errichtet und andererseits ein Solitärbaum gepflanzt werden sollten. Vom Hof verbleibe damit lediglich ein Durchgang von 5 bis 6 m Breite und diene einzig der Erschliessung der dahinterliegenden Liegenschaften. Aus dem Plan "Umgebungsgestal- tung Übersicht" werde deutlich, wie eng die Verhältnisse durch die Positionierung der Bau- ten in der Folge tatsächlich wären; selbst die Feuerwehr hätte bei einem Grossereignis für eine optimale Zufahrt Mühe. Allein der Umstand, dass sich unter dem Grundstück Nr. 1059 bereits heute eine Einstellhalle befinde, bedeute noch lange nicht, dass der Zu- gang zu den rückwärtigen Liegenschaften die einzige Nutzung des nördlichen Hofes dar- stelle, weshalb der Hof nun aufgehoben und die Freifläche überbaut werden könne. Eben- so wenig könne das Argument gelten, es würden bereits heute Aussenparkplätze sowie eine terrassierte Gartengestaltung mit Stützmauern bestehen, welche den Hof verbauen

E. 12.2 Gemäss § 1 Abs. 2 AltstadtR sollen mit dem AltstadtR insbesondere die histori- sche Bausubstanz, die traditionelle Parzellenstruktur durch Brandmauern, die Dachland- schaft und die bestehenden Freiräume erhalten werden.

E. 12.3 Es ist der kantonalen Denkmalpflege zuzustimmen, dass der nördliche Hof heute nicht eigentlich als Aufenthaltsbereich dient, dies insbesondere auch deshalb, weil dort ei- ne Tiefgarageneinfahrt zum Grundstück Nr. 1059 besteht, welche auf diesem Hof bereits heute Autoverkehr mit sich bringt. Es ist nur sinnvoll, wenn dieser Bereich u.a. diese Nut- zung auch für die neu entstehenden Gebäude übernimmt. Im Gegensatz dazu wird mit der neuen Pflästerung, dem neu zu pflanzenden Baum und der Bepflanzung der Pergola vor dem Haus F insgesamt eine Aufwertung der Hofsituation erreicht (siehe Plan "Situations- plan Baueingabe 01" [RR-act. 31/14]). Und nicht zuletzt entsteht durch den Abbruch des eingeschossigen Anbaus an das Haus Zentrum im Süden ein neuer Freiraum, welcher die durch die Neupositionierung des Hauses A entstehende Verkleinerung des nördlichen Hofs ausgleicht. Die Vorinstanzen haben weder ihr Ermessen missbraucht noch den ihnen zustehenden Ermessensspielraum überschritten und somit kein Recht verletzt, indem sie festgestellt haben, dass das Bauprojekt diesbezüglich nicht gegen § 1 Abs. 2 AltstadtR verstösst. 13.

E. 13 Urteil V 2023 66 dass die Interessen unbeteiligter Dritter oder der Allgemeinheit nicht angemessen berück- sichtigt würden. Habe sich ein Privater mit der Verwaltung vor Einleitung des förmlichen Verfahrens über die wesentlichen Inhalte des Vorhabens abgesprochen, werde sich die Behörde beim anschliessenden Entscheid – wenn auch nicht rechtlich, so doch faktisch – in der Regel an die Absprache gebunden fühlen. In einer solchen Situation hätten die un- beteiligten Dritten berechtigten Anlass zu befürchten, dass die vorbefasste Behörde nicht mehr imstande sei, die Einwände gegenüber dem Vorhaben mit hinreichender Offenheit und Unabhängigkeit zu prüfen (vgl. BGE 140 I 326 E. 6.2 mit Hinweisen auf Rechtspre- chung und Literatur). Die Beschwerdeführer hätten in ihren Einsprachen ausführlich argu- mentiert, weshalb der vorgesehene Neubau nicht bewilligt werden könne. Sie hätten auf die Erforderlichkeit der Substanzerhaltung des Hauses Zentrum, auf die Bestimmungen des Altstadtreglements, insbesondere auf die Dimensionen und die Einordnung des ge- planten, neuen Hirschen resp. die Einordnung der gesamten neuen Baugruppe, Bezug genommen. Dies habe Themen dargestellt, welche in den Themenbereich der Denkmal- pflege hätten einfliessen, berücksichtigt und beurteilt werden müssen. Die Argumente der Beschwerdeführer seien in der Stellungnahme von G.________ vom 5. Mai 2020 nicht berücksichtigt worden; teilweise würden sie gar nicht abgehandelt, was in Anbetracht der Vorbefassung von G.________ grundsätzlich nicht erstaune, müsste sie doch auf ihre vorangehende Beurteilung zurückkommen. Dies sei hier besonders stossend, da der Er- messensspielraum hinsichtlich der zu beurteilenden Punkte, nämlich der Einhaltung der Vorgaben des Altstadtreglements, gross sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe gerade bei grossem Ermessensspielraum umso mehr Anlass zu Besorgnis, die Amtsperson werde auf ihr in Abwägung verschiedener Gesichtspunkte getroffenes Urteil bei späterer Befassung nicht mehr zurückkommen (vgl. BGE 140 I 320 E. 7.3). G.________ scheine ferner über ein persönliches Interesse zu verfügen. Im Jahr 2012 sei der Bebauungsplan Geissweid, Plan Nr. 7090, angepasst worden. Es sei ermöglicht wor- den, dass der Garten des Grundstücks Nr. 1059 habe unterkellert und eine Einstellhalle erstellt werden können. Das Amt für Denkmalpflege habe sich vehement gegen diese Un- terkellerung gewehrt, da sie dem Altstadtreglement widersprechen würde und die Gärten zu erhalten seien. Die Vorbehalte des Amtes für Denkmalpflege seien damals hinsichtlich der Unterkellerung nicht berücksichtigt worden, und die Erstellung einer Einstellhalle un- terhalb des Gartens auf Grundstück Nr. 1059 sei bewilligt worden. Es mache nun den An- schein, als ob G.________ diese Niederlage nach wie vor mit sich herumtrage. Anders lasse sich nicht erklären, weshalb in den Stellungnahmen zu den vorliegenden Projekten gebetsmühlenartig von der heutigen unbefriedigenden städtebaulichen Situation mit der Einstellhalle gesprochen werde, welche notabene durch die Erstellung einer weiteren Ein-

E. 13.1 Die Beschwerdeführer rügen, der geplante Neubau Haus A werfe aufgrund seiner wuchtigen Dimensionen erheblichen Schatten auf die Grundstücke Nrn. 1051 und 1028). Die beiden Gebäude würden zudem gegen Osten durch das Haus F vollkommen zuge- baut, so dass sie nur noch ein "Schattendasein" führen könnten. Dies sei mit den gesund- heitspolizeilichen Anforderungen an die Wohnhygiene von § 3 Abs. 1 der Bauordnung der Stadt Zug (BO Zug) nicht vereinbar. Die Ausführungen des Regierungsrats, wonach in der Altstadt keine Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten seien, da aufgrund der schmalen Gassen auch sehr kleine Gebäudeabstände üblich seien, sei nicht schlüssig. Der Ver-

E. 13.2 Gemäss § 3 Abs. 1 BO Zug haben die Situierung, die Grundriss- und die Fassa- dengestaltung der Bauten eine genügende Belichtung und Besonnung zu gewährleisten. Bei diesen gesundheitspolizeilichen Anforderungen geht es jedoch um solche für Bauten, für welche die Erteilung einer Baubewilligung geprüft werden muss. Die Beschwerdeführer wollen § 3 Abs. 1 BO Zug jedoch auf bestehende, benachbarte Häuser anwenden und ge- stützt darauf den Neubau des Hauses A der Beschwerdegegnerin 1 einschränken lassen, was nicht angeht. Das Baurecht des Kantons und der Stadt Zug kennt – soweit es nicht um Hochhäuser geht

– keine Vorschrift, die es erlauben würde, ein Bauvorhaben allein deshalb zu verweigern oder in seinem Umfang zu reduzieren, weil es Schatten wirft oder einem Dritten Licht oder Aussicht entzieht. Die Aussicht und das zulässige Ausmass von Schattenwurf bzw. Lich- tentzug werden nur indirekt durch die Bestimmungen über die erlaubte Ausnützung, Ge- schosszahl und Gebäudehöhen, Dachformen, Grenzabstände usw. geschützt. Sind die

E. 14 Urteil V 2023 66 stellhalle sowie der Vernichtung von Gartenfläche bereinigt werden solle. Der Regierungs- rat habe damit verkannt, dass G.________ bei der Beurteilung der Bauvorhaben in un- zulässiger Weise vorbefasst gewesen sei. Das Begehren um Ausstand von G.________ habe der Regierungsrat zu Unrecht abgewiesen. Vielmehr sei die Befürchtung der Be- schwerdeführer berechtigt, G.________ habe sich über den Ausgang des Verfahrens be- reits eine feste Meinung gebildet. Entsprechend sei festzustellen, dass G.________ in un- zulässiger Weise vorbefasst gewesen sei und daher in den Ausstand hätte treten müssen. Die von ihr abgefassten Stellungnahmen, nämlich vom 6. März 2020 sowie vom 5. Mai 2020 betreffend Haus A, seien aus dem Verfahren auszuscheiden und für unbeachtlich zu erklären. Es wäre im Übrigen dem Amt für Denkmalpflege sehr wohl möglich gewesen, sich so zu organisieren, dass sich eine nicht vorbefasste Mitarbeiterin des Amtes mit den einzelnen Bauvorhaben in der Zeughausgasse/Geissweid auseinandergesetzt hätte.

E. 14.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass das Haus A zu unzulässigen (Lärm-)Emis- sionen führen und damit gegen das Vorsorgeprinzip verstossen werde. Aus den Bauge- suchsakten zu Haus A ergebe sich ohne Weiteres, dass im neuen Hirschen ein Restaura- tionsbetrieb geführt werden solle. Die Abklärungen hinsichtlich der absehbaren Emissio- nen seien damit aufgrund des Vorsorgeprinzips bereits mit dem vorliegenden Baugesuch

E. 14.2 Es ist durchaus möglich, dass im Haus A eine Gastwirtschaft entsteht. Beim Haus A sind nämlich neben Wohnnutzungen auch Gewerbenutzungen geplant. Der Regie- rungsrat hat in E. 10b seines Beschlusses aufgezeigt, was die Pläne für das UG, EG und

1. OG betreffend Restaurationsnutzung bzw. betreffend Gewerberäume enthalten. Darauf kann verwiesen werden. Ein Restaurationsbetrieb ist jedoch mit der angefochtenen Bau- bewilligung noch nicht bewilligt. Der Stadtrat von Zug hat denn auch auf Seite 25 seiner Baubewilligung darauf hingewiesen, dass die zu erwartenden Lärmemissionen anhand ei- nes konkreten Bauprojektes zu ermitteln sind. Zu diesem Zweck wird für einen allfälligen Restaurationsbetrieb nachgelagert ein separates Baugesuch einzureichen sein, gegen welches wiederum alle Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Erst in diesem Rahmen wird zu prüfen sein, welche lärmrechtlichen Emissionen damit verbunden sind und ob dafür allen- falls unter Auflagen eine Bewilligung erteilt werden kann. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mangels konkretem Restaurationsprojekt können dessen Emissionen im heutigen Zeitpunkt nicht ermittelt werden. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. 15.

E. 15 Urteil V 2023 66 Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 35 f.). Verwaltungsbehörden sind nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung und Streitentscheidung berufen, sondern erfül- len auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre Interessen wahr (Steinmann/Schindler/- Wyss, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N 47). Bei Exekutivbehörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbe- dingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht. Sie tragen zu- gleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter Aufgaben (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 m.H.). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betrof- fenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 137 II 431 E. 5.2). Ein Verwaltungs- entscheid muss in einem Prozess erfolgen, der eine ungestörte und ausgewogene Abwä- gung der auf dem Spiel stehenden Interessen ermöglicht. Hat sich eine Behörde vorher mit einem Privaten informell abgesprochen, kann sie sich beim anschliessenden Entscheid

– wenn auch nicht rechtlich, so doch faktisch – an die Absprache gebunden fühlen (BGE 140 I 326 E. 6.2).

E. 15.1 Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass der Regierungsrat den Beschwer- deführern die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'500.– auferlegt habe. Zudem habe er der Bauherrschaft zulasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'750.– zugesprochen. In den gleichzeitig am 20. Juni 2023 ergangenen Entscheiden betreffend die Häuser A, C und F habe der Regierungsrat die Verfahrenskos- ten in der gleichen Höhe, d.h. auf Fr. 4'500.–, festgelegt, sie den Beschwerdeführern auf- erlegt und der Bauherrschaft zulasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'750.– zugesprochen. Bei Haus D sei die Beschwerde teilweise gutge- heissen worden. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'500.– seien daher nur im

E. 15.2 Gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Par- teientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Re- gierungsrat (Kostenverordnung, KoV RR; BGS 162.41) wird bei den Gebühren in Be- schwerdeverfahren vor dem Regierungsrat als Bemessungsgrundlage von einem Ansatz von 600 Franken pro Arbeitstag ausgegangen. Die Gebühren betragen in der Regel: a) in einfachen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand bis zwei Arbeitstage): 300 bis 1200 Franken; b) in anspruchsvollen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von zwei bis fünf Arbeitsta- gen): 1200 bis 3000 Franken; c) in komplexen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von mehr als fünf Arbeitstagen): 3000 bis 4500 Franken (§ 2 Abs. 2 KoV RR). Parteientschädigungen bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand für die be- rufsmässige Vertretung, der Wichtigkeit und der Komplexität der Beschwerdeverfahren sowie den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung (§ 4 Abs. 1 KoV RR). Die Parteientschädigungen werden bei berufsmässiger Vertretung und vollständigem Obsie- gen anhand einer Pauschale in der Höhe von 150 % der Gebühren gemäss § 2 festgelegt und verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Barauslagen können separat entschädigt werden (§ 4 Abs. 2 KoV RR).

E. 15.3 Der Regierungsrat hat alle Beschwerdeverfahren betreffend die Überbauung Geissweid/Zeughausgasse als komplexe Beschwerdeverfahren eingestuft und somit in al- len fünf Verfahren Gebühren und Parteienschädigungen gemäss § 2 Abs. 2 lit. c i.V.m. § 4 Abs. 2 KoV RR festgelegt.

E. 15.4 Dass es der Bauherrschaft überlassen war, ihre Bauvorhaben in sechs separate Verfahren aufzuteilen, wurde bereits ausgeführt (siehe E. 4). Die Baubewilligungen der Häuser B, C und D sind zudem unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt auch für die entsprechenden Kostensprüche. Über diese ist somit nicht mehr zu befinden.

E. 15.5 Differenziert zu beurteilen ist die Parteientschädigung. Nach § 28 Abs. 2a VRG wird dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Die Korporation Zug ist unbe- strittenermassen eine Gemeinde kantonalen öffentlichen Rechts (vgl. auch die Statuten der Korporation Zug gemäss Gemeindeversammlung vom 1. Juli 2024), weshalb sie unter die vorerwähnte Norm fällt. Ferner handelte die Korporation Zug in ihrem amtlichen Wir-

E. 16 Urteil V 2023 66 chen Interesse liegende, gesetzlich vorgesehene Pflicht hat G.________ bei ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den Bauvorhaben im Geviert Zeughausgasse/Geissweid wahrge- nommen. Sie nahm am Studienverfahren als Expertin ohne Stimmrecht teil und war später im Ausschuss vertreten, der die Überarbeitung des Siegerprojekts bis zur Baueingabe be- gleitete. Auch die spätere Abgabe einer denkmalpflegerischen Stellungnahme in der Um- gebung von geschützten und schützenswerten Denkmälern bzw. in einer Ortsbildschutz- zone ist eine gesetzlich vorgesehene Aufgabe der kantonalen Denkmalpflege (§§ 15 Abs. 2 und 29 Abs. 2 DMSG). Exakt bei dieser gesetzlich vorgesehenen, systembedingten Mehrbefassung verneinte das Bundegericht in seinem Urteil 1A.11/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.5 eine verfassungswidrige Vorbefassung eines Vertreters der kantonalen Denkmal- pflege und des kommunalen Bauberaters aufgrund ihrer Preisrichtertätigkeit im Hinblick auf den anstehenden Baubewilligungsentscheid. Das Bundesgericht entschied dabei so- gar, dass selbst dann keine Vorbefassung vorliegt, wenn die in Diskussion stehende Per- son im Vorfeld über ein Stimmrecht verfügte (a.a.O., E. 3.5.1 f.) – was bei G.________ eben nicht einmal der Fall war. Auch ist nicht zu erkennen, dass G.________ ein persönliches Interesse an der vorliegen- den Sache haben sollte. Bei der entsprechenden Annahme der Beschwerdeführer, G.________ trage nach wie vor eine Niederlage im Zusammenhang mit der Unterkelle- rung des Gartens des Grundstücks Nr. 1059 und der Erstellung einer Einstellhalle (Ände- rung Bebauungsplan Geissweid, Plan Nr. 7090, im Jahr 2012) mit sich herum, handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung, für welche keinerlei Anzeichen vorhanden sind. Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich somit als unbegründet, und die Anträge, es sei festzustellen, dass G.________ befangen gewesen sei und für die Beurteilung der Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren in den Ausstand hätte treten sollen sowie die Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege vom 6. März 2020 und vom 5. Mai 2020 betreffend Haus A seien aus dem Verfahren auszuscheiden und für unbeachtlich zu er- klären, sind abzuweisen. 6.

