Verwaltungsrechtl. Kammer — Bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Urteil V 2023 63
A.
A.________, Jahrgang 1962, wurde mit Strafbefehl Nr. 1A 2023 180 der Staats-
anwaltschaft Zug vom 31. Januar 2023 wegen (mehrfacher) übler Nachrede, (mehrfacher)
Beschimpfung, (mehrfacher) Drohung und Widerhandlung gegen das AIG zu einer Frei-
heitsstraffe von 110 Tagen, abzüglich zwei Tagen U-Haft, verurteilt (vgl. Bf-act. 1 S. 1).
Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 (gleichentags zugestellt) wies der Vollzugs- und Be-
währungsdienstes des Kantons Zug (nachfolgend: VBD) die bedingte Entlassung in Bezug
auf die Freiheitsstrafe betreffend den Strafbefehl Nr. 1A 2023 180 der Staatsanwaltschaft
Zug vom 31. Januar 2023 ab, wonach der Zwei-Drittel-Termin auf den 3. Juni 2023 bzw.
das Strafende auf den 22. Juni 2023 fällt (Bf-act. 1).
B.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 (Poststempel; act. 1) gelangte A.________ unter
Beilage der Verfügung des VBD vom 3. Mai 2023 (Bf-act. 1) an das Bundesverwaltungs-
gericht.
Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Eingabe am 13. Juli 2023 (unter Hinweis auf
die Rechtsmittelbelehrung in der beigelegten Verfügung vom 3. Mai 2023) gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsge-
richt des Kantons Zug weiter, worüber der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwal-
tungsgerichts informiert wurde (act. 2).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;
BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bun-
desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das
Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung
(JVV; BGS 331.11) vollzieht das Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Voll-
zugs- und Bewährungsdienst (VBD) sowie Strafanstalt Zug bei Erwachsenen Strafen und
Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind. Der
VBD ist somit für die Prüfung und den Entscheid betreffend die bedingte Entlassung aus
dem Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB zuständig. Die Entscheide des VBD, die
E. 3 Urteil V 2023 63 sich auf das StGB als Bundesrecht stützen, können innert 30 Tagen (§ 64 Abs. 1 VRG) di- rekt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 2. Die Verfügung des VBD vom 3. Mai 2023 (Bf-act. 1) betreffend die Ablehnung der bedingten Entlassung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags übergeben (vgl. den vom Verwaltungsgericht beim VBD eingeholten Empfangsschein). Ein anderes Anfech- tungsobjekt ist vorliegend nicht ersichtlich. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann damit am 4. Mai 2023 zu laufen und endete am Freitag, 2. Juni 2023. Die Eingabe vom 7. Juli 2023 (Datum der Postaufgabe) erfolgte so- mit eindeutig verspätet.
E. 3.1 In der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2023 führt der Beschwerdeführer – soweit dies nachvollzogen werden kann – unter anderem aus, dass er von einem Freund aus Ungarn sehr wichtige Informationen erhalten habe, wonach er bei einer Auslieferung nach Hause in Haft genommen oder ermordet werde. Wie früher schon "Sommaruga-Keller- Sutter" und "Berset" dort angeordnet hätten, weil sie Informationen an die Regierung Un- garn weitergegeben hätten. Was er über die Orban-Regierung berichte und genauso (über) die "SVP-FDP-Kantonsregierungen" und Justiz habe ihn überall überwachen und jagen lassen. Und genauso das "Bundesamt für Migration, Fedpol wie NDB der ungari- schen Regierung". Er sei in der Schweiz nur in Haft gesperrt worden, dass das Orban- Regime weiter Verbrechen im Land und am Volk machen könne. Er werde jetzt von zwei Ländern unter Druck gesetzt, gejagt, verfolgt und überwacht. Er werde mehrfach von meh- reren kantonalen Migrationsämtern durch Drohung gefragt, ob er selbst nach Hause gehe, nur, dass er dort ausgeraubt werde (act. 1 S. 1). Unter dem Punkt "Zusätzlich" macht er weitere (nur schwer nachvollziehbare Ausführungen) mit dem Bezug auf "Folter" (Festhal- ten ohne Essen, Trinken, Spazieren und Duschen zu dürfen) in Haftanstalten oder auf Amtsstellen (die er oder andere Personen erfahren haben sollen). Das Gesetz laute, wer kritisiere und sich beschwere, der sei ein Verräter und müsse mundtot, blind, wie staub- stumm gemacht und vergiftet werden. Das hätten die "Blocher Schweizer Verbrecher- Partei – SPV" und "Keller-Sutter", "Faschisten und Diktatoren Partei", aber auch die CVP im Gesetz verankert. Er sei ganz sicher, dass die ungarische Regierung von hier EUR 200'000.– erhalten werde, wenn er nach Ungarn ausgeschafft, dort ausgeraubt, ver- letzt, überwacht und ermordet werde (act. 1 S. 2). Es folgen Verweise auf Hitler, Biden, und Selenskyj (act. 1 S. 3). Abschliessend erwähnt er, dass ihm im "Gefängnis Zug Men-