E. 17 Urteil V 2023 66 fahren. Es sei zu berücksichtigen, dass seit der Revision des DMSG kein externes Gremi- um mehr bestehe, welches bei wichtigen planerischen und baulichen Massnahmen im Be- reich des Denkmal- und Kulturgüterschutzes mitwirke (a§ 12 und a§ 13 DMSG). Auch in den vorliegenden Verfahren habe keine Kommission die Bauvorhaben beurteilt. Dies sei jedoch in Anbetracht der Lage und der Grösse der geplanten Bauvorhaben unabdingbar. Der EKD komme neben der Beurteilung von Vorhaben, welche eine Erfüllung von Bun- desaufgaben zum Gegenstand hätten (vgl. Art. 2 [recte wohl: Art. 7] des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, NHG; SR 451) auch weitere Aufgaben zu. So erstatte sie besondere Gutachten, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG darstelle, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung sei (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, NHV; SR 451.1). Letzteres sei der Fall. In der nahen Umgebung des Quartiers Zeughausgasse/Geissweid seien zahlrei- che Gebäude als Denkmäler geschützt und zudem verschiedene Gebäude im Inventar der schützenswerten Bauten verzeichnet. Es mute unglaubwürdig an, wenn der Regierungsrat die Ansicht vertrete, keine der geschützten oder schützenswerten Bauten würden durch die Bauvorhaben – insbesondere die Häuser A, E und F – wesentlich beeinträchtigt. (Die Beschwerdeführer erwähnen mehrere Gebäude, welche ihrer Ansicht nach eine massge- bliche Beeinträchtigung erfahren.) Hinsichtlich des Hauses Zentrum verweise der Regie- rungsrat darauf, dass dieses im ISOS als Bausünde resp. als störend bezeichnet werde. Ohne weitere Begründung werde dies übernommen, obwohl seit der Erstellung des ISOS für den Kanton Zug über 20 Jahre vergangen seien und seither Zeitzeugen aus den 50er- und 60er-Jahren aus denkmalpflegerischer Sicht anders beurteilt würden. Zudem gelte es zu beachten, dass sich das Verwaltungsgericht im Verfahren V 2010 156 resp. V 2010 161 betreffend Unterschutzstellung des Gebäudes "H.________" (Assek.-Nr. 609a auf GS

1059) veranlasst gesehen habe, die EKD mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauf- tragen. Vom Volumen her gehe es bei den vorliegenden Bauvorhaben und der Eingliede- rung um einen wesentlich grösseren Eingriff in die Strukturen der Altstadt als bei beim kleinen "Handwerkshaus" H.________, weshalb der Einbezug der EKD auch aus diesem Grund zu erfolgen habe. Der Regierungsrat habe damit zu Unrecht den Antrag auf Erstel- lung eines Gutachtens durch die EKD abgewiesen, womit er den Sachverhalt nicht rechts- genüglich abgeklärt habe.

E. 17.1 Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr für die Kosten und Barausla- gen des Gerichtsverfahrens sowie eine Gebühr für Kosten von Dienstleistungen ausser- halb des Gerichtsverfahrens, sofern die Gesetzgebung nicht ausdrücklich Kostenfreiheit festlegt. Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Streitinteresse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 400 bis 15'000 Franken. In ausserordentlichen Fällen besteht keine Bindung an die untere oder obere Bemessungsgrenze (§ 22a Abs. 1 und 2 VRG).

E. 17.2 Die zwar hauptsächlich obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdegegne- rin 1 als öffentlich-rechtliche Körperschaft sowie die Vorinstanzen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG), wobei auf das in E. 15.5 Gesagte verwiesen werden kann.

E. 18 Urteil V 2023 66 satz 1 NHG erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kan- tonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2 NHG (Art. 7 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfül- lung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusam- menhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheid- behörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG).

E. 19 Urteil V 2023 66 schen Massstäblichkeit der Altstadt, c) Wahrung des historischen Erscheinungsbildes der Altstadt; d) Erhaltung der prägenden Bestandteile sowie der gestalteten Freiräume der Alt- stadt; e) Erzielen einer ästhetisch befriedigenden Gesamtwirkung. Neubauten haben be- sonders hohen Ansprüchen an das Einordnungsgebot gemäss § 4 des Reglements zu genügen (vgl. § 9 Abs. 2 AltstadtR). Abweichungen von der bisherigen Baute sind unter Wahrung des Altstadtbildes zulässig (§ 9 Abs. 3 AltstadtR).

E. 20 Urteil V 2023 66 dach darüber, wobei anstelle der Mansarden des alten Hirschen grosse Lukarnen ausge- bildet würden, welche aber die Dachfläche nicht dominieren würden. Ein stärkerer Kon- trast zum Altstadt-Umfeld seien die grossen Fensteröffnungen, die im ersten Oberge- schoss (Festsaal) gar nicht und in den darüberliegenden Geschossen nur grob unterteilt seien. Da der Bau aber nicht ein gewöhnliches Wohn- und Geschäftshaus sei, sondern als neuer "Hirschen" eine Bedeutung im öffentlichen Leben erhalten solle, sei diese Architek- tursprache aus Sicht der Denkmalpflege angemessen. Wichtig sei, dass das Material- und Farbkonzept sorgfältig auf das Umfeld abgestimmt werde. Es ist dem Regierungsrat zuzustimmen, dass diese Stellungnahme das Bauprojekt Haus A umfassend würdigt und dieses in Bezug zum sensiblen Altstadtumfeld stellt. Und gleich wie der Regierungsrat ist das Gericht der Meinung, dass das Amt für Denkmalpfle- ge und Archäologie die am besten geeignete Behörde ist für die Beurteilung nicht nur der Frage, ob die angefochtene Bewilligung des Hauses A mit den Schutzzielen des ISOS und des DMSG vereinbar ist, sondern auch für die Beantwortung der Frage, ob die Vorschrif- ten des Altstadtreglements eingehalten sind. Und ebenfalls gleich wie die Vorinstanzen ist das Gericht der Ansicht, dass bei der Ausarbeitung des vorliegenden Bauprojekts beson- derer Wert auf die Wiederherstellung der ursprünglichen Situation, auf eine Aufwertung der Umgebung und eine besonders gute Einordnung des Neubaus nicht nur gegenüber den unmittelbar benachbarten Gebäuden A bis F gelegt wurde. Das Neubauprojekt er- weist sich auch als altstadtkonform und erfüllt, wie weiter unten noch aufzuzeigen sein wird, auch aus denkmal- und ortsbildschützerischer Sicht die besonders hohen Ansprüche an das Einordnungsgebot, was wohl auch der qualifizierten Planung mittels Studienauftrag mit mehreren Planungsteams zu verdanken ist. Als besonders gelungen erachtet das Ge- richt die Tatsache, dass der Neubau Haus A dem alten Hotel Hirschen ähnelt, welchem das optisch unbefriedigende Haus Zentrum folgte (Vergleich des Plans "Ansichten", RR- act. 31/13 mit Foto des alten Hotel Hirschen [RR-act. 29/2]). Damit wird sich das betroffe- ne Gebiet wieder als bessere Einheit präsentieren. 8.

E. 21 Urteil V 2023 66 schützenswerten Denkmäler enthalten sei, sei zu kurz gegriffen. Allein der Umstand, dass das Haus Zentrum nicht in das Inventar oder in das Verzeichnis aufgenommen sei, bedeu- te jedenfalls nicht, dass seine Substanz wertlos resp. nicht erhaltungswürdig sei. Der Re- gierungsrat meine, das Haus Zentrum habe keinen Schutz verdient und verweise dabei einzig auf das ISOS, wonach das Gebäude eine Bausünde sei, welches beziehungslos in die feingliedrige Altbebauung gestellt und störend sei. Das Gebäude Zentrum stelle aber einen Zeitzeugen der Architektur der 50er- und 60er-Jahre dar. Diese Zeitperioden seien architektonisch primär durch zwei Stilrichtungen geprägt: den Funktionalismus und den Brutalismus. Prägend für diese architektonischen Stilrichtungen sei der Hang zur Schnör- kellosigkeit. Gebäude würden weniger Ornamente aufweisen und sollten moderner wirken. Typisch seien beispielsweise sog. "curtain walls", also einprägsame Fassaden aus Stahl und Glas, die Transparenz vermittelten. Ebenso typisch sei die Sichtbarkeit der Konstruk- tion und des verwendeten Materials; insbesondere die Freilegung von Beton, sog. "Sicht- beton", sei häufig anzutreffen. Mit Blick auf diese architektonischen Stilrichtungen bemän- gle der Schweizer Heimatschutz, dass es zu wenige geschützte Bauten aus den 1950er- und 1960er-Jahren gebe. Gleichzeitig sei aber zu beachten, dass Denkmalpflege alle Epochen umfasse. Massgebend sei, ob es sich um identitätsstiftende und für die Epoche typische Bauten handle, die das Ortsbild prägen würden. Das Gebäude Zentrum sei zwei- felsfrei durch die architektonischen Elemente des Funktionalismus bzw. Brutalismus ge- prägt. Erstens weise es auf mehreren Seiten typische Fenster- und Metallfronten auf, wo- durch eine Transparenz geschaffen werde. Sodann zeichne sich das Gebäude durch sei- ne Schlichtheit und einfache quadratische Form aus. Ebenfalls habe das Gebäude für die Epochen typische Elemente mit Sichtbeton. Seit seiner Erbauung präge das Gebäude mit seiner Architektur der moderaten Moderne das Erscheinungsbild der Altstadt Zug mit und sei typisch für diese. Der Abriss des Gebäudes werde dieses gewachsene Stadtbild nach- haltig beeinträchtigen. Entgegen den Empfehlungen des Schweizer Heimatschutzes wer- de ein weiterer Zeitzeuge der Architektur in den 1950er- und 1960er-Jahren verloren ge- hen. Entgegen der Darlegung des Regierungsrats handle es sich damit beim Haus Zen- trum mitnichten um eine Bausünde. Vielmehr liege eine geschichtlich bedeutende und mittlerweile für die Altstadt typische Bausubstanz vor, die zudem in gutem Zustand sei. Ein Abbruch des Gebäudes sei daher nicht zulässig. Die Baubewilligungsbehörde und der Regierungsrat hätten daher gegen § 5 AltstadtR verstossen.

E. 22 Urteil V 2023 66 Bausubstanz fehlt oder in einem derart schlechten Zustand ist, dass sie nicht erhalten oder wiederhergestellt werden kann (§ 5 Abs. 2 AltstadtR). Neubauten können bewilligt werden, wenn gestützt auf § 5 Absatz 2 dieses Reglements auf die Substanzerhaltung verzichtet werden darf (§ 9 Abs. 1 AltstadtR).

E. 23 Urteil V 2023 66 Quartiers. Sowohl der Regierungsrat als auch die kantonale Denkmalpflege begründeten dies damit, dass der neue Hirschen als Solitär in der Altstadt stehe und nicht als Teil einer Häuserzeile. Diese Argumentation verkenne, dass selbst ein Solitär die strengen Einord- nungsregeln von § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 AltstadtR zu befolgen habe. Diesen Anforderungen komme er – wie eben dargelegt – jedoch nicht nach.

E. 24 Urteil V 2023 66 Votum des Beschwerdeführers zeige auf, dass auch die Geschehnisse und baulichen An- passungen der letzten 60 Jahre gebührend abzuklären und zu berücksichtigen seien. Dies habe der Regierungsrat resp. die kantonale Denkmalpflege pflichtwidrig unterlassen. Durch das Versetzen des neuen Hirschen bis direkt an die Zeughausgasse verliere der in den letzten 60 Jahren weiterentwickelte Hirschenplatz an Fläche und Freiraum. Das Ar- gument, mit der Setzung der Fassade wieder direkt an die Zeughausgasse werde die Bau- flucht der bereits bestehenden Häuserreihe geschlossen und damit eine verunklärte Situa- tion bereinigt, vermöge die Entwicklung der letzten 60 Jahre nicht aufzuheben. Zumal das Argument nicht korrekt sei. Entlang der Zeughausgasse fänden sich mehrere Gebäude, welche zurückversetzt seien und nicht direkt an die Zeughausgasse angrenzten. Zu nen- nen seien beispielsweise die Zeughausgasse 10 sowie weiterführend Richtung Postplatz die Gebäude Zeughausgasse 4 und 2 oder Zeughausgasse 1. Der Regierungsrat habe dem neuen Hirschen fälschlicherweise eine besonders gute Einordnung attestiert. Insbe- sondere könne von Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands keine Rede sein.

E. 25 Urteil V 2023 66 Eigenart noch Qualität der Altstadt noch historischer Massstäblichkeit oder historischen Erscheinungsbildes zu genügen. Eine ästhetisch befriedigende Gesamtwirkung lasse sich ebenso nicht erkennen. Sie seien entsprechend zu Unrecht bewilligt worden.

E. 26 Urteil V 2023 66 würden. Es wäre vielmehr sehr wohl möglich, die Grösse des Hofes zu erhalten und diese weiterzuentwickeln, sei die Verkleinerung doch auch massgeblich auf die Positionierung des Hauses A zurückzuführen. Würde der neue Hirschen nicht um 2,5 m nach Westen verschoben, würde zumindest der Anschein eines Hofes bestehen bleiben. Zudem könnte die Freifläche beibehalten werden. Mit dem Bauprojekt werde die Freifläche überbaut und unwiderruflich verschwinden, was das AltstadtR, welches die Erhaltung der Freiräume ver- lange, unzulässigerweise verletze.

E. 27 Urteil V 2023 66 gleich mit noch schmaleren Durchgängen in der Altstadt, welche von bestehenden Ge- bäuden gesäumt seien, könne hier nicht gelten. Ebenso wenig könne aufgrund der enge- ren Gassen geschlossen werden, mit der vergleichsweise breiten St.-Antons-Gasse sei die Wohnhygiene eingehalten. Das neue Gebäude Haus A werde sowohl im östlichen als auch im westlichen Bereich massiv um knapp 4 m resp. um über 5 m verlängert. Es hand- le sich nicht um einen bestehenden Bau und auch nicht um einen Neubau, welcher das bestehende Volumen übernehmen werde. Aufgrund der Vergrösserung des Baus werde es unzweifelhaft zu mehr Schattenwurf für die beiden bestehenden Gebäude kommen. Die wohnhygienische Situation werde sich damit für die beiden bestehenden Gebäude ver- schlechtern. Es sei auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017 E. 4.2 verwiesen, wonach die zulässige Dauer des Schattenwurfs auf eine Nachbarliegen- schaft in der Regel höchstens zwei Stunden bei Tag- und Nachtgleiche oder an einem mittleren Wintertag betragen dürfe. Im Rahmen des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sei im jetzigen Zeitpunkt dafür zu sorgen, dass die wohnhygienischen Anforderun- gen auch nach der Realisation des Bauvorhabens weiterhin erfüllt seien. Es sei vertieft abzuklären, inwiefern eine genügende Belichtung gewährleistet bleiben werde, wenn der Neubau so nahe an den bestehenden Gebäuden erstellt werde (vgl. BGer 1C_26/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3). Die Baubewilligungsbehörde hätte folglich die entsprechenden Abklärungen und Massnahmen durchführen müssen. Die Beschwerde sei daher gutzu- heissen und die Angelegenheit an die Baubewilligungsbehörde zur Klärung der Emissions- fragen und deren Zulässigkeit zurückzuweisen.

E. 28 Urteil V 2023 66 massgeblichen Abstände eingehalten, ist die Bauherrschaft in der Wahl des Ortes, wo ge- nau sie auf dem Grundstück ein Gebäude realisieren will, grundsätzlich frei. Das Einord- nungsgebot bildet demgemäss für den Schutz von Aussicht keine Handhabe. Es hat nicht zum Zweck, die bisherige, von den Nachbargebäuden bestehende Aussicht weiterhin frei- zuhalten. Die Abstandsvorschriften und weitere Baubegrenzungsnormen bestimmen auch abschliessend, welche Auswirkungen durch Lichtentzug und Schattenwurf auf dem Nach- bargrundstück zulässig sind. Es wäre mit dem Anliegen der Rechtssicherheit nicht verein- bar, wenn die Baumöglichkeiten, wie sie für ein Grundstück durch die gesetzlichen Be- stimmungen vorgezeichnet sind, im Einzelfall unter Berufung auf übermässigen Schatten- wurf in Frage gestellt werden könnten. Der Schattenwurf eines Gebäudes, das den Zo- nenvorschriften für die Regelbauweise entspricht, ist von den betroffenen Nachbarn im Grundsatz hinzunehmen (vgl. Lanter/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht Band 2,

7. Aufl. 2024, S. 1019 f.; siehe dazu auch VGer ZG V 2020 23 vom 25. Januar 2021 E. 6.2). Dass die Platzverhältnisse in der Altstadt enger und damit die Abstände kleiner sind bzw. in der Zuger Altstadt keine expliziten Grenz- und Gebäudeabstände gelten, ver- mag daran nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat in E. 11c seines Beschlusses vielmehr richtigerweise aufgezeigt, dass in der Altstadt aufgrund der schma- len Gassen auch sehr kleine Gebäudeabstände üblich sind, wobei gerade die St.-Antons- Gasse, welche das Haus A von den Gebäuden K.________ und L.________ trennt, dem- gegenüber eine für die Zuger Altstadt verhältnismässig breite Gasse ist. Der Gebäudeab- stand beträgt zur K.________ rund 6 m und zur L.________ zwischen 5 und 7 m. Zum Beispiel die "Goldgasse" (rund 3 m), der "Graben" (rund 3 m) und in der äusseren Altstadt z.B. das "Münzgässli" (rund 2 bis 3 m) und das "Kapuzinergässli" (rund 2,5 bis 4 m) wei- sen eine Breite und damit auch Gebäudeabstände von wenigen Metern auf. Kommt hinzu, dass das Haus A nicht näher an die Nachbarhäuser K.________ und L.________ heran- rückt als das Haus Zentrum, sondern nur, aber immerhin, gegen Osten und Westen hin verbreitert wird und es aber auch rund 7 m weniger hoch sein wird als das Haus Zentrum, was wiederum zu weniger Schattenwurf führt. Die entsprechenden Rügen der Beschwer- deführer sind daher nicht gerechtfertigt. 14.

E. 29 Urteil V 2023 66 zu klären und könnten nicht auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden. Um den Lärm zu begrenzen, sei vielmehr schon im Zuge des Baubewilligungsverfahrens abzuklären, inwie- fern Planungswerte eingehalten und unnötige Lärmemissionen verhindert werden könnten. Werde der vorsorgliche Lärmschutz hingegen in ein späteres Bewilligungsverfahren ver- schoben, könnten künftige Emissionsquellen nicht mehr ohne Weiteres beseitigt werden. Der Regierungsrat habe den rechtlichen Vorgaben nicht Rechnung getragen, wodurch weder Art. 25 des Umweltschutzgesetzes noch der vorsorgliche Lärmschutz gewahrt sei- en. Der Entscheid sei daher aufzuheben und die Angelegenheit an die Baubewilligungs- behörde zur Klärung der Emissionsfragen und deren Zulässigkeit zurückzuweisen.

E. 30 Urteil V 2023 66 Umfang von Fr. 4'000.– dem Beschwerdeführer auferlegt worden. Die Parteientschädi- gung zugunsten der Bauherrschaft sei auf Fr. 6'250.– festgesetzt worden, der Beschwer- deführer selber erhalte von der Baubewilligungsbehörde eine Parteientschädigung über Fr. 500.–. Für die fünf Verfahren seien den Beschwerdeführern insgesamt Verfahrenskos- ten in der Höhe von Fr. 22'000.– auferlegt worden, nämlich für die Verfahren betreffend Haus A, C, E und F je Fr. 4'500.–, für das Verfahren betreffend Haus D Fr. 4'000.–. Die Parteientschädigung betrage insgesamt Fr. 33'250.–, nämlich für die Verfahren betreffend Haus A, C, E und F je Fr. 6'750.– und für das Verfahren betreffend Haus D Fr. 6'250.–. Zu berücksichtigen sei nun Folgendes. Die Bauherrschaft habe das Vorgehen gewählt, ihre Bauvorhaben in sechs separate Verfahren aufzuteilen. Die Beschwerdeführer hätten sich aufgrund dieses Vorgehens veranlasst gesehen, gegen alle Baugesuche eine Einsprache und in der Folge gegen alle Baubewilligungen eine Beschwerde einzureichen. Ein Blick in die Rechtsschriften zeige, dass viele der Argumente und Rügen in den einzelnen Einspra- chen resp. Beschwerden deckungsgleich seien. Dies widerspiegle sich auch in den Ent- scheiden des Regierungsrats. Bis und mit E. 7 seien die Erwägungen in allen Entscheiden praktisch deckungsgleich. Auch die weiteren Ausführungen, so zur Anwendbarkeit der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege, zur Einhaltung des Altstadtreglements, zur Substanzerhaltung, zur Tiefgarage, zur Umgebungsgestaltung etc. seien weitestgehend in allen Entscheiden übereinstimmend und praktisch wortgleich. Ferner sei zu berücksichti- gen, dass die fünf Verfahren parallel und gleichzeitig instruiert worden seien. So sei nur ein Augenschein für alle Parallelverfahren an einem einzigen Termin mit allen Beschwer- deführern zusammen durchgeführt worden. Es sei nur ein Protokoll erstellt worden, wel- ches den gesamten Perimeter der Bauvorhaben in der Zeughausgasse/Geissweid und alle fünf Gebäude resp. alle Beschwerden umfasst habe. Der Aufwand mit den Parallelverfah- ren sei insbesondere auf das gewählte Vorgehen der Bauherrschaft zurückzuführen. Da jedoch zwei Drittel der Begründungen in den einzelnen Entscheiden identisch seien, liege keine Berechtigung vor, für jeden einzelnen Entscheid den Maximalbetrag von Fr. 4'500.– zu verlangen. Vielmehr sei aufgrund des engen Bezugs der Bauvorhaben dazu, dass stets die gleichen Sachverhalte zu prüfen gewesen seien und die Resultate hätten übernommen werden können (sic!). Der Aufwand für die Begründung der einzelnen Entscheide nehme damit von Entscheid zu Entscheid ab, da die Argumentation übernommen worden sei. Die Verfahrenskosten seien deshalb für den vorliegenden Entscheid auf anspruchsvolle Be- schwerdeverfahren zu begrenzen und die Höhe der Verfahrenskosten zwischen Fr. 1'200.– bis maximal Fr. 3'000.– zu begrenzen. Entsprechend seien auch die Parteien- tschädigungen herabzusetzen. Eine Abweichung der Pauschale nach unten gemäss § 4 Abs. 3 der Kostenverordnung des Regierungsrats sei hier angezeigt. Als Begründung

E. 31 Urteil V 2023 66 könne auf das oben Dargelegte betreffend Verfahrenskosten verwiesen werden. Wie der Regierungsrat in E. 1 ausführe, würden in den Beschwerden zum grossen Teil die glei- chen Rügen vorgebracht. Es sei damit den Rechtsvertretern ebenso möglich, weite Teile der Begründungen in den Rechtsschriften zu übernehmen. Es rechtfertige sich daher, die Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren angemessen herabzusetzen.

E. 32 Urteil V 2023 66 Es trifft zu, dass einzelne Rügen und Argumente der Beschwerdeführer in allen drei Ver- waltungsbeschwerdeverfahren praktisch deckungsgleich waren. Dabei handelt es sich je- doch nur, aber immerhin, um mehrheitlich formelle Aspekte wie die Durchführung des Au- genscheins, die Vereinigung der Baugesuchsverfahren, den Ausstand von G.________ sowie das Einholen eines Gutachtens der EKD. Im Übrigen unterscheiden sich die hier in Frage stehenden Beschwerdeverfahren nur schon dadurch, dass es sich beim Haus A um einen Ersatzbau, beim Haus E um einen Umbau mit Nutzungsänderung sowie beim Haus F um einen Neubau handelt. Zudem stellen sich die Situierung und das Erscheinungsbild aller drei Gebäude unterschiedlich dar. Wenn die Beschwerdeführer im Übrigen E. 1 des Regierungsratsbeschlusses zitieren, in welcher der Regierungsrat ausführt, es würden in den Beschwerden zum grossen Teil die gleichen Rügen vorgebracht, hat der Regierungs- rat damit lediglich die beiden bei ihm eingereichten Verwaltungsbeschwerden gemeint, welche er richtigerweise vereinigte. Die Beschwerdeführer können daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar bezogen sich die Rügen der heutigen Beschwerdeführer in allen drei Verfahren vor dem Regierungsrat auf eine überschaubare Anzahl von Bestimmungen des Altstadtreglements (im Wesentlichen §§ 1, 4, 5, 6 und 9). Jede der zahlreichen Rügen der Beschwerdeführer in allen drei Beschwerdeverfahren betraf aber jeweils andere Aus- prägungen des jeweiligen Bauvorhabens, weshalb sich die Beschwerdeinstanz damit im- mer wieder auf eine andere Art auseinandersetzen musste. Eine Übernahme von Erwä- gungen aus einem anderen Verfahren war diesbezüglich daher nur in äusserst beschränk- tem Ausmass möglich. Angesichts dessen sowie angesichts der vielen Anträge und Rü- gen der Beschwerdeführer, der sehr umfangreichen Vorakten und Unterlagen und der ebenfalls sehr umfangreichen Rechtsschriften in allen Verfahren ist ohne weiteres davon auszugehen, dass jedes der in diesem Zusammenhang zu beurteilenden Verwaltungsbe- schwerdeverfahren für sich allein einen Arbeitsaufwand von mindestens fünf Arbeitstagen verursacht hat, weshalb der Regierungsrat zu Recht diese Beschwerdeverfahren als kom- plex qualifiziert und die dafür gemäss § 2 Abs. 1 lit. c KoV RR vorgesehenen Gebühren festgelegt hat.

E. 33 Urteil V 2023 66 kungskreis, was ein Blick auf den in § 1 der Statuten umschriebenen Zweck erhellt. Sie hat das unverteilte Stammgut, worunter u.a. auch Liegenschaften zählen, rationell zu verwal- ten und zu fördern. Der Abbruch und Neubau sowie die Erneuerung ihrer eigenen Liegen- schaften fallen ohne weiteres unter diesen Zweck. Infolgedessen hat die Korporation Zug grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Im Rahmen der Teilrevision des VRG, Änderung von § 28 VRG (Geschäft Nr. 2911) führte die erweiterte Justizprü- fungskommission bei der Detailberatung von Abs. 2a aus, dass von dieser Regel, dass den Behörden keine Parteientschädigung zu zahlen ist, unter besonderen Umständen (wie z.B. bei leichtsinniger oder mutwilliger Provokation eines Rechtsmittels oder in für kleine Gemeinden besonders anspruchsvollen Verfahren) abgewichen werden kann (Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission vom 17. September 2018, S. 6, Vorlage Nr. 2911.1, Laufnummer 15914). Der Regierungsrat begründete die Zusprache einzig mit der anwaltlichen Vertretung (vgl. E. 15b des angefochtenen Entscheids). Dabei kann ein- zig und allein im Umstand einer anwaltlichen Vertretung kein ausreichender besonderer Grund im Sinne des Gesetzes für die Zusprache einer Parteientschädigung erblickt wer- den. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sind nicht er- kennbar. Infolgedessen erfolgte die Zusprache einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 und zulasten der Beschwerdeführer zu Unrecht. In dieser Hinsicht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen. 16. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen und Dispositiv- Zifer 5 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben, als der Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführer zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 17.

E. 34 Urteil V 2023 66 Beim hier vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in dem Verhältnis zu tei- len, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführer obsiegen einzig in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids, wobei nur die Höhe der Parteientschädigung gerügt wurde und nicht deren generelle Rechtmäs- sigkeit. Ferner handelt es sich gesamthaft gesehen um einen untergeordneten Punkt, der keinen grossen Aufwand verursacht hat. Deshalb rechtfertigt es sich, den Beschwerdefüh- rern die Spruchgebühr von Fr. 6'000.– vollumfänglich aufzuerlegen und mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen. Im Übrigen ist das in E. 15.4 hier- vor Dargelegte analog auf das Verwaltungsgerichtsverfahren zu übertragen.

E. 35 Urteil V 2023 66 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanz- lichen Entscheids aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 6'000.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (vierfach), an die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin 1 (im Doppel), an den Stadtrat von Zug, an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Zif- fer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 27. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 27. Dezember 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen

1. A.________

2. B.________

3. Erbengemeinschaft C.________, bestehend aus 3.1. D.________ 3.2. E.________ 3.3. F.________ Beschwerdeführer alle vertreten durch RA Marie-Anne Dähler, Zwicky & Partner Rechtsanwälte und Notare, Gartenstrasse 4, Postfach, 6302 Zug gegen

1. Korporation Zug, Poststrasse 16, 6300 Zug vertreten durch RA lic. iur. Christoph Schweiger und/oder RA MLaw Milva In- derbitzin, SCHWEIGER Advokatur/Notariat, Dammstrasse 19, 6300 Zug

2 Urteil V 2023 66

2. Stadtrat von Zug, Stadthaus, Gubelstrasse 22, 6301 Zug

3. Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Baubewilligung (SZ-2019-248/14757) V 2023 66

3 Urteil V 2023 66 A. Die Korporation Zug (nachfolgend: Bauherrin) ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 1046, 1049 und 1050 an der Zeughausgasse in Zug. Die drei Grundstücke befinden sich in der gemeindlichen Kernzone A (Altstadtzone), in welcher das Altstadtreglement gilt, sowie im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Für das Gebiet der äusseren Altstadt gilt gemäss ISOS das Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz). Auf den drei Grundstücken befinden sich zudem mehrere Gebäude, welche zum Teil im Inventar der schützenswerten Denkmäler und zum Teil im Verzeichnis der geschützten Denkmäler enthalten sind: Grundstück Nr. 1046: - Zeughausgasse 9a (Assek.-Nr. 179d/e): Lagergebäude und Wohnhaus mit Magazin, beide im Inventar der schützenswerten Denkmäler (nachfolgend: Haus E); - Zeughausgasse 9c (Assek.-Nr. 179c): Magazin, Inventar der schützenswerten Denk- mäler (nachfolgend: Haus C); - Zeughausgasse 9d (Assek.-Nr. 179f): Holzschopf, nicht geschützt (nachfolgend: Haus D); Grundstück Nr. 1049: - Zeughausgasse 11 (Assek.-Nr. 174a): Wohn- und Geschäftshaus, Verzeichnis der ge- schützten Denkmäler (nachfolgend: Haus B); Grundstück Nr. 1050: - Zeughausgasse 9 (Assek.-Nr, 172a): Bürohaus mit Laden, nicht geschützt (nachfol- gend: Haus A); - Zeughausgasse 9c (Assek.-Nr. 179g): Holzschopf, nicht geschützt (nachfolgend: Haus F). Nördlich des Grundstücks Nr. 1050 befindet sich angrenzend der Bebauungsplan Geiss- weid, wobei die drei Grundstücke der Bauherrin von diesem Bebauungsplan nicht erfasst werden. Zudem befinden sich in der weiteren Nachbarschaft der drei Grundstücke zahlrei- che geschützte und schützenswerte Denkmäler. In unmittelbarer Nachbarschaft der drei Grundstücke der Bauherrin befinden sich die folgenden geschützten Denkmäler: Im Nor- den die St.-Antons-Gasse 5 auf Grundstück Nr. 1051, im Osten die Klosterkirche des Ka- puzinerklosters auf Grundstück Nr. 1042 sowie westlich die Zeughausgasse 12 (Gloriettli) auf Grundstück Nr. 4079, die Zeughausgasse 14 (Untere Münz) auf Grundstück Nr. 1011,

4 Urteil V 2023 66 die Zeughausgasse 16 (Obere Münz) auf Grundstück Nr. 4080 und der Kronenbrunnen auf dem Hirschenplatz auf Grundstück Nr. 1036. Die Bauherrin hatte für die bauliche Weiterentwicklung der Gebäude A bis F auf diesen drei Grundstücken einen Studienauftrag lanciert. In diesem Rahmen wurde ein Siegerpro- jekt bestimmt und dieses dann weiterentwickelt. Diese Planung führte schliesslich zu sechs Baugesuchen. Dabei reichte die Bauherrin für den Umbau jedes Gebäudes (A bis F) zwischen Oktober 2019 und August 2020 je ein separates Baugesuch ein. Während der öffentlichen Auflage gingen gegen die Baugesuche mehrere Einsprachen ein. Gegen das Baugesuch betreffend das Haus B wurde keine Einsprache erhoben. Der Stadtrat von Zug erteilte für das Haus B am 30. Juni 2020 die Baubewilligung. Diese erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. Für die übrigen Baugesuche (Häuser A, C, D, E und F) erteilte der Stadtrat von Zug am 2. Juli 2021 mit fünf separaten Beschlüssen je eine Baubewilligung und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 wies der Regierungsrat des Kantons Zug zwei u.a. von den Beschwerdeführern des vorliegenden Verfahrens am 2. August 2021 eingereichte Verwaltungsbeschwerden gegen die Baubewilligung SZ-2019-248/14757 vom 2. Juli 2021 (Abbruch Bürohaus "Zentrum", Zeughausgasse 9; Teilabbruch Anbau an Haus Zeughaus- gasse 11; Neubau Wohnhaus mit Gewerbe, Treppenanlage Südseite, Velostandorte Ost- und Südseite, Zeughausgasse 9 / Haus A) ab, soweit er darauf eintrat (BF-Beil. 5). Glei- chentags wies der Regierungsrat Verwaltungsbeschwerden gegen die Baubewilligungen für die Häuser C, D, E und F ab. Am 3. März 2022 hatte die Baudirektion des Kantons Zug mit den Beschwerdeführern der fünf Verfahren, der Bauherrin, der Vorinstanz und der Direktion des Innern des Kantons Zug einen Augenschein durchgeführt. Verschiedene Parteien brachten am daraufhin er- stellten Augenscheinprotokoll mehrere Berichtigungen an. B. Am 24. Juli 2023 liessen A.________, B.________ und die C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats vom 20. Juni 2023 betreffend das Haus A Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgen- de Rechtsbegehren stellen (act. 1): "1. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates vom 20. Juni 2023 betreffend Baubewilligung SZ- 2019-248/14757, Abbruch Bürohaus "Zentrum", Zeughausgasse 9; Teilabbruch Anbau an Haus Zeugh-