E. 3.2 Aus diesen Ausführungen ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Fristwieder- herstellungsgründe. Der Beschwerdeführer setzt sich inhaltlich denn auch überhaupt nicht mit der Verfügung vom 3. Mai 2023 oder der Thematik der verweigerten bedingten Haft- entlassung auseinander. Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen (§ 67 Abs. 2 VRG).
E. 4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten.
E. 5 Gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) kann die Beurteilung durch den Einzelrichter erfolgen, wenn die Vorausset- zungen für ein Nichteintreten offensichtlich erfüllt sind. Dies ist bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage der Fall.
E. 6 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Nichteintreten infolge Verspätung) unterliegt der Beschwerdeführer vollständig und würde damit grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber wird auf die Erhebung einer Spruch- gebühr verzichtet. Eine Parteientschädigung ist – dem ohnehin unvertretenen Beschwer- deführer – bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).
5 Urteil V 2023 63
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2023 sowie des Weiterleitungsschreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2023). Zug, 14. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Einzelrichter: lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 14. Juli 2023 [rechtskräftig] gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug V 2023 63
2 Urteil V 2023 63 A. A.________, Jahrgang 1962, wurde mit Strafbefehl Nr. 1A 2023 180 der Staats- anwaltschaft Zug vom 31. Januar 2023 wegen (mehrfacher) übler Nachrede, (mehrfacher) Beschimpfung, (mehrfacher) Drohung und Widerhandlung gegen das AIG zu einer Frei- heitsstraffe von 110 Tagen, abzüglich zwei Tagen U-Haft, verurteilt (vgl. Bf-act. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 (gleichentags zugestellt) wies der Vollzugs- und Be- währungsdienstes des Kantons Zug (nachfolgend: VBD) die bedingte Entlassung in Bezug auf die Freiheitsstrafe betreffend den Strafbefehl Nr. 1A 2023 180 der Staatsanwaltschaft Zug vom 31. Januar 2023 ab, wonach der Zwei-Drittel-Termin auf den 3. Juni 2023 bzw. das Strafende auf den 22. Juni 2023 fällt (Bf-act. 1). B. Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 (Poststempel; act. 1) gelangte A.________ unter Beilage der Verfügung des VBD vom 3. Mai 2023 (Bf-act. 1) an das Bundesverwaltungs- gericht. Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Eingabe am 13. Juli 2023 (unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung in der beigelegten Verfügung vom 3. Mai 2023) gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsge- richt des Kantons Zug weiter, worüber der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwal- tungsgerichts informiert wurde (act. 2). Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) vollzieht das Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Voll- zugs- und Bewährungsdienst (VBD) sowie Strafanstalt Zug bei Erwachsenen Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind. Der VBD ist somit für die Prüfung und den Entscheid betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB zuständig. Die Entscheide des VBD, die