5 Urteil V 2023 66 ausgasse 11; Neubau Wohnhaus mit Gewerbe, Treppenanlage Südseite, Velostandorte Ost- und Süd- seite, Zeughausgasse 9, sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. 2. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die 6 Bauvorhaben Zeughausgasse / Geissweid (Verfahren SZ-2019-248, SZ-2019-249, SZ-2019-250, SZ-2019-251, SZ-2019-252 und SZ-2020-229) seien zu vereinigen und in einem gemeinsamen Verfah- ren zu beurteilen. 4. Es sei festzustellen, dass G.________, Abteilungsleiterin und stellvertretende Amtsleiterin des Amtes für Denkmalpflege und Architektur [recte: Archäologie] befangen gewesen ist und für die Beurteilung der Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren in den Ausstand hätte treten sollen. 5. Die Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege vom 6. März 2020 sowie vom 5. Mai 2020 betref- fend Haus A seien aus dem Verfahren auszuscheiden und für unbeachtlich zu erklären. 6. Es sei ein Gutachten erstellen zu lassen betreffend die Vereinbarkeit der Überbauung Zeughausgasse / Geissweid mit den denkmalpflegerischen Anliegen sowie der gesetzlichen Grundlagen, insbesondere des Altstadtreglements der Stadt Zug, und es sei die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege EKD mit der Erstellung zu beauftragen. 7. Es sei ein Augenschein durchzuführen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Auslagen und MWST zu Lasten der Vorinstanz resp. der Beschwerdegegnerin." C. Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– bezahlten die Be- schwerdeführer fristgerecht (act. 4). D. In ihrer im Auftrag des Regierungsrats eingereichten Stellungnahme vom 6. Okto- ber 2023 beantragte die Baudirektion des Kantons Zug, die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde vom 24. Juni 2023 sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 9). E. Am 31. Oktober 2023 liess die Korporation Zug die Rechtsbegehren stellen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 11). F. Am 27. November 2023 nahm das Baudepartement der Stadt Zug namens und im Auftrag des Stadtrats von Zug zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung und stellte folgende Anträge (act. 13):

6 Urteil V 2023 66 "1. Es sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde V 2023 66 vom 24. Juli 2023 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und die Baubewilligung SZ-2019-248/14757 vom 2. Juli 2021 zu bestäti- gen. 2. Es sei der Eventualantrag um Aufhebung des Entscheides und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung der 6 Bauvorhaben sei abzuweisen. 4. Es sei der Antrag um Ausstand von G.________ abzuweisen. 5. Die Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege vom 6. Marz 2020 und vom 5. Mai 2020 seien massgebend zu erklären. 6. Auf die Einholung eines Gutachtens durch die Eidgenössische Kommission für Denkmalspflege (EKD) sei zu verzichten. 7. Auf die Durchführung eines erneuten Augenscheins sei im Sinne der Verfahrensökonomie zu verzich- ten. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführenden." G. Am 14. März 2024 liessen die Beschwerdeführer eine Replik einreichen (act. 18). Die Baudirektion und das Baudepartement der Stadt Zug teilten am 27. März 2024 bzw.

15. April 2024 mit, sie verzichteten auf die Einreichung einer Duplik (act. 20 und 22). H. Die Bauherrin liess am 15. Mai 2024 eine Duplik einreichen (act. 23). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführer sind vom Regierungsratsbeschluss direkt betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (§§ 64 und 65 VRG), weshalb sie zu prüfen ist.

7 Urteil V 2023 66 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt we- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfah- rensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). 2. Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. No- vember 1998 (nPBG; BGS 721.11) sowie die Totalrevision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 20. November 2018 (nV PBG; BGS 721.111) sind per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die vorliegend zu beurteilende Baubewilligung für das Haus A wurde am

2. Juli 2021 vom Stadtrat von Zug erteilt und somit nach Inkrafttreten der Gesetzesrevisi- on. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung von § 71a Abs. 1 lit. b nPBG zur Anwendung, wonach auf Baugesuche in denjenigen Gemeinden, welche ihre Zonenpläne und Bauvorschriften noch nicht an die sich an der lnterkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) orientierenden Baubegriffe und Messweisen an- gepasst haben, das bisherige Recht Anwendung findet (aPBG und aV PBG [beide in Kraft bis 31. Dezember 2018]). 3. 3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, das Protokoll des am 3. März 2022 durchge- führten Augenscheins (BD-act. 12) sei mangelhaft gewesen, weshalb es dem Verwal- tungsgericht keine genügende Grundlage biete, um sich ein genügendes Bild von der Um- gebung und den entscheidrelevanten Tatsachen zu machen und die Situation im erforder- lichen Masse zu würdigen. Es sei erforderlich, dass sich das Verwaltungsgericht selber ein Bild der Neugestaltung Zeughausgasse/Geissweid mache, weshalb ein zweiter Augen- schein durchzuführen sei. Ihrer Meinung nach weise das Augenscheinprotokoll folgende Mängel auf: Im Protokoll werde in verschiedenen Passagen von "vorne" und "hinten" gesprochen, jedoch sei nicht ersichtlich, wo sich die Bereiche befänden und was damit gemeint sei (bspw. auf S. 3 des Protokolls beim Beschrieb des Standorts 1). Das Protokoll hätte deshalb berichtigt und "vorne" und "hinten" mit den Himmelsrichtungen sowie gegebenenfalls einer Hausnummer

8 Urteil V 2023 66 ergänzt werden müssen. Verschiedentlich würden ungenaue Feststellungen aufgeführt, so werde zum Gebäude Zeughausgasse 7a im Protokoll auf S. 4 festgehalten, diese Liegen- schaft werde als Gewerbe genutzt. Diese Feststellung sei ungenau, gegebenenfalls gar falsch, da von aussen die gewerbliche Nutzung nur im Erdgeschoss sicher ersichtlich sei. Ferner werde auf S. 5 des Protokolls zu den Bauprofilen festgehalten, dass sich das Profil in der Mitte des Gebäudes, welches die Firsthöhe des Projektes anzeige, auf der Rücksei- te des Hauses befände. Auch diese Aussage sei unklar, insbesondere der Hinweis "in der Mitte des Gebäudes" mache den Satz unverständlich. Ebenso ungenau sei die Beschrei- bung der H.________ (S. 8 des Protokolls). Man erhalte dadurch den Eindruck, als handle es sich um einen in die Umgebung nicht eingepassten Riesenbau, was schlicht nicht zu- treffe. Es sei nicht korrekt, dass das Gebäude über zwei sehr grosse Lukarnen verfüge. Es sei nur eine Lukarne mit Satteldach, welche bis zur Höhe des Dachfirstes reiche. Im Ver- hältnis zum Gebäude seien die beiden bodentiefen Fenster als klein und zurückhaltend zu beurteilen, zumal sie im Farbton des Daches gehalten seien. Die Terrasse sei nicht mar- kant, sondern trete dank dem filigranen Geländer kaum hervor. Ebenso werde zu wenig hervorgehoben, dass das Gebäude ein Geschoss weniger aufweise als die übrigen an der H.________ liegenden Gebäude. Weitere Feststellungen seien falsch. So werde bei Standort 2 zum Gebäude Assek.-Nr. 179e auf S. 7 des Protokolls festgehalten, es komme auf leicht erhöhtem Terrain zu stehen. Von Standort 2 her sei diese Feststellung jedoch falsch. Wie sich aus den Fotos ergebe, erscheine das Gebäude Assek.-Nr. 179e um ein Geschoss höher zu stehen als das Gebäude Assek.-Nr. 179d, welches westlich an das Gebäude Assek.-Nr. 179e angebaut sei. Es könne also nicht von "leicht erhöhtem Terrain" gesprochen werden. Bei der Beschreibung des Holzschopfes (Assek.-Nr. 179g) werde fäl- schlicherweise angegeben, dieser sei ungefähr 5 m hoch. Diese Aussage sei irreführend. Der Holzschopf selber sei nicht fünf Meter hoch, jedoch wirke er vom Standort 2 aus ge- sehen wie fünf Meter, da er auf erhöhtem Terrain stehe. Der Holzschopf (Assek.-Nr. 179g) werde zudem weiter hinten bei der Beschreibung Bauprofile als "Schür" betitelt. Dies ver- wirre. Zudem suggeriere das Wort "Schür", dass es sich um ein grosses Gebäude handle, was auf den Holzschopf gerade nicht zutreffe. Weitere Beschreibungen seien lückenhaft. So fehle beispielsweise auf S. 7 letzte Zeile des Protokolls sowie fortführend auf S. 8 der Hinweis, dass die Stadtmauer vom Standort 2 zwischen dem Gebäude H.________ und dem Gebäude Assek.-Nr. 179e erkennbar sei. Ohne diese Feststellung suggeriere das Protokoll mit der Aussage, dass entlang der ehemaligen Stadtmauer heute die Gebäude an der H.________ stünden, es bestehe keine Stadtmauer mehr resp. diese sei nicht er- kennbar. Ebenso lückenhaft sei die Beschreibung der Bepflanzung der Gärten, welche sich bei Standort 2 befänden. Auf S. 8 des Protokolls werde festgehalten, dass auf den im

9 Urteil V 2023 66 Hang weiter östlich folgenden Grundstücken Nrn. 1060, 1061 und 1042 grössere Wiesen- flächen wie auch Bepflanzungen erkennbar seien. Nicht erwähnt werde hingegen, dass auch die Grundstücke Nrn. 1057 bis 1059 über eine üppige Gartengestaltung verfügen würden. Bei Standort 3 fehle bei der Beschreibung der Gebäude auf S. 11 f. des Protokolls ein Hinweis, dass die Klostermauer zwischen dem Gebäude Assek.-Nr. 179e und 179f deutlich erkennbar sei. Daneben sehe man auch den Kapuzinerturm mit dem "Friedens- glöggli" sowie die Klosterkirche. Anlässlich des Augenscheins habe der Beschwerdefüh- rer 1 darauf hingewiesen, dass mit dem Bau des zweigeschossigen Wintergartens an die Klostermauer sowie dem Neubau der I.________ weder die Klostermauer noch der Kapu- zinerturm oder das Friedensglöggli vom Standort 3 aus sichtbar sein würden. Dies sei zu ergänzen. Anlässlich des Augenscheins seien zudem die historischen Freiräume zu wenig gewürdigt worden. Ebenso werde im Protokoll das Haus Zentrum mit Verweis auf das ISOS als Bausünde beurteilt, was so schlicht falsch sei. 3.2 Das 14-seitige Augenscheinprotokoll mit 33 Fotos im Anhang ist keineswegs der- art unklar und unverständlich, wie es die Beschwerdeführer bezüglich einzelner Passagen darzustellen versuchen. So ist es – insbesondere auch unter Beizug der Fotos – stets möglich, die Örtlichkeiten zu lokalisieren und herauszufinden, was wie beschrieben wurde, ohne dass z.B. jedes Mal die dazugehörige Himmelsrichtung erwähnt wurde. Und wenn das Protokoll den Hinweis eines Teilnehmers am Augenschein enthält, dass das Haus Zentrum im ISOS als Bausünde beschrieben werde, ist das entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer absolut zutreffend, wie weiter unten noch auszuführen sein wird. Es darf zudem ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Protokoll nur Aussagen enthält, welche von den entsprechenden Personen auch so gemacht wurden. Wären diese Aussagen tatsächlich falsch gewesen, hätte von den Zuhörern erwartet werden dürfen, dass sie umgehend vor Ort interveniert bzw. widersprochen oder zumindest präzisiert hät- ten, was sie jedoch offenbar nicht getan haben. Falls tatsächlich Äusserungen von Betei- ligten nicht in das Protokoll aufgenommen worden sein sollten, hatten die Parteien Gele- genheit, diese nachzuliefern, was sie denn auch gemacht haben. Dabei wurden zudem weitere Bilder eingereicht. Dem Regierungsrat und den übrigen Verfahrensparteien war es daher möglich, von diesen Ergänzungen Kenntnis zu nehmen, und der Regierungsrat konnte sie in seinen Erwägungen berücksichtigen. Das Gleiche gilt für das Verwaltungsge- richt. Das Augenscheinprotokoll mit seinen zahlreichen Fotos ermöglicht es dem Gericht, sich ein ausreichendes Bild von der Umgebung und von den entscheidrelevanten Tatsa- chen zu machen und die Situation im erforderlichen Mass zu würdigen. Ein zweiter Au-

10 Urteil V 2023 66 genschein ist daher nicht durchzuführen, und es liegt auch keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass mit der vorliegenden Beschwerde- sache der Regierungsrat vier weitere Verwaltungsbeschwerden für Bauvorhaben, welche sich im Geviert Zeughausgasse/Geissweid befinden, entschieden habe. Die Akten in die- sen Parallelverfahren für die Häuser C (SZ 2019-252 resp. Laufnummer 54177), D (SZ- 2020-229 resp. Laufnummer 54184), E (SZ 2019-250 resp. Laufnummer 54185 und

54176) und F (SZ-2019-251 resp. Laufnummer 54183 und 54175) seien beizuziehen. Ebenso seien die Akten für das Haus B, für welches am 30. Juni 2020 eine Baubewilligung erteilt wurde, heranzuziehen (SZ-2019-249). Die Beschwerdeführer beantragen zudem, die 6 Bauvorhaben Zeughausgasse/Geissweid (Verfahren SZ-2019-248, SZ-2019-249, SZ-2019-250, SZ-2019-251, SZ-2019-252 und SZ-2020-229) seien zu vereinigen und in einem gemeinsamen Verfahren zu beurteilen. Sie machen diesbezüglich geltend, die Vorinstanzen legten das Koordinationsgebot zu eng aus. Artikel 25a des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) beschränke sich nicht darauf, dass die Leitbehörde die erforderlichen Stellungnahmen einhole und die Baubewil- ligungen keine Widersprüche aufwiesen. Das Koordinationsgebot von Art. 25a RPG ver- lange, dass die für die Errichtung einer Baute erforderlichen Verfügungen materiell und soweit möglich formell koordiniert ergingen. Der Grundsatz der Einheit des Bauentscheids lasse die teilweise Bewilligung einer Baute oder Überbauung nur zu, wenn der bewilligte Teil unabhängig von nicht bewilligten Teilen beurteilt werden könne. Auch bei einer Auftei- lung eines Bauvorhabens in verschiedene Teilschritte und Bewilligungsverfahren seien die Gesamtauswirkungen des Vorhabens zu prüfen. Demnach könne die Aufteilung einer Baubewilligung in mehrere Zwischen- oder Teilverfügungen gegen das Gebot der materi- ellen Koordination gemäss Art. 25a RPG und der umfassenden Interessenabwägung ver- stossen, wenn sich einzelne Aspekte oder Anlageteile nicht sinnvoll beurteilen liessen, sondern eine Gesamtschau verlangten (vgl. BGer 1C_658/2017 vom 18. September 2017 E. 3.3). Die vorliegenden Bauvorhaben bildeten neben einer planerischen Einheit – im Vorfeld der Einreichung der Baugesuche sei ein Studienauftrag durchgeführt worden, auf dessen Basis die Bauvorhaben ausgearbeitet und eingereicht worden seien, – auch eine gestalterische bzw. ästhetische Einheit. Die geplanten Bauten wiesen grosse architektoni- sche Gemeinsamkeiten auf und seien gestalterisch aufeinander abgestimmt. Damit beein- trächtigten sie auch als gestalterisches Ensemble das Stadtbild der Altstadt von Zug, mit-

11 Urteil V 2023 66 hin die Klosteranlage, die historisch gewachsene Freifläche Geissweid sowie insbesonde- re auch die Gebäude rund um den Hirschenplatz. Diese gestalterische Einheit führe nun dazu, dass sie auch gesamthaft zu beurteilen seien und unter Berücksichtigung ihrer Ge- samtwirkung auf das Quartierbild (vgl. § 20 BO Zug). Es zeige sich, dass die Bauvorhaben sachlich und konstruktiv nicht teilbar seien. Die sechs Bauvorhaben bildeten eine Einheit, denn sie seien aufgrund der gemeinsamen Umgebungsgestaltung, der Ausnützungsüber- tragung hinsichtlich Wohnanteil sowie hinsichtlich Parkierungsanlagen für motorisierte Fahrzeuge aber auch für Veloabstellplätze miteinander verbunden. Dies ergebe sich auch daraus, als dass der Regierungsrat und auch die Denkmalpflege in ihren Begründungen immer wieder auf das Geschäftshaus "Zentrum" verwiesen und ihre Ausführungen um dieses neue Gebäude, den neuen "Hirschen", herum aufbauten. Eine Bewilligung für das eine Bauvorhaben könne damit nicht unabhängig von der Beurteilung des anderen Bau- vorhabens vorgenommen werden (vgl. BGer 1C_394/2012 vom 31. Januar 2013 E. 2; 1C_350/2014 vom 13. Oktober 2015 E. 2.5; VGer ZH VB.2020.00111 vom 3. September 2020 E. 4). Die Baubewilligung hinsichtlich Haus A sei daher aufzuheben und zur Vereini- gung mit den übrigen fünf Bauvorhaben und zur Beurteilung als ein einziges Baugesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Erfordert die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, ist nach Art. 25a Abs. 1 RPG eine Behörde zu bezeichnen, die eine ausreichende Koordination sicherstellt. Diese Behörde hat für eine gemeinsame öffentli- che Auflage aller Gesuchsunterlagen und für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen (Art. 25a Abs. 2 lit. b und d RPG). Die zu koordinierenden Entscheide dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 3 RPG; vgl. auch Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Um- weltrecht Band 1, 3. Aufl. 1999, Rz. 792; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 25a N 63 ff.). 4.3 Die Bauherrin hat vorliegend ihre Grundstücke mit einem freiwilligen Projektwett- bewerb beplant. Verpflichtet war sie dazu nicht, denn es gibt für das Gebiet Geissweid keine Pflicht zur Sondernutzungsplanung. Die Bauherrin hat sich entschieden, für jedes der sechs Häuser ein einzelnes Baugesuch zu stellen statt einer Baueingabe für mehrere Gebäude, was zulässig ist. Die Projekte sind grundsätzlich losgelöst voneinander reali- sierbar und freistehend. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind die Bauvorha- ben sachlich und konstruktiv teilbar und können grundsätzlich unabhängig voneinander beurteilt werden. Sie hängen nur geringfügig miteinander zusammen Die Baubewilligun-

12 Urteil V 2023 66 gen für die Häuser B, C und D sind denn auch inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Die Anforderungen an die Koordinationspflicht, die sich gemäss Art. 25a RPG auf ein einzel- nes Bauvorhaben beziehen, das Verfügungen mehrerer Behörden bzw. mehrere Verfü- gungen einer einzigen Behörde benötigt, wurden erfüllt, insbesondere auch deshalb, weil die Baubewilligungsentscheide gemeinsam und gleichzeitig eröffnet wurden. In den noch zu beurteilenden drei Beschwerdeverfahren (V 2023 66 / V 2023 67 / V 2023 68) kann es nur noch um die Gebäude A, E und F gehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Wohnanteile einzelner Gebäude auf das Haus A übertragen werden, was nach § 17 Abs. 2 aV PBG innerhalb eines Quartiers zulässig ist, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Das Gleiche gilt für die vorgesehene Verteilung der Fahrzeugplätze im Geviert Zeughausgasse/Geissweid. Der Antrag der Beschwerdeführer, die sechs Bauvor- haben Zeughausgasse/Geissweid zu vereinigen und unter Zurückweisung an die Baube- willigungsbehörde als einziges Baugesuch bzw. in einem gemeinsamen Verfahren zu be- urteilen, ist daher abzuweisen. Aus den gleichen Gründen ist es nicht notwendig, im vor- liegenden Verfahren die Akten für die Häuser B, C und D beizuziehen (wobei die Akten für die Häuser E und F für die parallel laufenden Verwaltungsgerichtsverfahren V 2023 67 und V 2023 68 sowieso beigezogen werden). 5. 5.1 Die Beschwerdeführer verlangen, es sei festzustellen, dass G.________, Abtei- lungsleiterin und stellvertretende Amtsleiterin des Amtes für Denkmalpflege und Archäolo- gie, befangen gewesen sei und für die Beurteilung der Bauvorhaben im Baubewilligungs- verfahren in den Ausstand hätte treten sollen. G.________ sei als Expertin beim Studien- auftrag für die vorliegenden Um- und Neubauten beteiligt gewesen. In der Folge sei sie bei der Überarbeitung des Siegerprojekts bis zu dessen Baueingabe beteiligt gewesen. An- schliessend habe sie sich im Rahmen der notwendigen amtlichen Stellungnahme vom 6. März 2020 noch einmal und zu denselben Fragen geäussert. Damit habe sie anlässlich ih- rer Stellungnahme vom 6. März 2020 ihre eigene Tätigkeit als Expertin in ihrer Funktion als Mitglied der kantonalen Denkmalpflege beurteilt. Anschliessend habe sie sich am

5. Mai 2020 noch einmal im Rahmen einer Stellungnahme zu den Einsprachen der Be- schwerdeführer mit dem Geschäft befasst. Der Regierungsrat halte diese Mehrfachbefas- sung für systembedingt, was, so der Regierungsrat, nicht zu beanstanden sei. Dem könne nicht gefolgt werden. Der Regierungsrat verkenne, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzelfallweise zu entscheiden sei, ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheine (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2). Bei ei- nem informell-kooperativen Verwaltungshandeln sei die Gefahr nämlich besonders gross,

13 Urteil V 2023 66 dass die Interessen unbeteiligter Dritter oder der Allgemeinheit nicht angemessen berück- sichtigt würden. Habe sich ein Privater mit der Verwaltung vor Einleitung des förmlichen Verfahrens über die wesentlichen Inhalte des Vorhabens abgesprochen, werde sich die Behörde beim anschliessenden Entscheid – wenn auch nicht rechtlich, so doch faktisch – in der Regel an die Absprache gebunden fühlen. In einer solchen Situation hätten die un- beteiligten Dritten berechtigten Anlass zu befürchten, dass die vorbefasste Behörde nicht mehr imstande sei, die Einwände gegenüber dem Vorhaben mit hinreichender Offenheit und Unabhängigkeit zu prüfen (vgl. BGE 140 I 326 E. 6.2 mit Hinweisen auf Rechtspre- chung und Literatur). Die Beschwerdeführer hätten in ihren Einsprachen ausführlich argu- mentiert, weshalb der vorgesehene Neubau nicht bewilligt werden könne. Sie hätten auf die Erforderlichkeit der Substanzerhaltung des Hauses Zentrum, auf die Bestimmungen des Altstadtreglements, insbesondere auf die Dimensionen und die Einordnung des ge- planten, neuen Hirschen resp. die Einordnung der gesamten neuen Baugruppe, Bezug genommen. Dies habe Themen dargestellt, welche in den Themenbereich der Denkmal- pflege hätten einfliessen, berücksichtigt und beurteilt werden müssen. Die Argumente der Beschwerdeführer seien in der Stellungnahme von G.________ vom 5. Mai 2020 nicht berücksichtigt worden; teilweise würden sie gar nicht abgehandelt, was in Anbetracht der Vorbefassung von G.________ grundsätzlich nicht erstaune, müsste sie doch auf ihre vorangehende Beurteilung zurückkommen. Dies sei hier besonders stossend, da der Er- messensspielraum hinsichtlich der zu beurteilenden Punkte, nämlich der Einhaltung der Vorgaben des Altstadtreglements, gross sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe gerade bei grossem Ermessensspielraum umso mehr Anlass zu Besorgnis, die Amtsperson werde auf ihr in Abwägung verschiedener Gesichtspunkte getroffenes Urteil bei späterer Befassung nicht mehr zurückkommen (vgl. BGE 140 I 320 E. 7.3). G.________ scheine ferner über ein persönliches Interesse zu verfügen. Im Jahr 2012 sei der Bebauungsplan Geissweid, Plan Nr. 7090, angepasst worden. Es sei ermöglicht wor- den, dass der Garten des Grundstücks Nr. 1059 habe unterkellert und eine Einstellhalle erstellt werden können. Das Amt für Denkmalpflege habe sich vehement gegen diese Un- terkellerung gewehrt, da sie dem Altstadtreglement widersprechen würde und die Gärten zu erhalten seien. Die Vorbehalte des Amtes für Denkmalpflege seien damals hinsichtlich der Unterkellerung nicht berücksichtigt worden, und die Erstellung einer Einstellhalle un- terhalb des Gartens auf Grundstück Nr. 1059 sei bewilligt worden. Es mache nun den An- schein, als ob G.________ diese Niederlage nach wie vor mit sich herumtrage. Anders lasse sich nicht erklären, weshalb in den Stellungnahmen zu den vorliegenden Projekten gebetsmühlenartig von der heutigen unbefriedigenden städtebaulichen Situation mit der Einstellhalle gesprochen werde, welche notabene durch die Erstellung einer weiteren Ein-

14 Urteil V 2023 66 stellhalle sowie der Vernichtung von Gartenfläche bereinigt werden solle. Der Regierungs- rat habe damit verkannt, dass G.________ bei der Beurteilung der Bauvorhaben in un- zulässiger Weise vorbefasst gewesen sei. Das Begehren um Ausstand von G.________ habe der Regierungsrat zu Unrecht abgewiesen. Vielmehr sei die Befürchtung der Be- schwerdeführer berechtigt, G.________ habe sich über den Ausgang des Verfahrens be- reits eine feste Meinung gebildet. Entsprechend sei festzustellen, dass G.________ in un- zulässiger Weise vorbefasst gewesen sei und daher in den Ausstand hätte treten müssen. Die von ihr abgefassten Stellungnahmen, nämlich vom 6. März 2020 sowie vom 5. Mai 2020 betreffend Haus A, seien aus dem Verfahren auszuscheiden und für unbeachtlich zu erklären. Es wäre im Übrigen dem Amt für Denkmalpflege sehr wohl möglich gewesen, sich so zu organisieren, dass sich eine nicht vorbefasste Mitarbeiterin des Amtes mit den einzelnen Bauvorhaben in der Zeughausgasse/Geissweid auseinandergesetzt hätte. 5.2 5.2.1 Gemäss § 8 VRG gelten für die kantonalen Behörden die Ausstandsbestimmun- gen, wie sie in der Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR; BGS 151.1) bestimmt sind. Nebst den allseits bekannten Ausstandsgründen wie unmittelbares persönliches In- teresse, Verwandtschaft mit Personen, die ein unmittelbares persönliches Interesse ha- ben, interessiert vorliegend zunächst die Bestimmung von § 7 Abs. 1 Ziff. 5 GO RR, wo- nach ein Ratsmitglied resp. ein Mitglied einer kantonalen Behörde in den Ausstand treten muss, wenn dieses bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich den Anschein der Be- fangenheit erweckt. 5.2.2 Artikel 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf gleiche und gerechte Be- handlung. Das Gebot der Unbefangenheit bildet Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie für Verwaltungsangestellte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Der Einzelne hat Anspruch darauf, dass über seine Sache von einer unparteiischen Behörde entschieden wird (subjektive Unabhängigkeit). Daraus lässt sich eine Ausstandspflicht für jene Behördenmitglieder ableiten, die am Verfahrensgegenstand ein eigenes, persönliches Interesse haben und daher persönlich befangen sind. Artikel 29 BV verlangt für Verwal- tungsbehörden keine organisatorische (objektive) Unabhängigkeit, zumal es gerade die systembedingten Mehrfachzuständigkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens waren, die zur Schaffung von unabhängigen Gerichtsinstanzen in Verwaltungssachen geführt haben. Systembedingte und damit unvermeidliche Vorbefassungen begründen grundsätzlich kei- ne unzulässige Vorbefassung i.S. von Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Bernhard Waldmann, in:

15 Urteil V 2023 66 Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 35 f.). Verwaltungsbehörden sind nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung und Streitentscheidung berufen, sondern erfül- len auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre Interessen wahr (Steinmann/Schindler/- Wyss, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N 47). Bei Exekutivbehörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbe- dingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht. Sie tragen zu- gleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter Aufgaben (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 m.H.). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betrof- fenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 137 II 431 E. 5.2). Ein Verwaltungs- entscheid muss in einem Prozess erfolgen, der eine ungestörte und ausgewogene Abwä- gung der auf dem Spiel stehenden Interessen ermöglicht. Hat sich eine Behörde vorher mit einem Privaten informell abgesprochen, kann sie sich beim anschliessenden Entscheid

– wenn auch nicht rechtlich, so doch faktisch – an die Absprache gebunden fühlen (BGE 140 I 326 E. 6.2). 5.2.3 Der Anspruch auf unparteiische Beurteilung ist formeller Natur, so dass eine Ver- letzung gemäss herrschender Lehre auch in einem Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht geheilt werden kann. Die Praxis lässt allerdings Heilungsmöglichkeiten durch die Rechtsmittelinstanz zu, wenn ihr hinsichtlich des Streitgegenstands die gleiche Kognition zusteht wie der Vorinstanz (vgl. Regina Kiener, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 5a N 53 m.H.). 5.3 Liegt die amtliche Mehrfachbefassung im öffentlichen Interesse und ist sie in die- sem Sinne systembedingt, so liegt nicht bereits darin eine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, ent- scheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGer 1C_914/2013 vom

26. Juni 2014 E. 5.2 m.H.). Nach § 14 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über Denkmalpflege, Ar- chäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG; BGS 423.11) berät das Amt für Denkmalpflege und Archäologie Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denkmal- und Kulturgüterschutzes. Ziel dieser Beratung ist es, Bauherrschaften und Behörden bereits bei der Vorbereitung von Bauvorhaben über die Vorgaben der Denkmal- pflege zu informieren und sie bei der Suche nach Lösungen im Falle von Zielkonflikten zwischen Denkmalschutz und anderen Auflagen (und/oder den Wünschen der Bauherr- schaft) zu beraten. Damit soll sichergestellt werden, dass die denkmalpflegerischen Rah- menbedingungen und Grundlagen in die Planung miteinfliessen. Genau diese im öffentli-

16 Urteil V 2023 66 chen Interesse liegende, gesetzlich vorgesehene Pflicht hat G.________ bei ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den Bauvorhaben im Geviert Zeughausgasse/Geissweid wahrge- nommen. Sie nahm am Studienverfahren als Expertin ohne Stimmrecht teil und war später im Ausschuss vertreten, der die Überarbeitung des Siegerprojekts bis zur Baueingabe be- gleitete. Auch die spätere Abgabe einer denkmalpflegerischen Stellungnahme in der Um- gebung von geschützten und schützenswerten Denkmälern bzw. in einer Ortsbildschutz- zone ist eine gesetzlich vorgesehene Aufgabe der kantonalen Denkmalpflege (§§ 15 Abs. 2 und 29 Abs. 2 DMSG). Exakt bei dieser gesetzlich vorgesehenen, systembedingten Mehrbefassung verneinte das Bundegericht in seinem Urteil 1A.11/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.5 eine verfassungswidrige Vorbefassung eines Vertreters der kantonalen Denkmal- pflege und des kommunalen Bauberaters aufgrund ihrer Preisrichtertätigkeit im Hinblick auf den anstehenden Baubewilligungsentscheid. Das Bundesgericht entschied dabei so- gar, dass selbst dann keine Vorbefassung vorliegt, wenn die in Diskussion stehende Per- son im Vorfeld über ein Stimmrecht verfügte (a.a.O., E. 3.5.1 f.) – was bei G.________ eben nicht einmal der Fall war. Auch ist nicht zu erkennen, dass G.________ ein persönliches Interesse an der vorliegen- den Sache haben sollte. Bei der entsprechenden Annahme der Beschwerdeführer, G.________ trage nach wie vor eine Niederlage im Zusammenhang mit der Unterkelle- rung des Gartens des Grundstücks Nr. 1059 und der Erstellung einer Einstellhalle (Ände- rung Bebauungsplan Geissweid, Plan Nr. 7090, im Jahr 2012) mit sich herum, handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung, für welche keinerlei Anzeichen vorhanden sind. Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich somit als unbegründet, und die Anträge, es sei festzustellen, dass G.________ befangen gewesen sei und für die Beurteilung der Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren in den Ausstand hätte treten sollen sowie die Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege vom 6. März 2020 und vom 5. Mai 2020 betreffend Haus A seien aus dem Verfahren auszuscheiden und für unbeachtlich zu er- klären, sind abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Verwaltungsbeschwerde, es sei ein Gutachten bei der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege EKD einzuholen. Der Regierungsrat lehnte dies ab, weil mit den ausführlichen Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege genügend fachliche Grundlagen vorlägen, um über die Beschwerden be- finden zu können. Die Beschwerdeführer wiederholen diesen Antrag im vorliegenden Ver-