3 Urteil V 2023 63 sich auf das StGB als Bundesrecht stützen, können innert 30 Tagen (§ 64 Abs. 1 VRG) di- rekt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 2. Die Verfügung des VBD vom 3. Mai 2023 (Bf-act. 1) betreffend die Ablehnung der bedingten Entlassung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags übergeben (vgl. den vom Verwaltungsgericht beim VBD eingeholten Empfangsschein). Ein anderes Anfech- tungsobjekt ist vorliegend nicht ersichtlich. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann damit am 4. Mai 2023 zu laufen und endete am Freitag, 2. Juni 2023. Die Eingabe vom 7. Juli 2023 (Datum der Postaufgabe) erfolgte so- mit eindeutig verspätet. 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2023 führt der Beschwerdeführer – soweit dies nachvollzogen werden kann – unter anderem aus, dass er von einem Freund aus Ungarn sehr wichtige Informationen erhalten habe, wonach er bei einer Auslieferung nach Hause in Haft genommen oder ermordet werde. Wie früher schon "Sommaruga-Keller- Sutter" und "Berset" dort angeordnet hätten, weil sie Informationen an die Regierung Un- garn weitergegeben hätten. Was er über die Orban-Regierung berichte und genauso (über) die "SVP-FDP-Kantonsregierungen" und Justiz habe ihn überall überwachen und jagen lassen. Und genauso das "Bundesamt für Migration, Fedpol wie NDB der ungari- schen Regierung". Er sei in der Schweiz nur in Haft gesperrt worden, dass das Orban- Regime weiter Verbrechen im Land und am Volk machen könne. Er werde jetzt von zwei Ländern unter Druck gesetzt, gejagt, verfolgt und überwacht. Er werde mehrfach von meh- reren kantonalen Migrationsämtern durch Drohung gefragt, ob er selbst nach Hause gehe, nur, dass er dort ausgeraubt werde (act. 1 S. 1). Unter dem Punkt "Zusätzlich" macht er weitere (nur schwer nachvollziehbare Ausführungen) mit dem Bezug auf "Folter" (Festhal- ten ohne Essen, Trinken, Spazieren und Duschen zu dürfen) in Haftanstalten oder auf Amtsstellen (die er oder andere Personen erfahren haben sollen). Das Gesetz laute, wer kritisiere und sich beschwere, der sei ein Verräter und müsse mundtot, blind, wie staub- stumm gemacht und vergiftet werden. Das hätten die "Blocher Schweizer Verbrecher- Partei – SPV" und "Keller-Sutter", "Faschisten und Diktatoren Partei", aber auch die CVP im Gesetz verankert. Er sei ganz sicher, dass die ungarische Regierung von hier EUR 200'000.– erhalten werde, wenn er nach Ungarn ausgeschafft, dort ausgeraubt, ver- letzt, überwacht und ermordet werde (act. 1 S. 2). Es folgen Verweise auf Hitler, Biden, und Selenskyj (act. 1 S. 3). Abschliessend erwähnt er, dass ihm im "Gefängnis Zug Men-
4 Urteil V 2023 63 zingen" am 26. Juli 2022 mit Hilfe des Betreibungsamtes ungefähr Fr. 8'300.– + Fr. 2'500.– entwendet worden seien. Er wolle alles wiederhaben, sowie sein halbes Leben, was zerstört worden sei. Die brutale Misshandlung von zwei Polizisten im Bahnhof Rohr- schach am 6. März 2023 vergesse er nicht, wie den Diebstahl "von Polizisten" (act. 1 S. 4). 3.2 Aus diesen Ausführungen ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Fristwieder- herstellungsgründe. Der Beschwerdeführer setzt sich inhaltlich denn auch überhaupt nicht mit der Verfügung vom 3. Mai 2023 oder der Thematik der verweigerten bedingten Haft- entlassung auseinander. Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen (§ 67 Abs. 2 VRG). 4. Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten. 5. Gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) kann die Beurteilung durch den Einzelrichter erfolgen, wenn die Vorausset- zungen für ein Nichteintreten offensichtlich erfüllt sind. Dies ist bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage der Fall. 6. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Nichteintreten infolge Verspätung) unterliegt der Beschwerdeführer vollständig und würde damit grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber wird auf die Erhebung einer Spruch- gebühr verzichtet. Eine Parteientschädigung ist – dem ohnehin unvertretenen Beschwer- deführer – bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).
5 Urteil V 2023 63 Demnach erkennt der Einzelrichter: __________________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2023 sowie des Weiterleitungsschreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2023). Zug, 14. Juli 2023 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin versandt am