17 Urteil V 2023 66 fahren. Es sei zu berücksichtigen, dass seit der Revision des DMSG kein externes Gremi- um mehr bestehe, welches bei wichtigen planerischen und baulichen Massnahmen im Be- reich des Denkmal- und Kulturgüterschutzes mitwirke (a§ 12 und a§ 13 DMSG). Auch in den vorliegenden Verfahren habe keine Kommission die Bauvorhaben beurteilt. Dies sei jedoch in Anbetracht der Lage und der Grösse der geplanten Bauvorhaben unabdingbar. Der EKD komme neben der Beurteilung von Vorhaben, welche eine Erfüllung von Bun- desaufgaben zum Gegenstand hätten (vgl. Art. 2 [recte wohl: Art. 7] des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, NHG; SR 451) auch weitere Aufgaben zu. So erstatte sie besondere Gutachten, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG darstelle, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung sei (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, NHV; SR 451.1). Letzteres sei der Fall. In der nahen Umgebung des Quartiers Zeughausgasse/Geissweid seien zahlrei- che Gebäude als Denkmäler geschützt und zudem verschiedene Gebäude im Inventar der schützenswerten Bauten verzeichnet. Es mute unglaubwürdig an, wenn der Regierungsrat die Ansicht vertrete, keine der geschützten oder schützenswerten Bauten würden durch die Bauvorhaben – insbesondere die Häuser A, E und F – wesentlich beeinträchtigt. (Die Beschwerdeführer erwähnen mehrere Gebäude, welche ihrer Ansicht nach eine massge- bliche Beeinträchtigung erfahren.) Hinsichtlich des Hauses Zentrum verweise der Regie- rungsrat darauf, dass dieses im ISOS als Bausünde resp. als störend bezeichnet werde. Ohne weitere Begründung werde dies übernommen, obwohl seit der Erstellung des ISOS für den Kanton Zug über 20 Jahre vergangen seien und seither Zeitzeugen aus den 50er- und 60er-Jahren aus denkmalpflegerischer Sicht anders beurteilt würden. Zudem gelte es zu beachten, dass sich das Verwaltungsgericht im Verfahren V 2010 156 resp. V 2010 161 betreffend Unterschutzstellung des Gebäudes "H.________" (Assek.-Nr. 609a auf GS

1059) veranlasst gesehen habe, die EKD mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauf- tragen. Vom Volumen her gehe es bei den vorliegenden Bauvorhaben und der Eingliede- rung um einen wesentlich grösseren Eingriff in die Strukturen der Altstadt als bei beim kleinen "Handwerkshaus" H.________, weshalb der Einbezug der EKD auch aus diesem Grund zu erfolgen habe. Der Regierungsrat habe damit zu Unrecht den Antrag auf Erstel- lung eines Gutachtens durch die EKD abgewiesen, womit er den Sachverhalt nicht rechts- genüglich abgeklärt habe. 6.2 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Ab-

18 Urteil V 2023 66 satz 1 NHG erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kan- tonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2 NHG (Art. 7 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfül- lung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusam- menhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheid- behörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). 6.3 Vorliegend ist unbestrittenermassen keine Bundesaufgabe betroffen, aber auch kein Objekt von nationaler Bedeutung. Demzufolge ist eine zwingende Begutachtung durch die EKD nicht angezeigt (vgl. dazu BGer 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.6). Die Beurteilung, ob ein fakultatives Gutachten der EKD einzuholen ist, obliegt der kantona- len Fachstelle im Sinne von Art. 25 NHG (gemäss § 14 Abs. 1 DMSG das Amt für Denk- malpflege und Archäologie). Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug verfügt über das notwendige Fachwissen und hat in seinen Stellungnahmen vom

6. März 2020 (RR-act. 31/60) und 5. Mai 2020 (RR-act. 31/16) überzeugend dargelegt, dass keine erhebliche Beeinträchtigung eines inventarverzeichneten Objekts zu befürch- ten oder eine damit verbundene grundsätzliche Frage zu klären ist. Der Regierungsrat hat somit zu Recht den Antrag auf Erstellung eines Gutachtens durch die EKD abgewiesen, und auch im Verwaltungsgerichtsverfahren ist kein EKD-Gutachten einzuholen; vielmehr ist auf die fachkundlichen Beurteilungen des Amts für Denkmalpflege und Archäologie ab- zustützen. 7. 7.1 Das Altstadtreglement der Stadt Zug (AltstadtR) bezweckt den Erhalt der Zuger Altstadt in ihrem Erscheinungsbild, ihrer Struktur und ihrer Massstäblichkeit (§ 1 Abs. 1 AltstadtR). Erhalten werden sollen insbesondere die historische Bausubstanz, die traditio- nelle Parzellenstruktur durch Brandmauern, die Dachlandschaft und die bestehenden Frei- räume (§ 1 Abs. 2 AltstadtR). Durch eine vielfältige und ausgewogene Nutzung von Woh- nen und Arbeiten soll die Zuger Altstadt aufgewertet und belebt werden. Im Erdgeschoss werden publikumsattraktive Nutzungen angestrebt (§ 1 Abs. 3 AltstadtR). Gemäss § 4 Alt- stadtR sind bauliche Massnahmen in der Altstadt so auszuführen, dass sie sich hinsicht- lich Lage, Grösse und Gestaltung (Form, Materialisierung und Farbgebung) gut in die Um- gebung einordnen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere folgende Zielsetzungen:

a) Wahrung bzw. Wiederherstellung der städtebaulichen und architektonischen Eigenart und Qualität der Altstadt; b) Wahrung der historischen Parzellenstruktur und der histori-

19 Urteil V 2023 66 schen Massstäblichkeit der Altstadt, c) Wahrung des historischen Erscheinungsbildes der Altstadt; d) Erhaltung der prägenden Bestandteile sowie der gestalteten Freiräume der Alt- stadt; e) Erzielen einer ästhetisch befriedigenden Gesamtwirkung. Neubauten haben be- sonders hohen Ansprüchen an das Einordnungsgebot gemäss § 4 des Reglements zu genügen (vgl. § 9 Abs. 2 AltstadtR). Abweichungen von der bisherigen Baute sind unter Wahrung des Altstadtbildes zulässig (§ 9 Abs. 3 AltstadtR). 7.2 Die Beschwerdeführer zitieren den Regierungsrat, wonach dieser gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vom 6. März 2020 festgehalten habe, dass keine Anhaltspunkte bestehen würden, um von der fachlich fundierten und ausführlichen Stellungnahme des kantonalen Fachamtes abzuweichen. Vielmehr erhelle daraus, dass bei der Ausarbeitung des vorliegenden Bauprojekts besonderer Wert auf die Wiederher- stellung der ursprünglichen Situation, auf eine besonders gute Einordnung des Neubaus gelegt worden sei. Es bestehe Gewähr, dass sich das Haus A bezüglich der benachbarten Gebäude B bis E besonders gut eingliedere. Die Vorinstanzen, so die Beschwerdeführer, hätten zu Unrecht vollumfänglich auf Stel- lungnahmen der kantonalen Denkmalpflege abgestellt. Diese seien einseitig und lücken- haft. So werde in der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vom 6. März 2020 nicht begründet, weshalb sich das Gebäude besonders gut in die Umgebung eingliedere. Die besonders gute Einordnung werde grundsätzlich einzig mit Bezug auf die Häuser A und F beschränkt. Auf alle übrigen Bauten in und um die Geissweid resp. um den Hir- schenplatz werde hingegen viel zu wenig Bezug genommen und es werde nicht nachvoll- ziehbar begründet, wie sich das Haus A auf die bestehenden Bauten auswirke. Die sechs Baugesuche sollten jedoch nicht für sich allein auf einer grünen Wiese erstellt werden, sondern kämen in ein bestehendes Quartier zu stehen. Entsprechend sei die besonders gute Einordnung des Hauses A auch mit Rücksicht auf die bestehenden Bauten zu be- gründen. 7.3 Es ist den Beschwerdeführern zu widersprechen, dass die Vorinstanzen nicht nachvollziehbar begründen würden, wie sich das Haus A auf die bestehenden Bauten auswirke bzw. weshalb sich das Gebäude besonders gut in die Umgebung eingliedere. Vielmehr befasste sich der Regierungsrat ausführlich mit der Stellungnahme des Amts für Denkmalpflege und Archäologie vom 6. März 2020, wonach der anstelle des Hauses Zen- trum geplante Neubau Elemente der historischen Architektur und des Altstadtumfeldes aufweise, ohne diese zu kopieren: murale Fassaden, klare Traufkante mit grossem Walm-

20 Urteil V 2023 66 dach darüber, wobei anstelle der Mansarden des alten Hirschen grosse Lukarnen ausge- bildet würden, welche aber die Dachfläche nicht dominieren würden. Ein stärkerer Kon- trast zum Altstadt-Umfeld seien die grossen Fensteröffnungen, die im ersten Oberge- schoss (Festsaal) gar nicht und in den darüberliegenden Geschossen nur grob unterteilt seien. Da der Bau aber nicht ein gewöhnliches Wohn- und Geschäftshaus sei, sondern als neuer "Hirschen" eine Bedeutung im öffentlichen Leben erhalten solle, sei diese Architek- tursprache aus Sicht der Denkmalpflege angemessen. Wichtig sei, dass das Material- und Farbkonzept sorgfältig auf das Umfeld abgestimmt werde. Es ist dem Regierungsrat zuzustimmen, dass diese Stellungnahme das Bauprojekt Haus A umfassend würdigt und dieses in Bezug zum sensiblen Altstadtumfeld stellt. Und gleich wie der Regierungsrat ist das Gericht der Meinung, dass das Amt für Denkmalpfle- ge und Archäologie die am besten geeignete Behörde ist für die Beurteilung nicht nur der Frage, ob die angefochtene Bewilligung des Hauses A mit den Schutzzielen des ISOS und des DMSG vereinbar ist, sondern auch für die Beantwortung der Frage, ob die Vorschrif- ten des Altstadtreglements eingehalten sind. Und ebenfalls gleich wie die Vorinstanzen ist das Gericht der Ansicht, dass bei der Ausarbeitung des vorliegenden Bauprojekts beson- derer Wert auf die Wiederherstellung der ursprünglichen Situation, auf eine Aufwertung der Umgebung und eine besonders gute Einordnung des Neubaus nicht nur gegenüber den unmittelbar benachbarten Gebäuden A bis F gelegt wurde. Das Neubauprojekt er- weist sich auch als altstadtkonform und erfüllt, wie weiter unten noch aufzuzeigen sein wird, auch aus denkmal- und ortsbildschützerischer Sicht die besonders hohen Ansprüche an das Einordnungsgebot, was wohl auch der qualifizierten Planung mittels Studienauftrag mit mehreren Planungsteams zu verdanken ist. Als besonders gelungen erachtet das Ge- richt die Tatsache, dass der Neubau Haus A dem alten Hotel Hirschen ähnelt, welchem das optisch unbefriedigende Haus Zentrum folgte (Vergleich des Plans "Ansichten", RR- act. 31/13 mit Foto des alten Hotel Hirschen [RR-act. 29/2]). Damit wird sich das betroffe- ne Gebiet wieder als bessere Einheit präsentieren. 8. 8.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass mit dem Neubau Haus A und dem Abbruch des bestehenden Bürohauses Zentrum (Assek.-Nr. 172a) und dem Teilabbruch des An- baus (Assek.-Nr. 174a) gegen das Substanzerhaltungsverbot nach § 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 AltstadtR verstossen werde. Die Argumentation des Regierungsrats, dass das Haus Zen- trum nicht dem Charakter der Altstadt entspreche, also keine historische altstadttypische Bausubstanz habe, und weder im Verzeichnis der geschützten noch im Inventar der

21 Urteil V 2023 66 schützenswerten Denkmäler enthalten sei, sei zu kurz gegriffen. Allein der Umstand, dass das Haus Zentrum nicht in das Inventar oder in das Verzeichnis aufgenommen sei, bedeu- te jedenfalls nicht, dass seine Substanz wertlos resp. nicht erhaltungswürdig sei. Der Re- gierungsrat meine, das Haus Zentrum habe keinen Schutz verdient und verweise dabei einzig auf das ISOS, wonach das Gebäude eine Bausünde sei, welches beziehungslos in die feingliedrige Altbebauung gestellt und störend sei. Das Gebäude Zentrum stelle aber einen Zeitzeugen der Architektur der 50er- und 60er-Jahre dar. Diese Zeitperioden seien architektonisch primär durch zwei Stilrichtungen geprägt: den Funktionalismus und den Brutalismus. Prägend für diese architektonischen Stilrichtungen sei der Hang zur Schnör- kellosigkeit. Gebäude würden weniger Ornamente aufweisen und sollten moderner wirken. Typisch seien beispielsweise sog. "curtain walls", also einprägsame Fassaden aus Stahl und Glas, die Transparenz vermittelten. Ebenso typisch sei die Sichtbarkeit der Konstruk- tion und des verwendeten Materials; insbesondere die Freilegung von Beton, sog. "Sicht- beton", sei häufig anzutreffen. Mit Blick auf diese architektonischen Stilrichtungen bemän- gle der Schweizer Heimatschutz, dass es zu wenige geschützte Bauten aus den 1950er- und 1960er-Jahren gebe. Gleichzeitig sei aber zu beachten, dass Denkmalpflege alle Epochen umfasse. Massgebend sei, ob es sich um identitätsstiftende und für die Epoche typische Bauten handle, die das Ortsbild prägen würden. Das Gebäude Zentrum sei zwei- felsfrei durch die architektonischen Elemente des Funktionalismus bzw. Brutalismus ge- prägt. Erstens weise es auf mehreren Seiten typische Fenster- und Metallfronten auf, wo- durch eine Transparenz geschaffen werde. Sodann zeichne sich das Gebäude durch sei- ne Schlichtheit und einfache quadratische Form aus. Ebenfalls habe das Gebäude für die Epochen typische Elemente mit Sichtbeton. Seit seiner Erbauung präge das Gebäude mit seiner Architektur der moderaten Moderne das Erscheinungsbild der Altstadt Zug mit und sei typisch für diese. Der Abriss des Gebäudes werde dieses gewachsene Stadtbild nach- haltig beeinträchtigen. Entgegen den Empfehlungen des Schweizer Heimatschutzes wer- de ein weiterer Zeitzeuge der Architektur in den 1950er- und 1960er-Jahren verloren ge- hen. Entgegen der Darlegung des Regierungsrats handle es sich damit beim Haus Zen- trum mitnichten um eine Bausünde. Vielmehr liege eine geschichtlich bedeutende und mittlerweile für die Altstadt typische Bausubstanz vor, die zudem in gutem Zustand sei. Ein Abbruch des Gebäudes sei daher nicht zulässig. Die Baubewilligungsbehörde und der Regierungsrat hätten daher gegen § 5 AltstadtR verstossen. 8.2 Gemäss § 5 Abs. 1 AltstadtR sind die Bauten und Anlagen in der Altstadt so zu unterhalten, dass deren bauliche Substanz langfristig gesichert bleibt. Auf die Substanzer- haltung darf ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die historische altstadttypische

22 Urteil V 2023 66 Bausubstanz fehlt oder in einem derart schlechten Zustand ist, dass sie nicht erhalten oder wiederhergestellt werden kann (§ 5 Abs. 2 AltstadtR). Neubauten können bewilligt werden, wenn gestützt auf § 5 Absatz 2 dieses Reglements auf die Substanzerhaltung verzichtet werden darf (§ 9 Abs. 1 AltstadtR). 8.3 Die Beschwerdeführer rühren die Werbetrommel für den Erhalt des Hauses Zen- trum und verlangen sogar dessen Unterschutzstellung. Ihre Ausführungen zur Bauart und zum Architekturstil des Hauses Zentrum treffen möglicherweise zu einem gewissen Teil durchaus zu, und das Gebäude würde an einem anderen Standort wohl auch anders wir- ken. Soweit ersichtlich, ist eine Unterschutzstellung aber noch nie ernsthaft in Erwägung gezogen worden. Mit Sicherheit ist die Bausubstanz des Hauses Zentrum jedoch nicht his- torisch altstadttypisch. Das Gericht teilt zudem die Ansicht, wie sei auf Seite 265 des ISOS geäussert wird, dass es sich bei dem fraglichen Gebäude bzw. diesem Skelettbau um eine der wenigen Bausünden in der Altstadt handelt, welcher – zumindest an diesem Standort

– beziehungslos in die feingliedrige Altbebauung gestellt und störend ist. Ein Verstoss ge- gen § 5 AltstadtR liegt nicht vor. Auf die Erhaltung der Substanz des Hauses Zentrum darf

– soweit sie überhaupt als historisch altstadttypisch bezeichnet werden könnte – verzichtet werden. 9. 9.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, selbst wenn am Standort ein Neubau zulässig wäre, stelle er einen massiven Eingriff in die historische Substanz dar, weshalb das Alt- stadtreglement zu Recht besonders hohe Anforderungen an das Einordnungsgebot von § 4 AltstadtR verlange (vgl. § 9 Abs. 2 AltstadtR). Das geplante Haus A überschreite die Baumasse des bestehenden Hauses Zentrum deutlich. Wenn die Substanz des bestehen- den Hauses Zentrum als nicht schützenswert erachtet würde (was mit Verweis auf das oben Ausgeführte bestritten werde), dann müsste sich das Volumen im Vergleich mit dem Vorzustand, d.h. mit dem alten Hotel Hirschen, messen. Das geplante Gebäude sei mas- siv länger und voluminöser als das des alten Hotels Hirschen. Somit komme es zu einer unzulässigen Baumassenerweiterung. Ebenso nicht berücksichtigt werde der Umstand, dass das geplante Haus A eine um rund 50 % grössere Fläche des derzeit bestehenden Gebäudes aufweisen werde. Vergrössert werde aber nicht nur die Grundfläche, sondern wie eben dargelegt, das Bauvolumen insgesamt. Dadurch wirke das Gebäude unglaublich wuchtig, was durch die moderne Gestaltung zusätzlich verschärft werde. Dadurch ignorie- re es die historische Massstäblichkeit und das historische Erscheinungsbild ebenso wie die architektonische Eigenart und Parzellenstruktur eines geschichtlich bedeutsamen

23 Urteil V 2023 66 Quartiers. Sowohl der Regierungsrat als auch die kantonale Denkmalpflege begründeten dies damit, dass der neue Hirschen als Solitär in der Altstadt stehe und nicht als Teil einer Häuserzeile. Diese Argumentation verkenne, dass selbst ein Solitär die strengen Einord- nungsregeln von § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 AltstadtR zu befolgen habe. Diesen Anforderungen komme er – wie eben dargelegt – jedoch nicht nach. 9.2 Das Haus ist in seiner Nord-Süd-Ausdehnung gleich breit wie das Haus Zentrum. In Richtung Osten wird es knapp 4 m länger als das bestehende Gebäude, in Richtung Westen rund 5,3 m, womit es dort näher an die Zeughausgasse heranrückt als das Haus Zentrum. Was den Vergleich der Fussabdrücke der beiden Gebäude betrifft, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer der eingeschossige südliche Anbau des Hauses Zen- trum durchaus miteinzubeziehen. Dabei ergibt sich gemäss der Darstellung der Bauherrin, dass die Fussabdrücke lediglich eine Differenz von 2 m2 aufweisen (619 m2 anstatt 617 m2). Der Neubau wird rund 7 m weniger hoch und bezüglich des oberirdischen Bauvo- lumens mit dem Haus Zentrum zusammen mit dessen Anbau vergleichbar sein. Es stimmt daher nicht, dass das geplante Haus A die Baumasse des bestehenden Hauses Zentrum deutlich überschreitet. Das Haus A orientiert sich in seiner Ausgestaltung und seiner Posi- tionierung zudem an seinem Vor-Vorgänger, dem alten Hirschen, was gegenüber der heu- tigen Situation eine wesentliche Aufwertung des Gebiets zur Folge hat und die durch den Bau des Hauses Zentrum und insbesondere dessen Positionierung eingetretene Ver- unklärung zum Teil wieder aufhebt (siehe dazu hiernach E. 10.2). Eine Gesamtbetrach- tung dieser Aspekte führt zur Feststellung, dass die Vorinstanzen kein Recht verletzt ha- ben, wenn sie festgestellt haben, die Dimensionen des geplanten Hauses A verletzten die Bestimmungen von § 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 des Altstadtreglements betreffend Einordnung nicht. 10. 10.1 Die Beschwerdeführer rügen, indem die Fassade des Hauses A unmittelbar an die Zeughausgasse grenze, werde das historische Erscheinungsbild rund um den bekannten Hirschenplatz erheblich beeinträchtigt und verändert. Anlässlich des Augenscheins habe einer der Beschwerdeführer, D.________, erklärt, was die Stadt und das Quartier insbe- sondere alles unternommen hätten, um den Hirschenplatz in seiner heutigen Form aufzu- werten. Das Gebäude Zentrum sei bei dessen Bau 1960 bewusst zurückversetzt worden, damit mehr Raum rund um den Hirschenplatz frei werde. Der auf dem Hirschenplatz ste- hende Brunnen sei von einem anderen Standort auf den Hirschenplatz versetzt worden. Vor dem "Gloriettli" habe eine Mauer gestanden, welche abgebrochen worden sei. Das

24 Urteil V 2023 66 Votum des Beschwerdeführers zeige auf, dass auch die Geschehnisse und baulichen An- passungen der letzten 60 Jahre gebührend abzuklären und zu berücksichtigen seien. Dies habe der Regierungsrat resp. die kantonale Denkmalpflege pflichtwidrig unterlassen. Durch das Versetzen des neuen Hirschen bis direkt an die Zeughausgasse verliere der in den letzten 60 Jahren weiterentwickelte Hirschenplatz an Fläche und Freiraum. Das Ar- gument, mit der Setzung der Fassade wieder direkt an die Zeughausgasse werde die Bau- flucht der bereits bestehenden Häuserreihe geschlossen und damit eine verunklärte Situa- tion bereinigt, vermöge die Entwicklung der letzten 60 Jahre nicht aufzuheben. Zumal das Argument nicht korrekt sei. Entlang der Zeughausgasse fänden sich mehrere Gebäude, welche zurückversetzt seien und nicht direkt an die Zeughausgasse angrenzten. Zu nen- nen seien beispielsweise die Zeughausgasse 10 sowie weiterführend Richtung Postplatz die Gebäude Zeughausgasse 4 und 2 oder Zeughausgasse 1. Der Regierungsrat habe dem neuen Hirschen fälschlicherweise eine besonders gute Einordnung attestiert. Insbe- sondere könne von Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands keine Rede sein. 10.2 Auch das Gericht ist wie die Vorinstanzen und die Bauherrin der Ansicht, dass mit dem Bau des Hauses Zentrum die historische Platz- und Strassensituation verunklärt wur- de. Zumindest auf der Ostseite der Zeughausgasse stehen die Häuser Zeughausgasse 3 bis 21 – mit Ausnahme eben des Hauses Zentrum – direkt an der Zeughausgasse. Das soll auch beim neuen Hirschen wieder dar Fall sein. Damit wird auf einer grösseren Länge die dort früher seit jeher vorhandene einheitliche Fassadenflucht wiederhergestellt, was eine Aufwertung des Gebiets darstellt. Das Gericht kann dadurch keinen negativen Ein- fluss auf den Hirschenplatz erkennen. Zudem wird mit dem Abbruch des heutigen einge- schossigen südlichen Anbaus an das Haus Zentrum eine neue Freifläche geschaffen. Der Standort der Westfassade des neuen Hirschen hat somit auch keinen negativen Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob das neue Gebäude den besonders hohen Ansprüchen an das Einordnungsgebots entspricht. 11. 11.1 Die Beschwerdeführer rügen die auf dem Dach des Hauses A platzierten vier Ka- mine. Die vier 1,50 m hohen über das Dach hinausragenden Kamine stünden äusserst prominent auf den Dachschrägen und würden sich aufgrund ihrer Höhe, Breite und auch Form – gemäss Plan "Schnitt A2" schienen die Kamine nicht rechtwinklig, sondern abge- schrägt zu sein – in erheblichem Masse von der Dachgestaltung abheben. Mit einer Höhe von 1,50 m, einer Länge von ungefähr 3 m und einer Breite von mindestens 1 m vermöch- ten die vier Kamine den Anforderungen an § 4 AltstadtR weder hinsichtlich städtebaulicher

25 Urteil V 2023 66 Eigenart noch Qualität der Altstadt noch historischer Massstäblichkeit oder historischen Erscheinungsbildes zu genügen. Eine ästhetisch befriedigende Gesamtwirkung lasse sich ebenso nicht erkennen. Sie seien entsprechend zu Unrecht bewilligt worden. 11.2 Das Gericht kann unter Beizug der Pläne "Gebäude A: Schnitte" (RR-act. 31/12) und "Gebäude A: Ansichten" (RR-act. 31/13) in der Gestaltung der Kamine nichts Nachtei- liges bezüglich der Frage der Einordnung und der Frage der Einhaltung der Anforderun- gen von § 4 AltstadtR erkennen. Die Bauherrin hat glaubhaft dargelegt, dass deren Grös- se technisch bedingt und notwendig (Rückkühler, welche die Abwärme umweltschonend an die Umgebungsluft abführen) ist. Die Kamine befinden sich zudem auf der Innenkante der Traufe, womit die Walmdachform des Gebäudes, welche übrigens schon beim alten Hotel Hirschen vorhanden war, von aussen betrachtet ungestört in Erscheinung tritt. Auch das Amt für Denkmalpflege und Archäologie hat in seiner Stellungnahme die kritisierten Kamine als aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen beurteilt. Die Vorinstanzen ha- ben jedenfalls bei der Prüfung der erhöhten Einordnungsanforderungen auch bezüglich der Kamine weder ihr Ermessen missbraucht noch den ihnen zustehenden Ermessens- spielraum überschritten und somit kein Recht verletzt. 12. 12.1 Die Beschwerdeführer bemängeln die neu kreierte, ihrer Ansicht nach äusserst beengte Hofsituation des nördlichen Hofes, was ebenso § 1 Abs. 2 AltstadtR widerspre- che. Durch die Neuposition des "Hirschen" (Haus A) um 4 m nach Osten und des gleich- zeitig vorgesehenen Sockels der Tiefgarage (Haus E), auf welchem das Mehrfamilienhaus F stehe, um mindestens 2,50 m gegen Westen werde die bestehende Hofsituation aufge- hoben. Die Situation werde dadurch verschärft, dass vor der neuen Tiefgarage einerseits fünf Aussenparkplätze errichtet und andererseits ein Solitärbaum gepflanzt werden sollten. Vom Hof verbleibe damit lediglich ein Durchgang von 5 bis 6 m Breite und diene einzig der Erschliessung der dahinterliegenden Liegenschaften. Aus dem Plan "Umgebungsgestal- tung Übersicht" werde deutlich, wie eng die Verhältnisse durch die Positionierung der Bau- ten in der Folge tatsächlich wären; selbst die Feuerwehr hätte bei einem Grossereignis für eine optimale Zufahrt Mühe. Allein der Umstand, dass sich unter dem Grundstück Nr. 1059 bereits heute eine Einstellhalle befinde, bedeute noch lange nicht, dass der Zu- gang zu den rückwärtigen Liegenschaften die einzige Nutzung des nördlichen Hofes dar- stelle, weshalb der Hof nun aufgehoben und die Freifläche überbaut werden könne. Eben- so wenig könne das Argument gelten, es würden bereits heute Aussenparkplätze sowie eine terrassierte Gartengestaltung mit Stützmauern bestehen, welche den Hof verbauen

26 Urteil V 2023 66 würden. Es wäre vielmehr sehr wohl möglich, die Grösse des Hofes zu erhalten und diese weiterzuentwickeln, sei die Verkleinerung doch auch massgeblich auf die Positionierung des Hauses A zurückzuführen. Würde der neue Hirschen nicht um 2,5 m nach Westen verschoben, würde zumindest der Anschein eines Hofes bestehen bleiben. Zudem könnte die Freifläche beibehalten werden. Mit dem Bauprojekt werde die Freifläche überbaut und unwiderruflich verschwinden, was das AltstadtR, welches die Erhaltung der Freiräume ver- lange, unzulässigerweise verletze. 12.2 Gemäss § 1 Abs. 2 AltstadtR sollen mit dem AltstadtR insbesondere die histori- sche Bausubstanz, die traditionelle Parzellenstruktur durch Brandmauern, die Dachland- schaft und die bestehenden Freiräume erhalten werden. 12.3 Es ist der kantonalen Denkmalpflege zuzustimmen, dass der nördliche Hof heute nicht eigentlich als Aufenthaltsbereich dient, dies insbesondere auch deshalb, weil dort ei- ne Tiefgarageneinfahrt zum Grundstück Nr. 1059 besteht, welche auf diesem Hof bereits heute Autoverkehr mit sich bringt. Es ist nur sinnvoll, wenn dieser Bereich u.a. diese Nut- zung auch für die neu entstehenden Gebäude übernimmt. Im Gegensatz dazu wird mit der neuen Pflästerung, dem neu zu pflanzenden Baum und der Bepflanzung der Pergola vor dem Haus F insgesamt eine Aufwertung der Hofsituation erreicht (siehe Plan "Situations- plan Baueingabe 01" [RR-act. 31/14]). Und nicht zuletzt entsteht durch den Abbruch des eingeschossigen Anbaus an das Haus Zentrum im Süden ein neuer Freiraum, welcher die durch die Neupositionierung des Hauses A entstehende Verkleinerung des nördlichen Hofs ausgleicht. Die Vorinstanzen haben weder ihr Ermessen missbraucht noch den ihnen zustehenden Ermessensspielraum überschritten und somit kein Recht verletzt, indem sie festgestellt haben, dass das Bauprojekt diesbezüglich nicht gegen § 1 Abs. 2 AltstadtR verstösst. 13. 13.1 Die Beschwerdeführer rügen, der geplante Neubau Haus A werfe aufgrund seiner wuchtigen Dimensionen erheblichen Schatten auf die Grundstücke Nrn. 1051 und 1028). Die beiden Gebäude würden zudem gegen Osten durch das Haus F vollkommen zuge- baut, so dass sie nur noch ein "Schattendasein" führen könnten. Dies sei mit den gesund- heitspolizeilichen Anforderungen an die Wohnhygiene von § 3 Abs. 1 der Bauordnung der Stadt Zug (BO Zug) nicht vereinbar. Die Ausführungen des Regierungsrats, wonach in der Altstadt keine Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten seien, da aufgrund der schmalen Gassen auch sehr kleine Gebäudeabstände üblich seien, sei nicht schlüssig. Der Ver-

27 Urteil V 2023 66 gleich mit noch schmaleren Durchgängen in der Altstadt, welche von bestehenden Ge- bäuden gesäumt seien, könne hier nicht gelten. Ebenso wenig könne aufgrund der enge- ren Gassen geschlossen werden, mit der vergleichsweise breiten St.-Antons-Gasse sei die Wohnhygiene eingehalten. Das neue Gebäude Haus A werde sowohl im östlichen als auch im westlichen Bereich massiv um knapp 4 m resp. um über 5 m verlängert. Es hand- le sich nicht um einen bestehenden Bau und auch nicht um einen Neubau, welcher das bestehende Volumen übernehmen werde. Aufgrund der Vergrösserung des Baus werde es unzweifelhaft zu mehr Schattenwurf für die beiden bestehenden Gebäude kommen. Die wohnhygienische Situation werde sich damit für die beiden bestehenden Gebäude ver- schlechtern. Es sei auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017 E. 4.2 verwiesen, wonach die zulässige Dauer des Schattenwurfs auf eine Nachbarliegen- schaft in der Regel höchstens zwei Stunden bei Tag- und Nachtgleiche oder an einem mittleren Wintertag betragen dürfe. Im Rahmen des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sei im jetzigen Zeitpunkt dafür zu sorgen, dass die wohnhygienischen Anforderun- gen auch nach der Realisation des Bauvorhabens weiterhin erfüllt seien. Es sei vertieft abzuklären, inwiefern eine genügende Belichtung gewährleistet bleiben werde, wenn der Neubau so nahe an den bestehenden Gebäuden erstellt werde (vgl. BGer 1C_26/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3). Die Baubewilligungsbehörde hätte folglich die entsprechenden Abklärungen und Massnahmen durchführen müssen. Die Beschwerde sei daher gutzu- heissen und die Angelegenheit an die Baubewilligungsbehörde zur Klärung der Emissions- fragen und deren Zulässigkeit zurückzuweisen. 13.2 Gemäss § 3 Abs. 1 BO Zug haben die Situierung, die Grundriss- und die Fassa- dengestaltung der Bauten eine genügende Belichtung und Besonnung zu gewährleisten. Bei diesen gesundheitspolizeilichen Anforderungen geht es jedoch um solche für Bauten, für welche die Erteilung einer Baubewilligung geprüft werden muss. Die Beschwerdeführer wollen § 3 Abs. 1 BO Zug jedoch auf bestehende, benachbarte Häuser anwenden und ge- stützt darauf den Neubau des Hauses A der Beschwerdegegnerin 1 einschränken lassen, was nicht angeht. Das Baurecht des Kantons und der Stadt Zug kennt – soweit es nicht um Hochhäuser geht

– keine Vorschrift, die es erlauben würde, ein Bauvorhaben allein deshalb zu verweigern oder in seinem Umfang zu reduzieren, weil es Schatten wirft oder einem Dritten Licht oder Aussicht entzieht. Die Aussicht und das zulässige Ausmass von Schattenwurf bzw. Lich- tentzug werden nur indirekt durch die Bestimmungen über die erlaubte Ausnützung, Ge- schosszahl und Gebäudehöhen, Dachformen, Grenzabstände usw. geschützt. Sind die

28 Urteil V 2023 66 massgeblichen Abstände eingehalten, ist die Bauherrschaft in der Wahl des Ortes, wo ge- nau sie auf dem Grundstück ein Gebäude realisieren will, grundsätzlich frei. Das Einord- nungsgebot bildet demgemäss für den Schutz von Aussicht keine Handhabe. Es hat nicht zum Zweck, die bisherige, von den Nachbargebäuden bestehende Aussicht weiterhin frei- zuhalten. Die Abstandsvorschriften und weitere Baubegrenzungsnormen bestimmen auch abschliessend, welche Auswirkungen durch Lichtentzug und Schattenwurf auf dem Nach- bargrundstück zulässig sind. Es wäre mit dem Anliegen der Rechtssicherheit nicht verein- bar, wenn die Baumöglichkeiten, wie sie für ein Grundstück durch die gesetzlichen Be- stimmungen vorgezeichnet sind, im Einzelfall unter Berufung auf übermässigen Schatten- wurf in Frage gestellt werden könnten. Der Schattenwurf eines Gebäudes, das den Zo- nenvorschriften für die Regelbauweise entspricht, ist von den betroffenen Nachbarn im Grundsatz hinzunehmen (vgl. Lanter/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht Band 2,

7. Aufl. 2024, S. 1019 f.; siehe dazu auch VGer ZG V 2020 23 vom 25. Januar 2021 E. 6.2). Dass die Platzverhältnisse in der Altstadt enger und damit die Abstände kleiner sind bzw. in der Zuger Altstadt keine expliziten Grenz- und Gebäudeabstände gelten, ver- mag daran nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat in E. 11c seines Beschlusses vielmehr richtigerweise aufgezeigt, dass in der Altstadt aufgrund der schma- len Gassen auch sehr kleine Gebäudeabstände üblich sind, wobei gerade die St.-Antons- Gasse, welche das Haus A von den Gebäuden K.________ und L.________ trennt, dem- gegenüber eine für die Zuger Altstadt verhältnismässig breite Gasse ist. Der Gebäudeab- stand beträgt zur K.________ rund 6 m und zur L.________ zwischen 5 und 7 m. Zum Beispiel die "Goldgasse" (rund 3 m), der "Graben" (rund 3 m) und in der äusseren Altstadt z.B. das "Münzgässli" (rund 2 bis 3 m) und das "Kapuzinergässli" (rund 2,5 bis 4 m) wei- sen eine Breite und damit auch Gebäudeabstände von wenigen Metern auf. Kommt hinzu, dass das Haus A nicht näher an die Nachbarhäuser K.________ und L.________ heran- rückt als das Haus Zentrum, sondern nur, aber immerhin, gegen Osten und Westen hin verbreitert wird und es aber auch rund 7 m weniger hoch sein wird als das Haus Zentrum, was wiederum zu weniger Schattenwurf führt. Die entsprechenden Rügen der Beschwer- deführer sind daher nicht gerechtfertigt. 14. 14.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass das Haus A zu unzulässigen (Lärm-)Emis- sionen führen und damit gegen das Vorsorgeprinzip verstossen werde. Aus den Bauge- suchsakten zu Haus A ergebe sich ohne Weiteres, dass im neuen Hirschen ein Restaura- tionsbetrieb geführt werden solle. Die Abklärungen hinsichtlich der absehbaren Emissio- nen seien damit aufgrund des Vorsorgeprinzips bereits mit dem vorliegenden Baugesuch

29 Urteil V 2023 66 zu klären und könnten nicht auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden. Um den Lärm zu begrenzen, sei vielmehr schon im Zuge des Baubewilligungsverfahrens abzuklären, inwie- fern Planungswerte eingehalten und unnötige Lärmemissionen verhindert werden könnten. Werde der vorsorgliche Lärmschutz hingegen in ein späteres Bewilligungsverfahren ver- schoben, könnten künftige Emissionsquellen nicht mehr ohne Weiteres beseitigt werden. Der Regierungsrat habe den rechtlichen Vorgaben nicht Rechnung getragen, wodurch weder Art. 25 des Umweltschutzgesetzes noch der vorsorgliche Lärmschutz gewahrt sei- en. Der Entscheid sei daher aufzuheben und die Angelegenheit an die Baubewilligungs- behörde zur Klärung der Emissionsfragen und deren Zulässigkeit zurückzuweisen. 14.2 Es ist durchaus möglich, dass im Haus A eine Gastwirtschaft entsteht. Beim Haus A sind nämlich neben Wohnnutzungen auch Gewerbenutzungen geplant. Der Regie- rungsrat hat in E. 10b seines Beschlusses aufgezeigt, was die Pläne für das UG, EG und

1. OG betreffend Restaurationsnutzung bzw. betreffend Gewerberäume enthalten. Darauf kann verwiesen werden. Ein Restaurationsbetrieb ist jedoch mit der angefochtenen Bau- bewilligung noch nicht bewilligt. Der Stadtrat von Zug hat denn auch auf Seite 25 seiner Baubewilligung darauf hingewiesen, dass die zu erwartenden Lärmemissionen anhand ei- nes konkreten Bauprojektes zu ermitteln sind. Zu diesem Zweck wird für einen allfälligen Restaurationsbetrieb nachgelagert ein separates Baugesuch einzureichen sein, gegen welches wiederum alle Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Erst in diesem Rahmen wird zu prüfen sein, welche lärmrechtlichen Emissionen damit verbunden sind und ob dafür allen- falls unter Auflagen eine Bewilligung erteilt werden kann. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mangels konkretem Restaurationsprojekt können dessen Emissionen im heutigen Zeitpunkt nicht ermittelt werden. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. 15. 15.1 Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass der Regierungsrat den Beschwer- deführern die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'500.– auferlegt habe. Zudem habe er der Bauherrschaft zulasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'750.– zugesprochen. In den gleichzeitig am 20. Juni 2023 ergangenen Entscheiden betreffend die Häuser A, C und F habe der Regierungsrat die Verfahrenskos- ten in der gleichen Höhe, d.h. auf Fr. 4'500.–, festgelegt, sie den Beschwerdeführern auf- erlegt und der Bauherrschaft zulasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'750.– zugesprochen. Bei Haus D sei die Beschwerde teilweise gutge- heissen worden. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'500.– seien daher nur im

30 Urteil V 2023 66 Umfang von Fr. 4'000.– dem Beschwerdeführer auferlegt worden. Die Parteientschädi- gung zugunsten der Bauherrschaft sei auf Fr. 6'250.– festgesetzt worden, der Beschwer- deführer selber erhalte von der Baubewilligungsbehörde eine Parteientschädigung über Fr. 500.–. Für die fünf Verfahren seien den Beschwerdeführern insgesamt Verfahrenskos- ten in der Höhe von Fr. 22'000.– auferlegt worden, nämlich für die Verfahren betreffend Haus A, C, E und F je Fr. 4'500.–, für das Verfahren betreffend Haus D Fr. 4'000.–. Die Parteientschädigung betrage insgesamt Fr. 33'250.–, nämlich für die Verfahren betreffend Haus A, C, E und F je Fr. 6'750.– und für das Verfahren betreffend Haus D Fr. 6'250.–. Zu berücksichtigen sei nun Folgendes. Die Bauherrschaft habe das Vorgehen gewählt, ihre Bauvorhaben in sechs separate Verfahren aufzuteilen. Die Beschwerdeführer hätten sich aufgrund dieses Vorgehens veranlasst gesehen, gegen alle Baugesuche eine Einsprache und in der Folge gegen alle Baubewilligungen eine Beschwerde einzureichen. Ein Blick in die Rechtsschriften zeige, dass viele der Argumente und Rügen in den einzelnen Einspra- chen resp. Beschwerden deckungsgleich seien. Dies widerspiegle sich auch in den Ent- scheiden des Regierungsrats. Bis und mit E. 7 seien die Erwägungen in allen Entscheiden praktisch deckungsgleich. Auch die weiteren Ausführungen, so zur Anwendbarkeit der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege, zur Einhaltung des Altstadtreglements, zur Substanzerhaltung, zur Tiefgarage, zur Umgebungsgestaltung etc. seien weitestgehend in allen Entscheiden übereinstimmend und praktisch wortgleich. Ferner sei zu berücksichti- gen, dass die fünf Verfahren parallel und gleichzeitig instruiert worden seien. So sei nur ein Augenschein für alle Parallelverfahren an einem einzigen Termin mit allen Beschwer- deführern zusammen durchgeführt worden. Es sei nur ein Protokoll erstellt worden, wel- ches den gesamten Perimeter der Bauvorhaben in der Zeughausgasse/Geissweid und alle fünf Gebäude resp. alle Beschwerden umfasst habe. Der Aufwand mit den Parallelverfah- ren sei insbesondere auf das gewählte Vorgehen der Bauherrschaft zurückzuführen. Da jedoch zwei Drittel der Begründungen in den einzelnen Entscheiden identisch seien, liege keine Berechtigung vor, für jeden einzelnen Entscheid den Maximalbetrag von Fr. 4'500.– zu verlangen. Vielmehr sei aufgrund des engen Bezugs der Bauvorhaben dazu, dass stets die gleichen Sachverhalte zu prüfen gewesen seien und die Resultate hätten übernommen werden können (sic!). Der Aufwand für die Begründung der einzelnen Entscheide nehme damit von Entscheid zu Entscheid ab, da die Argumentation übernommen worden sei. Die Verfahrenskosten seien deshalb für den vorliegenden Entscheid auf anspruchsvolle Be- schwerdeverfahren zu begrenzen und die Höhe der Verfahrenskosten zwischen Fr. 1'200.– bis maximal Fr. 3'000.– zu begrenzen. Entsprechend seien auch die Parteien- tschädigungen herabzusetzen. Eine Abweichung der Pauschale nach unten gemäss § 4 Abs. 3 der Kostenverordnung des Regierungsrats sei hier angezeigt. Als Begründung

31 Urteil V 2023 66 könne auf das oben Dargelegte betreffend Verfahrenskosten verwiesen werden. Wie der Regierungsrat in E. 1 ausführe, würden in den Beschwerden zum grossen Teil die glei- chen Rügen vorgebracht. Es sei damit den Rechtsvertretern ebenso möglich, weite Teile der Begründungen in den Rechtsschriften zu übernehmen. Es rechtfertige sich daher, die Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren angemessen herabzusetzen. 15.2 Gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Par- teientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Re- gierungsrat (Kostenverordnung, KoV RR; BGS 162.41) wird bei den Gebühren in Be- schwerdeverfahren vor dem Regierungsrat als Bemessungsgrundlage von einem Ansatz von 600 Franken pro Arbeitstag ausgegangen. Die Gebühren betragen in der Regel: a) in einfachen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand bis zwei Arbeitstage): 300 bis 1200 Franken; b) in anspruchsvollen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von zwei bis fünf Arbeitsta- gen): 1200 bis 3000 Franken; c) in komplexen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von mehr als fünf Arbeitstagen): 3000 bis 4500 Franken (§ 2 Abs. 2 KoV RR). Parteientschädigungen bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand für die be- rufsmässige Vertretung, der Wichtigkeit und der Komplexität der Beschwerdeverfahren sowie den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung (§ 4 Abs. 1 KoV RR). Die Parteientschädigungen werden bei berufsmässiger Vertretung und vollständigem Obsie- gen anhand einer Pauschale in der Höhe von 150 % der Gebühren gemäss § 2 festgelegt und verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Barauslagen können separat entschädigt werden (§ 4 Abs. 2 KoV RR). 15.3 Der Regierungsrat hat alle Beschwerdeverfahren betreffend die Überbauung Geissweid/Zeughausgasse als komplexe Beschwerdeverfahren eingestuft und somit in al- len fünf Verfahren Gebühren und Parteienschädigungen gemäss § 2 Abs. 2 lit. c i.V.m. § 4 Abs. 2 KoV RR festgelegt. 15.4 Dass es der Bauherrschaft überlassen war, ihre Bauvorhaben in sechs separate Verfahren aufzuteilen, wurde bereits ausgeführt (siehe E. 4). Die Baubewilligungen der Häuser B, C und D sind zudem unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt auch für die entsprechenden Kostensprüche. Über diese ist somit nicht mehr zu befinden.

32 Urteil V 2023 66 Es trifft zu, dass einzelne Rügen und Argumente der Beschwerdeführer in allen drei Ver- waltungsbeschwerdeverfahren praktisch deckungsgleich waren. Dabei handelt es sich je- doch nur, aber immerhin, um mehrheitlich formelle Aspekte wie die Durchführung des Au- genscheins, die Vereinigung der Baugesuchsverfahren, den Ausstand von G.________ sowie das Einholen eines Gutachtens der EKD. Im Übrigen unterscheiden sich die hier in Frage stehenden Beschwerdeverfahren nur schon dadurch, dass es sich beim Haus A um einen Ersatzbau, beim Haus E um einen Umbau mit Nutzungsänderung sowie beim Haus F um einen Neubau handelt. Zudem stellen sich die Situierung und das Erscheinungsbild aller drei Gebäude unterschiedlich dar. Wenn die Beschwerdeführer im Übrigen E. 1 des Regierungsratsbeschlusses zitieren, in welcher der Regierungsrat ausführt, es würden in den Beschwerden zum grossen Teil die gleichen Rügen vorgebracht, hat der Regierungs- rat damit lediglich die beiden bei ihm eingereichten Verwaltungsbeschwerden gemeint, welche er richtigerweise vereinigte. Die Beschwerdeführer können daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar bezogen sich die Rügen der heutigen Beschwerdeführer in allen drei Verfahren vor dem Regierungsrat auf eine überschaubare Anzahl von Bestimmungen des Altstadtreglements (im Wesentlichen §§ 1, 4, 5, 6 und 9). Jede der zahlreichen Rügen der Beschwerdeführer in allen drei Beschwerdeverfahren betraf aber jeweils andere Aus- prägungen des jeweiligen Bauvorhabens, weshalb sich die Beschwerdeinstanz damit im- mer wieder auf eine andere Art auseinandersetzen musste. Eine Übernahme von Erwä- gungen aus einem anderen Verfahren war diesbezüglich daher nur in äusserst beschränk- tem Ausmass möglich. Angesichts dessen sowie angesichts der vielen Anträge und Rü- gen der Beschwerdeführer, der sehr umfangreichen Vorakten und Unterlagen und der ebenfalls sehr umfangreichen Rechtsschriften in allen Verfahren ist ohne weiteres davon auszugehen, dass jedes der in diesem Zusammenhang zu beurteilenden Verwaltungsbe- schwerdeverfahren für sich allein einen Arbeitsaufwand von mindestens fünf Arbeitstagen verursacht hat, weshalb der Regierungsrat zu Recht diese Beschwerdeverfahren als kom- plex qualifiziert und die dafür gemäss § 2 Abs. 1 lit. c KoV RR vorgesehenen Gebühren festgelegt hat. 15.5 Differenziert zu beurteilen ist die Parteientschädigung. Nach § 28 Abs. 2a VRG wird dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Die Korporation Zug ist unbe- strittenermassen eine Gemeinde kantonalen öffentlichen Rechts (vgl. auch die Statuten der Korporation Zug gemäss Gemeindeversammlung vom 1. Juli 2024), weshalb sie unter die vorerwähnte Norm fällt. Ferner handelte die Korporation Zug in ihrem amtlichen Wir-

33 Urteil V 2023 66 kungskreis, was ein Blick auf den in § 1 der Statuten umschriebenen Zweck erhellt. Sie hat das unverteilte Stammgut, worunter u.a. auch Liegenschaften zählen, rationell zu verwal- ten und zu fördern. Der Abbruch und Neubau sowie die Erneuerung ihrer eigenen Liegen- schaften fallen ohne weiteres unter diesen Zweck. Infolgedessen hat die Korporation Zug grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Im Rahmen der Teilrevision des VRG, Änderung von § 28 VRG (Geschäft Nr. 2911) führte die erweiterte Justizprü- fungskommission bei der Detailberatung von Abs. 2a aus, dass von dieser Regel, dass den Behörden keine Parteientschädigung zu zahlen ist, unter besonderen Umständen (wie z.B. bei leichtsinniger oder mutwilliger Provokation eines Rechtsmittels oder in für kleine Gemeinden besonders anspruchsvollen Verfahren) abgewichen werden kann (Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission vom 17. September 2018, S. 6, Vorlage Nr. 2911.1, Laufnummer 15914). Der Regierungsrat begründete die Zusprache einzig mit der anwaltlichen Vertretung (vgl. E. 15b des angefochtenen Entscheids). Dabei kann ein- zig und allein im Umstand einer anwaltlichen Vertretung kein ausreichender besonderer Grund im Sinne des Gesetzes für die Zusprache einer Parteientschädigung erblickt wer- den. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sind nicht er- kennbar. Infolgedessen erfolgte die Zusprache einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 und zulasten der Beschwerdeführer zu Unrecht. In dieser Hinsicht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen. 16. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen und Dispositiv- Zifer 5 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben, als der Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführer zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 17. 17.1 Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr für die Kosten und Barausla- gen des Gerichtsverfahrens sowie eine Gebühr für Kosten von Dienstleistungen ausser- halb des Gerichtsverfahrens, sofern die Gesetzgebung nicht ausdrücklich Kostenfreiheit festlegt. Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Streitinteresse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 400 bis 15'000 Franken. In ausserordentlichen Fällen besteht keine Bindung an die untere oder obere Bemessungsgrenze (§ 22a Abs. 1 und 2 VRG).

34 Urteil V 2023 66 Beim hier vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in dem Verhältnis zu tei- len, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführer obsiegen einzig in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids, wobei nur die Höhe der Parteientschädigung gerügt wurde und nicht deren generelle Rechtmäs- sigkeit. Ferner handelt es sich gesamthaft gesehen um einen untergeordneten Punkt, der keinen grossen Aufwand verursacht hat. Deshalb rechtfertigt es sich, den Beschwerdefüh- rern die Spruchgebühr von Fr. 6'000.– vollumfänglich aufzuerlegen und mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen. Im Übrigen ist das in E. 15.4 hier- vor Dargelegte analog auf das Verwaltungsgerichtsverfahren zu übertragen. 17.2 Die zwar hauptsächlich obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdegegne- rin 1 als öffentlich-rechtliche Körperschaft sowie die Vorinstanzen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG), wobei auf das in E. 15.5 Gesagte verwiesen werden kann.

35 Urteil V 2023 66 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanz- lichen Entscheids aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 6'000.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (vierfach), an die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin 1 (im Doppel), an den Stadtrat von Zug, an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Zif- fer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 27. Dezember 2024 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am